Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich, allenfalls zulasten der Beschwerdeführerin." Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Januar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Die Verpflichtung der Schuldnerin, der Gläubigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 60.– zu bezahlen, wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 3'495.17 (Fr. 1'995.17 Zahlungen der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin geleisteten Vorschusses) Fr. 2'495.15 der Gläubigerin und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 60.– der Gläubigerin zu überweisen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und 5/2–12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- - 3 - richtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Uster, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangs- schein.
- Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 16. Februar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Januar 2026 (EK250681)
- 2 - Beschwerdeanträge: (act. 2 S. 2) "1. Das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Uster vom
22. Januar 2026, 10.00 Uhr, Geschäfts-Nr. EK250681-I, sei auf- zuheben und es sei die Beschwerdeführerin in die Verfügung über ihr Vermögen wieder einzusetzen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich, allenfalls zulasten der Beschwerdeführerin." Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Januar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Die Verpflichtung der Schuldnerin, der Gläubigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 60.– zu bezahlen, wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
5. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 3'495.17 (Fr. 1'995.17 Zahlungen der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin geleisteten Vorschusses) Fr. 2'495.15 der Gläubigerin und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 60.– der Gläubigerin zu überweisen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und 5/2–12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge-
- 3 - richtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Uster, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangs- schein.
8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: