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PS250435

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-01-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und

- 3 - Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 3.1. Die Schuldnerin belegt, am 22. Dezember 2025 eine Zahlung von Fr. 3'200.– zur Hinterlegung der Konkursforderung bei der Obergerichtskasse ausgeführt zu haben (act. 5/6). Dieser Betrag deckt die Forderung samt Zinsen und Kosten bzw. übersteigt diese sogar (vgl. oben E. 1.1 und act. 8). Die Schuld- nerin belegt sodann, dem Konkursamt einen Betrag von Fr. 1'200.– überwiesen zu haben (act. 5/5). Eine Bestätigung des Konkursamtes, dass damit die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkurs- aufhebung sichergestellt sind, reichte die Schuldnerin innert Frist nach (vgl. act. 16/16). Der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung ist damit nachgewie- sen. 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzei- chen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom

10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos-

- 4 - sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 3.3.1. Die Schuldnerin ist seit mm.2024 im Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftszweck der Schuldnerin ist die Durchführung aller Arbeiten im Be- reich … [Zweck] (act. 7). Die Schuldnerin macht geltend, zur Konkurseröffnung sei es aufgrund eines organisatorischen Versäumnisses gekommen. Eine unzu- reichende Struktur habe dazu geführt, dass der Überblick über Zahlungstermine verloren gegangen sei. Daraus seien die notwendigen Lehren gezogen worden. Künftig werde ein Buchhalter miteinbezogen, der die Buchhaltung führen werde (act. 5/8). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit dem 13. März 2024 22 Einträge auf. Lässt man die nun getilgte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch 19 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 41'579.78 offen. Davon befinden sich 16 Betreibungen im Umfang von Fr. 24'834.68 im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 5/7).

- 5 - 3.3.3. Die Schuldnerin macht im Wesentlichen geltend, die einzelnen Betrei- bungen hätten "aufgrund von kurzfristigen Organisationsproblemen" nicht sofort beglichen werden können. Sie werde den Betrag jedoch innert der nächsten drei Monate abzahlen (act. 2 Rz. 15-34). Damit anerkennt die Schuldnerin sämtliche offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 41'579.78. 3.3.4. Dass sich bereits 16 Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung befinden, deutet auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten der Schuldnerin in finanzieller Hinsicht hin. Die Betreibungen im Stadium der Kon- kursandrohung in der Höhe von Fr. 24'834.68 bedingen, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. Die Schuldnerin gab in ihrer Be- schwerdeschrift an, über flüssige Mittel von Fr. 10'810.07 zu verfügen (act. 2 Rz. 41). Sie reichte diesbezüglich einen Screenshot eines Handybildschirms mit dem Titel "Karten" ein. Dort wird das Firmenkonto aufgeführt und daneben ein Be- trag von Fr. 10'810.07 genannt. Ein Datum ist nicht aufgeführt (act. 5/14). Die

– anwaltlich vertretene – Schuldnerin behauptet in ihrer Ergänzung der Beschwer- deschrift der Kontostand sei am 7. Januar 2025 (recte: wohl 2026) auf Fr. 27'018.07 gestiegen (act. 15 Rz. 8). Sie reicht einen Screenshot eines Handy- bildschirms ein, worauf "Firmenkonto, A._____ GmbH in Liq." steht und weiter un- ten ein Betrag von Fr. 27'018.07 aufgeführt ist (act. 16/17). Ob es sich dabei um Guthaben auf dem Firmenkonto handelt, lässt sich dem Screenshot nicht zwei- felsfrei entnehmen. Ebenfalls unklar ist, von wann dieser Screenshot stammt. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Schuldnerin über so- fort verfügbare Mittel von Fr. 27'018.07 verfügt, könnten damit lediglich die drin- gendsten Verpflichtungen gedeckt werden. Offen blieben Schulden über Fr. 14'561.71. Hinzu kommen Fr. 3'200.– Schulden gegenüber der Tochter des Geschäftsführers, da er die Konkursforderung von deren Geschenksparkonto be- glich (vgl. act. 5/6). 3.3.5.1. Zur finanziellen Lage des Unternehmens führt die Schuldnerin aus, sie habe im Jahr 2025 einen Jahresumsatz von Fr. 423'658.97 erwirtschaftet. Dies

- 6 - ergebe einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von Fr. 37'163.05. Demge- genüber stünden monatliche Kosten in der Höhe von Fr. 19'734.–, was einen mo- natlichen Überschuss von Fr. 17'419.05 ergebe. Weiter verfüge die Schuldnerin über offene Debitoren von Fr. 36'015.– und offene Kreditoren von Fr. 20'964.95. Schliesslich habe die Schuldnerin für die kommenden Monate Aufträge über Fr. 387'245.–, womit ein stetiger Umsatz und die Beibehaltung oder gar Steige- rung des Überschusses gesichert sei (act. 2 Rz. 38 ff.). Die Schuldnerin reicht eine Aufstellung über den Umsatz des Jahres 2025 ein, wobei Beträge in der Höhe von Fr. 590.– bis Fr. 30'000.– aufgeführt werden (act. 5/9). Belege dazu fehlen. Zu den durchschnittlichen monatlichen Kosten reicht die Schuldnerin eine Übersicht über Lohnkosten, die Miete eines Lagers und Diesel ein (act. 5/10), wo- bei lediglich die Mietkosten belegt sind (act. 5/11). Weiter reicht sie eine Debito- ren- und eine Kreditorenliste ein (act. 5/12; act. 5/13), beides ohne Belege. Damit liegen hinsichtlich des Geschäftsjahres 2025 einzig Behauptungen der Schuldne- rin vor, was den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht genügt (vgl. hiervor E. 3.2). 3.3.5.2. Für das Jahr 2026 reicht die Schuldnerin eine Aufstellung über offene Aufträge samt Beilagen ein. So legt sie ein unterzeichnetes Baukonzept für einen Abbruch (inkl. Sanierung Altlasten, Baustelleneinrichtung, Gerüste) über Fr. 156'745.– vor. Ferner reicht sie einen E-Mail-Auftrag über Fr. 5'500.– für "Vor- arbeiten für Schadstoffsanierung" ein. Weiter reicht die Schuldnerin eine – wohl selbst unterzeichnete – Offerte für "Entkernung und Abbruch" über rund Fr. 65'000.– ein und eine – wohl selbst unterzeichnete – Offerte für einen "Aushub & Baugrubensicherung" über Fr. 162'150.– (act. 5/15). Diese Unterlagen zeigen, dass zumindest zwei Aufträge vorhanden sind und Offerten für weitere Aufträge gestellt wurden, mithin eine Geschäftstätigkeit der Schuldnerin besteht. Dass bei der Ausführung von Arbeiten wie "Entkernung", "Abbruch", "Vorarbeiten für Schadstoffsanierung", "Baustelleneinrichtung" und "Gerüste" pro Monat aber le- diglich Personalkosten für zwei Mitarbeiter von Fr. 18'309.–, Kosten für die Miete eines Lagers von Fr. 1'125.– und Auslagen für Diesel von Fr. 300.– anfallen sol- len, ist indes nicht glaubhaft. Neben den Personalkosten wird wohl insbesondere Materialaufwand anfallen. Dazu äussert sich die – anwaltlich vertretene – Schuld-

- 7 - nerin nicht, weshalb sich dessen Höhe nicht beurteilen lässt. Von einem monatli- chen Überschuss von Fr. 17'419.05 kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgegangen werden. Ebenfalls auffällig ist, dass die Aufträge für das Jahr 2026 um ein Vielfaches höher sein sollen, als die einzelnen Umsatzpositionen im Jahr 2025, in dem der höchste Posten der Umsatzaufstellung Fr. 30'000.– betrug . Auch dazu äussert sich die Schuldnerin nicht. Es liegen generell keine Angaben zu den Aufträgen aus dem Jahr 2025 (und 2024) vor, weshalb sich auch nicht be- urteilen lässt, ob die Auftragslage vergleichbar ist. Insbesondere bleibt unklar, ob die Angaben der Schuldnerin zum Personalaufwand auch für das Jahr 2026 zu- treffen oder für die Bewältigung der scheinbar grösseren Arbeiten allenfalls befris- tete Hilfskräfte oder gar Subunternehmen beigezogen werden müssen. Aufgrund der Betreibung durch die B._____ AG, einer Personalvermittlung für die Baubran- che, erscheinen entsprechende Auslagen jedenfalls naheliegend (act. 5/7). Ange- sichts der fehlenden Angaben und Unterlagen ist es nicht möglich, die aktuelle Auftragslage den ausstehenden Forderungsansprüchen und den (unbekannten) laufenden Ausgaben gegenüberzustellen. Trotz Buchführungspflicht i.S.v. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR und trotz Hinweis in der Verfügung vom 23. Dezember 2025 (vgl. act. 9 E. 4.2) hat es die anwaltlich vertretene Schuldnerin kommentarlos un- terlassen, Jahres- und Erfolgsrechnungen einzureichen, welche verlässliche Aus- kunft über den Geschäftsgang gegeben hätten. Auch fehlen aktuelle Steuererklä- rungen. Weder gestützt auf die behaupteten Umsatzzahlen noch aufgrund der eingereichten Aufträge und Offerten lässt sich beurteilen, ob die Schuldnerin ge- nerell in der Lage ist, sowohl ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen als auch die übrigen bestehenden Schulden abzutragen. Die hohe Anzahl (15) Betreibungen im letzten Jahr spricht jedenfalls dagegen. Auch die Tatsache, dass sich diverse Betreibungen über Kleinbeträge (Fr. 90.–, Fr. 150.–, Fr. 170.– und Fr. 430.–) im Stadium der Konkursandrohung befinden (act. 5/7), spricht gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Beteuerung der Schuldnerin, dass die Konkurseröffnung bloss aufgrund organisa- torischer Versäumnisse erfolgte, nicht glaubhaft. Auch die Tatsache, dass die Konkursforderung vom Geschenksparkonto der Tochter des Geschäftsführers der Schuldnerin bezahlt wurde (vgl. act. 5/6), trägt nicht zum Gesamtbild einer wirt-

- 8 - schaftlich leistungsfähigen Gesellschaft bei. Insgesamt ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkur- ses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Donnerstag, 15. Januar 2026, 11:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  2. Das Konkursamt Bülach wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
  3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 3'200.– dem Konkursamt Bülach zu überweisen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. - 9 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 15, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangs- schein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  7. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250435-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 15. Januar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____, gegen SVA des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Dezember 2025 (EK250746)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 8. Dezember 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 2'507.60 nebst 5% Zins seit 28.12.2024 (Fr. 118.50), Fr. 30.30 Verzugszins, Fr. 40.– Mahnkosten, Fr. 153.– Betreibungskosten, mithin total Fr. 2'849.40 (vgl. act. 3 u. act. 8). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Be- schwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Ausserdem wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ab- lauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 9). Innert Frist leistete die Schuld- nerin den Kostenvorschuss (vgl. act. 14) und reichte eine Ergänzung der Be- schwerdeschrift ein (act. 15; act. 16/16+17).

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und

- 3 - Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 3.1. Die Schuldnerin belegt, am 22. Dezember 2025 eine Zahlung von Fr. 3'200.– zur Hinterlegung der Konkursforderung bei der Obergerichtskasse ausgeführt zu haben (act. 5/6). Dieser Betrag deckt die Forderung samt Zinsen und Kosten bzw. übersteigt diese sogar (vgl. oben E. 1.1 und act. 8). Die Schuld- nerin belegt sodann, dem Konkursamt einen Betrag von Fr. 1'200.– überwiesen zu haben (act. 5/5). Eine Bestätigung des Konkursamtes, dass damit die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkurs- aufhebung sichergestellt sind, reichte die Schuldnerin innert Frist nach (vgl. act. 16/16). Der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung ist damit nachgewie- sen. 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzei- chen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom

10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos-

- 4 - sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 3.3.1. Die Schuldnerin ist seit mm.2024 im Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftszweck der Schuldnerin ist die Durchführung aller Arbeiten im Be- reich … [Zweck] (act. 7). Die Schuldnerin macht geltend, zur Konkurseröffnung sei es aufgrund eines organisatorischen Versäumnisses gekommen. Eine unzu- reichende Struktur habe dazu geführt, dass der Überblick über Zahlungstermine verloren gegangen sei. Daraus seien die notwendigen Lehren gezogen worden. Künftig werde ein Buchhalter miteinbezogen, der die Buchhaltung führen werde (act. 5/8). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit dem 13. März 2024 22 Einträge auf. Lässt man die nun getilgte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch 19 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 41'579.78 offen. Davon befinden sich 16 Betreibungen im Umfang von Fr. 24'834.68 im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 5/7).

- 5 - 3.3.3. Die Schuldnerin macht im Wesentlichen geltend, die einzelnen Betrei- bungen hätten "aufgrund von kurzfristigen Organisationsproblemen" nicht sofort beglichen werden können. Sie werde den Betrag jedoch innert der nächsten drei Monate abzahlen (act. 2 Rz. 15-34). Damit anerkennt die Schuldnerin sämtliche offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 41'579.78. 3.3.4. Dass sich bereits 16 Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung befinden, deutet auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten der Schuldnerin in finanzieller Hinsicht hin. Die Betreibungen im Stadium der Kon- kursandrohung in der Höhe von Fr. 24'834.68 bedingen, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. Die Schuldnerin gab in ihrer Be- schwerdeschrift an, über flüssige Mittel von Fr. 10'810.07 zu verfügen (act. 2 Rz. 41). Sie reichte diesbezüglich einen Screenshot eines Handybildschirms mit dem Titel "Karten" ein. Dort wird das Firmenkonto aufgeführt und daneben ein Be- trag von Fr. 10'810.07 genannt. Ein Datum ist nicht aufgeführt (act. 5/14). Die

– anwaltlich vertretene – Schuldnerin behauptet in ihrer Ergänzung der Beschwer- deschrift der Kontostand sei am 7. Januar 2025 (recte: wohl 2026) auf Fr. 27'018.07 gestiegen (act. 15 Rz. 8). Sie reicht einen Screenshot eines Handy- bildschirms ein, worauf "Firmenkonto, A._____ GmbH in Liq." steht und weiter un- ten ein Betrag von Fr. 27'018.07 aufgeführt ist (act. 16/17). Ob es sich dabei um Guthaben auf dem Firmenkonto handelt, lässt sich dem Screenshot nicht zwei- felsfrei entnehmen. Ebenfalls unklar ist, von wann dieser Screenshot stammt. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Schuldnerin über so- fort verfügbare Mittel von Fr. 27'018.07 verfügt, könnten damit lediglich die drin- gendsten Verpflichtungen gedeckt werden. Offen blieben Schulden über Fr. 14'561.71. Hinzu kommen Fr. 3'200.– Schulden gegenüber der Tochter des Geschäftsführers, da er die Konkursforderung von deren Geschenksparkonto be- glich (vgl. act. 5/6). 3.3.5.1. Zur finanziellen Lage des Unternehmens führt die Schuldnerin aus, sie habe im Jahr 2025 einen Jahresumsatz von Fr. 423'658.97 erwirtschaftet. Dies

- 6 - ergebe einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von Fr. 37'163.05. Demge- genüber stünden monatliche Kosten in der Höhe von Fr. 19'734.–, was einen mo- natlichen Überschuss von Fr. 17'419.05 ergebe. Weiter verfüge die Schuldnerin über offene Debitoren von Fr. 36'015.– und offene Kreditoren von Fr. 20'964.95. Schliesslich habe die Schuldnerin für die kommenden Monate Aufträge über Fr. 387'245.–, womit ein stetiger Umsatz und die Beibehaltung oder gar Steige- rung des Überschusses gesichert sei (act. 2 Rz. 38 ff.). Die Schuldnerin reicht eine Aufstellung über den Umsatz des Jahres 2025 ein, wobei Beträge in der Höhe von Fr. 590.– bis Fr. 30'000.– aufgeführt werden (act. 5/9). Belege dazu fehlen. Zu den durchschnittlichen monatlichen Kosten reicht die Schuldnerin eine Übersicht über Lohnkosten, die Miete eines Lagers und Diesel ein (act. 5/10), wo- bei lediglich die Mietkosten belegt sind (act. 5/11). Weiter reicht sie eine Debito- ren- und eine Kreditorenliste ein (act. 5/12; act. 5/13), beides ohne Belege. Damit liegen hinsichtlich des Geschäftsjahres 2025 einzig Behauptungen der Schuldne- rin vor, was den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht genügt (vgl. hiervor E. 3.2). 3.3.5.2. Für das Jahr 2026 reicht die Schuldnerin eine Aufstellung über offene Aufträge samt Beilagen ein. So legt sie ein unterzeichnetes Baukonzept für einen Abbruch (inkl. Sanierung Altlasten, Baustelleneinrichtung, Gerüste) über Fr. 156'745.– vor. Ferner reicht sie einen E-Mail-Auftrag über Fr. 5'500.– für "Vor- arbeiten für Schadstoffsanierung" ein. Weiter reicht die Schuldnerin eine – wohl selbst unterzeichnete – Offerte für "Entkernung und Abbruch" über rund Fr. 65'000.– ein und eine – wohl selbst unterzeichnete – Offerte für einen "Aushub & Baugrubensicherung" über Fr. 162'150.– (act. 5/15). Diese Unterlagen zeigen, dass zumindest zwei Aufträge vorhanden sind und Offerten für weitere Aufträge gestellt wurden, mithin eine Geschäftstätigkeit der Schuldnerin besteht. Dass bei der Ausführung von Arbeiten wie "Entkernung", "Abbruch", "Vorarbeiten für Schadstoffsanierung", "Baustelleneinrichtung" und "Gerüste" pro Monat aber le- diglich Personalkosten für zwei Mitarbeiter von Fr. 18'309.–, Kosten für die Miete eines Lagers von Fr. 1'125.– und Auslagen für Diesel von Fr. 300.– anfallen sol- len, ist indes nicht glaubhaft. Neben den Personalkosten wird wohl insbesondere Materialaufwand anfallen. Dazu äussert sich die – anwaltlich vertretene – Schuld-

- 7 - nerin nicht, weshalb sich dessen Höhe nicht beurteilen lässt. Von einem monatli- chen Überschuss von Fr. 17'419.05 kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgegangen werden. Ebenfalls auffällig ist, dass die Aufträge für das Jahr 2026 um ein Vielfaches höher sein sollen, als die einzelnen Umsatzpositionen im Jahr 2025, in dem der höchste Posten der Umsatzaufstellung Fr. 30'000.– betrug . Auch dazu äussert sich die Schuldnerin nicht. Es liegen generell keine Angaben zu den Aufträgen aus dem Jahr 2025 (und 2024) vor, weshalb sich auch nicht be- urteilen lässt, ob die Auftragslage vergleichbar ist. Insbesondere bleibt unklar, ob die Angaben der Schuldnerin zum Personalaufwand auch für das Jahr 2026 zu- treffen oder für die Bewältigung der scheinbar grösseren Arbeiten allenfalls befris- tete Hilfskräfte oder gar Subunternehmen beigezogen werden müssen. Aufgrund der Betreibung durch die B._____ AG, einer Personalvermittlung für die Baubran- che, erscheinen entsprechende Auslagen jedenfalls naheliegend (act. 5/7). Ange- sichts der fehlenden Angaben und Unterlagen ist es nicht möglich, die aktuelle Auftragslage den ausstehenden Forderungsansprüchen und den (unbekannten) laufenden Ausgaben gegenüberzustellen. Trotz Buchführungspflicht i.S.v. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR und trotz Hinweis in der Verfügung vom 23. Dezember 2025 (vgl. act. 9 E. 4.2) hat es die anwaltlich vertretene Schuldnerin kommentarlos un- terlassen, Jahres- und Erfolgsrechnungen einzureichen, welche verlässliche Aus- kunft über den Geschäftsgang gegeben hätten. Auch fehlen aktuelle Steuererklä- rungen. Weder gestützt auf die behaupteten Umsatzzahlen noch aufgrund der eingereichten Aufträge und Offerten lässt sich beurteilen, ob die Schuldnerin ge- nerell in der Lage ist, sowohl ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen als auch die übrigen bestehenden Schulden abzutragen. Die hohe Anzahl (15) Betreibungen im letzten Jahr spricht jedenfalls dagegen. Auch die Tatsache, dass sich diverse Betreibungen über Kleinbeträge (Fr. 90.–, Fr. 150.–, Fr. 170.– und Fr. 430.–) im Stadium der Konkursandrohung befinden (act. 5/7), spricht gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Beteuerung der Schuldnerin, dass die Konkurseröffnung bloss aufgrund organisa- torischer Versäumnisse erfolgte, nicht glaubhaft. Auch die Tatsache, dass die Konkursforderung vom Geschenksparkonto der Tochter des Geschäftsführers der Schuldnerin bezahlt wurde (vgl. act. 5/6), trägt nicht zum Gesamtbild einer wirt-

- 8 - schaftlich leistungsfähigen Gesellschaft bei. Insgesamt ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkur- ses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Donnerstag, 15. Januar 2026, 11:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Bülach wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 3'200.– dem Konkursamt Bülach zu überweisen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

- 9 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 15, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangs- schein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

15. Januar 2026