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PS260078

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-04-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 A._____ (Schuldner und Beschwerdeführer, fortan Schuldner) war seit dem tt.mm.2017 mit dem Einzelunternehmen "B._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Einzelunternehmung bezweckte die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Bereich der …. Am tt.mm.2026 wurde die Einzelunternehmung zufolge Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Handelsregister gelöscht (act. 4/1).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 27. November 2025 war das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Zürich auf das von der Schweizerische Eidgenossenschaft und dem Kanton Schwyz (Gläubiger und Beschwerdegegner, fortan Gläubiger) gestellte Konkursbegehren vom 26. November 2025 nicht eingetreten. Das Konkursbe- gehren war (da sich der Wohnsitz des Schuldners in C._____ [Kanton Zürich] befand) zuständigkeitshalber an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen überwiesen worden (act. 7/1). Letzteres lud die Parteien am 1. Dezember 2025 zur Verhandlung auf den 11. Februar 2026 vor (act. 7/6-7). Die Gerichtsurkunde mit der Vorladung wurde vom Schuldner bei der Post nicht abgeholt und an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) retourniert (act. 7/10). Daraufhin beauftrage die Vorinstanz das Gemeindeammannamt Pfannenstiel mit der Zustellung, welches dem Schuldner die Vorladung am

2. Februar 2026 zustellen konnte (act. 7/11-12). Mit Urteil vom 11. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. EK250539-G/U) eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über den Schuldner für die Forderung der Gläubiger aus der Betreibung-Nr. … (act. 7/14 = act. 6).

E. 1.3 Am 25. Februar 2026 zahlte die B._____ GmbH mit dem Vermerk "Sicher- stellung Gerichtkosten A._____" sowie unter zusätzlicher Angabe der Geschäfts- Nr. EK250539-G Fr. 750.00 bei der Obergerichtskasse ein (act. 2). Bei diesem Betrag handelt es sich um den praxisgemäss vom Obergericht des Kantons Zü- rich erhobenen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren gegen einen Ent- scheid betreffend Konkurseröffnung. Es wurde daher das vorliegende Beschwer- deverfahren angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen bei-

- 3 - gezogen (act. 7/1-15). Eine Beschwerdeschrift ging bis heute nicht ein. Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Ein Konkursdekret gegen einen Schuldner, der nicht in einer zur Konkursbe- treibung berechtigenden Eigenschaft im Handelsregister eingetragen ist, ist nich- tig. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen Behörden zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH PS260081 vom 26. März 2026). Der Schuldner war – wie erwähnt (siehe oben Erw. 1.1.) – als Inhaber der Einzelfirma "B._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Nach Art. 39 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG unterliegt er daher der Betreibung auf Konkurs und es kann über ihn persönlich der Konkurs eröffnet werden. Gemäss Handelsregistereintrag wurde die Einzelfirma am tt.mm.2026 gelöscht (act. 4/1). Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen noch während sechs Monaten, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, der Konkurs- betreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). Vorliegend datiert die Konkursandrohung vom

15. September 2025 (act. 7/4) und damit sogar noch einige Zeit vor der Löschung der Einzelfirma des Schuldners im Handelsregister, weshalb die Betreibung ohne Zweifel auf dem Weg des Konkurses fortzusetzen war (vgl. auch Art. 40 Abs. 2 SchKG). Die Konkurseröffnung konnte (noch) über den Schuldner persönlich er- folgen. Eine Nichtigkeit des Urteils vom 11. Februar 2026 ist damit nicht ersicht- lich. 2.2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG, erster Satz). Es han- delt sich um eine gesetzliche Frist; sie ist unabänderlich und damit nicht erstreck- bar (Art. 144 Abs. 1 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Suter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5; vgl. dazu auch BGE 136 III 294 E. 3.1 S. 295 sowie BGE 139 III 491). 2.2.2. Die mittels Gerichtsurkunde an den Schuldner adressierte Sendung mit dem Urteil vom 11. Februar 2026 wurde an die Vorinstanz retourniert: Auf dem Couvert ist vermerkt "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermit- telt werden", wobei zusätzlich auf dem Couvert ein handschriftlicher Vermerk

- 4 - "Kunde hat NSA" angebracht wurde. Der detaillierten Sendungsverfolgung kann entnommen werden, dass die Gerichtsurkunde am 11. Februar 2026 aufgegeben und für die Zustellung sortiert wurde. Am 12. Februar 2026 kam die Sendung auf der Poststelle in D._____ an. Es ist angegeben, dass ein Auftrag zur Postrückbe- haltung vorlag, und am selben Tag eine Rücksendung an die Vorinstanz erfolgte (act. 7/ 15/2). Eine zweite Zustellung des Urteils vom 11. Februar 2026 wurde ge- mäss Auskunft der Vorinstanz nicht veranlasst (act. 3). Im Hinblick auf den (Ab-)Lauf der Beschwerdefrist nach Art. 174 Abs. 1 SchKG stellt sich vorliegend die Frage, ob bzw. wann das vorinstanzliche Urteil als zugestellt gilt. 2.2.3. Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt die gerichtliche Zustellung in Art. 136 ff. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des (Kon- kurs-)Entscheides zu laufen. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO). Stellt das Gericht einen Ent- scheid demgemäss zu und wird die Postsendung nicht entgegengenommen, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (das heisst ein sog. Prozessrechtsverhältnis besteht; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Hat der Adressat der Post einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnli- che Anweisung erteilt, so führt dies nicht zu einer Verlängerung der (siebentägi- gen) Frist (BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 138 N 21 f. m.w.H.; siehe auch BK ZPO-EICHEL, 2. Aufl. 2025, Art. 138 N 33). Im Falle eines Nachsendeauf- trags, bei welchem die Zustellung oder die Hinterlegung an eine Nachsende- adresse erfolgt, tritt die Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellversuch an der Nachsendeadresse ein (siehe dazu OGer ZH RT220090 vom

24. Juni 2022 E. 3.; OGer ZH NP130009 vom 26. April 2013 E. 2.2.; BGE 134 V 49; BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; BGer 8C_655/2012 vom

22. November 2012 E. 3.3; AMMANN/SEILER, in: Sutter-Somm u.a., a.a.O., Art. 138 N 14). 2.2.4. Wie gesehen (vgl. oben Erw. 1.2.) konnte dem Schuldner die Vorladung zur vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 durch das Gemeindeam-

- 5 - mannamt Pfannenstiel zugestellt werden. Der Schuldner wusste folglich vom vor- instanzlichen Verfahren und er musste mit weiteren Zustellungen im Verfahren, mitunter dem Endentscheid, rechnen. Es war ein Prozessrechtsverhältnis begrün- det worden und damit greift grundsätzlich die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Fraglich ist, wie es sich verhält, wenn die Sendung – wie vorlie- gend – keine sieben Tage zur Abholung auf der Post liegt. Der Wortlaut des Gesetzes regelt diese Konstellation nicht ausdrücklich. In der gerichtlichen Praxis wird es unterschiedlich gehandhabt und in der Lehre beste- hen unterschiedliche Meinungen dazu (siehe etwa HUBER, DIKE-Komm. ZPO,

E. 2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass innert laufender Beschwerdefrist keine schriftliche Eingabe resp. keine Beschwerdeschrift beim Obergericht des Kantons Zürich einging. Das vorliegende Verfahren ist daher abzuschreiben.

E. 3 Die Einzahlung des Geldbetrages bei der Obergerichtskasse, welche zur Eröff- nung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führte, wurde von der B._____ GmbH getätigt (act. 5). Der Schuldner ist deren einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer (act. 4/3). Es rechtfertigt sich daher, in Anwendung von Art. 108 ZPO dem Schuldner die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 750.00 auf- zuerlegen und diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Partei- entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Stäfa, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 21. April 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Schwyz, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung betreffend Konkurseröffnung Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Februar 2026 (EK250539)

- 2 - Erwägungen: 1.1. A._____ (Schuldner und Beschwerdeführer, fortan Schuldner) war seit dem tt.mm.2017 mit dem Einzelunternehmen "B._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Einzelunternehmung bezweckte die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Bereich der …. Am tt.mm.2026 wurde die Einzelunternehmung zufolge Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Handelsregister gelöscht (act. 4/1). 1.2. Mit Verfügung vom 27. November 2025 war das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Zürich auf das von der Schweizerische Eidgenossenschaft und dem Kanton Schwyz (Gläubiger und Beschwerdegegner, fortan Gläubiger) gestellte Konkursbegehren vom 26. November 2025 nicht eingetreten. Das Konkursbe- gehren war (da sich der Wohnsitz des Schuldners in C._____ [Kanton Zürich] befand) zuständigkeitshalber an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen überwiesen worden (act. 7/1). Letzteres lud die Parteien am 1. Dezember 2025 zur Verhandlung auf den 11. Februar 2026 vor (act. 7/6-7). Die Gerichtsurkunde mit der Vorladung wurde vom Schuldner bei der Post nicht abgeholt und an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) retourniert (act. 7/10). Daraufhin beauftrage die Vorinstanz das Gemeindeammannamt Pfannenstiel mit der Zustellung, welches dem Schuldner die Vorladung am

2. Februar 2026 zustellen konnte (act. 7/11-12). Mit Urteil vom 11. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. EK250539-G/U) eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über den Schuldner für die Forderung der Gläubiger aus der Betreibung-Nr. … (act. 7/14 = act. 6). 1.3. Am 25. Februar 2026 zahlte die B._____ GmbH mit dem Vermerk "Sicher- stellung Gerichtkosten A._____" sowie unter zusätzlicher Angabe der Geschäfts- Nr. EK250539-G Fr. 750.00 bei der Obergerichtskasse ein (act. 2). Bei diesem Betrag handelt es sich um den praxisgemäss vom Obergericht des Kantons Zü- rich erhobenen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren gegen einen Ent- scheid betreffend Konkurseröffnung. Es wurde daher das vorliegende Beschwer- deverfahren angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen bei-

- 3 - gezogen (act. 7/1-15). Eine Beschwerdeschrift ging bis heute nicht ein. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Ein Konkursdekret gegen einen Schuldner, der nicht in einer zur Konkursbe- treibung berechtigenden Eigenschaft im Handelsregister eingetragen ist, ist nich- tig. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen Behörden zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH PS260081 vom 26. März 2026). Der Schuldner war – wie erwähnt (siehe oben Erw. 1.1.) – als Inhaber der Einzelfirma "B._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Nach Art. 39 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG unterliegt er daher der Betreibung auf Konkurs und es kann über ihn persönlich der Konkurs eröffnet werden. Gemäss Handelsregistereintrag wurde die Einzelfirma am tt.mm.2026 gelöscht (act. 4/1). Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen noch während sechs Monaten, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, der Konkurs- betreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). Vorliegend datiert die Konkursandrohung vom

15. September 2025 (act. 7/4) und damit sogar noch einige Zeit vor der Löschung der Einzelfirma des Schuldners im Handelsregister, weshalb die Betreibung ohne Zweifel auf dem Weg des Konkurses fortzusetzen war (vgl. auch Art. 40 Abs. 2 SchKG). Die Konkurseröffnung konnte (noch) über den Schuldner persönlich er- folgen. Eine Nichtigkeit des Urteils vom 11. Februar 2026 ist damit nicht ersicht- lich. 2.2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG, erster Satz). Es han- delt sich um eine gesetzliche Frist; sie ist unabänderlich und damit nicht erstreck- bar (Art. 144 Abs. 1 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Suter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5; vgl. dazu auch BGE 136 III 294 E. 3.1 S. 295 sowie BGE 139 III 491). 2.2.2. Die mittels Gerichtsurkunde an den Schuldner adressierte Sendung mit dem Urteil vom 11. Februar 2026 wurde an die Vorinstanz retourniert: Auf dem Couvert ist vermerkt "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermit- telt werden", wobei zusätzlich auf dem Couvert ein handschriftlicher Vermerk

- 4 - "Kunde hat NSA" angebracht wurde. Der detaillierten Sendungsverfolgung kann entnommen werden, dass die Gerichtsurkunde am 11. Februar 2026 aufgegeben und für die Zustellung sortiert wurde. Am 12. Februar 2026 kam die Sendung auf der Poststelle in D._____ an. Es ist angegeben, dass ein Auftrag zur Postrückbe- haltung vorlag, und am selben Tag eine Rücksendung an die Vorinstanz erfolgte (act. 7/ 15/2). Eine zweite Zustellung des Urteils vom 11. Februar 2026 wurde ge- mäss Auskunft der Vorinstanz nicht veranlasst (act. 3). Im Hinblick auf den (Ab-)Lauf der Beschwerdefrist nach Art. 174 Abs. 1 SchKG stellt sich vorliegend die Frage, ob bzw. wann das vorinstanzliche Urteil als zugestellt gilt. 2.2.3. Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt die gerichtliche Zustellung in Art. 136 ff. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des (Kon- kurs-)Entscheides zu laufen. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO). Stellt das Gericht einen Ent- scheid demgemäss zu und wird die Postsendung nicht entgegengenommen, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (das heisst ein sog. Prozessrechtsverhältnis besteht; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Hat der Adressat der Post einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnli- che Anweisung erteilt, so führt dies nicht zu einer Verlängerung der (siebentägi- gen) Frist (BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 138 N 21 f. m.w.H.; siehe auch BK ZPO-EICHEL, 2. Aufl. 2025, Art. 138 N 33). Im Falle eines Nachsendeauf- trags, bei welchem die Zustellung oder die Hinterlegung an eine Nachsende- adresse erfolgt, tritt die Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellversuch an der Nachsendeadresse ein (siehe dazu OGer ZH RT220090 vom

24. Juni 2022 E. 3.; OGer ZH NP130009 vom 26. April 2013 E. 2.2.; BGE 134 V 49; BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; BGer 8C_655/2012 vom

22. November 2012 E. 3.3; AMMANN/SEILER, in: Sutter-Somm u.a., a.a.O., Art. 138 N 14). 2.2.4. Wie gesehen (vgl. oben Erw. 1.2.) konnte dem Schuldner die Vorladung zur vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 durch das Gemeindeam-

- 5 - mannamt Pfannenstiel zugestellt werden. Der Schuldner wusste folglich vom vor- instanzlichen Verfahren und er musste mit weiteren Zustellungen im Verfahren, mitunter dem Endentscheid, rechnen. Es war ein Prozessrechtsverhältnis begrün- det worden und damit greift grundsätzlich die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Fraglich ist, wie es sich verhält, wenn die Sendung – wie vorlie- gend – keine sieben Tage zur Abholung auf der Post liegt. Der Wortlaut des Gesetzes regelt diese Konstellation nicht ausdrücklich. In der gerichtlichen Praxis wird es unterschiedlich gehandhabt und in der Lehre beste- hen unterschiedliche Meinungen dazu (siehe etwa HUBER, DIKE-Komm. ZPO,

3. Aufl. 2025, Art. 138 N 60 [Voraussetzung für die Zustellfiktion bei zurückbehal- tenen Sendungen sei, dass die Sendung auch tatsächlich avisiert und dann sie- ben Tage bei der Poststelle aufbewahrt werde], a.M. BK ZPO-EICHEL, a.a.O., Art. 138 N 33). Die Kammer hält grundsätzlich dafür, dass die Zustellfiktion nur dann ausgelöst werden könne, wenn die Sendung während der ganzen Abholfrist auf dem jeweiligen Postamt zur Abholung durch die Adressatin oder den Adressa- ten bereit liegt (vgl. OGer ZH, II. ZK, PD200013 vom 1. Februar 2021 E. IV.3., OGer ZH, II. ZK, PS230204 vom 4. Dezember 2023 E. II.2.1, OGer ZH, II. ZK, PF240023 vom 6. Juni 2024 E. 4.3.). Unterläuft der Post ein Zustellfehler, indem sie die Sendung bereits vor Ablauf der siebentägigen Abholfrist zurücksendet, er- folgt in der Regel durch die Kammer eine erneute Zustellung an den Empfänger, da die Post bei der Zustellung als Hilfsperson des Gerichts qualifiziert wird und ihre Fehler daher nicht dem Adressaten angerechnet werden können. Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung hat eine Verfahrenspartei allerdings aufgrund ih- rer Pflicht, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, dafür zu sorgen, dass ihr be- hördliche Akte, die das Verfahren betreffen, auch tatsächlich zugestellt werden können, sofern sie vom Verfahren Kenntnis hat. Für die ordnungsgemässe Zustel- lung (und die Voraussetzungen der Zustellfiktion) sei die Gerichtsbehörde zwar beweisbelastet. Erteile die Partei der Post jedoch einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnliche Anweisung, die in den üblichen Zustell- vorgang eingreife, so mache sie die Post zu ihrer Hilfsperson. Etwaige Fehlleis- tungen der Post, welche diese nach Abschluss des ordentlichen Eintreffens der Sendung bei der Post erbringt, habe die Partei selber zu vertreten (Art. 101 OR

- 6 - per analogiam; BGer 5A_194/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2. in fine mit Verweis auf BGer 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.3.). Die Lehre hat sich (soweit er- sichtlich) bisher mit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung resp. der Stellung der Post als Hilfsperson der Partei, welche durch Aufträge an die Post in den übli- chen (gerichtlichen) Zustellvorgang eingreift, nicht auseinandergesetzt. Es ist nachfolgend anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob aufgrund des Verhal- tens des Schuldners die bundesgerichtliche Lösung als sachgerecht erscheint und ihm daher allfällige Zustellfehler der Post, wie das Zurücksenden der Ge- richtsurkunde vor Ablauf der siebentätigen Abholfrist, anzurechnen sind. 2.2.5. Das Eintreffen der gerichtlichen Sendung an der Nachsendeadresse des Schuldners am 12. Februar 2026 ist erwiesen (act. 7/15/2). Die siebentägige Ab- holfrist hätte am 13. Februar 2026 beginnen sollen. Die Post sandte jedoch die Gerichtsurkunde – sei es aufgrund eines standardisierten Verfahrens oder eines Fehlers im konkreten Fall – umgehend und daher zu früh an die Vorinstanz zu- rück. Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, dass der Schuldner – wel- cher vom Verfahren Kenntnis hatte – sich jemals bei der Vorinstanz nach dem En- dentscheid betreffend Konkurseröffnung erkundigt und/oder eine (nochmalige) förmliche Zustellung des Entscheides verlangt hätte. Dies obwohl er offensichtlich von der Konkurseröffnung durch die Vorinstanz wusste, liess er doch am 25. Fe- bruar 2026 einen Kostenvorschuss für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren einbezahlen. Durch letztere Handlung wurde das vorliegende Verfahren veran- lasst (vgl. oben Erw. 1.3.). In der Folge gelangte der Schuldner allerdings auch weder mündlich noch schriftlich an das Obergericht des Kantons Zürich. Eine Be- schwerdeschrift blieb bis heute – gut zwei Monate nach Konkurseröffnung – aus, womit sich das Desinteresse des Schuldners an der Anfechtung der Konkurseröff- nung auf dem Beschwerdeweg manifestiert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall keine zweite (förmliche) Zustellung des vorinstanzli- chen Urteils vom 11. Februar 2026 zu verlangen resp. vorzunehmen, sondern in Anwendung der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Schuldner das Verhalten der Post anzurechnen. Es ist von einer Zustellung des vorinstanzli- chen Urteils am 19. Februar 2026 und folglich vom Ablauf der zehntägigen Be-

- 7 - schwerdefrist am Montag, 2. März 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), auszuge- hen. 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass innert laufender Beschwerdefrist keine schriftliche Eingabe resp. keine Beschwerdeschrift beim Obergericht des Kantons Zürich einging. Das vorliegende Verfahren ist daher abzuschreiben. 3. Die Einzahlung des Geldbetrages bei der Obergerichtskasse, welche zur Eröff- nung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führte, wurde von der B._____ GmbH getätigt (act. 5). Der Schuldner ist deren einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer (act. 4/3). Es rechtfertigt sich daher, in Anwendung von Art. 108 ZPO dem Schuldner die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 750.00 auf- zuerlegen und diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Partei- entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Stäfa, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: