Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2012 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt unter anderem die Erstellung von haustechnischen Anlagen und deren Unterhalt (act. 7).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 5. September 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend Gläubigerin) beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung des Be- treibungsamtes Zürich 9 (Betreibung-Nr. 1) das Konkursbegehren über die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 7'281.41 nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Ja- nuar 2025, Fr. 809.25 Verzugszins auf offenem Steuerbetrag und/oder auf Teil- zahlung/en sowie Fr. 213.– Betreibungskosten.
E. 1.3 Mit Schreiben vom 25. November 2025 (act. 10/8) informierte die Gläubige- rin die Vorinstanz, dass die Forderung aus dem Konkursbegehren mit einer Ein- zahlung der Schuldnerin vom 25. November 2025 an das Betreibungsamt voll- ständig gedeckt sei. In der Folge forderte die Vorinstanz die Schuldnerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 auf, innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– zu bezahlen. Dieses Schreiben holte die Schuldnerin nicht ab, wobei der Sendung bei der Rückzustel- lung ein Aufkleber (mutmasslich der Post) mit dem Vermerk "letzte Zust […] 30.06.26 A._____ GmbH B._____-strasse 2 C._____" angebracht wurde. Darauf- hin erfolgte am 16. Januar 2026 eine zweite Zustellung am Sitz der Schuldnerin per A-Post plus, welche im Ablagefach zugestellt wurde (act. 10/9 sowie act. 10/10, act. 9, E. 2).
E. 1.4 In der Folge wurden die Fr. 200.– Gerichtsgebühr von der Schuldnerin nicht fristgerecht bezahlt. Daraufhin eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 29. Ja- nuar 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Altstetten-Zürich mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der
- 3 - Gläubigerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses (Fr. 1'400.–) überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Altstetten-Zürich (act. 3 = act. 9 = act. 10/12).
E. 1.5 Der Konkursentscheid wurde der Schuldnerin per Gerichtsurkunde gesen- det und von der Post an die Vorinstanz retourniert, wobei wiederum ein Aufkleber
– diesmal mit dem Vermerk "A._____ GmbH B._____-strasse 2 C._____" – ange- bracht wurde (act. 10/15).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 samt Beilagen (act. 2, act. 3, act. 4, act. 5/2-3 sowie 5/5-20) erhob die Schuldnerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Januar 2026. Sie bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Konkursbegehrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Bereits am 12. Februar 2026 leistete die Schuldnerin den praxisgemäss erhobenen Vorschuss für das obergerichtliche Verfahren im Betrag von Fr. 750.– (act. 6).
E. 1.7 Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 (act. 11) wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-16). Auf die Einholung einer Beschwer- deantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin (vgl. act. 9, E. 2) praxisgemäss zu verzichten. Die Angelegenheit ist spruchreif.
E. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer-
- 4 - deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).
E. 2.2 Die Schuldnerin führt zur Fristeinhaltung aus, ihr sei das angefochtene Ur- teil der Vorinstanz nie zugestellt worden. Infolge ihres Umzugs nach C._____ und infolge der eingerichteten Postumleitung sei es zu Zustellproblemen gekommen. Bis heute habe sie weder den angefochtenen Entscheid noch eine Abholungsein- ladung zugestellt erhalten, sondern das Urteil sei ohne Abholungsmöglichkeit an die Vorinstanz retourniert worden. Folglich habe die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen (act. 2, Rz. 3). Sie habe erstmals aufgrund der Kontaktauf- nahme durch das Konkursamt Altstetten-Zürich von der Konkurseröffnung erfah- ren. Dieser Vorgang sei jedoch gemäss der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht fristauslösend; massgebend sei die effektive oder fingierte Zustel- lung. Soweit von der Zustellfiktion im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO und da- mit von einer Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch auszugehen wäre, was mangels Zustellversuch und mangels Abholungseinladung bestritten werde, müsse auf den 3. Februar 2026 (Rückzustellung Postfach 3 Zü- rich) oder eventualiter auf den 30. Januar 2026 (Eintreffen des Einschreibens an der Abhol-/Zustellstelle 4 Zürich) abgestellt werden. Damit würde eine fristauslö- sende Zustellung per 10. Februar 2026 oder eventualiter per 6. Februar 2026 fin- giert, sodass die Beschwerdefrist von 10 Tagen entsprechend auch bei Annahme der Zustellfiktion gewahrt sei (act. 2, Rz. 3 ff.).
E. 2.3 Vorliegend konnte die Vorladung zur Verhandlung über das Begehren um Konkurseröffnung vom 29. Oktober 2025 der Schuldnerin zugestellt werden (act. 10/5 und act. 10/7), sodass die Schuldnerin mit weiteren Zustellungen im Rahmen des Konkursverfahrens rechnen musste. Die Schuldnerin ist grundsätz- lich gehalten, sich so einzurichten, dass ihr entsprechende Zustellungen gemacht werden können. Soweit ersichtlich bestand ein Nachsendungsauftrag. Als Bestim- mungspoststelle gilt bei Nachsendeaufträgen grundsätzlich das im Nachsen- deauftrag bestimmte Postamt, weshalb die siebentägige Frist für den Eintritt der
- 5 - Zustellungsfiktion in diesem Fall am Tag nach Eingang der Sendung bei dem durch den Nachsendeauftrag bestimmten Postamt zu laufen beginnt (BSK ZPO- GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 138 N 21). Vorliegend erhielt die Schuldnerin im Zusammenhang mit der Zustellung des Konkursentscheids offenbar keine Abho- lungseinladung, sondern die entsprechende Sendung wurde direkt an die Vorin- stanz retourniert (vgl. act. 10/15). In der vorliegenden Konstellation, zumal der Vorinstanz die abweichende Adresse mittels Aufklebern der Post bekannt ge- macht worden war, erschiene es unbillig, die Schuldnerin schlechter zu stellen, als wenn ihr die Sendung zur Abholung innert sieben Tagen hinterlegt worden wäre. Geht man davon aus, dass als frühester Hinterlegungstag einer Abholungs- aufforderung der 30. Januar 2026 in Betracht gekommen wäre, wäre die Zustell- fiktion frühestens sieben Tage später eingetreten. Die zehntägige Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 13. Februar 2026 (vgl. act. 8) damit gewahrt. Die Be- schwerde wurde somit rechtzeitig erhoben.
E. 2.4 In der Sache macht die Schuldnerin geltend, sie habe die der Konkurseröff- nung zugrundeliegende Forderung vor Konkurseröffnung getilgt (act. 2). Dies geht auch aus dem angefochtenen Entscheid hervor. Zur Konkurseröffnung führten die offenen Kosten des Konkursgerichts von Fr. 200.– (act. 9). Die Schuldnerin be- legt, am 4. Februar 2026 beim Konkursamt Altstetten-Zürich einen Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 1'000.– geleistet zu haben (act. 5/9). Das Konkursamt be- stätigte gleichentags, dass der Kostenvorschuss ausreiche, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 5/9). Fer- ner reicht die Schuldnerin einen Beleg ein, dass sie per Valuta 10. Februar 2026 Fr. 200.– für die Gerichtsgebühr bei der Vorinstanz einbezahlt hat (act. 2, Rz. 11 ff.; act. 5/7, act. 5/8). Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Kon- kursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt.
E. 2.5 Damit ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforderung samt Kosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Innert der Beschwerde- frist hat sie sodann auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes sichergestellt. Nach der bisherigen Praxis der Kammer war un- ter diesen Umständen auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit zu verzichten (ZR
- 6 - 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025, E. 3.3). Demgegenüber hat das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Ent- scheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) entschieden, es müssten auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. si- chergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden kann. Entgegen der Verfügung vom 16. Februar 2026 (act. 11) greift vorliegend kein Vertrauensschutz in die Weitergeltung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer bis zur Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids, weil der Schuldnerin die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgrund der Konkurs- eröffnung im September 2025, welche mit Entscheid der Kammer vom 22. Okto- ber 2025 aufgehoben wurde, bereits bekannt war (vgl. act. 5/11, E. 2.1). Entspre- chend ist nachfolgend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen.
E. 2.6.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023, E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021, E. 2.2).
- 7 -
E. 2.6.2 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom
18. April 2018, E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1).
E. 2.6.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zü- rich 9 vom 4. Februar 2026 weist 23 Betreibungen aus (act. 5/5). Davon tragen 13 Betreibungen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Eine Betreibung trägt den Code "E" für erloschen. Drei weitere Betreibungen sind mit dem Code "ZB" gekennzeichnet, das heisst die Betreibungen wurden eingeleitet und die Be- treibungsverfahren stehen noch am Anfang. Sechs weitere Betreibungen sind al- lerdings schon bis zur Konkursandrohung vorangeschritten (Code "KA"; act. 5/5). Hinsichtlich der Betreibung-Nr. 5 der Gläubigerin D._____ AG macht die Schuld- nerin geltend, die Forderung sei gestundet worden (act. 2, Rz. 19). Dank monatli- cher, ratenweiser Tilgung habe die Forderung seit Herbst 2025 zwischenzeitlich auf noch Fr. 2'873.50 reduziert werden können (act. 2, Rz. 26). Die Schuldnerin beabsichtige, die ratenweise Tilgung weiterzuführen und die Schuld so innerhalb der nächsten drei Monate gänzlich abzutragen. Dank der aktuellen Liquidität sei die Schuldnerin in der Lage, diese sowie sämtliche weiteren offenen Betreibungen voraussichtlich sehr zeitnah vollständig zu bezahlen (act. 2 Rz. 26 f.). Die Schuld-
- 8 - nerin legt dazu drei Bankzahlungsbelege ins Recht, wonach per 25. November 2025, 24. Dezember 2025 und 23. Januar 2026 je Fr. 1'000.– an die D._____ AG bezahlt worden seien (act. 5/16). Es ist damit glaubhaft gemacht, dass gegenüber der D._____ AG noch eine Schuld von total Fr. 2'873.50 besteht. Allerdings fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Schuldnerin den in ihrem letzten Konkurs angeführten Abzahlungsplan der D._____ AG, welcher eine Abzahlung bis
15. Dezember 2025 vorgesehen hätte, nicht eingehalten hat (vgl. act. 5/11, E. 2.3.2). Dafür, dass die D._____ AG die (Rest-)Forderung für eine längere Dauer gestundet hätte bzw. sie mit der längeren Abzahlungsdauer einverstanden ist, wurden keine Belege eingereicht, was den Anforderungen an die Glaubhaft- machung an sich nicht genügt. Auch in Bezug auf die Betreibung-Nr. 6 führt die Schuldnerin aus, die Forderung sei gestundet; es bestehe eine Abzahlungsverein- barung mit der Gläubigerin E._____ AG (act. 2, Rz. 19). Die Forderung der Gläu- bigerin habe dank monatlicher, ratenweiser Tilgung auf Fr. 5'059.85 reduziert wer- den können. Die Schuldnerin beabsichtige, die ratenweise Tilgung weiterzuführen und die Schuld so innerhalb der nächsten drei Monate gänzlich abzutragen (act. 2, Rz. 28 f.). Die Schuldnerin legt dazu drei Bankzahlungsbelege ins Recht, wonach per 25. November 2025, 24. Dezember 2025 und 23. Januar 2026 je Fr. 1'000.– an die E._____ AG bezahlt worden seien (act. 5/17). Es ist damit glaubhaft gemacht, dass gegenüber der E._____ AG noch eine Schuld von total Fr. 6'059.85 (nicht Fr. 5'059.85, wie in act. 2, Rz. 19 und 28 behauptet) besteht. Im vorhergehenden Konkurs der Schuldnerin wurde davon ausgegangen, dass ursprünglich eine Ratenzahlungsvereinbarung bestand, diese von der Schuldnerin jedoch nicht eingehalten worden und es daher zum Verfall der gesamten ausste- henden Restforderung (seinerzeit Fr. 9'590.55) gekommen war (vgl. act. 2, E. 2.3.2). Für ihre Behauptung, dass die aktuelle (Rest-)Forderung von Fr. 6'059.85 gestundet worden wäre, bzw. die Gläubigerin mit der längeren Ab- zahlungsdauer einverstanden ist, reichte die Schuldnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Belege ein. Es handelt sich um eine blosse Behauptung der Schuldnerin, was den Anforderungen an die Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht genügt. Zur Betreibung-Nr. 7 der F._____ AG macht die Schuldnerin gel- tend, die Forderung sei vollständig durch Zahlung beglichen worden. Die F._____
- 9 - AG habe die Zahlung jedoch auch teils an andere (nicht betriebene) Forderungen angerechnet, sodass rechnerisch noch eine Restforderung (an Verzugszinsen und Mahngebühren) in der Höhe von Fr. 174.48 bestehe (act. 2 Rz. 19 und 30). Der vorgelegte E-Mailverkehr der Schuldnerin mit der F._____ AG (act. 5/18) stützt grundsätzlich diese Behauptungen. Jedoch gab die F._____ AG in der E- Mail vom 7. Mai 2025 an, sie habe dem (Betreibungs-)Amt eine Zahlungsmeldung von Fr. 2'680.00 gesendet. Aus der vorgelegten Konkursandrohung in der Betrei- bung-Nr. 7 gehen (neben der Forderung von Fr. 2'680.00) noch Zinsen von Fr. 24.48, Umtriebsspesen von Fr. 150.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 167.20 hervor. Die zweite Seite der Konkursandrohung wurde von der Schuldnerin nicht eingereicht (act. 5/18). Ob noch weitere (Zustell-)Kosten in der Betreibung ange- fallen sind, ist damit nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist in der Betreibung- Nr. 7 noch von einem offenen Betrag von mindestens Fr. 341.68 auszugehen. Die Schuldnerin macht betreffend die Betreibung-Nr. 8 der G._____ AG geltend, die Forderung von Fr. 167.30 sei durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen worden. Es sei unklar, wieso der Status der Betreibung nicht nachgeführt worden sei (act. 2, Rz. 31). Die Schuldnerin nennt als Belege zu ihren Behauptungen den Betreibungsregisterauszug vom 4. Februar 2026 sowie das Urteil des Oberge- richts vom 22. Oktober 2025 (act. 5/5 und act. 5/11). Eine Tilgung ergibt sich dar- aus nicht. Die Schuldnerin führt denn auch aus, selbst wenn die Forderung noch bestünde, könnte sie aus dem Saldo ihres Bankkontos umgehend getilgt werden (act. 2, Rz. 32). Damit ist davon auszugehen, dass die Betreibungsforderung von Fr. 167.30 noch offen ist. Zu den Betreibung-Nrn. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12 und Nr. 13 mit Betreibungsforderungen über insgesamt Fr. 18'953.15 (davon Fr. 4'921.10 im Stadium der Konkursandrohung) äussert sich die Schuldnerin nicht näher. Sie verweist darauf, dass sie plane, diese in den kommenden Wo- chen und Monaten ratenweise abzubezahlen. Falls die Gläubigerin keine Raten- zahlung akzeptieren würde, könne die Forderung angesichts der aktuellen Liquidi- tät und der erwarteten Zahlungseingänge bereits früher vollständig beglichen wer- den (act. 2, Rz. 33 f.).
E. 2.6.4 Zusammengefasst bestehen gegenüber der Schuldnerin somit noch neun offene Betreibungen über rund Fr. 28'395.48. Davon befinden sich sechs Betrei-
- 10 - bungen über einen Forderungsbetrag von gesamthaft Fr. 14'363.43 bereits im Stadium der Konkursandrohung. Drei weitere Betreibungen über zirka Fr. 14'032.05 stehen noch am Anfang; es wurde erst der Zahlungsbefehl zuge- stellt.
E. 2.6.5 Die Schuldnerin macht geltend, auf der Aktivseite sei ihr Bankkonto bei der Zürcher Kantonalbank zu nennen, welches per 13. Februar 2026 einen Saldo von Fr. 21'041.65 ausweise (act. 2, Rz. 21 mit Verweis auf act. 5/12). Ferner verfüge sie über offene Debitorenforderungen in der Höhe von aktuell Fr. 111'609.50. Sie erwarte in den kommenden Tagen (wie bereits vor der Konkurseröffnung) meh- rere Zahlungseingänge, welche vereinzelt auch bereits von den Schuldnern ange- kündigt resp. zugesichert worden seien. Insgesamt bestünden Aktiven von Fr. 132'651.15. Es bestehe keine Überschuldung; vielmehr sei die Schuldnerin fi- nanziell gut aufgestellt und wirtschaftlich überlebensfähig (act. 2 Rz. 21 ff. mit Ver- weis auf act. 5/12-15). Allein im Februar 2026 seien zahlreiche Zahlungen von Schuldnern aus offenen Debitorenforderungen eingegangen, was das Vorhanden- sein von Debitoren mit guter Zahlungsmoral unterstreiche. Das Bankkonto weise für den laufenden Monat betragsmässig klar mehr Gutschriften als Belastungen aus. Die Schuldnerin könne folglich auch kurz- und mittelfristig mit beträchtlichen Mittelzuflüssen rechnen und die Tilgung ihrer Verbindlichkeiten weiter vorantrei- ben. Aus dem Kontoauszug und den seit der letzten Konkurseröffnung reduzier- ten Passiven ergebe sich klar, dass sie nicht zahlungsunfähig sei, sondern über Liquidität verfüge. Selbst unter Berücksichtigung eines gewissen Delkredererisi- kos bei den offenen Debitorenforderungen könne sie sämtliche Betreibungen und weitere Verbindlichkeiten abzahlen (act. 2, Rz. 35 ff.). Weiter verfüge die Schuld- nerin über diverse künftige Aufträge, für welche die Offerten teilweise bereits be- stätigt worden seien. Die neuen Aufträge würden die Ertragslage auch weiterhin stabil halten (act. 2, Rz. 38 mit Verweis auf act. 5/19-20). Die Schuldnerin blicke entsprechend optimistisch auf das angebrochene Geschäftsjahr und sei bemüht, ihre Altlasten mit Hochdruck fertig zu bereinigen und eine nachhaltigere finanzielle Basis aufzubauen (act. 2, Rz. 38). Ihrem Kontoauszug könne zudem entnommen werden, dass sie ihren laufenden Verbindlichkeiten (insbesondere Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 5'403.90 und Fr. 1'147.20) nachgekommen sei und pünktlich
- 11 - bezahlt habe (act. 2, Rz. 39 mit Verweis auf act. 5/12). Selbst ohne die Berück- sichtigung der künftigen Aufträge könne allein gestützt auf die vorhandene Liquidi- tät respektive die offenen Debitorenforderungen davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin in den kommenden Wochen ihren wiederkehrenden Ver- bindlichkeiten nachkommen und die offenen Schulden innert zwölf bis maximal 24 Monaten abbezahlen könne (act. 2, Rz. 40). Es gelte weiter zu beachten, dass es ihrem Geschäftsführer erneut gelungen sei, innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung sowie die mit der vorliegenden Be- schwerde verbundenen Kosten zu tilgen. Der Geschäftsführer verzichte bis auf Weiteres auf die Ausrichtung eines (marktüblichen) Gehalts und begnüge sich mit der gelegentlichen Begleichung von kleineren Privatspesen respektive vereinzel- ten Bargeldbezügen. Sein Verhalten zeige, dass er sich für die Gesellschaft ein- setze und bereit sei, persönliche Abstriche hinzunehmen, um den nachhaltigen Weiterbestand der Schuldnerin zu gewährleisten (act. 2, Rz. 42 ff.). Schliesslich argumentiert die Schuldnerin, es erscheine unverhältnismässig, über eine Gesell- schaft wegen administrativer Schwierigkeiten (insb. in Sachen Postzustellung) und mangels fristgerechter Begleichung von Gerichtsgebühren von Fr. 200.– den Konkurs zu eröffnen (act. 2, Rz. 45).
E. 2.7 Die Schuldnerin reicht keine Jahresabschlüsse, keinen Zwischenab- schluss, keine Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre ein und äussert sich auch nicht ausführlich zur Höhe ihrer nicht in Betreibung gesetz- ten Schulden, ihren künftigen geschäftlichen Aufwände und den diesen gegen- überstehenden durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen. Auch bildet der ein- gereichte Kontoauszug (act. 5/12) lediglich den Zeitraum vom 29. Januar 2026 bis
13. Februar 2026 ab und erlaubt daher entgegen der Behauptung der Schuldnerin mitnichten eine Beurteilung der fristgerechten und regelmässigen Begleichung ih- rer (im konkreten Umfang unbekannten) laufenden Verbindlichkeiten. Die Beurtei- lung der finanziellen Lage der Schuldnerin wird durch deren lückenhafte Darle- gung erheblich erschwert. Dies ist umso mehr zu beanstanden, als der Schuldne- rin die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit aufgrund der Konkurseröffnung im Vorjahr bereits bekannt waren. Bereits damals wurde die lückenhafte Dokumentation moniert und die Zahlungsfähigkeit lediglich als "ge-
- 12 - rade noch glaubhaft gemacht" angesehen. Auch wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass eine erneute Konkurseröffnung innert relativer kurzer Zeit ein starkes Indiz für ihre anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde (vgl. act. 5/11, E. 2.3.4). Nichts desto trotz ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin genügend Mittel aufgebracht hat, um die der Konkurseröffnung zu- grunde liegende, beträchtliche Forderung von ursprünglich Fr. 15'844.71 (vgl. act. 5/5, Betreibung Nr. 1), welche nach der Konkurseröffnung im September ver- gangenen Jahres noch im Teilumfang von rund Fr. 7'850.– (vgl. act. 4/3, E. 2.3.2) bzw. im vorgenannten Umfang (vgl. E. 1.2) offen war, noch vor der Konkurseröff- nung samt Zins und Betreibungskosten zu tilgen. Ferner konnte die Schuldnerin nach der Konkurseröffnung beim Konkursamt Altstetten-Zürich Fr. 1'000.– hinter- legen und die Kosten von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren vorschiessen (act. 5/9, act. 6). Die Schuldnerin leistet sodann Abschlagzahlungen an ihre Gläu- biger, vorderhand jene, deren Betreibungen bis ins Stadium der Konkursandro- hung gelangt sind. Aktuell (bzw. per 13. Februar 2026) hätte die Schuldnerin auch ausreichend liquide Mittel, um die Betreibungen, welche sich im Stadium der Kon- kursandrohung befinden, umgehend zu tilgen (vgl. act. 5/12, vorstehend E. 2.6.4). Die Gutschriften auf dem Firmenkonto übersteigen die Belastungen im abgebilde- ten Zeitraum um rund Fr. 6'824.– (act. 5/12). Trotz fehlender umfassender Doku- mentation deutet der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin sodann in der Tat darauf hin, dass sie eher mit (Sozial-)Versicherungs- und Steuerbeträgen in Verzug geraten ist und ihren laufenden Verpflichtungen ansonsten in der Regel nachkommt. Die Debitorenliste der Schuldnerin (act. 5/13) weist sodann 41 offene Forderungen über rund Fr. 111'600.– auf. Ferner gibt die Schuldnerin an, es be- stünden Offerten für zukünftige Aufträge im Umfang von Fr. 269'392.85, welche im Umfang von rund Fr. 180'000.– bestätigt seien (act. 5/19). Hier bestehen aller- dings gewisse Zweifel, ob die von der Schuldnerin angenommenen Einnahmen aus dem bestehenden Debitorenbestand und den bereits unterbreiteten Offerten einbringlich sind. So wurde in der Debitoren-Liste (act. 5/13) bei einigen Forderun- gen der Vermerk "Mahnstufe" oder "überfällig" angebracht. Auffallend ist auch, dass auf der Offerten-Liste zahlreiche Kunden genannt werden, die gleichzeitig mit (teilweise beträchtlichen) Ausständen auf der Debitoren-Liste figurieren. Ins-
- 13 - besondere wurden der Debitorin mit dem höchsten Ausstand (Fr. 22'134.70 mit dem Vermerk "Mahnstufe", act. 5/13, act. 5/14) Offerten im Gesamtbetrag von Fr. 176'754.15 erstellt (act. 5/19 und act. 5/20). Die von der betreffenden Kundin für den 13. Februar 2026 zugesagte Zahlung in der Höhe von Fr. 15'500.– (vgl. act. 5/15) ist auf dem Kontoauszug nicht ersichtlich (act. 5/12). Die Schuldnerin weist allerdings gewisse Zahlungseingänge aus ihrem Geschäftsbetrieb auf (vgl. act. 5/12) und es ist von einer aktiven Geschäftstätigkeit auszugehen. Selbst un- ter Berücksichtigung eines gewissen Delkredererisikos erscheint glaubhaft, dass die Schuldnerin die in Betreibung gesetzten Forderungen über einen Zeitraum von zwei Jahren, bzw. jene im Stadium der Konkursandrohung umgehend, wird tilgen können. Auch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Konkurs vorliegend nur deshalb eröffnet wurde, weil die Schuldnerin den Gerichtskosten- vorschuss für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 200.– nicht bezahlt hat. Es ist dokumentiert, dass es bei der Zustellung der Zahlungsaufforderung der Vorin- stanz zu Zustellproblemen gekommen ist. Entgegen der Auffassung der Schuld- nerin (vgl. act. 2, Rz. 45) entsprach die Konkurseröffnung jedoch den gesetzlichen Vorschriften und kann nicht als "fraglich" oder "unverhältnismässig" bezeichnet werden. Die Schuldnerin wird ihren Betrieb so einzurichten haben, dass ihr Zu- stellungen gemacht werden können und sie ihren Verbindlichkeiten – auch wenn es sich um kleinere Beträge handelt – fristgerecht nachkommt.
E. 2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihre finanzielle Situation erneut ungenügend dokumentiert. Dennoch ist es ihr gerade noch gelun- gen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Sollte es innert kurzer Zeit den Erwartungen zum Trotz nochmals zur Konkurseröffnung kommen, wäre jedoch mutmasslich von einer anhaltenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszu- gehen.
E. 2.9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 29. Januar 2026 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen.
- 14 -
E. 3.1 Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren ge- stellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, die vorinstanzli- chen Gerichtskosten rechtzeitig zu begleichen. Es ist Aufgabe der Schuldnerin, auch die Zahlung der Gerichtskosten spätestens bis zur Konkursverhandlung nachzuweisen. Darauf wies die Vorinstanz die Schuldnerin in der Vorladung aus- drücklich hin (act. 10/5). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).
E. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren.
E. 3.3 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- bender Restbetrag auszuzahlen.
E. 3.4 Weil die erstinstanzlichen Gerichtskosten bereits aus dem Kostenvor- schuss der Gläubigerin bezogen wurden (act. 9, Dispositiv-Ziff. 3) und die Gläubi- gerin ihren Kostenvorschuss mit der Überweisung des Konkursamtes vollständig zurückerhält (vgl. vorstehende E. 3.3), ist die Vorinstanz anzuweisen, der Schuld- nerin den Kostenvorschuss von Fr. 200.– zurückzuerstatten. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Januar 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. - 15 -
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Zürich wird ange- wiesen, der Schuldnerin den Kostenvorschuss von Fr. 200.– zurückzuerstat- ten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangs- schein. - 16 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
- März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260060-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 4. März 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsdienst Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Januar 2026 (EK252288)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2012 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt unter anderem die Erstellung von haustechnischen Anlagen und deren Unterhalt (act. 7). 1.2. Mit Eingabe vom 5. September 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend Gläubigerin) beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung des Be- treibungsamtes Zürich 9 (Betreibung-Nr. 1) das Konkursbegehren über die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 7'281.41 nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Ja- nuar 2025, Fr. 809.25 Verzugszins auf offenem Steuerbetrag und/oder auf Teil- zahlung/en sowie Fr. 213.– Betreibungskosten. 1.3. Mit Schreiben vom 25. November 2025 (act. 10/8) informierte die Gläubige- rin die Vorinstanz, dass die Forderung aus dem Konkursbegehren mit einer Ein- zahlung der Schuldnerin vom 25. November 2025 an das Betreibungsamt voll- ständig gedeckt sei. In der Folge forderte die Vorinstanz die Schuldnerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 auf, innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– zu bezahlen. Dieses Schreiben holte die Schuldnerin nicht ab, wobei der Sendung bei der Rückzustel- lung ein Aufkleber (mutmasslich der Post) mit dem Vermerk "letzte Zust […] 30.06.26 A._____ GmbH B._____-strasse 2 C._____" angebracht wurde. Darauf- hin erfolgte am 16. Januar 2026 eine zweite Zustellung am Sitz der Schuldnerin per A-Post plus, welche im Ablagefach zugestellt wurde (act. 10/9 sowie act. 10/10, act. 9, E. 2). 1.4. In der Folge wurden die Fr. 200.– Gerichtsgebühr von der Schuldnerin nicht fristgerecht bezahlt. Daraufhin eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 29. Ja- nuar 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Altstetten-Zürich mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der
- 3 - Gläubigerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses (Fr. 1'400.–) überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Altstetten-Zürich (act. 3 = act. 9 = act. 10/12). 1.5. Der Konkursentscheid wurde der Schuldnerin per Gerichtsurkunde gesen- det und von der Post an die Vorinstanz retourniert, wobei wiederum ein Aufkleber
– diesmal mit dem Vermerk "A._____ GmbH B._____-strasse 2 C._____" – ange- bracht wurde (act. 10/15). 1.6. Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 samt Beilagen (act. 2, act. 3, act. 4, act. 5/2-3 sowie 5/5-20) erhob die Schuldnerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Januar 2026. Sie bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Konkursbegehrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Bereits am 12. Februar 2026 leistete die Schuldnerin den praxisgemäss erhobenen Vorschuss für das obergerichtliche Verfahren im Betrag von Fr. 750.– (act. 6). 1.7. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 (act. 11) wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-16). Auf die Einholung einer Beschwer- deantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin (vgl. act. 9, E. 2) praxisgemäss zu verzichten. Die Angelegenheit ist spruchreif. 2. 2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer-
- 4 - deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2. Die Schuldnerin führt zur Fristeinhaltung aus, ihr sei das angefochtene Ur- teil der Vorinstanz nie zugestellt worden. Infolge ihres Umzugs nach C._____ und infolge der eingerichteten Postumleitung sei es zu Zustellproblemen gekommen. Bis heute habe sie weder den angefochtenen Entscheid noch eine Abholungsein- ladung zugestellt erhalten, sondern das Urteil sei ohne Abholungsmöglichkeit an die Vorinstanz retourniert worden. Folglich habe die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen (act. 2, Rz. 3). Sie habe erstmals aufgrund der Kontaktauf- nahme durch das Konkursamt Altstetten-Zürich von der Konkurseröffnung erfah- ren. Dieser Vorgang sei jedoch gemäss der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht fristauslösend; massgebend sei die effektive oder fingierte Zustel- lung. Soweit von der Zustellfiktion im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO und da- mit von einer Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch auszugehen wäre, was mangels Zustellversuch und mangels Abholungseinladung bestritten werde, müsse auf den 3. Februar 2026 (Rückzustellung Postfach 3 Zü- rich) oder eventualiter auf den 30. Januar 2026 (Eintreffen des Einschreibens an der Abhol-/Zustellstelle 4 Zürich) abgestellt werden. Damit würde eine fristauslö- sende Zustellung per 10. Februar 2026 oder eventualiter per 6. Februar 2026 fin- giert, sodass die Beschwerdefrist von 10 Tagen entsprechend auch bei Annahme der Zustellfiktion gewahrt sei (act. 2, Rz. 3 ff.). 2.3. Vorliegend konnte die Vorladung zur Verhandlung über das Begehren um Konkurseröffnung vom 29. Oktober 2025 der Schuldnerin zugestellt werden (act. 10/5 und act. 10/7), sodass die Schuldnerin mit weiteren Zustellungen im Rahmen des Konkursverfahrens rechnen musste. Die Schuldnerin ist grundsätz- lich gehalten, sich so einzurichten, dass ihr entsprechende Zustellungen gemacht werden können. Soweit ersichtlich bestand ein Nachsendungsauftrag. Als Bestim- mungspoststelle gilt bei Nachsendeaufträgen grundsätzlich das im Nachsen- deauftrag bestimmte Postamt, weshalb die siebentägige Frist für den Eintritt der
- 5 - Zustellungsfiktion in diesem Fall am Tag nach Eingang der Sendung bei dem durch den Nachsendeauftrag bestimmten Postamt zu laufen beginnt (BSK ZPO- GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 138 N 21). Vorliegend erhielt die Schuldnerin im Zusammenhang mit der Zustellung des Konkursentscheids offenbar keine Abho- lungseinladung, sondern die entsprechende Sendung wurde direkt an die Vorin- stanz retourniert (vgl. act. 10/15). In der vorliegenden Konstellation, zumal der Vorinstanz die abweichende Adresse mittels Aufklebern der Post bekannt ge- macht worden war, erschiene es unbillig, die Schuldnerin schlechter zu stellen, als wenn ihr die Sendung zur Abholung innert sieben Tagen hinterlegt worden wäre. Geht man davon aus, dass als frühester Hinterlegungstag einer Abholungs- aufforderung der 30. Januar 2026 in Betracht gekommen wäre, wäre die Zustell- fiktion frühestens sieben Tage später eingetreten. Die zehntägige Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 13. Februar 2026 (vgl. act. 8) damit gewahrt. Die Be- schwerde wurde somit rechtzeitig erhoben. 2.4. In der Sache macht die Schuldnerin geltend, sie habe die der Konkurseröff- nung zugrundeliegende Forderung vor Konkurseröffnung getilgt (act. 2). Dies geht auch aus dem angefochtenen Entscheid hervor. Zur Konkurseröffnung führten die offenen Kosten des Konkursgerichts von Fr. 200.– (act. 9). Die Schuldnerin be- legt, am 4. Februar 2026 beim Konkursamt Altstetten-Zürich einen Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 1'000.– geleistet zu haben (act. 5/9). Das Konkursamt be- stätigte gleichentags, dass der Kostenvorschuss ausreiche, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 5/9). Fer- ner reicht die Schuldnerin einen Beleg ein, dass sie per Valuta 10. Februar 2026 Fr. 200.– für die Gerichtsgebühr bei der Vorinstanz einbezahlt hat (act. 2, Rz. 11 ff.; act. 5/7, act. 5/8). Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Kon- kursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt. 2.5. Damit ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforderung samt Kosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Innert der Beschwerde- frist hat sie sodann auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes sichergestellt. Nach der bisherigen Praxis der Kammer war un- ter diesen Umständen auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit zu verzichten (ZR
- 6 - 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025, E. 3.3). Demgegenüber hat das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Ent- scheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) entschieden, es müssten auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. si- chergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden kann. Entgegen der Verfügung vom 16. Februar 2026 (act. 11) greift vorliegend kein Vertrauensschutz in die Weitergeltung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer bis zur Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids, weil der Schuldnerin die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgrund der Konkurs- eröffnung im September 2025, welche mit Entscheid der Kammer vom 22. Okto- ber 2025 aufgehoben wurde, bereits bekannt war (vgl. act. 5/11, E. 2.1). Entspre- chend ist nachfolgend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. 2.6. 2.6.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023, E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021, E. 2.2).
- 7 - 2.6.2. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom
18. April 2018, E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1). 2.6.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zü- rich 9 vom 4. Februar 2026 weist 23 Betreibungen aus (act. 5/5). Davon tragen 13 Betreibungen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Eine Betreibung trägt den Code "E" für erloschen. Drei weitere Betreibungen sind mit dem Code "ZB" gekennzeichnet, das heisst die Betreibungen wurden eingeleitet und die Be- treibungsverfahren stehen noch am Anfang. Sechs weitere Betreibungen sind al- lerdings schon bis zur Konkursandrohung vorangeschritten (Code "KA"; act. 5/5). Hinsichtlich der Betreibung-Nr. 5 der Gläubigerin D._____ AG macht die Schuld- nerin geltend, die Forderung sei gestundet worden (act. 2, Rz. 19). Dank monatli- cher, ratenweiser Tilgung habe die Forderung seit Herbst 2025 zwischenzeitlich auf noch Fr. 2'873.50 reduziert werden können (act. 2, Rz. 26). Die Schuldnerin beabsichtige, die ratenweise Tilgung weiterzuführen und die Schuld so innerhalb der nächsten drei Monate gänzlich abzutragen. Dank der aktuellen Liquidität sei die Schuldnerin in der Lage, diese sowie sämtliche weiteren offenen Betreibungen voraussichtlich sehr zeitnah vollständig zu bezahlen (act. 2 Rz. 26 f.). Die Schuld-
- 8 - nerin legt dazu drei Bankzahlungsbelege ins Recht, wonach per 25. November 2025, 24. Dezember 2025 und 23. Januar 2026 je Fr. 1'000.– an die D._____ AG bezahlt worden seien (act. 5/16). Es ist damit glaubhaft gemacht, dass gegenüber der D._____ AG noch eine Schuld von total Fr. 2'873.50 besteht. Allerdings fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Schuldnerin den in ihrem letzten Konkurs angeführten Abzahlungsplan der D._____ AG, welcher eine Abzahlung bis
15. Dezember 2025 vorgesehen hätte, nicht eingehalten hat (vgl. act. 5/11, E. 2.3.2). Dafür, dass die D._____ AG die (Rest-)Forderung für eine längere Dauer gestundet hätte bzw. sie mit der längeren Abzahlungsdauer einverstanden ist, wurden keine Belege eingereicht, was den Anforderungen an die Glaubhaft- machung an sich nicht genügt. Auch in Bezug auf die Betreibung-Nr. 6 führt die Schuldnerin aus, die Forderung sei gestundet; es bestehe eine Abzahlungsverein- barung mit der Gläubigerin E._____ AG (act. 2, Rz. 19). Die Forderung der Gläu- bigerin habe dank monatlicher, ratenweiser Tilgung auf Fr. 5'059.85 reduziert wer- den können. Die Schuldnerin beabsichtige, die ratenweise Tilgung weiterzuführen und die Schuld so innerhalb der nächsten drei Monate gänzlich abzutragen (act. 2, Rz. 28 f.). Die Schuldnerin legt dazu drei Bankzahlungsbelege ins Recht, wonach per 25. November 2025, 24. Dezember 2025 und 23. Januar 2026 je Fr. 1'000.– an die E._____ AG bezahlt worden seien (act. 5/17). Es ist damit glaubhaft gemacht, dass gegenüber der E._____ AG noch eine Schuld von total Fr. 6'059.85 (nicht Fr. 5'059.85, wie in act. 2, Rz. 19 und 28 behauptet) besteht. Im vorhergehenden Konkurs der Schuldnerin wurde davon ausgegangen, dass ursprünglich eine Ratenzahlungsvereinbarung bestand, diese von der Schuldnerin jedoch nicht eingehalten worden und es daher zum Verfall der gesamten ausste- henden Restforderung (seinerzeit Fr. 9'590.55) gekommen war (vgl. act. 2, E. 2.3.2). Für ihre Behauptung, dass die aktuelle (Rest-)Forderung von Fr. 6'059.85 gestundet worden wäre, bzw. die Gläubigerin mit der längeren Ab- zahlungsdauer einverstanden ist, reichte die Schuldnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Belege ein. Es handelt sich um eine blosse Behauptung der Schuldnerin, was den Anforderungen an die Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht genügt. Zur Betreibung-Nr. 7 der F._____ AG macht die Schuldnerin gel- tend, die Forderung sei vollständig durch Zahlung beglichen worden. Die F._____
- 9 - AG habe die Zahlung jedoch auch teils an andere (nicht betriebene) Forderungen angerechnet, sodass rechnerisch noch eine Restforderung (an Verzugszinsen und Mahngebühren) in der Höhe von Fr. 174.48 bestehe (act. 2 Rz. 19 und 30). Der vorgelegte E-Mailverkehr der Schuldnerin mit der F._____ AG (act. 5/18) stützt grundsätzlich diese Behauptungen. Jedoch gab die F._____ AG in der E- Mail vom 7. Mai 2025 an, sie habe dem (Betreibungs-)Amt eine Zahlungsmeldung von Fr. 2'680.00 gesendet. Aus der vorgelegten Konkursandrohung in der Betrei- bung-Nr. 7 gehen (neben der Forderung von Fr. 2'680.00) noch Zinsen von Fr. 24.48, Umtriebsspesen von Fr. 150.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 167.20 hervor. Die zweite Seite der Konkursandrohung wurde von der Schuldnerin nicht eingereicht (act. 5/18). Ob noch weitere (Zustell-)Kosten in der Betreibung ange- fallen sind, ist damit nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist in der Betreibung- Nr. 7 noch von einem offenen Betrag von mindestens Fr. 341.68 auszugehen. Die Schuldnerin macht betreffend die Betreibung-Nr. 8 der G._____ AG geltend, die Forderung von Fr. 167.30 sei durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen worden. Es sei unklar, wieso der Status der Betreibung nicht nachgeführt worden sei (act. 2, Rz. 31). Die Schuldnerin nennt als Belege zu ihren Behauptungen den Betreibungsregisterauszug vom 4. Februar 2026 sowie das Urteil des Oberge- richts vom 22. Oktober 2025 (act. 5/5 und act. 5/11). Eine Tilgung ergibt sich dar- aus nicht. Die Schuldnerin führt denn auch aus, selbst wenn die Forderung noch bestünde, könnte sie aus dem Saldo ihres Bankkontos umgehend getilgt werden (act. 2, Rz. 32). Damit ist davon auszugehen, dass die Betreibungsforderung von Fr. 167.30 noch offen ist. Zu den Betreibung-Nrn. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12 und Nr. 13 mit Betreibungsforderungen über insgesamt Fr. 18'953.15 (davon Fr. 4'921.10 im Stadium der Konkursandrohung) äussert sich die Schuldnerin nicht näher. Sie verweist darauf, dass sie plane, diese in den kommenden Wo- chen und Monaten ratenweise abzubezahlen. Falls die Gläubigerin keine Raten- zahlung akzeptieren würde, könne die Forderung angesichts der aktuellen Liquidi- tät und der erwarteten Zahlungseingänge bereits früher vollständig beglichen wer- den (act. 2, Rz. 33 f.). 2.6.4. Zusammengefasst bestehen gegenüber der Schuldnerin somit noch neun offene Betreibungen über rund Fr. 28'395.48. Davon befinden sich sechs Betrei-
- 10 - bungen über einen Forderungsbetrag von gesamthaft Fr. 14'363.43 bereits im Stadium der Konkursandrohung. Drei weitere Betreibungen über zirka Fr. 14'032.05 stehen noch am Anfang; es wurde erst der Zahlungsbefehl zuge- stellt. 2.6.5. Die Schuldnerin macht geltend, auf der Aktivseite sei ihr Bankkonto bei der Zürcher Kantonalbank zu nennen, welches per 13. Februar 2026 einen Saldo von Fr. 21'041.65 ausweise (act. 2, Rz. 21 mit Verweis auf act. 5/12). Ferner verfüge sie über offene Debitorenforderungen in der Höhe von aktuell Fr. 111'609.50. Sie erwarte in den kommenden Tagen (wie bereits vor der Konkurseröffnung) meh- rere Zahlungseingänge, welche vereinzelt auch bereits von den Schuldnern ange- kündigt resp. zugesichert worden seien. Insgesamt bestünden Aktiven von Fr. 132'651.15. Es bestehe keine Überschuldung; vielmehr sei die Schuldnerin fi- nanziell gut aufgestellt und wirtschaftlich überlebensfähig (act. 2 Rz. 21 ff. mit Ver- weis auf act. 5/12-15). Allein im Februar 2026 seien zahlreiche Zahlungen von Schuldnern aus offenen Debitorenforderungen eingegangen, was das Vorhanden- sein von Debitoren mit guter Zahlungsmoral unterstreiche. Das Bankkonto weise für den laufenden Monat betragsmässig klar mehr Gutschriften als Belastungen aus. Die Schuldnerin könne folglich auch kurz- und mittelfristig mit beträchtlichen Mittelzuflüssen rechnen und die Tilgung ihrer Verbindlichkeiten weiter vorantrei- ben. Aus dem Kontoauszug und den seit der letzten Konkurseröffnung reduzier- ten Passiven ergebe sich klar, dass sie nicht zahlungsunfähig sei, sondern über Liquidität verfüge. Selbst unter Berücksichtigung eines gewissen Delkredererisi- kos bei den offenen Debitorenforderungen könne sie sämtliche Betreibungen und weitere Verbindlichkeiten abzahlen (act. 2, Rz. 35 ff.). Weiter verfüge die Schuld- nerin über diverse künftige Aufträge, für welche die Offerten teilweise bereits be- stätigt worden seien. Die neuen Aufträge würden die Ertragslage auch weiterhin stabil halten (act. 2, Rz. 38 mit Verweis auf act. 5/19-20). Die Schuldnerin blicke entsprechend optimistisch auf das angebrochene Geschäftsjahr und sei bemüht, ihre Altlasten mit Hochdruck fertig zu bereinigen und eine nachhaltigere finanzielle Basis aufzubauen (act. 2, Rz. 38). Ihrem Kontoauszug könne zudem entnommen werden, dass sie ihren laufenden Verbindlichkeiten (insbesondere Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 5'403.90 und Fr. 1'147.20) nachgekommen sei und pünktlich
- 11 - bezahlt habe (act. 2, Rz. 39 mit Verweis auf act. 5/12). Selbst ohne die Berück- sichtigung der künftigen Aufträge könne allein gestützt auf die vorhandene Liquidi- tät respektive die offenen Debitorenforderungen davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin in den kommenden Wochen ihren wiederkehrenden Ver- bindlichkeiten nachkommen und die offenen Schulden innert zwölf bis maximal 24 Monaten abbezahlen könne (act. 2, Rz. 40). Es gelte weiter zu beachten, dass es ihrem Geschäftsführer erneut gelungen sei, innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung sowie die mit der vorliegenden Be- schwerde verbundenen Kosten zu tilgen. Der Geschäftsführer verzichte bis auf Weiteres auf die Ausrichtung eines (marktüblichen) Gehalts und begnüge sich mit der gelegentlichen Begleichung von kleineren Privatspesen respektive vereinzel- ten Bargeldbezügen. Sein Verhalten zeige, dass er sich für die Gesellschaft ein- setze und bereit sei, persönliche Abstriche hinzunehmen, um den nachhaltigen Weiterbestand der Schuldnerin zu gewährleisten (act. 2, Rz. 42 ff.). Schliesslich argumentiert die Schuldnerin, es erscheine unverhältnismässig, über eine Gesell- schaft wegen administrativer Schwierigkeiten (insb. in Sachen Postzustellung) und mangels fristgerechter Begleichung von Gerichtsgebühren von Fr. 200.– den Konkurs zu eröffnen (act. 2, Rz. 45). 2.7. Die Schuldnerin reicht keine Jahresabschlüsse, keinen Zwischenab- schluss, keine Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre ein und äussert sich auch nicht ausführlich zur Höhe ihrer nicht in Betreibung gesetz- ten Schulden, ihren künftigen geschäftlichen Aufwände und den diesen gegen- überstehenden durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen. Auch bildet der ein- gereichte Kontoauszug (act. 5/12) lediglich den Zeitraum vom 29. Januar 2026 bis
13. Februar 2026 ab und erlaubt daher entgegen der Behauptung der Schuldnerin mitnichten eine Beurteilung der fristgerechten und regelmässigen Begleichung ih- rer (im konkreten Umfang unbekannten) laufenden Verbindlichkeiten. Die Beurtei- lung der finanziellen Lage der Schuldnerin wird durch deren lückenhafte Darle- gung erheblich erschwert. Dies ist umso mehr zu beanstanden, als der Schuldne- rin die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit aufgrund der Konkurseröffnung im Vorjahr bereits bekannt waren. Bereits damals wurde die lückenhafte Dokumentation moniert und die Zahlungsfähigkeit lediglich als "ge-
- 12 - rade noch glaubhaft gemacht" angesehen. Auch wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass eine erneute Konkurseröffnung innert relativer kurzer Zeit ein starkes Indiz für ihre anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde (vgl. act. 5/11, E. 2.3.4). Nichts desto trotz ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin genügend Mittel aufgebracht hat, um die der Konkurseröffnung zu- grunde liegende, beträchtliche Forderung von ursprünglich Fr. 15'844.71 (vgl. act. 5/5, Betreibung Nr. 1), welche nach der Konkurseröffnung im September ver- gangenen Jahres noch im Teilumfang von rund Fr. 7'850.– (vgl. act. 4/3, E. 2.3.2) bzw. im vorgenannten Umfang (vgl. E. 1.2) offen war, noch vor der Konkurseröff- nung samt Zins und Betreibungskosten zu tilgen. Ferner konnte die Schuldnerin nach der Konkurseröffnung beim Konkursamt Altstetten-Zürich Fr. 1'000.– hinter- legen und die Kosten von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren vorschiessen (act. 5/9, act. 6). Die Schuldnerin leistet sodann Abschlagzahlungen an ihre Gläu- biger, vorderhand jene, deren Betreibungen bis ins Stadium der Konkursandro- hung gelangt sind. Aktuell (bzw. per 13. Februar 2026) hätte die Schuldnerin auch ausreichend liquide Mittel, um die Betreibungen, welche sich im Stadium der Kon- kursandrohung befinden, umgehend zu tilgen (vgl. act. 5/12, vorstehend E. 2.6.4). Die Gutschriften auf dem Firmenkonto übersteigen die Belastungen im abgebilde- ten Zeitraum um rund Fr. 6'824.– (act. 5/12). Trotz fehlender umfassender Doku- mentation deutet der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin sodann in der Tat darauf hin, dass sie eher mit (Sozial-)Versicherungs- und Steuerbeträgen in Verzug geraten ist und ihren laufenden Verpflichtungen ansonsten in der Regel nachkommt. Die Debitorenliste der Schuldnerin (act. 5/13) weist sodann 41 offene Forderungen über rund Fr. 111'600.– auf. Ferner gibt die Schuldnerin an, es be- stünden Offerten für zukünftige Aufträge im Umfang von Fr. 269'392.85, welche im Umfang von rund Fr. 180'000.– bestätigt seien (act. 5/19). Hier bestehen aller- dings gewisse Zweifel, ob die von der Schuldnerin angenommenen Einnahmen aus dem bestehenden Debitorenbestand und den bereits unterbreiteten Offerten einbringlich sind. So wurde in der Debitoren-Liste (act. 5/13) bei einigen Forderun- gen der Vermerk "Mahnstufe" oder "überfällig" angebracht. Auffallend ist auch, dass auf der Offerten-Liste zahlreiche Kunden genannt werden, die gleichzeitig mit (teilweise beträchtlichen) Ausständen auf der Debitoren-Liste figurieren. Ins-
- 13 - besondere wurden der Debitorin mit dem höchsten Ausstand (Fr. 22'134.70 mit dem Vermerk "Mahnstufe", act. 5/13, act. 5/14) Offerten im Gesamtbetrag von Fr. 176'754.15 erstellt (act. 5/19 und act. 5/20). Die von der betreffenden Kundin für den 13. Februar 2026 zugesagte Zahlung in der Höhe von Fr. 15'500.– (vgl. act. 5/15) ist auf dem Kontoauszug nicht ersichtlich (act. 5/12). Die Schuldnerin weist allerdings gewisse Zahlungseingänge aus ihrem Geschäftsbetrieb auf (vgl. act. 5/12) und es ist von einer aktiven Geschäftstätigkeit auszugehen. Selbst un- ter Berücksichtigung eines gewissen Delkredererisikos erscheint glaubhaft, dass die Schuldnerin die in Betreibung gesetzten Forderungen über einen Zeitraum von zwei Jahren, bzw. jene im Stadium der Konkursandrohung umgehend, wird tilgen können. Auch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Konkurs vorliegend nur deshalb eröffnet wurde, weil die Schuldnerin den Gerichtskosten- vorschuss für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 200.– nicht bezahlt hat. Es ist dokumentiert, dass es bei der Zustellung der Zahlungsaufforderung der Vorin- stanz zu Zustellproblemen gekommen ist. Entgegen der Auffassung der Schuld- nerin (vgl. act. 2, Rz. 45) entsprach die Konkurseröffnung jedoch den gesetzlichen Vorschriften und kann nicht als "fraglich" oder "unverhältnismässig" bezeichnet werden. Die Schuldnerin wird ihren Betrieb so einzurichten haben, dass ihr Zu- stellungen gemacht werden können und sie ihren Verbindlichkeiten – auch wenn es sich um kleinere Beträge handelt – fristgerecht nachkommt. 2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihre finanzielle Situation erneut ungenügend dokumentiert. Dennoch ist es ihr gerade noch gelun- gen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Sollte es innert kurzer Zeit den Erwartungen zum Trotz nochmals zur Konkurseröffnung kommen, wäre jedoch mutmasslich von einer anhaltenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszu- gehen. 2.9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 29. Januar 2026 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen.
- 14 - 3. 3.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren ge- stellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, die vorinstanzli- chen Gerichtskosten rechtzeitig zu begleichen. Es ist Aufgabe der Schuldnerin, auch die Zahlung der Gerichtskosten spätestens bis zur Konkursverhandlung nachzuweisen. Darauf wies die Vorinstanz die Schuldnerin in der Vorladung aus- drücklich hin (act. 10/5). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. 3.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- bender Restbetrag auszuzahlen. 3.4. Weil die erstinstanzlichen Gerichtskosten bereits aus dem Kostenvor- schuss der Gläubigerin bezogen wurden (act. 9, Dispositiv-Ziff. 3) und die Gläubi- gerin ihren Kostenvorschuss mit der Überweisung des Konkursamtes vollständig zurückerhält (vgl. vorstehende E. 3.3), ist die Vorinstanz anzuweisen, der Schuld- nerin den Kostenvorschuss von Fr. 200.– zurückzuerstatten. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Januar 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- 15 -
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
6. Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Zürich wird ange- wiesen, der Schuldnerin den Kostenvorschuss von Fr. 200.– zurückzuerstat- ten.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangs- schein.
- 16 -
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
5. März 2026