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PS260051

Requisition / Aufsichtsbeschwerde

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-05-11 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_491/2026

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mut- williger Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine entsprechende Kostenauflage wurde der Beschwerdeführerin in Verfahren zwi- schen denselben Parteien bereits angedroht (vgl. act. 5 S. 17 f., OGer ZH PS240003 vom 27. März 2024 E. 4).

E. 1.2 Die umfangreichen, teilweise nur schwer lesbaren und mehrfachen Ein- gaben der Beschwerdeführerin sind erneut sehr weitschweifig, weisen unzählige Wiederholungen auf, nehmen mehrfach Bezug auf sämtliche von der Beschwer- deführerin geführte und für das vorliegende Verfahren nicht relevante (vgl. Ziff. II.1.2, II.4, II.6.3-4) und/oder bereits abgeurteilte Sachverhalte (z.B. im Rahmen der Pfändung Nr. 5 sei nur die Betreibung Nr. 2 ausgewiesen [vgl. act. 5 S. 7; act. 2 S. 14, act. 8 und 8a S. 5], vgl. auch Ziff. II.4.2), enthalten zahlreiche unsubstan- tiierte Mutmassungen zur kriminellen Zusammenarbeit der Post, des Betreibungs- amtes und der Beschwerdegegnerin 1 und erscheinen daher mindestens teilweise mutwillig. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten auf- zuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdever- fahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.

- 13 -

2. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

E. 1.3 In der Betreibung Nr. 4 wurde die Beschwerdeführerin von der Zentra- len Inkassostelle der Gerichte über Fr. 300.– für die ihr auferlegten Kosten des vorerwähnten Rechtsöffnungsverfahrens EB221226-L betrieben (act. 6/11/2). In den Betreibungen Nrn. 4 und 3 ersuchte das Betreibungsamt Zürich 10 das Be- treibungsamt Zürich 4 um rechtshilfeweise Zustellung der Zahlungsbefehle (Re- quisition Nr. 1; act. 6/9/1).

E. 1.4 Im Zeitraum November 2024 bis Februar 2025 erhob die Beschwerde- führerin bei der Vorinstanz mehrere (Aufsichts-)Beschwerden gegen die vorer-

- 3 - wähnte Requisition, die dieser zugrunde liegenden Betreibungen Nrn. 4 und 3 so- wie gegen die Pfändung Nr. 5 (act. 6/1 [CB240142-L], act. 6/35/1 [act. CB240156- L], act. 6/36/1 [CB240186-L], act. 6/37/1 [CB250001-L] und act. 6/38/1 [BA250001-L]). Mit Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 19. Januar 2026 wurden die Beschwerdeverfahren vereinigt und es wurde in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde das Betreibungsamt Zürich 10 angewiesen, der Beschwer- deführerin die mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. CB230062-L) aus der Pfändung Nr. 5 entlassenen Fr. 300.– unverzüglich zurück- zuzahlen. Im übrigen Umfang wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde und sie nicht gegenstandslos geworden war (act. 6/40 = act. 5 S. 18). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2026 zuge- stellt (act. 6/41/4). Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit am Montag,

9. Februar 2026 (Art. 142 Abs. 3 ZPO).

E. 2 a) Wegen des illegalen, risikoreichen Vorgehenskonzeptes der Post bei eingeschriebenen Sendungen, welches es der Post zu- folge neuen betrieblichen Abläufen ermögliche, dass Kunden die Zustellung eingeschriebener Sendungen unterschriftlich bestäti- gen, obschon ihnen die Sendung nie ausgehändigt worden sei, und welches Vorgehen mutmasslich beim Serienversand vom

21. Januar 2026 erneut zur Anwendung gelangt sei, sei die ganze Angelegenheit betreffend die Betreibungen 2, 3 und 4 umgehend den zuständigen Bundesstellen zur Abklärung zu übergeben.

b) Zufolge deutlicher Hinweise, dass die ausstehenden Be- schlüsse in den Verfahren CB250062 und CB250075 ebenfalls am 19. Januar 2026 erlassen und am 21. Januar 2026 der Post übergeben worden seien und sie für den Erhalt der ihr angekün- digten Sendung Nr. 6 zwingend ihre Unterschrift habe abgeben müssen, die Sendung jedoch nie erhalten habe, sei der ganze Se-

- 4 - rienversand vom 21. Januar 2026 inkl. die diesen zugrundeliegen- den Akten den Bundesstellen zur rechtskonformen Abklärung und Beurteilung zu übermitteln.

E. 2.1 Gegen vorerwähnten Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe 6. Februar 2026 (Poststempel 7. Februar 2026) hierorts recht- zeitig "Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde Teil 1" (act. 2 und Beilagen act. 4/2-

10) mit den folgenden sinngemässen Anträgen (act. 2 S. 9-11):

1. Mit dem Serienversand von fünf Gerichtsbeschlüssen am 21. Ja- nuar 2026 seien der Beschwerdeführerin erst Entscheide zu neun von elf hängigen Verfahren zugestellt worden, weshalb der Be- schwerdeführerin die ihr noch nicht zugestellten Beschlüsse in den Verfahren CB250062 und CB250075 umgehend auszuhändi- gen seien.

E. 2.2 Mit identischen, jedoch separat eingereichten Eingaben je vom 8. Fe- bruar 2026 (Poststempel 9. Februar 2026) mit dem Betreff "Beschwerde und Auf- sichtsbeschwerde mit Gesuch, wegen begründeten Verdachts auf strafbare Hand- lungen verschiedener Stellen bei den zuständigen Bundesstellen Meldung zu er- statten", stellte die Beschwerdeführerin die folgenden (sinngemässen) Anträge (act. 8 und act. 8a, je S. 2):

1. Da die Vorinstanz im Zirkulationsbeschluss vom 19. Januar 2026 die SchK-Beschwerdeverfahren betreffend Zustellung der Zah- lungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 4 und 3 mit der Aufsichts- beschwerde vom 21. Februar 2025 betreffend stark erhärtetem Verdacht auf strafbare Handlungen von Mitarbeitenden des Be- treibungsamtes bei der Betreibung Nr. 2 vereinigt habe, seien der Zirkulationsbeschluss vom 19. Januar 2026 und damit vereinigte Verfahren nichtig.

- 5 -

2. Weil die Vorinstanz den stark erhärteten Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen von Mitarbeitenden des Betreibungsamtes Zürich 10, welcher u.a. in der Aufsichtsbeschwerde vom 21. Fe- bruar 2025 dokumentiert sei, nicht von den zuständigen Stellen habe abklären lassen, sei die ganze Angelegenheit mit den Be- treibungen Nr. 2, 3 und 7 den zuständigen Bundesstellen zur Ab- klärung zu überweisen.

3. Die Angelegenheit sei auch deshalb den zuständigen Bundesstel- len zu übergeben, weil es gemäss Beschluss des Bezirksgerich- tes Zürich vom 14. Dezember 2023 (CB230062) üblich sei, dass Betreibungsämter die in den "Fortsetzungsbegehren geltend ge- machten Rechtsöffnungskosten in einen Betrag zusammenfas- sen" und damit kaschieren, dass den Schuldnern nicht geschul- dete Rechtsöffnungskosten auferlegt werden.

4. Weil die Vorinstanz durch unrichtige Sachverhaltserstellung das vorerwähnte strafbare Vorgehen vertuscht, weshalb eine rechts- genügende und wirkungsvolle Aufsicht über die Betreibungsämter nicht gewährleistet sei, habe das Obergericht als oberste kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter das "übliche" Zusammenfassen der Forderungen in den Fortsetzungsbegehren den zuständigen Bundesstellen zu melden und abklären zu las- sen.

E. 2.3 Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 zog die Beschwerdeführerin als "Folge der Akteneinsichtnahme" ihre "Anträge 1 und 2b (Seite 9 der Beschwerde vom 6. Februar 2026" (act. 2) zurück (act. 10 S. 1).

E. 2.4 Mit den weiteren identischen, jedoch separat eingereichten und auf den

19. Februar 2026 datierten Eingaben (Poststempel 19. bzw. 20. Februar 2026, act. 11 und act. 12) zog die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Be- schwerde vom 6. Februar 2026 (act. 2) die Beschwerde "nach SchKG Art. 17" zu- rück, nicht jedoch die "Aufsichtsbeschwerde". An den Anträgen 2b (recte 2a), 3, 4 und 5 gemäss Beschwerde vom 6. Februar 2026 und der Forderung, die Angele- genheit den zuständigen Bundesstellen zur Anzeige zu bringen, wurde festgehal- ten (act. 11 und act. 12, je S. 1 und 5).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-41). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehm- lassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als

- 6 - spruchreif. Den Beschwerdegegnern ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 2, act. 8, act. 8a und act. 10-12) zuzu- stellen. II.

E. 2a Wegen des illegalen, risikoreichen Vorgehenskonzeptes der Post bei eingeschriebenen Sendungen, welches es der Post zu- folge neuen betrieblichen Abläufen ermögliche, dass Kunden die Zustellung eingeschriebener Sendungen unterschriftlich bestäti- gen, obschon ihnen die Sendung nie ausgehändigt worden sei, und welches Vorgehen mutmasslich beim Serienversand vom

21. Januar 2026 erneut zur Anwendung gelangt sei, sei die ganze Angelegenheit betreffend die Betreibungen 2, 3 und 4 umgehend den zuständigen Bundesstellen zur Abklärung zu übergeben.

E. 2b Zufolge deutlicher Hinweise, dass die ausstehenden Be- schlüsse in den Verfahren CB250062 und CB250075 ebenfalls am 19. Januar 2026 erlassen und am 21. Januar 2026 der Post übergeben worden seien und sie für den Erhalt der ihr angekün- digten Sendung Nr. 6 zwingend ihre Unterschrift habe abgeben müssen, die Sendung jedoch nie erhalten habe, sei der ganze Se-

- 4 - rienversand vom 21. Januar 2026 inkl. die diesen zugrundeliegen- den Akten den Bundesstellen zur rechtskonformen Abklärung und Beurteilung zu übermitteln.

E. 3 Weil die Vorinstanz zwei Gesuche der Beschwerdeführerin vom

31. März 2025 und 28. April 2025 um eine superprovisorische An- ordnung im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO erst mit mehrmonati- ger Verzögerung bzw. gar nicht bearbeitet habe und weil das Be- treibungsamt der Beschwerdegegnerin 1 trotz der hängigen Ge- suche wider besseren Wissens am 27. Juni 2025 Fr. 5'954.70 nicht geschuldeten Schuldzins überwiesen habe, seien alle fünf Zirkulationsbeschlüsse vom 19. Januar 2026 in den Geschäften Nr. CB240141 und damit vereinigte Geschäfte, CB250047, CB250051, CB250064, CB250077 für nichtig zu erklären und den zuständigen Bundesstellen zur Abklärung zu überweisen. Das Be- treibungsamt Zürich 10 sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin den unrechtmässig ausbezahlten Betrag umgehend mit Verzugs- zins zurückzuerstatten.

E. 3.1 Die Vorinstanz beurteilt als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter einerseits betreibungsrechtliche Beschwerden gegen Verfügun- gen des Betreibungsamtes (Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 18 EG SchKG) als auch Aufsichtsbeschwerden ausserhalb der SchKG-Beschwerde (sog. Disziplinarver- fahren) gegen die ihr unterstellten Betreibungsämter (§ 81 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 82 ff. GOG i.V.m. Art. 19 EG SchKG). Als Letztere qualifizierte die Vorinstanz die Be- schwerde der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. BA250001, act. 6/38) betreffend aufsichts- und strafrechtliche Ahndung wegen unterlassener Rückzahlung von Fr. 300.–, welche mit den SchKG-Beschwerde- verfahren vereinigt und (mit-)abgewiesen wurde (vgl. act. 5 S. 13 f. und S. 18; vgl. nachstehend Ziff. II.4.1 und II.5.3).

E. 3.2 Für SchK-Beschwerden (das heisst für Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen) ist in zweiter In- stanz die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. Ausser- halb der SchK-Beschwerde übt in zweiter Instanz die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über das Betreibungswesen aus (§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 VOG [LS 212.51]).

E. 3.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Eingabe von 19. Februar 2026 geltend macht, sie ziehe ihre Anträge zur SchKG-Beschwerde zurück und halte nur an ihren aufsichtsrechtlichen Anträgen fest (vgl. Ziff. I.2.4), beziehen sich Letztere (soweit im vorliegenden Verfahren überhaupt zulässig) inhaltlich auf be- anstandete Verfahrensmängel im Rahmen der SchK-Beschwerdeverfahren. Die beantragte Überweisung der Sache an die "zuständigen Bundesstellen" zielt dar- auf ab, bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten. Da keine disziplinar bzw. aufsichtsrechtlichen Vorbringen ersichtlich sind, besteht keine Veranlassung zur Überweisung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, welche wie gesagt ausserhalb der SchKG-Beschwerde für Aufsichtsbe- schwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte zuständig wäre (§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 VOG [LS 212.51]). 4.1.1 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der gerügten Nichtauszahlung von Fr. 300.– zum Schluss, das Betreibungsamt Zürich 10 habe dem Beschluss vom

- 8 -

14. Dezember 2023 über zwei Jahre keine Folge geleistet und den Betrag auch nach Erstellung der Abrechnung und Abschluss der Pfändung Nr. 5 daraus nicht ausgezahlt, sondern den gesamten Überschuss aus der Pfändung Nr. 5 in die neue Pfändung Nr. 8 übertragen. Angesichts dessen, dass eine Pfändung des so- genannten Übererlöses möglich sei, sei jedoch nicht von einer Amtspflichtverlet- zung auszugehen (act. 5 S. 12-14). In der Sache wurde das Betreibungsamt Zü- rich 10 angewiesen, der Beschwerdeführerin die mit Zirkulationsbeschluss vom

14. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. CB230062-L) aus der Pfändung Nr. 5 entlas- senen Fr. 300.– unverzüglich zurückzuzahlen (act. 5 S. 14). Im übrigen Umfang wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin hält diese Sachverhaltsfeststellung für falsch und wiederholt mehrfach ihren Standpunkt, wonach die unterlassene Rückzah- lung von Fr. 300.– durch das Betreibungsamt ebenso strafbar sei wie das Ent- wenden von Waren in der Migros (vgl. act. 2 S. 12 f., 15; act. 8 und 8a S. 6 ff). Sie sieht darin ein strafbares Verhalten des Betreibungsamtes und beantragt in die- sem Zusammenhang die Überweisung der Sache an die zuständigen Bundesstel- len (vgl. Ziff. I.2.2 Antrag 2). 4.1.3 Es ist nicht Sache der Kammer, im Namen einer Partei Strafanzeige einzureichen, wenn kein qualifizierter Tatverdacht vorliegt (Hauser/Schweri/ Lie- ber, GOG-Kommentar, 2. Auf. 2017, § 167 N 4). Ein solcher ist weder anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ersichtlich. Eine un- richtige Rechtsanwendung im Rahmen der Pfändung stellt sodann nicht per se eine Straftat dar. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. Geht die Beschwerdeführerin von einem strafbaren Verhalten der beteiligten Beamten aus, bleibt es ihr unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzuleiten.

E. 4 Mit dem zeitgleichen Versand von fünf Beschlüssen zu neun hän- gigen Verfahren habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin de facto das Beschwerderecht verweigert, weshalb die Beschlüsse nichtig seien.

E. 4.2 Das vorstehend Gesagte gilt eben so für die Anträge 3 und 4 gemäss Eingabe vom 8. Februar 2026 (act. 8 und 8a S. 2; vgl. Ziff. I.2.2). Ohnehin handelt es sich hierbei – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt – um eine mit vorin- stanzlichem Entscheid vom 14. Dezember 2023 (Geschäft. Nr. CB230062) beur-

- 9 - teilte Sache (act. 8 und 8a S. 12), welcher Entscheid rechtskräftig ist (vgl. Ziff. I.1.2).

E. 4.3 Mangels Zuständigkeit ist sodann auch für die Anträge und Ausführun- gen der Beschwerdeführerin betreffend vermeintlich illegalem Vorgehen der Post und in diesem Zusammenhang beantragter Überweisung an die zuständigen Bun- desstellen nicht einzutreten (vgl. Ziff. I.2.1 Anträge 2a und 5 sowie die Ausführun- gen dazu act. 2 S. 5 ff., S. 22 ff. und S. 30 ff.). Ohnehin handelt es sich hierbei um neue und daher im Beschwerdeverfahren unzulässige Anträge (vgl. Erw. II.2).

E. 5 Die ganze Angelegenheit mit den Betreibungen Nrn. 2, 3 und 4 sei auch deshalb den zuständigen Bundesstellen zu überweisen, weil es deutliche Indizien gäbe, dass die Post und die involvierten Stellen Beweismittel eliminieren, welche das illegale Vorgehen der Post bei der Zustellung von eingeschriebenen Sendungen be- legen würden.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht Nichtigkeit des angefochtenen Be- schlusses wegen Verfahrensvereinigung geltend (vgl. Ziff. I.2.1 Antrag 4 und Ziff. 1.2.2 Antrag 1). Es seien fünf von neun hängigen Verfahren vereinigt worden, wodurch ihr de facto das Beschwerderecht verweigert worden sei, da die Be- schwerdefrist für die einzelnen Beschwerden auf zwei Tage reduziert worden sei. Das Vorgehen der Vorinstanz verhindere, dass sie sich in der notwenigen Tiefe und Sorgfalt mit den Beschlüssen befassen und Beschwerde erheben könne, was ein Indiz dafür sei, dass die Vorinstanz fundierte Beschwerden gegen ihre Be- schlüsse verhindern wolle. Hinzu komme, dass die Beschlüsse unübersichtlich seien und diverse Querverweise enthielten, was eine sorgfältige Beschwerdeer- hebung verhindere. Damit habe die Vorinstanz Art. 53 ZPO, Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 BV verletzt (act. 2 S. 29 f.). Sodann sei die Aufsichtsbeschwerde vom

21. Februar 2025 betreffend Verdacht auf strafbare Handlungen von Mitarbeiten- den des Betreibungsamtes wegen unrechtmässiger Entwendung von Fr. 300.– in der Betreibung Nr. 2 mit den SchK-Beschwerden vereinigt worden, obschon sie in keinem Zusammenhang mit der betreibungsrechtlichen Thematik stehe (act. 8 und 8a, je S. 4 f.).

E. 5.2 Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig einge- reichte Klagen bzw. Beschwerden vereinigen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 125 lit. c ZPO). Der entsprechende Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts. Die denselben Sachverhalt, namentlich die Requisition Nr. 1, die Pfän- dung Nr. 5 in der Betreibung Nr. 2 und die Betreibungen Nrn. 4 und 3, betreffen- den Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz vereinigt

- 10 - und unter der Geschäfts-Nr. CB240141 behandelt (vgl. act. 5 S. 4 f. und S. 18). Weshalb der Beschwerdeführerin durch diese Vereinigung von denselben Sach- verhaltskomplex zwischen denselben Parteien betreffenden Verfahren das Be- schwerderecht verweigert oder erschwert worden sein sollte, ist nicht erkennbar. Entgegen ihrer Darstellung hat sie gegen den angefochtenen Zirkulationsbe- schluss auch nicht fünf sondern nur eine Beschwerde einzureichen. Sodann sind ihr die Thematiken des Zirkulationsbeschlusses und der von ihr erhobenen Be- schwerden bekannt. Der Vorwurf der Unübersichtlichkeit fällt auf die Beschwerde- führerin zurück. So gestalten sich die zahlreichen von ihr eingeleiteten Beschwer- deverfahren allein aufgrund der Anzahl ihrer weitschweifigen Eingaben und Er- gänzungen mit zahlreichen Wiederholungen und Thematiken, die nicht Verfah- rensgegenstand bilden, als schwer überschaubar. Auf die unsubstantiierten Be- hauptungen und haltlosen Mutmassungen, wonach das Vorgehen der Vorinstanz zur Kaschierung von schwerwiegenden Rechtsverletzungen des Betreibungsam- tes und der Beschwerdegegnerin 1 diene, braucht nicht eingegangen zu werden (act. 2 S. 29 f.).

E. 5.3 Eines der von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz geführten Ver- fahren betrifft die von ihr erwähnte Aufsichtsbeschwerde vom 21. Februar 2025 wegen unterlassener Rückzahlung von Fr. 300.– durch das Betreibungsamt Zü- rich 10 (act. 6/38/1 = Prozess-Nr. BA250001; vgl. Ziff. I.1.4). Da die Beschwerde- führerin in den weiteren Verfahren auch die Rückzahlung der aus der Pfändung Nr. 5 entlassenen Fr. 300.– beantragt hatte (act. 6/1 und act. 6/36/1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch dieses Verfahren vereinigt hat, da die Be- schwerden sachlich zusammenhängen und deren Beurteilung jeweils in die Zu- ständigkeit der Vorinstanz fiel (vgl. vorstehend Ziff. II.3.1).

E. 5.4 Die Beschwerde erweist sich im Rahmen der geltend gemachten Nich- tigkeit wegen Verfahrensvereinigung demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen.

E. 6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Ent- scheid sei nichtig, weil die Vorinstanz ihre Gesuche vom 31. März 2025 und

28. April 2025 um superprovisorische Sistierung der Betreibungsverfahren wegen

- 11 - Verdachts auf strafbare Handlungen des Betreibungsamtes gar nicht bzw. erst mit dem angefochtenen Entscheid beurteilt habe und weil das Betreibungsamt trotz dieser hängigen Gesuche der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 5'954.70 an nicht ge- schuldeten Schuldzinsen überwiesen habe (vgl. Ziff. I.2.1 Antrag 3, act. 2 S. 10 und S. 25 ff.). Die Vorinstanz habe zu dieser dringlichen vorsorglichen Mass- nahme im Beschluss vom 19. Januar 2026 lediglich erwogen, dass eine angebli- che Fälschung des Schweizerischen Handelsamtsblattes jeglicher Grundlage ent- behre, ohne sich mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt zu haben (act. 2 S. 27).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin vermengt offenkundig die zahlreichen von ihr anhängig gemachten Verfahren. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde für das ursprüngliche Verfahren CB240141-L mit Beschluss vom

21. November 2024 abgewiesen und wurde für sämtliche damit vereinigte Be- schwerdeverfahren mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Januar 2026 gegenstands- los (vgl. act. 6/6). Mangels gewährter aufschiebenden Wirkung im vorinstanzli- chen Verfahren konnten die Betreibungsverfahren fortgesetzt werden. Eine vor Vorinstanz beantragte Sistierung sämtlicher Betreibungsverfahren bis zur Rück- zahlung von Fr. 300.– durch das Betreibungsamt Zürich 10 wurde mit dem ange- fochtenen Entscheid implizit abgewiesen.

E. 6.3 Die von der Beschwerdeführerin zitierte Passage im vorinstanzlichen Beschluss vom 19. Januar 2026 zu beantragten superprovisorischen Massnah- men betrifft sodann das – vorliegend nicht relevante – vorinstanzliche Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250047, worüber im Rechtsmittelverfahren PS260054 zu befinden sein wird. Auch die Beschlüsse in den weiteren vorinstanzlichen Ver- fahren mit den Geschäfts-Nrn. CB250051, CB250064 und CB250077 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Darauf ist, wie bereits ge- sagt (Ziff. II.1.2), nicht einzugehen.

E. 6.4 Der Antrag auf Rückerstattung des unrechtmässig ausbezahlten Betra- ges in Höhe von Fr. 5'954.70 ist neu bzw. war nicht Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens und daher nicht zulässig. Auf diesen ist somit im Beschwerde- verfahren nicht einzutreten.

- 12 -

E. 6.5 Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf die geltend ge- machte Nichtigkeit angeblich nicht bzw. zu spät erfolgter Beurteilung von super- provisorischen Massnahmen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführerin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 11, act. 8 und act. 8a, je S. 3) gegenstandslos. III.

Dispositiv
  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung wird abge- schrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien der act. 2, 8, 8a, 10, 11 und 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 14 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:
  8. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____ AG,

2. Betreibungsamt Zürich 10,

3. Betreibungsamt Zürich 4, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Requisition Nr. 1 usw. / Aufsichtsbeschwerde (Beschwerde über die Betreibungsämter Zürich 4 und Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Januar 2026 (CB240141)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist Betreibungsschuldnerin der Betreibungen Nrn. 2, 3 und 4 des Betreibungsamtes Zürich 10 (act. 6/11/4, act. 6/11/2). In den Betreibungen Nrn. 2 und 3 wurde sie von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin und heu- tigen Beschwerdegegnerin 1 über Fr. 1'000.– und Fr. 101'632.– jeweils zzgl. Zin- sen und Kosten betrieben (vgl. act. 6/11/4 und act. 6/4/13/2; vgl. auch act. 5 S. 2 und act. 2 S. 12 f.). 1.2 Im Rahmen der am 2. Mai 2023 vollzogenen Pfändung Nr. 5 in der Be- treibung Nr. 2 wurden Fr. 2'500.– auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Migros Bank AG gepfändet. Mit Zirkulationsbeschluss der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) vom 14. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. CB230062-L) wurde die Pfändung im Umfang von Fr. 300.– aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 10 angewiesen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin umgehend zurückzuzah- len. Grund dafür war, dass das Betreibungsamt Zürich 10 die Rechtsöffnungskos- ten in Höhe von Fr. 300.– der Pfändung zugeschlagen hatte, obwohl diese im Rechtsöffnungsverfahren EB221226-L direkt der Beschwerdeführerin auferlegt worden waren (vgl. act. 6/4/25 S. 10 und 13). Dieser Entscheid ist rechtskräftig (vgl. act. 6/4/31-32). 1.3 In der Betreibung Nr. 4 wurde die Beschwerdeführerin von der Zentra- len Inkassostelle der Gerichte über Fr. 300.– für die ihr auferlegten Kosten des vorerwähnten Rechtsöffnungsverfahrens EB221226-L betrieben (act. 6/11/2). In den Betreibungen Nrn. 4 und 3 ersuchte das Betreibungsamt Zürich 10 das Be- treibungsamt Zürich 4 um rechtshilfeweise Zustellung der Zahlungsbefehle (Re- quisition Nr. 1; act. 6/9/1). 1.4 Im Zeitraum November 2024 bis Februar 2025 erhob die Beschwerde- führerin bei der Vorinstanz mehrere (Aufsichts-)Beschwerden gegen die vorer-

- 3 - wähnte Requisition, die dieser zugrunde liegenden Betreibungen Nrn. 4 und 3 so- wie gegen die Pfändung Nr. 5 (act. 6/1 [CB240142-L], act. 6/35/1 [act. CB240156- L], act. 6/36/1 [CB240186-L], act. 6/37/1 [CB250001-L] und act. 6/38/1 [BA250001-L]). Mit Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 19. Januar 2026 wurden die Beschwerdeverfahren vereinigt und es wurde in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde das Betreibungsamt Zürich 10 angewiesen, der Beschwer- deführerin die mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. CB230062-L) aus der Pfändung Nr. 5 entlassenen Fr. 300.– unverzüglich zurück- zuzahlen. Im übrigen Umfang wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde und sie nicht gegenstandslos geworden war (act. 6/40 = act. 5 S. 18). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2026 zuge- stellt (act. 6/41/4). Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit am Montag,

9. Februar 2026 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). 2.1 Gegen vorerwähnten Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe 6. Februar 2026 (Poststempel 7. Februar 2026) hierorts recht- zeitig "Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde Teil 1" (act. 2 und Beilagen act. 4/2-

10) mit den folgenden sinngemässen Anträgen (act. 2 S. 9-11):

1. Mit dem Serienversand von fünf Gerichtsbeschlüssen am 21. Ja- nuar 2026 seien der Beschwerdeführerin erst Entscheide zu neun von elf hängigen Verfahren zugestellt worden, weshalb der Be- schwerdeführerin die ihr noch nicht zugestellten Beschlüsse in den Verfahren CB250062 und CB250075 umgehend auszuhändi- gen seien.

2. a) Wegen des illegalen, risikoreichen Vorgehenskonzeptes der Post bei eingeschriebenen Sendungen, welches es der Post zu- folge neuen betrieblichen Abläufen ermögliche, dass Kunden die Zustellung eingeschriebener Sendungen unterschriftlich bestäti- gen, obschon ihnen die Sendung nie ausgehändigt worden sei, und welches Vorgehen mutmasslich beim Serienversand vom

21. Januar 2026 erneut zur Anwendung gelangt sei, sei die ganze Angelegenheit betreffend die Betreibungen 2, 3 und 4 umgehend den zuständigen Bundesstellen zur Abklärung zu übergeben.

b) Zufolge deutlicher Hinweise, dass die ausstehenden Be- schlüsse in den Verfahren CB250062 und CB250075 ebenfalls am 19. Januar 2026 erlassen und am 21. Januar 2026 der Post übergeben worden seien und sie für den Erhalt der ihr angekün- digten Sendung Nr. 6 zwingend ihre Unterschrift habe abgeben müssen, die Sendung jedoch nie erhalten habe, sei der ganze Se-

- 4 - rienversand vom 21. Januar 2026 inkl. die diesen zugrundeliegen- den Akten den Bundesstellen zur rechtskonformen Abklärung und Beurteilung zu übermitteln.

3. Weil die Vorinstanz zwei Gesuche der Beschwerdeführerin vom

31. März 2025 und 28. April 2025 um eine superprovisorische An- ordnung im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO erst mit mehrmonati- ger Verzögerung bzw. gar nicht bearbeitet habe und weil das Be- treibungsamt der Beschwerdegegnerin 1 trotz der hängigen Ge- suche wider besseren Wissens am 27. Juni 2025 Fr. 5'954.70 nicht geschuldeten Schuldzins überwiesen habe, seien alle fünf Zirkulationsbeschlüsse vom 19. Januar 2026 in den Geschäften Nr. CB240141 und damit vereinigte Geschäfte, CB250047, CB250051, CB250064, CB250077 für nichtig zu erklären und den zuständigen Bundesstellen zur Abklärung zu überweisen. Das Be- treibungsamt Zürich 10 sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin den unrechtmässig ausbezahlten Betrag umgehend mit Verzugs- zins zurückzuerstatten.

4. Mit dem zeitgleichen Versand von fünf Beschlüssen zu neun hän- gigen Verfahren habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin de facto das Beschwerderecht verweigert, weshalb die Beschlüsse nichtig seien.

5. Die ganze Angelegenheit mit den Betreibungen Nrn. 2, 3 und 4 sei auch deshalb den zuständigen Bundesstellen zu überweisen, weil es deutliche Indizien gäbe, dass die Post und die involvierten Stellen Beweismittel eliminieren, welche das illegale Vorgehen der Post bei der Zustellung von eingeschriebenen Sendungen be- legen würden. 2.2 Mit identischen, jedoch separat eingereichten Eingaben je vom 8. Fe- bruar 2026 (Poststempel 9. Februar 2026) mit dem Betreff "Beschwerde und Auf- sichtsbeschwerde mit Gesuch, wegen begründeten Verdachts auf strafbare Hand- lungen verschiedener Stellen bei den zuständigen Bundesstellen Meldung zu er- statten", stellte die Beschwerdeführerin die folgenden (sinngemässen) Anträge (act. 8 und act. 8a, je S. 2):

1. Da die Vorinstanz im Zirkulationsbeschluss vom 19. Januar 2026 die SchK-Beschwerdeverfahren betreffend Zustellung der Zah- lungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 4 und 3 mit der Aufsichts- beschwerde vom 21. Februar 2025 betreffend stark erhärtetem Verdacht auf strafbare Handlungen von Mitarbeitenden des Be- treibungsamtes bei der Betreibung Nr. 2 vereinigt habe, seien der Zirkulationsbeschluss vom 19. Januar 2026 und damit vereinigte Verfahren nichtig.

- 5 -

2. Weil die Vorinstanz den stark erhärteten Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen von Mitarbeitenden des Betreibungsamtes Zürich 10, welcher u.a. in der Aufsichtsbeschwerde vom 21. Fe- bruar 2025 dokumentiert sei, nicht von den zuständigen Stellen habe abklären lassen, sei die ganze Angelegenheit mit den Be- treibungen Nr. 2, 3 und 7 den zuständigen Bundesstellen zur Ab- klärung zu überweisen.

3. Die Angelegenheit sei auch deshalb den zuständigen Bundesstel- len zu übergeben, weil es gemäss Beschluss des Bezirksgerich- tes Zürich vom 14. Dezember 2023 (CB230062) üblich sei, dass Betreibungsämter die in den "Fortsetzungsbegehren geltend ge- machten Rechtsöffnungskosten in einen Betrag zusammenfas- sen" und damit kaschieren, dass den Schuldnern nicht geschul- dete Rechtsöffnungskosten auferlegt werden.

4. Weil die Vorinstanz durch unrichtige Sachverhaltserstellung das vorerwähnte strafbare Vorgehen vertuscht, weshalb eine rechts- genügende und wirkungsvolle Aufsicht über die Betreibungsämter nicht gewährleistet sei, habe das Obergericht als oberste kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter das "übliche" Zusammenfassen der Forderungen in den Fortsetzungsbegehren den zuständigen Bundesstellen zu melden und abklären zu las- sen. 2.3 Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 zog die Beschwerdeführerin als "Folge der Akteneinsichtnahme" ihre "Anträge 1 und 2b (Seite 9 der Beschwerde vom 6. Februar 2026" (act. 2) zurück (act. 10 S. 1). 2.4 Mit den weiteren identischen, jedoch separat eingereichten und auf den

19. Februar 2026 datierten Eingaben (Poststempel 19. bzw. 20. Februar 2026, act. 11 und act. 12) zog die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Be- schwerde vom 6. Februar 2026 (act. 2) die Beschwerde "nach SchKG Art. 17" zu- rück, nicht jedoch die "Aufsichtsbeschwerde". An den Anträgen 2b (recte 2a), 3, 4 und 5 gemäss Beschwerde vom 6. Februar 2026 und der Forderung, die Angele- genheit den zuständigen Bundesstellen zur Anzeige zu bringen, wurde festgehal- ten (act. 11 und act. 12, je S. 1 und 5).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-41). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehm- lassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als

- 6 - spruchreif. Den Beschwerdegegnern ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 2, act. 8, act. 8a und act. 10-12) zuzu- stellen. II. 1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom

11. Februar 2026 (act. 10) und 19. Februar 2026 (act. 11 und act. 12) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vgl. Erw. I.1.4) und somit verspätet erfolgt sind, weshalb sie (mit Ausnahme der zurückgezogenen Begehren) unbeachtlich sind. 1.2 Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Zirkulationsbeschluss im vorinstanzlichen Verfahren CB240141 (und damit vereinigte Verfahren, vgl. Ziff. I.1.4). Soweit die Beschwerdeführerin in ihren umfangreichen und weitschweifigen Eingaben vom 6. Februar 2026 (act. 2 = 54 Seiten) und vom 9. Februar 2026 (act. 8 und act. 8a = je 23 Seiten) immer wie- der auf andere Verfahren Bezug nimmt (vgl. insb. act. 2 S. 2 f., 10 ff. und 30 ff.), ist darauf nicht einzugehen.

2. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechts- mittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (vgl. statt vieler OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).

- 7 - 3.1 Die Vorinstanz beurteilt als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter einerseits betreibungsrechtliche Beschwerden gegen Verfügun- gen des Betreibungsamtes (Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 18 EG SchKG) als auch Aufsichtsbeschwerden ausserhalb der SchKG-Beschwerde (sog. Disziplinarver- fahren) gegen die ihr unterstellten Betreibungsämter (§ 81 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 82 ff. GOG i.V.m. Art. 19 EG SchKG). Als Letztere qualifizierte die Vorinstanz die Be- schwerde der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. BA250001, act. 6/38) betreffend aufsichts- und strafrechtliche Ahndung wegen unterlassener Rückzahlung von Fr. 300.–, welche mit den SchKG-Beschwerde- verfahren vereinigt und (mit-)abgewiesen wurde (vgl. act. 5 S. 13 f. und S. 18; vgl. nachstehend Ziff. II.4.1 und II.5.3). 3.2 Für SchK-Beschwerden (das heisst für Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen) ist in zweiter In- stanz die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. Ausser- halb der SchK-Beschwerde übt in zweiter Instanz die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über das Betreibungswesen aus (§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 VOG [LS 212.51]). 3.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Eingabe von 19. Februar 2026 geltend macht, sie ziehe ihre Anträge zur SchKG-Beschwerde zurück und halte nur an ihren aufsichtsrechtlichen Anträgen fest (vgl. Ziff. I.2.4), beziehen sich Letztere (soweit im vorliegenden Verfahren überhaupt zulässig) inhaltlich auf be- anstandete Verfahrensmängel im Rahmen der SchK-Beschwerdeverfahren. Die beantragte Überweisung der Sache an die "zuständigen Bundesstellen" zielt dar- auf ab, bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten. Da keine disziplinar bzw. aufsichtsrechtlichen Vorbringen ersichtlich sind, besteht keine Veranlassung zur Überweisung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, welche wie gesagt ausserhalb der SchKG-Beschwerde für Aufsichtsbe- schwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte zuständig wäre (§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 VOG [LS 212.51]). 4.1.1 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der gerügten Nichtauszahlung von Fr. 300.– zum Schluss, das Betreibungsamt Zürich 10 habe dem Beschluss vom

- 8 -

14. Dezember 2023 über zwei Jahre keine Folge geleistet und den Betrag auch nach Erstellung der Abrechnung und Abschluss der Pfändung Nr. 5 daraus nicht ausgezahlt, sondern den gesamten Überschuss aus der Pfändung Nr. 5 in die neue Pfändung Nr. 8 übertragen. Angesichts dessen, dass eine Pfändung des so- genannten Übererlöses möglich sei, sei jedoch nicht von einer Amtspflichtverlet- zung auszugehen (act. 5 S. 12-14). In der Sache wurde das Betreibungsamt Zü- rich 10 angewiesen, der Beschwerdeführerin die mit Zirkulationsbeschluss vom

14. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. CB230062-L) aus der Pfändung Nr. 5 entlas- senen Fr. 300.– unverzüglich zurückzuzahlen (act. 5 S. 14). Im übrigen Umfang wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin hält diese Sachverhaltsfeststellung für falsch und wiederholt mehrfach ihren Standpunkt, wonach die unterlassene Rückzah- lung von Fr. 300.– durch das Betreibungsamt ebenso strafbar sei wie das Ent- wenden von Waren in der Migros (vgl. act. 2 S. 12 f., 15; act. 8 und 8a S. 6 ff). Sie sieht darin ein strafbares Verhalten des Betreibungsamtes und beantragt in die- sem Zusammenhang die Überweisung der Sache an die zuständigen Bundesstel- len (vgl. Ziff. I.2.2 Antrag 2). 4.1.3 Es ist nicht Sache der Kammer, im Namen einer Partei Strafanzeige einzureichen, wenn kein qualifizierter Tatverdacht vorliegt (Hauser/Schweri/ Lie- ber, GOG-Kommentar, 2. Auf. 2017, § 167 N 4). Ein solcher ist weder anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ersichtlich. Eine un- richtige Rechtsanwendung im Rahmen der Pfändung stellt sodann nicht per se eine Straftat dar. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. Geht die Beschwerdeführerin von einem strafbaren Verhalten der beteiligten Beamten aus, bleibt es ihr unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzuleiten. 4.2 Das vorstehend Gesagte gilt eben so für die Anträge 3 und 4 gemäss Eingabe vom 8. Februar 2026 (act. 8 und 8a S. 2; vgl. Ziff. I.2.2). Ohnehin handelt es sich hierbei – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt – um eine mit vorin- stanzlichem Entscheid vom 14. Dezember 2023 (Geschäft. Nr. CB230062) beur-

- 9 - teilte Sache (act. 8 und 8a S. 12), welcher Entscheid rechtskräftig ist (vgl. Ziff. I.1.2). 4.3 Mangels Zuständigkeit ist sodann auch für die Anträge und Ausführun- gen der Beschwerdeführerin betreffend vermeintlich illegalem Vorgehen der Post und in diesem Zusammenhang beantragter Überweisung an die zuständigen Bun- desstellen nicht einzutreten (vgl. Ziff. I.2.1 Anträge 2a und 5 sowie die Ausführun- gen dazu act. 2 S. 5 ff., S. 22 ff. und S. 30 ff.). Ohnehin handelt es sich hierbei um neue und daher im Beschwerdeverfahren unzulässige Anträge (vgl. Erw. II.2). 5.1 Die Beschwerdeführerin macht Nichtigkeit des angefochtenen Be- schlusses wegen Verfahrensvereinigung geltend (vgl. Ziff. I.2.1 Antrag 4 und Ziff. 1.2.2 Antrag 1). Es seien fünf von neun hängigen Verfahren vereinigt worden, wodurch ihr de facto das Beschwerderecht verweigert worden sei, da die Be- schwerdefrist für die einzelnen Beschwerden auf zwei Tage reduziert worden sei. Das Vorgehen der Vorinstanz verhindere, dass sie sich in der notwenigen Tiefe und Sorgfalt mit den Beschlüssen befassen und Beschwerde erheben könne, was ein Indiz dafür sei, dass die Vorinstanz fundierte Beschwerden gegen ihre Be- schlüsse verhindern wolle. Hinzu komme, dass die Beschlüsse unübersichtlich seien und diverse Querverweise enthielten, was eine sorgfältige Beschwerdeer- hebung verhindere. Damit habe die Vorinstanz Art. 53 ZPO, Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 BV verletzt (act. 2 S. 29 f.). Sodann sei die Aufsichtsbeschwerde vom

21. Februar 2025 betreffend Verdacht auf strafbare Handlungen von Mitarbeiten- den des Betreibungsamtes wegen unrechtmässiger Entwendung von Fr. 300.– in der Betreibung Nr. 2 mit den SchK-Beschwerden vereinigt worden, obschon sie in keinem Zusammenhang mit der betreibungsrechtlichen Thematik stehe (act. 8 und 8a, je S. 4 f.). 5.2 Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig einge- reichte Klagen bzw. Beschwerden vereinigen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 125 lit. c ZPO). Der entsprechende Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts. Die denselben Sachverhalt, namentlich die Requisition Nr. 1, die Pfän- dung Nr. 5 in der Betreibung Nr. 2 und die Betreibungen Nrn. 4 und 3, betreffen- den Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz vereinigt

- 10 - und unter der Geschäfts-Nr. CB240141 behandelt (vgl. act. 5 S. 4 f. und S. 18). Weshalb der Beschwerdeführerin durch diese Vereinigung von denselben Sach- verhaltskomplex zwischen denselben Parteien betreffenden Verfahren das Be- schwerderecht verweigert oder erschwert worden sein sollte, ist nicht erkennbar. Entgegen ihrer Darstellung hat sie gegen den angefochtenen Zirkulationsbe- schluss auch nicht fünf sondern nur eine Beschwerde einzureichen. Sodann sind ihr die Thematiken des Zirkulationsbeschlusses und der von ihr erhobenen Be- schwerden bekannt. Der Vorwurf der Unübersichtlichkeit fällt auf die Beschwerde- führerin zurück. So gestalten sich die zahlreichen von ihr eingeleiteten Beschwer- deverfahren allein aufgrund der Anzahl ihrer weitschweifigen Eingaben und Er- gänzungen mit zahlreichen Wiederholungen und Thematiken, die nicht Verfah- rensgegenstand bilden, als schwer überschaubar. Auf die unsubstantiierten Be- hauptungen und haltlosen Mutmassungen, wonach das Vorgehen der Vorinstanz zur Kaschierung von schwerwiegenden Rechtsverletzungen des Betreibungsam- tes und der Beschwerdegegnerin 1 diene, braucht nicht eingegangen zu werden (act. 2 S. 29 f.). 5.3 Eines der von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz geführten Ver- fahren betrifft die von ihr erwähnte Aufsichtsbeschwerde vom 21. Februar 2025 wegen unterlassener Rückzahlung von Fr. 300.– durch das Betreibungsamt Zü- rich 10 (act. 6/38/1 = Prozess-Nr. BA250001; vgl. Ziff. I.1.4). Da die Beschwerde- führerin in den weiteren Verfahren auch die Rückzahlung der aus der Pfändung Nr. 5 entlassenen Fr. 300.– beantragt hatte (act. 6/1 und act. 6/36/1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch dieses Verfahren vereinigt hat, da die Be- schwerden sachlich zusammenhängen und deren Beurteilung jeweils in die Zu- ständigkeit der Vorinstanz fiel (vgl. vorstehend Ziff. II.3.1). 5.4 Die Beschwerde erweist sich im Rahmen der geltend gemachten Nich- tigkeit wegen Verfahrensvereinigung demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen. 6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Ent- scheid sei nichtig, weil die Vorinstanz ihre Gesuche vom 31. März 2025 und

28. April 2025 um superprovisorische Sistierung der Betreibungsverfahren wegen

- 11 - Verdachts auf strafbare Handlungen des Betreibungsamtes gar nicht bzw. erst mit dem angefochtenen Entscheid beurteilt habe und weil das Betreibungsamt trotz dieser hängigen Gesuche der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 5'954.70 an nicht ge- schuldeten Schuldzinsen überwiesen habe (vgl. Ziff. I.2.1 Antrag 3, act. 2 S. 10 und S. 25 ff.). Die Vorinstanz habe zu dieser dringlichen vorsorglichen Mass- nahme im Beschluss vom 19. Januar 2026 lediglich erwogen, dass eine angebli- che Fälschung des Schweizerischen Handelsamtsblattes jeglicher Grundlage ent- behre, ohne sich mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt zu haben (act. 2 S. 27). 6.2 Die Beschwerdeführerin vermengt offenkundig die zahlreichen von ihr anhängig gemachten Verfahren. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde für das ursprüngliche Verfahren CB240141-L mit Beschluss vom

21. November 2024 abgewiesen und wurde für sämtliche damit vereinigte Be- schwerdeverfahren mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Januar 2026 gegenstands- los (vgl. act. 6/6). Mangels gewährter aufschiebenden Wirkung im vorinstanzli- chen Verfahren konnten die Betreibungsverfahren fortgesetzt werden. Eine vor Vorinstanz beantragte Sistierung sämtlicher Betreibungsverfahren bis zur Rück- zahlung von Fr. 300.– durch das Betreibungsamt Zürich 10 wurde mit dem ange- fochtenen Entscheid implizit abgewiesen. 6.3 Die von der Beschwerdeführerin zitierte Passage im vorinstanzlichen Beschluss vom 19. Januar 2026 zu beantragten superprovisorischen Massnah- men betrifft sodann das – vorliegend nicht relevante – vorinstanzliche Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250047, worüber im Rechtsmittelverfahren PS260054 zu befinden sein wird. Auch die Beschlüsse in den weiteren vorinstanzlichen Ver- fahren mit den Geschäfts-Nrn. CB250051, CB250064 und CB250077 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Darauf ist, wie bereits ge- sagt (Ziff. II.1.2), nicht einzugehen. 6.4 Der Antrag auf Rückerstattung des unrechtmässig ausbezahlten Betra- ges in Höhe von Fr. 5'954.70 ist neu bzw. war nicht Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens und daher nicht zulässig. Auf diesen ist somit im Beschwerde- verfahren nicht einzutreten.

- 12 - 6.5 Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf die geltend ge- machte Nichtigkeit angeblich nicht bzw. zu spät erfolgter Beurteilung von super- provisorischen Massnahmen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführerin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

8. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 11, act. 8 und act. 8a, je S. 3) gegenstandslos. III. 1.1 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mut- williger Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine entsprechende Kostenauflage wurde der Beschwerdeführerin in Verfahren zwi- schen denselben Parteien bereits angedroht (vgl. act. 5 S. 17 f., OGer ZH PS240003 vom 27. März 2024 E. 4). 1.2 Die umfangreichen, teilweise nur schwer lesbaren und mehrfachen Ein- gaben der Beschwerdeführerin sind erneut sehr weitschweifig, weisen unzählige Wiederholungen auf, nehmen mehrfach Bezug auf sämtliche von der Beschwer- deführerin geführte und für das vorliegende Verfahren nicht relevante (vgl. Ziff. II.1.2, II.4, II.6.3-4) und/oder bereits abgeurteilte Sachverhalte (z.B. im Rahmen der Pfändung Nr. 5 sei nur die Betreibung Nr. 2 ausgewiesen [vgl. act. 5 S. 7; act. 2 S. 14, act. 8 und 8a S. 5], vgl. auch Ziff. II.4.2), enthalten zahlreiche unsubstan- tiierte Mutmassungen zur kriminellen Zusammenarbeit der Post, des Betreibungs- amtes und der Beschwerdegegnerin 1 und erscheinen daher mindestens teilweise mutwillig. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten auf- zuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdever- fahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.

- 13 -

2. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung wird abge- schrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien der act. 2, 8, 8a, 10, 11 und 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 14 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:

12. Mai 2026