Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 20. Februar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'156.55 nebst 5% Zins sei 20. Juli 2025, Fr. 85.– und Fr. 198.80 Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 10). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 25. Fe- bruar 2026 (Datum Poststempel) samt Zusatz rechtzeitig Beschwerde. Sie bean- tragt die Aufhebung des Konkurses, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sodann sei der Beschwerde (superprovisorisch) die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (act. 2 und 6). Die Schuldnerin reichte verschiedene Beilagen ein (act. 5/1-10).
E. 2 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Konkursentscheid vom 20. Februar 2026 der Schuldnerin nicht zugestellt werden konnte. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung zwar an die Vorinstanz retour- niert, ist dort aber nach deren Angaben nicht eingetroffen, weshalb bislang auch kein weiterer Zustellungsversuch unternommen worden sei (act. 16). Die Schuld- nerin dürfte somit durch das Konkursamt Aussersihl-Zürich von der Konkurseröff- nung erfahren haben. Sollte der Konkursbeamte sie nur mündlich über die Kon- kurseröffnung informiert haben, läge darin keine förmliche Zustellung des Kon- kursbescheides, welche die Rechtsmittelfrist ausgelöst haben könnte. Nicht an- ders wäre es zu halten, wenn der Konkursbeamte der Schuldnerin, wie es häufig der Fall ist, eine Kopie des Urteils ausgehändigt hätte. Eine Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO kann – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 7) – mangels eines Prozessrechtsverhältnisses nicht angenommen werden. Da somit die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat, ist die von der Schuldne- rin am 4. März 2026 nachgereichte Eingabe mit weiteren Unterlagen als rechtzei- tig entgegenzunehmen (act. 14 und 15/1-13). Von einer formellen (firstauslösen- den) Zustellung des Konkursentscheides kann mithin abgesehen werden; dieser ist der Schuldnerin zusammen mit dem Beschwerdeentscheid zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
E. 3 Vorab ist Folgendes festzuhalten: Die Schuldnerin lässt sich im Be- schwerdeverfahren durch die B._____ GmbH vertreten. Im Zwangsvollstre-
- 3 - ckungsverfahren ist jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person be- rechtigt, andere Personen – auch gewerbsmässig – zu vertreten (Art. 27 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-WALTHER, 3. A., Art. 27 N 12 ff.). Gegen die Vertretung der Schuldnerin durch die B._____ GmbH ist daher nichts einzuwenden.
E. 4 Mit Einreichung der Beschwerde belegte die Schuldnerin, dass sie am
24. Februar 2026 und damit innert der Beschwerdefrist bei der Obergerichtskasse Fr. 1'474.40 zuhanden der Gläubigerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinter- legt hatte (act. 7). Weiter stellte die Schuldnerin ebenfalls rechtzeitig die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes in der Höhe von Fr. 1'200.– sicher und leistete einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Be- schwerdeverfahren (act. 5/2 und 9). Da die Schuldnerin weiter die Frage der Nich- tigkeit bzw. Anfechtbarkeit der Konkursandrohung aufwarf, wurde der Be- schwerde mit Verfügung vom 27. Februar 2026 einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Schuldnerin wurde ferner darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist betreffend Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit – unter Nennung der üblicherweise erforderlichen Unterla- gen – ergänzen könne (act. 12). Dies hat die Schuldnerin mit der vorerwähnten Eingabe vom 4. März 2026 getan (act. 14, oben E. 2). 5.a) Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes in- nert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden (Abs. 1). Im Be- schwerdeverfahren sind unechte Noven unbeschränkt zulässig. Es können somit (auch) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt werden (KUKO SchKG- DIGGELMANN/ENGLER, 3. A., 2025, Art. 174 N 7). Die Schuldnerin führt unter anderem aus, ihr Sitz befinde sich am Wohnsitz ihres Gesellschafters und Geschäftsführers. Die Konkursandrohung sei dessen Mutter ausgehändigt worden, die in Italien lebe und nur zu Besuch gewesen sei. Sie sei zur Entgegennahme der Konkursandrohung nicht bevollmächtigt gewesen, weshalb die Zustellung rechtswidrig sei. Die Mutter habe die Sendung ihrem Sohn nicht übergeben. Bei Kenntnis der Konkursandrohung hätte sie (die Schuldnerin) rechtzeitig reagiert und die Forderung sofort beglichen (act. 2 S. 2).
- 4 - Damit macht die Schuldnerin geltend, vom Konkursverfahren nichts gewusst zu haben. Dass sie in ihrer Beschwerde nur auf die ihrer Ansicht nach fehlerhaft zugestellte Konkursandrohung hinweist und nicht zusätzlich einwendet, (auch) die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erhalten zu haben, ist ihr als Laiin unter den konkreten Umständen nicht vorzuwerfen.
b) Bei einer GmbH sind die geschäftsführenden Gesellschafter, hier D._____, befugt, Betreibungsurkunden entgegenzunehmen (act. 8; KUKO SchKG-GEHRI, 3. A., Art. 65 N 4). Grundsätzlich erfolgt die Zustellung im Ge- schäftslokal. Besteht kein solches, kann die Zustellung alternativ auch in der Wohnung des Vertreters der Gesellschaft oder an seinem Arbeitsort vorgenom- men werden. Da die Zustellung am Wohnort möglich ist, ist sie auch an die Haus- genossen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG möglich. Zur Hausgemeinschaft des Schuldners zählen indes nur Personen, die dauerhaft in seinem Haushalt le- ben. Nicht dazu gehört somit ein Familienmitglied, das sich lediglich zu Besuch oder in den Ferien beim Schuldner aufhält (BSK SchKG I-ANGST/RODRIGUEZ,
3. A., Art. 64 N 17 ff.). Die Konkursandrohung wurde gemäss Zustellbescheinigung an E._____, die Mutter von D._____, in dessen Wohnung übergeben (act. 11/3/2). In erster Linie trägt das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung so- wie die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung von Betreibungsurkunden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte – etwa ein ergänzender Vermerk auf dem Zustellnachweis – für die Zugehörigkeit von E._____ zum Haushalt von D._____. Insofern ist fraglich, ob diese empfangsberechtigt war. Eine mangelhafte Zustellung ist in der Regel anfechtbar, was von der Aufsichtsbehörde über die Be- treibungs- und Konkursämter zu beurteilen wäre (Art. 172 Abs. 1 SchKG). Eine Überweisung kann indes unterbleiben, wie nachstehend zu zeigen sein wird (E. 7.b). 6.a) Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe-
- 5 - stätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste.
b) Den vorinstanzlichen Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Schuldnerin die Vorladung zugestellt werden konnte. Die mittels Gerichtsurkunde verschickte Sendung wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert und ging dort am 30. Januar 2026 ein. Diese unternahm gemäss hand- schriftlich visiertem Stempel auf dem Umschlag am 30. Januar 2026 eine zweite Zustellung per A-Post (act. 11/8). Bei der regulären A-Post gibt es keinen Zustel- lungsnachweis. Weder ist bei dieser Versandart eine elektronische Sendungsver- folgung möglich noch erfolgt die Zustellung gegen Unterschrift. Dass die Schuld- nerin diese Sendung erhalten hätte, ist demnach nicht ersichtlich. Das Konkursge- richt erachtete die Zustellungsversuche zunächst mittels Gerichtsurkunde und hernach mit A-Post an die Schuldnerin als rechtsgenügend und eröffnete – da die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren – den Konkurs (act. 4). 7.a) In der Regel entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechts- verhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu ver- halten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht gilt insoweit, als wäh- rend des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zu- stellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss. Die blosse Zustellung der Konkursandrohung an die Schuldnerin durch das Betreibungsamt vermag in- des beim Konkursgericht noch kein hängiges Verfahren mit den genannten pro- zessualen Pflichten, mithin kein Prozessrechtsverhältnis zu begründen. Das kon- kursrichterliche Verfahren wird vielmehr erst durch das Begehren des Gläubigers um Eröffnung des Konkurses – als neues Verfahren – in die Wege geleitet. Davon abzuweichen besteht kein Anlass (BGE 130 III 396).
b) Daraus erhellt, dass die Schuldnerin nicht mit der Zustellung einer Vor- ladung zur Konkursverhandlung vom 20. Februar 2026 rechnen musste, da die Konkursandrohung vom 28. Oktober 2025 kein Prozessrechtsverhältnis entstehen
- 6 - liess. Begründet eine Konkursandrohung per se kein hängiges Verfahren, so er- übrigen sich Weiterungen zum schuldnerischen Einwand, die Konkursandrohung sei ihr nicht gültig zugestellt worden (oben E. 5.). Damit kann nicht gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO präsumiert werden, die Vorladung gelte als zugestellt. Entsprechend greift die Zustellungsfiktion auch nicht für das Konkursdekret. In- dem das Konkursgericht die Konkurseröffnung dennoch aussprach, obschon die Schuldnerin sich nicht zum Konkursbegehren äussern konnte, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe- ben.
E. 8 An sich wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorlädt und alsdann über das Konkurs- begehren der Gläubigerin entscheidet. Davon kann jedoch vorliegend abgesehen werden. Die Schuldnerin hinterlegte, wie dargelegt, die Konkursforderung einsch- liesslich Zinsen und Kosten am 24. Februar 2026 zuhanden der Gläubigerin bei der Obergerichtskasse. Ebenso stellte sie die Kosten des Konkursamtes sicher (act. 5/2 und 7, oben E. 4). Mit der Hinterlegung bezweckte sie die vollständige Befriedigung der Gläubigerin. Die Hinterlegung ist damit der Tilgung nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG gleichzusetzen, und es ist so zu verfahren, wie wenn die Schuldne- rin die Forderung bereits vor dem Entscheid des Konkursgerichtes beglichen hätte.
E. 9 Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Die Konkurser- öffnung ist aufzuheben und das Begehren abzuweisen, ohne dass die Zahlungs- fähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG geprüft werden müsste. Durch die Aufhebung der Konkurseröffnung erfährt die Gläubigerin keinen Nachteil, da ihre Forderung mit allen Kosten – inklusive der erstinstanzlichen Ent- scheidgebühr – hinterlegt bzw. sichergestellt wurde. Deshalb wurde entsprechend der ständigen Praxis der Kammer keine Beschwerdeantwort eingeholt.
E. 10 Die erstinstanzlichen Kosten sind der Schuldnerin aufzuerlegen, da sie der Gläubigerin durch ihre Zahlungssäumnis begründeten Anlass zum Konkurs-
- 7 - begehren gegeben hat (OGer ZH PS190014 vom 11. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.). Sie sind jedoch infolge des Verfahrensfehlers und gestützt auf die Vorla- dung der Vorinstanz, wonach sich die Kosten bei einer Verfahrenserledigung vor Konkurseröffnung auf Fr. 200.– belaufen würden (act. 11/5 S. 2 Ziff. 5), auf diesen Betrag festzusetzen; dies umso mehr, als vorliegend bereits die korrekte Zustel- lung der Konkursandrohung umstritten ist. Die zu viel bezogenen Fr. 200.– hat die Vorinstanz der Gläubigerin zurückzuzahlen. Damit die Gläubigerin den von ihr an die Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– vollständig zurücker- hält, ist das Konkursamt Aussersihl-Zürich anzuweisen, von dem bei ihm einbe- zahlten Betrag Fr. 1'600.– an die Gläubigerin auszuzahlen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz, weil die Parteien den Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu vertreten ha- ben (Art. 170 Abs. 2 ZPO). Der geleistete Vorschuss von Fr. 750.– ist der Schuld- nerin daher zurückzuerstatten. Die Kosten des Konkursamtes sind ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen (OGer ZH PS180031 vom 21. März 2018 E. 6.a; OGer ZH PS190051 vom 28. März 2019 E. 6). Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist für das Rechtsmittelverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen (DIKE-Komm ZPO-GRÜTTER, 3. A., Art. 107 N 14; BGE 140 III 385 E. 4.1.). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- gerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Februar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und aus dem von der Gläubigerin geleisteten Vor- schuss bezogen. Die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich wird angewiesen, der Gläubigerin Fr. 200.– auszuzahlen. - 8 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kasse des Obergerichtes wird angewiesen, von dem bei ihr einbezahl- ten Betrag der Gläubigerin Fr. 1'474.40 (Konkursforderung) und der Schuld- nerin Fr. 750.– (Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren) auszuzah- len.
- Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
- Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'600.– und der Schuldnerin den ver- bleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 6 und 14 sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (un- ter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Ausser- sihl-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. - 9 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
- Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260073-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 13. Mai 2026 in Sachen A._____GMBH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ GmbH gegen C._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Februar 2026 (EK260077)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 20. Februar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'156.55 nebst 5% Zins sei 20. Juli 2025, Fr. 85.– und Fr. 198.80 Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 10). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 25. Fe- bruar 2026 (Datum Poststempel) samt Zusatz rechtzeitig Beschwerde. Sie bean- tragt die Aufhebung des Konkurses, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sodann sei der Beschwerde (superprovisorisch) die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (act. 2 und 6). Die Schuldnerin reichte verschiedene Beilagen ein (act. 5/1-10).
2. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Konkursentscheid vom 20. Februar 2026 der Schuldnerin nicht zugestellt werden konnte. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung zwar an die Vorinstanz retour- niert, ist dort aber nach deren Angaben nicht eingetroffen, weshalb bislang auch kein weiterer Zustellungsversuch unternommen worden sei (act. 16). Die Schuld- nerin dürfte somit durch das Konkursamt Aussersihl-Zürich von der Konkurseröff- nung erfahren haben. Sollte der Konkursbeamte sie nur mündlich über die Kon- kurseröffnung informiert haben, läge darin keine förmliche Zustellung des Kon- kursbescheides, welche die Rechtsmittelfrist ausgelöst haben könnte. Nicht an- ders wäre es zu halten, wenn der Konkursbeamte der Schuldnerin, wie es häufig der Fall ist, eine Kopie des Urteils ausgehändigt hätte. Eine Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO kann – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 7) – mangels eines Prozessrechtsverhältnisses nicht angenommen werden. Da somit die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat, ist die von der Schuldne- rin am 4. März 2026 nachgereichte Eingabe mit weiteren Unterlagen als rechtzei- tig entgegenzunehmen (act. 14 und 15/1-13). Von einer formellen (firstauslösen- den) Zustellung des Konkursentscheides kann mithin abgesehen werden; dieser ist der Schuldnerin zusammen mit dem Beschwerdeentscheid zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
3. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Die Schuldnerin lässt sich im Be- schwerdeverfahren durch die B._____ GmbH vertreten. Im Zwangsvollstre-
- 3 - ckungsverfahren ist jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person be- rechtigt, andere Personen – auch gewerbsmässig – zu vertreten (Art. 27 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-WALTHER, 3. A., Art. 27 N 12 ff.). Gegen die Vertretung der Schuldnerin durch die B._____ GmbH ist daher nichts einzuwenden.
4. Mit Einreichung der Beschwerde belegte die Schuldnerin, dass sie am
24. Februar 2026 und damit innert der Beschwerdefrist bei der Obergerichtskasse Fr. 1'474.40 zuhanden der Gläubigerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinter- legt hatte (act. 7). Weiter stellte die Schuldnerin ebenfalls rechtzeitig die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes in der Höhe von Fr. 1'200.– sicher und leistete einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Be- schwerdeverfahren (act. 5/2 und 9). Da die Schuldnerin weiter die Frage der Nich- tigkeit bzw. Anfechtbarkeit der Konkursandrohung aufwarf, wurde der Be- schwerde mit Verfügung vom 27. Februar 2026 einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Schuldnerin wurde ferner darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist betreffend Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit – unter Nennung der üblicherweise erforderlichen Unterla- gen – ergänzen könne (act. 12). Dies hat die Schuldnerin mit der vorerwähnten Eingabe vom 4. März 2026 getan (act. 14, oben E. 2). 5.a) Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes in- nert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden (Abs. 1). Im Be- schwerdeverfahren sind unechte Noven unbeschränkt zulässig. Es können somit (auch) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt werden (KUKO SchKG- DIGGELMANN/ENGLER, 3. A., 2025, Art. 174 N 7). Die Schuldnerin führt unter anderem aus, ihr Sitz befinde sich am Wohnsitz ihres Gesellschafters und Geschäftsführers. Die Konkursandrohung sei dessen Mutter ausgehändigt worden, die in Italien lebe und nur zu Besuch gewesen sei. Sie sei zur Entgegennahme der Konkursandrohung nicht bevollmächtigt gewesen, weshalb die Zustellung rechtswidrig sei. Die Mutter habe die Sendung ihrem Sohn nicht übergeben. Bei Kenntnis der Konkursandrohung hätte sie (die Schuldnerin) rechtzeitig reagiert und die Forderung sofort beglichen (act. 2 S. 2).
- 4 - Damit macht die Schuldnerin geltend, vom Konkursverfahren nichts gewusst zu haben. Dass sie in ihrer Beschwerde nur auf die ihrer Ansicht nach fehlerhaft zugestellte Konkursandrohung hinweist und nicht zusätzlich einwendet, (auch) die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erhalten zu haben, ist ihr als Laiin unter den konkreten Umständen nicht vorzuwerfen.
b) Bei einer GmbH sind die geschäftsführenden Gesellschafter, hier D._____, befugt, Betreibungsurkunden entgegenzunehmen (act. 8; KUKO SchKG-GEHRI, 3. A., Art. 65 N 4). Grundsätzlich erfolgt die Zustellung im Ge- schäftslokal. Besteht kein solches, kann die Zustellung alternativ auch in der Wohnung des Vertreters der Gesellschaft oder an seinem Arbeitsort vorgenom- men werden. Da die Zustellung am Wohnort möglich ist, ist sie auch an die Haus- genossen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG möglich. Zur Hausgemeinschaft des Schuldners zählen indes nur Personen, die dauerhaft in seinem Haushalt le- ben. Nicht dazu gehört somit ein Familienmitglied, das sich lediglich zu Besuch oder in den Ferien beim Schuldner aufhält (BSK SchKG I-ANGST/RODRIGUEZ,
3. A., Art. 64 N 17 ff.). Die Konkursandrohung wurde gemäss Zustellbescheinigung an E._____, die Mutter von D._____, in dessen Wohnung übergeben (act. 11/3/2). In erster Linie trägt das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung so- wie die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung von Betreibungsurkunden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte – etwa ein ergänzender Vermerk auf dem Zustellnachweis – für die Zugehörigkeit von E._____ zum Haushalt von D._____. Insofern ist fraglich, ob diese empfangsberechtigt war. Eine mangelhafte Zustellung ist in der Regel anfechtbar, was von der Aufsichtsbehörde über die Be- treibungs- und Konkursämter zu beurteilen wäre (Art. 172 Abs. 1 SchKG). Eine Überweisung kann indes unterbleiben, wie nachstehend zu zeigen sein wird (E. 7.b). 6.a) Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe-
- 5 - stätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste.
b) Den vorinstanzlichen Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Schuldnerin die Vorladung zugestellt werden konnte. Die mittels Gerichtsurkunde verschickte Sendung wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert und ging dort am 30. Januar 2026 ein. Diese unternahm gemäss hand- schriftlich visiertem Stempel auf dem Umschlag am 30. Januar 2026 eine zweite Zustellung per A-Post (act. 11/8). Bei der regulären A-Post gibt es keinen Zustel- lungsnachweis. Weder ist bei dieser Versandart eine elektronische Sendungsver- folgung möglich noch erfolgt die Zustellung gegen Unterschrift. Dass die Schuld- nerin diese Sendung erhalten hätte, ist demnach nicht ersichtlich. Das Konkursge- richt erachtete die Zustellungsversuche zunächst mittels Gerichtsurkunde und hernach mit A-Post an die Schuldnerin als rechtsgenügend und eröffnete – da die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren – den Konkurs (act. 4). 7.a) In der Regel entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechts- verhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu ver- halten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht gilt insoweit, als wäh- rend des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zu- stellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss. Die blosse Zustellung der Konkursandrohung an die Schuldnerin durch das Betreibungsamt vermag in- des beim Konkursgericht noch kein hängiges Verfahren mit den genannten pro- zessualen Pflichten, mithin kein Prozessrechtsverhältnis zu begründen. Das kon- kursrichterliche Verfahren wird vielmehr erst durch das Begehren des Gläubigers um Eröffnung des Konkurses – als neues Verfahren – in die Wege geleitet. Davon abzuweichen besteht kein Anlass (BGE 130 III 396).
b) Daraus erhellt, dass die Schuldnerin nicht mit der Zustellung einer Vor- ladung zur Konkursverhandlung vom 20. Februar 2026 rechnen musste, da die Konkursandrohung vom 28. Oktober 2025 kein Prozessrechtsverhältnis entstehen
- 6 - liess. Begründet eine Konkursandrohung per se kein hängiges Verfahren, so er- übrigen sich Weiterungen zum schuldnerischen Einwand, die Konkursandrohung sei ihr nicht gültig zugestellt worden (oben E. 5.). Damit kann nicht gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO präsumiert werden, die Vorladung gelte als zugestellt. Entsprechend greift die Zustellungsfiktion auch nicht für das Konkursdekret. In- dem das Konkursgericht die Konkurseröffnung dennoch aussprach, obschon die Schuldnerin sich nicht zum Konkursbegehren äussern konnte, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe- ben.
8. An sich wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorlädt und alsdann über das Konkurs- begehren der Gläubigerin entscheidet. Davon kann jedoch vorliegend abgesehen werden. Die Schuldnerin hinterlegte, wie dargelegt, die Konkursforderung einsch- liesslich Zinsen und Kosten am 24. Februar 2026 zuhanden der Gläubigerin bei der Obergerichtskasse. Ebenso stellte sie die Kosten des Konkursamtes sicher (act. 5/2 und 7, oben E. 4). Mit der Hinterlegung bezweckte sie die vollständige Befriedigung der Gläubigerin. Die Hinterlegung ist damit der Tilgung nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG gleichzusetzen, und es ist so zu verfahren, wie wenn die Schuldne- rin die Forderung bereits vor dem Entscheid des Konkursgerichtes beglichen hätte.
9. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Die Konkurser- öffnung ist aufzuheben und das Begehren abzuweisen, ohne dass die Zahlungs- fähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG geprüft werden müsste. Durch die Aufhebung der Konkurseröffnung erfährt die Gläubigerin keinen Nachteil, da ihre Forderung mit allen Kosten – inklusive der erstinstanzlichen Ent- scheidgebühr – hinterlegt bzw. sichergestellt wurde. Deshalb wurde entsprechend der ständigen Praxis der Kammer keine Beschwerdeantwort eingeholt.
10. Die erstinstanzlichen Kosten sind der Schuldnerin aufzuerlegen, da sie der Gläubigerin durch ihre Zahlungssäumnis begründeten Anlass zum Konkurs-
- 7 - begehren gegeben hat (OGer ZH PS190014 vom 11. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.). Sie sind jedoch infolge des Verfahrensfehlers und gestützt auf die Vorla- dung der Vorinstanz, wonach sich die Kosten bei einer Verfahrenserledigung vor Konkurseröffnung auf Fr. 200.– belaufen würden (act. 11/5 S. 2 Ziff. 5), auf diesen Betrag festzusetzen; dies umso mehr, als vorliegend bereits die korrekte Zustel- lung der Konkursandrohung umstritten ist. Die zu viel bezogenen Fr. 200.– hat die Vorinstanz der Gläubigerin zurückzuzahlen. Damit die Gläubigerin den von ihr an die Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– vollständig zurücker- hält, ist das Konkursamt Aussersihl-Zürich anzuweisen, von dem bei ihm einbe- zahlten Betrag Fr. 1'600.– an die Gläubigerin auszuzahlen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz, weil die Parteien den Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu vertreten ha- ben (Art. 170 Abs. 2 ZPO). Der geleistete Vorschuss von Fr. 750.– ist der Schuld- nerin daher zurückzuerstatten. Die Kosten des Konkursamtes sind ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen (OGer ZH PS180031 vom 21. März 2018 E. 6.a; OGer ZH PS190051 vom 28. März 2019 E. 6). Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist für das Rechtsmittelverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen (DIKE-Komm ZPO-GRÜTTER, 3. A., Art. 107 N 14; BGE 140 III 385 E. 4.1.). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- gerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Februar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und aus dem von der Gläubigerin geleisteten Vor- schuss bezogen. Die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich wird angewiesen, der Gläubigerin Fr. 200.– auszuzahlen.
- 8 -
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kasse des Obergerichtes wird angewiesen, von dem bei ihr einbezahl- ten Betrag der Gläubigerin Fr. 1'474.40 (Konkursforderung) und der Schuld- nerin Fr. 750.– (Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren) auszuzah- len.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'600.– und der Schuldnerin den ver- bleibenden Restbetrag auszuzahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 6 und 14 sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (un- ter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Ausser- sihl-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
18. Mai 2026