Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 (Datum Poststempel: 31. Dezember 2026) gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einer Beschwerde an das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 8/1). Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin zwei Abrechnungen (betreffend die Verwertung mit voller Deckung) des Betreibungsamtes Hinwil in den Betreibungen-Nr. 1 und Nr. 2 bei (act. 8/2/1-2). Inhaltlich brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie vom Betreibungsamt Hinwil (seit dem Jahr 2017) viel zu hoch "besteuert" werde. Sie beanstandete, dass der Unterhalt, den sie von ihrem Exmann erhalte, vollständig gepfändet werde und ihr viel zu wenig zum Leben verbleibe. Ihr Existenzminimum sei viel zu tief. Die Beschwerdeführerin verlangte, dass die Betreibungen-Nr. 1 und Nr. 2 neu beurteilt und das Betreibungsamt Hinwil angewiesen werde, ihr den Betrag von Fr. 54'324.00 (resultierend aus zu hohen Steuerbetreibungen und nicht ausbezahltem Unterhalt während der letzten 9 Jahre) zuzüglich 5% Verzugszins auszubezahlen (act. 8/1).
E. 1.2 Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes Hinwil. Mit Urteil vom 12. Januar 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerde sogleich ab. Die Vorinstanz erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 8/4 = act. 3 S. 4). Die Beschwerdeführerin nahm das vorinstanzliche Urteil am 17. Januar 2026 in Empfang (act. 8/5).
E. 2.1 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 12. Januar 2026 wandte sich die Be- schwerdeführerin am 22. Januar 2026 (Datum Poststempel) mit einer Be- schwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Am 29. Januar 2026 und
E. 2.2 Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 8/1-5). Auf die Ein- holung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes Hinwil kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Kistler/Wuillemin, Bern 2026, Art. 321 N 15 ff.; vgl. ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246; OGer ZH PS200050 vom
18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Wei- teres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1; OGer ZH PS250052 vom 17. März 2025 E. 3. m.w.H.). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass sich erst nach mehrmaliger Lektüre und unter Berücksichtigung des mutmasslichen Kontextes feststellen lasse, welches Handeln des Betreibungsamtes Hinwil die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde überhaupt rügen wolle (act. 3 S. 1). Nach der Vorinstanz sei die
- 4 - Beschwerdefrist zumindest in Bezug auf die beiden eingereichten Abrechnungen des Betreibungsamtes eingehalten. Die Beschwerdeführerin lege in ihrer Eingabe jedoch nicht dar, inwiefern die Abrechnungen an einem Mangel leiden sollten und solches sei auch nicht ersichtlich (act. 3 S. 2 und S. 3 Erw. 2.4). Die Vorinstanz erwog weiter, nach erfolgter Verwertung könne die materielle Richtigkeit der zu- grundeliegenden, vor Jahren angeordneten Pfändung nicht mittels einer betrei- bungsrechtlichen Beschwerde erneut in Frage gestellt werden. Zulässig wäre im jetzigen Zeitpunkt einzig eine Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung, da ge- gen eine solche jederzeit Beschwerde geführt werden könne. Für das Vorliegen einer nichtigen Verfügung bestünden vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Ein früheres rechtsfehlerhaftes Vorgehen des Betreibungsamtes hätte innert der Be- schwerdefrist gerügt werden können und müssen, was die Beschwerdeführerin offenbar nicht getan habe. Die entsprechende Pfändungsurkunde habe die Be- schwerdeführerin nicht eingereicht (act. 3 S. 2). Im Weiteren verwies die Vorin- stanz darauf, dass bei veränderten finanziellen Verhältnissen (etwa infolge höhe- rer anrechenbarer Lebenshaltungskosten) eine Anpassung des zu pfändenden Betrags beim Betreibungsamt verlangt werden müsse. Eine solche Anpassung könne aber nicht rückwirkend resp. nur für noch hängige Betreibungsverfahren vorgenommen werden. Die Vorinstanz verwies darauf, dass die Unterhaltsbei- träge des Ex-Mannes, welche der Beschwerdeführerin rechtlich – wenn auch in- folge deren Pfändung nicht effektiv – zufliessen würden, der Besteuerung unterlä- gen. Eine allfällig unrichtige Steuerveranlagung wäre mit den entsprechenden steuerrechtlichen Rechtsbehelfen anzufechten gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte eine unzulässige Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge als Einkommens- bestandteil durch ein unverzügliches Vorgehen gegen die entsprechende Verfü- gung des Betreibungsamtes geltend machen müssen. Sie behaupte jedoch nicht, dass sie dies getan habe. Die Vorinstanz folgerte schliesslich, dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der von ihr eingereichten Unterla- gen kein unzulässiges Handeln des Betreibungsamtes Hinwil zu erkennen sei (act. 3 S. 3).
- 5 -
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde an die Kammer im Wesentlichen, dass ihr Rechtsanwalt X._____ sich geweigert habe, etwas (gegen die Verschleuderung von zweckgebundenem Geld aus dem Scheidungsurteil) zu unternehmen bzw. er ihre Anliegen (auf Abänderung des Scheidungsurteils) nur halbherzig verfolgt habe. Die Beschwerdeführerin spricht von IV-Revisionen und davon, dass ihr inwischen auch die Wohnung per 30. März 2027 gekündigt worden sei. Sie erachte die Kündigung als nichtig, da diese nach ihrer Einsprache gegen die Mieterhöhung um Fr. 60.– ausgesprochen worden sei (act. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Betreibungsamt hätte die Berechnung ihres Lebensbedarfes prüfen müssen. Sie beantrage, dass die Abrechnungen des Betreibungsamtes Hinwil ab 2017 überprüft werden. Das Scheidungsurteil sei missachtet worden. Unterhaltsbeiträge seien zweckgebun- den und würden zur Deckung ihres Lebensunterhaltes dienen und dieser sei gemäss Urteil um Fr. 2'600.– zu tief (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, die Verfügung, die zur Minderung ihres Lebensunterhaltes geführt habe, müsse nichtig sein und bei der Gemeinde Hinwil liegen. Sie verlange, dass die entsprechenden Stellen Rechenschaft ablegen und Akten einreichen, darunter die Pfändungsurkunde, die dazu berechtigen solle, dass sie bald seit 10 Jahren betrieben werde (act. 2 S. 3).
E. 4.3 Den Darlegungen der Beschwerdeführerin fehlt es gänzlich an einer sachbe- zogenen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Kammer erfüllt damit elementare Voraussetzun- gen an die Beschwerdebegründung nicht. Darüber hinaus verkennt die Beschwer- deführerin, dass als Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde nur eine Verfügung eines Vollstreckungsorgans in Betracht kommt. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst (BGE 142 III 425 E. 3.3 S. 427; OGer ZH PS210037 vom 19. März 2021 E. 4.2.). Die Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG kann nicht dazu dienen jegliche Betrei- bungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin in den letzten (neun oder zehn) Jahren aufzurollen bzw. zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin erhob bei der
- 6 - Vorinstanz sowie der Kammer bloss pauschale Rügen in Bezug auf frühere Pfän- dungen resp. Betreibungsverfahren, ohne Bezug auf ein konkretes (zulässiges) Anfechtungsobjekt zu nehmen. Dies genügt nicht und ein Anlass, von Amtes we- gen einzuschreiten, ist für die Kammer nicht ersichtlich.
E. 4.4 Die beiden von der Beschwerdeführerin nachgereichten, ergänzenden Ein- gaben vom 29. Januar 2026 sowie 2. Februar 2026 (act. 5 und act. 9) sind soweit ersichtlich nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) der Post übergeben worden (Art. 143 Abs. 3 ZPO), wobei der Poststempel auf der Eingabe vom 29. Januar 2026 nicht gut leserlich ist. Da die darin gemachten er- gänzenden Ausführungen Betreibungen und Themen betreffen, welche die Be- schwerdeführerin vor Vorinstanz noch nicht erwähnte, kommt eine Auseinander- setzung damit ohnehin nicht in Frage. Es handelt sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 326 ZPO, mit denen die Beschwerdeführerin im Beschwerdever- fahren vor der Kammer ausgeschlossen ist (vgl. oben Erw. 3.). Die Eingabe vom
29. Januar 2026 (act. 5), in welcher die Beschwerdeführerin erklärt, Rechtsvor- schlag in den Betreibungen-Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 zu erheben, ist an das Betrei- bungsamt Hinwil weiterzuleiten.
E. 4.5 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten (keine rechtsgenügende Begründung bzw. keine Bezugnahme auf ein konkretes Anfech- tungsobjekt) nicht einzutreten.
E. 5 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugespro- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie unter Beilage von act. 5 und act. 6/1-3 an das Betreibungsamt Hinwil, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
- Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 9. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Pfändung / Abrechnungen (Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Januar 2026 (CB260001)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 (Datum Poststempel: 31. Dezember 2026) gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einer Beschwerde an das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 8/1). Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin zwei Abrechnungen (betreffend die Verwertung mit voller Deckung) des Betreibungsamtes Hinwil in den Betreibungen-Nr. 1 und Nr. 2 bei (act. 8/2/1-2). Inhaltlich brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie vom Betreibungsamt Hinwil (seit dem Jahr 2017) viel zu hoch "besteuert" werde. Sie beanstandete, dass der Unterhalt, den sie von ihrem Exmann erhalte, vollständig gepfändet werde und ihr viel zu wenig zum Leben verbleibe. Ihr Existenzminimum sei viel zu tief. Die Beschwerdeführerin verlangte, dass die Betreibungen-Nr. 1 und Nr. 2 neu beurteilt und das Betreibungsamt Hinwil angewiesen werde, ihr den Betrag von Fr. 54'324.00 (resultierend aus zu hohen Steuerbetreibungen und nicht ausbezahltem Unterhalt während der letzten 9 Jahre) zuzüglich 5% Verzugszins auszubezahlen (act. 8/1). 1.2. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes Hinwil. Mit Urteil vom 12. Januar 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerde sogleich ab. Die Vorinstanz erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 8/4 = act. 3 S. 4). Die Beschwerdeführerin nahm das vorinstanzliche Urteil am 17. Januar 2026 in Empfang (act. 8/5). 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 12. Januar 2026 wandte sich die Be- schwerdeführerin am 22. Januar 2026 (Datum Poststempel) mit einer Be- schwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Am 29. Januar 2026 und
3. Februar 2026 (jeweils Datum Eingang per A-Post) richtete sich die Beschwer- deführerin mit weiteren Eingaben an die Kammer (act. 5 und 9).
- 3 - 2.2. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 8/1-5). Auf die Ein- holung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes Hinwil kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Kistler/Wuillemin, Bern 2026, Art. 321 N 15 ff.; vgl. ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246; OGer ZH PS200050 vom
18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Wei- teres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1; OGer ZH PS250052 vom 17. März 2025 E. 3. m.w.H.). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass sich erst nach mehrmaliger Lektüre und unter Berücksichtigung des mutmasslichen Kontextes feststellen lasse, welches Handeln des Betreibungsamtes Hinwil die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde überhaupt rügen wolle (act. 3 S. 1). Nach der Vorinstanz sei die
- 4 - Beschwerdefrist zumindest in Bezug auf die beiden eingereichten Abrechnungen des Betreibungsamtes eingehalten. Die Beschwerdeführerin lege in ihrer Eingabe jedoch nicht dar, inwiefern die Abrechnungen an einem Mangel leiden sollten und solches sei auch nicht ersichtlich (act. 3 S. 2 und S. 3 Erw. 2.4). Die Vorinstanz erwog weiter, nach erfolgter Verwertung könne die materielle Richtigkeit der zu- grundeliegenden, vor Jahren angeordneten Pfändung nicht mittels einer betrei- bungsrechtlichen Beschwerde erneut in Frage gestellt werden. Zulässig wäre im jetzigen Zeitpunkt einzig eine Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung, da ge- gen eine solche jederzeit Beschwerde geführt werden könne. Für das Vorliegen einer nichtigen Verfügung bestünden vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Ein früheres rechtsfehlerhaftes Vorgehen des Betreibungsamtes hätte innert der Be- schwerdefrist gerügt werden können und müssen, was die Beschwerdeführerin offenbar nicht getan habe. Die entsprechende Pfändungsurkunde habe die Be- schwerdeführerin nicht eingereicht (act. 3 S. 2). Im Weiteren verwies die Vorin- stanz darauf, dass bei veränderten finanziellen Verhältnissen (etwa infolge höhe- rer anrechenbarer Lebenshaltungskosten) eine Anpassung des zu pfändenden Betrags beim Betreibungsamt verlangt werden müsse. Eine solche Anpassung könne aber nicht rückwirkend resp. nur für noch hängige Betreibungsverfahren vorgenommen werden. Die Vorinstanz verwies darauf, dass die Unterhaltsbei- träge des Ex-Mannes, welche der Beschwerdeführerin rechtlich – wenn auch in- folge deren Pfändung nicht effektiv – zufliessen würden, der Besteuerung unterlä- gen. Eine allfällig unrichtige Steuerveranlagung wäre mit den entsprechenden steuerrechtlichen Rechtsbehelfen anzufechten gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte eine unzulässige Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge als Einkommens- bestandteil durch ein unverzügliches Vorgehen gegen die entsprechende Verfü- gung des Betreibungsamtes geltend machen müssen. Sie behaupte jedoch nicht, dass sie dies getan habe. Die Vorinstanz folgerte schliesslich, dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der von ihr eingereichten Unterla- gen kein unzulässiges Handeln des Betreibungsamtes Hinwil zu erkennen sei (act. 3 S. 3).
- 5 - 4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde an die Kammer im Wesentlichen, dass ihr Rechtsanwalt X._____ sich geweigert habe, etwas (gegen die Verschleuderung von zweckgebundenem Geld aus dem Scheidungsurteil) zu unternehmen bzw. er ihre Anliegen (auf Abänderung des Scheidungsurteils) nur halbherzig verfolgt habe. Die Beschwerdeführerin spricht von IV-Revisionen und davon, dass ihr inwischen auch die Wohnung per 30. März 2027 gekündigt worden sei. Sie erachte die Kündigung als nichtig, da diese nach ihrer Einsprache gegen die Mieterhöhung um Fr. 60.– ausgesprochen worden sei (act. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Betreibungsamt hätte die Berechnung ihres Lebensbedarfes prüfen müssen. Sie beantrage, dass die Abrechnungen des Betreibungsamtes Hinwil ab 2017 überprüft werden. Das Scheidungsurteil sei missachtet worden. Unterhaltsbeiträge seien zweckgebun- den und würden zur Deckung ihres Lebensunterhaltes dienen und dieser sei gemäss Urteil um Fr. 2'600.– zu tief (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, die Verfügung, die zur Minderung ihres Lebensunterhaltes geführt habe, müsse nichtig sein und bei der Gemeinde Hinwil liegen. Sie verlange, dass die entsprechenden Stellen Rechenschaft ablegen und Akten einreichen, darunter die Pfändungsurkunde, die dazu berechtigen solle, dass sie bald seit 10 Jahren betrieben werde (act. 2 S. 3). 4.3. Den Darlegungen der Beschwerdeführerin fehlt es gänzlich an einer sachbe- zogenen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Kammer erfüllt damit elementare Voraussetzun- gen an die Beschwerdebegründung nicht. Darüber hinaus verkennt die Beschwer- deführerin, dass als Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde nur eine Verfügung eines Vollstreckungsorgans in Betracht kommt. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst (BGE 142 III 425 E. 3.3 S. 427; OGer ZH PS210037 vom 19. März 2021 E. 4.2.). Die Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG kann nicht dazu dienen jegliche Betrei- bungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin in den letzten (neun oder zehn) Jahren aufzurollen bzw. zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin erhob bei der
- 6 - Vorinstanz sowie der Kammer bloss pauschale Rügen in Bezug auf frühere Pfän- dungen resp. Betreibungsverfahren, ohne Bezug auf ein konkretes (zulässiges) Anfechtungsobjekt zu nehmen. Dies genügt nicht und ein Anlass, von Amtes we- gen einzuschreiten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. 4.4. Die beiden von der Beschwerdeführerin nachgereichten, ergänzenden Ein- gaben vom 29. Januar 2026 sowie 2. Februar 2026 (act. 5 und act. 9) sind soweit ersichtlich nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) der Post übergeben worden (Art. 143 Abs. 3 ZPO), wobei der Poststempel auf der Eingabe vom 29. Januar 2026 nicht gut leserlich ist. Da die darin gemachten er- gänzenden Ausführungen Betreibungen und Themen betreffen, welche die Be- schwerdeführerin vor Vorinstanz noch nicht erwähnte, kommt eine Auseinander- setzung damit ohnehin nicht in Frage. Es handelt sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 326 ZPO, mit denen die Beschwerdeführerin im Beschwerdever- fahren vor der Kammer ausgeschlossen ist (vgl. oben Erw. 3.). Die Eingabe vom
29. Januar 2026 (act. 5), in welcher die Beschwerdeführerin erklärt, Rechtsvor- schlag in den Betreibungen-Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 zu erheben, ist an das Betrei- bungsamt Hinwil weiterzuleiten. 4.5. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten (keine rechtsgenügende Begründung bzw. keine Bezugnahme auf ein konkretes Anfech- tungsobjekt) nicht einzutreten. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugespro- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie unter Beilage von act. 5 und act. 6/1-3 an das Betreibungsamt Hinwil, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
10. Februar 2026