Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Die A._____ GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 5). Sie bezweckt verschiedenste Leistungen in Zusammenhang mit Fahrzeugen (… [Zweck]).
E. 1.2 Am 11. Dezember 2025 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Horgen ein Begehren um Eröff- nung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 8/1). Nach Durchführung des Ver- fahrens eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 20. Januar 2026 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 5'222.95 nebst Zins zu 4.5% seit 1. Ja- nuar 2025, Fr. 20.65 Verzugszins und Fr. 172.40 Betreibungskosten. Die Ge- richtskosten von Fr. 300.– auferlegte die Vorinstanz der Schuldnerin, bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– und überwies den Rest des Vorschusses dem mit dem Vollzug beauftragten Konkur- samt Horgen (fortan: Konkursamt; act. 3 [Aktenexemplar]).
E. 1.3 Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 20. Januar 2026 erhob die Schuldnerin am 6. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie bean- tragt sinngemäss, es sei die Konkurseröffnung aufzuheben und das Konkursbe- gehren abzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 erkannte die Kammer der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung zu, als sie das Konkursamt bzw. die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats anwies, vom gesperrten Geschäfts- konto Fr. 6'413.25 für die Hinterlegung der Konkursforderung und die Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren freizugeben (act. 6). Weiter wies die Kammer die Schuldnerin in der Verfügung darauf hin, dass sie die Be- schwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne. Gleichzeitig
- 3 - setzte die Kammer der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– an (act. 6).
E. 1.5 Nach vorgängiger Rücksprache mit der Kammer überwies das Konkursamt bzw. die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats vom gesperrten Bank- konto der Schuldnerin Fr. 6'413.25 an die Obergerichtskasse (vgl. act. 10 f.). Der Betrag wurde dem Bankkonto am 9. Februar 2026 belastet (act. 12) und dem Konto der Obergerichtskasse noch gleichentags gutgeschrieben (act. 13). Eben- falls am 9. Februar 2026 reichte die Schuldnerin eine Ergänzung zu ihrer Be- schwerde und zusätzliche Unterlagen ein (act. 9/1+2; act. 14; act. 15/1-5). Am
12. Februar 2026 überbrachte die Schuldnerin dem Obergericht einen weiteren Bankbeleg (act. 16).
E. 1.6 Weiterungen erübrigen sich. Insbesondere ist auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.
E. 2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Schuldnerin holte die als Gerichtsurkunde versandte Postsendung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ab (act. 10/2). Gerichtliche Zustellungen, die ein- geschrieben versandt und nicht abgeholt werden, gelten gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Schuldnerin musste nach Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung am 7. Januar 2026 (Zustel- lungszeitpunkt) mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen (act. 8/7). Der erste erfolglose Zustellungsversuch erfolgte am 21. Januar 2026, womit die Zu- stellung des angefochtenen Entscheids am 28. Januar 2026 als erfolgt gilt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann mithin am 29. Januar 2026 zu laufen und en- dete am 9. Februar 2026 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Demzufolge erfolgten die Be- schwerde vom 6. Februar 2026 (act. 2 und act. 4/1-4) und die Ergänzungen vom
9. Februar 2026 (act. 9/1+2; act. 14; act. 15/1-6) rechtzeitig und sind zu berück-
- 4 - sichtigen. Hingegen war die Rechtsmittelfrist bei Einreichung des zusätzlichen Bankbelegs am 12. Februar 2026 (act. 16) bereits abgelaufen. Der entsprechende Bankbeleg bleibt deshalb unbeachtlich. Die Schuldnerin ist durch den angefochte- nen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Sie hat den Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren am 9. Februar 2026 und damit fristgerecht geleistet (vgl. act. 13). Dem Eintreten steht nichts entgegen.
E. 3.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist.
E. 3.2 Die Schuldnerin hinterlegte am 9. Februar 2026 bei der Obergerichtskasse zugunsten der Gläubigerin einen Betrag von Fr. 5'663.25 (act. 13). Mit dieser Hin- terlegung ist die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen gedeckt (vgl. act. 8/1+3). Bereits zuvor, d.h. am 4. Februar 2026, leistete die Schuldnerin beim Konkursamt einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'700.–. Das Konkur- samt bestätigte am gleichen Tag, dass damit die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz sichergestellt sind (act. 4/2). Demnach ist der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung durch Urkunden nachgewiesen. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist erfüllt.
- 5 -
E. 4 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist.
E. 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden ab- zutragen (vgl. OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anfor- derungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinli- cher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom
31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behaup- tungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewon- nenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässli- ches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zu- rückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuld- nerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grund- sätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zah-
- 6 - lungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, sys- tematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte An- forderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankün- digung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), vernachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer ZH PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer ZH PS180135 vom
E. 4.2 Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie sei zahlungsfähig. Auf ihrem aktuell gesperrten Geschäftskonto befänden sich über Fr. 20'000.–, womit sämtliche offenen Betreibungen vollständig beglichen werden könnten. Zusätzlich erwarte sie in den nächsten zwei bis drei Wochen weitere Einnahmen von rund Fr. 40'000.–. Mit diesen Mitteln könne sie alle offe- nen Verbindlichkeiten ohne Weiteres bezahlen. Die Konkurseröffnung sei auf- grund einer vorübergehenden Ausnahmesituation erfolgt. Sie habe sich in den letzten drei bis vier Monaten in einer strategischen Neuausrichtung ihres Tätig- keitsbereichs befunden. Zusätzlich sei es über die Weihnachtszeit sowie im Zu- sammenhang mit dem B._____ in C._____ zu einer nahezu einmonatigen Abwe- senheit gekommen, weil sie in diesem Zeitraum operativ stark eingebunden ge- wesen sei. Dadurch hätten einzelne Betreibungen nicht rechtzeitig bearbeitet wer- den können. Diese Umstände seien vorübergehend, nicht strukturell und inzwi- schen überwunden. Sie rechtfertigten keine Konkurseröffnung, insbesondere an- gesichts der klar vorhandenen Liquidität (act. 2 S. 2). In ihrer Ergänzung vom
E. 4.3 Die Schuldnerin wurde vor rund sechs Jahren gegründet. Gemäss dem ein- gereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Horgen vom 9. Fe- bruar 2026 (act. 9/1) wurde sie in den ersten rund fünf Jahren ihres Bestehens kein einziges Mal betrieben. Seit dem 21. Januar 2025 erfolgten hingegen 20 Be- treibungen, von denen die Schuldnerin neun durch Zahlung an das Betreibungs- amt erledigte. Daneben hinterlegte die Schuldnerin die Konkursforderung bei der Obergerichtskasse (vgl. E. 3.2). Damit verbleiben noch 10 offene Betreibungen über total Fr. 42'715.25. Davon befinden sich sechs über total Fr. 22'918.40 be- reits im Stadium der Konkursandrohung und die restlichen vier über total Fr. 19'796.85 im Stadium der Einleitung. Die Schuldnerin äusserte sich nicht zu den offenen Betreibungen. Daraus muss Folgendes geschlossen werden: Erstens ist anzunehmen, dass die Schuldnerin in der Zwischenzeit keine weiteren Betrei- bungsforderungen bezahlt und mit den jeweiligen Gläubigern auch keine Abzah- lungsvereinbarungen abgeschlossen hat. Zweitens muss mangels gegenteiliger Ausführungen davon ausgegangen werden, dass auch die erst kürzlich in Betrei- bung gesetzten Forderungen tatsächlich bestehen. Aufgrund des Betreibungsre- gisterauszugs ist somit von Schulden in Höhe von Fr. 42'715.25 auszugehen.
E. 4.4 Zu ihren weiteren kurz-, mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten äusserte sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde und ihrer Ergänzung nicht. Sie reichte auch keine Kreditorenliste ein. In der eingereichten provisorischen Zwischenbilanz per 9. Februar 2026 weist sie keine Kreditoren aus (act. 15/5). Auch im provisori- schen Jahresabschluss 2025 finden sich keine Kreditoren (act. 15/6). Das würde bedeuten, dass sowohl per Ende 2025 als auch per 9. Februar 2026 neben der Mehrwertsteuerschuld (und dem Covid-Kredit) keine offenen Forderungen von Gläubigern bestanden haben, was allein schon mit Blick auf den Betreibungsre- gisterauszug nicht zutreffen kann (act. 9/1). Insofern kann mangels überprüfbarer Angaben und zuverlässiger Unterlagen nicht beurteilt werden, welche weiteren Verbindlichkeiten noch offen sind.
- 8 -
E. 4.5 Zum Beweis der behaupteten ausreichenden liquiden Mittel verweist die Schuldnerin zunächst auf den eingereichten Bankkontoauszug über die Konto- transaktionen vom 1. Januar bis 9. Februar 2026 (act. 9/2). Daraus geht hervor, dass das Bankkonto der Schuldnerin per 4. Februar 2026 einen Saldo von Fr. 20'290.67 aufwies. Nach Hinterlegung der Konkursforderung und Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren betrug der Saldo am 9. Februar 2026 noch Fr. 13'877.42 (act. 12; act. 15/6). In der provisorischen Zwischenbilanz sind zudem Barmittel in Höhe von Fr. 991.35 aufgeführt, wozu sich die Schuldne- rin in ihrer Beschwerde aber nicht äussert (act. 15/6). Die Schuldnerin macht wei- ter geltend, sie erwarte in den nächsten zwei bis drei Wochen weitere Einnahmen von rund Fr. 40'000.– (act. 2). Zum Beweis reichte sie vier am 9. Februar 2026 ausgestellte Rechnungen über Fr. 34'230.60 ins Recht (act. 15/2-4). Bei genauer Durchsicht der Rechnungen fällt auf, dass je zwei Rechnungen Arbeiten und Leis- tungen am jeweils gleichen Fahrzeug betreffen. Es erscheint auffällig, dass die Schuldnerin am gleichen Tag zwei betragsmässig unterschiedliche Rechnungen für Leistungen wie "Lackierung" und "Ersatzteile" am gleichen Auto stellt. Dies und der Umstand, dass alle Rechnungen am letzten Tag der Rechtsmittelfrist aus- gestellt wurden, weckt gewisse Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der einge- reichten Rechnungen. Es kommt hinzu, dass in der provisorischen Zwischenbi- lanz per 9. Februar 2026 Debitoren in Höhe von Fr. 22'000.– und nicht Fr. 34'230.60 verbucht sind (act. 15/6).
E. 4.6 Zu ihrem allgemeinen Geschäftsgang machte die Schuldnerin in ihrer Be- schwerdeschrift nur pauschale und vage Angaben. So bleibt unklar, was die Schuldnerin mit der "strategischen Neuausrichtung ihres Tätigkeitsbereichs" meint, die in den letzten drei bis vier Monaten stattgefunden haben soll (act. 2). Gemäss dem eingereichten provisorischen Jahresabschluss soll die Schuldnerin im Jahr 2025 einen Gewinn von Fr. 28'373.46 und im bisherigen Geschäftsjahr 2026 einen solchen von Fr. 36'151.99 erzielt haben (act. 15/5+6). Ob dies tat- sächlich zutrifft, kann offen bleiben. Wie bereits im Zusammenhang mit den lau- fenden Verbindlichkeiten ausgeführt, sind der provisorische Jahresabschluss und der provisorische Zwischenabschluss zumindest unvollständig. Im Jahr 2026 ver- buchte die Schuldnerin zudem bisher noch keinen Aufwand für bezogene Dienst-
- 9 - leistungen, für Sozialversicherungsabgaben, für Fahrzeugleasing und für direkte Steuern. Diese Aufwandpositionen machten im Geschäftsjahr 2025 rund 30% des verbuchten Gesamtaufwandes aus. Auch aus diesem Grund ist der provisorische Zwischenabschluss wenig aussagekräftig.
E. 4.7 Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass ohne die hinterlegte Konkursforderung Betreibungen über total Fr. 42'715.25 offen sind. Sechs davon über total Fr. 22'918.40 befinden sich bereits im Stadium der Konkursandrohung, weshalb an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. 4.1). Konkret hat die Schuldnerin nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung in solchen Fällen nachzuweisen, dass sie über genügend flüssige Mittel verfügt, um nicht nur die weit fortgeschrittenen Betreibungen zu be- dienen, sondern auch die anderen bereits fälligen Forderungen der Gläubiger zu tilgen (BGer 5A_251/2018 E. 3.1 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1). Die Schuldnerin verfügt aktuell über flüssige Mittel in Höhe von Fr. 13'877.42 bzw. – unter Berücksichtigung der bilanzierten Barmittel – von Fr. 14'868.77 (vgl. E. 4.5). Diese Mittel reichen nicht aus, um die weit fortge- schrittenen Betreibungen zu bedienen. Wieviel Einnahmen demnächst dazukom- men, lässt sich anhand der eingereichten Dokumente nicht mit hinreichender Si- cherheit feststellen (vgl. E. 4.5). Zu den weiteren laufenden Verbindlichkeiten lie- gen keine Informationen vor (vgl. E. 4.4). Ob die Schuldnerin in den vergangenen
E. 8 August 2018 E. 2.3). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. Septem- ber 2018 E. 2.3).
E. 9 Februar 2026 führte die Schuldnerin aus, sie werde bis Ende Woche noch ein
- 7 - paar Autos fertig machen und Rechnungen über ungefähr Fr. 30'000.– an die Ver- sicherungen schicken (act. 14).
E. 13 Monaten tatsächlich einen Gewinn erwirtschaftete, erscheint angesichts der unvollständigen provisorischen Jahres- und Zwischenrechnung fraglich (E. 4.6). Insgesamt fehlen damit zu viele wichtige Informationen und verbleiben zu viele Unsicherheiten, um die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als erfüllt anzusehen.
5. Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Weil es somit bei der Konkurseröffnung bleibt, ist der bei der Obergerichtskasse zuhanden der Gläubi- gerin hinterlegte Betrag zur Vermeidung einer Gläubigerbevorzugung dem Kon- kursamt zu überweisen.
- 10 -
6. Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).
7. Ausgangsgemäss hat es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsregelung sein Bewenden und wird die Schuldnerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 5'663.25 dem mit der Durchführung des Konkurses betrauten Konkur- samt Horgen zu überweisen. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin unter Beilage von act. 10, an die Gläubigerin unter Beilage von act. 2, 10 und 14 sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkur- samt Horgen und die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats, fer- ner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an die Grundbuchämter D._____, E._____ und F._____ und an das Betrei- bungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 16. Februar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldner und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 20. Januar 2026 (EK250629)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 5). Sie bezweckt verschiedenste Leistungen in Zusammenhang mit Fahrzeugen (… [Zweck]). 1.2. Am 11. Dezember 2025 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Horgen ein Begehren um Eröff- nung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 8/1). Nach Durchführung des Ver- fahrens eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 20. Januar 2026 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 5'222.95 nebst Zins zu 4.5% seit 1. Ja- nuar 2025, Fr. 20.65 Verzugszins und Fr. 172.40 Betreibungskosten. Die Ge- richtskosten von Fr. 300.– auferlegte die Vorinstanz der Schuldnerin, bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– und überwies den Rest des Vorschusses dem mit dem Vollzug beauftragten Konkur- samt Horgen (fortan: Konkursamt; act. 3 [Aktenexemplar]). 1.3. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 20. Januar 2026 erhob die Schuldnerin am 6. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie bean- tragt sinngemäss, es sei die Konkurseröffnung aufzuheben und das Konkursbe- gehren abzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 erkannte die Kammer der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung zu, als sie das Konkursamt bzw. die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats anwies, vom gesperrten Geschäfts- konto Fr. 6'413.25 für die Hinterlegung der Konkursforderung und die Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren freizugeben (act. 6). Weiter wies die Kammer die Schuldnerin in der Verfügung darauf hin, dass sie die Be- schwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne. Gleichzeitig
- 3 - setzte die Kammer der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– an (act. 6). 1.5. Nach vorgängiger Rücksprache mit der Kammer überwies das Konkursamt bzw. die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats vom gesperrten Bank- konto der Schuldnerin Fr. 6'413.25 an die Obergerichtskasse (vgl. act. 10 f.). Der Betrag wurde dem Bankkonto am 9. Februar 2026 belastet (act. 12) und dem Konto der Obergerichtskasse noch gleichentags gutgeschrieben (act. 13). Eben- falls am 9. Februar 2026 reichte die Schuldnerin eine Ergänzung zu ihrer Be- schwerde und zusätzliche Unterlagen ein (act. 9/1+2; act. 14; act. 15/1-5). Am
12. Februar 2026 überbrachte die Schuldnerin dem Obergericht einen weiteren Bankbeleg (act. 16). 1.6. Weiterungen erübrigen sich. Insbesondere ist auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.
2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Schuldnerin holte die als Gerichtsurkunde versandte Postsendung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ab (act. 10/2). Gerichtliche Zustellungen, die ein- geschrieben versandt und nicht abgeholt werden, gelten gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Schuldnerin musste nach Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung am 7. Januar 2026 (Zustel- lungszeitpunkt) mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen (act. 8/7). Der erste erfolglose Zustellungsversuch erfolgte am 21. Januar 2026, womit die Zu- stellung des angefochtenen Entscheids am 28. Januar 2026 als erfolgt gilt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann mithin am 29. Januar 2026 zu laufen und en- dete am 9. Februar 2026 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Demzufolge erfolgten die Be- schwerde vom 6. Februar 2026 (act. 2 und act. 4/1-4) und die Ergänzungen vom
9. Februar 2026 (act. 9/1+2; act. 14; act. 15/1-6) rechtzeitig und sind zu berück-
- 4 - sichtigen. Hingegen war die Rechtsmittelfrist bei Einreichung des zusätzlichen Bankbelegs am 12. Februar 2026 (act. 16) bereits abgelaufen. Der entsprechende Bankbeleg bleibt deshalb unbeachtlich. Die Schuldnerin ist durch den angefochte- nen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Sie hat den Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren am 9. Februar 2026 und damit fristgerecht geleistet (vgl. act. 13). Dem Eintreten steht nichts entgegen. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 3.2. Die Schuldnerin hinterlegte am 9. Februar 2026 bei der Obergerichtskasse zugunsten der Gläubigerin einen Betrag von Fr. 5'663.25 (act. 13). Mit dieser Hin- terlegung ist die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen gedeckt (vgl. act. 8/1+3). Bereits zuvor, d.h. am 4. Februar 2026, leistete die Schuldnerin beim Konkursamt einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'700.–. Das Konkur- samt bestätigte am gleichen Tag, dass damit die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz sichergestellt sind (act. 4/2). Demnach ist der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung durch Urkunden nachgewiesen. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist erfüllt.
- 5 -
4. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. 4.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden ab- zutragen (vgl. OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anfor- derungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinli- cher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom
31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behaup- tungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewon- nenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässli- ches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zu- rückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuld- nerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grund- sätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zah-
- 6 - lungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, sys- tematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte An- forderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankün- digung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), vernachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer ZH PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer ZH PS180135 vom
8. August 2018 E. 2.3). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. Septem- ber 2018 E. 2.3). 4.2. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie sei zahlungsfähig. Auf ihrem aktuell gesperrten Geschäftskonto befänden sich über Fr. 20'000.–, womit sämtliche offenen Betreibungen vollständig beglichen werden könnten. Zusätzlich erwarte sie in den nächsten zwei bis drei Wochen weitere Einnahmen von rund Fr. 40'000.–. Mit diesen Mitteln könne sie alle offe- nen Verbindlichkeiten ohne Weiteres bezahlen. Die Konkurseröffnung sei auf- grund einer vorübergehenden Ausnahmesituation erfolgt. Sie habe sich in den letzten drei bis vier Monaten in einer strategischen Neuausrichtung ihres Tätig- keitsbereichs befunden. Zusätzlich sei es über die Weihnachtszeit sowie im Zu- sammenhang mit dem B._____ in C._____ zu einer nahezu einmonatigen Abwe- senheit gekommen, weil sie in diesem Zeitraum operativ stark eingebunden ge- wesen sei. Dadurch hätten einzelne Betreibungen nicht rechtzeitig bearbeitet wer- den können. Diese Umstände seien vorübergehend, nicht strukturell und inzwi- schen überwunden. Sie rechtfertigten keine Konkurseröffnung, insbesondere an- gesichts der klar vorhandenen Liquidität (act. 2 S. 2). In ihrer Ergänzung vom
9. Februar 2026 führte die Schuldnerin aus, sie werde bis Ende Woche noch ein
- 7 - paar Autos fertig machen und Rechnungen über ungefähr Fr. 30'000.– an die Ver- sicherungen schicken (act. 14). 4.3. Die Schuldnerin wurde vor rund sechs Jahren gegründet. Gemäss dem ein- gereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Horgen vom 9. Fe- bruar 2026 (act. 9/1) wurde sie in den ersten rund fünf Jahren ihres Bestehens kein einziges Mal betrieben. Seit dem 21. Januar 2025 erfolgten hingegen 20 Be- treibungen, von denen die Schuldnerin neun durch Zahlung an das Betreibungs- amt erledigte. Daneben hinterlegte die Schuldnerin die Konkursforderung bei der Obergerichtskasse (vgl. E. 3.2). Damit verbleiben noch 10 offene Betreibungen über total Fr. 42'715.25. Davon befinden sich sechs über total Fr. 22'918.40 be- reits im Stadium der Konkursandrohung und die restlichen vier über total Fr. 19'796.85 im Stadium der Einleitung. Die Schuldnerin äusserte sich nicht zu den offenen Betreibungen. Daraus muss Folgendes geschlossen werden: Erstens ist anzunehmen, dass die Schuldnerin in der Zwischenzeit keine weiteren Betrei- bungsforderungen bezahlt und mit den jeweiligen Gläubigern auch keine Abzah- lungsvereinbarungen abgeschlossen hat. Zweitens muss mangels gegenteiliger Ausführungen davon ausgegangen werden, dass auch die erst kürzlich in Betrei- bung gesetzten Forderungen tatsächlich bestehen. Aufgrund des Betreibungsre- gisterauszugs ist somit von Schulden in Höhe von Fr. 42'715.25 auszugehen. 4.4. Zu ihren weiteren kurz-, mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten äusserte sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde und ihrer Ergänzung nicht. Sie reichte auch keine Kreditorenliste ein. In der eingereichten provisorischen Zwischenbilanz per 9. Februar 2026 weist sie keine Kreditoren aus (act. 15/5). Auch im provisori- schen Jahresabschluss 2025 finden sich keine Kreditoren (act. 15/6). Das würde bedeuten, dass sowohl per Ende 2025 als auch per 9. Februar 2026 neben der Mehrwertsteuerschuld (und dem Covid-Kredit) keine offenen Forderungen von Gläubigern bestanden haben, was allein schon mit Blick auf den Betreibungsre- gisterauszug nicht zutreffen kann (act. 9/1). Insofern kann mangels überprüfbarer Angaben und zuverlässiger Unterlagen nicht beurteilt werden, welche weiteren Verbindlichkeiten noch offen sind.
- 8 - 4.5. Zum Beweis der behaupteten ausreichenden liquiden Mittel verweist die Schuldnerin zunächst auf den eingereichten Bankkontoauszug über die Konto- transaktionen vom 1. Januar bis 9. Februar 2026 (act. 9/2). Daraus geht hervor, dass das Bankkonto der Schuldnerin per 4. Februar 2026 einen Saldo von Fr. 20'290.67 aufwies. Nach Hinterlegung der Konkursforderung und Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren betrug der Saldo am 9. Februar 2026 noch Fr. 13'877.42 (act. 12; act. 15/6). In der provisorischen Zwischenbilanz sind zudem Barmittel in Höhe von Fr. 991.35 aufgeführt, wozu sich die Schuldne- rin in ihrer Beschwerde aber nicht äussert (act. 15/6). Die Schuldnerin macht wei- ter geltend, sie erwarte in den nächsten zwei bis drei Wochen weitere Einnahmen von rund Fr. 40'000.– (act. 2). Zum Beweis reichte sie vier am 9. Februar 2026 ausgestellte Rechnungen über Fr. 34'230.60 ins Recht (act. 15/2-4). Bei genauer Durchsicht der Rechnungen fällt auf, dass je zwei Rechnungen Arbeiten und Leis- tungen am jeweils gleichen Fahrzeug betreffen. Es erscheint auffällig, dass die Schuldnerin am gleichen Tag zwei betragsmässig unterschiedliche Rechnungen für Leistungen wie "Lackierung" und "Ersatzteile" am gleichen Auto stellt. Dies und der Umstand, dass alle Rechnungen am letzten Tag der Rechtsmittelfrist aus- gestellt wurden, weckt gewisse Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der einge- reichten Rechnungen. Es kommt hinzu, dass in der provisorischen Zwischenbi- lanz per 9. Februar 2026 Debitoren in Höhe von Fr. 22'000.– und nicht Fr. 34'230.60 verbucht sind (act. 15/6). 4.6. Zu ihrem allgemeinen Geschäftsgang machte die Schuldnerin in ihrer Be- schwerdeschrift nur pauschale und vage Angaben. So bleibt unklar, was die Schuldnerin mit der "strategischen Neuausrichtung ihres Tätigkeitsbereichs" meint, die in den letzten drei bis vier Monaten stattgefunden haben soll (act. 2). Gemäss dem eingereichten provisorischen Jahresabschluss soll die Schuldnerin im Jahr 2025 einen Gewinn von Fr. 28'373.46 und im bisherigen Geschäftsjahr 2026 einen solchen von Fr. 36'151.99 erzielt haben (act. 15/5+6). Ob dies tat- sächlich zutrifft, kann offen bleiben. Wie bereits im Zusammenhang mit den lau- fenden Verbindlichkeiten ausgeführt, sind der provisorische Jahresabschluss und der provisorische Zwischenabschluss zumindest unvollständig. Im Jahr 2026 ver- buchte die Schuldnerin zudem bisher noch keinen Aufwand für bezogene Dienst-
- 9 - leistungen, für Sozialversicherungsabgaben, für Fahrzeugleasing und für direkte Steuern. Diese Aufwandpositionen machten im Geschäftsjahr 2025 rund 30% des verbuchten Gesamtaufwandes aus. Auch aus diesem Grund ist der provisorische Zwischenabschluss wenig aussagekräftig. 4.7. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass ohne die hinterlegte Konkursforderung Betreibungen über total Fr. 42'715.25 offen sind. Sechs davon über total Fr. 22'918.40 befinden sich bereits im Stadium der Konkursandrohung, weshalb an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. 4.1). Konkret hat die Schuldnerin nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung in solchen Fällen nachzuweisen, dass sie über genügend flüssige Mittel verfügt, um nicht nur die weit fortgeschrittenen Betreibungen zu be- dienen, sondern auch die anderen bereits fälligen Forderungen der Gläubiger zu tilgen (BGer 5A_251/2018 E. 3.1 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1). Die Schuldnerin verfügt aktuell über flüssige Mittel in Höhe von Fr. 13'877.42 bzw. – unter Berücksichtigung der bilanzierten Barmittel – von Fr. 14'868.77 (vgl. E. 4.5). Diese Mittel reichen nicht aus, um die weit fortge- schrittenen Betreibungen zu bedienen. Wieviel Einnahmen demnächst dazukom- men, lässt sich anhand der eingereichten Dokumente nicht mit hinreichender Si- cherheit feststellen (vgl. E. 4.5). Zu den weiteren laufenden Verbindlichkeiten lie- gen keine Informationen vor (vgl. E. 4.4). Ob die Schuldnerin in den vergangenen 13 Monaten tatsächlich einen Gewinn erwirtschaftete, erscheint angesichts der unvollständigen provisorischen Jahres- und Zwischenrechnung fraglich (E. 4.6). Insgesamt fehlen damit zu viele wichtige Informationen und verbleiben zu viele Unsicherheiten, um die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als erfüllt anzusehen.
5. Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Weil es somit bei der Konkurseröffnung bleibt, ist der bei der Obergerichtskasse zuhanden der Gläubi- gerin hinterlegte Betrag zur Vermeidung einer Gläubigerbevorzugung dem Kon- kursamt zu überweisen.
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6. Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).
7. Ausgangsgemäss hat es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsregelung sein Bewenden und wird die Schuldnerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 5'663.25 dem mit der Durchführung des Konkurses betrauten Konkur- samt Horgen zu überweisen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin unter Beilage von act. 10, an die Gläubigerin unter Beilage von act. 2, 10 und 14 sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkur- samt Horgen und die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats, fer- ner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an die Grundbuchämter D._____, E._____ und F._____ und an das Betrei- bungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: