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PS260036

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-02-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursge- richtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneinge- schränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbesondere kann sie die vor der

- 3 - Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen, wozu auch die Sicherstellung der erstinstanzli- chen Gerichtskosten gehört, vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt hat, braucht sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen (BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.4).

E. 3 Die Schuldnerin belegt mit Abrechnung des Betreibungsamtes, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Zins und Kosten mit Zahlung vom 27. Januar 2026 und damit vor der Konkurseröffnung tilgte (act. 12/3). Auch die erstinstanzli- chen Gerichtskosten hat die Schuldnerin am 27. Januar 2026 und damit vor der Konkurseröffnung sichergestellt (act. 10/6 i.V.m. act. 10/11). Schliesslich belegt die Schuldnerin die Kosten des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Kon- kursaufhebung innert der Beschwerdefrist (act. 10/14) mit einer Zahlung von Fr. 1'050.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 12/4). Der Konkurshin- derungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen. Da die Schuldnerin die Kon- kursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten, inkl. Sicherstellung der erstin- stanzlichen Gerichtskosten, vor der Konkurseröffnung tilgte, kann von einer Prü- fung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Januar 2026 ist aufzuheben. 4.1. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfah- ren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubiger das Konkursbegehren gestellt hatten, und das Beschwer- deverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung rechtzeitig (vgl. act. 10/13/1) nachzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 4.2. Den Gläubigern ist mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 4 - 4.3. Das Konkursamt Küsnacht ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'050.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'550.– Rest des von den Gläubigern dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) den Gläubigern Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Januar 2026 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die teilweise von den Gläubigern bezogene erstinstanzliche Ent- scheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Das Konkursamt Küsnacht wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'050.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'550.– Rest des von den Gläubigern dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) den Gläubigern Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 u. act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Küsnacht, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zu- mikon, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen - 5 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 11. Februar 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Luzern und Stadt B._____, Röm.-Kath. Kirche, Ref. Kirche, Christ-Kath. Kirche, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Stadt B._____, Steueramt betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Januar 2026 (EK250518)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 28. Januar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 5'230.90 nebst 4.5% Zins seit 11. März 2025 (Fr. 208.30), Fr. 83.80 aufgelau- fener Zins bis 10. März 2025, Fr. 148.– Betreibungskosten und Fr. 300.– Rechts- öffnungskosten, mithin total Fr. 5'971.– (vgl. act. 3 u. act. 6). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 29. Januar 2026 Be- schwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7), welchen die Schuldnerin in- nert Frist leistete (act. 13). Ebenfalls innert Frist (vgl. act. 10/14) reichte die Schuldnerin eine Beschwerdeergänzung mit weiteren Unterlagen ein (act. 11; act. 12/1–4). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–14). Das Verfah- ren ist spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursge- richtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneinge- schränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbesondere kann sie die vor der

- 3 - Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen, wozu auch die Sicherstellung der erstinstanzli- chen Gerichtskosten gehört, vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt hat, braucht sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen (BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.4).

3. Die Schuldnerin belegt mit Abrechnung des Betreibungsamtes, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Zins und Kosten mit Zahlung vom 27. Januar 2026 und damit vor der Konkurseröffnung tilgte (act. 12/3). Auch die erstinstanzli- chen Gerichtskosten hat die Schuldnerin am 27. Januar 2026 und damit vor der Konkurseröffnung sichergestellt (act. 10/6 i.V.m. act. 10/11). Schliesslich belegt die Schuldnerin die Kosten des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Kon- kursaufhebung innert der Beschwerdefrist (act. 10/14) mit einer Zahlung von Fr. 1'050.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 12/4). Der Konkurshin- derungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen. Da die Schuldnerin die Kon- kursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten, inkl. Sicherstellung der erstin- stanzlichen Gerichtskosten, vor der Konkurseröffnung tilgte, kann von einer Prü- fung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Januar 2026 ist aufzuheben. 4.1. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfah- ren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubiger das Konkursbegehren gestellt hatten, und das Beschwer- deverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung rechtzeitig (vgl. act. 10/13/1) nachzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 4.2. Den Gläubigern ist mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 4 - 4.3. Das Konkursamt Küsnacht ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'050.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'550.– Rest des von den Gläubigern dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) den Gläubigern Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Januar 2026 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die teilweise von den Gläubigern bezogene erstinstanzliche Ent- scheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Konkursamt Küsnacht wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'050.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'550.– Rest des von den Gläubigern dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) den Gläubigern Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 u. act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Küsnacht, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zu- mikon, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 5 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am: