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PS260057

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-03-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 2. Februar 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin [act. 3 = act. 6, Aktenexemplar = act. 7/8]).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Poststempel gleichentags) erhob die Schuldnerin gegen den Konkurseröffnungsentscheid Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2026 wurde der Schuld- nerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwer- deverfahren angesetzt (act. 8). Da die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht fristgerecht leistete, wurde ihr mit Verfügung vom 4. März 2026 eine Nachfrist an- gesetzt (act. 10).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1 – 11). Das Verfah- ren ist spruchreif.

E. 2.1 In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Be- schwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kos- tenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Be- schwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

E. 2.2 Die Verfügung vom 4. März 2026 (act. 10) wurde der Schuldnerin am

5. März 2026 zugestellt (vgl. act. 11). Die fünftägige Nachfrist endete somit am

10. März 2026. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.

- 3 -

E. 3 Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Gläubigerin mangels we- sentlicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
  3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet.
  4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von  act. 2, das Konkursamt Enge-Zürich,  das Betreibungsamt Zürich 2 (im Dispositiv),  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und  die Vorinstanz,  je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  7. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw C. Widmer Beschluss vom 16. März 2026 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Februar 2026 (EK253152)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 2. Februar 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin [act. 3 = act. 6, Aktenexemplar = act. 7/8]). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Poststempel gleichentags) erhob die Schuldnerin gegen den Konkurseröffnungsentscheid Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2026 wurde der Schuld- nerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwer- deverfahren angesetzt (act. 8). Da die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht fristgerecht leistete, wurde ihr mit Verfügung vom 4. März 2026 eine Nachfrist an- gesetzt (act. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1 – 11). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2. 2.1. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Be- schwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kos- tenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Be- schwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2.2. Die Verfügung vom 4. März 2026 (act. 10) wurde der Schuldnerin am

5. März 2026 zugestellt (vgl. act. 11). Die fünftägige Nachfrist endete somit am

10. März 2026. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.

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3. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Gläubigerin mangels we- sentlicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet.

4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von  act. 2, das Konkursamt Enge-Zürich,  das Betreibungsamt Zürich 2 (im Dispositiv),  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und  die Vorinstanz,  je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

17. März 2026