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PS260021

Arrest

Zürich OG · 2026-02-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 7. Januar 2026 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirksge- richt Zürich das Arrestbegehren des Beschwerdeführers gegen den Beschwerde- gegner (Verarrestierung von dessen Vermögenswerten sowie weiteren Vermö- gensgegenständen bei der C._____ AG [Bank] bis zur Arrestforderung von Fr. 274'525.50) ab (act. 5/4 = act. 4). 2.1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig (act. 5/5) Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 7. Januar 2026. Er verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bewilligung seines Arrestgesuchs. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, bezüg- lich der Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (von der- zeit 8.1%; act. 2 S. 4 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1- 5). 2.2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 (Datum Poststempel) teilt der Beschwer- deführer mit, dass dem bei der Vorinstanz erneut eingereichten (verbesserten) Ar- restbegehren stattgegeben resp. der Arrest mit Arrestbefehl vom 23. Januar 2026 bewilligt worden sei. Er ersuche daher darum, dass das Beschwerdeverfahren ab- geschrieben werde (act. 6). 2.3. Zu den vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen gehört, dass die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 60 ZPO). Entfällt das Rechtsschutzinteresse wäh- rend des Verfahrens, ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Inter- esse bereits bei Einreichung, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 136 III 497 E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht wie gezeigt die Erteilung des verlangten Arrestbefehls durch das Bezirksgericht Zürich am 23. Januar 2026 und damit während laufendem Beschwerdeverfahren geltend. Bei dieser Aus- gangslage ist sein Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO).

- 3 -

E. 3 Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann vom Verteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO aus- nahmsweise in begründeten Fällen abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO), etwa wenn das Verfahren als gegen- standslos abgeschrieben wird (lit. e). Art. 107 Abs. 1 ZPO ermöglicht einzig eine vom Grundsatz gemäss Art. 106 ZPO abweichende Kostenverteilung unter den Prozessparteien (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.3, 428). Der Beschwerdeführer ver- langt keine Kostenauferlegung an den Beschwerdegegner. Das Verfahren betref- fend Arrestbewilligung wird einseitig geführt (BGE 107 III 29 E. 2 und 3), weshalb eine Kostenauferlegung an den Beschwerdegegner auch nicht in Frage kommt. Daneben liegt kein Fall von Art. 107 Abs. 2 ZPO vor. Es bleibt damit dabei, dass der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig wird. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen und dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksge- richts Zürich, je gegen Empfangsschein. - 4 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 274'525.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  7. Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 5. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt X2._____ gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Januar 2026 (EQ260012)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 7. Januar 2026 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirksge- richt Zürich das Arrestbegehren des Beschwerdeführers gegen den Beschwerde- gegner (Verarrestierung von dessen Vermögenswerten sowie weiteren Vermö- gensgegenständen bei der C._____ AG [Bank] bis zur Arrestforderung von Fr. 274'525.50) ab (act. 5/4 = act. 4). 2.1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig (act. 5/5) Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 7. Januar 2026. Er verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bewilligung seines Arrestgesuchs. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, bezüg- lich der Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (von der- zeit 8.1%; act. 2 S. 4 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1- 5). 2.2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 (Datum Poststempel) teilt der Beschwer- deführer mit, dass dem bei der Vorinstanz erneut eingereichten (verbesserten) Ar- restbegehren stattgegeben resp. der Arrest mit Arrestbefehl vom 23. Januar 2026 bewilligt worden sei. Er ersuche daher darum, dass das Beschwerdeverfahren ab- geschrieben werde (act. 6). 2.3. Zu den vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen gehört, dass die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 60 ZPO). Entfällt das Rechtsschutzinteresse wäh- rend des Verfahrens, ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Inter- esse bereits bei Einreichung, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 136 III 497 E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht wie gezeigt die Erteilung des verlangten Arrestbefehls durch das Bezirksgericht Zürich am 23. Januar 2026 und damit während laufendem Beschwerdeverfahren geltend. Bei dieser Aus- gangslage ist sein Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO).

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3. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann vom Verteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO aus- nahmsweise in begründeten Fällen abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO), etwa wenn das Verfahren als gegen- standslos abgeschrieben wird (lit. e). Art. 107 Abs. 1 ZPO ermöglicht einzig eine vom Grundsatz gemäss Art. 106 ZPO abweichende Kostenverteilung unter den Prozessparteien (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.3, 428). Der Beschwerdeführer ver- langt keine Kostenauferlegung an den Beschwerdegegner. Das Verfahren betref- fend Arrestbewilligung wird einseitig geführt (BGE 107 III 29 E. 2 und 3), weshalb eine Kostenauferlegung an den Beschwerdegegner auch nicht in Frage kommt. Daneben liegt kein Fall von Art. 107 Abs. 2 ZPO vor. Es bleibt damit dabei, dass der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig wird. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen und dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksge- richts Zürich, je gegen Empfangsschein.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 274'525.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

9. Februar 2026