Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der Konkursentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2026 sei aufzuheben.
E. 1.1 Mit Urteil vom 13. Januar 2026 (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/11) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (fortan Betreibungsamt) von Fr. 267.15 zuzüglich Fr. 230.– administrative Kosten, Fr. 466.60 Kosten für die erste Zustellung und Fr. 108.– Betreibungskosten (act. 3 S. 1, act. 10/2/3 und act. 10/2/4). Die Schuldnerin ist mit ihrem Einzelunternehmen "C._____" seit dem tt.mm.2017 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 5).
E. 1.2 Das Urteil der Vorinstanz wurde der Schuldnerin am 14. Januar 2026 zuge- stellt (vgl. act. 10/14). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist demzufolge am Montag,
26. Januar 2026 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 14. Ja- nuar 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Sie stellte darin die folgenden Anträge:
E. 1.3 Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne.
- 3 - Dazu wurde sie detailliert über die Voraussetzungen für die Aufhebung der Kon- kurseröffnung und die zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit notwendigen Unterlagen aufgeklärt. Ebenso wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Frage des Bestandes einer Forderung nicht mehr Gegenstand des Konkurser- öffnungsverfahrens sei. Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses angesetzt (act. 7).
E. 1.4 Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 19. Januar 2026 (Datum Poststempel) brachte die Schuldnerin abermals vor, es liege ein Missverständnis vor. Die For- derung betreffe nicht sie persönlich, sondern ihren Ehemann. Sie selbst habe keine entsprechende Vertragsbeziehung mit der Gläubigerin abgeschlossen und sei nicht Schuldnerin der geltend gemachten Forderung. Sie verstehe nicht, wes- halb ein Konkursverfahren gegen ihre Person eröffnet worden sei. Sie ersuche daher die Kammer, den Sachverhalt nochmals sorgfältig zu prüfen und festzustel- len, dass es sich hierbei um eine Verwechslung handle (act. 11). Als Beilage reichte die Schuldnerin ein undatiertes sowie nicht adressiertes Schreiben mit dem Titel "Unzulässige Betreibung gegen meine Person" (act. 12/1) und ein Arzt- zeugnis ein, welches eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. Juni 2018 bis heute attestiert (act. 12/2).
E. 1.5 Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren ging am 23. Januar 2026 ein und erfolgte ebenfalls rechtzeitig (act. 13; act. 7 und act. 8/1 zur Rechtzeitig- keit). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1–14). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; "unechte Noven"). Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass in- zwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist
- 4 - (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten er- folgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst (BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BGer 5A_672/2022 vom
E. 2 Es sei festzustellen, dass ich nicht Schuldnerin der geltend ge- machten Forderung bin.
E. 3 Es sei von der Konkurseröffnung über meine Person abzusehen. Zur Begründung führte die Schuldnerin an, die Konkursforderung betreffe nicht sie, sondern ihren Ehemann. Sie sei weder Versicherungsnehmerin noch -partnerin und habe die Rechnungen nicht verursacht. Die Forderung sei fälschli- cherweise ihrer Person zugeordnet worden (act. 2). Die Schuldnerin reichte zu- dem Beilagen ein (act. 4/1–4/11).
E. 4 Soweit sich die Schuldnerin weiterhin darauf beruft, sie sei nicht Schuldnerin der Konkursforderung, ist sie erneut (vgl. bereits Verfügung vom 15. Januar 2026, act. 7) darauf hinzuweisen, dass der Bestand der Forderung nicht mehr Gegen- stand des Konkurseröffnungsverfahren sein kann. Des weiteren ist sie auf die ausführlichen Erläuterungen der Vorinstanz zu verweisen, welche ihr im Schrei- ben vom 24. November 2025 sowie anlässlich der Verhandlung vom 24. Novem- ber 2025 gemacht wurden. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen
- 5 - (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen.
E. 6 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zu- sammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 11 sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
- Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 30. Januar 2026 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2026 (EK252872)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 13. Januar 2026 (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/11) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (fortan Betreibungsamt) von Fr. 267.15 zuzüglich Fr. 230.– administrative Kosten, Fr. 466.60 Kosten für die erste Zustellung und Fr. 108.– Betreibungskosten (act. 3 S. 1, act. 10/2/3 und act. 10/2/4). Die Schuldnerin ist mit ihrem Einzelunternehmen "C._____" seit dem tt.mm.2017 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 5). 1.2. Das Urteil der Vorinstanz wurde der Schuldnerin am 14. Januar 2026 zuge- stellt (vgl. act. 10/14). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist demzufolge am Montag,
26. Januar 2026 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 14. Ja- nuar 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Sie stellte darin die folgenden Anträge:
1. Der Konkursentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2026 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass ich nicht Schuldnerin der geltend ge- machten Forderung bin.
3. Es sei von der Konkurseröffnung über meine Person abzusehen. Zur Begründung führte die Schuldnerin an, die Konkursforderung betreffe nicht sie, sondern ihren Ehemann. Sie sei weder Versicherungsnehmerin noch -partnerin und habe die Rechnungen nicht verursacht. Die Forderung sei fälschli- cherweise ihrer Person zugeordnet worden (act. 2). Die Schuldnerin reichte zu- dem Beilagen ein (act. 4/1–4/11). 1.3. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne.
- 3 - Dazu wurde sie detailliert über die Voraussetzungen für die Aufhebung der Kon- kurseröffnung und die zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit notwendigen Unterlagen aufgeklärt. Ebenso wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Frage des Bestandes einer Forderung nicht mehr Gegenstand des Konkurser- öffnungsverfahrens sei. Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). 1.4. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 19. Januar 2026 (Datum Poststempel) brachte die Schuldnerin abermals vor, es liege ein Missverständnis vor. Die For- derung betreffe nicht sie persönlich, sondern ihren Ehemann. Sie selbst habe keine entsprechende Vertragsbeziehung mit der Gläubigerin abgeschlossen und sei nicht Schuldnerin der geltend gemachten Forderung. Sie verstehe nicht, wes- halb ein Konkursverfahren gegen ihre Person eröffnet worden sei. Sie ersuche daher die Kammer, den Sachverhalt nochmals sorgfältig zu prüfen und festzustel- len, dass es sich hierbei um eine Verwechslung handle (act. 11). Als Beilage reichte die Schuldnerin ein undatiertes sowie nicht adressiertes Schreiben mit dem Titel "Unzulässige Betreibung gegen meine Person" (act. 12/1) und ein Arzt- zeugnis ein, welches eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. Juni 2018 bis heute attestiert (act. 12/2). 1.5. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren ging am 23. Januar 2026 ein und erfolgte ebenfalls rechtzeitig (act. 13; act. 7 und act. 8/1 zur Rechtzeitig- keit). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1–14). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; "unechte Noven"). Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass in- zwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist
- 4 - (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten er- folgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst (BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BGer 5A_672/2022 vom
4. April 2023 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3 und 3.5; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; JAQUES/COMETTA, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 6b zu Art. 174 SchKG; GIROUD, Til- gung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim Weiterzug der Konkurs- eröffnung, in: Festschrift für Isaak Meier [...], 2015, S. 220). Die nach dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirk- licht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4; 136 III 294 E. 3.2). Die Zahlungsfähigkeit ist mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen sind mit dieser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2; 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2; 5A_912/2013 vom
18. Februar 2014 E. 4.1; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1).
3. Die Schuldnerin macht keinen Konkursaufhebungsgrund geltend und reichte auch keine Unterlagen ein, welche Aufschluss über ihre Zahlungsfähigkeit geben könnten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4. Soweit sich die Schuldnerin weiterhin darauf beruft, sie sei nicht Schuldnerin der Konkursforderung, ist sie erneut (vgl. bereits Verfügung vom 15. Januar 2026, act. 7) darauf hinzuweisen, dass der Bestand der Forderung nicht mehr Gegen- stand des Konkurseröffnungsverfahren sein kann. Des weiteren ist sie auf die ausführlichen Erläuterungen der Vorinstanz zu verweisen, welche ihr im Schrei- ben vom 24. November 2025 sowie anlässlich der Verhandlung vom 24. Novem- ber 2025 gemacht wurden. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen
- 5 - (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen.
6. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zu- sammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 11 sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
- 6 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
2. Februar 2026