Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2015 als GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Führung eines Restaurants (act. 7).
E. 2.1 Mit Urteil vom 11. Februar 2026 eröffnete das Einzelgericht im summari- schen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vor- instanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 14'441.10 nebst Zins von 6 % seit dem
E. 2.2 Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 (gleichentags elektronisch eingereicht) erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils so- wie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2).
E. 2.3 Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung gewährt und die Schuldnerin wurde darauf hingewie- sen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 10). Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde geleistet (act. 5/11).
E. 2.4 Am 23. Februar 2026 reichte die Schuldnerin eine Ergänzung zu ihrer Be- schwerdeschrift sowie Beilagen ein (act. 14, 15/17–34).
E. 2.5 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 13/1– 10). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegen- den Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) und der Beschwerdeer- gänzung (act. 14) je mit Beweismittelverzeichnis zuzustellen.
- 3 -
3. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, be- ginnen am folgenden Tag zu laufen. Vorliegend begann die zehntägige Rechts- mittelfrist mithin am 13. Februar 2026 (vgl. oben E. 2.1.) und endete am 23. Fe- bruar 2026. Sowohl die am 13. Februar 2026 eingereichte Beschwerde als auch deren Ergänzung vom 23. Februar 2026 erfolgten somit rechtzeitig. Die Schuldne- rin ist zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.
E. 4 August 2025, für Kosten von Fr. 200.–, für fällige Zinsen von Fr. 510.35 sowie für Betreibungskosten von Fr. 217.50 (act. 3 = act. 8 Aktenexemplar = act. 13/10). Der Konkurseröffnungsentscheid wurde der Schuldnerin am 12. Februar 2026 zu- gestellt.
E. 4.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschos- senen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Konkursamts (BGE 133 III 687 E. 2.3; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2). Folg- lich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt wer- den, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist.
E. 4.2 Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung in der Zwi- schenzeit vollumfänglich getilgt. Vor der Konkurseröffnung habe sie den Betrag von Fr. 14'500.– an die Gläubigerin gezahlt (Zahlung von Fr. 10'000.– am 21. Au- gust 2025 und Zahlung von Fr. 4'500.– am 11. Dezember 2025). Am 13. Februar 2026 – und somit nach der Konkurseröffnung – habe sie den noch offenen Betrag der Konkursforderung beim Betreibungsamt bezahlt (act. 2 Rz. 16, 18 f.). Die von
- 4 - der Schuldnerin zu den Akten gereichte Abrechnung des Betreibungsamt Küs- nacht-Zollikon-Zumikon vom 13. Februar 2026 (act. 5/9) belegt, dass die Konkurs- forderung inkl. Zins, Kosten und Betreibungskosten vollumfänglich getilgt wurde.
E. 4.3 Weiter belegt die Schuldnerin mittels einer Bestätigung der Mobilen Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats vom 12. Februar 2026, dass sie die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'600.– sicherstellte (act. 5/10). Zudem wurde der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet (vgl. obenstehend E. 2.3.).
E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen eine Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn eine Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihre laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden ab- zutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; PS230169 vom
22. September 2023 E. 4.1; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS140068 vom
29. April 2014 E. 2.2).
E. 5.2 An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzule- gen, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin
- 5 - (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. un- erlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betrei- bungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Be- treibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Eine Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsre- gister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).
E. 5.3 In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind er- höhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn eine Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. Septem- ber 2018 E. 2.3).
E. 6.1 Gemäss dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 13. Februar 2026 wurde sie in den vergangenen fünf Jahren fünf Mal betrie- ben, wobei sämtliche Betreibungen im Jahr 2025 eingeleitet wurden. Nicht getilgte Verlustscheine hat sie keine (act. 5/3). Eine der Betreibungen hat die vorliegende Konkursforderung zum Gegenstand, die vollumfänglich getilgt wurde (vgl. oben- stehend E. 4.2.). Drei Betreibungen wurden bezahlt und in der Betreibung Nr. 1 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag.
E. 6.2 Der Betreibung Nr. 1 in der Höhe von Fr. 1'630.42 liegen gemäss der Schuldnerin die Rechnungen Nrn. 2 und 3 zu Grunde, was durch das eingereichte
- 6 - Betreibungsprotokoll belegt wird (act. 15/17). Unter Verweis auf das Betreibungs- protokoll und die zu den Akten gereichte Rechnung, legt die Schuldnerin glaub- haft dar, dass sie die Rechnung Nr. 2 in der Höhe von Fr. 749.32 getilgt hat (act. 14 Rz. 3 S. 3; m.V.a. act. 15/17, 15/18, übereinstimmender Forderungsbe- trag und Fälligkeitsdatum sowie Vermerk "BAR BEZAHLT"). Die Schuldnerin bringt weiter vor, die Rechnung Nr. 3 nicht erhalten zu haben. Ohnehin habe die Gläubigerin ihre Geschäftstätigkeit zwischenzeitlich eingestellt (act. 14 Rz. 3 S. 3). Beide Vorbringen stellen reine Behauptungen dar, die unbe- legt bleiben. So lässt sich aus dem von der Schuldnerin eingereichten Screen- shot, gemäss welchem der Zugriff auf die Internetseite "…" deaktiviert worden sei (act. 15/19), die Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht ableiten. Eine solche hätte aber ohnehin nicht den Untergang einer bestehenden Forderung zur Folge. Die Tilgung der Rechnung Nr. 3 wurde nicht glaubhaft gemacht, womit eine offene Restforderung in der Höhe von Fr. 881.10 verbleibt.
E. 6.3 Zu ihren weiteren Passiven reicht die Schuldnerin eine Kreditorenliste ein, deren Total sich auf Fr. 64'109.05 beläuft (act. 15/24).
E. 6.3.1 Die Liste enthält zwei Forderungen der Gläubigerin betreffend die C._____ und D._____ 2026 in der Höhe von total Fr. 35'509.35. Gemäss der Schuldnerin bestünden diese Forderungen nicht mehr, da die Gläubigerin die Versicherungs- verträge per 31. Dezember 2025 aufgehoben habe (act. 17 Rz. 6 S. 5 f.). Diese Vorbringen werden durch eine E-Mail der Gläubigerin belegt (act. 15/29).
E. 6.3.2 Aus der eingereichten Kreditorenliste ist ferner eine Forderung betreffend die Mehrwertsteuernachzahlung in der Höhe von Fr. 19'118.40 ersichtlich. Die Forderung setze sich aus der Abrechnung für das erste Semester 2025 und der Nachsteuer betreffend die Einschätzungsmitteilung Nr. 4 EXT zusammen (act. 14 Rz. 6 S. 4 f.). Die Schuldnerin reicht drei Zahlungspläne zu den Akten (zwei für die Semesterabrechnung 2025 und einen für die Nachzahlung [act. 15/25, 15/26]). Zwei Raten der Semesterabrechnung 2025 habe sie bereits bezahlt und bis Juni 2026 werde sie monatliche Raten von Fr. 3'186.40 bezahlen (act. 14 Rz. 6 S. 4 f.). Gemäss dem eingereichten Zahlungsplan sind im März 2026 Raten
- 7 - in der Höhe von Fr. 6'372.80, im April von Fr. 3'186.40 und im Juni von Fr. 3'186.50 geschuldet (act. 15/25). Hervorzuheben ist, dass die Schuldnerin die erste Rate nicht fristgerecht bezahlte (vgl. act. 15/25, 15/27). Zur Nachsteuer bringt die Schuldnerin vor, die Raten für das Jahr 2025 bereits bezahlt zu haben (act. 2 Rz. 6 S. 5). Auch diesbezüglich zahlte die Schuldnerin die erste Rate nicht fristgerecht. Hinzu kommt, dass die Bezahlung der letzten Rate von Fr. 21'957.–, die bis am 31. Dezember 2025 zu begleichen gewesen wäre (vgl. act. 15/26), durch den eingereichten Kontoauszug nicht belegt wird (vgl. act. 15/27), weshalb diese Rate als offene Schuld zu berücksichtigen ist. Gemäss dem Zahlungsplan für das Jahr 2026 sind im März und Juni monatliche Raten von Fr. 4'000.–, im April, Juli, August und September von Fr. 2'000.– und im November von Fr. 3'957.– geschuldet (act.15/26).
E. 6.3.3 Weiter hat die Schuldnerin eine Schuld in der Höhe von Fr. 5'785.– bei der E._____. Da die Schuldnerin bei der E._____ Ausgleichskasse über ein Guthaben von Fr. 6'538.80 verfügt (vgl. nachfolgend E. 6.4.), ist zu ihren Gunsten und in Übereinstimmung mit ihren Vorbringen von einer Verrechnung auszugehen, wes- halb diese Schuld nicht zu berücksichtigen ist.
E. 6.3.4 Die Kreditorenliste enthält ferner eine Schuld von Fr. 3'696.30 bei den Wer- ken am F._____ AG, zu der sich die Schuldnerin nicht äussert. Vom Bestehen dieser Schuld ist auszugehen.
E. 6.3.5 Aufgrund der Pandemie nahm die Schuldnerin einen COVID-19-Kredit in der Höhe von Fr. 120'000.– auf. Der eingereichte Kontokorrentauszug belegt, dass die Restschuld per 16. Februar 2026 Fr. 40'000.– beträgt und die Schuldne- rin diese mit zwei jährlichen Raten von Fr. 10'000.– zurückzahlt (act. 17 Rz. 8 m.V.a. act. 15/31).
E. 6.3.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schuldnerin drei Schulden durch Ratenzahlungen abträgt (zwei Mehrwertsteuernachzahlungen und COVID- 19-Kredit). Hinzu kommen bestehende Schulden von total Fr. 26'534.40 (Betrei- bungsforderung Nr. 1 von Fr. 881.10 [vgl. obenstehend E.6.2.] + Mehrwertsteuer von Fr. 21'957.– [vgl. obenstehend E. 6.3.2.] + Schuld von Fr. 3'696.30 gegen-
- 8 - über den Werken am F._____ [vgl. obenstehend E. 6.3.4.]). Diese hat die Schuld- nerin innert zwei Jahren abzutragen (vgl. obenstehend E. 5.1.), was monatliche Abzahlungsraten von Fr. 1'105.60 ergibt.
E. 6.4 Zu ihren Aktiven äussert sich die Schuldnerin wie folgt: Sie reicht eine De- bitorenliste zu den Akten, die ein Total von Fr. 13'568.60 aufweist (act. 15/20). Bei der E._____ Pensionskasse verfügt sie über ein Guthaben von Fr. 1'779.– und bei der E._____ Ausgleichskasse über ein Guthaben von Fr. 6'538.80, was durch die eingereichten Jahresabrechnungen belegt wird (act. 15/22, 15/23). Die Schuldnerin beabsichtigt, das Guthaben bei der E._____ Ausgleichskasse zu ver- rechnen (vgl. obenstehend E. 6.3.3.), weshalb sich dieses Guthaben auf Fr. 753.80 reduziert (Fr. 6'538.80 - Fr. 5'785.–). Die Schuldnerin macht geltend, ein Bankkonto bei der G._____ [Bank] und eines bei der H._____ [Bank] zu haben (act. 14 Rz. 10, 11). Der Saldo des G._____ [Bank] Konto beträgt per 31. Januar 2025 Fr. 407.07 (act. 15/33). Die Schuldnerin reicht diverse Auszüge ihres H._____ [Bank]-Kontos ein. Gemäss diesen betrug der Saldo per Ende November rund 7'000.– (act. 15/32), per Ende Dezember rund Fr. 3'000.– (act. 5/14) und per Ende Januar 2026 rund Fr. 2'000.– (act. 5/15). Sodann reicht die Schuldnerin einen Kontoauszug vom 26. Januar 2026 bis am
23. Februar 2026 zu den Akten (act. 15/21), gemäss welchem das Kontoguthaben um Fr. 36'126.31 anstieg und per 23. Februar 2026 Fr. 37'560.– betrug (act. 15/16). Der Kontostand per 23. Februar 2026 ist ungewöhnlich hoch, betrug dieser doch in der Zeitspanne von Mai 2025 bis Januar 2026 im Durchschnitt rund Fr. 10'000.– (vgl. act. 5/14, 5/15, 15/32). Zurückzuführen ist der Anstieg auf ver- schiedene Gutschriften, wobei aus dem eingereichten Kontoauszug nicht ersicht- lich ist, wer diese getätigt hat (vgl. act. 5/21). Die Schuldnerin macht diesbezüg- lich geltend, sie habe diverse Debitoren eingetrieben (act. 14 Rz. 10).
E. 6.5 Die Schuldnerin macht geltend, sie könne ihre laufenden Fixkosten, wie zum Beispiel ihren Mietzins von Fr. 14'900.–, vollumfänglich decken (act. 2 Rz. 23). Wie hoch ihre weiteren Fixkosten (u.a. Lohnzahlungen, Sozialabgaben, Steuerabgaben, Wareneinkauf, Stromrechnung etc.) sind, legt sie nicht dar. Aus den eingereichten Kontoauszügen ist jedoch ersichtlich, dass sie in der Vergan-
- 9 - genheit den Lohn ihrer Mitarbeiter, die Steuerabgaben und den Mietzins regel- mässig bezahlte. In Bezug auf den Geschäftsverlauf bzw. bestehende Aufträge reicht sie ihre Steuererklärung 2024 zu den Akten, gemäss welcher sie einen Reingewinn von Fr. 22'012.– erwirtschaftete (act. 5/16 S. 2). Gemäss der von der Schuldnerin eingereichten Liste hat ihr Umsatz im Januar 2026 Fr. 75'408.19 be- tragen und vom 1. bis am 14. Februar 2026 Fr. 26'488.63 (act. 15/34).
E. 6.6 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um die erste Konkurs- eröffnung handelt und keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen sind (vorne E. 5.3), erscheint es gerechtfertigt, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Ergebnis gerade noch als glaubhaft ge- macht zu erachten. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des am 11. Februar 2026 eröffneten Konkurses.
E. 7 Abschliessend ist die Schuldnerin auf Folgendes hinzuweisen: Sollte über sie innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal der Konkurs eröffnet wer- den, darf sie nicht ohne Weiteres mit einer nochmaligen Konkursaufhebung rech- nen, da ein strengerer Massstab angewendet würde (vgl. oben E. 5.3.).
E. 8.1 Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Versäumnis verursacht hat. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. Die Schuldnerin ist darauf hinzuweisen, dass es in ihrer Verantwortung liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2.).
- 10 -
E. 8.2 Die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats wird angewiesen, von dem bei ihr einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug ihrer Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Februar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird ab- gewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats wird angewiesen, von dem bei ihr einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Kon- kursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug ihrer Kosten allfällig verbleibenden Restbe- trag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 14 inkl. der jeweiligen Beweismittelverzeichnisse die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats, das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (im Dispositiv), das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 11 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
- März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 2. März 2026 in Sachen A.______ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.______ gegen B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkussachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Februar 2026 (EK250543)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2015 als GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Führung eines Restaurants (act. 7). 2. 2.1. Mit Urteil vom 11. Februar 2026 eröffnete das Einzelgericht im summari- schen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vor- instanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 14'441.10 nebst Zins von 6 % seit dem
4. August 2025, für Kosten von Fr. 200.–, für fällige Zinsen von Fr. 510.35 sowie für Betreibungskosten von Fr. 217.50 (act. 3 = act. 8 Aktenexemplar = act. 13/10). Der Konkurseröffnungsentscheid wurde der Schuldnerin am 12. Februar 2026 zu- gestellt. 2.2. Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 (gleichentags elektronisch eingereicht) erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils so- wie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). 2.3. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung gewährt und die Schuldnerin wurde darauf hingewie- sen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 10). Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde geleistet (act. 5/11). 2.4. Am 23. Februar 2026 reichte die Schuldnerin eine Ergänzung zu ihrer Be- schwerdeschrift sowie Beilagen ein (act. 14, 15/17–34). 2.5. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 13/1– 10). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegen- den Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) und der Beschwerdeer- gänzung (act. 14) je mit Beweismittelverzeichnis zuzustellen.
- 3 -
3. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, be- ginnen am folgenden Tag zu laufen. Vorliegend begann die zehntägige Rechts- mittelfrist mithin am 13. Februar 2026 (vgl. oben E. 2.1.) und endete am 23. Fe- bruar 2026. Sowohl die am 13. Februar 2026 eingereichte Beschwerde als auch deren Ergänzung vom 23. Februar 2026 erfolgten somit rechtzeitig. Die Schuldne- rin ist zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 4. 4.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschos- senen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Konkursamts (BGE 133 III 687 E. 2.3; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2). Folg- lich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt wer- den, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 4.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung in der Zwi- schenzeit vollumfänglich getilgt. Vor der Konkurseröffnung habe sie den Betrag von Fr. 14'500.– an die Gläubigerin gezahlt (Zahlung von Fr. 10'000.– am 21. Au- gust 2025 und Zahlung von Fr. 4'500.– am 11. Dezember 2025). Am 13. Februar 2026 – und somit nach der Konkurseröffnung – habe sie den noch offenen Betrag der Konkursforderung beim Betreibungsamt bezahlt (act. 2 Rz. 16, 18 f.). Die von
- 4 - der Schuldnerin zu den Akten gereichte Abrechnung des Betreibungsamt Küs- nacht-Zollikon-Zumikon vom 13. Februar 2026 (act. 5/9) belegt, dass die Konkurs- forderung inkl. Zins, Kosten und Betreibungskosten vollumfänglich getilgt wurde. 4.3. Weiter belegt die Schuldnerin mittels einer Bestätigung der Mobilen Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats vom 12. Februar 2026, dass sie die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'600.– sicherstellte (act. 5/10). Zudem wurde der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet (vgl. obenstehend E. 2.3.). 5. 5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen eine Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn eine Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihre laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden ab- zutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; PS230169 vom
22. September 2023 E. 4.1; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS140068 vom
29. April 2014 E. 2.2). 5.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzule- gen, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin
- 5 - (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. un- erlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betrei- bungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Be- treibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Eine Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsre- gister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). 5.3. In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind er- höhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn eine Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. Septem- ber 2018 E. 2.3). 6. 6.1. Gemäss dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 13. Februar 2026 wurde sie in den vergangenen fünf Jahren fünf Mal betrie- ben, wobei sämtliche Betreibungen im Jahr 2025 eingeleitet wurden. Nicht getilgte Verlustscheine hat sie keine (act. 5/3). Eine der Betreibungen hat die vorliegende Konkursforderung zum Gegenstand, die vollumfänglich getilgt wurde (vgl. oben- stehend E. 4.2.). Drei Betreibungen wurden bezahlt und in der Betreibung Nr. 1 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. 6.2. Der Betreibung Nr. 1 in der Höhe von Fr. 1'630.42 liegen gemäss der Schuldnerin die Rechnungen Nrn. 2 und 3 zu Grunde, was durch das eingereichte
- 6 - Betreibungsprotokoll belegt wird (act. 15/17). Unter Verweis auf das Betreibungs- protokoll und die zu den Akten gereichte Rechnung, legt die Schuldnerin glaub- haft dar, dass sie die Rechnung Nr. 2 in der Höhe von Fr. 749.32 getilgt hat (act. 14 Rz. 3 S. 3; m.V.a. act. 15/17, 15/18, übereinstimmender Forderungsbe- trag und Fälligkeitsdatum sowie Vermerk "BAR BEZAHLT"). Die Schuldnerin bringt weiter vor, die Rechnung Nr. 3 nicht erhalten zu haben. Ohnehin habe die Gläubigerin ihre Geschäftstätigkeit zwischenzeitlich eingestellt (act. 14 Rz. 3 S. 3). Beide Vorbringen stellen reine Behauptungen dar, die unbe- legt bleiben. So lässt sich aus dem von der Schuldnerin eingereichten Screen- shot, gemäss welchem der Zugriff auf die Internetseite "…" deaktiviert worden sei (act. 15/19), die Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht ableiten. Eine solche hätte aber ohnehin nicht den Untergang einer bestehenden Forderung zur Folge. Die Tilgung der Rechnung Nr. 3 wurde nicht glaubhaft gemacht, womit eine offene Restforderung in der Höhe von Fr. 881.10 verbleibt. 6.3. Zu ihren weiteren Passiven reicht die Schuldnerin eine Kreditorenliste ein, deren Total sich auf Fr. 64'109.05 beläuft (act. 15/24). 6.3.1. Die Liste enthält zwei Forderungen der Gläubigerin betreffend die C._____ und D._____ 2026 in der Höhe von total Fr. 35'509.35. Gemäss der Schuldnerin bestünden diese Forderungen nicht mehr, da die Gläubigerin die Versicherungs- verträge per 31. Dezember 2025 aufgehoben habe (act. 17 Rz. 6 S. 5 f.). Diese Vorbringen werden durch eine E-Mail der Gläubigerin belegt (act. 15/29). 6.3.2. Aus der eingereichten Kreditorenliste ist ferner eine Forderung betreffend die Mehrwertsteuernachzahlung in der Höhe von Fr. 19'118.40 ersichtlich. Die Forderung setze sich aus der Abrechnung für das erste Semester 2025 und der Nachsteuer betreffend die Einschätzungsmitteilung Nr. 4 EXT zusammen (act. 14 Rz. 6 S. 4 f.). Die Schuldnerin reicht drei Zahlungspläne zu den Akten (zwei für die Semesterabrechnung 2025 und einen für die Nachzahlung [act. 15/25, 15/26]). Zwei Raten der Semesterabrechnung 2025 habe sie bereits bezahlt und bis Juni 2026 werde sie monatliche Raten von Fr. 3'186.40 bezahlen (act. 14 Rz. 6 S. 4 f.). Gemäss dem eingereichten Zahlungsplan sind im März 2026 Raten
- 7 - in der Höhe von Fr. 6'372.80, im April von Fr. 3'186.40 und im Juni von Fr. 3'186.50 geschuldet (act. 15/25). Hervorzuheben ist, dass die Schuldnerin die erste Rate nicht fristgerecht bezahlte (vgl. act. 15/25, 15/27). Zur Nachsteuer bringt die Schuldnerin vor, die Raten für das Jahr 2025 bereits bezahlt zu haben (act. 2 Rz. 6 S. 5). Auch diesbezüglich zahlte die Schuldnerin die erste Rate nicht fristgerecht. Hinzu kommt, dass die Bezahlung der letzten Rate von Fr. 21'957.–, die bis am 31. Dezember 2025 zu begleichen gewesen wäre (vgl. act. 15/26), durch den eingereichten Kontoauszug nicht belegt wird (vgl. act. 15/27), weshalb diese Rate als offene Schuld zu berücksichtigen ist. Gemäss dem Zahlungsplan für das Jahr 2026 sind im März und Juni monatliche Raten von Fr. 4'000.–, im April, Juli, August und September von Fr. 2'000.– und im November von Fr. 3'957.– geschuldet (act.15/26). 6.3.3. Weiter hat die Schuldnerin eine Schuld in der Höhe von Fr. 5'785.– bei der E._____. Da die Schuldnerin bei der E._____ Ausgleichskasse über ein Guthaben von Fr. 6'538.80 verfügt (vgl. nachfolgend E. 6.4.), ist zu ihren Gunsten und in Übereinstimmung mit ihren Vorbringen von einer Verrechnung auszugehen, wes- halb diese Schuld nicht zu berücksichtigen ist. 6.3.4. Die Kreditorenliste enthält ferner eine Schuld von Fr. 3'696.30 bei den Wer- ken am F._____ AG, zu der sich die Schuldnerin nicht äussert. Vom Bestehen dieser Schuld ist auszugehen. 6.3.5. Aufgrund der Pandemie nahm die Schuldnerin einen COVID-19-Kredit in der Höhe von Fr. 120'000.– auf. Der eingereichte Kontokorrentauszug belegt, dass die Restschuld per 16. Februar 2026 Fr. 40'000.– beträgt und die Schuldne- rin diese mit zwei jährlichen Raten von Fr. 10'000.– zurückzahlt (act. 17 Rz. 8 m.V.a. act. 15/31). 6.3.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schuldnerin drei Schulden durch Ratenzahlungen abträgt (zwei Mehrwertsteuernachzahlungen und COVID- 19-Kredit). Hinzu kommen bestehende Schulden von total Fr. 26'534.40 (Betrei- bungsforderung Nr. 1 von Fr. 881.10 [vgl. obenstehend E.6.2.] + Mehrwertsteuer von Fr. 21'957.– [vgl. obenstehend E. 6.3.2.] + Schuld von Fr. 3'696.30 gegen-
- 8 - über den Werken am F._____ [vgl. obenstehend E. 6.3.4.]). Diese hat die Schuld- nerin innert zwei Jahren abzutragen (vgl. obenstehend E. 5.1.), was monatliche Abzahlungsraten von Fr. 1'105.60 ergibt. 6.4. Zu ihren Aktiven äussert sich die Schuldnerin wie folgt: Sie reicht eine De- bitorenliste zu den Akten, die ein Total von Fr. 13'568.60 aufweist (act. 15/20). Bei der E._____ Pensionskasse verfügt sie über ein Guthaben von Fr. 1'779.– und bei der E._____ Ausgleichskasse über ein Guthaben von Fr. 6'538.80, was durch die eingereichten Jahresabrechnungen belegt wird (act. 15/22, 15/23). Die Schuldnerin beabsichtigt, das Guthaben bei der E._____ Ausgleichskasse zu ver- rechnen (vgl. obenstehend E. 6.3.3.), weshalb sich dieses Guthaben auf Fr. 753.80 reduziert (Fr. 6'538.80 - Fr. 5'785.–). Die Schuldnerin macht geltend, ein Bankkonto bei der G._____ [Bank] und eines bei der H._____ [Bank] zu haben (act. 14 Rz. 10, 11). Der Saldo des G._____ [Bank] Konto beträgt per 31. Januar 2025 Fr. 407.07 (act. 15/33). Die Schuldnerin reicht diverse Auszüge ihres H._____ [Bank]-Kontos ein. Gemäss diesen betrug der Saldo per Ende November rund 7'000.– (act. 15/32), per Ende Dezember rund Fr. 3'000.– (act. 5/14) und per Ende Januar 2026 rund Fr. 2'000.– (act. 5/15). Sodann reicht die Schuldnerin einen Kontoauszug vom 26. Januar 2026 bis am
23. Februar 2026 zu den Akten (act. 15/21), gemäss welchem das Kontoguthaben um Fr. 36'126.31 anstieg und per 23. Februar 2026 Fr. 37'560.– betrug (act. 15/16). Der Kontostand per 23. Februar 2026 ist ungewöhnlich hoch, betrug dieser doch in der Zeitspanne von Mai 2025 bis Januar 2026 im Durchschnitt rund Fr. 10'000.– (vgl. act. 5/14, 5/15, 15/32). Zurückzuführen ist der Anstieg auf ver- schiedene Gutschriften, wobei aus dem eingereichten Kontoauszug nicht ersicht- lich ist, wer diese getätigt hat (vgl. act. 5/21). Die Schuldnerin macht diesbezüg- lich geltend, sie habe diverse Debitoren eingetrieben (act. 14 Rz. 10). 6.5. Die Schuldnerin macht geltend, sie könne ihre laufenden Fixkosten, wie zum Beispiel ihren Mietzins von Fr. 14'900.–, vollumfänglich decken (act. 2 Rz. 23). Wie hoch ihre weiteren Fixkosten (u.a. Lohnzahlungen, Sozialabgaben, Steuerabgaben, Wareneinkauf, Stromrechnung etc.) sind, legt sie nicht dar. Aus den eingereichten Kontoauszügen ist jedoch ersichtlich, dass sie in der Vergan-
- 9 - genheit den Lohn ihrer Mitarbeiter, die Steuerabgaben und den Mietzins regel- mässig bezahlte. In Bezug auf den Geschäftsverlauf bzw. bestehende Aufträge reicht sie ihre Steuererklärung 2024 zu den Akten, gemäss welcher sie einen Reingewinn von Fr. 22'012.– erwirtschaftete (act. 5/16 S. 2). Gemäss der von der Schuldnerin eingereichten Liste hat ihr Umsatz im Januar 2026 Fr. 75'408.19 be- tragen und vom 1. bis am 14. Februar 2026 Fr. 26'488.63 (act. 15/34). 6.6. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um die erste Konkurs- eröffnung handelt und keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen sind (vorne E. 5.3), erscheint es gerechtfertigt, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Ergebnis gerade noch als glaubhaft ge- macht zu erachten. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des am 11. Februar 2026 eröffneten Konkurses.
7. Abschliessend ist die Schuldnerin auf Folgendes hinzuweisen: Sollte über sie innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal der Konkurs eröffnet wer- den, darf sie nicht ohne Weiteres mit einer nochmaligen Konkursaufhebung rech- nen, da ein strengerer Massstab angewendet würde (vgl. oben E. 5.3.). 8. 8.1. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Versäumnis verursacht hat. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. Die Schuldnerin ist darauf hinzuweisen, dass es in ihrer Verantwortung liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2.).
- 10 - 8.2. Die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats wird angewiesen, von dem bei ihr einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug ihrer Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Februar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird ab- gewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats wird angewiesen, von dem bei ihr einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Kon- kursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug ihrer Kosten allfällig verbleibenden Restbe- trag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 14 inkl. der jeweiligen Beweismittelverzeichnisse die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats, das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (im Dispositiv), das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 11 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
3. März 2026