Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2017 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B._____ im Han- delsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt Reinigungen in allen Bereichen von Gebäuden sowie Beratungen, Schulungen und Planungen von Un- terhaltsreinigungen, Fassadenschutz und Schutz-Beschichtungen, insbesondere von Bodenbelägen und anderen Oberflächen. Als einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift ist C._____ aufgeführt (act. 12).
E. 1.1 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wird die Konkurseröffnung im Rechtsmittel- verfahren aufgehoben, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungs- gründe (Tilgung nach der Konkurseröffnung nach Ziff. 1, Hinterlegung nach Ziff. 2 oder Gläubigerverzicht nach Ziff. 3) nachweist. Zudem hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Weiter ist erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Kon- kursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491).
E. 1.2 Die Schuldnerin hinterlegte am 22. Dezember 2025 einen Betrag von Fr. 1'000.– bei der Obergerichtskasse (act. 8/1). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung von Fr. 583.20 inklusive Zinsen und Betreibungskosten zu be- gleichen. Weiter macht die Schuldnerin geltend, mit dem hinterlegten Betrag von Fr. 1'000.– auch die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts in Höhe von Fr. 300.– sichergestellt zu haben (act. 2B Rz. 12). In Bezug auf die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes Oberwinterthur-Winterthur (fortan Konkursamt) hat es die Schuldnerin hingegen unterlassen, eine entsprechende schriftliche Bestäti- gung des Konkursamtes einzureichen. Die Schuldnerin zahlte jedoch zur De- ckung dieser Kosten weitere Fr. 800.– bei der Obergerichtskasse ein (vgl. act. 2 S. 4 und act. 8/2). Auf telefonische Nachfrage hin bestätigte das Konkursamt, dass dieser Betrag ausreiche, um die Kosten ihres Verfahrens bis zu einer allfälli- gen Konkursaufhebung sicherzustellen (act. 11).
E. 1.3 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinreichend belegt. Ferner sind die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sicher-
- 5 - gestellt. Zu prüfen bleibt, ob die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft ge- macht hat.
E. 1.4 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähig- keit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den lau- fenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck er- hält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom
E. 1.5 In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So erweist sich eine Schuldnerin grund- sätzlich als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen an- häufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuld- nerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Bei einem ersten Kon-
- 6 - kurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS240008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 mit Verweis auf OGer ZH PS180162 vom
17. September 2018 E 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befin- den oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhan- den sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom
30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 2.
E. 2 Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssa- chen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 583.20 einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten (act. 10/10 = act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 9).
E. 2.1 Die Schuldnerin bringt hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit zusammenge- fasst vor, sie habe die Buchhaltung vollständig aufgearbeitet. Die eingereichten Jahresabschlüsse 2023, 2024 und 2025 zeigten ein positives Eigenkapital und es bestehe keine Überschuldung. Zudem zeige die Erfolgsrechnung 2025 eine mas- sive Steigerung der Ertragskraft. Der Umsatz habe im Vergleich zum Vorjahr von Fr. 68'550.14 auf Fr. 122'853.54 fast verdoppelt werden können. Weiter verfüge sie derzeit über monatliche Einnahmen von mindestens Fr. 6'065.85. Dies ergebe sich aus den Verträgen mit den Kunden, den Bankkontoauszügen und dem Liqui- ditätsplan 2026 (fortan Liquiditätsplan). Den Bankkontoauszügen könne entnom- men werden, dass die monatlichen Umsätze sogar deutlich über dem im Liquidi- tätsplan vorsichtig angesetzten Wert von Fr. 6'065.85 lägen. Der Wert von Fr. 6'065.85 sei als "worst-case" kalkuliert worden und daher als höchstwahr- scheinlich und gesichert ausgewiesen. Gemäss dem aktuellen Betreibungsregis- terauszug habe sie gegenüber verschiedenen Gläubigern Schulden in Höhe von total Fr. 18'983.55. Sie habe allerdings mit fast allen Schuldnern Abzahlungsver- einbarungen abschliessen können, deren Raten pro einzelnem Schuldner im Li- quiditätsplan berücksichtigt worden seien. Die weiteren drei kleineren Betreibun- gen könne sie sofort zurückzahlen. Daher sei sie solvent und sanierungsfähig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen sei (act. 2B).
E. 2.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss dem
- 7 - von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- amtes Winterthur-Stadt vom 15. Dezember 2025 wurden seit dem April 2024 ins- gesamt 28 Betreibungen (inklusive der konkursauslösenden Betreibung) gegen die Schuldnerin eingeleitet (act. 5/15). Davon wurden 5 Betreibungen durch Zah- lung an das Betreibungsamt bzw. an den Gläubiger erledigt. Insgesamt sind – nebst der konkursauslösenden Betreibung – noch 22 weitere Betreibungen im Umfang von total Fr. 18'483.55 offen. Sämtliche noch offenen Betreibungen befin- den sich im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine oder frühere Kon- kurseröffnungen über die Schuldnerin sind im Betreibungsregister hingegen nicht verzeichnet.
E. 2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich die noch offenen 22 Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, auf erhebli- che Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten der Schuldnerin in finanziel- ler Hinsicht hindeutet. Insbesondere weckt die Tatsache, dass es seit April 2024 zu einer grossen Anzahl an Betreibungen für geringfügige Forderungen unter Fr. 500.– kam, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Die offenen Be- treibungen über einen Betrag von insgesamt Fr. 18'483.55 bedingen daher, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt oder eine weitere drohende Konkurseröffnung auf eine andere Art und Weise verhin- dern kann. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung sogleich die nächste Konkurseröffnung folgt.
E. 2.4 Die Schuldnerin macht hinsichtlich der Betreibung Nr. 1 von der D._____ AG in der Höhe von Fr. 6'957.35 geltend, folgenden Abzahlungsplan mit der Gläu- bigerin vereinbart zu haben: Fr. 1'000.– seien per sofort zu bezahlen und danach schulde sie monatliche Raten in Höhe von Fr. 500.– ab dem 25. Februar 2026 bis zur vollständigen Tilgung. Im Gegenzug verzichte die Gläubigerin darauf, das Fortsetzungsbegehren bzw. das Konkursbegehren zu stellen (act 2B Rz. 34 f.). Die Schuldnerin reicht dazu eine E-Mail vom 5. Januar 2026 ein, in welcher sich die D._____ AG mit der Abzahlungsvereinbarung einverstanden erklärt und be- stätigt, (einstweilen) kein Konkursbegehren zu stellen (act. 5/16). Damit hat die Schuldnerin glaubhaft dargelegt, dass hinsichtlich der Betreibung Nr. 1 eine Ab-
- 8 - zahlungsvereinbarung besteht und die Forderung nicht sofort im vollen Umfang bezahlt werden muss.
E. 2.5 Die Betreibungen Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 wurden allesamt von der Stadt B._____ eingereicht. Diesbezüglich macht die Schuldnerin geltend, sie habe mit der Stadt B._____, vertreten durch das Stadtrichteramt Winterthur, eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen, wonach sie die Gesamtschuld durch monatliche Raten von Fr. 200.– beginnend ab dem 1. Februar 2026 bis zur voll- ständigen Tilgung abbezahlen müsse (act. 2B Rz. 36 f.). Dazu reicht die Schuld- nerin eine E-Mail des Stadtrichteramtes Winterthur vom 5. Januar 2026 ein, aus welcher das Einverständnis des Stadtrichteramtes Winterthur zur Abzahlungsver- einbarung hervor geht, mit der Bedingung, dass die Ratenzahlungen jeweils pünktlich erfolgten, und der Angabe, dass sich die offene Forderung derzeit auf Fr. 5'989.20 belaufe (act. 5/17). Insofern ist auch hinsichtlich dieser Betreibungen das Vorliegen einer Abzahlungsvereinbarung glaubhaft.
E. 2.6 Die Schuldnerin bringt weiter vor, dass in der Betreibung Nr. 13 vom Staat Zürich und der Stadt B._____, vertreten durch das Steueramt B._____, eine Schuld inklusive Kosten von Fr. 2'972.25 bestehe. Das Steueramt B._____ habe dem Abzahlungsplan zugestimmt, wonach sie vom 31. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 vier Raten à Fr. 600.– und eine Rate à Fr. 572.25 bezahlen müsse. Im Ge- genzug dazu verzichte das Steueramt B._____ auf die Einreichung des Konkurs- begehrens (act. 2B Rz. 38 f.). Die Schuldnerin reicht hierfür wiederum eine E-Mail vom 5. Januar 2026 ein, in welcher das Steueramt B._____ die oben genannten Raten bestätigt (act. 5/18). Eine explizite Zustimmung zur Abzahlungsvereinba- rung lässt sich der erwähnten E-Mail zwar nicht entnehmen; jedoch erkundigt sich das Steueramt B._____, wohin sie die Einzahlungsscheine senden soll, was als implizite Zustimmung zu verstehen ist. Demzufolge ist auch hinsichtlich dieser Be- treibung glaubhaft, dass die offene Schuld nicht sofort im vollen Umfang bezahlt werden muss, sondern ratenweise abbezahlt werden kann.
E. 2.7 Im Zusammenhang mit der vom Kanton Zürich, vertreten durch das Kanto- nale Steueramt Zürich, eingeleiteten Betreibung Nr. 14 in der Höhe von Fr. 1'099.70 führt die Schuldnerin aus, dass das Kantonale Steueramt Zürich ei-
- 9 - ner Stundung bis 31. August 2026 zugestimmt habe (act. 2B Rz. 40 f.). Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Schreiben vom 6. Januar 2026 geht die Bestä- tigung der Stundung bis 31. August 2026 durch das Kantonale Steueramt Zürich hervor. Gleichzeitig wies letzteres darauf hin, dass der ausstehenden Betrag bis am 31. August 2026 zu bezahlen sei (act. 5/19). Mit dem eingereichten Schreiben hat die Schuldnerin glaubhaft gemacht, dass die offene Schuld erst am 31. Au- gust 2026 fällig ist und ihr bis dahin Zeit verbleibt, um die Forderung zu bezahlen.
E. 2.8 In Bezug auf die Betreibungen Nr. 15, 16 und 17 von der E._____ AG in der Höhe von total Fr. 1'496.05 macht die Schuldnerin geltend, dass die Gläubi- gerin folgendem Abzahlungsplan zugestimmt habe: Fr. 500.– seien per sofort fäl- lig und danach seien monatliche Raten von Fr. 300.– ab dem 25. Februar 2026 bis zur vollständigen Tilgung zu zahlen. Im Gegenzug dazu verzichte die Gläubi- gerin auf die Einreichung des Konkursbegehrens (act. 2B Rz. 42 f.). In der von der Schuldnerin eingereichten E-Mail vom 5. Januar 2026 schrieb die E._____ AG, dass sie den Abzahlungsvorschlag für die Forderungen Nr. 18 und Nr. 19 in Höhe von Fr. 703.55 bzw. Fr. 700.65 annehme. Ferner seien noch zwei weitere Forderungen pendent, welche zu einem späteren Zeitpunkt eingefordert würden (act. 5/20). Ob die zwei von der E._____ AG genannten Forderungen die oben er- wähnten Betreibungen betreffen, ist unklar. Zumindest können die zwei von ihr er- wähnten Forderungen mangels Angabe der Betreibungsnummer nicht den von ihr eingeleiteten Betreibungen zugeordnet werden. Jedoch sind die Bemühungen der Schuldnerin zur Schuldenbegleichung gestützt auf die anderen abgeschlossenen Abzahlungsvereinbarungen ohne Weiteres erkennbar, weshalb zu ihren Gunsten angenommen werden kann, dass der mit der E._____ AG vereinbarte Abzah- lungsplan die oben erwähnten Betreibungen betrifft. Demnach ist auch in Bezug auf die Forderungen der E._____ AG das Bestehen einer Abzahlungsvereinba- rung glaubhaft.
E. 2.9 Im Zusammenhang mit der von F._____ AG eingeleiteten Betreibung Nr. 20 in der Höhe von Fr. 1'245.45 erklärt die Schuldnerin, mit der Gläubigerin ver- einbart zu haben, dass sie sofort Fr. 450.– bezahle und danach monatliche Raten von Fr. 450.– ab dem 25. März 2025 (recte: 2026) bis zur vollständigen Tilgung
- 10 - leiste (act. 2B Rz. 44 f.). Aus der von der Schuldnerin eingereichten E-Mail vom
5. Januar 2026 geht hervor, dass die F._____ AG dem Abzahlungsvorschlag der Schuldnerin zustimmte (act. 5/21). Somit ist es der Schuldnerin auch hinsichtlich dieser Betreibung gelungen, das Vorliegen eines Abzahlungsvereinbarung glaub- haft zu machen.
E. 2.10 Schliesslich bringt die Schuldnerin vor, die weiteren drei noch offenen Be- treibungen Nr. 21, 22 und 23 in der Höhe von total Fr. 573.– sofort zurückzahlen zu können (act. 2B). In dieser Aufstellung fehlt die Betreibung Nr. 24 der Stadt Zü- rich, vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, über Fr. 380.–, welche die Schuldnerin fälschlicherweise dem Stadtrichteramt Winterthur zuordnete (vgl. act. 2B Rz. 36).
E. 2.11 Wie soeben dargelegt, ist es der Schuldnerin gelungen, glaubhaft darzule- gen, dass sie für sämtliche der oben aufgeführten Betreibungen Abzahlungsver- einbarungen abschliessen konnte. Folglich gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sie tatsächlich in der Lage ist, die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen einzuhalten und die Betreibungen Nr. 21, 22 und 23 sowie die in ihrer Darstellung vergessene Betreibung Nr. 24 im Gesamtbetrag von Fr. 953.– sofort zu begleichen.
E. 2.12 Die Schuldnerin hat für das Jahr 2026 einen (detaillierten) Liquidationsplan erstellt (vgl. act. 5/14), woraus die monatlichen Einnahmen und Ausgaben ersicht- lich sind. Dabei geht sie von vorsichtig kalkulierten Einnahmen in der Höhe von Fr. 6'065.85 pro Monat aus (vgl. act. 2B Rz. 59). Gestützt auf die von der Schuld- nerin eingereichten Bankkontoauszüge der G._____ ist ersichtlich, dass sie im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2025 regelmässige monatliche Einnah- men generierte, die teilweise den Betrag von Fr. 6'065.85 deutlich überstiegen (vgl. act. 5/12: im November 2025 generierte sie Gutschriften in Höhe von total Fr. 8'056.66; im Oktober 2025 erzielte sie Gutschriften in Höhe von total Fr. 10'090.83 und im September 2025 beliefen sich die Gutschriften auf total Fr. 20'339.53). Ferner fällt auf, dass ihr Hauptdebitor "H._____ AG" im letzten Jahr regelmässig, d.h. fast monatlich, hohe Rechnungsbeträge bezahlte (vgl. act. 2 Rz. 28 m.H. auf act. 5/12). Es ist somit davon auszugehen, dass die Schuldne- rin auch im Jahr 2026 weiterhin Umsätze in etwa gleicher Höhe wird generieren
- 11 - können. Demnach erscheinen die monatlich angenommenen Einnahmen in der Höhe von Fr. 6'065.85 plausibel. Weiter wurden im Januar 2026 auf der Einnah- menseite Debitoren aus dem Jahr 2025 in Höhe von Fr. 2'119.52 berücksichtigt (vgl. act. 5/14 unter "Zahlung Forderungen Kunden aus 2025"), welche die Schuldnerin mit entsprechenden Rechnungen belegt (act. 5/13). Zudem weist die Schuldnerin in der Bilanz 2025 auf der Aktivseite eine Forderung gegenüber ih- rem Gesellschafter und Geschäftsführer, C._____, von Fr. 50'269.17 auf (act. 5/9 S. 1 unter Position 1142). Die Schuldnerin macht geltend, dass C._____ am 5. Ja- nuar 2026 eine Rückzahlung in Höhe von Fr. 5'002.32 an die Schuldnerin getätigt habe, was belegt und als Einnahme im Januar 2026 verbucht worden sei. Der von der Schuldnerin eingereichte Beleg weist zwei Einzahlungen in Höhe von Fr. 1'002.32 und Fr. 4'000.– auf ihr Kontokorrentkonto aus (act. 5/10). Demnach ist die Rückzahlung glaubhaft. Gestützt auf die soeben dargelegten Einnahmen weist das Geschäftskonto der Schuldnerin im Januar 2026 einen Anfangsbestand von Fr. 13'187.69 auf (vgl. act. 5/14: Fr. 6'065.85 + Fr. 5'002.32 + Fr. 2'119.52). Insofern erscheint glaubhaft, dass sie mit diesem Startsaldo – nebst ihren monat- lich laufenden Ausgaben (vgl. dazu sogleich detaillierter) – die oben aufgeführten Sofortzahlungen an die Gläubiger sowie die Betreibungen Nr. 21, 22, 23 und 24 vollumfänglich bezahlen kann. Auf der Ausgabenseite sind die betriebsnotwendi- gen Kosten wie Materialeinkauf, Versicherungen, Fahrzeugleasing etc. sowie die Sozialversicherungen erfasst. Diese erscheinen gestützt auf den eingereichten Jahresabschluss 2025 glaubhaft und angemessen (vgl. act. 5/9). Ebenso wurde der (reduzierte) Lohn von C._____ in der Höhe von Fr. 3'000.– erfasst, welcher vorübergehend zwecks Schuldentilgung schriftlich auf diesen Betrag herabgesetzt wurde (vgl. act. 5/29). Darüber hinaus wurden sämtliche Zahlungsverpflichtungen gemäss den oben aufgeführten Abzahlungsvereinbarungen (vgl. E. III./2.4 ff.) im Liquiditätsplan korrekt und vollständig erfasst und von den monatlichen Einnah- men als "Abzahlung Schulden" in Abzug gebracht (vgl. act. 5/14). Obwohl die Schuldnerin zahlreiche Schulden monatlich abbezahlen muss, gelingt es ihr ge- stützt auf den Liquiditätsplan glaubhaft darzulegen, dass sie mit den von ihr gene- rierten Einnahmen den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann, ohne in einen Liquiditätsengpass zu geraten.
- 12 -
E. 2.13 Darüber hat die Schuldnerin für fällige, aber noch nicht in Betreibung ge- setzte Schulden bereits Vorkehrungen getroffen. So bringt sie vor, dass die Sozia- lversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) der Jahre 2023 bis 2025 bei der SVA Zürich in der Höhe von Fr. 27'913.– und bei der SUVA (UVG) in der Höhe von Fr. 5'577.65 noch ausstehend seien. Die Schuldnerin hat bereits vorsorglich für die Abzahlung dieser Schulden monatliche Raten von Fr. 600.– an die SVA Zürich und Fr. 150.– an die SUVA im Liquiditätsplan berücksichtigt (vgl. act. 5/14 unter "Sozialversicherungsbeiträge SVA Vorjahre" und "Unfallversicherung SUVA Vor- jahre"). Weiter scheint die Schuldnerin Pensionskassenbeiträge aus den Vorjah- ren in der Höhe von insgesamt Fr. 3'918.20 zu schulden. Auch in diesem Zusam- menhang hat sie bereits für die Rückzahlung dieser Schuld monatliche Raten von Fr. 100.– im Liquiditätsplan vorgesehen (vgl. act. 5/14 unter "Pensionskassenbei- träge Vorjahre").
E. 2.14 Nach dem Gesagten konnte die Schuldnerin glaubhaft darlegen, dass sie für 19 von 22 noch offenen, sich im Stadium der Konkursandrohung befindenden Betreibungen Abzahlungsvereinbarungen geschlossen hat und dass sie in der Lage ist, diesen pünktlich nachzukommen. Ebenso erscheint glaubhaft, dass sie die weiteren vier offenen Betreibungen in Höhe von rund Fr. 1'000.– sofort tilgen kann. Gleichzeitig müsste es ihr weiterhin möglich sein, trotz den abzubezahlen- den Schulden ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie auch auf- gelaufene Schulden abzubauen. Auch wenn die Anzahl der sich im Stadium der Konkursandrohung befindenden Betreibungen, die vielen Betreibungen für gering- fügige Beträge, die unbezahlten Sozialversicherungs- und SUVA-Beiträge und die Tatsache, dass sich ihr Gesellschafter ein namhaftes Darlehen gewährt hat, durchaus ein negatives Bild der Zahlungsmoral der Schuldnerin zeichnen, besteht aufgrund der dokumentierten Sanierungsbemühungen der Eindruck, dass sie den Ernst der Lage nun begriffen hat. Folglich erscheint ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gerade noch als glaubhaft. Die Schuldnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass bei lediglich einer nicht bezahlten Rate eine er- neute Konkurseröffnung droht. Eine solche würde ein starkes Indiz für ihre anhal- tende Zahlungsunfähigkeit darstellen.
- 13 -
E. 2.15 Die Beschwerde der Schuldnerin ist demnach gutzuheissen. Das ange- fochtene Urteil des Konkursgerichts Winterthur vom 10. Dezember 2025 ist aufzu- heben und das Konkursbegehren ist abzuweisen. IV.
1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem bei ihr einbezahlten Total- betrag von Fr. 1'800.– (Fr. 1'000.– und Fr. 800.– durch die Schuldnerin) der Gläu- bigerin Fr. 883.20 (Konkursforderung von Fr. 583.20 inkl. Zinsen und Betreibungs- kosten und Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.–) auszuzahlen sowie den Restbetrag an das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur weiterzulei- ten.
3. Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'416.80 (Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubige- rin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses und Fr. 916.80 Weiterleitung durch die Obergerichtskasse) der Gläubigerin Fr. 1'500.– und der Schuldnerin ei- nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom
E. 3 Am 5. Januar 2026 reichte der Rechtsvertreter der Schuldnerin, Rechtsan- walt MLaw X._____, eine elektronische Eingabe beim Obergericht ein, welche le- diglich eine Abgabequittung der Plattform PrivaSphere enthielt (act. 2). Am 6. Ja- nuar 2026 wurde Rechtsanwalt MLaw X._____ telefonisch darüber informiert, dass seine elektronische Eingabe vom 5. Januar 2026 mit Ausnahme der ange- hängten Abgabequittung keinen weiteren Inhalt aufweise (act. 2A). Daraufhin reichte Rechtsanwalt MLaw X._____ die Beschwerde vom 5. Januar 2026 am
E. 6 Januar 2026 (Datum Poststempel) in Papierform ein (act. 2B und act. 6). Darin beantragt er namens und in Vertretung der Schuldnerin die Aufhebung des Kon- kurses und in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2B S. 2).
4. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 13).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1- 10/6). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Be-
- 3 - friedigung der Gläubigerin zu verzichten (vgl. nachstehend E. III./1.2). Der Gläubi- gerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzu- stellen. Die Sache ist spruchreif. II.
1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11).
2. Das vorinstanzliche Urteil vom 10. Dezember 2025 (act. 9) wurde von der Vorinstanz am 12. Dezember 2025 im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) pu- bliziert (act. 10/12). Gemäss Art. 141 Abs. 3 ZPO gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am 13. De- zember 2025 zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 22. Dezember
2025. Da die Konkurseröffnung eine Betreibungshandlung darstellt, bei welcher die Bestimmungen über die Betreibungsferien anwendbar sind (vgl. OGer ZH PS250115 vom 11. Juni 2025 E. 1.2), ist Art. 56 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG zu beachten. Das Ende der Beschwerdefrist fiel damit in die Betreibungsferien (vgl. Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnach- ten). Die Beschwerdefrist verlängerte sich somit bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Betreibungsferien und endete am Mittwoch, den 7. Januar 2026. Die am 6. Januar 2025 der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde (vgl. act. 2B) erfolgte damit rechtzeitig. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die am
5. Januar 2026 (vgl. act. 2) eingegangene elektronische Eingabe rechtzeitig er- folgte. Weiter ist die Schuldnerin zur Beschwerde legitimiert. Ebenso leistete sie den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss er- hobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.– bereits am 23. Dezember 2025 (act. 8/2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht somit nichts entgegen.
- 4 - III. 1.
E. 10 Dezember 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- 14 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr einbezahlten To- talbetrag von Fr. 1'800.– (Fr. 1'000.– und Fr. 800.– durch die Schuldnerin) der Gläubigerin Fr. 883.20 (Konkursforderung von Fr. 583.20 inkl. Zinsen und Betreibungskosten und Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.–) auszuzahlen sowie den Restbetrag an das Konkursamt Oberwin- terthur-Winterthur weiterzuleiten.
6. Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'416.80 (Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses und Fr. 916.80 Weiterleitung durch die Obergerichtskasse) der Gläubigerin Fr. 1'500.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2B, sowie an das Einzelge- richt in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und an das Konkursamt Oberwinterthur-Winter- thur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangs- schein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 17. Februar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Dezember 2025 (EK250979)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2017 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B._____ im Han- delsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt Reinigungen in allen Bereichen von Gebäuden sowie Beratungen, Schulungen und Planungen von Un- terhaltsreinigungen, Fassadenschutz und Schutz-Beschichtungen, insbesondere von Bodenbelägen und anderen Oberflächen. Als einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift ist C._____ aufgeführt (act. 12).
2. Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssa- chen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 583.20 einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten (act. 10/10 = act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 9).
3. Am 5. Januar 2026 reichte der Rechtsvertreter der Schuldnerin, Rechtsan- walt MLaw X._____, eine elektronische Eingabe beim Obergericht ein, welche le- diglich eine Abgabequittung der Plattform PrivaSphere enthielt (act. 2). Am 6. Ja- nuar 2026 wurde Rechtsanwalt MLaw X._____ telefonisch darüber informiert, dass seine elektronische Eingabe vom 5. Januar 2026 mit Ausnahme der ange- hängten Abgabequittung keinen weiteren Inhalt aufweise (act. 2A). Daraufhin reichte Rechtsanwalt MLaw X._____ die Beschwerde vom 5. Januar 2026 am
6. Januar 2026 (Datum Poststempel) in Papierform ein (act. 2B und act. 6). Darin beantragt er namens und in Vertretung der Schuldnerin die Aufhebung des Kon- kurses und in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2B S. 2).
4. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 13).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1- 10/6). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Be-
- 3 - friedigung der Gläubigerin zu verzichten (vgl. nachstehend E. III./1.2). Der Gläubi- gerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzu- stellen. Die Sache ist spruchreif. II.
1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11).
2. Das vorinstanzliche Urteil vom 10. Dezember 2025 (act. 9) wurde von der Vorinstanz am 12. Dezember 2025 im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) pu- bliziert (act. 10/12). Gemäss Art. 141 Abs. 3 ZPO gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am 13. De- zember 2025 zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 22. Dezember
2025. Da die Konkurseröffnung eine Betreibungshandlung darstellt, bei welcher die Bestimmungen über die Betreibungsferien anwendbar sind (vgl. OGer ZH PS250115 vom 11. Juni 2025 E. 1.2), ist Art. 56 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG zu beachten. Das Ende der Beschwerdefrist fiel damit in die Betreibungsferien (vgl. Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnach- ten). Die Beschwerdefrist verlängerte sich somit bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Betreibungsferien und endete am Mittwoch, den 7. Januar 2026. Die am 6. Januar 2025 der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde (vgl. act. 2B) erfolgte damit rechtzeitig. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die am
5. Januar 2026 (vgl. act. 2) eingegangene elektronische Eingabe rechtzeitig er- folgte. Weiter ist die Schuldnerin zur Beschwerde legitimiert. Ebenso leistete sie den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss er- hobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.– bereits am 23. Dezember 2025 (act. 8/2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht somit nichts entgegen.
- 4 - III. 1. 1.1. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wird die Konkurseröffnung im Rechtsmittel- verfahren aufgehoben, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungs- gründe (Tilgung nach der Konkurseröffnung nach Ziff. 1, Hinterlegung nach Ziff. 2 oder Gläubigerverzicht nach Ziff. 3) nachweist. Zudem hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Weiter ist erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Kon- kursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 1.2. Die Schuldnerin hinterlegte am 22. Dezember 2025 einen Betrag von Fr. 1'000.– bei der Obergerichtskasse (act. 8/1). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung von Fr. 583.20 inklusive Zinsen und Betreibungskosten zu be- gleichen. Weiter macht die Schuldnerin geltend, mit dem hinterlegten Betrag von Fr. 1'000.– auch die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts in Höhe von Fr. 300.– sichergestellt zu haben (act. 2B Rz. 12). In Bezug auf die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes Oberwinterthur-Winterthur (fortan Konkursamt) hat es die Schuldnerin hingegen unterlassen, eine entsprechende schriftliche Bestäti- gung des Konkursamtes einzureichen. Die Schuldnerin zahlte jedoch zur De- ckung dieser Kosten weitere Fr. 800.– bei der Obergerichtskasse ein (vgl. act. 2 S. 4 und act. 8/2). Auf telefonische Nachfrage hin bestätigte das Konkursamt, dass dieser Betrag ausreiche, um die Kosten ihres Verfahrens bis zu einer allfälli- gen Konkursaufhebung sicherzustellen (act. 11). 1.3. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinreichend belegt. Ferner sind die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sicher-
- 5 - gestellt. Zu prüfen bleibt, ob die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft ge- macht hat. 1.4. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähig- keit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den lau- fenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck er- hält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom
10. Juli 2012 E. 2.3). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit entsprechen- den Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss anhand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer näheren finanziellen Zu- kunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die erwähnten Voraussetzun- gen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. 1.5. In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So erweist sich eine Schuldnerin grund- sätzlich als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen an- häufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuld- nerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Bei einem ersten Kon-
- 6 - kurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS240008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 mit Verweis auf OGer ZH PS180162 vom
17. September 2018 E 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befin- den oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhan- den sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom
30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 2. 2.1. Die Schuldnerin bringt hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit zusammenge- fasst vor, sie habe die Buchhaltung vollständig aufgearbeitet. Die eingereichten Jahresabschlüsse 2023, 2024 und 2025 zeigten ein positives Eigenkapital und es bestehe keine Überschuldung. Zudem zeige die Erfolgsrechnung 2025 eine mas- sive Steigerung der Ertragskraft. Der Umsatz habe im Vergleich zum Vorjahr von Fr. 68'550.14 auf Fr. 122'853.54 fast verdoppelt werden können. Weiter verfüge sie derzeit über monatliche Einnahmen von mindestens Fr. 6'065.85. Dies ergebe sich aus den Verträgen mit den Kunden, den Bankkontoauszügen und dem Liqui- ditätsplan 2026 (fortan Liquiditätsplan). Den Bankkontoauszügen könne entnom- men werden, dass die monatlichen Umsätze sogar deutlich über dem im Liquidi- tätsplan vorsichtig angesetzten Wert von Fr. 6'065.85 lägen. Der Wert von Fr. 6'065.85 sei als "worst-case" kalkuliert worden und daher als höchstwahr- scheinlich und gesichert ausgewiesen. Gemäss dem aktuellen Betreibungsregis- terauszug habe sie gegenüber verschiedenen Gläubigern Schulden in Höhe von total Fr. 18'983.55. Sie habe allerdings mit fast allen Schuldnern Abzahlungsver- einbarungen abschliessen können, deren Raten pro einzelnem Schuldner im Li- quiditätsplan berücksichtigt worden seien. Die weiteren drei kleineren Betreibun- gen könne sie sofort zurückzahlen. Daher sei sie solvent und sanierungsfähig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen sei (act. 2B). 2.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss dem
- 7 - von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- amtes Winterthur-Stadt vom 15. Dezember 2025 wurden seit dem April 2024 ins- gesamt 28 Betreibungen (inklusive der konkursauslösenden Betreibung) gegen die Schuldnerin eingeleitet (act. 5/15). Davon wurden 5 Betreibungen durch Zah- lung an das Betreibungsamt bzw. an den Gläubiger erledigt. Insgesamt sind – nebst der konkursauslösenden Betreibung – noch 22 weitere Betreibungen im Umfang von total Fr. 18'483.55 offen. Sämtliche noch offenen Betreibungen befin- den sich im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine oder frühere Kon- kurseröffnungen über die Schuldnerin sind im Betreibungsregister hingegen nicht verzeichnet. 2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich die noch offenen 22 Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, auf erhebli- che Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten der Schuldnerin in finanziel- ler Hinsicht hindeutet. Insbesondere weckt die Tatsache, dass es seit April 2024 zu einer grossen Anzahl an Betreibungen für geringfügige Forderungen unter Fr. 500.– kam, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Die offenen Be- treibungen über einen Betrag von insgesamt Fr. 18'483.55 bedingen daher, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt oder eine weitere drohende Konkurseröffnung auf eine andere Art und Weise verhin- dern kann. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung sogleich die nächste Konkurseröffnung folgt. 2.4. Die Schuldnerin macht hinsichtlich der Betreibung Nr. 1 von der D._____ AG in der Höhe von Fr. 6'957.35 geltend, folgenden Abzahlungsplan mit der Gläu- bigerin vereinbart zu haben: Fr. 1'000.– seien per sofort zu bezahlen und danach schulde sie monatliche Raten in Höhe von Fr. 500.– ab dem 25. Februar 2026 bis zur vollständigen Tilgung. Im Gegenzug verzichte die Gläubigerin darauf, das Fortsetzungsbegehren bzw. das Konkursbegehren zu stellen (act 2B Rz. 34 f.). Die Schuldnerin reicht dazu eine E-Mail vom 5. Januar 2026 ein, in welcher sich die D._____ AG mit der Abzahlungsvereinbarung einverstanden erklärt und be- stätigt, (einstweilen) kein Konkursbegehren zu stellen (act. 5/16). Damit hat die Schuldnerin glaubhaft dargelegt, dass hinsichtlich der Betreibung Nr. 1 eine Ab-
- 8 - zahlungsvereinbarung besteht und die Forderung nicht sofort im vollen Umfang bezahlt werden muss. 2.5. Die Betreibungen Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 wurden allesamt von der Stadt B._____ eingereicht. Diesbezüglich macht die Schuldnerin geltend, sie habe mit der Stadt B._____, vertreten durch das Stadtrichteramt Winterthur, eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen, wonach sie die Gesamtschuld durch monatliche Raten von Fr. 200.– beginnend ab dem 1. Februar 2026 bis zur voll- ständigen Tilgung abbezahlen müsse (act. 2B Rz. 36 f.). Dazu reicht die Schuld- nerin eine E-Mail des Stadtrichteramtes Winterthur vom 5. Januar 2026 ein, aus welcher das Einverständnis des Stadtrichteramtes Winterthur zur Abzahlungsver- einbarung hervor geht, mit der Bedingung, dass die Ratenzahlungen jeweils pünktlich erfolgten, und der Angabe, dass sich die offene Forderung derzeit auf Fr. 5'989.20 belaufe (act. 5/17). Insofern ist auch hinsichtlich dieser Betreibungen das Vorliegen einer Abzahlungsvereinbarung glaubhaft. 2.6. Die Schuldnerin bringt weiter vor, dass in der Betreibung Nr. 13 vom Staat Zürich und der Stadt B._____, vertreten durch das Steueramt B._____, eine Schuld inklusive Kosten von Fr. 2'972.25 bestehe. Das Steueramt B._____ habe dem Abzahlungsplan zugestimmt, wonach sie vom 31. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 vier Raten à Fr. 600.– und eine Rate à Fr. 572.25 bezahlen müsse. Im Ge- genzug dazu verzichte das Steueramt B._____ auf die Einreichung des Konkurs- begehrens (act. 2B Rz. 38 f.). Die Schuldnerin reicht hierfür wiederum eine E-Mail vom 5. Januar 2026 ein, in welcher das Steueramt B._____ die oben genannten Raten bestätigt (act. 5/18). Eine explizite Zustimmung zur Abzahlungsvereinba- rung lässt sich der erwähnten E-Mail zwar nicht entnehmen; jedoch erkundigt sich das Steueramt B._____, wohin sie die Einzahlungsscheine senden soll, was als implizite Zustimmung zu verstehen ist. Demzufolge ist auch hinsichtlich dieser Be- treibung glaubhaft, dass die offene Schuld nicht sofort im vollen Umfang bezahlt werden muss, sondern ratenweise abbezahlt werden kann. 2.7. Im Zusammenhang mit der vom Kanton Zürich, vertreten durch das Kanto- nale Steueramt Zürich, eingeleiteten Betreibung Nr. 14 in der Höhe von Fr. 1'099.70 führt die Schuldnerin aus, dass das Kantonale Steueramt Zürich ei-
- 9 - ner Stundung bis 31. August 2026 zugestimmt habe (act. 2B Rz. 40 f.). Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Schreiben vom 6. Januar 2026 geht die Bestä- tigung der Stundung bis 31. August 2026 durch das Kantonale Steueramt Zürich hervor. Gleichzeitig wies letzteres darauf hin, dass der ausstehenden Betrag bis am 31. August 2026 zu bezahlen sei (act. 5/19). Mit dem eingereichten Schreiben hat die Schuldnerin glaubhaft gemacht, dass die offene Schuld erst am 31. Au- gust 2026 fällig ist und ihr bis dahin Zeit verbleibt, um die Forderung zu bezahlen. 2.8. In Bezug auf die Betreibungen Nr. 15, 16 und 17 von der E._____ AG in der Höhe von total Fr. 1'496.05 macht die Schuldnerin geltend, dass die Gläubi- gerin folgendem Abzahlungsplan zugestimmt habe: Fr. 500.– seien per sofort fäl- lig und danach seien monatliche Raten von Fr. 300.– ab dem 25. Februar 2026 bis zur vollständigen Tilgung zu zahlen. Im Gegenzug dazu verzichte die Gläubi- gerin auf die Einreichung des Konkursbegehrens (act. 2B Rz. 42 f.). In der von der Schuldnerin eingereichten E-Mail vom 5. Januar 2026 schrieb die E._____ AG, dass sie den Abzahlungsvorschlag für die Forderungen Nr. 18 und Nr. 19 in Höhe von Fr. 703.55 bzw. Fr. 700.65 annehme. Ferner seien noch zwei weitere Forderungen pendent, welche zu einem späteren Zeitpunkt eingefordert würden (act. 5/20). Ob die zwei von der E._____ AG genannten Forderungen die oben er- wähnten Betreibungen betreffen, ist unklar. Zumindest können die zwei von ihr er- wähnten Forderungen mangels Angabe der Betreibungsnummer nicht den von ihr eingeleiteten Betreibungen zugeordnet werden. Jedoch sind die Bemühungen der Schuldnerin zur Schuldenbegleichung gestützt auf die anderen abgeschlossenen Abzahlungsvereinbarungen ohne Weiteres erkennbar, weshalb zu ihren Gunsten angenommen werden kann, dass der mit der E._____ AG vereinbarte Abzah- lungsplan die oben erwähnten Betreibungen betrifft. Demnach ist auch in Bezug auf die Forderungen der E._____ AG das Bestehen einer Abzahlungsvereinba- rung glaubhaft. 2.9. Im Zusammenhang mit der von F._____ AG eingeleiteten Betreibung Nr. 20 in der Höhe von Fr. 1'245.45 erklärt die Schuldnerin, mit der Gläubigerin ver- einbart zu haben, dass sie sofort Fr. 450.– bezahle und danach monatliche Raten von Fr. 450.– ab dem 25. März 2025 (recte: 2026) bis zur vollständigen Tilgung
- 10 - leiste (act. 2B Rz. 44 f.). Aus der von der Schuldnerin eingereichten E-Mail vom
5. Januar 2026 geht hervor, dass die F._____ AG dem Abzahlungsvorschlag der Schuldnerin zustimmte (act. 5/21). Somit ist es der Schuldnerin auch hinsichtlich dieser Betreibung gelungen, das Vorliegen eines Abzahlungsvereinbarung glaub- haft zu machen. 2.10. Schliesslich bringt die Schuldnerin vor, die weiteren drei noch offenen Be- treibungen Nr. 21, 22 und 23 in der Höhe von total Fr. 573.– sofort zurückzahlen zu können (act. 2B). In dieser Aufstellung fehlt die Betreibung Nr. 24 der Stadt Zü- rich, vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, über Fr. 380.–, welche die Schuldnerin fälschlicherweise dem Stadtrichteramt Winterthur zuordnete (vgl. act. 2B Rz. 36). 2.11. Wie soeben dargelegt, ist es der Schuldnerin gelungen, glaubhaft darzule- gen, dass sie für sämtliche der oben aufgeführten Betreibungen Abzahlungsver- einbarungen abschliessen konnte. Folglich gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sie tatsächlich in der Lage ist, die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen einzuhalten und die Betreibungen Nr. 21, 22 und 23 sowie die in ihrer Darstellung vergessene Betreibung Nr. 24 im Gesamtbetrag von Fr. 953.– sofort zu begleichen. 2.12. Die Schuldnerin hat für das Jahr 2026 einen (detaillierten) Liquidationsplan erstellt (vgl. act. 5/14), woraus die monatlichen Einnahmen und Ausgaben ersicht- lich sind. Dabei geht sie von vorsichtig kalkulierten Einnahmen in der Höhe von Fr. 6'065.85 pro Monat aus (vgl. act. 2B Rz. 59). Gestützt auf die von der Schuld- nerin eingereichten Bankkontoauszüge der G._____ ist ersichtlich, dass sie im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2025 regelmässige monatliche Einnah- men generierte, die teilweise den Betrag von Fr. 6'065.85 deutlich überstiegen (vgl. act. 5/12: im November 2025 generierte sie Gutschriften in Höhe von total Fr. 8'056.66; im Oktober 2025 erzielte sie Gutschriften in Höhe von total Fr. 10'090.83 und im September 2025 beliefen sich die Gutschriften auf total Fr. 20'339.53). Ferner fällt auf, dass ihr Hauptdebitor "H._____ AG" im letzten Jahr regelmässig, d.h. fast monatlich, hohe Rechnungsbeträge bezahlte (vgl. act. 2 Rz. 28 m.H. auf act. 5/12). Es ist somit davon auszugehen, dass die Schuldne- rin auch im Jahr 2026 weiterhin Umsätze in etwa gleicher Höhe wird generieren
- 11 - können. Demnach erscheinen die monatlich angenommenen Einnahmen in der Höhe von Fr. 6'065.85 plausibel. Weiter wurden im Januar 2026 auf der Einnah- menseite Debitoren aus dem Jahr 2025 in Höhe von Fr. 2'119.52 berücksichtigt (vgl. act. 5/14 unter "Zahlung Forderungen Kunden aus 2025"), welche die Schuldnerin mit entsprechenden Rechnungen belegt (act. 5/13). Zudem weist die Schuldnerin in der Bilanz 2025 auf der Aktivseite eine Forderung gegenüber ih- rem Gesellschafter und Geschäftsführer, C._____, von Fr. 50'269.17 auf (act. 5/9 S. 1 unter Position 1142). Die Schuldnerin macht geltend, dass C._____ am 5. Ja- nuar 2026 eine Rückzahlung in Höhe von Fr. 5'002.32 an die Schuldnerin getätigt habe, was belegt und als Einnahme im Januar 2026 verbucht worden sei. Der von der Schuldnerin eingereichte Beleg weist zwei Einzahlungen in Höhe von Fr. 1'002.32 und Fr. 4'000.– auf ihr Kontokorrentkonto aus (act. 5/10). Demnach ist die Rückzahlung glaubhaft. Gestützt auf die soeben dargelegten Einnahmen weist das Geschäftskonto der Schuldnerin im Januar 2026 einen Anfangsbestand von Fr. 13'187.69 auf (vgl. act. 5/14: Fr. 6'065.85 + Fr. 5'002.32 + Fr. 2'119.52). Insofern erscheint glaubhaft, dass sie mit diesem Startsaldo – nebst ihren monat- lich laufenden Ausgaben (vgl. dazu sogleich detaillierter) – die oben aufgeführten Sofortzahlungen an die Gläubiger sowie die Betreibungen Nr. 21, 22, 23 und 24 vollumfänglich bezahlen kann. Auf der Ausgabenseite sind die betriebsnotwendi- gen Kosten wie Materialeinkauf, Versicherungen, Fahrzeugleasing etc. sowie die Sozialversicherungen erfasst. Diese erscheinen gestützt auf den eingereichten Jahresabschluss 2025 glaubhaft und angemessen (vgl. act. 5/9). Ebenso wurde der (reduzierte) Lohn von C._____ in der Höhe von Fr. 3'000.– erfasst, welcher vorübergehend zwecks Schuldentilgung schriftlich auf diesen Betrag herabgesetzt wurde (vgl. act. 5/29). Darüber hinaus wurden sämtliche Zahlungsverpflichtungen gemäss den oben aufgeführten Abzahlungsvereinbarungen (vgl. E. III./2.4 ff.) im Liquiditätsplan korrekt und vollständig erfasst und von den monatlichen Einnah- men als "Abzahlung Schulden" in Abzug gebracht (vgl. act. 5/14). Obwohl die Schuldnerin zahlreiche Schulden monatlich abbezahlen muss, gelingt es ihr ge- stützt auf den Liquiditätsplan glaubhaft darzulegen, dass sie mit den von ihr gene- rierten Einnahmen den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann, ohne in einen Liquiditätsengpass zu geraten.
- 12 - 2.13. Darüber hat die Schuldnerin für fällige, aber noch nicht in Betreibung ge- setzte Schulden bereits Vorkehrungen getroffen. So bringt sie vor, dass die Sozia- lversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) der Jahre 2023 bis 2025 bei der SVA Zürich in der Höhe von Fr. 27'913.– und bei der SUVA (UVG) in der Höhe von Fr. 5'577.65 noch ausstehend seien. Die Schuldnerin hat bereits vorsorglich für die Abzahlung dieser Schulden monatliche Raten von Fr. 600.– an die SVA Zürich und Fr. 150.– an die SUVA im Liquiditätsplan berücksichtigt (vgl. act. 5/14 unter "Sozialversicherungsbeiträge SVA Vorjahre" und "Unfallversicherung SUVA Vor- jahre"). Weiter scheint die Schuldnerin Pensionskassenbeiträge aus den Vorjah- ren in der Höhe von insgesamt Fr. 3'918.20 zu schulden. Auch in diesem Zusam- menhang hat sie bereits für die Rückzahlung dieser Schuld monatliche Raten von Fr. 100.– im Liquiditätsplan vorgesehen (vgl. act. 5/14 unter "Pensionskassenbei- träge Vorjahre"). 2.14. Nach dem Gesagten konnte die Schuldnerin glaubhaft darlegen, dass sie für 19 von 22 noch offenen, sich im Stadium der Konkursandrohung befindenden Betreibungen Abzahlungsvereinbarungen geschlossen hat und dass sie in der Lage ist, diesen pünktlich nachzukommen. Ebenso erscheint glaubhaft, dass sie die weiteren vier offenen Betreibungen in Höhe von rund Fr. 1'000.– sofort tilgen kann. Gleichzeitig müsste es ihr weiterhin möglich sein, trotz den abzubezahlen- den Schulden ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie auch auf- gelaufene Schulden abzubauen. Auch wenn die Anzahl der sich im Stadium der Konkursandrohung befindenden Betreibungen, die vielen Betreibungen für gering- fügige Beträge, die unbezahlten Sozialversicherungs- und SUVA-Beiträge und die Tatsache, dass sich ihr Gesellschafter ein namhaftes Darlehen gewährt hat, durchaus ein negatives Bild der Zahlungsmoral der Schuldnerin zeichnen, besteht aufgrund der dokumentierten Sanierungsbemühungen der Eindruck, dass sie den Ernst der Lage nun begriffen hat. Folglich erscheint ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gerade noch als glaubhaft. Die Schuldnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass bei lediglich einer nicht bezahlten Rate eine er- neute Konkurseröffnung droht. Eine solche würde ein starkes Indiz für ihre anhal- tende Zahlungsunfähigkeit darstellen.
- 13 - 2.15. Die Beschwerde der Schuldnerin ist demnach gutzuheissen. Das ange- fochtene Urteil des Konkursgerichts Winterthur vom 10. Dezember 2025 ist aufzu- heben und das Konkursbegehren ist abzuweisen. IV.
1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem bei ihr einbezahlten Total- betrag von Fr. 1'800.– (Fr. 1'000.– und Fr. 800.– durch die Schuldnerin) der Gläu- bigerin Fr. 883.20 (Konkursforderung von Fr. 583.20 inkl. Zinsen und Betreibungs- kosten und Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.–) auszuzahlen sowie den Restbetrag an das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur weiterzulei- ten.
3. Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'416.80 (Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubige- rin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses und Fr. 916.80 Weiterleitung durch die Obergerichtskasse) der Gläubigerin Fr. 1'500.– und der Schuldnerin ei- nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom
10. Dezember 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr einbezahlten To- talbetrag von Fr. 1'800.– (Fr. 1'000.– und Fr. 800.– durch die Schuldnerin) der Gläubigerin Fr. 883.20 (Konkursforderung von Fr. 583.20 inkl. Zinsen und Betreibungskosten und Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.–) auszuzahlen sowie den Restbetrag an das Konkursamt Oberwin- terthur-Winterthur weiterzuleiten.
6. Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'416.80 (Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses und Fr. 916.80 Weiterleitung durch die Obergerichtskasse) der Gläubigerin Fr. 1'500.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2B, sowie an das Einzelge- richt in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und an das Konkursamt Oberwinterthur-Winter- thur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangs- schein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: