Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (act. 8/1) erhob die Beschwerdeführe- rin Beschwerde wegen rechtswidriger Sperrung ihres Kontos seitens des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) bei der 1. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (vgl. act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/2).
E. 1.2 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wobei sie die Feststellung der Nichtigkeit des vor- instanzlichen Entscheids, eventualiter die Aufhebung und Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz verlangt. Zudem sei das Betreibungsamt Zürich 7 anzuwei- sen, die Sperrungen aller Bankkonten in ihrem Namen unverzüglich aufzuheben, sodass sie essen und ihren Pflichten (Bezahlung der Krankenkassenprämien) nachkommen könne (act. 2; act. 4; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/3/2). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 folgte eine Beschwerdeergänzung samt Beilagen (act. 5; act. 6/1, act. 6/3-4). Weitere Ergänzungen der Beschwerde folgten mit Eingaben vom 5. Januar 2026 (vgl. act. 9) und vom 19. Januar 2026 (vgl. act. 10). Letztge- nannte Eingabe erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. act. 8/3/2) und bleibt demnach unberücksichtigt.
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-3). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und
- 3 - anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt.
E. 3.1 Ihren Nichteintretensentscheid begründete die Vorinstanz insbesondere da- mit, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Kontensperrung seitens des Betreibungsbeamten B._____ kein Anfechtungsobjekt eingereicht habe. Zudem habe sie weder die Betreibungs- bzw. Pfändungsnummer/n noch den/die Pfändungsgläubiger/innen noch den Zeitpunkt der Sperrung/en noch das/die betroffene/n Konto/Konten bezeichnet. Damit genüge ihre Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Da eine fehlende oder ungenü- gende Begründung keinen verbesserlichen Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG darstelle, erübrige es sich, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Konkretisie- rung ihrer Beschwerde zu gewähren. Die Eingabe gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 7 E. 3).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert vor der Kammer zunächst, die Vorinstanz habe mit dem Betreibungsamt heimlich Kontakt aufgenommen, ohne dies zu pro- tokollieren bzw. eine Telefonnotiz zu erstellen (act. 2, act. 5; beide Ziff. 2 f.; act. 5 Ziff. 16). Dabei handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Auch unter Be- rücksichtigung des mit Eingabe vom 19. Januar 2026 verspätet vorgebrachten Ar- guments (vgl. E. 1.2), wonach im angefochtenen Entscheid von ihrem C._____- Konto die Rede sei, obschon sie die C._____ in ihrer Eingabe an die Vorinstanz nie erwähnt habe, was auf informelle Gespräche zwischen der Vorinstanz und dem Betreibungsamt hindeute (vgl. act. 10 S. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 10. Dezember 2025 sehr wohl die C._____ erwähnte (vgl. act. 8/1). Der Vorwurf stösst damit ins Leere.
- 4 -
E. 3.3 Weiter wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein, die Bezeich- nung eines Anfechtungsobjekt sei nicht erforderlich (act. 2, act. 5; beide Ziff. 12; act. 5 Ziff. 19). Sie gibt auch an, gar keine Verfügung vom Betreibungsamt erhal- ten zu haben (vgl. act. 5 Ziff. 20 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Be- schwerdeobjekt bei der Beschwerde nach Art. 17 SchKG eine Verfügung ist, wo- bei darunter eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangs- vollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlas- sen worden ist (BGE 142 III 643 E. 3.1). Beim Beschwerde- bzw. Anfechtungsob- jekt handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (vgl. KuKo SchKG-WOHL, 3.A. 2025, Art. 17 N 2 ff.), weshalb deren Bezeichnung ent- gegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin durchaus notwendig ist. Vorlie- gend reicht die Beschwerdeführerin nichts ein, was auf eine behördliche Hand- lung des Betreibungsamtes in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren hindeuten würde. Belege oder substantiierte Ausführungen zur angebli- chen Kontensperrung fehlen. Mangels Bezeichnung eines Anfechtungsobjekts und hinreichender Begründung ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Be- schwerde eingetreten.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin gibt zudem an, es liege vorliegend eine Rechtsver- weigerung/Rechtsverzögerung vor (vgl. act. 5 Ziff. 24). Weitere Ausführungen hierzu fehlen jedoch. Davon ausgehend, dass der Vorwurf an die Vorinstanz ge- richtet ist, kann von einem gesetzeswidrigen Nichthandeln seitens der Vorinstanz nicht die Rede sein, zumal die Vorinstanz die Beschwerde behandelt hat. Dass der Entscheid nicht im Sinne der Beschwerdeführerin ausgefallen ist, begründet freilich noch keine Rechtsverweigerung. Soweit sich der Vorwurf der Rechtsver- weigerung (auch) gegen das Betreibungsamt richtet, legt die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dar, inwiefern das Betreibungsamt in rechtswidriger Weise untätig geblieben ist.
E. 3.5 Überdies stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass beim angefochtenen Entscheid als Vorsitzender Vizepräsident lic. iur. Dubach statt der Gerichtspräsi- dentin lic. iur. Schurr mitgewirkt habe, obwohl die Beschwerdeführerin ihre Ein-
- 5 - gabe an Letztgenannte gerichtet habe (act. 2, act. 5; beide Ziff. 5). Die Beschwer- deführerin übersieht, dass sie keinen Anspruch auf die Behandlung ihrer Be- schwerde durch ein bestimmtes Gerichtsmitglied hat. Vielmehr beschränkt sich ihr Anspruch auf ein durch das Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Dass die vorinstanzliche Gerichts- besetzung diesen Kriterien nicht genügte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt unbegründet.
E. 3.6 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, der vorinstanzliche Entscheid stelle kein gültiges Anfechtungsobjekt dar, da sich Frau MLaw D._____ fälschli- cherweise als leitende Gerichtsschreiberin bezeichnet habe, was unter Berück- sichtigung der im Internet veröffentlichten Angaben der Vorinstanz zu den leiten- den Gerichtsschreiberinnen und leitenden Gerichtsschreibern offensichtlich nicht der Fall sei (vgl. act. 5 Ziff. 25; act. 6/3). Es trifft zu, dass Frau MLaw D._____ im eingereichten Dokument per 1. Dezember 2025 betreffend leitende Gerichts- schreiber/innen der Vorinstanz nicht aufgeführt wird. Im aktuellen entsprechenden Dokument ist sie jedoch als leitende Gerichtsschreiberin der Aufsichtsbehörde aufgeführt (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Doku- mente/BG_Zuerich/Organisation/Mitglieder_GL_Leitende_LGSInnen_Bereichslei- terInnen_Januar_2026.pdf , besucht am 3. Februar 2026). Es gibt daher keinen Anlass daran zu zweifeln, dass Frau MLaw D._____ im Entscheidzeitpunkt in die- ser Funktion tätig war und somit korrekt im angefochtenen Entscheid als solche aufgeführt wurde. Der Vorwurf erweist sich als unbegründet.
E. 3.7 Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, Gerichtsschreiberinnen bzw. Gerichtsschreiber seien gemäss der Konstituierung des Bezirksgerichts Zü- rich keine Gerichtsmitglieder und somit nicht berechtigt, Entscheide im Namen des Gerichts zu unterzeichnen. Dies trifft nicht zu. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte sind nicht Teil der Konstituierung und fin- den sich daher auch nicht auf den entsprechenden Listen. Aus dem Umstand, dass Frau MLaw D._____ aber zusammen mit Mitgliedern der Vorinstanz und un- ter der Bezeichnung als leitende Gerichtsschreiberin am vorinstanzlichen Ent- scheid mitwirkte, ist für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass sie bei der Vorin-
- 6 - stanz als leitende Gerichtsschreiberin tätig ist. Dass die mitwirkende Gerichts- schreiberin den angefochtenen Entscheid unterzeichnete, ergibt sich zudem aus der im Kanton Zürich geltenden Unterschriftenordnung: Der Kanton Zürich regelt die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden End- entscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ergan- gen sind, durch ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin unterzeich- net. Alle anderen Entscheide unterschreibt alternativ entweder ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechtskon- form (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1). Der Entscheid der unte- ren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen noch im verein- fachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Gerichtsschreiberin (oder einem Gerichtsmitglied) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese.
E. 3.8 Soweit die Beschwerdeführerin um Zustellung aller ihr von der Vorinstanz nicht zur Verfügung gestellten Aktenstücke ersucht, ist festzuhalten, dass die Ak- ten der Vorinstanz einzig aus der Beschwerdeschrift, dem angefochtenen Ent- scheid und dem Empfangsschein bzw. der Empfangsbestätigung bestehen (vgl. act. 8/1-3). Diese Aktenstücke sind der Beschwerdeführerin nach erfolgter Akten- einsicht (vgl. act. 10 S. 2) allesamt bekannt, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
E. 3.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
E. 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer zweitinstanzlichen Beschwerde daran fest, die Vorinstanz hätte die angeblich vom Betreibungsamt vorgenommene Kon-
- 7 - tensperrung aufheben müssen, ohne vor der Kammer auch nur ansatzweise auf- zuzeigen, sie hätte dies vor Vorinstanz auf hinreichende Art begründet bzw. be- legt. Überdies bemängelt die Beschwerdeführerin die Unterschrift der (leitenden) Gerichtsschreiberin im angefochtenen Entscheid, obschon sie dieselbe Rüge in früheren Verfahren bereits erfolglos vor der Kammer vorgebracht hat (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024 E. 2.1; OGer ZH PS230022 vom 19. Septem- ber 2023 E. 3; OGer ZH PS230073 vom 29. Juni 2023 E. 5.2). Das Gleiche gilt auch für die Beanstandung der Gerichtsbesetzung (vgl. OGer ZH PS230147 vom
22. Januar 2024 E. 2.2.2 a.E.). Es kann daher angenommen werden, dass sie die Beschwerde wider besseren Wissens erhoben hat. Wegen mutwilliger Beschwer- deführung ist der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Beschwerdever- fahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen.
E. 4.3 Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 8 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
- Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250440-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 3. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Kontosperre (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2025 (CB250167)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (act. 8/1) erhob die Beschwerdeführe- rin Beschwerde wegen rechtswidriger Sperrung ihres Kontos seitens des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) bei der 1. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (vgl. act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/2). 1.2 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wobei sie die Feststellung der Nichtigkeit des vor- instanzlichen Entscheids, eventualiter die Aufhebung und Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz verlangt. Zudem sei das Betreibungsamt Zürich 7 anzuwei- sen, die Sperrungen aller Bankkonten in ihrem Namen unverzüglich aufzuheben, sodass sie essen und ihren Pflichten (Bezahlung der Krankenkassenprämien) nachkommen könne (act. 2; act. 4; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/3/2). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 folgte eine Beschwerdeergänzung samt Beilagen (act. 5; act. 6/1, act. 6/3-4). Weitere Ergänzungen der Beschwerde folgten mit Eingaben vom 5. Januar 2026 (vgl. act. 9) und vom 19. Januar 2026 (vgl. act. 10). Letztge- nannte Eingabe erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. act. 8/3/2) und bleibt demnach unberücksichtigt. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-3). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und
- 3 - anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 3. 3.1 Ihren Nichteintretensentscheid begründete die Vorinstanz insbesondere da- mit, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Kontensperrung seitens des Betreibungsbeamten B._____ kein Anfechtungsobjekt eingereicht habe. Zudem habe sie weder die Betreibungs- bzw. Pfändungsnummer/n noch den/die Pfändungsgläubiger/innen noch den Zeitpunkt der Sperrung/en noch das/die betroffene/n Konto/Konten bezeichnet. Damit genüge ihre Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Da eine fehlende oder ungenü- gende Begründung keinen verbesserlichen Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG darstelle, erübrige es sich, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Konkretisie- rung ihrer Beschwerde zu gewähren. Die Eingabe gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 7 E. 3). 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert vor der Kammer zunächst, die Vorinstanz habe mit dem Betreibungsamt heimlich Kontakt aufgenommen, ohne dies zu pro- tokollieren bzw. eine Telefonnotiz zu erstellen (act. 2, act. 5; beide Ziff. 2 f.; act. 5 Ziff. 16). Dabei handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Auch unter Be- rücksichtigung des mit Eingabe vom 19. Januar 2026 verspätet vorgebrachten Ar- guments (vgl. E. 1.2), wonach im angefochtenen Entscheid von ihrem C._____- Konto die Rede sei, obschon sie die C._____ in ihrer Eingabe an die Vorinstanz nie erwähnt habe, was auf informelle Gespräche zwischen der Vorinstanz und dem Betreibungsamt hindeute (vgl. act. 10 S. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 10. Dezember 2025 sehr wohl die C._____ erwähnte (vgl. act. 8/1). Der Vorwurf stösst damit ins Leere.
- 4 - 3.3 Weiter wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein, die Bezeich- nung eines Anfechtungsobjekt sei nicht erforderlich (act. 2, act. 5; beide Ziff. 12; act. 5 Ziff. 19). Sie gibt auch an, gar keine Verfügung vom Betreibungsamt erhal- ten zu haben (vgl. act. 5 Ziff. 20 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Be- schwerdeobjekt bei der Beschwerde nach Art. 17 SchKG eine Verfügung ist, wo- bei darunter eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangs- vollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlas- sen worden ist (BGE 142 III 643 E. 3.1). Beim Beschwerde- bzw. Anfechtungsob- jekt handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (vgl. KuKo SchKG-WOHL, 3.A. 2025, Art. 17 N 2 ff.), weshalb deren Bezeichnung ent- gegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin durchaus notwendig ist. Vorlie- gend reicht die Beschwerdeführerin nichts ein, was auf eine behördliche Hand- lung des Betreibungsamtes in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren hindeuten würde. Belege oder substantiierte Ausführungen zur angebli- chen Kontensperrung fehlen. Mangels Bezeichnung eines Anfechtungsobjekts und hinreichender Begründung ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Be- schwerde eingetreten. 3.4 Die Beschwerdeführerin gibt zudem an, es liege vorliegend eine Rechtsver- weigerung/Rechtsverzögerung vor (vgl. act. 5 Ziff. 24). Weitere Ausführungen hierzu fehlen jedoch. Davon ausgehend, dass der Vorwurf an die Vorinstanz ge- richtet ist, kann von einem gesetzeswidrigen Nichthandeln seitens der Vorinstanz nicht die Rede sein, zumal die Vorinstanz die Beschwerde behandelt hat. Dass der Entscheid nicht im Sinne der Beschwerdeführerin ausgefallen ist, begründet freilich noch keine Rechtsverweigerung. Soweit sich der Vorwurf der Rechtsver- weigerung (auch) gegen das Betreibungsamt richtet, legt die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dar, inwiefern das Betreibungsamt in rechtswidriger Weise untätig geblieben ist. 3.5 Überdies stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass beim angefochtenen Entscheid als Vorsitzender Vizepräsident lic. iur. Dubach statt der Gerichtspräsi- dentin lic. iur. Schurr mitgewirkt habe, obwohl die Beschwerdeführerin ihre Ein-
- 5 - gabe an Letztgenannte gerichtet habe (act. 2, act. 5; beide Ziff. 5). Die Beschwer- deführerin übersieht, dass sie keinen Anspruch auf die Behandlung ihrer Be- schwerde durch ein bestimmtes Gerichtsmitglied hat. Vielmehr beschränkt sich ihr Anspruch auf ein durch das Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Dass die vorinstanzliche Gerichts- besetzung diesen Kriterien nicht genügte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt unbegründet. 3.6 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, der vorinstanzliche Entscheid stelle kein gültiges Anfechtungsobjekt dar, da sich Frau MLaw D._____ fälschli- cherweise als leitende Gerichtsschreiberin bezeichnet habe, was unter Berück- sichtigung der im Internet veröffentlichten Angaben der Vorinstanz zu den leiten- den Gerichtsschreiberinnen und leitenden Gerichtsschreibern offensichtlich nicht der Fall sei (vgl. act. 5 Ziff. 25; act. 6/3). Es trifft zu, dass Frau MLaw D._____ im eingereichten Dokument per 1. Dezember 2025 betreffend leitende Gerichts- schreiber/innen der Vorinstanz nicht aufgeführt wird. Im aktuellen entsprechenden Dokument ist sie jedoch als leitende Gerichtsschreiberin der Aufsichtsbehörde aufgeführt (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Doku- mente/BG_Zuerich/Organisation/Mitglieder_GL_Leitende_LGSInnen_Bereichslei- terInnen_Januar_2026.pdf , besucht am 3. Februar 2026). Es gibt daher keinen Anlass daran zu zweifeln, dass Frau MLaw D._____ im Entscheidzeitpunkt in die- ser Funktion tätig war und somit korrekt im angefochtenen Entscheid als solche aufgeführt wurde. Der Vorwurf erweist sich als unbegründet. 3.7 Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, Gerichtsschreiberinnen bzw. Gerichtsschreiber seien gemäss der Konstituierung des Bezirksgerichts Zü- rich keine Gerichtsmitglieder und somit nicht berechtigt, Entscheide im Namen des Gerichts zu unterzeichnen. Dies trifft nicht zu. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte sind nicht Teil der Konstituierung und fin- den sich daher auch nicht auf den entsprechenden Listen. Aus dem Umstand, dass Frau MLaw D._____ aber zusammen mit Mitgliedern der Vorinstanz und un- ter der Bezeichnung als leitende Gerichtsschreiberin am vorinstanzlichen Ent- scheid mitwirkte, ist für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass sie bei der Vorin-
- 6 - stanz als leitende Gerichtsschreiberin tätig ist. Dass die mitwirkende Gerichts- schreiberin den angefochtenen Entscheid unterzeichnete, ergibt sich zudem aus der im Kanton Zürich geltenden Unterschriftenordnung: Der Kanton Zürich regelt die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden End- entscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ergan- gen sind, durch ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin unterzeich- net. Alle anderen Entscheide unterschreibt alternativ entweder ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechtskon- form (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1). Der Entscheid der unte- ren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen noch im verein- fachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Gerichtsschreiberin (oder einem Gerichtsmitglied) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese. 3.8 Soweit die Beschwerdeführerin um Zustellung aller ihr von der Vorinstanz nicht zur Verfügung gestellten Aktenstücke ersucht, ist festzuhalten, dass die Ak- ten der Vorinstanz einzig aus der Beschwerdeschrift, dem angefochtenen Ent- scheid und dem Empfangsschein bzw. der Empfangsbestätigung bestehen (vgl. act. 8/1-3). Diese Aktenstücke sind der Beschwerdeführerin nach erfolgter Akten- einsicht (vgl. act. 10 S. 2) allesamt bekannt, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 4. 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer zweitinstanzlichen Beschwerde daran fest, die Vorinstanz hätte die angeblich vom Betreibungsamt vorgenommene Kon-
- 7 - tensperrung aufheben müssen, ohne vor der Kammer auch nur ansatzweise auf- zuzeigen, sie hätte dies vor Vorinstanz auf hinreichende Art begründet bzw. be- legt. Überdies bemängelt die Beschwerdeführerin die Unterschrift der (leitenden) Gerichtsschreiberin im angefochtenen Entscheid, obschon sie dieselbe Rüge in früheren Verfahren bereits erfolglos vor der Kammer vorgebracht hat (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024 E. 2.1; OGer ZH PS230022 vom 19. Septem- ber 2023 E. 3; OGer ZH PS230073 vom 29. Juni 2023 E. 5.2). Das Gleiche gilt auch für die Beanstandung der Gerichtsbesetzung (vgl. OGer ZH PS230147 vom
22. Januar 2024 E. 2.2.2 a.E.). Es kann daher angenommen werden, dass sie die Beschwerde wider besseren Wissens erhoben hat. Wegen mutwilliger Beschwer- deführung ist der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Beschwerdever- fahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen. 4.3 Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 8 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
4. Februar 2026