Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon (fortan: Betreibungs- amt) (Zahlungsbefehl vom 11. August 2025) betreibt die B._____ SA (fortan: Gläubigerin) die Beschwerdeführerin als Schuldnerin für diverse Forderungen (act. 6/6/2). Im Zuge dieser Betreibung stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2025 (act. 6/2/1 = act. 6/6/18) diverse Anträge an das Betrei- bungsamt, darunter einen Antrag auf "vollständige Akteneinsicht". Mit Verfügung vom 5. November 2025 (act. 6/2/2 = act. 6/6/20) auferlegte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin für die "Beantwortung Ihrer Korrespondenz vom 4. No- vember 2025" einen Kostenvorschuss von Fr. 186.80. Gegen diese Kostenverfü- gung gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2025 (Da- tum der persönlichen Überbringung; act. 6/1; samt Beilagen, act. 6/2/1–2) an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungs- und Konkursämter (fortan: Vorinstanz). Sodann erhob sie mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (Poststempel vom 3. Dezember; act. 6/10) bei der hiesigen Kammer Beschwerde gegen ver- schiedene Handlungen des Betreibungsamts, wobei sie mit Eingabe vom 4. De- zember 2025 (Poststempel vom 6. Dezember 2025; act. 7/5; samt Beilagen, act. 7/6/1–4) eine Ergänzung nachreichte. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. PS250415-O) trat die Kammer auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingaben vom 2. sowie 4. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (act. 6/9).
E. 1.2 Mit Urteil 16. Januar 2026 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/15) be- handelte die Vorinstanz die Beschwerde vom 21. November 2025 (act. 5 E. II/1 ff.). Zudem ging sie auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. No- vember 2025 an das Betreibungsamt (act. 6/2/1 = act. 6/6/1800) sowie auf die er- wähnte Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 6/10) ein, wobei sie anmerkte, dass eine Erweiterung des Rechtsbegehrens nach Ablauf der Beschwerdefrist grund- sätzlich nicht mehr möglich sei (act. 5 E. II/3.2). Die Vorinstanz wies die Be-
- 3 - schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1; der Beschwerde- führerin zugestellt am 21. Januar 2026, act. 6/16/1).
E. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2026 (Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4/2–4) innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG (act. 6/16/1 i.V.m. act. 2) die vorlie- gende Beschwerde. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; in prozessualer Hinsicht be- antragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. act. 2 S. 1).
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1–16) sowie die Akten des Verfahrens PS250415-O (act. 7/1–11) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf eine Ver- nehmlassung der Betroffenen kann verzichtet werden, da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Be- schwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), und zwar auch in Verfahren, in denen das Gericht – wie vorliegend – den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (sog. Untersuchungsma- xime, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS250189 vom 10. November 2025 E. 3.1). An Beschwerdeschriften von juristischen Laien werden dabei nur mi- nimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Aufsichtsbehörde entscheiden soll. Die Begründung ist ausreichend, wenn darin auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet bzw. weshalb er in den angefochtenen Punk- ten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PS250218 vom 4. September 2025 E. 2.1.1). Demgegenüber genügt selbst eine Laieneingabe der Begrün-
- 4 - dungsanforderung nicht, wenn sie lediglich auf die vor der Vorinstanz vorgetrage- nen Argumente verweist oder diese wiederholt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen (vgl. OGer ZH PS250241 vom 8. September 2025 E. 2.1; OGer ZH LC200008 vom 13. Oktober 2020 E. II/1.1; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten, d.h. die Beschwerde ist inhaltlich nicht zu beurteilen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Zur Beschwerde im Einzelnen
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Untersu- chungsmaxime verletzt, indem sie die von ihr gegen das Betreibungsamt erhobe- nen Vorwürfe nicht von Amtes wegen vertieft abgeklärt habe. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Vorwürfe "fehlende Verfügungen", "fehlende Exis- tenzminimumberechnung", "fehlendes Pfändungsprotokoll" und "Gewaltöffnung ohne Dokumentation" (vgl. act. 2 S. 2).
E. 3.1.2 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die kantonale Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Un- tersuchungsgrundsatz verlangt von der Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu lei- ten, die relevanten Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bestimmen, die Beweiserbringung anzuordnen und die erhobenen Beweise von Amtes wegen zu würdigen (vgl. BGer 5A_362/2024 vom 19. September 2024 E. 6.1.3; BGer 5A_582/2022 vom 1. Juni 2023 E. 2.5.2). Wo eine Beweiserhebung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unumgänglich ist, hat die Auf- sichtsbehörde unaufgefordert bzw. auch ohne Antrag einer Partei zu den prozess- üblichen Beweismitteln zu greifen (vgl. BGE 123 III 328 E. 3; OGer ZH PS250006
- 5 - vom 4. Februar 2025 E. 3.3 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungsobliegenheit der Parteien relativiert. So statuiert Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG, dass die Aufsichtsbehörde die Parteien zur Mitwir- kung anhalten kann und auf deren Begehren nicht einzutreten braucht, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Nach der Rechtspre- chung hat die Aufsichtsbehörden nur dann eigene Abklärungen vorzunehmen, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass die Parteien den Sachver- halt vollständig dargelegt haben (vgl. BGer 5A_145/2025 vom 1. September 2025 E. 3; BGE 112 III 79 E. 2).
E. 3.1.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten zusammengefasst folgender Sachver- halt: Nachdem die Gläubigerin am 11. September 2025 das Fortsetzungsbegeh- ren gestellt hatte (act. 6/6/6), erliess das Betreibungsamt am 12. September 2025 die Pfändungsankündigung für den 19. September 2025 (act. 6/6/7). Da die Be- schwerdeführerin nicht zur Pfändung erschien, forderte das Betreibungsamt sie mit Vorladungen vom 19. September 2025 (act. 6/6/8) sowie vom 3. Oktober 2025 (act. 6/6/10) dazu auf, sich innert zwei bzw. drei Tagen persönlich auf der Amts- stelle zum Pfändungsvollzug zu melden. Die Beschwerdeführerin holte die beiden eingeschrieben versandten Vorladungen jeweils nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist bei der Post ab, weshalb sie dem Betreibungsamt retourniert wurden (act. 6/6/9 und act. 6/6/11). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 zeigte das Be- treibungsamt der C._____ AG an, dass die Vermögenswerte der Beschwerdefüh- rerin im Umfang von Fr. 3'500.– aufgrund besonderer Dringlichkeit vorsorglich ge- pfändet worden seien bzw. dass dieser Betrag gesperrt zu halten sei (act. 6/6/14). Weiter zeigte das Betreibungsamt mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 der D._____ AG die Pfändung bzw. Sperrung des vollständigen Nettolohns der Be- schwerdeführerin an (act. 6/6/16 S. 1 f.). Am 19. November 2025, 08:03 Uhr, voll- zog das Betreibungsamt im Amtslokal im Beisein der Beschwerdeführerin die Pfändung (act. 6/6/24 S. 4). Gleichentags kontrollierte es auch die Wohnung der Beschwerdeführerin, wobei keine pfändbaren Vermögenswerte aufgefunden wor- den seien (act. 6/6/24 S. 4). Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin hatte sich das Betreibungsamt mittels Polizeigewalt Zugang zu ihrer Wohnung ver- schafft (vgl. act. 2 S. 2; act. 6/10 S. 2). Damit übereinstimmend ist den Akten zu
- 6 - entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 19. November 2025, 11:05 Uhr, be- stätigt habe, drei (neue) Wohnungsschlüssel erhalten zu haben (act. 6/6/24 S. 4).
E. 3.1.4 Die Vorinstanz befasste sich durchaus mit dem umschriebenen Sachver- halt. Sie legte im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten schlüssig dar, dass sich die Beschwerdeführerin durch Nichtentgegen- nahme von Sendungen sowie Nichterscheinen zu Vorladungsterminen dem Pfän- dungsvollzug entzogen habe (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7); dass aus diesem Grund die vorsorgliche Pfändung ihrer Konten sowie ihres Lohns zulässig (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7 f.) und der Pfändungsvollzug mittels Polizeigewalt rechtmässig gewesen sei (act. 5 E. II/3.2.3 S. 8; vgl. auch Art. 91 Abs. 2 und Abs. 3 SchKG); weiter hielt die Vorinstanz fest, dass das Existenzminimum der Beschwerdeführerin anlässlich des Pfändungsvollzugs einstweilen auf den Grundbetrag festgelegt worden sei, weil sie für die Zuschläge zum Grundbetrag, namentlich Mietzins und Kranken- kassenprämien, keine aktuellen Belege vorgelegt habe, dass sie jedoch nach Vor- lage entsprechender Belege eine Revision der Existenzminimumberechnung ver- langen könne (act. 5 E. II/3.2.3 S. 8 ff.). Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz dabei die Untersuchungsmaxime verletzt haben soll. Insbesondere ging die Vorinstanz nirgendwo in ihren Erwä- gungen zulasten der Beschwerdeführerin von Beweislosigkeit aus. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu den von der Beschwerdefüh- rerin genannten Themen – fehlende schriftliche Verfügungen, fehlende Existenz- minimumberechnung, fehlendes Pfändungsprotokoll, Gewaltöffnung ohne Doku- mentation (vgl. act. 2 S. 2) – von Amtes wegen weitere Beweise hätte erheben sollen. Ebenso wenig liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass der rechtser- hebliche Sachverhalt nur unvollständig aktenkundig wäre.
E. 3.1.5 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Frist für eine Beschwerde gegen die Verfügungen bzw. Betreibungshandlungen vom 19. November 2025 – insbesondere die Wohnungsdurchsuchung mittels Polizeigewalt sowie der Pfän- dungsvollzug inklusive dort vorgenommener Existenzminimumberechnung (vgl. E. 3.1.3) – verpasst hat. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde in- nert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung anhängig gemacht werden.
- 7 - Die Beschwerdeführerin hatte aktenkundig bereits am 19. November 2025 Kennt- nis von der Wohnungsdurchsuchung sowie vom Pfändungsvollzug (vgl. E. 3.1.3), womit die 10-tägige Frist am 20. November 2025 zu laufen begann und am 1. De- zember 2025 endete. Die zunächst irrtümlich bei der hiesigen Kammer (statt bei der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter) eingereichte Beschwerde datiert jedoch vom 2. Dezember 2025 und wurde erst am 3. Dezember 2025 der Post übergeben (act. 6/10). Die Vorinstanz wäre also streng genommen gar nicht gehalten gewesen, die Recht- mässigkeit dieser Verfügungen bzw. Betreibungshandlungen überhaupt abzuklä- ren.
E. 3.1.6 Was den Vorwurf der "fehlenden Verfügungen" anbelangt (vgl. act. 2 S. 2), scheint sich die Beschwerdeführerin auf den Umstand zu beziehen, dass das Be- treibungsamt sie nicht vorgängig in einer schriftlichen Verfügung über die vorsorg- liche Pfändung ihrer Vermögenswerte bei der C._____ AG sowie ihres Lohns in- formiert hatte (vgl. act. 6/1 S. 1; act. 6/2/1). In Ergänzung zu den zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7 f.) ist festzuhalten, dass es sich bei den Anzeigen an die C._____ AG (Kontosperre) sowie die D._____ AG (Lohn- sperre) – vom Betreibungsamt als "vorsorgliche Pfändung" bezeichnet (vgl. E. 3.1.3) – um Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 98 ff. SchKG handelte. Bei Dringlichkeit ist der Erlass solcher Sicherungsmassnahmen bereits vor dem Pfändungsvollzug zulässig (vgl. BGer 5A_44/2024 vom 16. April 2024 E. 4.1; BGE 115 III 41 E. 2). Von Dringlichkeit ist mitunter dann auszugehen, wenn sich die Schuldnerin beharrlich dem Pfändungsvollzug entzieht, indem sie etwa auf Pfändungsankündigungen nicht reagiert und Vorladungen wiederholt keine Folge leistet (vgl. BGer 5A_44/2024 vom 16. April 2024 E. 4.3; OGer ZH PS240225 vom
23. Dezember 2024 E. 3.3.2 f. m.w.H.). Der Vollzug von Sicherungsmassnahmen erfolgt ohne vorgängige Information der Schuldnerin, da diese ansonsten ihre Vermögenswerte beiseiteschaffen und so den Sicherungszweck der Massnahmen vereiteln könnte (vgl. OGer ZH PS240225 vom 23. Dezember 2024 E. 3.3.2 f. m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz die Zulässigkeit der vom Betreibungsamt angeordneten Sicherungsmassnahmen (Kontosperre, Lohnsperre) zu Recht be-
- 8 - jaht (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7 f.). Weitergehende Abklärungen im Zuge der Untersu- chungsmaxime waren – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht geboten.
E. 3.2.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich mit den in der Eingabe vom 2. Dezember 2025 vorgetragenen Rügen betreffend das Fehlen schriftlicher Verfügungen im Zuge der Kontosperre, Lohnpfändung und Gewaltöffnung ihrer Wohnung sowie mit ihren Rügen bezüglich Akteneinsicht, Existenzminimumberechnung und Gewaltöffnung ihrer Wohnung nur ungenügend auseinandergesetzt. Dabei habe die Vorinstanz wesentliche Vorbringen entweder nicht konkret geprüft oder nicht im Detail gewürdigt (vgl. act. 2 S. 2).
E. 3.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid hinreichend zu begründen (sog. Begründungspflicht). Die betroffene Person soll anhand der Ent- scheidbegründung einerseits erkennen können, dass ihre Vorbringen tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt wurden. Andererseits soll sie in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachge- recht anzufechten (vgl. BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2; BGE 133 III 439 E. 3.3; OGer ZH RT200114 vom 3. November 2020 E. 3.3.2.4.1). Dazu müs- sen in der Entscheidbegründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es sei- nen Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Im Übrigen stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Vielmehr han- delt es sich um ein Mittel, um zu vermeiden, dass wegen ungenügender Einbezie- hung der Parteien ins Verfahren ein Fehlurteil ergeht. Ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern sich der (angeblich) nicht verfassungskonform begründete Entscheid nachteilig auf die Rechtsposition der betroffenen Person auswirkt, hat diese an der Beurteilung der Gehörsrüge kein schutzwürdiges Interesse. Die be- troffene Person hat daher ihre Gehörsrüge entsprechend zu begründen (vgl.
- 9 - BGer 5A_256/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.2; BGer 5A_389/2025 vom 20. No- vember 2025 E. 4.1.2; BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.3.2 m.w.H.; OGer ZH PF230050 vom 28. November 2023 E. 2.3 m.w.H.).
E. 3.2.3 Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zu den Rügen betref- fend Existenzminimumberechnung sowie betreffend Gewaltöffnung ihrer Woh- nung Erwägungen angestellt, die erkennen lassen, dass sie diese ernsthaft ge- prüft hat (betreffend Existenzminimumberechnung: act. 5 E. II/3.2.3 S. 8 ff.; betref- fend Gewaltöffnung: act. 5 E. II/3.2.3 S. 8). Dies obschon diese Rügen zu spät er- folgten (vgl. E. 3.1.5).
E. 3.2.4 Was den Vorwurf der Beschwerdeführerin anbelangt, beim Betreibungsamt keine vollständige Akteneinsicht erhalten zu haben, enthält ihre Beschwerde vom
2. Dezember 2025 – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 2) – keine entsprechende Rüge (vgl. act. 6/10). Ebenso wenig findet sich eine solche Rüge in ihrer Beschwerde vom 21. November 2025 (vgl. act. 6/1) oder in ihrer Eingabe vom 4. November 2025 (vgl. act. 6/2/1). Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Vollständigkeit der Akteneinsicht zu thematisieren. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Umstand bezieht, dass das Betreibungsamt für ihr Akteneinsichtsgesuch vom 4. November 2025 (act. 6/2/1 = act. 6/6/18) einen Kostenvorschuss verlangte (act. 6/2/2 = act. 6/6/20), ist sie auf die diesbezügli- chen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (act. 5 E. II/3.1 S. 5).
E. 3.2.5 Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach vor der Konto- bzw. Lohn- sperre keine schriftlichen Verfügungen ergangen seien, erweist sich als unbe- gründet. Die Vorinstanz stellte zutreffende Erwägungen zur Zulässigkeit der Konto- bzw. Lohnsperre an (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7 f.). Auch wenn aus Sicht der Be- schwerdeführerin ausführlichere und erläuternde Erwägungen in diesem Punkt wünschenswert gewesen wären, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus- zumachen. Insbesondere war die Beschwerdeführerin gestützt auf die Urteilsbe- gründung der Vorinstanz ohne Weiteres in der Lage, das Urteil auch mit Blick auf die fraglichen Sicherungsmassnahmen sachgerecht anzufechten. Gegenteiliges bringt sie jedenfalls nicht vor.
- 10 -
E. 3.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.
E. 3.3 Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin eine unvollständige und einsei- tige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 2). Dabei nimmt sie je- doch weder Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, noch legt sie konkret dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Mit ihrer pauschalen Kritik genügt die Beschwerdeführerin der Begründungsanforderung nicht, weshalb auf ihre Sachverhaltsrüge nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.1).
E. 3.4.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine formelle Rechtsverweige- rung. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Eingabe vom 2. Dezember 2025, welche die Kammer zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, nicht behandelt, mit der unrichtigen Begründung, dass eine Erweiterung des Rechtsbegehrens nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr zulässig sei (vgl. act. 2 S. f.).
E. 3.4.2 Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 2. Dezember 2025 sehr wohl geprüft, obschon die Beschwerdefrist abgelaufen gewesen wäre (vgl. E. 3.1.5).
E. 3.4.3 Anzumerken bleibt Folgendes: Gemäss den Erwägungen sowie dem Mittei- lungssatz des Beschlusses der Kammer vom 16. Dezember 2025 hätte, nebst der Eingabe vom 2. Dezember 2025, auch eine ergänzende Eingabe der Beschwer- deführerin vom 4. Dezember 2025 samt Beilagen an die Vorinstanz weitergeleitet werden sollen (act. 6/9 E. 2.2.4 und Dispositiv-Ziffer 3). Die Vorinstanz hat diese Ergänzung nach eigenen Angaben nicht erhalten und im angefochtenen Urteil nicht behandelt (act. 5 E. I/3). Der Beschwerdeführerin entstehen daraus indes- sen keine Nachteile, da die Beschwerdefrist für bis zum 19. November 2025 vor- genommene Betreibungshandlungen ohnehin bereits am 1. Dezember 2025 ab- gelaufen war (vgl. E. 3.1.5) und sich aus ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2025 samt Beilagen (act. 7/5 und act. 7/6/1–4) keine Anhaltspunkte ergaben, die ein Einschreiten von Amtes wegen geboten hätten.
- 11 -
E. 3.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3.6 Die Beschwerdeführerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie beim Be- treibungsamt Dietikon unter Vorlage von Unterlagen zu ihren Einkommens- und Bedarfsverhältnissen (insbesondere Mietzinsquittungen der letzten drei Monate, Prämienquittungen der Krankenkasse der letzten drei Monate, aktuelle Police der Hausrat-/Haftpflichtversicherung, aktuelle Belege über Wegspesen zum Arbeits- platz und auswärtige Verpflegung; vgl. act. 6/6/24) eine Neuberechnung ihres Existenzminimums bzw. eine Anpassung der Einkommenspfändung verlangen kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG).
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege
E. 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugespro- chen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
E. 4.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. act. 2 S. 1) ist aufgrund der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 4.3.1 Zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. act. 2 S. 1) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO hat eine Person (nur) dann Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Darüber hinaus muss die Rechtsvertretung zur Wahrung der Rechte der (mittellosen) Person notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn die In- teressen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, denen die be- troffene Person allein nicht gewachsen ist (vgl. BGer 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 4.3). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – dem Untersuchungs-
- 12 - grundsatz unterstehen, ist eine unentgeltliche Rechtsvertretung zwar nicht von vornherein als unnötig anzusehen (vgl. BGer 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 4.3). Dennoch rechtfertigt es sich, bei der Notwendigkeit der Verbeiständung einen strengen Massstab anzulegen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c; OGer ZH PS200230 vom 19. Januar 2021 E. 3.3.2 m.w.H.).
E. 4.3.2 Wie die obigen Erwägungen zeigen (vgl. E. 3), war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Zudem hat die Beschwerdeführerin weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass der Fall in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten würde, denen sie – trotz Hilfestellung der Kammer im Zuge der Untersuchungsmaxime – allein nicht gewachsen wäre. Folglich ist das Ge- such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuwei- sen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit es die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistands betrifft, abgewiesen und im übrigen Umfang abgeschrieben.
- Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 13 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Beschluss und Urteil vom 24. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Kostenvorschussverfügung vom 5. November 2025 / Betreibungs- Nr: ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Dietikon) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Januar 2026 (CB250025)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon (fortan: Betreibungs- amt) (Zahlungsbefehl vom 11. August 2025) betreibt die B._____ SA (fortan: Gläubigerin) die Beschwerdeführerin als Schuldnerin für diverse Forderungen (act. 6/6/2). Im Zuge dieser Betreibung stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2025 (act. 6/2/1 = act. 6/6/18) diverse Anträge an das Betrei- bungsamt, darunter einen Antrag auf "vollständige Akteneinsicht". Mit Verfügung vom 5. November 2025 (act. 6/2/2 = act. 6/6/20) auferlegte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin für die "Beantwortung Ihrer Korrespondenz vom 4. No- vember 2025" einen Kostenvorschuss von Fr. 186.80. Gegen diese Kostenverfü- gung gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2025 (Da- tum der persönlichen Überbringung; act. 6/1; samt Beilagen, act. 6/2/1–2) an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungs- und Konkursämter (fortan: Vorinstanz). Sodann erhob sie mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (Poststempel vom 3. Dezember; act. 6/10) bei der hiesigen Kammer Beschwerde gegen ver- schiedene Handlungen des Betreibungsamts, wobei sie mit Eingabe vom 4. De- zember 2025 (Poststempel vom 6. Dezember 2025; act. 7/5; samt Beilagen, act. 7/6/1–4) eine Ergänzung nachreichte. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. PS250415-O) trat die Kammer auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingaben vom 2. sowie 4. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (act. 6/9). 1.2. Mit Urteil 16. Januar 2026 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/15) be- handelte die Vorinstanz die Beschwerde vom 21. November 2025 (act. 5 E. II/1 ff.). Zudem ging sie auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. No- vember 2025 an das Betreibungsamt (act. 6/2/1 = act. 6/6/1800) sowie auf die er- wähnte Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 6/10) ein, wobei sie anmerkte, dass eine Erweiterung des Rechtsbegehrens nach Ablauf der Beschwerdefrist grund- sätzlich nicht mehr möglich sei (act. 5 E. II/3.2). Die Vorinstanz wies die Be-
- 3 - schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1; der Beschwerde- führerin zugestellt am 21. Januar 2026, act. 6/16/1). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2026 (Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4/2–4) innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG (act. 6/16/1 i.V.m. act. 2) die vorlie- gende Beschwerde. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; in prozessualer Hinsicht be- antragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. act. 2 S. 1). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1–16) sowie die Akten des Verfahrens PS250415-O (act. 7/1–11) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf eine Ver- nehmlassung der Betroffenen kann verzichtet werden, da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Be- schwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), und zwar auch in Verfahren, in denen das Gericht – wie vorliegend – den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (sog. Untersuchungsma- xime, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS250189 vom 10. November 2025 E. 3.1). An Beschwerdeschriften von juristischen Laien werden dabei nur mi- nimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Aufsichtsbehörde entscheiden soll. Die Begründung ist ausreichend, wenn darin auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet bzw. weshalb er in den angefochtenen Punk- ten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PS250218 vom 4. September 2025 E. 2.1.1). Demgegenüber genügt selbst eine Laieneingabe der Begrün-
- 4 - dungsanforderung nicht, wenn sie lediglich auf die vor der Vorinstanz vorgetrage- nen Argumente verweist oder diese wiederholt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen (vgl. OGer ZH PS250241 vom 8. September 2025 E. 2.1; OGer ZH LC200008 vom 13. Oktober 2020 E. II/1.1; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten, d.h. die Beschwerde ist inhaltlich nicht zu beurteilen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.2. Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Untersu- chungsmaxime verletzt, indem sie die von ihr gegen das Betreibungsamt erhobe- nen Vorwürfe nicht von Amtes wegen vertieft abgeklärt habe. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Vorwürfe "fehlende Verfügungen", "fehlende Exis- tenzminimumberechnung", "fehlendes Pfändungsprotokoll" und "Gewaltöffnung ohne Dokumentation" (vgl. act. 2 S. 2). 3.1.2. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die kantonale Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Un- tersuchungsgrundsatz verlangt von der Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu lei- ten, die relevanten Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bestimmen, die Beweiserbringung anzuordnen und die erhobenen Beweise von Amtes wegen zu würdigen (vgl. BGer 5A_362/2024 vom 19. September 2024 E. 6.1.3; BGer 5A_582/2022 vom 1. Juni 2023 E. 2.5.2). Wo eine Beweiserhebung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unumgänglich ist, hat die Auf- sichtsbehörde unaufgefordert bzw. auch ohne Antrag einer Partei zu den prozess- üblichen Beweismitteln zu greifen (vgl. BGE 123 III 328 E. 3; OGer ZH PS250006
- 5 - vom 4. Februar 2025 E. 3.3 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungsobliegenheit der Parteien relativiert. So statuiert Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG, dass die Aufsichtsbehörde die Parteien zur Mitwir- kung anhalten kann und auf deren Begehren nicht einzutreten braucht, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Nach der Rechtspre- chung hat die Aufsichtsbehörden nur dann eigene Abklärungen vorzunehmen, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass die Parteien den Sachver- halt vollständig dargelegt haben (vgl. BGer 5A_145/2025 vom 1. September 2025 E. 3; BGE 112 III 79 E. 2). 3.1.3. Vorliegend ergibt sich aus den Akten zusammengefasst folgender Sachver- halt: Nachdem die Gläubigerin am 11. September 2025 das Fortsetzungsbegeh- ren gestellt hatte (act. 6/6/6), erliess das Betreibungsamt am 12. September 2025 die Pfändungsankündigung für den 19. September 2025 (act. 6/6/7). Da die Be- schwerdeführerin nicht zur Pfändung erschien, forderte das Betreibungsamt sie mit Vorladungen vom 19. September 2025 (act. 6/6/8) sowie vom 3. Oktober 2025 (act. 6/6/10) dazu auf, sich innert zwei bzw. drei Tagen persönlich auf der Amts- stelle zum Pfändungsvollzug zu melden. Die Beschwerdeführerin holte die beiden eingeschrieben versandten Vorladungen jeweils nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist bei der Post ab, weshalb sie dem Betreibungsamt retourniert wurden (act. 6/6/9 und act. 6/6/11). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 zeigte das Be- treibungsamt der C._____ AG an, dass die Vermögenswerte der Beschwerdefüh- rerin im Umfang von Fr. 3'500.– aufgrund besonderer Dringlichkeit vorsorglich ge- pfändet worden seien bzw. dass dieser Betrag gesperrt zu halten sei (act. 6/6/14). Weiter zeigte das Betreibungsamt mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 der D._____ AG die Pfändung bzw. Sperrung des vollständigen Nettolohns der Be- schwerdeführerin an (act. 6/6/16 S. 1 f.). Am 19. November 2025, 08:03 Uhr, voll- zog das Betreibungsamt im Amtslokal im Beisein der Beschwerdeführerin die Pfändung (act. 6/6/24 S. 4). Gleichentags kontrollierte es auch die Wohnung der Beschwerdeführerin, wobei keine pfändbaren Vermögenswerte aufgefunden wor- den seien (act. 6/6/24 S. 4). Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin hatte sich das Betreibungsamt mittels Polizeigewalt Zugang zu ihrer Wohnung ver- schafft (vgl. act. 2 S. 2; act. 6/10 S. 2). Damit übereinstimmend ist den Akten zu
- 6 - entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 19. November 2025, 11:05 Uhr, be- stätigt habe, drei (neue) Wohnungsschlüssel erhalten zu haben (act. 6/6/24 S. 4). 3.1.4. Die Vorinstanz befasste sich durchaus mit dem umschriebenen Sachver- halt. Sie legte im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten schlüssig dar, dass sich die Beschwerdeführerin durch Nichtentgegen- nahme von Sendungen sowie Nichterscheinen zu Vorladungsterminen dem Pfän- dungsvollzug entzogen habe (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7); dass aus diesem Grund die vorsorgliche Pfändung ihrer Konten sowie ihres Lohns zulässig (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7 f.) und der Pfändungsvollzug mittels Polizeigewalt rechtmässig gewesen sei (act. 5 E. II/3.2.3 S. 8; vgl. auch Art. 91 Abs. 2 und Abs. 3 SchKG); weiter hielt die Vorinstanz fest, dass das Existenzminimum der Beschwerdeführerin anlässlich des Pfändungsvollzugs einstweilen auf den Grundbetrag festgelegt worden sei, weil sie für die Zuschläge zum Grundbetrag, namentlich Mietzins und Kranken- kassenprämien, keine aktuellen Belege vorgelegt habe, dass sie jedoch nach Vor- lage entsprechender Belege eine Revision der Existenzminimumberechnung ver- langen könne (act. 5 E. II/3.2.3 S. 8 ff.). Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz dabei die Untersuchungsmaxime verletzt haben soll. Insbesondere ging die Vorinstanz nirgendwo in ihren Erwä- gungen zulasten der Beschwerdeführerin von Beweislosigkeit aus. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu den von der Beschwerdefüh- rerin genannten Themen – fehlende schriftliche Verfügungen, fehlende Existenz- minimumberechnung, fehlendes Pfändungsprotokoll, Gewaltöffnung ohne Doku- mentation (vgl. act. 2 S. 2) – von Amtes wegen weitere Beweise hätte erheben sollen. Ebenso wenig liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass der rechtser- hebliche Sachverhalt nur unvollständig aktenkundig wäre. 3.1.5. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Frist für eine Beschwerde gegen die Verfügungen bzw. Betreibungshandlungen vom 19. November 2025 – insbesondere die Wohnungsdurchsuchung mittels Polizeigewalt sowie der Pfän- dungsvollzug inklusive dort vorgenommener Existenzminimumberechnung (vgl. E. 3.1.3) – verpasst hat. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde in- nert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung anhängig gemacht werden.
- 7 - Die Beschwerdeführerin hatte aktenkundig bereits am 19. November 2025 Kennt- nis von der Wohnungsdurchsuchung sowie vom Pfändungsvollzug (vgl. E. 3.1.3), womit die 10-tägige Frist am 20. November 2025 zu laufen begann und am 1. De- zember 2025 endete. Die zunächst irrtümlich bei der hiesigen Kammer (statt bei der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter) eingereichte Beschwerde datiert jedoch vom 2. Dezember 2025 und wurde erst am 3. Dezember 2025 der Post übergeben (act. 6/10). Die Vorinstanz wäre also streng genommen gar nicht gehalten gewesen, die Recht- mässigkeit dieser Verfügungen bzw. Betreibungshandlungen überhaupt abzuklä- ren. 3.1.6. Was den Vorwurf der "fehlenden Verfügungen" anbelangt (vgl. act. 2 S. 2), scheint sich die Beschwerdeführerin auf den Umstand zu beziehen, dass das Be- treibungsamt sie nicht vorgängig in einer schriftlichen Verfügung über die vorsorg- liche Pfändung ihrer Vermögenswerte bei der C._____ AG sowie ihres Lohns in- formiert hatte (vgl. act. 6/1 S. 1; act. 6/2/1). In Ergänzung zu den zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7 f.) ist festzuhalten, dass es sich bei den Anzeigen an die C._____ AG (Kontosperre) sowie die D._____ AG (Lohn- sperre) – vom Betreibungsamt als "vorsorgliche Pfändung" bezeichnet (vgl. E. 3.1.3) – um Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 98 ff. SchKG handelte. Bei Dringlichkeit ist der Erlass solcher Sicherungsmassnahmen bereits vor dem Pfändungsvollzug zulässig (vgl. BGer 5A_44/2024 vom 16. April 2024 E. 4.1; BGE 115 III 41 E. 2). Von Dringlichkeit ist mitunter dann auszugehen, wenn sich die Schuldnerin beharrlich dem Pfändungsvollzug entzieht, indem sie etwa auf Pfändungsankündigungen nicht reagiert und Vorladungen wiederholt keine Folge leistet (vgl. BGer 5A_44/2024 vom 16. April 2024 E. 4.3; OGer ZH PS240225 vom
23. Dezember 2024 E. 3.3.2 f. m.w.H.). Der Vollzug von Sicherungsmassnahmen erfolgt ohne vorgängige Information der Schuldnerin, da diese ansonsten ihre Vermögenswerte beiseiteschaffen und so den Sicherungszweck der Massnahmen vereiteln könnte (vgl. OGer ZH PS240225 vom 23. Dezember 2024 E. 3.3.2 f. m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz die Zulässigkeit der vom Betreibungsamt angeordneten Sicherungsmassnahmen (Kontosperre, Lohnsperre) zu Recht be-
- 8 - jaht (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7 f.). Weitergehende Abklärungen im Zuge der Untersu- chungsmaxime waren – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht geboten. 3.2. 3.2.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich mit den in der Eingabe vom 2. Dezember 2025 vorgetragenen Rügen betreffend das Fehlen schriftlicher Verfügungen im Zuge der Kontosperre, Lohnpfändung und Gewaltöffnung ihrer Wohnung sowie mit ihren Rügen bezüglich Akteneinsicht, Existenzminimumberechnung und Gewaltöffnung ihrer Wohnung nur ungenügend auseinandergesetzt. Dabei habe die Vorinstanz wesentliche Vorbringen entweder nicht konkret geprüft oder nicht im Detail gewürdigt (vgl. act. 2 S. 2). 3.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid hinreichend zu begründen (sog. Begründungspflicht). Die betroffene Person soll anhand der Ent- scheidbegründung einerseits erkennen können, dass ihre Vorbringen tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt wurden. Andererseits soll sie in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachge- recht anzufechten (vgl. BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2; BGE 133 III 439 E. 3.3; OGer ZH RT200114 vom 3. November 2020 E. 3.3.2.4.1). Dazu müs- sen in der Entscheidbegründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es sei- nen Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Im Übrigen stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Vielmehr han- delt es sich um ein Mittel, um zu vermeiden, dass wegen ungenügender Einbezie- hung der Parteien ins Verfahren ein Fehlurteil ergeht. Ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern sich der (angeblich) nicht verfassungskonform begründete Entscheid nachteilig auf die Rechtsposition der betroffenen Person auswirkt, hat diese an der Beurteilung der Gehörsrüge kein schutzwürdiges Interesse. Die be- troffene Person hat daher ihre Gehörsrüge entsprechend zu begründen (vgl.
- 9 - BGer 5A_256/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.2; BGer 5A_389/2025 vom 20. No- vember 2025 E. 4.1.2; BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.3.2 m.w.H.; OGer ZH PF230050 vom 28. November 2023 E. 2.3 m.w.H.). 3.2.3. Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zu den Rügen betref- fend Existenzminimumberechnung sowie betreffend Gewaltöffnung ihrer Woh- nung Erwägungen angestellt, die erkennen lassen, dass sie diese ernsthaft ge- prüft hat (betreffend Existenzminimumberechnung: act. 5 E. II/3.2.3 S. 8 ff.; betref- fend Gewaltöffnung: act. 5 E. II/3.2.3 S. 8). Dies obschon diese Rügen zu spät er- folgten (vgl. E. 3.1.5). 3.2.4. Was den Vorwurf der Beschwerdeführerin anbelangt, beim Betreibungsamt keine vollständige Akteneinsicht erhalten zu haben, enthält ihre Beschwerde vom
2. Dezember 2025 – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 2) – keine entsprechende Rüge (vgl. act. 6/10). Ebenso wenig findet sich eine solche Rüge in ihrer Beschwerde vom 21. November 2025 (vgl. act. 6/1) oder in ihrer Eingabe vom 4. November 2025 (vgl. act. 6/2/1). Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Vollständigkeit der Akteneinsicht zu thematisieren. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Umstand bezieht, dass das Betreibungsamt für ihr Akteneinsichtsgesuch vom 4. November 2025 (act. 6/2/1 = act. 6/6/18) einen Kostenvorschuss verlangte (act. 6/2/2 = act. 6/6/20), ist sie auf die diesbezügli- chen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (act. 5 E. II/3.1 S. 5). 3.2.5. Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach vor der Konto- bzw. Lohn- sperre keine schriftlichen Verfügungen ergangen seien, erweist sich als unbe- gründet. Die Vorinstanz stellte zutreffende Erwägungen zur Zulässigkeit der Konto- bzw. Lohnsperre an (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7 f.). Auch wenn aus Sicht der Be- schwerdeführerin ausführlichere und erläuternde Erwägungen in diesem Punkt wünschenswert gewesen wären, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus- zumachen. Insbesondere war die Beschwerdeführerin gestützt auf die Urteilsbe- gründung der Vorinstanz ohne Weiteres in der Lage, das Urteil auch mit Blick auf die fraglichen Sicherungsmassnahmen sachgerecht anzufechten. Gegenteiliges bringt sie jedenfalls nicht vor.
- 10 - 3.2.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. 3.3. Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin eine unvollständige und einsei- tige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 2). Dabei nimmt sie je- doch weder Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, noch legt sie konkret dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Mit ihrer pauschalen Kritik genügt die Beschwerdeführerin der Begründungsanforderung nicht, weshalb auf ihre Sachverhaltsrüge nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.1). 3.4. 3.4.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine formelle Rechtsverweige- rung. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Eingabe vom 2. Dezember 2025, welche die Kammer zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, nicht behandelt, mit der unrichtigen Begründung, dass eine Erweiterung des Rechtsbegehrens nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr zulässig sei (vgl. act. 2 S. f.). 3.4.2. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 2. Dezember 2025 sehr wohl geprüft, obschon die Beschwerdefrist abgelaufen gewesen wäre (vgl. E. 3.1.5). 3.4.3. Anzumerken bleibt Folgendes: Gemäss den Erwägungen sowie dem Mittei- lungssatz des Beschlusses der Kammer vom 16. Dezember 2025 hätte, nebst der Eingabe vom 2. Dezember 2025, auch eine ergänzende Eingabe der Beschwer- deführerin vom 4. Dezember 2025 samt Beilagen an die Vorinstanz weitergeleitet werden sollen (act. 6/9 E. 2.2.4 und Dispositiv-Ziffer 3). Die Vorinstanz hat diese Ergänzung nach eigenen Angaben nicht erhalten und im angefochtenen Urteil nicht behandelt (act. 5 E. I/3). Der Beschwerdeführerin entstehen daraus indes- sen keine Nachteile, da die Beschwerdefrist für bis zum 19. November 2025 vor- genommene Betreibungshandlungen ohnehin bereits am 1. Dezember 2025 ab- gelaufen war (vgl. E. 3.1.5) und sich aus ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2025 samt Beilagen (act. 7/5 und act. 7/6/1–4) keine Anhaltspunkte ergaben, die ein Einschreiten von Amtes wegen geboten hätten.
- 11 - 3.5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.6. Die Beschwerdeführerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie beim Be- treibungsamt Dietikon unter Vorlage von Unterlagen zu ihren Einkommens- und Bedarfsverhältnissen (insbesondere Mietzinsquittungen der letzten drei Monate, Prämienquittungen der Krankenkasse der letzten drei Monate, aktuelle Police der Hausrat-/Haftpflichtversicherung, aktuelle Belege über Wegspesen zum Arbeits- platz und auswärtige Verpflegung; vgl. act. 6/6/24) eine Neuberechnung ihres Existenzminimums bzw. eine Anpassung der Einkommenspfändung verlangen kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG).
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugespro- chen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 4.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. act. 2 S. 1) ist aufgrund der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos abzuschreiben. 4.3. 4.3.1. Zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. act. 2 S. 1) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO hat eine Person (nur) dann Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Darüber hinaus muss die Rechtsvertretung zur Wahrung der Rechte der (mittellosen) Person notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn die In- teressen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, denen die be- troffene Person allein nicht gewachsen ist (vgl. BGer 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 4.3). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – dem Untersuchungs-
- 12 - grundsatz unterstehen, ist eine unentgeltliche Rechtsvertretung zwar nicht von vornherein als unnötig anzusehen (vgl. BGer 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 4.3). Dennoch rechtfertigt es sich, bei der Notwendigkeit der Verbeiständung einen strengen Massstab anzulegen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c; OGer ZH PS200230 vom 19. Januar 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). 4.3.2. Wie die obigen Erwägungen zeigen (vgl. E. 3), war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Zudem hat die Beschwerdeführerin weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass der Fall in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten würde, denen sie – trotz Hilfestellung der Kammer im Zuge der Untersuchungsmaxime – allein nicht gewachsen wäre. Folglich ist das Ge- such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuwei- sen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit es die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistands betrifft, abgewiesen und im übrigen Umfang abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 13 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: