Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Februar 2026 im Verfahren Nr. EK250547 aufzuheben.
E. 1.1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 10/1) beantragte der Gesuchstel- ler und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz), es sei über die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Be- schwerdeführerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht- Zolli- kon-Zumikon der Konkurs zu eröffnen. Die Vorinstanz lud im Verfahren Nr. EK250547 am 5. Dezember 2025 zur Verhandlung vom 25. Februar 2026 vor (act. 5/12; act. 10/7). Der vom Gesuchsteller gleichzeitig eingeforderte Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ging am 4. Februar 2026 bei der Vorinstanz ein (act. 10/14; act. 9, E. 1.1).
E. 1.2 Gleichentags, am 4. Februar 2026, reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein und stellte unter anderem die prozessualen Anträge, die Betreibungen gemäss Rechtsbegehren 1-4 des Betreibungsamts Küsnacht-Zolli- kon-Zumikon (Betreibungen Nr. 2 und Nr. 1) im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme umgehend gerichtlich einzustellen, dies superprovisorisch, ohne vorgän- gige Anhörung des Beklagten (act. 5/3 = act. 10/17/3; act. 9, E. 1.2).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 (vgl. act. 5/4 = act. 10/17/2) (im Ver- fahren Nr. FO260001) wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen den An- trag auf vorläufige gerichtliche Einstellung der Betreibungen Nr. 2 und Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon ab, soweit er auf den Erlass super- provisorischer Massnahmen ziele. Gleichzeitig setzte das Einzelgericht dem Be- schwerdegegner eine nicht erstreckbare Frist von sieben Tagen an, um zum An- trag der Beschwerdeführerin auf vorläufige gerichtliche Einstellung der Betreibun- gen Nr. 2 und Nr. 1 Stellung zu nehmen (act. 5/4).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz im Konkursverfahren EK250547 mit Verweis auf das Verfahren Nr. FO260001 um Aussetzung des Konkurseröffnungsentscheids (act. 5/5 =
- 3 - act. 10/15; act. 9, E. 1.4). Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 (act. 3 = act. 9 = act. 10/18) wies die Vorinstanz das Gesuch ab.
E. 1.5 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit überbrachter Eingabe vom
20. Februar 2026 samt Beilagen (act. 2-4, act. 5/1-12 [entgegen dem Beweismit- telverzeichnis handelte es sich um insgesamt 12 Beilagen; die Beilage 8 gemäss Beweismittelverzeichnis "Schlichtungsgesuch betr. Rückforderungsklage vom 05.02.2026 (Verfahren Nr. EK250527)" lag der Beschwerde nicht bei]) bei der Kammer Beschwerde mit folgenden Anträgen:
E. 1.6 Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 (act. 7) wurde dem sinngemässen (vgl. hierzu act. 7, E. 2.2) Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer super- provisorischen Massnahme (aufschiebende Wirkung) entsprochen und die Vorin- stanz superprovisorisch angewiesen, den Entscheid über den Konkurs im Verfah- ren Nr. EK250547 einstweilen bis zum Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG) im Verfahren Nr. FO260001 auszusetzen (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um zum Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. zur beantragten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 2) und um eine Beschwerdeant- wort einzureichen (Dispositiv-Ziff. 3). Ferner wurde die Beschwerdeführerin zur
- 4 - Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Dispositiv-Ziff. 4), welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde (act. 11). Mit Eingabe vom 6. März 2026 zeigte Rechtsanwältin Y._____ die Vertretung des Beschwerdegegners im Beschwerde- verfahren an und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (act. 12 und 13). Aus- serdem erklärte sie namens und im Auftrag des Beschwerdegegners dessen Ver- zicht auf Einreichung einer Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme zum Ge- such um aufschiebende Wirkung (vorsorgliche Massnahme). Zu den Prozesskos- ten führte sie aus, die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei müsse entgegen dem in Art. 106 Abs. 1 ZPO festgelegten Grundsatz von der Kostenpflicht entlas- tet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Jus- tizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels geführt habe und sie selber keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert habe (act. 12).
E. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-20/2). Das Ver- fahren ist spruchreif. 2.
E. 2 Es sei der Entscheid über den Konkurs im Verfahren Nr. EK250547 bis zum Entscheid über die Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), eventualiter bis zum Entscheid über die vorläu- fige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG), im Ver- fahren Nr. FO26001 auszusetzen. Eventuell: Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Entscheid über den Konkurs im Verfahren Nr. EK250547 bis zum Entscheid über die Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), eventualiter bis zum Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG), im Verfahren Nr. FO26001 auszusetzen.
E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die ange- fochtene Verfügung (act. 9) datiert vom 16. Februar 2026, sodass die zehntägige Beschwerdefrist mit der am 20. Februar 2026 überbrachten Eingabe der Be- schwerdeführerin (act. 2) eingehalten wurde.
E. 2.2 Der Entscheid des Konkursgerichts betreffend die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin, das Konkursverfahren auszusetzen, ist prozessleitender Natur. Das Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist in Anbetracht der drohenden Konkurseröff- nung in der Betreibung Nr. 1 zu bejahen (vgl. act. 5/12; vgl. ferner BSK SchKG- BANGERT, 3, Aufl. 2021, Art. 85a N 23). Die Betreibung Nr. 2, welche im Entscheid des Einzelgerichts vom 5. Februar 2026 erwähnt wird (vgl. vorstehend, E. 1.3), ist mittlerweile erledigt und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. act. 2, Rz. 18, act. 5/8).
- 5 -
E. 2.3 Mit dem heutigen Beschwerdeentscheid wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (aufschiebende Wirkung) gegenstandslos und ist abzu- schreiben.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteu- erzuschlag, zu Lasten des Beschwerdegegners. Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag: Der vorliegenden Beschwerde sei ohne Anhörung der Gegenseite die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 3.1 Die Vorinstanz lehnte die beantragte Aussetzung des Konkursentscheids vor dem Hintergrund des abschlägigen, superprovisorischen Entscheids des Ein- zelgerichts vom 5. Februar 2026 im negativen Feststellungsverfahren (act. 5/4; vgl. vorstehend E. 1.3) ab (act. 9).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, für die Ausset- zung des Konkursentscheids genüge es, wenn der Einstellungsantrag vor dem Konkurserkenntnis gestellt werde. Vorliegend müsse vor dem Entscheid über die Konkurseröffnung notwendigerweise zunächst über den Einstellungsantrag im Verfahren nach Art. 85a SchKG befunden werden, zumal sich das Einzelgericht im Entscheid vom 5. Februar 2026 nicht darüber ausgesprochen habe, ob die ne- gative Feststellungsklage sehr wahrscheinlich begründet sei oder nicht (act. 2, Rz. 22 ff.).
E. 3.3.1 Gemäss Art. 173 Abs. 1 SchKG setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus, wenn von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Art. 85 oder 85a Abs. 2 SchKG die Einstellung der Betreibung verfügt wird. Nach ihrem Wortlaut schreibt die Bestimmung die Aussetzung des Konkurses zwar nur vor, wenn die Einstellung der Betreibung vom Gericht, das über die Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung befindet, bereits verfügt wurde. Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend ableiten, dass das Kon- kurserkenntnis nicht ausgesetzt werden muss, wenn ein Gesuch um Einstellung der Betreibung hängig war. Aus dem Verhältnis zwischen Art. 85a Abs. 2 und Art. 173 Abs. 1 SchKG ergibt sich, dass der Betriebene, wenn er eine vorläufige Einstellung der Betreibung erlangen möchte, um in den Genuss einer Aussetzung des Konkurses zu kommen, sein Gesuch vor der Konkursverhandlung stellen
- 6 - muss (OGer ZH vom 8. August 2017, PS170134, E. 2.4, BGE 133 III 684 E. 3.2, publ. in Pra 97 [2008] Nr. 75, vgl. auch BGE 136 III 587 E. 2).
E. 3.3.2 Vorliegend wurde das Gesuch um Einstellung der Betreibung im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens nach Art. 85a SchKG vor der Konkurseröffnung ge- stellt, sodass das Konkursgericht grundsätzlich zuzuwarten hätte, bis über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG entschieden ist.
E. 3.3.3 Die Vorinstanz lehnte die Einstellung des Konkursverfahrens im Wesentli- chen mit dem Argument ab, es sei unbestritten, dass die Einstellung der Betrei- bung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG superprovisorisch verfügt werden könne. Dies wäre nicht nötig, wenn das Konkursgericht das Konkursverfahren selbst bei einem abschlägigen Entscheid über die superprovisorische Einstellung aussetzen müsste (act. 9, E. 2.2). Diese Überlegungen sind zwar grundsätzlich zutreffend. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Einzelgericht im negativen Feststellungsverfahren die superprovisorische, vorläufige Einstellung der Betrei- bung im Wesentlichen mit dem Argument verweigerte, die erforderliche zeitliche Dringlichkeit erscheine als selbstverschuldet. Darin mag zwar ein Grund liegen, die superprovisorische Anordnung ohne Anhörung der Gegenseite zu verweigern. Mit der Zielsetzung von Art. 85a SchKG, im Sinne eines letzten Rettungsankers vor der Konkurseröffnung die Begründetheit der Forderung mit der Möglichkeit in Frage stellen zu können, die Einstellung der Betreibung bzw. des Konkursverfah- rens zu erwirken, wenn die Klage "sehr wahrscheinlich begründet" ist, hat dies al- lerdings nichts zu tun. Ob die negative Feststellungsklage sehr wahrscheinlich be- gründet ist oder nicht, wurde vom Einzelgericht im Verfahren Nr. FO260001 noch gar nicht geprüft. Zum vorinstanzlichen Argument, die Einstellung könne bei offen- sichtlich unbegründeten oder verspäteten ("dilatoire") Gesuchen verweigert wer- den, ist zu sagen, dass das Bundesgericht zwar in der Tat mehrfach betont hat, die Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG könne verweigert werden, wenn das Gesuch "manifestement mal fondée ou dilatoire" erscheine (vgl. BGer 5A_196/2023 vom 6. April 2023, E. 3.2; BGer 5A_953/2012 vom
30. Januar 2013, E. 4.1; BGer 5A_712/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 2.2.;
- 7 - BGer 5P.69/2003 vom 4. April 2003, E. 5.3.1). Das Bundesgericht geht in diesen Fällen jedoch regelmässig davon aus, dass gar keine Einstellung – weder eine vorläufige noch eine superprovisorische – erfolgen könne (vgl. BGer 5A_196/2023 vom 6. April 2023, E. 3.2 ["Lorsque la demande apparaît manifestement mal fondée ou dilatoire, le poursuivi ne saurait donc bénéficier d'une suspension, ni provisoire ni préprovisoire {…}"]; BGer 5A_953/2012 vom 30. Januar 2013, E. 4.1; BGer 5A_712/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 2.2.; BGer 5P.69/2003 vom
E. 3.4 Entsprechend ist der Eventualantrag der Beschwerde (Anweisung der Vor- instanz, den Entscheid über den Konkurs bis zum Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG) gutzuheissen. Für eine Aussetzung des Konkursverfahrens bis zum Entscheid über die Klage nach Art. 85a SchKG an sich, ohne dass die Einstellung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG angeordnet werden würde, wie es die Beschwerdeführerin im Hauptantrag ver-
- 8 - langt (vgl. vorstehend, E. 1.5), besteht hingegen keine Grundlage. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden bzw. ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.
E. 4 April 2003, E. 5.3.1). Vorliegend scheint das Einzelgericht im Verfahren nach Art. 85a SchKG indessen nicht der Auffassung zu sein, dass eine vorläufige Ein- stellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG nach Anhörung des Be- schwerdegegners ausgeschlossen wäre. Zwar moniert das Einzelgericht im be- sagten Entscheid eine selbstverschuldete, besondere Dringlichkeit (vgl. act. 5/4), schliesst aber offensichtlich (noch) nicht auf eine dilatorische (die Übersetzung der Vorinstanz "verspätet" erscheint hier in der Tat nicht ganz treffend, vgl. hierzu act. 2, Rz. 26) Klageerhebung der Beschwerdeführerin. Andernfalls hätte das Ein- zelgericht dem Beschwerdegegner keine Frist ansetzen müssen, um zum Antrag der Beschwerdeführerin auf vorläufige gerichtliche Einstellung der Betreibung Nr. 1 Stellung zu nehmen (vgl. act. 5/4, Dispositiv-Ziff. 4). Aus den Erwägungen des Einzelgerichts geht zudem hervor, dass es der Auffassung war, eine beson- dere Dringlichkeit liege auch deshalb nicht vor, weil das Konkursgericht ohnehin erst nach dem Vorliegen seines Entscheids über die Aussetzung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG über die Konkurseröffnung werde entscheiden können (vgl. vorste- hend, E. 1.3). Würde der Konkurs nun im Verfahren EK250547 eröffnet, bevor über die vorläufige Einstellung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG entschieden wurde, entstünde ein unauflösbarer Widerspruch zwischen den beiden Entschei- den, was unbillig wäre.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat für den angefochtenen Entscheid keine Kosten erho- ben, sodass sich ein Entscheid über die vorinstanzliche Kostenverlegung erübrigt. Auch für das Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich umständehalber, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss (vgl. vorste- hend, E. 1.6) ist der Beschwerdeführerin daher zurückzuerstatten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprechung einer Parteientschä- digung zulasten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner wurde jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert und der ange- fochtene Entscheid ist nicht auf dessen Anträge zurückzuführen. Im Beschwerde- verfahren verzichtete er auf Anträge, sodass es nicht angemessen wäre, ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.
E. 4.3 Für die Zusprechung einer Parteientschädigung vom Staat gibt es keine gesetzliche Grundlage, zumal sich vorliegend auch nicht von einem qualifizierten Fehlentscheid (im Sinne einer Justizpanne) sprechen liesse. Zwar wird der vorin- stanzliche Entscheid aufgehoben. Dies aber nicht, weil er als schlechterdings un- vertretbar anzusehen wäre, sondern um einen Widerspruch zum Entscheid des Einzelgerichts im Verfahren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG und eine möglicherweise resultierende, verfrühte Konkurseröffnung zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass sie grundsätzlich gehalten ge- wesen wäre, gegen den abweisenden superprovisorischen Entscheid im Verfah- ren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG ein Rechtsmittel zu ergreifen. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung steht hier der Rechtsmittelweg bei drohender Konkurs- eröffnung ausnahmsweise offen (vgl. BGer 5A_473/2012 vom 17. August 2012, E. 1.2, BGer 5A_534/2010, E. 1 [nicht publ. in BGE 136 III 587], KUKO SchKG- BRÖNNIMANN, Art. 85a N 15, 3. Aufl. 2025, BSK SchKG-BANGERT, 3. Aufl. 2021, Art. 85a N 23 jeweils m.w.H.). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend,
- 9 - der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 108 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (vorsorgliche Massnahme) wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Be- zirksgerichts Meilen vom 18. Februar 2026 aufgehoben und das Einzelge- richt im summarischen Verfahren (Konkurssachen) wird angewiesen, den Entscheid über den Konkurs im Verfahren Nr. EK250547 einstweilen bis zum Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG) im Verfahren Nr. FO260001 auszusetzen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 10 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Ver- rechnungsanspruchs der Gerichtskasse.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage des Doppels von act. 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
- März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260070-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 20. März 2026 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Konkursbegehren / Aussetzung des Konkurseröffnungsentscheides Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Februar 2026 (EK250547)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 10/1) beantragte der Gesuchstel- ler und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz), es sei über die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Be- schwerdeführerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht- Zolli- kon-Zumikon der Konkurs zu eröffnen. Die Vorinstanz lud im Verfahren Nr. EK250547 am 5. Dezember 2025 zur Verhandlung vom 25. Februar 2026 vor (act. 5/12; act. 10/7). Der vom Gesuchsteller gleichzeitig eingeforderte Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ging am 4. Februar 2026 bei der Vorinstanz ein (act. 10/14; act. 9, E. 1.1). 1.2. Gleichentags, am 4. Februar 2026, reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein und stellte unter anderem die prozessualen Anträge, die Betreibungen gemäss Rechtsbegehren 1-4 des Betreibungsamts Küsnacht-Zolli- kon-Zumikon (Betreibungen Nr. 2 und Nr. 1) im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme umgehend gerichtlich einzustellen, dies superprovisorisch, ohne vorgän- gige Anhörung des Beklagten (act. 5/3 = act. 10/17/3; act. 9, E. 1.2). 1.3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 (vgl. act. 5/4 = act. 10/17/2) (im Ver- fahren Nr. FO260001) wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen den An- trag auf vorläufige gerichtliche Einstellung der Betreibungen Nr. 2 und Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon ab, soweit er auf den Erlass super- provisorischer Massnahmen ziele. Gleichzeitig setzte das Einzelgericht dem Be- schwerdegegner eine nicht erstreckbare Frist von sieben Tagen an, um zum An- trag der Beschwerdeführerin auf vorläufige gerichtliche Einstellung der Betreibun- gen Nr. 2 und Nr. 1 Stellung zu nehmen (act. 5/4). 1.4. Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz im Konkursverfahren EK250547 mit Verweis auf das Verfahren Nr. FO260001 um Aussetzung des Konkurseröffnungsentscheids (act. 5/5 =
- 3 - act. 10/15; act. 9, E. 1.4). Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 (act. 3 = act. 9 = act. 10/18) wies die Vorinstanz das Gesuch ab. 1.5. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit überbrachter Eingabe vom
20. Februar 2026 samt Beilagen (act. 2-4, act. 5/1-12 [entgegen dem Beweismit- telverzeichnis handelte es sich um insgesamt 12 Beilagen; die Beilage 8 gemäss Beweismittelverzeichnis "Schlichtungsgesuch betr. Rückforderungsklage vom 05.02.2026 (Verfahren Nr. EK250527)" lag der Beschwerde nicht bei]) bei der Kammer Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Februar 2026 im Verfahren Nr. EK250547 aufzuheben.
2. Es sei der Entscheid über den Konkurs im Verfahren Nr. EK250547 bis zum Entscheid über die Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), eventualiter bis zum Entscheid über die vorläu- fige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG), im Ver- fahren Nr. FO26001 auszusetzen. Eventuell: Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Entscheid über den Konkurs im Verfahren Nr. EK250547 bis zum Entscheid über die Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), eventualiter bis zum Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG), im Verfahren Nr. FO26001 auszusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteu- erzuschlag, zu Lasten des Beschwerdegegners. Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag: Der vorliegenden Beschwerde sei ohne Anhörung der Gegenseite die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.6. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 (act. 7) wurde dem sinngemässen (vgl. hierzu act. 7, E. 2.2) Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer super- provisorischen Massnahme (aufschiebende Wirkung) entsprochen und die Vorin- stanz superprovisorisch angewiesen, den Entscheid über den Konkurs im Verfah- ren Nr. EK250547 einstweilen bis zum Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG) im Verfahren Nr. FO260001 auszusetzen (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um zum Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. zur beantragten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 2) und um eine Beschwerdeant- wort einzureichen (Dispositiv-Ziff. 3). Ferner wurde die Beschwerdeführerin zur
- 4 - Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Dispositiv-Ziff. 4), welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde (act. 11). Mit Eingabe vom 6. März 2026 zeigte Rechtsanwältin Y._____ die Vertretung des Beschwerdegegners im Beschwerde- verfahren an und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (act. 12 und 13). Aus- serdem erklärte sie namens und im Auftrag des Beschwerdegegners dessen Ver- zicht auf Einreichung einer Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme zum Ge- such um aufschiebende Wirkung (vorsorgliche Massnahme). Zu den Prozesskos- ten führte sie aus, die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei müsse entgegen dem in Art. 106 Abs. 1 ZPO festgelegten Grundsatz von der Kostenpflicht entlas- tet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Jus- tizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels geführt habe und sie selber keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert habe (act. 12). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-20/2). Das Ver- fahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die ange- fochtene Verfügung (act. 9) datiert vom 16. Februar 2026, sodass die zehntägige Beschwerdefrist mit der am 20. Februar 2026 überbrachten Eingabe der Be- schwerdeführerin (act. 2) eingehalten wurde. 2.2. Der Entscheid des Konkursgerichts betreffend die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin, das Konkursverfahren auszusetzen, ist prozessleitender Natur. Das Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist in Anbetracht der drohenden Konkurseröff- nung in der Betreibung Nr. 1 zu bejahen (vgl. act. 5/12; vgl. ferner BSK SchKG- BANGERT, 3, Aufl. 2021, Art. 85a N 23). Die Betreibung Nr. 2, welche im Entscheid des Einzelgerichts vom 5. Februar 2026 erwähnt wird (vgl. vorstehend, E. 1.3), ist mittlerweile erledigt und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. act. 2, Rz. 18, act. 5/8).
- 5 - 2.3. Mit dem heutigen Beschwerdeentscheid wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (aufschiebende Wirkung) gegenstandslos und ist abzu- schreiben. 3. 3.1. Die Vorinstanz lehnte die beantragte Aussetzung des Konkursentscheids vor dem Hintergrund des abschlägigen, superprovisorischen Entscheids des Ein- zelgerichts vom 5. Februar 2026 im negativen Feststellungsverfahren (act. 5/4; vgl. vorstehend E. 1.3) ab (act. 9). 3.2. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, für die Ausset- zung des Konkursentscheids genüge es, wenn der Einstellungsantrag vor dem Konkurserkenntnis gestellt werde. Vorliegend müsse vor dem Entscheid über die Konkurseröffnung notwendigerweise zunächst über den Einstellungsantrag im Verfahren nach Art. 85a SchKG befunden werden, zumal sich das Einzelgericht im Entscheid vom 5. Februar 2026 nicht darüber ausgesprochen habe, ob die ne- gative Feststellungsklage sehr wahrscheinlich begründet sei oder nicht (act. 2, Rz. 22 ff.). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 173 Abs. 1 SchKG setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus, wenn von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Art. 85 oder 85a Abs. 2 SchKG die Einstellung der Betreibung verfügt wird. Nach ihrem Wortlaut schreibt die Bestimmung die Aussetzung des Konkurses zwar nur vor, wenn die Einstellung der Betreibung vom Gericht, das über die Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung befindet, bereits verfügt wurde. Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend ableiten, dass das Kon- kurserkenntnis nicht ausgesetzt werden muss, wenn ein Gesuch um Einstellung der Betreibung hängig war. Aus dem Verhältnis zwischen Art. 85a Abs. 2 und Art. 173 Abs. 1 SchKG ergibt sich, dass der Betriebene, wenn er eine vorläufige Einstellung der Betreibung erlangen möchte, um in den Genuss einer Aussetzung des Konkurses zu kommen, sein Gesuch vor der Konkursverhandlung stellen
- 6 - muss (OGer ZH vom 8. August 2017, PS170134, E. 2.4, BGE 133 III 684 E. 3.2, publ. in Pra 97 [2008] Nr. 75, vgl. auch BGE 136 III 587 E. 2). 3.3.2. Vorliegend wurde das Gesuch um Einstellung der Betreibung im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens nach Art. 85a SchKG vor der Konkurseröffnung ge- stellt, sodass das Konkursgericht grundsätzlich zuzuwarten hätte, bis über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG entschieden ist. 3.3.3. Die Vorinstanz lehnte die Einstellung des Konkursverfahrens im Wesentli- chen mit dem Argument ab, es sei unbestritten, dass die Einstellung der Betrei- bung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG superprovisorisch verfügt werden könne. Dies wäre nicht nötig, wenn das Konkursgericht das Konkursverfahren selbst bei einem abschlägigen Entscheid über die superprovisorische Einstellung aussetzen müsste (act. 9, E. 2.2). Diese Überlegungen sind zwar grundsätzlich zutreffend. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Einzelgericht im negativen Feststellungsverfahren die superprovisorische, vorläufige Einstellung der Betrei- bung im Wesentlichen mit dem Argument verweigerte, die erforderliche zeitliche Dringlichkeit erscheine als selbstverschuldet. Darin mag zwar ein Grund liegen, die superprovisorische Anordnung ohne Anhörung der Gegenseite zu verweigern. Mit der Zielsetzung von Art. 85a SchKG, im Sinne eines letzten Rettungsankers vor der Konkurseröffnung die Begründetheit der Forderung mit der Möglichkeit in Frage stellen zu können, die Einstellung der Betreibung bzw. des Konkursverfah- rens zu erwirken, wenn die Klage "sehr wahrscheinlich begründet" ist, hat dies al- lerdings nichts zu tun. Ob die negative Feststellungsklage sehr wahrscheinlich be- gründet ist oder nicht, wurde vom Einzelgericht im Verfahren Nr. FO260001 noch gar nicht geprüft. Zum vorinstanzlichen Argument, die Einstellung könne bei offen- sichtlich unbegründeten oder verspäteten ("dilatoire") Gesuchen verweigert wer- den, ist zu sagen, dass das Bundesgericht zwar in der Tat mehrfach betont hat, die Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG könne verweigert werden, wenn das Gesuch "manifestement mal fondée ou dilatoire" erscheine (vgl. BGer 5A_196/2023 vom 6. April 2023, E. 3.2; BGer 5A_953/2012 vom
30. Januar 2013, E. 4.1; BGer 5A_712/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 2.2.;
- 7 - BGer 5P.69/2003 vom 4. April 2003, E. 5.3.1). Das Bundesgericht geht in diesen Fällen jedoch regelmässig davon aus, dass gar keine Einstellung – weder eine vorläufige noch eine superprovisorische – erfolgen könne (vgl. BGer 5A_196/2023 vom 6. April 2023, E. 3.2 ["Lorsque la demande apparaît manifestement mal fondée ou dilatoire, le poursuivi ne saurait donc bénéficier d'une suspension, ni provisoire ni préprovisoire {…}"]; BGer 5A_953/2012 vom 30. Januar 2013, E. 4.1; BGer 5A_712/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 2.2.; BGer 5P.69/2003 vom
4. April 2003, E. 5.3.1). Vorliegend scheint das Einzelgericht im Verfahren nach Art. 85a SchKG indessen nicht der Auffassung zu sein, dass eine vorläufige Ein- stellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG nach Anhörung des Be- schwerdegegners ausgeschlossen wäre. Zwar moniert das Einzelgericht im be- sagten Entscheid eine selbstverschuldete, besondere Dringlichkeit (vgl. act. 5/4), schliesst aber offensichtlich (noch) nicht auf eine dilatorische (die Übersetzung der Vorinstanz "verspätet" erscheint hier in der Tat nicht ganz treffend, vgl. hierzu act. 2, Rz. 26) Klageerhebung der Beschwerdeführerin. Andernfalls hätte das Ein- zelgericht dem Beschwerdegegner keine Frist ansetzen müssen, um zum Antrag der Beschwerdeführerin auf vorläufige gerichtliche Einstellung der Betreibung Nr. 1 Stellung zu nehmen (vgl. act. 5/4, Dispositiv-Ziff. 4). Aus den Erwägungen des Einzelgerichts geht zudem hervor, dass es der Auffassung war, eine beson- dere Dringlichkeit liege auch deshalb nicht vor, weil das Konkursgericht ohnehin erst nach dem Vorliegen seines Entscheids über die Aussetzung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG über die Konkurseröffnung werde entscheiden können (vgl. vorste- hend, E. 1.3). Würde der Konkurs nun im Verfahren EK250547 eröffnet, bevor über die vorläufige Einstellung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG entschieden wurde, entstünde ein unauflösbarer Widerspruch zwischen den beiden Entschei- den, was unbillig wäre. 3.4. Entsprechend ist der Eventualantrag der Beschwerde (Anweisung der Vor- instanz, den Entscheid über den Konkurs bis zum Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG) gutzuheissen. Für eine Aussetzung des Konkursverfahrens bis zum Entscheid über die Klage nach Art. 85a SchKG an sich, ohne dass die Einstellung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG angeordnet werden würde, wie es die Beschwerdeführerin im Hauptantrag ver-
- 8 - langt (vgl. vorstehend, E. 1.5), besteht hingegen keine Grundlage. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden bzw. ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat für den angefochtenen Entscheid keine Kosten erho- ben, sodass sich ein Entscheid über die vorinstanzliche Kostenverlegung erübrigt. Auch für das Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich umständehalber, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss (vgl. vorste- hend, E. 1.6) ist der Beschwerdeführerin daher zurückzuerstatten. 4.2. Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprechung einer Parteientschä- digung zulasten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner wurde jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert und der ange- fochtene Entscheid ist nicht auf dessen Anträge zurückzuführen. Im Beschwerde- verfahren verzichtete er auf Anträge, sodass es nicht angemessen wäre, ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. 4.3. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung vom Staat gibt es keine gesetzliche Grundlage, zumal sich vorliegend auch nicht von einem qualifizierten Fehlentscheid (im Sinne einer Justizpanne) sprechen liesse. Zwar wird der vorin- stanzliche Entscheid aufgehoben. Dies aber nicht, weil er als schlechterdings un- vertretbar anzusehen wäre, sondern um einen Widerspruch zum Entscheid des Einzelgerichts im Verfahren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG und eine möglicherweise resultierende, verfrühte Konkurseröffnung zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass sie grundsätzlich gehalten ge- wesen wäre, gegen den abweisenden superprovisorischen Entscheid im Verfah- ren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG ein Rechtsmittel zu ergreifen. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung steht hier der Rechtsmittelweg bei drohender Konkurs- eröffnung ausnahmsweise offen (vgl. BGer 5A_473/2012 vom 17. August 2012, E. 1.2, BGer 5A_534/2010, E. 1 [nicht publ. in BGE 136 III 587], KUKO SchKG- BRÖNNIMANN, Art. 85a N 15, 3. Aufl. 2025, BSK SchKG-BANGERT, 3. Aufl. 2021, Art. 85a N 23 jeweils m.w.H.). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend,
- 9 - der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 108 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (vorsorgliche Massnahme) wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Be- zirksgerichts Meilen vom 18. Februar 2026 aufgehoben und das Einzelge- richt im summarischen Verfahren (Konkurssachen) wird angewiesen, den Entscheid über den Konkurs im Verfahren Nr. EK250547 einstweilen bis zum Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG) im Verfahren Nr. FO260001 auszusetzen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- 10 -
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Ver- rechnungsanspruchs der Gerichtskasse.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage des Doppels von act. 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
23. März 2026