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PS260037

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist seit dem tt.mm.2014 als Inhaber des Einzelunternehmens C._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt das Ein- zelunternehmen … [Zweck] (act. 5). Daneben ist der Schuldner Gesellschafter und Geschäftsführer der seit dem tt.mm.2022 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen D._____ GmbH (nachfolgend: GmbH). Die GmbH verfolgt einen ähnlichen Zweck wie das Einzel- unternehmen (act. 4/3).

E. 1.2 Am 14. Oktober 2025 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Pfäffikon ZH ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (act. 8/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 15. Januar 2026 den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 4'203.90 (inkl. Zins und Spesen). Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500.– fest, auferlegte sie dem Schuldner und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses betrauten Konkursamt Pfäffikon (fortan: Konkursamt; act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/7).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 (der Post aufgegeben am 31. Januar 2026; zusätzlich persönlich überbracht am 2. Februar 2026) erhob der Schuldner Beschwerde gegen die Konkurseröffnung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2A und 2B; nachfolgend zitiert als act. 2A). Der Schuldner beantragt sinnge- mäss die Aufhebung der Konkurseröffnung und die Abweisung des Konkursbe- gehrens der Gläubigerin. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2A S. 1). Den Kostenvorschuss für das Beschwer- deverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– bezahlte der Schuldner bereits vorab am

27. Januar 2026 (act. 6).

- 3 -

E. 1.4 Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 8/1-10). Auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

E. 2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu Handen des Gerichts der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner am 23. Januar 2026 am Postschalter zugestellt (act. 8/8/2). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 24. Januar 2026 zu laufen und en- dete am 2. Februar 2026. Der Schuldner gab die Beschwerde am 31. Ja- nuar 2026 der Post auf (act. 2A) und reichte am 2. Februar 2026 um 16:32 Uhr beim Obergericht ein weiteres identisches Exemplar der Beschwerdeschrift ein (act. 2B). Seine Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig, wobei bereits die Postauf- gabe für die Fristwahrung ausgereicht hätte. Dass die Postsendung beim Gericht erst nach Ablauf der Frist einging, schadet nicht. Der Schuldner ist zur Be- schwerde legitimiert und hat den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet (E. 1.3). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

E. 3.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL-

- 4 - MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3).

E. 3.2 Der Schuldner weist nach, dass er die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen am 30. Januar 2025 beim Betreibungsamt Pfäffikon ZH be- zahlt hat. Das Betreibungsamt bescheinigte mit Abrechnung vom gleichen Tag, den Endbetrag in der streitgegenständlichen Betreibung erhalten zu haben (act. 4/2). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Ebenfalls am 30. Januar 2025 leistete der Schuldner beim Kon- kursamt einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.–. Das Konkursamt bestä- tigte am gleichen Tag, dass mit diesem Vorschuss im Falle der Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Konkurseröffnung die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz gedeckt sind (act. 4/6). Beide Zahlungen erfolgten vor Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. E. 2). Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, nämlich die Til- gung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, erfüllt.

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Der Schuldner macht geltend, er führe weiterhin eine aktive Einzelfirma und be- treibe zusätzlich seit dem Jahr 2022 die GmbH. Die GmbH habe ihre Dienstleis- tungen im Jahr 2025 auftragsbezogen von verschiedenen angemieteten Arbeits- plätzen und Werkstätten Dritter aus erbracht. Diese flexible Struktur habe der Kostenkontrolle in der frühen Unternehmensphase gedient und sei durch die ein- gereichten Kontoauszüge dokumentiert. Seit dem 1. Januar 2026 habe die GmbH eine eigene Werkstatt an der E._____-strasse … in F._____ bezogen. Damit sei eine feste Betriebsstätte geschaffen worden, die über die notwendige Infrastruktur verfüge. Zeitgleich sei ein schriftlicher Arbeitsvertrag für seine Tätigkeit als Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift abgeschlossen worden. Diese Struktur zeige, dass eine funktionierende wirtschaftliche Basis bestehe. Es liege keine dauerhafte

- 5 - Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 172 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG vor. Gegen eine tatsächliche oder dauerhafte Zahlungsunfähigkeit spreche auch die fristgerechte Leistung der Kostenvorschüsse von Fr. 750.– bei der Obergerichtskasse und Fr. 2'000.– beim Konkursamt (act. 2A S. 2). Zum Beweis seiner Sachdarstellung reichte der Schuldner sämtliche Auszüge eines Privatkontos und eines Geschäfts- kontos der GmbH aus dem Jahr 2025, unterschriftliche Erklärungen zum Verwen- dungszweck der Konten und zur Anmietung einer Werkstatt sowie einen von ihm als Vertreter der GmbH mit sich selber abgeschlossenen Arbeitsvertrag ein (act. 4/4 und act. 4/7-11).

E. 4.2 Mit seinen Ausführungen verkennt der Schuldner, dass nicht über die GmbH, sondern über ihn der Konkurs eröffnet wurde. Es ist deshalb nicht ent- scheidend, wie es um die Zahlungsfähigkeit und den Geschäftsgang der GmbH steht. Massgeblich ist vielmehr, ob er als Privatperson und Schuldner zahlungsfä- hig ist. Die Tatsache, dass der Schuldner beim Betreibungsamt und bei der Ober- gerichtskasse die erforderlichen Kostenvorschüsse geleistet hat, genügt für sich allein nicht, um seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft zu erachten. Um die Zah- lungsfähigkeit zu bejahen, muss sich die Kammer davon überzeugen können, dass der Schuldner in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbind- lichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom

17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Wichtigstes und unerlässliches Be- weismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonne- nen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Der Schuldner reichte we- der einen Betreibungsregisterauszug ein noch machte er überprüfbare Angaben zu seinen laufenden Verbindlichkeiten und zu seinen Schulden. Die eingereichten Kontoauszüge zeigen nur tatsächlich geleistete Zahlungen (act. 4/7). Über allfäl-

- 6 - lige Zahlungsausstände und Schulden des Schuldners geben sie keinen Auf- schluss. Unter diesen Umständen kann nicht beurteilt werden, ob der Schuldner in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutra- gen. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist daher nicht glaubhaft.

E. 5 Zusammenfassend fehlt es für die Aufhebung der Konkurseröffnung an der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Es bleibt, den Schuldner auf zweierlei hinzuweisen: Erstens hat die Konkurs- eröffnung über ihn nicht zur Folge hat, dass auch über die GmbH der Konkurs er- öffnet wäre. Anders als dem Einzelunternehmen kommt der GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zu (vgl. Art. 779 OR). Zweitens besteht gemäss Art. 195 SchKG die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).

E. 7 Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem vom Schuldner geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerde- verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

E. 8 Zum Schluss ist folgender Hinweis angezeigt: Grundsätzlich sind Verfügun- gen des Schuldners über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen nach der Konkurseröffnung gegenüber den Gläubigern ungültig (Art. 204 SchKG). Infolge der Abschreibung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und der Abweisung der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung bleibt es dabei, dass die Tilgung der Konkursforderung beim Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung erfolgte. Wie

- 7 - eine solche Zahlung konkursrechtlich zu behandeln ist, liess das Bundesgericht bisher offen (vgl. BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; ausführlich zum Problem: GIROUD, Tilgung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim Weiterzug der Konkurseröffnung, in: Breitschmid/Jent-Sørensen/Schmid/Sogo, Tatsachen - Verfahren - Vollstreckung, 2025, S. 217-231). Vorliegend ist zudem unbekannt, ob die Zahlung der Konkursforderung aus zur Konkursmasse des Schuldners gehörenden Mitteln erfolgte (vgl. Art. 197 SchKG). Es wird Sache der Konkursverwaltung sein, zu prüfen, ob und gegebenenfalls von wem sie den vom Schuldner bezahlten Betrag zurückfordern will. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2A und 2B samt Beilagenverzeichnis, sowie an die Vorin- stanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Pfäffikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und sowie auszugsweise (E.8 sowie Urteilsdispositiv) an das Be- treibungsamt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. - 8 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  7. Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. Januar 2026 (EK250256)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist seit dem tt.mm.2014 als Inhaber des Einzelunternehmens C._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt das Ein- zelunternehmen … [Zweck] (act. 5). Daneben ist der Schuldner Gesellschafter und Geschäftsführer der seit dem tt.mm.2022 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen D._____ GmbH (nachfolgend: GmbH). Die GmbH verfolgt einen ähnlichen Zweck wie das Einzel- unternehmen (act. 4/3). 1.2. Am 14. Oktober 2025 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Pfäffikon ZH ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (act. 8/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 15. Januar 2026 den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 4'203.90 (inkl. Zins und Spesen). Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500.– fest, auferlegte sie dem Schuldner und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses betrauten Konkursamt Pfäffikon (fortan: Konkursamt; act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/7). 1.3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 (der Post aufgegeben am 31. Januar 2026; zusätzlich persönlich überbracht am 2. Februar 2026) erhob der Schuldner Beschwerde gegen die Konkurseröffnung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2A und 2B; nachfolgend zitiert als act. 2A). Der Schuldner beantragt sinnge- mäss die Aufhebung der Konkurseröffnung und die Abweisung des Konkursbe- gehrens der Gläubigerin. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2A S. 1). Den Kostenvorschuss für das Beschwer- deverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– bezahlte der Schuldner bereits vorab am

27. Januar 2026 (act. 6).

- 3 - 1.4. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 8/1-10). Auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu Handen des Gerichts der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner am 23. Januar 2026 am Postschalter zugestellt (act. 8/8/2). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 24. Januar 2026 zu laufen und en- dete am 2. Februar 2026. Der Schuldner gab die Beschwerde am 31. Ja- nuar 2026 der Post auf (act. 2A) und reichte am 2. Februar 2026 um 16:32 Uhr beim Obergericht ein weiteres identisches Exemplar der Beschwerdeschrift ein (act. 2B). Seine Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig, wobei bereits die Postauf- gabe für die Fristwahrung ausgereicht hätte. Dass die Postsendung beim Gericht erst nach Ablauf der Frist einging, schadet nicht. Der Schuldner ist zur Be- schwerde legitimiert und hat den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet (E. 1.3). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL-

- 4 - MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). 3.2. Der Schuldner weist nach, dass er die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen am 30. Januar 2025 beim Betreibungsamt Pfäffikon ZH be- zahlt hat. Das Betreibungsamt bescheinigte mit Abrechnung vom gleichen Tag, den Endbetrag in der streitgegenständlichen Betreibung erhalten zu haben (act. 4/2). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Ebenfalls am 30. Januar 2025 leistete der Schuldner beim Kon- kursamt einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.–. Das Konkursamt bestä- tigte am gleichen Tag, dass mit diesem Vorschuss im Falle der Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Konkurseröffnung die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz gedeckt sind (act. 4/6). Beide Zahlungen erfolgten vor Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. E. 2). Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, nämlich die Til- gung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, erfüllt. 4. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Der Schuldner macht geltend, er führe weiterhin eine aktive Einzelfirma und be- treibe zusätzlich seit dem Jahr 2022 die GmbH. Die GmbH habe ihre Dienstleis- tungen im Jahr 2025 auftragsbezogen von verschiedenen angemieteten Arbeits- plätzen und Werkstätten Dritter aus erbracht. Diese flexible Struktur habe der Kostenkontrolle in der frühen Unternehmensphase gedient und sei durch die ein- gereichten Kontoauszüge dokumentiert. Seit dem 1. Januar 2026 habe die GmbH eine eigene Werkstatt an der E._____-strasse … in F._____ bezogen. Damit sei eine feste Betriebsstätte geschaffen worden, die über die notwendige Infrastruktur verfüge. Zeitgleich sei ein schriftlicher Arbeitsvertrag für seine Tätigkeit als Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift abgeschlossen worden. Diese Struktur zeige, dass eine funktionierende wirtschaftliche Basis bestehe. Es liege keine dauerhafte

- 5 - Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 172 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG vor. Gegen eine tatsächliche oder dauerhafte Zahlungsunfähigkeit spreche auch die fristgerechte Leistung der Kostenvorschüsse von Fr. 750.– bei der Obergerichtskasse und Fr. 2'000.– beim Konkursamt (act. 2A S. 2). Zum Beweis seiner Sachdarstellung reichte der Schuldner sämtliche Auszüge eines Privatkontos und eines Geschäfts- kontos der GmbH aus dem Jahr 2025, unterschriftliche Erklärungen zum Verwen- dungszweck der Konten und zur Anmietung einer Werkstatt sowie einen von ihm als Vertreter der GmbH mit sich selber abgeschlossenen Arbeitsvertrag ein (act. 4/4 und act. 4/7-11). 4.2. Mit seinen Ausführungen verkennt der Schuldner, dass nicht über die GmbH, sondern über ihn der Konkurs eröffnet wurde. Es ist deshalb nicht ent- scheidend, wie es um die Zahlungsfähigkeit und den Geschäftsgang der GmbH steht. Massgeblich ist vielmehr, ob er als Privatperson und Schuldner zahlungsfä- hig ist. Die Tatsache, dass der Schuldner beim Betreibungsamt und bei der Ober- gerichtskasse die erforderlichen Kostenvorschüsse geleistet hat, genügt für sich allein nicht, um seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft zu erachten. Um die Zah- lungsfähigkeit zu bejahen, muss sich die Kammer davon überzeugen können, dass der Schuldner in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbind- lichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom

17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Wichtigstes und unerlässliches Be- weismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonne- nen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Der Schuldner reichte we- der einen Betreibungsregisterauszug ein noch machte er überprüfbare Angaben zu seinen laufenden Verbindlichkeiten und zu seinen Schulden. Die eingereichten Kontoauszüge zeigen nur tatsächlich geleistete Zahlungen (act. 4/7). Über allfäl-

- 6 - lige Zahlungsausstände und Schulden des Schuldners geben sie keinen Auf- schluss. Unter diesen Umständen kann nicht beurteilt werden, ob der Schuldner in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutra- gen. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist daher nicht glaubhaft.

5. Zusammenfassend fehlt es für die Aufhebung der Konkurseröffnung an der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Es bleibt, den Schuldner auf zweierlei hinzuweisen: Erstens hat die Konkurs- eröffnung über ihn nicht zur Folge hat, dass auch über die GmbH der Konkurs er- öffnet wäre. Anders als dem Einzelunternehmen kommt der GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zu (vgl. Art. 779 OR). Zweitens besteht gemäss Art. 195 SchKG die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).

7. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem vom Schuldner geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerde- verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

8. Zum Schluss ist folgender Hinweis angezeigt: Grundsätzlich sind Verfügun- gen des Schuldners über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen nach der Konkurseröffnung gegenüber den Gläubigern ungültig (Art. 204 SchKG). Infolge der Abschreibung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und der Abweisung der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung bleibt es dabei, dass die Tilgung der Konkursforderung beim Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung erfolgte. Wie

- 7 - eine solche Zahlung konkursrechtlich zu behandeln ist, liess das Bundesgericht bisher offen (vgl. BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; ausführlich zum Problem: GIROUD, Tilgung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim Weiterzug der Konkurseröffnung, in: Breitschmid/Jent-Sørensen/Schmid/Sogo, Tatsachen - Verfahren - Vollstreckung, 2025, S. 217-231). Vorliegend ist zudem unbekannt, ob die Zahlung der Konkursforderung aus zur Konkursmasse des Schuldners gehörenden Mitteln erfolgte (vgl. Art. 197 SchKG). Es wird Sache der Konkursverwaltung sein, zu prüfen, ob und gegebenenfalls von wem sie den vom Schuldner bezahlten Betrag zurückfordern will. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2A und 2B samt Beilagenverzeichnis, sowie an die Vorin- stanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Pfäffikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und sowie auszugsweise (E.8 sowie Urteilsdispositiv) an das Be- treibungsamt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

- 8 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

6. Februar 2026