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PS260059

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-03-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2022 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister

- 2 - des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt unter anderem den Betrieb einer Autowerkstatt, Pneuhandel sowie Autohandel (act. 6/1).

E. 1.2 Mit Urteil vom 10. Februar 2026 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssa- chen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zah- lungsbefehl vom 18. Juni 2025 und die Konkursandrohung vom 9. September 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 3'990.40 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungs- kosten (act. 3 = act. 8/6 mit Verweis auf act. 8/2/1, 8/2/2 und 8/3).

E. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. Februar 2026 (Ein- gang am 19. Februar 2026) samt Beilagen "Rekurs" (recte: Beschwerde; act. 2, act. 4, act. 5/1-4). In der Hauptsache beantragt sie die Aufhebung des Konkurses sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gläubigerin. In prozessrechtli- cher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Bereits am 12. Februar 2026 hatte die Schuldnerin den praxisgemäss erhobenen Vorschuss für das obergerichtliche Verfahren im Betrag von Fr. 750.– geleistet (act. 7/1).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert. Gleichzeitig wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne und bei Säumnis aufgrund der Akten ent- schieden werde (act. 10). Die Schuldnerin reichte innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 8/7) keine weiteren Unterlagen ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-8). Die Angelegenheit ist spruchreif.

E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn ein Schuldner dargetan hat, (1.) dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat, (2.) dass er den geschuldeten Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat oder (3.)

- 3 - dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Gutheissung der Beschwerde ist gemäss ständiger Praxis der Kammer zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamts und des erstinstanz- lichen Konkursgerichts sichergestellt werden (vgl. OGer ZH PS220188 vom 7. No- vember 2022, E. 2.1).

E. 2.2 Die Schuldnerin macht zunächst geltend, es bestehe kein definitiver Rechtsöffnungstitel und kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl, da gegen die geltend gemachte Forderung Rechtsvorschlag erhoben worden sei (act. 2, S. 2). Diese Ausführung trifft nicht zu. Gemäss dem Vermerk im Zahlungsbefehl wurde in der dem Konkurs zugrunde liegenden Betreibung Nr. … kein Rechtsvorschlag erho- ben (act. 8/2/1). Entsprechend war auch kein Rechtsöffnungstitel erforderlich. Auch das Vorbringen, der Konkurs dürfe nicht als Druckmittel zur Durchsetzung bestrittener und noch nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen verwendet werden (vgl. act. 2, S. 2), zielt nach dem Gesagten an der Sache vorbei.

E. 2.3 Die Schuldnerin hat mit Valutadatum 16. Februar 2026 Fr. 2'500.– und mit Valutadatum 18. Februar 2026 Fr. 10'000.– (total Fr. 12'500.–) zuhanden des Obergerichts überwiesen (act. 7/2 und act. 7/3). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Betreibungskosten zu begleichen. Ferner belegt die Schuldnerin, am 12. Februar 2026 beim Konkursamt Elgg einen Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– geleistet zu haben (act. 5/2/2). Das Konkur- samt bestätigte gleichentags, dass der Kostenvorschuss ausreiche, um die Kos- ten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 5/2/2). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurser- öffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Ziff. 2, Hinterlegung) erfüllt.

E. 2.4.1 Da die betriebene Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten erst nach der Konkurseröffnung beglichen wurde, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu errei- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend

- 4 - liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2 und PS230169 vom 22. September 2023, E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin des- halb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- ner Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/ 2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2).

E. 2.4.2 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregis- ter mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss an- hand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer nä- heren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die er- wähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. Erhöhte Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Sta- dium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer

- 5 - 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1).

E. 2.4.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Elgg vom 12. Februar 2026 weist – abgesehen von der Betreibung, welche zur Kon- kurseröffnung geführt hat (Betreibung-Nr. …) – 23 Betreibungen auf. Neun Betrei- bungen sind mit dem Code Z (bezahlt an das Betreibungsamt) oder ZG (bezahlt an den Gläubiger) gekennzeichnet. Bei 14 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'728.60 ist als Status "K" und "Konkurseröffnung" vermerkt (act. 5/1). Entge- gen der Erwägungen in der Verfügung vom 19. Februar 2026 (act. 10) enthält die- ser Vermerk wohl keine Aussage über den tatsächlichen Status der Betreibungen, sondern er dürfte auf eine automatische Umstellung im Betreibungsregister zu- folge der vorliegend zu beurteilenden Konkurseröffnung zurückzuführen sein. Es wäre jedoch Aufgabe der Schuldnerin gewesen, sich hierzu zu äussern, zumal sie im Rahmen der Verfügung vom 19. Februar 2026 darauf hingewiesen wurde (vgl. die der Schuldnerin mitgeteilte Liste sowie die entsprechenden Erwägungen in act. 10). Es ist daher davon auszugehen, dass die Schuldnerin unmittelbar über entsprechende Mittel verfügen müsste, um die im Betreibungsregister aufgeführ- ten Forderungen zu begleichen. Hiervon scheint auch die Schuldnerin auszuge- hen (vgl. nachfolgend, E. 2.4.4 ff.).

E. 2.4.4 Die Schuldnerin erachtet sich als zahlungsfähig. Sie führt aus, neben der Zahlung von Fr. 12'500.– an die Obergerichtskasse seien Debitoren im Umfang von Fr. 9'085.30 durch das Konkursamt Elgg sichergestellt worden, sodass der gesamte Schuldenbetrag von Fr. 22'498.40 sichergestellt sei. Es bestehe kein An- lass mehr für die Aufrechterhaltung der Konkurseröffnung. Die Begleichung bzw. Sicherstellung sämtlicher Forderungen sowie die Bezahlung sämtlicher Kosten- vorschüsse belege klar die Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen bzw. ihre Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit. Die Konkurseröffnung stelle einen schweren Eingriff in die wirtschaftliche Existenz dar und die Aufrechterhaltung des Konkurses trotz Sicherstellung widerspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip.

- 6 - Auch die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3000.– widerspreche der An- nahme einer dauernden Zahlungsunfähigkeit. Die sofortige Vollstreckung des Konkursentscheids würde ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen, namentlich durch Schliessung des Geschäftsbetriebs, Bedrohung der laufenden Vertragsver- hältnisse, Reputationsschaden, Verlust von Arbeitsplätzen der Mitarbeitenden, Verwertung von Aktiven unter Wert im Rahmen des Konkursverfahrens bzw. es bestünden bessere Aussichten auf vollständige Befriedigung der Gläubiger bei Weiterführung des Geschäftsbetriebs und es drohten im Falle einer Konkursliqui- dation irreparable Schäden (wirtschaftlich und hinsichtlich der Reputation), da eine eingeleitete Konkursliquidation faktisch kaum rückgängig zu machen sei (act. 2, S. 1 f.).

E. 2.4.5 Vorliegend ist zugunsten der Schuldnerin zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um dem Obergericht am 16./18. Februar 2026 insgesamt Fr. 12'500.– und dem Konkursamt Elgg Fr. 3'000.– zu überweisen (vgl. vorstehend, E. 2.3). Ferner konnte die Schuldnerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren leisten (vgl. vorstehend, E. 1.3). Allerdings verzichtete die Schuldnerin darauf, zusätzliche Belege einzurei- chen, obwohl sie mit Verfügung vom 19. Februar 2026 (act. 10, abgeholt am

20. Februar 2026, act. 11/1) darauf hingewiesen worden war, dass zahlreiche we- sentliche Unterlagen für die Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit fehlten. Es liegen weder Jahresabschlüsse noch ein Zwischenabschluss noch Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre noch ein Bankkontoauszug noch unter- zeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten oder Belege, aus welchen das aktuelle Auftragsvolumen ersichtlich wäre, vor (vgl. die der Schuldnerin mitgeteilte Liste in act. 10). Den eingereichten Unterlagen bzw. Ausführungen in der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, welche laufenden Geschäftsaufwände (die Schuldnerin er- wähnt beispielsweise Mitarbeitende zu haben, welche durch die Konkurseröffnung ihre Stelle verlieren würden, führt aber nicht aus, welcher Lohnaufwand ihr hier- aus entsteht) sowie zu erwartende durchschnittliche Einnahmen die Schuldnerin aufweist. Entsprechend lässt sich auch nicht beurteilen, ob die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft bzw. innerhalb der nächsten zwei Jahre ihren laufen- den Verbindlichkeiten nachzukommen und die bestehenden Schulden abzutra-

- 7 - gen, zumal auch unklar ist, wie hoch die Schulden der Schuldnerin (abgesehen von den in Betreibung gesetzten Schulden) effektiv sind. Auch soweit die Schuld- nerin geltend macht, sie habe neben der Konkursforderung die weiteren Forde- rungen sichergestellt, welche im Betreibungsregister aufgeführt sind, ist ihr nicht zu folgen. Zieht man den hinterlegten Betrag von den Betreibungen (inklusive der Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt hat) ab, so bleibt ein Forde- rungsbetrag von rund Fr. 10'000.– ungedeckt. Für die von der Schuldnerin be- hauptete, "Sicherstellung von Debitoren" im Umfang von Fr. 9'085.30 durch das Konkursamt Elgg (vgl. act. 2), findet sich sodann kein Beleg. Im Gegenteil stellte das Konkursamt Elgg in diesem Zusammenhang am 19. Februar 2026 klar, es sei kein Betrag sichergestellt; die Schuldnerin habe Kopien von Rechnungen einge- reicht, die noch offen seien (act. 9). Auch im vorliegenden Verfahren reichte die Schuldnerin sieben Rechnungen ein, welche sie im Beilagenverzeichnis als "De- bitorenrechnungen" bezeichnet (act. 5/4). Diese Rechnungen enthalten teilweise handschriftliche Vermerke zu den noch offenen Beträgen. Addiert man die einge- reichten Rechnungsbeträge (unter Berücksichtigung der handschriftlichen Anmer- kungen), so erhält man eine Summe von Fr. 7'484.95 (vgl. act. 5/4: 418.35 + 601.04 + 474.13 + 281.00 + 412.29 + 4'625.00 + 673.14). Die behauptete Sicher- stellung des gesamten Schuldenbetrags bzw. der aus dem Betreibungsregister ersichtlichen Forderungen ist damit unbelegt. Auch deutet der Umstand, dass der Betreibungsregisterauszug zahlreiche Betreibungen für kleinere Beträge unter Fr. 1'000.– aufweist (act. 5/1), auf grössere, nicht nur vorübergehende Zahlungs- schwierigkeiten hin. Die Konkurseröffnung entsprach den gesetzlichen Vorgaben, sodass die von der Schuldnerin behauptete Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips nicht ersichtlich ist. Die weiteren von der Schuldnerin angeführten Argumente (Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, Bedrohung der laufenden Vertragsverhältnisse, Reputationsschaden, Verlust von Arbeitsplätzen der Mitar- beitenden, Verwertung von Aktiven unter Wert im Rahmen des Konkursverfah- rens, irreparable Schäden, etc.) können teils im Einzelfall Folgen der Konkurser- öffnung darstellen, führen aber nicht zur Aufhebung des Konkurses, wenn die Konkurseröffnung – wie vorliegend – zu Recht erfolgte.

- 8 -

E. 2.5 Zusammengefasst ist es der Schuldnerin infolge der fehlenden umfassenden Darstellung ihrer Finanzlage nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Eine erneute Eröffnung des Konkurses ist nicht nötig, da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde.

E. 2.6 Die Schuldnerin ist der Vollständigkeit halber auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 3.1 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unter- liegt, und der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 9 -

E. 3.2 Die Obergerichtskasse ist sodann anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Be- trag von Fr. 12'500.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem Konkursamt Elgg zugunsten der Konkursmasse der Schuldnerin zu überwei- sen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 12'500.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem Konkursamt Elgg zugunsten der Konkursmasse der Schuldnerin zu überwei- sen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Elgg, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Elgg, je gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Obergerichtskasse.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
  7. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 6. März 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ GmbH gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigeirn und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Februar 2026 (EK251142) Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2022 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister

- 2 - des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt unter anderem den Betrieb einer Autowerkstatt, Pneuhandel sowie Autohandel (act. 6/1). 1.2. Mit Urteil vom 10. Februar 2026 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssa- chen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zah- lungsbefehl vom 18. Juni 2025 und die Konkursandrohung vom 9. September 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 3'990.40 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungs- kosten (act. 3 = act. 8/6 mit Verweis auf act. 8/2/1, 8/2/2 und 8/3). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. Februar 2026 (Ein- gang am 19. Februar 2026) samt Beilagen "Rekurs" (recte: Beschwerde; act. 2, act. 4, act. 5/1-4). In der Hauptsache beantragt sie die Aufhebung des Konkurses sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gläubigerin. In prozessrechtli- cher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Bereits am 12. Februar 2026 hatte die Schuldnerin den praxisgemäss erhobenen Vorschuss für das obergerichtliche Verfahren im Betrag von Fr. 750.– geleistet (act. 7/1). 1.4. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert. Gleichzeitig wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne und bei Säumnis aufgrund der Akten ent- schieden werde (act. 10). Die Schuldnerin reichte innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 8/7) keine weiteren Unterlagen ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-8). Die Angelegenheit ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn ein Schuldner dargetan hat, (1.) dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat, (2.) dass er den geschuldeten Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat oder (3.)

- 3 - dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Gutheissung der Beschwerde ist gemäss ständiger Praxis der Kammer zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamts und des erstinstanz- lichen Konkursgerichts sichergestellt werden (vgl. OGer ZH PS220188 vom 7. No- vember 2022, E. 2.1). 2.2. Die Schuldnerin macht zunächst geltend, es bestehe kein definitiver Rechtsöffnungstitel und kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl, da gegen die geltend gemachte Forderung Rechtsvorschlag erhoben worden sei (act. 2, S. 2). Diese Ausführung trifft nicht zu. Gemäss dem Vermerk im Zahlungsbefehl wurde in der dem Konkurs zugrunde liegenden Betreibung Nr. … kein Rechtsvorschlag erho- ben (act. 8/2/1). Entsprechend war auch kein Rechtsöffnungstitel erforderlich. Auch das Vorbringen, der Konkurs dürfe nicht als Druckmittel zur Durchsetzung bestrittener und noch nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen verwendet werden (vgl. act. 2, S. 2), zielt nach dem Gesagten an der Sache vorbei. 2.3. Die Schuldnerin hat mit Valutadatum 16. Februar 2026 Fr. 2'500.– und mit Valutadatum 18. Februar 2026 Fr. 10'000.– (total Fr. 12'500.–) zuhanden des Obergerichts überwiesen (act. 7/2 und act. 7/3). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Betreibungskosten zu begleichen. Ferner belegt die Schuldnerin, am 12. Februar 2026 beim Konkursamt Elgg einen Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– geleistet zu haben (act. 5/2/2). Das Konkur- samt bestätigte gleichentags, dass der Kostenvorschuss ausreiche, um die Kos- ten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 5/2/2). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurser- öffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Ziff. 2, Hinterlegung) erfüllt. 2.4. 2.4.1. Da die betriebene Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten erst nach der Konkurseröffnung beglichen wurde, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu errei- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend

- 4 - liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2 und PS230169 vom 22. September 2023, E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin des- halb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- ner Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/ 2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). 2.4.2. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregis- ter mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss an- hand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer nä- heren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die er- wähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. Erhöhte Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Sta- dium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer

- 5 - 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1). 2.4.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Elgg vom 12. Februar 2026 weist – abgesehen von der Betreibung, welche zur Kon- kurseröffnung geführt hat (Betreibung-Nr. …) – 23 Betreibungen auf. Neun Betrei- bungen sind mit dem Code Z (bezahlt an das Betreibungsamt) oder ZG (bezahlt an den Gläubiger) gekennzeichnet. Bei 14 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'728.60 ist als Status "K" und "Konkurseröffnung" vermerkt (act. 5/1). Entge- gen der Erwägungen in der Verfügung vom 19. Februar 2026 (act. 10) enthält die- ser Vermerk wohl keine Aussage über den tatsächlichen Status der Betreibungen, sondern er dürfte auf eine automatische Umstellung im Betreibungsregister zu- folge der vorliegend zu beurteilenden Konkurseröffnung zurückzuführen sein. Es wäre jedoch Aufgabe der Schuldnerin gewesen, sich hierzu zu äussern, zumal sie im Rahmen der Verfügung vom 19. Februar 2026 darauf hingewiesen wurde (vgl. die der Schuldnerin mitgeteilte Liste sowie die entsprechenden Erwägungen in act. 10). Es ist daher davon auszugehen, dass die Schuldnerin unmittelbar über entsprechende Mittel verfügen müsste, um die im Betreibungsregister aufgeführ- ten Forderungen zu begleichen. Hiervon scheint auch die Schuldnerin auszuge- hen (vgl. nachfolgend, E. 2.4.4 ff.). 2.4.4. Die Schuldnerin erachtet sich als zahlungsfähig. Sie führt aus, neben der Zahlung von Fr. 12'500.– an die Obergerichtskasse seien Debitoren im Umfang von Fr. 9'085.30 durch das Konkursamt Elgg sichergestellt worden, sodass der gesamte Schuldenbetrag von Fr. 22'498.40 sichergestellt sei. Es bestehe kein An- lass mehr für die Aufrechterhaltung der Konkurseröffnung. Die Begleichung bzw. Sicherstellung sämtlicher Forderungen sowie die Bezahlung sämtlicher Kosten- vorschüsse belege klar die Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen bzw. ihre Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit. Die Konkurseröffnung stelle einen schweren Eingriff in die wirtschaftliche Existenz dar und die Aufrechterhaltung des Konkurses trotz Sicherstellung widerspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip.

- 6 - Auch die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3000.– widerspreche der An- nahme einer dauernden Zahlungsunfähigkeit. Die sofortige Vollstreckung des Konkursentscheids würde ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen, namentlich durch Schliessung des Geschäftsbetriebs, Bedrohung der laufenden Vertragsver- hältnisse, Reputationsschaden, Verlust von Arbeitsplätzen der Mitarbeitenden, Verwertung von Aktiven unter Wert im Rahmen des Konkursverfahrens bzw. es bestünden bessere Aussichten auf vollständige Befriedigung der Gläubiger bei Weiterführung des Geschäftsbetriebs und es drohten im Falle einer Konkursliqui- dation irreparable Schäden (wirtschaftlich und hinsichtlich der Reputation), da eine eingeleitete Konkursliquidation faktisch kaum rückgängig zu machen sei (act. 2, S. 1 f.). 2.4.5. Vorliegend ist zugunsten der Schuldnerin zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um dem Obergericht am 16./18. Februar 2026 insgesamt Fr. 12'500.– und dem Konkursamt Elgg Fr. 3'000.– zu überweisen (vgl. vorstehend, E. 2.3). Ferner konnte die Schuldnerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren leisten (vgl. vorstehend, E. 1.3). Allerdings verzichtete die Schuldnerin darauf, zusätzliche Belege einzurei- chen, obwohl sie mit Verfügung vom 19. Februar 2026 (act. 10, abgeholt am

20. Februar 2026, act. 11/1) darauf hingewiesen worden war, dass zahlreiche we- sentliche Unterlagen für die Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit fehlten. Es liegen weder Jahresabschlüsse noch ein Zwischenabschluss noch Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre noch ein Bankkontoauszug noch unter- zeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten oder Belege, aus welchen das aktuelle Auftragsvolumen ersichtlich wäre, vor (vgl. die der Schuldnerin mitgeteilte Liste in act. 10). Den eingereichten Unterlagen bzw. Ausführungen in der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, welche laufenden Geschäftsaufwände (die Schuldnerin er- wähnt beispielsweise Mitarbeitende zu haben, welche durch die Konkurseröffnung ihre Stelle verlieren würden, führt aber nicht aus, welcher Lohnaufwand ihr hier- aus entsteht) sowie zu erwartende durchschnittliche Einnahmen die Schuldnerin aufweist. Entsprechend lässt sich auch nicht beurteilen, ob die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft bzw. innerhalb der nächsten zwei Jahre ihren laufen- den Verbindlichkeiten nachzukommen und die bestehenden Schulden abzutra-

- 7 - gen, zumal auch unklar ist, wie hoch die Schulden der Schuldnerin (abgesehen von den in Betreibung gesetzten Schulden) effektiv sind. Auch soweit die Schuld- nerin geltend macht, sie habe neben der Konkursforderung die weiteren Forde- rungen sichergestellt, welche im Betreibungsregister aufgeführt sind, ist ihr nicht zu folgen. Zieht man den hinterlegten Betrag von den Betreibungen (inklusive der Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt hat) ab, so bleibt ein Forde- rungsbetrag von rund Fr. 10'000.– ungedeckt. Für die von der Schuldnerin be- hauptete, "Sicherstellung von Debitoren" im Umfang von Fr. 9'085.30 durch das Konkursamt Elgg (vgl. act. 2), findet sich sodann kein Beleg. Im Gegenteil stellte das Konkursamt Elgg in diesem Zusammenhang am 19. Februar 2026 klar, es sei kein Betrag sichergestellt; die Schuldnerin habe Kopien von Rechnungen einge- reicht, die noch offen seien (act. 9). Auch im vorliegenden Verfahren reichte die Schuldnerin sieben Rechnungen ein, welche sie im Beilagenverzeichnis als "De- bitorenrechnungen" bezeichnet (act. 5/4). Diese Rechnungen enthalten teilweise handschriftliche Vermerke zu den noch offenen Beträgen. Addiert man die einge- reichten Rechnungsbeträge (unter Berücksichtigung der handschriftlichen Anmer- kungen), so erhält man eine Summe von Fr. 7'484.95 (vgl. act. 5/4: 418.35 + 601.04 + 474.13 + 281.00 + 412.29 + 4'625.00 + 673.14). Die behauptete Sicher- stellung des gesamten Schuldenbetrags bzw. der aus dem Betreibungsregister ersichtlichen Forderungen ist damit unbelegt. Auch deutet der Umstand, dass der Betreibungsregisterauszug zahlreiche Betreibungen für kleinere Beträge unter Fr. 1'000.– aufweist (act. 5/1), auf grössere, nicht nur vorübergehende Zahlungs- schwierigkeiten hin. Die Konkurseröffnung entsprach den gesetzlichen Vorgaben, sodass die von der Schuldnerin behauptete Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips nicht ersichtlich ist. Die weiteren von der Schuldnerin angeführten Argumente (Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, Bedrohung der laufenden Vertragsverhältnisse, Reputationsschaden, Verlust von Arbeitsplätzen der Mitar- beitenden, Verwertung von Aktiven unter Wert im Rahmen des Konkursverfah- rens, irreparable Schäden, etc.) können teils im Einzelfall Folgen der Konkurser- öffnung darstellen, führen aber nicht zur Aufhebung des Konkurses, wenn die Konkurseröffnung – wie vorliegend – zu Recht erfolgte.

- 8 - 2.5. Zusammengefasst ist es der Schuldnerin infolge der fehlenden umfassenden Darstellung ihrer Finanzlage nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Eine erneute Eröffnung des Konkurses ist nicht nötig, da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde. 2.6. Die Schuldnerin ist der Vollständigkeit halber auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 3. 3.1. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unter- liegt, und der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 9 - 3.2. Die Obergerichtskasse ist sodann anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Be- trag von Fr. 12'500.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem Konkursamt Elgg zugunsten der Konkursmasse der Schuldnerin zu überwei- sen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 12'500.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem Konkursamt Elgg zugunsten der Konkursmasse der Schuldnerin zu überwei- sen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Elgg, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Elgg, je gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

6. März 2026