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PS260008

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-02-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil vom 6. Januar 2026 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 4'429.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. März 2025 von Fr. 186.25, Verzugszins von Fr. 39.95, Mahngebühr von Fr. 140.– sowie Betreibungskosten von Fr. 148.– (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] i.V.m. act. 8/2/2).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 (Datum Poststempel: 15. Januar 2026) er- hob die Schuldnerin bei der Kammer Beschwerde gegen das Urteil vom 6. Januar

2026. Darin beantragt B._____, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin mit Einzelunterschrift (vgl. act. 4), die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und die Gewährung der Möglichkeit zur Zahlung der auf Konkurs be- triebenen Forderung (act. 2).

E. 1.3 Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 16. Januar 2026 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert, die Schuldnerin un- ter detailliertem Hinweis auf die Voraussetzungen für die Konkursaufhebung so- wie die einzureichenden Unterlagen und auf die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde aufmerksam gemacht. Zugleich wurde der Schuldnerin eine 10-tä- gige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 5). Die Verfü- gung vom 16. Januar 2026 konnte der Schuldnerin am 19. Januar 2026 zugestellt werden (vgl. act 6/1). Am 20. Januar 2026 meldete sich die Mutter des Geschäfts- führers der Schuldnerin telefonisch bei der Kammer und teilte mit, ihr Sohn be- finde sich derzeit in einer Klinik (act. 9). Eine schriftliche Bestätigung dessen reichte sie am Folgetag bei der Kammer ein (act. 10).

E. 1.4 Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 2. Februar 2026 wurde der Schuldnerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, nach-

- 3 - dem der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. Zudem wurde der Schuldne- rin mit genannter Verfügung dargelegt, dass ihr das vorinstanzliche Urteil vom

E. 1.5 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1–9). Weitere prozess- leitende Anordnungen – insbesondere das Einholen einer Beschwerdeantwort – erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelin- stanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass inzwischen – d.h. noch vor Ablauf der Beschwerdefrist – die Schuld getilgt ist, der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist, oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen ein-

- 4 - schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des an- gefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung so- wie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG muss der Schuldner zudem seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Wie bereits erwähnt wurde das vorinstanzliche Urteil vom 6. Januar 2026 der Schuldnerin am 7. Januar 2026 zugestellt (act. 8/7), womit die zehntägige Be- schwerdefrist am Montag, 19. Januar 2026 ablief. Die Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig, nicht aber die in der Verfügung der Kammervorsitzenden vom 16. Ja- nuar 2026 thematisierte Ergänzung der Beschwerde (act. 5). Die Schuldnerin be- antragt denn auch zunächst sinngemäss, es sei die Frist zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (bzw. die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 174 Abs. 1 SchKG) wiederherzustellen (act. 14). 2.2. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sa- che zuständige gerichtliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersucht wer- den, wenn eine Partei durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Derjenige, der durch ein unverschuldetes Hin- dernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Be- hörde nachholen. Die Praxis dazu ist streng: Das Fristversäumnis muss gänzlich schuldlos gewesen sein; jede Form von Schuld bewirkt, dass das Wiederherstel- lungsgesuch abzuweisen ist (vgl. BGer 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.4). Eine Fristwiederherstellung wird nur dann gewährt, wenn es der Schuld- nerin während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (BSK SchKG I-NORDMANN/ONEYSER, 3. Aufl 2021, Art. 33 N 11). Die Schuldnerin macht geltend, die ihr angesetzte Frist zur Einreichung der Kon- kursaufhebungsgründe habe sie nicht einhalten können, da ihr Geschäftsführer in diesem Zeitraum aufgrund eines stationären Klinikaufenthalts in medizinischer Behandlung gewesen und dieser gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei,

- 5 - seine administrativen Angelegenheiten zu bearbeiten (act. 14). Die von der Schuldnerin eingereichten drei Arztzeugnisse bescheinigen eine Arbeitsunfähig- keit vom 19. Januar 2026 bis zum 4. Februar 2026 sowie einen stationären Auf- enthalt in der C._____ vom 19. bis 21. und vom 25. bis 29. Januar 2026 des für die Schuldnerin handelnden Geschäftsführers (act. 15/1–3). Festzuhalten ist, dass das aktuellste Arztzeugnis vom 3. Februar 2026 massgebend ist (act. 15/3), welches eine Arbeitsunfähigkeit bis 29. Januar 2026 attestiert, und nicht das Arzt- zeugnis vom 21. Februar 2026, welches noch von einer Arbeitsunfähigkeit bis 4. Februar 2026 ausging (act. 15/2). Eine Arbeitsunfähigkeit bis 29. Januar 2026 korreliert mit dem Austritt des Geschäftsführers aus der Klinik am 29. Januar 2026 und den eigenen Angaben des Geschäftsführers vom 3. Februar 2026, wonach es ihm wieder besser gehe (act. 13). Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin erst am letzten Tag der laufenden Beschwerde- frist am 19. Januar 2026 in die Klinik eintrat und für die Zeit vorher keine Ein- schränkungen oder Abwesenheiten geltend gemacht werden. Die Schuldnerin be- hauptet nicht, sie sei vor dem 19. Januar 2026 während der gesamten Beschwer- defrist nicht in der Lage gewesen, das Rechtsmittel wahrzunehmen und zu han- deln. Die Beschwerde wurde denn auch rechtzeitig eingereicht und die eigentliche Rechtshandlung damit rechtzeitig vorgenommen. Zu betonen ist, dass der Schuldnerin mit der Verfügung der Kammervorsitzenden vom 16. Januar 2026 (act. 5) keine neue Frist zur ergänzenden Begründung oder Einreichung von Un- terlagen angesetzt wurde. Es wurde lediglich im Sinne einer Hilfestellung der nicht anwaltlich vertretenen Schuldnerin darauf hingewiesen, dass und wie vor Ablauf der Beschwerdefrist der Konkurshinderungsgrund nachzuweisen und die Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen sei, und dass eine Nachfrist nicht gewährt werden könne (act. 16 S. 1 E. 2., S. 4 E. 5.). Und obschon der für die Schuldnerin handelnde Geschäftsführer ab 30. Januar 2026 wieder arbeitete, wartete er noch bis am 3. Februar 2026 zu, bis er sich (sinngemäss) nach einer Fristwiederher- stellung erkundigte (vgl. act. 13). 2.3. Nach dem Gesagten liegt kein absolut unentschuldbares Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG vor. Das sinngemässe Gesuch der Schuldnerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen. Folglich ist für die

- 6 - nachfolgende Prüfung ihres Antrags um Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurs- eröffnungsentscheids ausschliesslich auf die während der Beschwerdefrist einge- reichte Beschwerde (act. 2) abzustellen. 3. 3.1. Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung und kündigt in der Beschwerde an, sie werde den offenen Betrag sofort be- gleichen. Sie hinterlegte im Folgenden die gesamte Forderung der Gläubigerin nachweislich am 10. Februar 2026 bei der Kasse des Obergerichts (act. 16/1). Die Hinterlegung der Konkursforderung erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet (vgl. E. 2.). Zudem fehlt darüber hinaus ein Nachweis für die Sicherstellung der Kosten des Konkursverfahrens. Damit ist zwar die Konkursfor- derung (verspätet) hinterlegt, aber nicht mitsamt allen Kosten (vgl. dazu auch der entsprechende Hinweis in der Verfügung vom 16. Januar 2026, act. 5). Der Kon- kurshinderungsgrund der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG liegt nicht vor. 3.2. Gebricht die Gutheissung der Beschwerde gegen die Eröffnung des Konkur- ses bereits an der fehlenden Voraussetzung des Konkurshinderungsgrundes der Hinterlegung, so ist die zweite Voraussetzung, die Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit, nicht mehr zu prüfen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei er- wähnt, dass selbst für den Fall, dass von einer wiederhergestellten Beschwerde- frist auszugehen wäre, die Eingabe der Schuldnerin vom 5. Februar 2026 keine Einschätzung ihrer finanziellen Situation erlauben würde. Die Schuldnerin be- hauptet lediglich, sie verfüge über ausreichend bestehende und konkret zuge- sagte Aufträge und einen monatlichen Umsatz von Fr. 20'000.–, weshalb sie da- mit in der Lage sei, sämtliche offenen Forderungen und Schulden in sehr naher Zeit vollständig zu begleichen (act. 14). Diese Behauptungen werden indes nicht mit Geschäftsunterlagen untermauert. Folglich finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und neben den laufenden Verbindlich- keiten auch schon bestehende Schulden abgetragen werden können.

- 7 -

4. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubi- ger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 6 Die Kosten beider Instanzen sind ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerle- gen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der Beschwerde- frist wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 8 -
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und 14, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Wülflingen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.MLaw O. Guyer Beschluss und Urteil vom 16. Februar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. Januar 2026 (EK250993)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 6. Januar 2026 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 4'429.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. März 2025 von Fr. 186.25, Verzugszins von Fr. 39.95, Mahngebühr von Fr. 140.– sowie Betreibungskosten von Fr. 148.– (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] i.V.m. act. 8/2/2). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 (Datum Poststempel: 15. Januar 2026) er- hob die Schuldnerin bei der Kammer Beschwerde gegen das Urteil vom 6. Januar

2026. Darin beantragt B._____, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin mit Einzelunterschrift (vgl. act. 4), die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und die Gewährung der Möglichkeit zur Zahlung der auf Konkurs be- triebenen Forderung (act. 2). 1.3. Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 16. Januar 2026 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert, die Schuldnerin un- ter detailliertem Hinweis auf die Voraussetzungen für die Konkursaufhebung so- wie die einzureichenden Unterlagen und auf die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde aufmerksam gemacht. Zugleich wurde der Schuldnerin eine 10-tä- gige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 5). Die Verfü- gung vom 16. Januar 2026 konnte der Schuldnerin am 19. Januar 2026 zugestellt werden (vgl. act 6/1). Am 20. Januar 2026 meldete sich die Mutter des Geschäfts- führers der Schuldnerin telefonisch bei der Kammer und teilte mit, ihr Sohn be- finde sich derzeit in einer Klinik (act. 9). Eine schriftliche Bestätigung dessen reichte sie am Folgetag bei der Kammer ein (act. 10). 1.4. Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 2. Februar 2026 wurde der Schuldnerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, nach-

- 3 - dem der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. Zudem wurde der Schuldne- rin mit genannter Verfügung dargelegt, dass ihr das vorinstanzliche Urteil vom

6. Januar 2026 am Folgetag zugestellt worden sei. Entsprechend sei die 10-tä- gige Beschwerdefrist sowie die Frist zur Geltendmachung von Konkurshinde- rungsgründen und der Zahlungsfähigkeit (in Anwendung von Art. 142 Abs. 1bis ZPO) am 19. Januar 2026 abgelaufen (act. 11 S. 2). Die Schuldnerin wurde ange- sichts dieser Ausgangslage auf die Voraussetzungen eines Fristwiederherstel- lungsgesuchs hingewiesen (act. 11). Diese Verfügung konnte der Schuldnerin am

5. Februar 2026 zugestellt werden (act. 12). Zwei Tage zuvor, am 3. Februar 2026, meldete sich der Geschäftsführer der Schuldnerin telefonisch bei der Kam- mer und teilte mit, es gehe ihm besser und er sei zuhause (act. 13). Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 (am 10. Februar 2026 der Kammer über- bracht) stellte die Schuldnerin sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung bzw. Erstreckung der Beschwerdefrist und machte Ausführungen zu ihrer Zah- lungsfähigkeit (act. 14). Dazu reichte die Schuldnerin drei ärztliche Zeugnisse des für sie handelnden Geschäftsführers, B._____, ein (act. 15/1–3). Gleichentags be- zahlte die Schuldnerin rechtzeitig innert der Nachfrist den Vorschuss von Fr. 750.– und hinterlegte Fr. 4'943.30 bei der Kasse des Obergerichts (act. 16/1+2). 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1–9). Weitere prozess- leitende Anordnungen – insbesondere das Einholen einer Beschwerdeantwort – erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelin- stanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass inzwischen – d.h. noch vor Ablauf der Beschwerdefrist – die Schuld getilgt ist, der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist, oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen ein-

- 4 - schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des an- gefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung so- wie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG muss der Schuldner zudem seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Wie bereits erwähnt wurde das vorinstanzliche Urteil vom 6. Januar 2026 der Schuldnerin am 7. Januar 2026 zugestellt (act. 8/7), womit die zehntägige Be- schwerdefrist am Montag, 19. Januar 2026 ablief. Die Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig, nicht aber die in der Verfügung der Kammervorsitzenden vom 16. Ja- nuar 2026 thematisierte Ergänzung der Beschwerde (act. 5). Die Schuldnerin be- antragt denn auch zunächst sinngemäss, es sei die Frist zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (bzw. die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 174 Abs. 1 SchKG) wiederherzustellen (act. 14). 2.2. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sa- che zuständige gerichtliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersucht wer- den, wenn eine Partei durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Derjenige, der durch ein unverschuldetes Hin- dernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Be- hörde nachholen. Die Praxis dazu ist streng: Das Fristversäumnis muss gänzlich schuldlos gewesen sein; jede Form von Schuld bewirkt, dass das Wiederherstel- lungsgesuch abzuweisen ist (vgl. BGer 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.4). Eine Fristwiederherstellung wird nur dann gewährt, wenn es der Schuld- nerin während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (BSK SchKG I-NORDMANN/ONEYSER, 3. Aufl 2021, Art. 33 N 11). Die Schuldnerin macht geltend, die ihr angesetzte Frist zur Einreichung der Kon- kursaufhebungsgründe habe sie nicht einhalten können, da ihr Geschäftsführer in diesem Zeitraum aufgrund eines stationären Klinikaufenthalts in medizinischer Behandlung gewesen und dieser gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei,

- 5 - seine administrativen Angelegenheiten zu bearbeiten (act. 14). Die von der Schuldnerin eingereichten drei Arztzeugnisse bescheinigen eine Arbeitsunfähig- keit vom 19. Januar 2026 bis zum 4. Februar 2026 sowie einen stationären Auf- enthalt in der C._____ vom 19. bis 21. und vom 25. bis 29. Januar 2026 des für die Schuldnerin handelnden Geschäftsführers (act. 15/1–3). Festzuhalten ist, dass das aktuellste Arztzeugnis vom 3. Februar 2026 massgebend ist (act. 15/3), welches eine Arbeitsunfähigkeit bis 29. Januar 2026 attestiert, und nicht das Arzt- zeugnis vom 21. Februar 2026, welches noch von einer Arbeitsunfähigkeit bis 4. Februar 2026 ausging (act. 15/2). Eine Arbeitsunfähigkeit bis 29. Januar 2026 korreliert mit dem Austritt des Geschäftsführers aus der Klinik am 29. Januar 2026 und den eigenen Angaben des Geschäftsführers vom 3. Februar 2026, wonach es ihm wieder besser gehe (act. 13). Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin erst am letzten Tag der laufenden Beschwerde- frist am 19. Januar 2026 in die Klinik eintrat und für die Zeit vorher keine Ein- schränkungen oder Abwesenheiten geltend gemacht werden. Die Schuldnerin be- hauptet nicht, sie sei vor dem 19. Januar 2026 während der gesamten Beschwer- defrist nicht in der Lage gewesen, das Rechtsmittel wahrzunehmen und zu han- deln. Die Beschwerde wurde denn auch rechtzeitig eingereicht und die eigentliche Rechtshandlung damit rechtzeitig vorgenommen. Zu betonen ist, dass der Schuldnerin mit der Verfügung der Kammervorsitzenden vom 16. Januar 2026 (act. 5) keine neue Frist zur ergänzenden Begründung oder Einreichung von Un- terlagen angesetzt wurde. Es wurde lediglich im Sinne einer Hilfestellung der nicht anwaltlich vertretenen Schuldnerin darauf hingewiesen, dass und wie vor Ablauf der Beschwerdefrist der Konkurshinderungsgrund nachzuweisen und die Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen sei, und dass eine Nachfrist nicht gewährt werden könne (act. 16 S. 1 E. 2., S. 4 E. 5.). Und obschon der für die Schuldnerin handelnde Geschäftsführer ab 30. Januar 2026 wieder arbeitete, wartete er noch bis am 3. Februar 2026 zu, bis er sich (sinngemäss) nach einer Fristwiederher- stellung erkundigte (vgl. act. 13). 2.3. Nach dem Gesagten liegt kein absolut unentschuldbares Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG vor. Das sinngemässe Gesuch der Schuldnerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen. Folglich ist für die

- 6 - nachfolgende Prüfung ihres Antrags um Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurs- eröffnungsentscheids ausschliesslich auf die während der Beschwerdefrist einge- reichte Beschwerde (act. 2) abzustellen. 3. 3.1. Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung und kündigt in der Beschwerde an, sie werde den offenen Betrag sofort be- gleichen. Sie hinterlegte im Folgenden die gesamte Forderung der Gläubigerin nachweislich am 10. Februar 2026 bei der Kasse des Obergerichts (act. 16/1). Die Hinterlegung der Konkursforderung erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet (vgl. E. 2.). Zudem fehlt darüber hinaus ein Nachweis für die Sicherstellung der Kosten des Konkursverfahrens. Damit ist zwar die Konkursfor- derung (verspätet) hinterlegt, aber nicht mitsamt allen Kosten (vgl. dazu auch der entsprechende Hinweis in der Verfügung vom 16. Januar 2026, act. 5). Der Kon- kurshinderungsgrund der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG liegt nicht vor. 3.2. Gebricht die Gutheissung der Beschwerde gegen die Eröffnung des Konkur- ses bereits an der fehlenden Voraussetzung des Konkurshinderungsgrundes der Hinterlegung, so ist die zweite Voraussetzung, die Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit, nicht mehr zu prüfen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei er- wähnt, dass selbst für den Fall, dass von einer wiederhergestellten Beschwerde- frist auszugehen wäre, die Eingabe der Schuldnerin vom 5. Februar 2026 keine Einschätzung ihrer finanziellen Situation erlauben würde. Die Schuldnerin be- hauptet lediglich, sie verfüge über ausreichend bestehende und konkret zuge- sagte Aufträge und einen monatlichen Umsatz von Fr. 20'000.–, weshalb sie da- mit in der Lage sei, sämtliche offenen Forderungen und Schulden in sehr naher Zeit vollständig zu begleichen (act. 14). Diese Behauptungen werden indes nicht mit Geschäftsunterlagen untermauert. Folglich finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und neben den laufenden Verbindlich- keiten auch schon bestehende Schulden abgetragen werden können.

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4. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubi- ger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

6. Die Kosten beider Instanzen sind ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerle- gen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der Beschwerde- frist wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und 14, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Wülflingen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: