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PS260002

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-01-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter eine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 8. Au- gust 2025 des Betreibungsamtes Zürich 7 in der Pfändung Nr. … ein (act. 5/1-2).

E. 2 Am 5. Januar 2026 ging bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin betreffend das genannte bezirksgerichtliche Verfahren ein (act. 2).

E. 3 Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegen- stand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet aus- schliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm,

E. 4 Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 ist die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2025 nicht eingetreten (act. 4). Mit die- sem Entscheid ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden und abzu- schreiben (Art. 242 ZPO).

E. 5 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 3 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 7, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
  6. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 23. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung im Verfahren CB250168

- 2 - Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter eine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 8. Au- gust 2025 des Betreibungsamtes Zürich 7 in der Pfändung Nr. … ein (act. 5/1-2).

2. Am 5. Januar 2026 ging bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin betreffend das genannte bezirksgerichtliche Verfahren ein (act. 2).

3. Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegen- stand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet aus- schliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm,

4. A. 2025, Art. 319 N 17).

4. Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 ist die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2025 nicht eingetreten (act. 4). Mit die- sem Entscheid ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden und abzu- schreiben (Art. 242 ZPO).

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 3 - Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

26. Januar 2026