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PS260048

Abweisung des Gesuches um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-05-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erhob die Beschwerdegegnerin Klage gegen die Beschwerdeführerin am Handelsgericht des Kantons Zürich über Fr. 4'679'030.– zzgl. MwSt. und Zinsen (act. 7/3/5). Gleichentags stellte sei beim Betreibungsamt Zürich 2 (nachfolgend: Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin über Fr. 71'038'127.71 nebst Zinsen (act. 7/12/2). Der Zahlungsbefehl Nr. … vom 13. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin am

26. Juni 2025 zugestellt. Gleichentags erhob sie Rechtsvorschlag (act. 7/3/3).

E. 1.2 Am 29. September 2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungs- amt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … an Dritte im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (act. 7/7/1). Mit Verfügung vom 5. November 2025 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab, mit der Begründung, in dieser Betreibung sei eine Klage betreffend Forderung am Handelsgericht eingeleitet worden (act. 7/3/2). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter mit Zirkulations- beschluss vom 22. Januar 2026 ab (vgl. act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/17).

E. 1.3 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2026 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wobei sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Sodann sei dem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betrei- bung Nr. … an Dritte stattzugeben und das Betreibungsamt Zürich 2 anzuweisen, die genannte Betreibung nicht bzw. eventualiter nur im Umfang von Fr. 4'679'030.-- bekannt zu geben (vgl. act. 2 S. 1; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/18/1).

E. 2 Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Ent- scheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichts- behörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit

- 3 - Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. A. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbe- sondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 3 Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG geben die Betreibungsämter Dritten unter bestimmten Voraussetzungen (lit. a–d) von einer Betreibung keine Kenntnis. Das ist u.a. der Fall, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, so- fern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseiti- gung des Rechtsvorschlages (Art. 79–84 SchKG) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Drit- ten wieder zur Kenntnis gebracht (lit. d).

E. 4.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob zwischen der beim Han- delsgericht eingeklagten und der in Betreibung gesetzten Forderung eine hinrei- chende Identität besteht und ob das eingeleitete Verfahren grundsätzlich geeignet ist, den Rechtsvorschlag zumindest teilweise zu beseitigen.

E. 4.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin (eine Anlagestiftung) und die Beschwerdegegnerin (bis Januar 2025 eine 100%-ige Tochtergesellschaft der C._____ AG) hätten in mehreren Immobilienentwicklungsprojekten zusammen ge- arbeitet. Im Zuge der Nachlassstundung der C._____ AG habe die Beschwerde- führerin verschiedene Kündigungen ausgesprochen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderungen aus den ihrer Ansicht nach unrechtmässig gekündigten Ent-

- 4 - wicklungsvereinbarungen auf den in Betreibung gesetzten Gesamtbetrag von Fr. 71'038'127.71 zzgl. MwSt. beziffert. Beim Handelsgericht habe sie mit Klage vom 12. Juni 2025 in einem ersten Schritt einen Teilbetrag von Fr. 4'679'030.-- zzgl. MwSt. geltend gemacht, der das Projekt D._____ betreffe. Die Beschwerdeführerin habe die Identität der Forderungen insbesondere mit Blick auf das Zinsbegehren in Abrede gestellt. Während die Beschwerdegegnerin im handelsgerichtlichen Ver- fahren Zinsen ab dem 31. August 2024 verlange, fordere sie in der Betreibung Zin- sen auf dem Gesamtbetrag ab dem 13. November 2024. Das Argument der Be- schwerdeführerin verfange, so die Vorinstanz, nicht. Das Projekt D._____ sei am

30. August 2024 gekündigt worden. Die letzte der ausgesprochenen Kündigungen datiere vom 13. November 2024. Dass die Beschwerdegegnerin in der Betreibung auf einen gestaffelten Zinsenlauf verzichtet und stattdessen einen einheitlichen Verzugszins ab dem Datum der letzten Kündigung geltend gemacht habe, sei un- schädlich. Der Forderungsgrund sei im Zahlungsbefehl als "Ausstehende Zahlun- gen aus unrechtmässig gekündigten Entwicklungsvereinbarungen" ausreichend umschrieben worden. Nach der Rechtsprechung genüge auch eine knappe Um- schreibung, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Anlass der Be- treibung aus ihrem Gesamtzusammenhang erkennbar werde. Vorliegend bestehe damit eine hinreichende (Teil-)Identität zwischen der eingeklagten und der in Be- treibung gesetzten Forderung (vgl. act. 6 E. 2.2-2.4). Darüber hinaus hielt die Vor- instanz namentlich fest, die Beschwerdegegnerin habe mit Eingabe vom 12. De- zember 2025 beim Handelsgericht ein Begehren um teilweise Beseitigung des Rechtsvorschlags in der streitgegenständlichen Betreibung gestellt, was das Han- delsgericht mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 als Ankündigung einer Klage- änderung qualifiziert habe, über deren Zulässigkeit es sich ausserhalb des Schrif- tenwechsels (noch) nicht entscheiden habe wollen. Es stehe unabhängig davon fest, dass die Klage auf Anerkennung der Forderung gemäss Art. 79 SchKG bereits gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl oder – wie hier – sogar vor dessen Erlass ein- gereicht werden könne (unter Hinweis auf BGE 113 III 120 E. 3). Das Verfahren vor dem Handelsgericht sei daher grundsätzlich geeignet, zu einer teilweisen Beseiti- gung des Rechtsvorschlags in der vorliegenden Betreibung zu führen (vgl. act. 6 E. 2.5).

- 5 -

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet auch in ihrer Beschwerde vor der Kam- mer die (Teil-)Identität zwischen der betriebenen und der vor Handelsgericht ein- geklagten Forderung und damit zusammenhängend die Eignung des vor dem Han- delsgericht angestrengten Verfahrens zur (teilweisen) Beseitigung des Rechtsvor- schlags. In diesem Zusammenhang stösst sich die Beschwerdeführerin zum einen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach die Parteien in mehreren Immobilienprojekten zusammengearbeitet hätten. Diese Zusammenarbeit habe, so die Beschwerdeführerin, vielmehr zwischen der Beschwerdeführerin und der C._____ AG stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin sei im Zuge der Nachlass- stundung der C._____ AG als Auffanggesellschaft für das Entwicklungsgeschäft der C._____ AG (erst) Ende August 2024 gegründet worden. Mit Vermögensüber- tragungsvertrag vom 3. Oktober 2024 seien sämtliche Immobilienentwicklungsver- träge auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden, wobei einzelne Verträge vor und einzelne Verträge nach der Vermögensübertragung durch sie, die Beschwer- deführerin, gekündigt worden seien (vgl. act. 2 Rz. 12 ff.). Zum anderen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund an- gegebene Umschreibung "Ausstehende Zahlungen aus unrechtmässig gekündig- ten Entwicklungsvereinbarungen" unzureichend sei. Sie habe gegenüber der Be- schwerdegegnerin bzw. der C._____ AG über 25 Projektentwicklungsverträge ge- kündigt. Eine Zuordnung der betriebenen Gesamtforderung von Fr. 71'038'127.71 auf einzelne Projektverträge sei nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin hätte die Forderungsgründe samt Angabe des Entstehungszeitpunkts einzeln aufführen müssen. Hinzu komme, dass das für den Beginn des Zinsenlaufs genannte Datum vom 13. November 2024 sowie die ausdrückliche Nennung der Beschwerdegegne- rin als Vertragspartnerin der Projektvereinbarungen nach Treu und Glauben auf die am 13. November 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Kündigungen schliessen lasse. Denn die am 30. August 2024 ausgesprochene Kündigung der Projektverträge D._____, E._____ und F._____ habe nachweislich vor der Vermögensübertragung stattgefunden und sich daher ausschliesslich an die C._____ AG gerichtet. Aufgrund der ungenügenden Angaben im Zahlungsbe- fehl lasse sich die Teilidentität nicht überprüfen und das vor dem Handelsgericht angestrengte Verfahren stelle daher kein Verfahren dar, welches im Sinne von

- 6 - Art. 8a SchKG zur Beseitigung des Rechtsvorschlags in der streitgegenständlichen Betreibung führe (vgl. act. 2 Rz. 17 ff. und Rz. 25 ff.).

E. 4.4 Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsur- kunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbe- fehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entsch- liessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem an- schliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forde- rungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (BGE 121 III 18 E. 2a). Die Anforderungen an die Umschrei- bung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., Art. 69 N 39).

E. 4.5 Zunächst ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, den (am 26. Juni 2025 ihr zugestellten) Zahlungsbefehl aufgrund mangelhafter An- gabe des Forderungsgrundes mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anzufechten. Selbst wenn sie dies getan hätte, wäre dieser Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen. So war es für die Beschwerdeführerin anhand der Angaben im Zahlungs- befehl nach Treu und Glauben erkennbar gewesen, dass sie aufgrund der gegen die Beschwerdegegnerin bzw. C._____ AG ausgesprochenen Kündigungen der Entwicklungsvereinbarungen betrieben wird. Das von der Beschwerdegegnerin ge- wählte Datum für den Zinsenlauf entspricht dem Datum der letzten Kündigung, wo- bei es naheliegend bzw. zumindest – wie es die Vorinstanz formuliert – unschädlich ist, dieses Datum für den Zinsenlauf sämtlicher Forderungen zu wählen. Der Beginn des Zinsenlaufs stellt damit kein Hinweis dafür dar, dass sich die in Betreibung ge-

- 7 - setzte Forderung nur auf einzelne der gekündigten Projektverträge beziehen würde. Auch der Umstand, dass bei der Angabe des Forderungsgrundes die Be- schwerdegegnerin (und nicht die Vorgängergesellschaft) ausdrücklich genannt wird, deutet nicht auf eine Eingrenzung der Betreibung auf bestimmte Projektver- träge hin, zumal – wie die Beschwerdeführerin selber ausführt – mit Vermögens- übertragungsvertrag vom 3. Oktober 2024 sämtliche Immobilienentwicklungsver- träge unbestrittenermassen auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden sind (vgl. act. 2 Rz. 13; act. 7/3/5 Rz. 13). Vor diesem Hintergrund ist im Zahlungsbefehl von einer zureichenden Umschreibung des Forderungsgrunds auszugehen.

E. 4.6 Darüber hinaus legte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt nach Eintreffen des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung und nach entspre- chender Aufforderung hin die beim Handelsgericht eingereichte Klage vom 12. Juni 2025 vor, worin sie ausdrücklich festhält, dass sich die Klage auf nur eines der gekündigten Immobilienprojekte (Projekt D._____) beschränke und die Beschwer- degegnerin sich die Geltendmachung der Ansprüche in Bezug auf die übrigen Im- mobilienprojekte ausdrücklich vorbehalte (vgl. act. 7/3/5 Rz. 5 f.). Aus der Klage- schrift geht somit deutlich hervor, dass die beim Handelsgericht eingeklagte Forde- rung in der betriebenen Gesamtforderung enthalten ist, womit die (Teil-)Identität zu bejahen ist.

E. 4.7 Daraus folgt, – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – dass die Beschwer- degegnerin mit der Klage beim Handelsgericht unter Berücksichtigung des nach- träglich eingebrachten Antrags betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags ein Verfahren im Sinne von Art. 79 SchKG vor Erlass des Zahlungsbefehls und damit rechtzeitig eingeleitet hat, das grundsätzlich geeignet ist, den Rechtsvorschlag in der vorliegenden Betreibung teilweise zu beseitigen (vgl. E. 4.2). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erbracht, dass rechtzeitig ein Verfahren nach Art. 79 SchKG zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden war. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung wurde somit zu Recht nicht stattgegeben.

E. 4.8 Die Beschwerde ist in diesem Punkt mithin abzuweisen.

- 8 -

E. 5.1 Eventualiter für den Fall, dass von einer Teilidentität zwischen der betriebe- nen und der beim Handelsgericht eingeklagten Forderung ausgegangen werde, verlangt die Beschwerdeführerin, dass die Betreibung zumindest in dem den Betrag von Fr. 4'679'030.-- übersteigenden Umfang nicht mehr bekannt zu geben sei (vgl. act. 2 Rz. 35 ff.).

E. 5.2 Hinsichtlich dieser Frage erwog die Vorinstanz, dass nach der (obergericht- lichen) Rechtsprechung bereits ein Tätigwerden des Gläubigers durch Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags für einen Teilbetrag aus- reiche, um die Betreibung weiterhin vollumfänglich Dritten gegenüber zur Kenntnis zu bringen (unter Hinweis auf OGer ZH PS210234 vom 28. März 2022 E. III./3.2; vgl. act. 6 Rz. 2.6).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Beschwerdegeg- nerin vorliegend mit der Klage vor dem Handelsgericht – im Unterschied zum von der Vorinstanz zitierten Kammerentscheid – keine Teilklage erhoben und in Bezug auf das Pojekt D._____ keinen echten Nachklagevorbehalt angebracht habe. Viel- mehr habe die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass es sich beim einge- klagten Projekt um eines von vielen handle und sie sich die Geltendmachung der angeblichen Forderungen aus weiteren Projekten vorbehalte. Diese Forderungen würden aber nachweislich auf unterschiedlichen Verträgen bzw. Rechtsgründen beruhen und jede Forderung einen eigenen Streitgegenstand bilden. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der übrigen Forderungen vollkommen un- tätig geblieben. In dieser Konstellation sei daher – wenn überhaupt – nur noch der Betrag der Forderung bekanntzugeben, für den die Beschwerdegegnerin effektiv ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet habe (vgl. act. 2 Rz. 35 ff.).

E. 5.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. So hat die Beschwer- degegnerin offenkundig eine Forderung betreffend die Kündigung sämtlicher Pro- jektvereinbarungen in Betreibung gesetzt (vgl. E. 4.4). Zusätzlich hat die Beschwer- degegnerin Klage beim Handelsgericht bezüglich dem Projekt D._____ erhoben und sich die Geltendmachung der übrigen Forderungen vorbehalten. Für einen

- 9 - (teilweisen) Rückzug der Betreibung bzw. einer Reduktion der Betreibungsforde- rung spricht dieses Vorgehen offensichtlich nicht. Damit ist gegen die vorinstanzli- che Beurteilung nichts einzuwenden.

E. 5.5 Demzufolge ist die Beschwerde auch bezüglich des Eventualantrags abzu- weisen.

E. 6 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 10 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
  6. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M Sarbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 13. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y2._____ betreffend Abweisung des Gesuches um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … an Dritte (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Januar 2026 (CB250145)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erhob die Beschwerdegegnerin Klage gegen die Beschwerdeführerin am Handelsgericht des Kantons Zürich über Fr. 4'679'030.– zzgl. MwSt. und Zinsen (act. 7/3/5). Gleichentags stellte sei beim Betreibungsamt Zürich 2 (nachfolgend: Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin über Fr. 71'038'127.71 nebst Zinsen (act. 7/12/2). Der Zahlungsbefehl Nr. … vom 13. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin am

26. Juni 2025 zugestellt. Gleichentags erhob sie Rechtsvorschlag (act. 7/3/3). 1.2 Am 29. September 2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungs- amt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … an Dritte im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (act. 7/7/1). Mit Verfügung vom 5. November 2025 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab, mit der Begründung, in dieser Betreibung sei eine Klage betreffend Forderung am Handelsgericht eingeleitet worden (act. 7/3/2). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter mit Zirkulations- beschluss vom 22. Januar 2026 ab (vgl. act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/17). 1.3 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2026 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wobei sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Sodann sei dem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betrei- bung Nr. … an Dritte stattzugeben und das Betreibungsamt Zürich 2 anzuweisen, die genannte Betreibung nicht bzw. eventualiter nur im Umfang von Fr. 4'679'030.-- bekannt zu geben (vgl. act. 2 S. 1; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/18/1).

2. Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Ent- scheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichts- behörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit

- 3 - Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. A. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbe- sondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3. Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG geben die Betreibungsämter Dritten unter bestimmten Voraussetzungen (lit. a–d) von einer Betreibung keine Kenntnis. Das ist u.a. der Fall, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, so- fern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseiti- gung des Rechtsvorschlages (Art. 79–84 SchKG) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Drit- ten wieder zur Kenntnis gebracht (lit. d). 4. 4.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob zwischen der beim Han- delsgericht eingeklagten und der in Betreibung gesetzten Forderung eine hinrei- chende Identität besteht und ob das eingeleitete Verfahren grundsätzlich geeignet ist, den Rechtsvorschlag zumindest teilweise zu beseitigen. 4.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin (eine Anlagestiftung) und die Beschwerdegegnerin (bis Januar 2025 eine 100%-ige Tochtergesellschaft der C._____ AG) hätten in mehreren Immobilienentwicklungsprojekten zusammen ge- arbeitet. Im Zuge der Nachlassstundung der C._____ AG habe die Beschwerde- führerin verschiedene Kündigungen ausgesprochen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderungen aus den ihrer Ansicht nach unrechtmässig gekündigten Ent-

- 4 - wicklungsvereinbarungen auf den in Betreibung gesetzten Gesamtbetrag von Fr. 71'038'127.71 zzgl. MwSt. beziffert. Beim Handelsgericht habe sie mit Klage vom 12. Juni 2025 in einem ersten Schritt einen Teilbetrag von Fr. 4'679'030.-- zzgl. MwSt. geltend gemacht, der das Projekt D._____ betreffe. Die Beschwerdeführerin habe die Identität der Forderungen insbesondere mit Blick auf das Zinsbegehren in Abrede gestellt. Während die Beschwerdegegnerin im handelsgerichtlichen Ver- fahren Zinsen ab dem 31. August 2024 verlange, fordere sie in der Betreibung Zin- sen auf dem Gesamtbetrag ab dem 13. November 2024. Das Argument der Be- schwerdeführerin verfange, so die Vorinstanz, nicht. Das Projekt D._____ sei am

30. August 2024 gekündigt worden. Die letzte der ausgesprochenen Kündigungen datiere vom 13. November 2024. Dass die Beschwerdegegnerin in der Betreibung auf einen gestaffelten Zinsenlauf verzichtet und stattdessen einen einheitlichen Verzugszins ab dem Datum der letzten Kündigung geltend gemacht habe, sei un- schädlich. Der Forderungsgrund sei im Zahlungsbefehl als "Ausstehende Zahlun- gen aus unrechtmässig gekündigten Entwicklungsvereinbarungen" ausreichend umschrieben worden. Nach der Rechtsprechung genüge auch eine knappe Um- schreibung, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Anlass der Be- treibung aus ihrem Gesamtzusammenhang erkennbar werde. Vorliegend bestehe damit eine hinreichende (Teil-)Identität zwischen der eingeklagten und der in Be- treibung gesetzten Forderung (vgl. act. 6 E. 2.2-2.4). Darüber hinaus hielt die Vor- instanz namentlich fest, die Beschwerdegegnerin habe mit Eingabe vom 12. De- zember 2025 beim Handelsgericht ein Begehren um teilweise Beseitigung des Rechtsvorschlags in der streitgegenständlichen Betreibung gestellt, was das Han- delsgericht mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 als Ankündigung einer Klage- änderung qualifiziert habe, über deren Zulässigkeit es sich ausserhalb des Schrif- tenwechsels (noch) nicht entscheiden habe wollen. Es stehe unabhängig davon fest, dass die Klage auf Anerkennung der Forderung gemäss Art. 79 SchKG bereits gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl oder – wie hier – sogar vor dessen Erlass ein- gereicht werden könne (unter Hinweis auf BGE 113 III 120 E. 3). Das Verfahren vor dem Handelsgericht sei daher grundsätzlich geeignet, zu einer teilweisen Beseiti- gung des Rechtsvorschlags in der vorliegenden Betreibung zu führen (vgl. act. 6 E. 2.5).

- 5 - 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet auch in ihrer Beschwerde vor der Kam- mer die (Teil-)Identität zwischen der betriebenen und der vor Handelsgericht ein- geklagten Forderung und damit zusammenhängend die Eignung des vor dem Han- delsgericht angestrengten Verfahrens zur (teilweisen) Beseitigung des Rechtsvor- schlags. In diesem Zusammenhang stösst sich die Beschwerdeführerin zum einen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach die Parteien in mehreren Immobilienprojekten zusammengearbeitet hätten. Diese Zusammenarbeit habe, so die Beschwerdeführerin, vielmehr zwischen der Beschwerdeführerin und der C._____ AG stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin sei im Zuge der Nachlass- stundung der C._____ AG als Auffanggesellschaft für das Entwicklungsgeschäft der C._____ AG (erst) Ende August 2024 gegründet worden. Mit Vermögensüber- tragungsvertrag vom 3. Oktober 2024 seien sämtliche Immobilienentwicklungsver- träge auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden, wobei einzelne Verträge vor und einzelne Verträge nach der Vermögensübertragung durch sie, die Beschwer- deführerin, gekündigt worden seien (vgl. act. 2 Rz. 12 ff.). Zum anderen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund an- gegebene Umschreibung "Ausstehende Zahlungen aus unrechtmässig gekündig- ten Entwicklungsvereinbarungen" unzureichend sei. Sie habe gegenüber der Be- schwerdegegnerin bzw. der C._____ AG über 25 Projektentwicklungsverträge ge- kündigt. Eine Zuordnung der betriebenen Gesamtforderung von Fr. 71'038'127.71 auf einzelne Projektverträge sei nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin hätte die Forderungsgründe samt Angabe des Entstehungszeitpunkts einzeln aufführen müssen. Hinzu komme, dass das für den Beginn des Zinsenlaufs genannte Datum vom 13. November 2024 sowie die ausdrückliche Nennung der Beschwerdegegne- rin als Vertragspartnerin der Projektvereinbarungen nach Treu und Glauben auf die am 13. November 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Kündigungen schliessen lasse. Denn die am 30. August 2024 ausgesprochene Kündigung der Projektverträge D._____, E._____ und F._____ habe nachweislich vor der Vermögensübertragung stattgefunden und sich daher ausschliesslich an die C._____ AG gerichtet. Aufgrund der ungenügenden Angaben im Zahlungsbe- fehl lasse sich die Teilidentität nicht überprüfen und das vor dem Handelsgericht angestrengte Verfahren stelle daher kein Verfahren dar, welches im Sinne von

- 6 - Art. 8a SchKG zur Beseitigung des Rechtsvorschlags in der streitgegenständlichen Betreibung führe (vgl. act. 2 Rz. 17 ff. und Rz. 25 ff.). 4.4 Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsur- kunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbe- fehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entsch- liessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem an- schliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forde- rungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (BGE 121 III 18 E. 2a). Die Anforderungen an die Umschrei- bung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., Art. 69 N 39). 4.5 Zunächst ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, den (am 26. Juni 2025 ihr zugestellten) Zahlungsbefehl aufgrund mangelhafter An- gabe des Forderungsgrundes mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anzufechten. Selbst wenn sie dies getan hätte, wäre dieser Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen. So war es für die Beschwerdeführerin anhand der Angaben im Zahlungs- befehl nach Treu und Glauben erkennbar gewesen, dass sie aufgrund der gegen die Beschwerdegegnerin bzw. C._____ AG ausgesprochenen Kündigungen der Entwicklungsvereinbarungen betrieben wird. Das von der Beschwerdegegnerin ge- wählte Datum für den Zinsenlauf entspricht dem Datum der letzten Kündigung, wo- bei es naheliegend bzw. zumindest – wie es die Vorinstanz formuliert – unschädlich ist, dieses Datum für den Zinsenlauf sämtlicher Forderungen zu wählen. Der Beginn des Zinsenlaufs stellt damit kein Hinweis dafür dar, dass sich die in Betreibung ge-

- 7 - setzte Forderung nur auf einzelne der gekündigten Projektverträge beziehen würde. Auch der Umstand, dass bei der Angabe des Forderungsgrundes die Be- schwerdegegnerin (und nicht die Vorgängergesellschaft) ausdrücklich genannt wird, deutet nicht auf eine Eingrenzung der Betreibung auf bestimmte Projektver- träge hin, zumal – wie die Beschwerdeführerin selber ausführt – mit Vermögens- übertragungsvertrag vom 3. Oktober 2024 sämtliche Immobilienentwicklungsver- träge unbestrittenermassen auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden sind (vgl. act. 2 Rz. 13; act. 7/3/5 Rz. 13). Vor diesem Hintergrund ist im Zahlungsbefehl von einer zureichenden Umschreibung des Forderungsgrunds auszugehen. 4.6 Darüber hinaus legte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt nach Eintreffen des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung und nach entspre- chender Aufforderung hin die beim Handelsgericht eingereichte Klage vom 12. Juni 2025 vor, worin sie ausdrücklich festhält, dass sich die Klage auf nur eines der gekündigten Immobilienprojekte (Projekt D._____) beschränke und die Beschwer- degegnerin sich die Geltendmachung der Ansprüche in Bezug auf die übrigen Im- mobilienprojekte ausdrücklich vorbehalte (vgl. act. 7/3/5 Rz. 5 f.). Aus der Klage- schrift geht somit deutlich hervor, dass die beim Handelsgericht eingeklagte Forde- rung in der betriebenen Gesamtforderung enthalten ist, womit die (Teil-)Identität zu bejahen ist. 4.7 Daraus folgt, – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – dass die Beschwer- degegnerin mit der Klage beim Handelsgericht unter Berücksichtigung des nach- träglich eingebrachten Antrags betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags ein Verfahren im Sinne von Art. 79 SchKG vor Erlass des Zahlungsbefehls und damit rechtzeitig eingeleitet hat, das grundsätzlich geeignet ist, den Rechtsvorschlag in der vorliegenden Betreibung teilweise zu beseitigen (vgl. E. 4.2). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erbracht, dass rechtzeitig ein Verfahren nach Art. 79 SchKG zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden war. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung wurde somit zu Recht nicht stattgegeben. 4.8 Die Beschwerde ist in diesem Punkt mithin abzuweisen.

- 8 - 5. 5.1 Eventualiter für den Fall, dass von einer Teilidentität zwischen der betriebe- nen und der beim Handelsgericht eingeklagten Forderung ausgegangen werde, verlangt die Beschwerdeführerin, dass die Betreibung zumindest in dem den Betrag von Fr. 4'679'030.-- übersteigenden Umfang nicht mehr bekannt zu geben sei (vgl. act. 2 Rz. 35 ff.). 5.2 Hinsichtlich dieser Frage erwog die Vorinstanz, dass nach der (obergericht- lichen) Rechtsprechung bereits ein Tätigwerden des Gläubigers durch Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags für einen Teilbetrag aus- reiche, um die Betreibung weiterhin vollumfänglich Dritten gegenüber zur Kenntnis zu bringen (unter Hinweis auf OGer ZH PS210234 vom 28. März 2022 E. III./3.2; vgl. act. 6 Rz. 2.6). 5.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Beschwerdegeg- nerin vorliegend mit der Klage vor dem Handelsgericht – im Unterschied zum von der Vorinstanz zitierten Kammerentscheid – keine Teilklage erhoben und in Bezug auf das Pojekt D._____ keinen echten Nachklagevorbehalt angebracht habe. Viel- mehr habe die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass es sich beim einge- klagten Projekt um eines von vielen handle und sie sich die Geltendmachung der angeblichen Forderungen aus weiteren Projekten vorbehalte. Diese Forderungen würden aber nachweislich auf unterschiedlichen Verträgen bzw. Rechtsgründen beruhen und jede Forderung einen eigenen Streitgegenstand bilden. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der übrigen Forderungen vollkommen un- tätig geblieben. In dieser Konstellation sei daher – wenn überhaupt – nur noch der Betrag der Forderung bekanntzugeben, für den die Beschwerdegegnerin effektiv ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet habe (vgl. act. 2 Rz. 35 ff.). 5.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. So hat die Beschwer- degegnerin offenkundig eine Forderung betreffend die Kündigung sämtlicher Pro- jektvereinbarungen in Betreibung gesetzt (vgl. E. 4.4). Zusätzlich hat die Beschwer- degegnerin Klage beim Handelsgericht bezüglich dem Projekt D._____ erhoben und sich die Geltendmachung der übrigen Forderungen vorbehalten. Für einen

- 9 - (teilweisen) Rückzug der Betreibung bzw. einer Reduktion der Betreibungsforde- rung spricht dieses Vorgehen offensichtlich nicht. Damit ist gegen die vorinstanzli- che Beurteilung nichts einzuwenden. 5.5 Demzufolge ist die Beschwerde auch bezüglich des Eventualantrags abzu- weisen.

6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 10 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:

19. Mai 2026