Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1.1 Im Nachlassverfahren Geschäfts-Nr. EC240003-G wurde der Beschwer- deführerin zunächst die provisorische und danach die definitive Nachlassstun- dung gewährt, letztere wurde zweimal verlängert. Dabei wurde die Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) als provisorische resp. defintive Sachwalterin eingesetzt. Mit Urteil vom 23. September 2025 hob das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan: Vorinstanz) die Nachlass- stundung auf (zur ausführlichen Prozessgeschichte s. act. 7 E. 1.1.).
E. 1.1.2 Bereits davor hatte die Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom
18. September 2025 um Genehmigung des Sachwalterhonorars ersucht, woraufhin die Vorinstanz das Geschäft EC250007-G eröffnet hatte (act. 8/1A). Mit Eingabe vom 19. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zum Sachwalterhonorar der Beschwerdegegnerin ein (act. 8/1). Nachdem an der Vergleichsverhandlung vom 26. November 2025 keine Einigung hatte erzielt werden können (vgl. act. 8/11), wurde der Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 Frist angesetzt, um ihre Honorarnote im Sinne der Erwägungen aufzuschlüsseln und erneut einzureichen (act. 8/12). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
12. Dezember 2025 nach, woraufhin der Beschwerdeführerin Frist angesetzt wurde, um sich zum Antrag um Genehmigung des Honorars zu äussern (act. 8/14-16). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 14. Januar 2026 innert erstreckter Frist Stellung (act. 8/18 f.). Mit Urteil vom 10. Februar 2026 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdegegnerin für ihre Tätig- keit als definitive (Co-)Sachwalterin der Beschwerdeführerin in der Zeit vom
26. Oktober 2024 bis 31. Oktober 2025 auf CHF 221'294.– fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (act. 8/21 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]).
E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, zur Rechtzeitigkeit
s. act. 8/22/2). Sie stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2 f.):
- 3 - " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Ver- fahren (Nachlassvertragssachen), vom 10. Februar 2025, Geschäfts-Nr.: EC250007-G/U I/So/he, sei aufzuheben.
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1A-22). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Nachlassvertragssachen), sei anzuweisen, das Verfahren mit der Ge- schäftsnummer EC250007-G/U/So/he, so Iange zu sistieren, bis rechts- kräftig über die (Staats-) Haftung entscheiden wurde, eventualiter so lange bis solche Ansprüche verjährt sind.
E. 2.1 Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – trotz Geltung des (eingeschränkten) Untersuchungs- grundsatzes (vgl. Art. 255 lit. a ZPO) – im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2.1. In prozessualer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdefüh- rerin stellt ausschliesslich kassatorische Anträge; sie verlangt eine Rückweisung an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (vgl. zum Beschwerdeantrag Ziffer 4 E. 5.3. nachstehend). 2.2.2. Mit ihrem Beschwerdeantrag Ziffer 2 wiederholt die Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 14. Januar 2026 gestellten Sistierungsantrag (act. 2 S. 2 und act. 8/18 Rechtsbegehren Ziffer 4). Der Sistie- rungsantrag ist in der Beschwerde zwar anders formuliert als im erstinstanzlichen Verfahren. Gemäss der Beschwerdebegründung hängt aber auch der Beschwer- deantrag mit demselben Argument der Beschwerdeführerin zusammen, dass die Vorinstanz die Qualität der Arbeit als Kriterium für die Honorarfestsetzung berück- sichtigen müsse. Nach Treu und Glauben handelt es sich deshalb beim Be- schwerdeantrag Ziffer 2 nicht um einen abgeänderten resp. neuen Antrag.
E. 2.3 Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
- 5 -
3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sie sich mit keinem Wort zum Sistierungsantrag geäussert habe. Entsprechend leide der angefochtene Entscheid an einem gravierenden Mangel, der im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden könne und zur Aufhebung des Entscheids führe (act. 2 Rz. 29 ff.).
4. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur und seine Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätz- lich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch kein Selbstzweck. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1.; vgl. auch BGer 4A_148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2. mit weiteren Hin- weisen; ausführlich BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.).
E. 3 Zur Angemessenheit des Honorars der Gesuchstellerin sei durch das Gericht ein Gutachten durch eine Revisi- onsstelle oder ähnliche neutrale und (finanz- und bran- chenbezogen) kompetente Stelle einzuholen, welches für die Festsetzung des Honorars berücksichtigt wird.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
E. 5.1 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die Vorinstanz sich nicht zum Sistierungsantrag äusserte. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat das Gericht namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen, den Zeitaufwand und die Auslagen zu berücksichtigen (Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG). Zum notwendigen Zeitaufwand hat sich die Vorin- stanz ausführlich geäussert (vgl. act. 7 E. 2.4.). Ob das Nachlassgericht im Rah- men der Honorarfestsetzung über die Kompetenz verfügt, über die Qualität – oder in Anlehnung an die Beschwerdeführerin über die Schlechterfüllung (vgl. act. 2 Rz. 24 i.V.m. act. 8/19 Rz. 34 ff.) – der Arbeit der Sachwalterin zu entscheiden, kann im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen offen gelassen werden.
E. 5.2 Das Gericht kann ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 ZPO). Zur Begründung ihres Sistierungsantrages wiederholt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ihre Ausführungen in der Eingabe vom 14. Januar 2026. Darin bringt sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin lediglich pauschal vor,
- 6 - es sei zu beachten, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin nicht um erfahrene Geschäftsführer aus der Baubranche handle und zudem ein Grossteil von Tätigkeiten an Dritte ausgelagert worden seien (act. 2 Rz. 24 i.V.m. act. 8/19 Rz. 34 ff.). Darüber hinaus macht sie lediglich allgemeine Ausführungen zur Höhe der Entlöhnung sowie zum Übernahmeverschulden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht einmal, jedenfalls nicht konkret, die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeit schlecht erfüllt. Darüber hinaus stellt die Beschwerdeführerin weder eine Staatshaftungsklage konkret in Aussicht noch behauptet sie, sie habe bereits eine Staatshaftungsklage eingereicht. Mit der pauschalen Klausel, sie behalte sich Schadenersatz- und Reduktionsansprüche vor, tut die Beschwerdeführerin keinerlei Umstände dar, die eine Sistierung als zweckmässig erscheinen liessen. Da keine substantiierte Begründung des Sistierungsantrages vorlag, hätte die Vorinstanz darauf nicht eingehen müssen. Es ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz zum Sistierungsantrag nicht äusserte. Es lag keine hinreichende Begründung des Sistierungsantrags vor, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt.
E. 5.3 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids samt Neufestsetzung des Honorars "in dem anschliessend weitergeführten Verfahren mit der Geschäftsnummer EC250007-G/U/So/he" (act. 2 Rechtsbegehren Ziffer 4). Wie vorstehend darge- legt zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschal gehaltenen Begründung nicht auf, inwiefern die Qualität der Arbeit bzw. Schlechtleistung im Rahmen der Hono- rarfestsetzung zu berücksichtigen sein soll.
E. 5.4 Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf CHF 600.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführe- rin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe ent- standen sind.
- 7 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260072-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 21. Juli 2026 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Honorar Co-Sachwalterin (A._____ AG) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Nachlassvertragssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Februar 2026 (EC250007)
- 2 - Erwägungen: 1.1.1. Im Nachlassverfahren Geschäfts-Nr. EC240003-G wurde der Beschwer- deführerin zunächst die provisorische und danach die definitive Nachlassstun- dung gewährt, letztere wurde zweimal verlängert. Dabei wurde die Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) als provisorische resp. defintive Sachwalterin eingesetzt. Mit Urteil vom 23. September 2025 hob das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan: Vorinstanz) die Nachlass- stundung auf (zur ausführlichen Prozessgeschichte s. act. 7 E. 1.1.). 1.1.2. Bereits davor hatte die Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom
18. September 2025 um Genehmigung des Sachwalterhonorars ersucht, woraufhin die Vorinstanz das Geschäft EC250007-G eröffnet hatte (act. 8/1A). Mit Eingabe vom 19. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zum Sachwalterhonorar der Beschwerdegegnerin ein (act. 8/1). Nachdem an der Vergleichsverhandlung vom 26. November 2025 keine Einigung hatte erzielt werden können (vgl. act. 8/11), wurde der Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 Frist angesetzt, um ihre Honorarnote im Sinne der Erwägungen aufzuschlüsseln und erneut einzureichen (act. 8/12). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
12. Dezember 2025 nach, woraufhin der Beschwerdeführerin Frist angesetzt wurde, um sich zum Antrag um Genehmigung des Honorars zu äussern (act. 8/14-16). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 14. Januar 2026 innert erstreckter Frist Stellung (act. 8/18 f.). Mit Urteil vom 10. Februar 2026 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdegegnerin für ihre Tätig- keit als definitive (Co-)Sachwalterin der Beschwerdeführerin in der Zeit vom
26. Oktober 2024 bis 31. Oktober 2025 auf CHF 221'294.– fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (act. 8/21 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, zur Rechtzeitigkeit
s. act. 8/22/2). Sie stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2 f.):
- 3 - " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Ver- fahren (Nachlassvertragssachen), vom 10. Februar 2025, Geschäfts-Nr.: EC250007-G/U I/So/he, sei aufzuheben.
2. Das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Nachlassvertragssachen), sei anzuweisen, das Verfahren mit der Ge- schäftsnummer EC250007-G/U/So/he, so Iange zu sistieren, bis rechts- kräftig über die (Staats-) Haftung entscheiden wurde, eventualiter so lange bis solche Ansprüche verjährt sind.
3. In dem anschliessend weitergeführten Verfahren mit der Geschäftsnum- mer EC250007-G/U/So/he vor dem Bezirksgericht Meilen sei unter Berück- sichtigung des Ergebnisses des (Staats-) Haftungsverfahrens entspre- chend den bereits gestellten Rechtsbegehren der Schuldnerin in Form der Stellungnahme zum Antrag der Gesuchstellerin um Genehmigung des Ho- norars für ihre Tätigkeit als definitive (Co-) Sachwalterin der A._____ AG sowie die von ihr übernommenen Drittkosten vom 14. Januar 2026, nach- folgend zu entscheiden:
1. Das seitens Gesuchstellerin geltend gemachte Honorar in Höhe von CHF 206'135.60 sei um einen noch zu bezif- fernden Betrag, mindestens jedoch um CHF 60'512.20, zu kürzen.
2. Der Schuldnerin sei im vorliegenden Verfahren EC250007-G betreffend die Genehmigung des Honorars der Gesuchstellerin rechtliches Gehör zu gewähren.
3. Zur Angemessenheit des Honorars der Gesuchstellerin sei durch das Gericht ein Gutachten durch eine Revisi- onsstelle oder ähnliche neutrale und (finanz- und bran- chenbezogen) kompetente Stelle einzuholen, welches für die Festsetzung des Honorars berücksichtigt wird.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
4. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Nachlassvertragssachen), vom 10. Februar 2026, Geschäfts-Nr.: EC250007-G/So/he, aufzuheben und in dem ansch- liessend weitergeführten Verfahren mit der Geschäftsnummer EC250007- G/So/he vor dem Bezirksgericht Meilen sei unter Berücksichtigung der Qualität der Arbeit, bzw. Schlechtleistung entsprechend den bereits ge- stellten Rechtsbegehren der Schuldnerin in Form der Stellungnahme zum Antrag der Gesuchstellerin um Genehmigung des Honorars für ihre Tätig- keit als definitive (Co-) Sachwalterin der A._____ AG sowie die von ihr übernommenen Drittkosten vom Januar 2026, zu entscheiden:
1. Das seitens Gesuchstellerin geltend gemachte Honorar in Höhe von CHF 206'135.60 sei um einen zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch um CHF 60'512.20, zu kürzen.
2. Der Schuldnerin sei im vorliegenden Verfahren EC250007-G betreffend die Genehmigung des Honorars der Gesuchstellerin rechtliches Gehör zu gewähren.
3. Zur Angemessenheit des Honorars der Gesuchstellerin sei durch das Gericht ein Gutachten durch eine Revisi- onssteile oder ähnliche neutrale und (finanz- und bran-
- 4 - chenbezogen) kompetente Stelle einzuholen, welches für die Festsetzung des Honorars berücksichtigt wird.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1A-22). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – trotz Geltung des (eingeschränkten) Untersuchungs- grundsatzes (vgl. Art. 255 lit. a ZPO) – im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2.1. In prozessualer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdefüh- rerin stellt ausschliesslich kassatorische Anträge; sie verlangt eine Rückweisung an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (vgl. zum Beschwerdeantrag Ziffer 4 E. 5.3. nachstehend). 2.2.2. Mit ihrem Beschwerdeantrag Ziffer 2 wiederholt die Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 14. Januar 2026 gestellten Sistierungsantrag (act. 2 S. 2 und act. 8/18 Rechtsbegehren Ziffer 4). Der Sistie- rungsantrag ist in der Beschwerde zwar anders formuliert als im erstinstanzlichen Verfahren. Gemäss der Beschwerdebegründung hängt aber auch der Beschwer- deantrag mit demselben Argument der Beschwerdeführerin zusammen, dass die Vorinstanz die Qualität der Arbeit als Kriterium für die Honorarfestsetzung berück- sichtigen müsse. Nach Treu und Glauben handelt es sich deshalb beim Be- schwerdeantrag Ziffer 2 nicht um einen abgeänderten resp. neuen Antrag. 2.3. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
- 5 -
3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sie sich mit keinem Wort zum Sistierungsantrag geäussert habe. Entsprechend leide der angefochtene Entscheid an einem gravierenden Mangel, der im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden könne und zur Aufhebung des Entscheids führe (act. 2 Rz. 29 ff.).
4. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur und seine Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätz- lich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch kein Selbstzweck. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1.; vgl. auch BGer 4A_148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2. mit weiteren Hin- weisen; ausführlich BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.). 5.1. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die Vorinstanz sich nicht zum Sistierungsantrag äusserte. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat das Gericht namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen, den Zeitaufwand und die Auslagen zu berücksichtigen (Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG). Zum notwendigen Zeitaufwand hat sich die Vorin- stanz ausführlich geäussert (vgl. act. 7 E. 2.4.). Ob das Nachlassgericht im Rah- men der Honorarfestsetzung über die Kompetenz verfügt, über die Qualität – oder in Anlehnung an die Beschwerdeführerin über die Schlechterfüllung (vgl. act. 2 Rz. 24 i.V.m. act. 8/19 Rz. 34 ff.) – der Arbeit der Sachwalterin zu entscheiden, kann im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen offen gelassen werden. 5.2. Das Gericht kann ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 ZPO). Zur Begründung ihres Sistierungsantrages wiederholt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ihre Ausführungen in der Eingabe vom 14. Januar 2026. Darin bringt sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin lediglich pauschal vor,
- 6 - es sei zu beachten, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin nicht um erfahrene Geschäftsführer aus der Baubranche handle und zudem ein Grossteil von Tätigkeiten an Dritte ausgelagert worden seien (act. 2 Rz. 24 i.V.m. act. 8/19 Rz. 34 ff.). Darüber hinaus macht sie lediglich allgemeine Ausführungen zur Höhe der Entlöhnung sowie zum Übernahmeverschulden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht einmal, jedenfalls nicht konkret, die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeit schlecht erfüllt. Darüber hinaus stellt die Beschwerdeführerin weder eine Staatshaftungsklage konkret in Aussicht noch behauptet sie, sie habe bereits eine Staatshaftungsklage eingereicht. Mit der pauschalen Klausel, sie behalte sich Schadenersatz- und Reduktionsansprüche vor, tut die Beschwerdeführerin keinerlei Umstände dar, die eine Sistierung als zweckmässig erscheinen liessen. Da keine substantiierte Begründung des Sistierungsantrages vorlag, hätte die Vorinstanz darauf nicht eingehen müssen. Es ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz zum Sistierungsantrag nicht äusserte. Es lag keine hinreichende Begründung des Sistierungsantrags vor, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt. 5.3. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids samt Neufestsetzung des Honorars "in dem anschliessend weitergeführten Verfahren mit der Geschäftsnummer EC250007-G/U/So/he" (act. 2 Rechtsbegehren Ziffer 4). Wie vorstehend darge- legt zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschal gehaltenen Begründung nicht auf, inwiefern die Qualität der Arbeit bzw. Schlechtleistung im Rahmen der Hono- rarfestsetzung zu berücksichtigen sein soll. 5.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf CHF 600.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführe- rin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe ent- standen sind.
- 7 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: