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PS250425

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-01-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt. Juli 2018 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt Entwicklung, Betrieb und Vermarktung von B._____ sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Marketing und den Handel mit Waren aller Art, insbesondere C.______. Die Schuldnerin hatte ihren Sitz zunächst in D.______. Am tt. Mai 2025 (SHAB-Publi- kation) verlegte sie ihren Sitz nach E._____ (act. 5).

E. 1.2 Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 4. Dezember 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 3'272.40 einschliesslich Zinsen, Gläubigerkosten und bisherige Betreibungs- kosten (act. 3 = act. 8/7). Das Urteil wurde am 10. Dezember 2025 an die als c/o- Adresse der Schuldnerin angegebene F._____AG zugestellt (vgl. act. 4/4 = act. 8/8 und dazu act. 2 S. 2 f.).

E. 1.3 Mit eingereichter Beschwerde vom 19. Dezember 2025 (überbracht am

22. Dezember 2025) erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde angemerkt, dass die Schuldnerin den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens usanzgemäss erhobe- nen Vorschuss von Fr. 750.– bereits geleistet hatte (act. 9).

E. 1.5 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beige- zogen. Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist indes noch das Doppel von act. 2 (samt Beilagen) zuzustellen.

- 3 -

E. 2 Vorbemerkungen zum Verfahren

E. 2.1 Grundsätzlich ist das Gericht am Betreibungsort als Konkursgericht örtlich zuständig zum Entscheid über das Konkursbegehren (vgl. BSK SchKG I-NORD- MANN, 3. Aufl. 2021, Art. 166 N 17). Die im Handelsregister eingetragenen juristi- schen Personen oder Gesellschaften sind an ihrem Sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Die der vorliegenden Konkurseröffnung zugrundeliegende Betreibung wurde noch am früheren Sitz der Schuldnerin in D.______ eingeleitet (vgl. vorne Ziff. 1.1; Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Seuzach vom 19. März 2025, vgl. act. 8/2/1). Nach Art. 53 SchKG ist die Betreibung im Fall der Sitz- bzw. Wohnsitz- verlegung am bisherigen Ort fortzusetzen, wenn die Schuldnerin ihren Sitz oder Wohnsitz verändert, nachdem ihr die Konkursandrohung zugestellt wurde. Die Schuldnerin verlegte ihren Sitz wie eingangs angemerkt am tt. Mai 2025 nach E._____ (massgeblich ist das Datum der elektronischen Veröffentlichung der Sitz- verlegung im SHAB, vgl. BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 53 N 12 und Art. 46 N 66) und damit vor der Zustellung der Konkursandrohung des Betrei- bungsamts Dübendorf vom 20. Mai 2025 (vgl. act. 8/2/2 [Datum der Zustellung:

13. Juni 2025]). Die Betreibung wurde somit zu Recht am Ort des neuen Wohnsit- zes fortgesetzt und das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster war für die Be- urteilung des Konkursbegehrens örtlich (und sachlich) zuständig.

E. 2.2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Schuldnerin erhob ihre schriftlich begründete Beschwerde ausgehend von der eingangs erwähnten Zustellung am 10. Dezember 2025 unter Berücksichtigung von Art. 63 SchKG fristgerecht (vgl. dazu im Einzelnen OGer ZH PS250115 vom 11. Juni 2025 E. II./1.2 mit Hinweisen). Auf die Rüge der rechts- ungültigen Zustellung des Konkurserkenntnisses an die c/o-Adresse (act. 2 S. 2 f.) ist unter dem Aspekt des Eintretens auf die Beschwerde nicht weiter einzuge- hen, da die Beschwerde nach dem Gesagten auch dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn auf die als nicht rechtsgültig gerügte Zustellung abgestellt wird. Zu- dem leistete die Schuldnerin für die Kosten des Beschwerdeverfahrens den übli-

- 4 - chen Vorschuss von Fr. 750.– (act. 6). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

E. 2.3 Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel be- trifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zi- vilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erst- instanzlichen Entscheid eingetreten sind (sog. unechte Noven), können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkursauf- hebungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden (sog. echte Noven). Davon mit erfasst ist die Sicherstellung der Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts, die nach ständiger Praxis ebenfalls innert der Rechtsmittelfrist zu erfolgen hat (vgl. OGer ZH PS220188 vom 7. November 2022 E. 2.1; vgl. auch BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 [zur BGE-Publi- kation vorgesehen] E. 3.1). Die Schuldnerin muss in diesem Fall (Berufung auf echte Noven) gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). Dabei werden erhöhte Anforderungen gestellt, wenn Ver- lustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1.; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1.; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1.; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).

E. 3 Zustellung der Anzeige der Konkursverhandlung

E. 3.1 Die Schuldnerin macht zunächst geltend, weder (wie erwähnt) der angefoch- tene Entscheid noch die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 4. Dezember 2025 seien ihr rechtsgültig zugestellt worden. Bezüglich der Vorladung erklärt die Schuldnerin, das Gesagte ergebe sich aus den Akten des Konkursgerichts. Eine Abholungseinladung der Post für die Vorladung sei nicht vorgelegen. Die Schuld- nerin rügt ferner mit Blick auf die Zustellung des angefochtenen Entscheids, die- ser sei an das Domizil der Gesellschaft gesandt worden. Dabei handle es sich um eine c/o-Adresse der F._____AG. Die F._____AG und ihr Personal seien indes-

- 5 - sen weder für die Schuldnerin zeichnungsberechtigt noch hätten sie eine Postvoll- macht von ihr. Sie seien daher nicht berechtigt, für die Schuldnerin eingeschrie- bene Postsendungen oder Gerichtsurkunden entgegen zu nehmen oder abzuho- len (act. 2 S. 2 f.).

E. 3.2 Die Anzeige der Konkursverhandlung nach Art. 168 SchKG ist keine Betrei- bungsurkunde, und es gelten für ihre Zustellungen daher nicht die Art. 64-66 SchKG. Massgeblich sind vielmehr die Regeln über die gerichtliche Zustellung nach Art. 136 ff. ZPO, soweit diese mit dem Charakter der Anzeige vereinbar sind. Die Zustellung hat per eingeschriebene Sendung oder auf andere Weise ge- gen Empfangsbestätigung zu erfolgen (BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art.168 N 1a; SK SchKG-TALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 168 N 3). Bei juristischen Personen muss die Vorladung an eine zu deren Entgegennahme berechtigte Person zugestellt wer- den. Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach den Angaben im Handelsregister (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.3.2). Zulässig ist ohne Weiteres auch die Zustellung an eine von der Schuldnerin zur Entgegennahme der Sen- dung bevollmächtigte Drittperson; die Zustellung ist diesfalls mit Aushändigung an die Bevollmächtigte erfolgt, nicht erst mit Weiterleitung an die Schuldnerin (vgl. BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.1). Subsidiär ist auch die Zustellung an einen Angestellten zulässig, wobei bei einer spezifisch mit der Büro-, Sekretariats- oder Logenarbeit betrauten angestellten Person von der Empfangsberechtigung ausgegangen werden darf. Das Ziel dieser Regelung ist, dass gerichtliche Sen- dungen in die Hände jener natürlichen Personen gelangen, die für die Gesell- schaft handeln können (OGer ZH PS240099 vom 18. Juli 2024 E. 3.2). Auch die Übergabe an eine Angestellte einer anderen Firma wird als rechtsgenügend be- trachtet, wenn die Firma zur Entgegennahme von Zustellungen an die Schuldne- rin ermächtigt war (BSK SchKG II-NORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 10; FRIT- SCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S. 88). Der blosse Umstand, dass die Arbeitgeberin der die Sendung entgegennehmenden Person an der gleichen Adresse domiziliert ist wie die Schuldnerin, genügt aller- dings nicht zur Annahme einer solchen Ermächtigung (OGer ZH PS240099 vom

18. Juli 2024 E. 3.3).

- 6 -

E. 3.3 Die Vorinstanz versandte die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG) an die Schuldnerin – gleich wie den angefochtenen Entscheid – als Ge- richtsurkunde an die Adresse "c/o F._____AG, G._____-strasse …, E._____" (act. 8/3). Die Sendung wurde von H._____. mit dem Vermerk "Bevollmächtigter" am 23. Oktober 2023 entgegen genommen (act. 8/4). Inwiefern für die Anzeige keine Abholungseinladung vorgelegen sein soll (so die Schuldnerin, vgl. vorne Ziff. 3.1), ist vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abholung nicht ersicht- lich. Anzunehmen ist, dass die Schuldnerin auch mit Blick auf die Anzeige der Konkursverhandlung die Zustellung an die F._____AG (c/o-Adresse) beanstan- den will. Dass H._____. nicht berechtigt gewesen wäre, für die F._____AG Sen- dungen entgegen zu nehmen, wird indessen nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist, ob die Zustellung an die F._____AG der Schuldnerin entgegen gehalten werden kann.

E. 3.3.1 Bei der angegebenen c/o-Adresse handelt es sich um das im Handelsregis- ter angeführte Domizil der Schuldnerin (act. 5). Verfügt eine Rechtseinheit über eine c/o-Adresse als Rechtsdomizil, so ist mit der Anmeldung zur Eintragung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters als Beleg einzureichen (Art. 117 Abs. 3 HRegV). Wie auf der Internetseite des Handelsregisteramts des Kantons Zürich öffentlich einsehbar (… [Weblink]; zuletzt abgerufen am 19. Ja- nuar 2026), liegt diese Erklärung vor.

E. 3.3.2 Im Fall einer c/o-Adresse einer Person muss der im Handelsregister einge- tragene Domizilhalter die c/o Adresse (und damit die Erreichbarkeit der Person) garantieren bzw. sicherstellen (vgl. OFK HRegV-VOGEL, 2. Aufl. 2023, Art. 2 N 5). Die Rechtseinheit, hier die Schuldnerin, verfügt in diesem Fall an der Domizil- adresse über keine eigenen Büros, sondern sie ist vertraglich mit einer anderen Rechtseinheit oder natürlichen Person so verbunden, dass diese die Post entge- gennimmt und an die verantwortlichen Organe der Schuldnerin weiterleitet. Zu- stellungen an die im Handelsregister als c/o-Adresse einer Rechtseinheit ge- nannte Gesellschaft gelten deshalb als der Rechtseinheit rechtsgültig zugestellt (vgl. OGer ZH PS230029 vom 24. Februar 2023 E. 3.3).

- 7 -

E. 3.3.3 Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund ohne Weiteres von der Befug- nis der F._____AG zur Entgegennahme von Sendungen für die Schuldnerin aus- gehen. Der Nachweis einer zusätzlichen "Postvollmacht" an die F._____AG ist entgegen der Schuldnerin (act. 2 S. 2) nicht erforderlich. Zwar mag es sein, dass die Post für die Aushändigung eingeschriebener Sendungen grundsätzlich eine entsprechende Dauervollmacht verlangt (act. 4/3). Eine solche Vollmacht ist in- dessen aufgrund der Angabe als c/o-Adresse im Handelsregister Dritten gegen- über ohne Weiteres als kundgegeben zu betrachten, so dass die Schuldnerin (selbst wenn die Vollmacht intern nicht bestünde) sich nicht darauf berufen kann, sie habe tatsächlich keine solche Vollmacht erteilt (vgl. Art. 33 Abs. 3 OR und BSK OR I-WATTER, 8. Aufl. 2026, Art. 33 N 29). Die F._____AG war und ist ge- rade zum Zweck der Entgegennahme von Postsendungen der Schuldnerin im Handelsregister als c/o-Adresse der Schuldnerin eingetragen. Dies muss sich die Schuldnerin entgegen halten lassen. Im Übrigen wäre, wenn dem Vorbringen ge- folgt würde, angesichts des Fehlens eines Rechtsdomizils von einem Organisati- onsmangel der Schuldnerin auszugehen, der – wenn er nach Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens nicht behoben wird – zur Löschung der Schuldnerin im Handelsregister führen müsste (Art. 939 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 1bis OR). Die Rüge der nicht ordnungsgemässen Zustellung der Anzeige der Konkursver- handlung geht aus den geschilderten Gründen fehl.

E. 4 Konkursaufhebungsgrund:

E. 4.1 Die Schuldnerin macht (eventualiter) geltend, die der Konkurseröffnung zu- grunde liegende Forderung inkl. Zinsen und Kosten von total Fr. 3'272.40 gemäss Aufstellung im angefochtenen Entscheid durch Zahlung an die Gläubigerin getilgt zu haben (vgl. act. 2 S. 3 f.), was sie mit der eingereichten Belastungsanzeige vom 22. Dezember 2025 nachweist (vgl. act. 4/8). Sodann reicht die Schuldnerin die Bestätigung des Konkursamts Dübendorf zu den Akten, gemäss welcher sie am 8. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– geleistet hat und dieser zur vollständigen Sicherung der Kosten des Konkursverfahrens (inklusive

- 8 - Kosten der Vorinstanz) bis zu einer allfälligen Erteilung der aufschiebenden Wir- kung oder einer Aufhebung des Konkurserkenntnisses ausreicht (act. 4/6).

E. 4.2 Somit ist zugunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass sie innert der Rechtsmittelfrist für den gesamten Forderungsbetrag den Konkursaufhebungs- grund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) nachgewiesen hat. Zudem stellte die Schuldnerin (wie erwähnt) auch die Kosten des erstinstanzlichen Kon- kursgerichts und des Konkursamts rechtzeitig sicher. Da die Schuldnerin sich da- mit auf echte Noven stützt, bleibt ihre die Zahlungsfähigkeit zu prüfen (vgl. vorne Ziff. 2.3).

E. 5 Zahlungsfähigkeit:

E. 5.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehen- den Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systema- tisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vor- übergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zah- lungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behaup- tungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte und konkrete Unterlagen und Belege untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin muss gestützt auf solche Anhaltspunkte wahr- scheinlicher erscheinen als die Zahlungsunfähigkeit (vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 15 mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit ent- sprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen mindestens der letzten drei Jahre, wobei bei einem (Wohn-)Sitzwechsel innerhalb dieser Zeit auch die Betrei-

- 9 - bungsregisterauszüge früherer (Wohn-)Sitze einzureichen sind (BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 26g; DIGGELMANN/ENGLER, a.a.O., Art. 174 N 15a). Zudem muss anhand von Unterlagen wie Bankauszügen, Ge- schäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer näheren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die erwähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind.

E. 5.2 Die Schuldnerin macht geltend, sie sei zahlungsfähig. Die im Betreibungsre- gisterauszug ausgewiesenen Betreibungen seien alle bezahlt worden bis auf jene, welche zur Konkurseröffnung geführt habe. Diese sei inzwischen auch beglichen. Aus dem Jahresabschluss 2024 und dem Zwischenabschluss der Schuldnerin sei ersichtlich, dass sie in der Lage sei, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Da sie kein Personal beschäftige, habe sie nur wenige laufende Verbindlichkeiten. Diese ver- möge sie mit ihrem Bankguthaben und mit ihren jährlich wiederkehrenden Erträ- gen aus jährlichen Verträgen zu erfüllen (act. 2 S. 4 f.).

E. 5.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht liegt ein Auszug des Betreibungsamtes Dübendorf vom 8. Dezember 2025. Dieser weist neben der (wie erwähnt getilgten) Konkursforderung vier weitere Betreibun- gen aus, welche allesamt durch Zahlung erledigt wurden. Es sind weder Verlust- scheine noch weitere Konkurseröffnungen registriert (act. 4/9).

E. 5.4 Die Schuldnerin erzielte gemäss der eingereichten Erfolgsrechnung im Jahr 2023 einen Jahresverlust von Fr. 12'131.60 und im Jahr 2024 einen Jahresge- winn von Fr. 4'402.46 (act. 4/10). Per 30. November 2025 ergibt sich gemäss dem eingereichten Zwischenabschluss der Schuldnerin ein einstweiliger Jahresgewinn von Fr. 15'987.05 (act. 4/11). Der Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuld- nerin (nachfolgend auch nur: Geschäftsführer) erklärt zur Entwicklung, er habe 2024 erfahren, dass er erstmals Vater würde, und habe daher im August 2024 zwecks höherer Sicherheit eine externe 60%-Stelle übernommen. Damit habe er sich entschieden, in seinem Unternehmen Rücklagen zu bilden und im Jahr 2025 auf Lohn zu verzichten. Dies spiegelt sich in der Erfolgsrechnung insofern wieder,

- 10 - als der ausgewiesene Personalaufwand der Schuldnerin sich von Fr. 47'854.16 im Jahr 2023 auf Fr. 20'009.20 im Jahr 2024 und auf Fr. 1'338.20 im Jahr 2025 (bis und mit November) reduzierte (act. 4/10-11). Im Weiteren verzichtet die Schuldnerin seit November 2025 auch auf Büroräumlichkeiten, wodurch sich auch der Raumaufwand auf Fr. 0.– reduziert (vgl. act. 2 S. 4). Zwar reduzierten sich in dieser Zeit auch die erzielten Erträgnisse, doch ist dies angesichts der dargestell- ten Übernahme einer externen Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis nach- vollziehbar. Die Schuldnerin erreichte nach dem Gesagten in den letzten zwei Jahren die Gewinnzone.

E. 5.5 Gemäss den eingereichten Bilanzen (act. 4/10-11) standen per Ende 2023 Aktiven von total Fr. 3'809.80 kurzfristiges Fremdkapital von Fr. 25'270.11 sowie langfristiges Fremdkapital von Fr. 12'064.– gegenüber. Das Eigenkapital war ent- sprechend negativ; dem Grundkapital von Fr. 20'000.– stand ein Verlustvortrag von Fr. 53'273.61 gegenüber, was ein negatives Eigenkapital von Fr. 33'273.61 ergab. Per Ende 2024 standen Aktiven von total Fr. 5'190.62 kurzfristiges Fremd- kapital von Fr. 21'090.77 und langfristiges Fremdkapital von Fr. 12'971.– gegen- über sowie ein negatives Eigenkapital von Fr. 28'871.15. Per 30. November 2025 erhöhten sich die Aktiven auf Fr. 15'792.07, doch standen diesen mit einem kurz- fristigen bzw. langfristigen Fremdkapital von Fr. 17'373.17 bzw. Fr. 11'303.– nach wie vor höhere Schulden gegenüber, was nach wie vor ein negatives Eigenkapital von rund Fr. 13'000.– zur Folge hat. Auch wenn der einstweilen (per 30. Novem- ber 2025) ausgewiesene Gewinn von Fr. 15'987.05 zu einer entsprechenden Ver- minderung des Verlustvortrags führen wird, erscheint die Schuldnerin nach wie vor als überschuldet (vgl. Art. 820 OR i.V.m. Art. 725b Abs. 1 OR). Immerhin ist der Schuldnerin aber zugute zu halten, dass sie ihre Überschuldung bereits er- heblich reduziert hat. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten können ferner zumin- dest zum Teil als vorübergehend betrachtet werden, verursacht durch die von der Schuldnerin geschilderte zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeit ihres Geschäftsfüh- rers nach der Totgeburt seines Sohnes im Februar 2025 act. 2 S. 3).

E. 5.6 Angesichts der per 30. November 2025 ausgewiesenen kurzfristigen Ver- bindlichkeiten (von wie erwähnt Fr. 17'373.17) ist zwar nicht nachvollziehbar, wie

- 11 - sich die Kreditoren der Schuldnerin gemäss Aufstellung vom 10. Dezember 2025 von (nur) Fr. 249.10 (act. 2 S. 4, act. 4/13) erklären, zumal zwischenzeitliche um- fangreiche Tilgungen von Kreditorenforderungen sich auch nicht aus dem einge- reichten Kontoauszug (act. 4/16) ergeben. Mit den per 30. November 2025 ausge- wiesenen Aktiven von Fr. 15'792.07 (act. 4/11) vermag die Schuldnerin aber im- merhin den grössten Teil ihrer kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken. Der wei- ter eingereichten Debitorenliste der Schuldnerin (act. 4/12), welche per 10. De- zember 2025 Guthaben von Fr. 14'515.65 brutto ausweist, kann entnommen wer- den, dass die Schuldnerin in den Tagen vor der Konkurseröffnung Rechnungen über rund Fr. 6'000.– ausstellte, so dass von einem entsprechenden Mittelzufluss in der näheren Zukunft ausgegangen werden kann (act. 4/12). Zudem verfügte die Schuldnerin per 10. Dezember 2025 über ein Bankguthaben von Fr. 1'171.25 (act. 2 S. 5; act. 4/16).

E. 5.7 Zu ihrem zukünftigen Geschäftsgang macht die Schuldnerin geltend, jährli- chen Verbindlichkeiten von Fr. 8'441.40 würden erwartete Einnahmen in der Höhe von Fr. 30'900.70 aus Aufträgen und laufenden Wartungsverträgen gegenüber- stehen (act. 2 S. 5, act. 4/14-15). Glaubhaft erscheint angesichts der bereits ge- schilderten Zahlen, dass die Schuldnerin durch strenge Sparmassnahmen (Sen- kung des Personalaufwands und zuletzt auch des Raumaufwands; vgl. act. 2 S. 4, act. 4/11) die Gewinnzone zu erreichen vermochte und auch weiterhin errei- chen kann. Die erwähnte Überschuldung konnte bereits 2024 und 2025 im erheb- lichem Umfang reduziert werden und es kann davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer, der sich wie erwähnt ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gesichert hat, die Verschuldungssituation im weiteren Verlauf wird beheben können.

E. 5.8 Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann nach dem Gesagten gerade noch als glaubhaft erachtet werden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Schuldnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass bei zukünftigen Beschwerden gegen weitere Konkurseröffnungen strengere Anforderung zur Anwendung kä-

- 12 - men. Die Schuldnerin ist daher gut beraten, ihre Überschuldungssituation rasch zu beheben und ihren Verbindlichkeiten in Zukunft rechtzeitig nachzukommen.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzu- setzen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie das Verfahren verur- sachte, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungs- pflichtigen Umtriebe entstanden sind.

E. 6.2 Das Konkursamt Dübendorf ist anzuweisen, den dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin und Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz bezahlten Vorschusses) der Gläubi- gerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- gerichts des Bezirksgerichts Uster vom 4. Dezember 2025 aufgehoben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, vom bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin und Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz bezahlten Vor- - 13 - schusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Ab- zug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 (samt Beilagen), sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je ge- gen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
  7. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250425-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 22. Januar 2026 in Sachen A._____GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Dezember 2025 (EK250559)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt. Juli 2018 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt Entwicklung, Betrieb und Vermarktung von B._____ sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Marketing und den Handel mit Waren aller Art, insbesondere C.______. Die Schuldnerin hatte ihren Sitz zunächst in D.______. Am tt. Mai 2025 (SHAB-Publi- kation) verlegte sie ihren Sitz nach E._____ (act. 5). 1.2 Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 4. Dezember 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 3'272.40 einschliesslich Zinsen, Gläubigerkosten und bisherige Betreibungs- kosten (act. 3 = act. 8/7). Das Urteil wurde am 10. Dezember 2025 an die als c/o- Adresse der Schuldnerin angegebene F._____AG zugestellt (vgl. act. 4/4 = act. 8/8 und dazu act. 2 S. 2 f.). 1.3 Mit eingereichter Beschwerde vom 19. Dezember 2025 (überbracht am

22. Dezember 2025) erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). 1.4 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde angemerkt, dass die Schuldnerin den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens usanzgemäss erhobe- nen Vorschuss von Fr. 750.– bereits geleistet hatte (act. 9). 1.5 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beige- zogen. Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist indes noch das Doppel von act. 2 (samt Beilagen) zuzustellen.

- 3 -

2. Vorbemerkungen zum Verfahren 2.1 Grundsätzlich ist das Gericht am Betreibungsort als Konkursgericht örtlich zuständig zum Entscheid über das Konkursbegehren (vgl. BSK SchKG I-NORD- MANN, 3. Aufl. 2021, Art. 166 N 17). Die im Handelsregister eingetragenen juristi- schen Personen oder Gesellschaften sind an ihrem Sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Die der vorliegenden Konkurseröffnung zugrundeliegende Betreibung wurde noch am früheren Sitz der Schuldnerin in D.______ eingeleitet (vgl. vorne Ziff. 1.1; Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Seuzach vom 19. März 2025, vgl. act. 8/2/1). Nach Art. 53 SchKG ist die Betreibung im Fall der Sitz- bzw. Wohnsitz- verlegung am bisherigen Ort fortzusetzen, wenn die Schuldnerin ihren Sitz oder Wohnsitz verändert, nachdem ihr die Konkursandrohung zugestellt wurde. Die Schuldnerin verlegte ihren Sitz wie eingangs angemerkt am tt. Mai 2025 nach E._____ (massgeblich ist das Datum der elektronischen Veröffentlichung der Sitz- verlegung im SHAB, vgl. BSK SchKG I-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 53 N 12 und Art. 46 N 66) und damit vor der Zustellung der Konkursandrohung des Betrei- bungsamts Dübendorf vom 20. Mai 2025 (vgl. act. 8/2/2 [Datum der Zustellung:

13. Juni 2025]). Die Betreibung wurde somit zu Recht am Ort des neuen Wohnsit- zes fortgesetzt und das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster war für die Be- urteilung des Konkursbegehrens örtlich (und sachlich) zuständig. 2.2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Schuldnerin erhob ihre schriftlich begründete Beschwerde ausgehend von der eingangs erwähnten Zustellung am 10. Dezember 2025 unter Berücksichtigung von Art. 63 SchKG fristgerecht (vgl. dazu im Einzelnen OGer ZH PS250115 vom 11. Juni 2025 E. II./1.2 mit Hinweisen). Auf die Rüge der rechts- ungültigen Zustellung des Konkurserkenntnisses an die c/o-Adresse (act. 2 S. 2 f.) ist unter dem Aspekt des Eintretens auf die Beschwerde nicht weiter einzuge- hen, da die Beschwerde nach dem Gesagten auch dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn auf die als nicht rechtsgültig gerügte Zustellung abgestellt wird. Zu- dem leistete die Schuldnerin für die Kosten des Beschwerdeverfahrens den übli-

- 4 - chen Vorschuss von Fr. 750.– (act. 6). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 2.3 Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel be- trifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zi- vilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erst- instanzlichen Entscheid eingetreten sind (sog. unechte Noven), können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkursauf- hebungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden (sog. echte Noven). Davon mit erfasst ist die Sicherstellung der Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts, die nach ständiger Praxis ebenfalls innert der Rechtsmittelfrist zu erfolgen hat (vgl. OGer ZH PS220188 vom 7. November 2022 E. 2.1; vgl. auch BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 [zur BGE-Publi- kation vorgesehen] E. 3.1). Die Schuldnerin muss in diesem Fall (Berufung auf echte Noven) gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). Dabei werden erhöhte Anforderungen gestellt, wenn Ver- lustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1.; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1.; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1.; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).

3. Zustellung der Anzeige der Konkursverhandlung 3.1 Die Schuldnerin macht zunächst geltend, weder (wie erwähnt) der angefoch- tene Entscheid noch die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 4. Dezember 2025 seien ihr rechtsgültig zugestellt worden. Bezüglich der Vorladung erklärt die Schuldnerin, das Gesagte ergebe sich aus den Akten des Konkursgerichts. Eine Abholungseinladung der Post für die Vorladung sei nicht vorgelegen. Die Schuld- nerin rügt ferner mit Blick auf die Zustellung des angefochtenen Entscheids, die- ser sei an das Domizil der Gesellschaft gesandt worden. Dabei handle es sich um eine c/o-Adresse der F._____AG. Die F._____AG und ihr Personal seien indes-

- 5 - sen weder für die Schuldnerin zeichnungsberechtigt noch hätten sie eine Postvoll- macht von ihr. Sie seien daher nicht berechtigt, für die Schuldnerin eingeschrie- bene Postsendungen oder Gerichtsurkunden entgegen zu nehmen oder abzuho- len (act. 2 S. 2 f.). 3.2 Die Anzeige der Konkursverhandlung nach Art. 168 SchKG ist keine Betrei- bungsurkunde, und es gelten für ihre Zustellungen daher nicht die Art. 64-66 SchKG. Massgeblich sind vielmehr die Regeln über die gerichtliche Zustellung nach Art. 136 ff. ZPO, soweit diese mit dem Charakter der Anzeige vereinbar sind. Die Zustellung hat per eingeschriebene Sendung oder auf andere Weise ge- gen Empfangsbestätigung zu erfolgen (BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art.168 N 1a; SK SchKG-TALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 168 N 3). Bei juristischen Personen muss die Vorladung an eine zu deren Entgegennahme berechtigte Person zugestellt wer- den. Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach den Angaben im Handelsregister (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.3.2). Zulässig ist ohne Weiteres auch die Zustellung an eine von der Schuldnerin zur Entgegennahme der Sen- dung bevollmächtigte Drittperson; die Zustellung ist diesfalls mit Aushändigung an die Bevollmächtigte erfolgt, nicht erst mit Weiterleitung an die Schuldnerin (vgl. BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.1). Subsidiär ist auch die Zustellung an einen Angestellten zulässig, wobei bei einer spezifisch mit der Büro-, Sekretariats- oder Logenarbeit betrauten angestellten Person von der Empfangsberechtigung ausgegangen werden darf. Das Ziel dieser Regelung ist, dass gerichtliche Sen- dungen in die Hände jener natürlichen Personen gelangen, die für die Gesell- schaft handeln können (OGer ZH PS240099 vom 18. Juli 2024 E. 3.2). Auch die Übergabe an eine Angestellte einer anderen Firma wird als rechtsgenügend be- trachtet, wenn die Firma zur Entgegennahme von Zustellungen an die Schuldne- rin ermächtigt war (BSK SchKG II-NORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 10; FRIT- SCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S. 88). Der blosse Umstand, dass die Arbeitgeberin der die Sendung entgegennehmenden Person an der gleichen Adresse domiziliert ist wie die Schuldnerin, genügt aller- dings nicht zur Annahme einer solchen Ermächtigung (OGer ZH PS240099 vom

18. Juli 2024 E. 3.3).

- 6 - 3.3 Die Vorinstanz versandte die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG) an die Schuldnerin – gleich wie den angefochtenen Entscheid – als Ge- richtsurkunde an die Adresse "c/o F._____AG, G._____-strasse …, E._____" (act. 8/3). Die Sendung wurde von H._____. mit dem Vermerk "Bevollmächtigter" am 23. Oktober 2023 entgegen genommen (act. 8/4). Inwiefern für die Anzeige keine Abholungseinladung vorgelegen sein soll (so die Schuldnerin, vgl. vorne Ziff. 3.1), ist vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abholung nicht ersicht- lich. Anzunehmen ist, dass die Schuldnerin auch mit Blick auf die Anzeige der Konkursverhandlung die Zustellung an die F._____AG (c/o-Adresse) beanstan- den will. Dass H._____. nicht berechtigt gewesen wäre, für die F._____AG Sen- dungen entgegen zu nehmen, wird indessen nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist, ob die Zustellung an die F._____AG der Schuldnerin entgegen gehalten werden kann. 3.3.1 Bei der angegebenen c/o-Adresse handelt es sich um das im Handelsregis- ter angeführte Domizil der Schuldnerin (act. 5). Verfügt eine Rechtseinheit über eine c/o-Adresse als Rechtsdomizil, so ist mit der Anmeldung zur Eintragung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters als Beleg einzureichen (Art. 117 Abs. 3 HRegV). Wie auf der Internetseite des Handelsregisteramts des Kantons Zürich öffentlich einsehbar (… [Weblink]; zuletzt abgerufen am 19. Ja- nuar 2026), liegt diese Erklärung vor. 3.3.2 Im Fall einer c/o-Adresse einer Person muss der im Handelsregister einge- tragene Domizilhalter die c/o Adresse (und damit die Erreichbarkeit der Person) garantieren bzw. sicherstellen (vgl. OFK HRegV-VOGEL, 2. Aufl. 2023, Art. 2 N 5). Die Rechtseinheit, hier die Schuldnerin, verfügt in diesem Fall an der Domizil- adresse über keine eigenen Büros, sondern sie ist vertraglich mit einer anderen Rechtseinheit oder natürlichen Person so verbunden, dass diese die Post entge- gennimmt und an die verantwortlichen Organe der Schuldnerin weiterleitet. Zu- stellungen an die im Handelsregister als c/o-Adresse einer Rechtseinheit ge- nannte Gesellschaft gelten deshalb als der Rechtseinheit rechtsgültig zugestellt (vgl. OGer ZH PS230029 vom 24. Februar 2023 E. 3.3).

- 7 - 3.3.3 Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund ohne Weiteres von der Befug- nis der F._____AG zur Entgegennahme von Sendungen für die Schuldnerin aus- gehen. Der Nachweis einer zusätzlichen "Postvollmacht" an die F._____AG ist entgegen der Schuldnerin (act. 2 S. 2) nicht erforderlich. Zwar mag es sein, dass die Post für die Aushändigung eingeschriebener Sendungen grundsätzlich eine entsprechende Dauervollmacht verlangt (act. 4/3). Eine solche Vollmacht ist in- dessen aufgrund der Angabe als c/o-Adresse im Handelsregister Dritten gegen- über ohne Weiteres als kundgegeben zu betrachten, so dass die Schuldnerin (selbst wenn die Vollmacht intern nicht bestünde) sich nicht darauf berufen kann, sie habe tatsächlich keine solche Vollmacht erteilt (vgl. Art. 33 Abs. 3 OR und BSK OR I-WATTER, 8. Aufl. 2026, Art. 33 N 29). Die F._____AG war und ist ge- rade zum Zweck der Entgegennahme von Postsendungen der Schuldnerin im Handelsregister als c/o-Adresse der Schuldnerin eingetragen. Dies muss sich die Schuldnerin entgegen halten lassen. Im Übrigen wäre, wenn dem Vorbringen ge- folgt würde, angesichts des Fehlens eines Rechtsdomizils von einem Organisati- onsmangel der Schuldnerin auszugehen, der – wenn er nach Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens nicht behoben wird – zur Löschung der Schuldnerin im Handelsregister führen müsste (Art. 939 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 1bis OR). Die Rüge der nicht ordnungsgemässen Zustellung der Anzeige der Konkursver- handlung geht aus den geschilderten Gründen fehl. 4 Konkursaufhebungsgrund: 4.1 Die Schuldnerin macht (eventualiter) geltend, die der Konkurseröffnung zu- grunde liegende Forderung inkl. Zinsen und Kosten von total Fr. 3'272.40 gemäss Aufstellung im angefochtenen Entscheid durch Zahlung an die Gläubigerin getilgt zu haben (vgl. act. 2 S. 3 f.), was sie mit der eingereichten Belastungsanzeige vom 22. Dezember 2025 nachweist (vgl. act. 4/8). Sodann reicht die Schuldnerin die Bestätigung des Konkursamts Dübendorf zu den Akten, gemäss welcher sie am 8. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– geleistet hat und dieser zur vollständigen Sicherung der Kosten des Konkursverfahrens (inklusive

- 8 - Kosten der Vorinstanz) bis zu einer allfälligen Erteilung der aufschiebenden Wir- kung oder einer Aufhebung des Konkurserkenntnisses ausreicht (act. 4/6). 4.2 Somit ist zugunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass sie innert der Rechtsmittelfrist für den gesamten Forderungsbetrag den Konkursaufhebungs- grund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) nachgewiesen hat. Zudem stellte die Schuldnerin (wie erwähnt) auch die Kosten des erstinstanzlichen Kon- kursgerichts und des Konkursamts rechtzeitig sicher. Da die Schuldnerin sich da- mit auf echte Noven stützt, bleibt ihre die Zahlungsfähigkeit zu prüfen (vgl. vorne Ziff. 2.3). 5 Zahlungsfähigkeit: 5.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehen- den Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systema- tisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vor- übergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zah- lungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behaup- tungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte und konkrete Unterlagen und Belege untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin muss gestützt auf solche Anhaltspunkte wahr- scheinlicher erscheinen als die Zahlungsunfähigkeit (vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 15 mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit ent- sprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen mindestens der letzten drei Jahre, wobei bei einem (Wohn-)Sitzwechsel innerhalb dieser Zeit auch die Betrei-

- 9 - bungsregisterauszüge früherer (Wohn-)Sitze einzureichen sind (BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 26g; DIGGELMANN/ENGLER, a.a.O., Art. 174 N 15a). Zudem muss anhand von Unterlagen wie Bankauszügen, Ge- schäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer näheren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die erwähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. 5.2 Die Schuldnerin macht geltend, sie sei zahlungsfähig. Die im Betreibungsre- gisterauszug ausgewiesenen Betreibungen seien alle bezahlt worden bis auf jene, welche zur Konkurseröffnung geführt habe. Diese sei inzwischen auch beglichen. Aus dem Jahresabschluss 2024 und dem Zwischenabschluss der Schuldnerin sei ersichtlich, dass sie in der Lage sei, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Da sie kein Personal beschäftige, habe sie nur wenige laufende Verbindlichkeiten. Diese ver- möge sie mit ihrem Bankguthaben und mit ihren jährlich wiederkehrenden Erträ- gen aus jährlichen Verträgen zu erfüllen (act. 2 S. 4 f.). 5.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht liegt ein Auszug des Betreibungsamtes Dübendorf vom 8. Dezember 2025. Dieser weist neben der (wie erwähnt getilgten) Konkursforderung vier weitere Betreibun- gen aus, welche allesamt durch Zahlung erledigt wurden. Es sind weder Verlust- scheine noch weitere Konkurseröffnungen registriert (act. 4/9). 5.4 Die Schuldnerin erzielte gemäss der eingereichten Erfolgsrechnung im Jahr 2023 einen Jahresverlust von Fr. 12'131.60 und im Jahr 2024 einen Jahresge- winn von Fr. 4'402.46 (act. 4/10). Per 30. November 2025 ergibt sich gemäss dem eingereichten Zwischenabschluss der Schuldnerin ein einstweiliger Jahresgewinn von Fr. 15'987.05 (act. 4/11). Der Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuld- nerin (nachfolgend auch nur: Geschäftsführer) erklärt zur Entwicklung, er habe 2024 erfahren, dass er erstmals Vater würde, und habe daher im August 2024 zwecks höherer Sicherheit eine externe 60%-Stelle übernommen. Damit habe er sich entschieden, in seinem Unternehmen Rücklagen zu bilden und im Jahr 2025 auf Lohn zu verzichten. Dies spiegelt sich in der Erfolgsrechnung insofern wieder,

- 10 - als der ausgewiesene Personalaufwand der Schuldnerin sich von Fr. 47'854.16 im Jahr 2023 auf Fr. 20'009.20 im Jahr 2024 und auf Fr. 1'338.20 im Jahr 2025 (bis und mit November) reduzierte (act. 4/10-11). Im Weiteren verzichtet die Schuldnerin seit November 2025 auch auf Büroräumlichkeiten, wodurch sich auch der Raumaufwand auf Fr. 0.– reduziert (vgl. act. 2 S. 4). Zwar reduzierten sich in dieser Zeit auch die erzielten Erträgnisse, doch ist dies angesichts der dargestell- ten Übernahme einer externen Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis nach- vollziehbar. Die Schuldnerin erreichte nach dem Gesagten in den letzten zwei Jahren die Gewinnzone. 5.5 Gemäss den eingereichten Bilanzen (act. 4/10-11) standen per Ende 2023 Aktiven von total Fr. 3'809.80 kurzfristiges Fremdkapital von Fr. 25'270.11 sowie langfristiges Fremdkapital von Fr. 12'064.– gegenüber. Das Eigenkapital war ent- sprechend negativ; dem Grundkapital von Fr. 20'000.– stand ein Verlustvortrag von Fr. 53'273.61 gegenüber, was ein negatives Eigenkapital von Fr. 33'273.61 ergab. Per Ende 2024 standen Aktiven von total Fr. 5'190.62 kurzfristiges Fremd- kapital von Fr. 21'090.77 und langfristiges Fremdkapital von Fr. 12'971.– gegen- über sowie ein negatives Eigenkapital von Fr. 28'871.15. Per 30. November 2025 erhöhten sich die Aktiven auf Fr. 15'792.07, doch standen diesen mit einem kurz- fristigen bzw. langfristigen Fremdkapital von Fr. 17'373.17 bzw. Fr. 11'303.– nach wie vor höhere Schulden gegenüber, was nach wie vor ein negatives Eigenkapital von rund Fr. 13'000.– zur Folge hat. Auch wenn der einstweilen (per 30. Novem- ber 2025) ausgewiesene Gewinn von Fr. 15'987.05 zu einer entsprechenden Ver- minderung des Verlustvortrags führen wird, erscheint die Schuldnerin nach wie vor als überschuldet (vgl. Art. 820 OR i.V.m. Art. 725b Abs. 1 OR). Immerhin ist der Schuldnerin aber zugute zu halten, dass sie ihre Überschuldung bereits er- heblich reduziert hat. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten können ferner zumin- dest zum Teil als vorübergehend betrachtet werden, verursacht durch die von der Schuldnerin geschilderte zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeit ihres Geschäftsfüh- rers nach der Totgeburt seines Sohnes im Februar 2025 act. 2 S. 3). 5.6 Angesichts der per 30. November 2025 ausgewiesenen kurzfristigen Ver- bindlichkeiten (von wie erwähnt Fr. 17'373.17) ist zwar nicht nachvollziehbar, wie

- 11 - sich die Kreditoren der Schuldnerin gemäss Aufstellung vom 10. Dezember 2025 von (nur) Fr. 249.10 (act. 2 S. 4, act. 4/13) erklären, zumal zwischenzeitliche um- fangreiche Tilgungen von Kreditorenforderungen sich auch nicht aus dem einge- reichten Kontoauszug (act. 4/16) ergeben. Mit den per 30. November 2025 ausge- wiesenen Aktiven von Fr. 15'792.07 (act. 4/11) vermag die Schuldnerin aber im- merhin den grössten Teil ihrer kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken. Der wei- ter eingereichten Debitorenliste der Schuldnerin (act. 4/12), welche per 10. De- zember 2025 Guthaben von Fr. 14'515.65 brutto ausweist, kann entnommen wer- den, dass die Schuldnerin in den Tagen vor der Konkurseröffnung Rechnungen über rund Fr. 6'000.– ausstellte, so dass von einem entsprechenden Mittelzufluss in der näheren Zukunft ausgegangen werden kann (act. 4/12). Zudem verfügte die Schuldnerin per 10. Dezember 2025 über ein Bankguthaben von Fr. 1'171.25 (act. 2 S. 5; act. 4/16). 5.7 Zu ihrem zukünftigen Geschäftsgang macht die Schuldnerin geltend, jährli- chen Verbindlichkeiten von Fr. 8'441.40 würden erwartete Einnahmen in der Höhe von Fr. 30'900.70 aus Aufträgen und laufenden Wartungsverträgen gegenüber- stehen (act. 2 S. 5, act. 4/14-15). Glaubhaft erscheint angesichts der bereits ge- schilderten Zahlen, dass die Schuldnerin durch strenge Sparmassnahmen (Sen- kung des Personalaufwands und zuletzt auch des Raumaufwands; vgl. act. 2 S. 4, act. 4/11) die Gewinnzone zu erreichen vermochte und auch weiterhin errei- chen kann. Die erwähnte Überschuldung konnte bereits 2024 und 2025 im erheb- lichem Umfang reduziert werden und es kann davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer, der sich wie erwähnt ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gesichert hat, die Verschuldungssituation im weiteren Verlauf wird beheben können. 5.8 Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann nach dem Gesagten gerade noch als glaubhaft erachtet werden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Schuldnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass bei zukünftigen Beschwerden gegen weitere Konkurseröffnungen strengere Anforderung zur Anwendung kä-

- 12 - men. Die Schuldnerin ist daher gut beraten, ihre Überschuldungssituation rasch zu beheben und ihren Verbindlichkeiten in Zukunft rechtzeitig nachzukommen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzu- setzen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie das Verfahren verur- sachte, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungs- pflichtigen Umtriebe entstanden sind. 6.2 Das Konkursamt Dübendorf ist anzuweisen, den dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin und Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz bezahlten Vorschusses) der Gläubi- gerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- gerichts des Bezirksgerichts Uster vom 4. Dezember 2025 aufgehoben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, vom bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin und Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz bezahlten Vor-

- 13 - schusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Ab- zug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 (samt Beilagen), sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je ge- gen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

22. Januar 2026