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PS250423

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-01-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2018 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie Dienstleistungen und Arbeiten im Baugewerbe und im Baunebengewerbe, insbesondere in den Bereichen Gipser- und Malerar- beiten, Mauerwerk- und Schalungsarbeiten, sowie den Handel mit Waren aller Art (act. 7).

E. 1.2 Mit Urteil vom 9. Dezember 2025 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssa- chen des Bezirksgerichts Winterthur den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 1'083.50 einschliesslich Zinsen und bisherigen Betreibungskosten (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/7).

E. 1.3 Dagegen erhebt die Schuldnerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 recht- zeitig Beschwerde und beantragt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie macht im Wesentlichen geltend, den geschuldeten Betrag beim Obergericht innerhalb der Beschwerde- frist hinterlegt zu haben und zahlungsfähig zu sein (vgl. act. 2; vgl. zur Rechtzei- tigkeit act. 9/8). Zudem leistete die Schuldnerin den für die Kosten des Beschwer- deverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (vgl. act. 6/1). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-8). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn

- 3 - der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurs- hinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist.

E. 3 Die Schuldnerin hinterlegte am 11. Dezember 2025 bei der Kasse des Ober- gerichts den Betrag von total Fr. 1'083.50 (vgl. act. 6/2). Dieser Betrag deckt sich mit der in Betreibung gesetzten Forderung samt Zinsen und Kosten (vgl. act. 8). Sodann hat die Schuldnerin beim Konkursamt Winterthur-Altstadt den Betrag von Fr. 1'200.-- zwecks Sicherung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkurs- verfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung hinterlegt (vgl. act. 5/5; act. 5/6). Das Konkursamt Winterthur-Altstadt bestätigte den Eingang der Zahlung (act. 5/5). Obwohl – entgegen der Darstellung der Schuldnerin (act. 2 S. 4/5) – die Bestätigung des Konkursamtes, dass dieser Betrag ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive Kosten des Konkursgerichts bis zur Aufhebung des Konkurses sicherzustellen, fehlt, darf dies aufgrund der Höhe des einbezahlten Betrages und der Erfahrung angenommen werden. Schliesslich hat die Schuldne- rin den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- bereits geleistet (act. 6/1; vgl. E. 1.3). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist belegt.

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb ihre finanziellen Verhältnisse zumindest in groben Zügen offenzulegen und aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich je- doch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illi- quid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund

- 4 - der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).

E. 4.2 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregis- ter mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss an- hand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer nä- heren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die er- wähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind.

E. 4.3 Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen kön- nen (statt vieler: OGer ZH PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1 m.w.H.). Bei ei- nem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS230008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). Erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Sta- dium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar der Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), ver-

- 5 - nachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer ZH PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer ZH PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3).

E. 5 Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst gel- tend, die Konkurseröffnung sei nicht mangels Zahlungsfähigkeit erfolgt. Vielmehr habe die Schuldnerin zum massgeblichen Zeitpunkt über ausreichend liquide Mit- tel verfügt, um die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung begleichen zu können. Die Schuldnerin sei in der Lage, alle ihre offenen Verpflichtungen pro- blemlos in kürzester Zeit zu begleichen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe sich vor kurzem jedoch unerwartet mit gesundheitlichen Problemen konfron- tiert gesehen. Infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis zum 11. Dezember 2025 sei es ihm nicht möglich gewesen, die Forderung vor Durchführung der Konkursverhandlung zu bezahlen oder ein Verschiebungsge- such einzureichen (vgl. act. 2 S. 6 f.).

E. 6 Stadt I._____, V: Stadtrichteramt Fr. 470.-- Betreibung eingeleitet

E. 6.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin ein- gereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Winterthur-Altstadt vom 11. Dezember 2025 (act. 5/10) weist für den Zeitraum seit dem Zuzug am

16. November 2022 insgesamt 33 Einträge auf. Davon wurden 17 Forderungen unterdessen an das Betreibungsamt oder an den Gläubiger bezahlt und 2 Forde- rungen wurden infolge Verwertung befriedigt. Die gemäss Auszug noch nicht be- glichenen Betreibungen, je mit Gesamtbetrag, befinden sich in folgendem Sta- dium: Betreibung eingeleitet (4 Betreibungen): Fr. 911.45, Rechtsvorschlag (4 Be- treibungen): Fr. 22'752.15, Konkursandrohung (6 Betreibungen, u.a. die der Kon- kurseröffnung zugrundeliegende Schuld): Fr. 7'918.60. Weitere nicht getilgte Ver- lustscheine oder vergangene Konkurseröffnungen sind hingegen keine registriert. Es ergeben sich entsprechend gesamthaft offene Betreibungen von Fr. 31'582.20. Insgesamt deutet die eher hohe Anzahl an Betreibungen über mehrere Jahre hin- weg, auch über kleinere Beträge, auf Zahlungsschwierigkeiten bzw. zumindest auf eine schlechte Zahlungsmoral hin. Kritisch zu beurteilen ist auch, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der Betreibungen öffentlich-rechtliche Forderungen zum

- 6 - Gegenstand hatten (so auch die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forde- rung), die erst seit dem 1. Januar 2025 zum Konkurs führen können. Da sich zu- dem mehrere Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, kommt ein erhöhtes Mass für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zur Anwendung (vgl. E. 4.3). Die Schuldnerin nimmt zu den offenen Betreibungen im Einzelnen Stellung:

E. 6.2 Hinsichtlich der Betreibung Nr. 1 der B._____AG (Fr. 1'046.90) mit dem Sta- tus "Konkursandrohung" gibt die Schuldnerin an, die Forderung beim Bezirksge- richt Winterthur bezahlt zu haben. Dies sei vom besagten Bezirksgericht telefo- nisch sowie auch von der Gläubigerin in der E-Mail vom 17. Dezember 2025 be- stätigt worden (act. 2 S. 8). In der erwähnten E-Mail bestätigt die Gläubigerin, dass die Konkursandrohung grundsätzlich erledigt sei; die offenen Rechnungen seien beglichen. Wie es sich mit dem von der Schuldnerin offenbar bisher nicht retournierten Container verhält (vgl. act. 5/11), kann vorliegend offen bleiben. Es ist hinreichend dargetan, dass diese Schuld erledigt ist, weshalb sie nachfolgend nicht zu berücksichtigen ist.

E. 6.3 Was die Betreibung Nr. 2 der C._____AG (Fr. 1'559.90) mit Status "Konkurs- androhung" anbelangt, bringt die Schuldnerin vor, die besagte Gläubigerin habe sich mit einer Ratenzahlung in zwei Raten einverstanden erklärt. Sie habe der Forderung nichts entgegenzuhalten und werde diese wie vereinbart bezahlen, wo- bei sie über die notwendigen liquiden Mittel verfüge (act. 2 S. 8). Die beigelegte E-Mail der Gläubigerin vom 15. Dezember 2025 belegt die erwähnte Ratenzah- lungsvereinbarung, wobei offen bleibt, wann die Ratenzahlungen zu erfolgen ha- ben (vgl. act. 5/12). Demzufolge ist die Forderung zu berücksichtigen.

E. 6.4 In Bezug auf die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Betreibungen gibt die Schuldnerin an, diesen Forderungen nichts entgegenzuhalten und sie um- gehend zu bezahlen. Sie verfüge über die notwendigen liquiden Mittel (vgl. act. 2 S. 9 f.). Zahlungen wurden noch keine getätigt. Die Forderungen sind daher in vollem Umfang (Fr. 2'073.25) zu berücksichtigen. Betreibung Nr. Gläubiger/in Forderung Stauts

- 7 - 3 Sozialversicherungsanstalt des Fr. 948.80 Konkursandrohung Kantons Zürich Ausgleichskasse 4 Kanton Zürich, V: Kt. Steueramt Fr. 213.-- Konkursandrohung 5 Stadt I._____, V: Stadtrichteramt Fr. 170.-- Betreibung eingeleitet

E. 6.5 In Bezug auf die Betreibungen Nr. 9 und Nr. 10 der D._____ (Fr. 1'600.-- und Fr. 2'550.--), beide mit Status "Konkursandrohung", bringt die Schuldnerin vor, es habe bei ihr Unklarheit über die Forderung und deren Zahlungsfrist ge- herrscht, da es sich hierbei nicht um eine gewöhnliche Handelsrechnung, sondern um Beiträge handelt. Dem Geschäftsführer sei der administrative Prozess, insbe- sondere das System der Lohnmeldungen und die darauf basierende Rechnungs- stellung, zunächst nicht geläufig gewesen. Nach telefonischer Rücksprache habe geklärt werden können, dass die bisherigen Forderungen auf Schätzungen beru- hen würden. Die Schuldnerin werde die erforderlichen Lohnmeldungen bis Ende dieses Jahres, also bis Ende 2025, über das entsprechende Portal einreichen und die Gläubigerin auf dieser Basis die Forderung aktualisieren. Die Schuldnerin werde die Forderung inkl. angefallener Betreibungskosten umgehend bezahlen. Sie verfüge über die notwendigen liquiden Mittel (act. 2 S. 10 f.). Die Forderungen sind demnach noch als offen zu betrachten.

E. 6.6 Hinsichtlich der Betreibung Nr. 11 des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich (Fr. 3'016.65) mit Status "Rechtsvorschlag" führt die Schuldnerin aus, den Rechtsvorschlag erhoben zu haben, da sie zunächst mit der Höhe der Forderung nicht einverstanden gewesen sei. Nach Überprüfung der Forderung sei sie aber zum Schluss gekommen, dass die Forderung begründet sei. Nach erfolgter Kon- taktaufnahme mit dem Steueramt habe dieser ihr eine Stundung bis zum 28. Fe- bruar 2026 gewährt (vgl. act. 2 S. 11), was sie mit einer E-Mail des Steueramtes vom 18. Dezember 2025 nachweist (vgl. act. 5/13). Die Forderung ist entspre- chend noch zu begleichen.

E. 6.7 Auch hinsichtlich der Betreibung Nr. 12 der E._____AG (Fr. 2'070.25) mit Status "Rechtsvorschlag" gibt die Schuldnerin an, die Forderung sei begründet

- 8 - und dass sie die Schuld umgehend bezahlen wolle (vgl. act. 2 S. 12). Die Forde- rung ist also noch offen.

E. 6.8 In Bezug auf die Betreibung Nr. 13 der F._____ GmbH (Fr. 7'254.60) mit Status "Rechtsvorschlag" gibt die Schuldnerin an, die Forderung in vollem Um- fang zu bestreiten. Es habe nie ein Vertragsverhältnis zwischen der angeblichen Gläubigerin und der Schuldnerin bestanden. Die Schuldnerin habe sich um Klä- rung des Sachverhalts bemüht. Es habe bereits ein telefonischer Austausch mit dem besagten Unternehmen stattgefunden. Eine schriftliche Bestätigung zu die- ser Angelegenheit habe bis zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht erhältlich ge- macht werden können, da sich der Geschäftsführer der angeblichen Gläubigerin (Q._____) derzeit ferienbedingt im Ausland befinde (act. 2 S. 12). Dabei handelt es sich um nicht überprüfbare Angaben. Die Forderung ist zu berücksichtigen.

E. 6.9 In Bezug auf die Betreibung Nr. 14 der G._____AG (Fr. 10'410.65) bringt die Schuldnerin vor, die Forderung werde in vollem Umfang bestritten. Die Leistungen seien im Rahmen eines Dreiecksverhältnisses mit der H._____ GmbH erbracht worden, welche der Schuldnerin kommuniziert habe, die Kosten zu übernehmen. Dass die angebliche Gläubigerin nun die Schuldnerin belangt, scheine auf einem Missverständnis zu beruhen. Die Schuldnerin befinde sich derzeit in einem Aus- tausch mit den genannten Parteien, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Die Gläubigerin habe ihr bereits vorsorglich eine Ratenzahlungslösung unterbreitet. Die Schuldnerin sei gewillt, denjenigen Teil der Forderung zu begleichen, der sich nach Klärung des Missverständnisses als korrekt erweisen werde (act. 2 S. 13). Aus der beigelegten E-Mail der Gläubigerin vom 19. Dezember 2025 geht einzig hervor, dass die Gläubigerin daran interessiert ist, eine Abzahlungsvereinbarung mit der Schuldnerin einzugehen (vgl. act. 5/14). Offen bleibt, inwiefern die Forde- rung auf einem Missverständnis beruht und in welcher Höhe die Schuldnerin die Forderung begleichen muss. Die Forderung ist in vollem Umfang zu berücksichti- gen.

E. 6.10 Damit ergeben sich folgende offene Betreibungsforderungen: Betreibung Nr. Gläubiger/in Forderung Stauts 2 C._____AG Fr. 1'559.90 Konkursandrohung

- 9 -

E. 6.11 Insgesamt beträgt die Höhe der offenen Betreibungsforderungen noch Fr. 30'535.30.

7. Darüber hinaus gibt die Schuldnerin an, eine weitere offene Rechnung in Höhe von Fr. 5'280.70 gegenüber der B._____AG zu haben (vgl. act. 5/15), wel- che nicht im Betreibungsregisterauszug aufgeführt sei (vgl. act. 2 S. 14). Aus der beigelegten E-Mail geht hervor, dass eine Zahlungsfrist bis Ende Januar 2026 ge- währt worden ist (vgl. act. 5/16). Zusammen mit den Betreibungsforderungen er- geben sich damit Gesamtschulden von Fr. 35'816.--. 8.

E. 7 Stadt I._____, V: Stadtrichteramt Fr. 170.-- Betreibung eingeleitet

E. 8 Kanton Zürich, V: Kt. Steueramt Fr. 101.45 Betreibung eingeleitet Total Fr. 2'073.25

E. 8.1 Zu prüfen ist weiter die finanzielle Lage und der Geschäftsgang der Schuld- nerin.

E. 8.2 In dieser Hinsicht weist die Schuldnerin auf ihr Firmenkonto bei der Zürcher Kantonalbank hin, welches per 17. Dezember 2025 einen Saldo von Fr. 63'884.99 aufwies (vgl. act. 2 S. 14; act. 5/8).

E. 8.3 Weiter reicht die Schuldnerin eine unterzeichnete Zwischenbilanz per

11. Dezember 2025 ein (vgl. act. 5/17). Diese weist insbesondere einen Jahres- gewinn von Fr. 72'939.94 auf, was sich auch mit den Angaben in der beigelegten Erfolgsrechnung deckt. Aus der Erfolgsrechnung ergibt sich, dass im Jahr 2025 ein Gesamtertrag von rund Fr. 1.49 Mio. erwirtschaftet wurde (vgl. act. 5/17). Fraglich ist allerdings, weshalb die Bilanz kein Fremdkapital ausweist, zumal of- fensichtlich offene Forderungen bestehen. Die Schuldnerin gibt im Zusammen-

- 10 - hang mit der offenen Rechnung der B._____AG an, die Forderung sei in der Zwi- schenbilanz nicht aufgeführt, da sie erst im Januar 2026 beglichen werden müsse (vgl. act. 2 S. 14). Der Umstand, dass die Forderung nicht im gleichen Jahr be- zahlt werden muss, entbindet jedoch nicht von der Pflicht, diese in der Bilanz als Verbindlichkeit aufzuführen.

E. 8.4 Sodann führt die Schuldnerin aus, gute und zahlungskräftige Kunden zu ha- ben, wobei sich darunter viele Stammkunden befinden würden, die für regelmäs- sige Einnahmen sorgen würden (vgl. act. 2 S. 17). Diesbezüglich führt die Schuld- nerin offene Debitoren in Höhe von rund Fr. 52'500.-- auf, welche sie mit Rech- nungsbelegen nachweist (vgl. act. 2 S. 17; act. 5/18). Bei der J._____AG Bauun- ternehmung und H._____ GmbH handelt es sich um Unternehmen, welche – wie aus dem Bankkontoauszug ersichtlich (vgl. act. 5/18) – regelmässig Zahlungen in grösserem Umfang an die Schuldnerin leisten. Es ist daher anzunehmen, dass diese Rechnungen von knapp Fr. 50'000.-- beglichen werden. Im Sinne einer wohlwollenden Prüfung ist auch davon auszugehen, dass die Rechnung von Dr. K._____ und L._____ in Höhe von Fr. 3'610.54 bezahlt wird, obschon die Zah- lungsfrist bereits verstrichen ist (vgl. act. 5/18).

E. 8.5 Überdies reicht die Schuldnerin Offerten für das Projekt M._____ (Fr. 1.935 Mio.) und für die Baustelle N._____ O._____-strasse 15 in P._____ (rund Fr. 1.24 Mio.) ein (vgl. act. 2 S. 18; act. 5/19-20). Ob diese Offerten effektiv angenommen wurden, ist offen. Weitere konkrete Ausführungen und Belege zum aktuellen Ge- schäftsgang (Auftragsbestätigungen, Zeitplan, vorgesehene Rechnungsstellung) fehlen.

E. 8.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung werfen die zahlreichen Einträge im Be- treibungsregisterauszüge mit mehreren Betreibungen im fortgeschrittenen Sta- dium ein negatives Licht auf die Zahlungsmoral der Schuldnerin. In Bezug auf die vorliegende Konkursforderung erklärt der Geschäftsführer der Schuldnerin, dass es ihm aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen dem

5. und 11. Dezember 2025 (vgl. act. 5/9) nicht möglich gewesen sei, die besagte Forderung vor Durchführung der Verhandlung zu bezahlen bzw. ein Verschie- bungsgesuch einzureichen (act. 2 S. 7; E. 5). Er äussert sich jedoch nicht dazu,

- 11 - weshalb es zu den anderen Betreibungen (darunter fünf im Stadium Konkursan- drohung) kam, obschon er diesen grösstenteils nichts entgegenzusetzen hat und nach eigenen Angaben auch über genügend liquide Mittel verfügt. Kritisch zu be- urteilen ist wie erwähnt auch der Umstand, dass es sich bei einer beachtlichen Zahl der Forderungen um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, welche bis vor Kurzem nicht in den Konkurs führen konnten (vgl. E. 4.3). Die regelmässigen und häufigen Betreibungen lassen entweder auf eine mangelhafte Zahlungsmoral oder eine unzureichende Zahlungsadministration schliessen, die es dringend zu verbessern gilt. Zweifel kommen auch auf aufgrund der fehlenden Angaben zum Fremdkapital in der Zwischenbilanz (vgl. E. 8.3). Als lückenhaft erweisen sich fer- ner die Angaben zur aktuellen Auftragslage (vgl. E. 8.5). Handkehrum weist die Schuldnerin nach, dass sie über genügend liquide Mittel verfügt (Fr. 63'884.99 [Konto] + Fr. 52'500.-- [Debitoren]; vgl. E. 8.2 und E. 8.4), um die noch offenen (Betreibungs-) Forderungen in Höhe von Fr. 35'816.-- (vgl. E. 7) zu begleichen. Zudem ist zugunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass sie mit den flüssi- gen Mitteln und den zu erwartenden Einnahmen zusätzlich in der Lage ist, den laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Überdies lassen die eingereichten Unterlagen, insbesondere der Bankkontoauszug sowie die Zwischenabschlüsse, darauf schliessen, dass es sich bei der Schuldnerin grundsätzlich um ein gesun- des, gewinnbringendes Unternehmen handelt (vgl. E. 8.2 f.). Vor diesem Hinter- grund sind die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungs- fähigkeit (vgl. E. 6.1) knapp erfüllt. Die Zahlungsfähigkeit erweist sich somit als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Es ist aber darauf hin- zuweisen, dass bei einer weiteren Konkurseröffnung in einem zweiten Beschwer- deverfahren strengere Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfä- higkeit gestellt würden.

E. 8.7 Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 9. Dezember 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. 9. 9.1 Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen

- 12 - für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist ge- schaffen. Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Um- triebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.-- festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 9.2 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700.-- (Fr. 1'200.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.-- Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 9.3 Schliesslich ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'083.50 der Gläubigerin zu überweisen. Es wird erkannt:

E. 13 F._____GmbH Fr. 7'254.60 Rechtsvorschlag 9 D._____ Fr. 1'600.-- Konkursandrohung 10 D._____ Fr. 2'550.-- Konkursandrohung 3 Sozialversicherungsanstalt des Kan- Fr. 948.80 Konkursandrohung tons Zürich Ausgleichskasse 11 Kanton Zürich, V: kt. Steueramt Fr. 3'016.65 Rechtsvorschlag 4 Kanton Zürich, V: Kt. Steueramt Fr. 213.-- Konkursandrohung 12 E._____AG Fr. 2'070.25 Rechtsvorschlag

E. 14 G._____AG Fr. 10'410.65 Rechtsvorschlag 5 Stadt I._____, V: Stadtrichteramt Fr. 170.-- Betreibung eingel. 6 Stadt I._____, V: Stadtrichteramt Fr. 470.-- Betreibung eingel. 7 Stadt I._____, V: Stadtrichteramt Fr. 170.-- Betreibung eingel. 8 Kanton Zürich, V: Kt. Steueramt Fr. 101.45 Betreibung eingel. Total Fr. 30'535.30

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelge- richts in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Dezember 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 300.-- wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. - 13 -
  3. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700.-- (Fr. 1'200.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihm hinterlegten Betrag von Fr. 1'083.50 der Gläubigerin zu überweisen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Win- terthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Winterthur-Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Altstadt, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
  7. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250423-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 22. Januar 2026 in Sachen A._____GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Dezember 2025 (EK250977)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2018 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie Dienstleistungen und Arbeiten im Baugewerbe und im Baunebengewerbe, insbesondere in den Bereichen Gipser- und Malerar- beiten, Mauerwerk- und Schalungsarbeiten, sowie den Handel mit Waren aller Art (act. 7). 1.2 Mit Urteil vom 9. Dezember 2025 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssa- chen des Bezirksgerichts Winterthur den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 1'083.50 einschliesslich Zinsen und bisherigen Betreibungskosten (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/7). 1.3 Dagegen erhebt die Schuldnerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 recht- zeitig Beschwerde und beantragt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie macht im Wesentlichen geltend, den geschuldeten Betrag beim Obergericht innerhalb der Beschwerde- frist hinterlegt zu haben und zahlungsfähig zu sein (vgl. act. 2; vgl. zur Rechtzei- tigkeit act. 9/8). Zudem leistete die Schuldnerin den für die Kosten des Beschwer- deverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (vgl. act. 6/1). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-8). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn

- 3 - der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurs- hinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist.

3. Die Schuldnerin hinterlegte am 11. Dezember 2025 bei der Kasse des Ober- gerichts den Betrag von total Fr. 1'083.50 (vgl. act. 6/2). Dieser Betrag deckt sich mit der in Betreibung gesetzten Forderung samt Zinsen und Kosten (vgl. act. 8). Sodann hat die Schuldnerin beim Konkursamt Winterthur-Altstadt den Betrag von Fr. 1'200.-- zwecks Sicherung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkurs- verfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung hinterlegt (vgl. act. 5/5; act. 5/6). Das Konkursamt Winterthur-Altstadt bestätigte den Eingang der Zahlung (act. 5/5). Obwohl – entgegen der Darstellung der Schuldnerin (act. 2 S. 4/5) – die Bestätigung des Konkursamtes, dass dieser Betrag ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive Kosten des Konkursgerichts bis zur Aufhebung des Konkurses sicherzustellen, fehlt, darf dies aufgrund der Höhe des einbezahlten Betrages und der Erfahrung angenommen werden. Schliesslich hat die Schuldne- rin den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- bereits geleistet (act. 6/1; vgl. E. 1.3). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist belegt. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb ihre finanziellen Verhältnisse zumindest in groben Zügen offenzulegen und aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich je- doch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illi- quid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund

- 4 - der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 4.2 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregis- ter mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss an- hand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer nä- heren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die er- wähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. 4.3 Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen kön- nen (statt vieler: OGer ZH PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1 m.w.H.). Bei ei- nem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS230008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). Erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Sta- dium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar der Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), ver-

- 5 - nachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer ZH PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer ZH PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3).

5. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst gel- tend, die Konkurseröffnung sei nicht mangels Zahlungsfähigkeit erfolgt. Vielmehr habe die Schuldnerin zum massgeblichen Zeitpunkt über ausreichend liquide Mit- tel verfügt, um die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung begleichen zu können. Die Schuldnerin sei in der Lage, alle ihre offenen Verpflichtungen pro- blemlos in kürzester Zeit zu begleichen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe sich vor kurzem jedoch unerwartet mit gesundheitlichen Problemen konfron- tiert gesehen. Infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis zum 11. Dezember 2025 sei es ihm nicht möglich gewesen, die Forderung vor Durchführung der Konkursverhandlung zu bezahlen oder ein Verschiebungsge- such einzureichen (vgl. act. 2 S. 6 f.). 6. 6.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin ein- gereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Winterthur-Altstadt vom 11. Dezember 2025 (act. 5/10) weist für den Zeitraum seit dem Zuzug am

16. November 2022 insgesamt 33 Einträge auf. Davon wurden 17 Forderungen unterdessen an das Betreibungsamt oder an den Gläubiger bezahlt und 2 Forde- rungen wurden infolge Verwertung befriedigt. Die gemäss Auszug noch nicht be- glichenen Betreibungen, je mit Gesamtbetrag, befinden sich in folgendem Sta- dium: Betreibung eingeleitet (4 Betreibungen): Fr. 911.45, Rechtsvorschlag (4 Be- treibungen): Fr. 22'752.15, Konkursandrohung (6 Betreibungen, u.a. die der Kon- kurseröffnung zugrundeliegende Schuld): Fr. 7'918.60. Weitere nicht getilgte Ver- lustscheine oder vergangene Konkurseröffnungen sind hingegen keine registriert. Es ergeben sich entsprechend gesamthaft offene Betreibungen von Fr. 31'582.20. Insgesamt deutet die eher hohe Anzahl an Betreibungen über mehrere Jahre hin- weg, auch über kleinere Beträge, auf Zahlungsschwierigkeiten bzw. zumindest auf eine schlechte Zahlungsmoral hin. Kritisch zu beurteilen ist auch, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der Betreibungen öffentlich-rechtliche Forderungen zum

- 6 - Gegenstand hatten (so auch die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forde- rung), die erst seit dem 1. Januar 2025 zum Konkurs führen können. Da sich zu- dem mehrere Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, kommt ein erhöhtes Mass für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zur Anwendung (vgl. E. 4.3). Die Schuldnerin nimmt zu den offenen Betreibungen im Einzelnen Stellung: 6.2 Hinsichtlich der Betreibung Nr. 1 der B._____AG (Fr. 1'046.90) mit dem Sta- tus "Konkursandrohung" gibt die Schuldnerin an, die Forderung beim Bezirksge- richt Winterthur bezahlt zu haben. Dies sei vom besagten Bezirksgericht telefo- nisch sowie auch von der Gläubigerin in der E-Mail vom 17. Dezember 2025 be- stätigt worden (act. 2 S. 8). In der erwähnten E-Mail bestätigt die Gläubigerin, dass die Konkursandrohung grundsätzlich erledigt sei; die offenen Rechnungen seien beglichen. Wie es sich mit dem von der Schuldnerin offenbar bisher nicht retournierten Container verhält (vgl. act. 5/11), kann vorliegend offen bleiben. Es ist hinreichend dargetan, dass diese Schuld erledigt ist, weshalb sie nachfolgend nicht zu berücksichtigen ist. 6.3 Was die Betreibung Nr. 2 der C._____AG (Fr. 1'559.90) mit Status "Konkurs- androhung" anbelangt, bringt die Schuldnerin vor, die besagte Gläubigerin habe sich mit einer Ratenzahlung in zwei Raten einverstanden erklärt. Sie habe der Forderung nichts entgegenzuhalten und werde diese wie vereinbart bezahlen, wo- bei sie über die notwendigen liquiden Mittel verfüge (act. 2 S. 8). Die beigelegte E-Mail der Gläubigerin vom 15. Dezember 2025 belegt die erwähnte Ratenzah- lungsvereinbarung, wobei offen bleibt, wann die Ratenzahlungen zu erfolgen ha- ben (vgl. act. 5/12). Demzufolge ist die Forderung zu berücksichtigen. 6.4 In Bezug auf die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Betreibungen gibt die Schuldnerin an, diesen Forderungen nichts entgegenzuhalten und sie um- gehend zu bezahlen. Sie verfüge über die notwendigen liquiden Mittel (vgl. act. 2 S. 9 f.). Zahlungen wurden noch keine getätigt. Die Forderungen sind daher in vollem Umfang (Fr. 2'073.25) zu berücksichtigen. Betreibung Nr. Gläubiger/in Forderung Stauts

- 7 - 3 Sozialversicherungsanstalt des Fr. 948.80 Konkursandrohung Kantons Zürich Ausgleichskasse 4 Kanton Zürich, V: Kt. Steueramt Fr. 213.-- Konkursandrohung 5 Stadt I._____, V: Stadtrichteramt Fr. 170.-- Betreibung eingeleitet 6 Stadt I._____, V: Stadtrichteramt Fr. 470.-- Betreibung eingeleitet 7 Stadt I._____, V: Stadtrichteramt Fr. 170.-- Betreibung eingeleitet 8 Kanton Zürich, V: Kt. Steueramt Fr. 101.45 Betreibung eingeleitet Total Fr. 2'073.25 6.5 In Bezug auf die Betreibungen Nr. 9 und Nr. 10 der D._____ (Fr. 1'600.-- und Fr. 2'550.--), beide mit Status "Konkursandrohung", bringt die Schuldnerin vor, es habe bei ihr Unklarheit über die Forderung und deren Zahlungsfrist ge- herrscht, da es sich hierbei nicht um eine gewöhnliche Handelsrechnung, sondern um Beiträge handelt. Dem Geschäftsführer sei der administrative Prozess, insbe- sondere das System der Lohnmeldungen und die darauf basierende Rechnungs- stellung, zunächst nicht geläufig gewesen. Nach telefonischer Rücksprache habe geklärt werden können, dass die bisherigen Forderungen auf Schätzungen beru- hen würden. Die Schuldnerin werde die erforderlichen Lohnmeldungen bis Ende dieses Jahres, also bis Ende 2025, über das entsprechende Portal einreichen und die Gläubigerin auf dieser Basis die Forderung aktualisieren. Die Schuldnerin werde die Forderung inkl. angefallener Betreibungskosten umgehend bezahlen. Sie verfüge über die notwendigen liquiden Mittel (act. 2 S. 10 f.). Die Forderungen sind demnach noch als offen zu betrachten. 6.6 Hinsichtlich der Betreibung Nr. 11 des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich (Fr. 3'016.65) mit Status "Rechtsvorschlag" führt die Schuldnerin aus, den Rechtsvorschlag erhoben zu haben, da sie zunächst mit der Höhe der Forderung nicht einverstanden gewesen sei. Nach Überprüfung der Forderung sei sie aber zum Schluss gekommen, dass die Forderung begründet sei. Nach erfolgter Kon- taktaufnahme mit dem Steueramt habe dieser ihr eine Stundung bis zum 28. Fe- bruar 2026 gewährt (vgl. act. 2 S. 11), was sie mit einer E-Mail des Steueramtes vom 18. Dezember 2025 nachweist (vgl. act. 5/13). Die Forderung ist entspre- chend noch zu begleichen. 6.7 Auch hinsichtlich der Betreibung Nr. 12 der E._____AG (Fr. 2'070.25) mit Status "Rechtsvorschlag" gibt die Schuldnerin an, die Forderung sei begründet

- 8 - und dass sie die Schuld umgehend bezahlen wolle (vgl. act. 2 S. 12). Die Forde- rung ist also noch offen. 6.8 In Bezug auf die Betreibung Nr. 13 der F._____ GmbH (Fr. 7'254.60) mit Status "Rechtsvorschlag" gibt die Schuldnerin an, die Forderung in vollem Um- fang zu bestreiten. Es habe nie ein Vertragsverhältnis zwischen der angeblichen Gläubigerin und der Schuldnerin bestanden. Die Schuldnerin habe sich um Klä- rung des Sachverhalts bemüht. Es habe bereits ein telefonischer Austausch mit dem besagten Unternehmen stattgefunden. Eine schriftliche Bestätigung zu die- ser Angelegenheit habe bis zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht erhältlich ge- macht werden können, da sich der Geschäftsführer der angeblichen Gläubigerin (Q._____) derzeit ferienbedingt im Ausland befinde (act. 2 S. 12). Dabei handelt es sich um nicht überprüfbare Angaben. Die Forderung ist zu berücksichtigen. 6.9 In Bezug auf die Betreibung Nr. 14 der G._____AG (Fr. 10'410.65) bringt die Schuldnerin vor, die Forderung werde in vollem Umfang bestritten. Die Leistungen seien im Rahmen eines Dreiecksverhältnisses mit der H._____ GmbH erbracht worden, welche der Schuldnerin kommuniziert habe, die Kosten zu übernehmen. Dass die angebliche Gläubigerin nun die Schuldnerin belangt, scheine auf einem Missverständnis zu beruhen. Die Schuldnerin befinde sich derzeit in einem Aus- tausch mit den genannten Parteien, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Die Gläubigerin habe ihr bereits vorsorglich eine Ratenzahlungslösung unterbreitet. Die Schuldnerin sei gewillt, denjenigen Teil der Forderung zu begleichen, der sich nach Klärung des Missverständnisses als korrekt erweisen werde (act. 2 S. 13). Aus der beigelegten E-Mail der Gläubigerin vom 19. Dezember 2025 geht einzig hervor, dass die Gläubigerin daran interessiert ist, eine Abzahlungsvereinbarung mit der Schuldnerin einzugehen (vgl. act. 5/14). Offen bleibt, inwiefern die Forde- rung auf einem Missverständnis beruht und in welcher Höhe die Schuldnerin die Forderung begleichen muss. Die Forderung ist in vollem Umfang zu berücksichti- gen. 6.10 Damit ergeben sich folgende offene Betreibungsforderungen: Betreibung Nr. Gläubiger/in Forderung Stauts 2 C._____AG Fr. 1'559.90 Konkursandrohung

- 9 - 13 F._____GmbH Fr. 7'254.60 Rechtsvorschlag 9 D._____ Fr. 1'600.-- Konkursandrohung 10 D._____ Fr. 2'550.-- Konkursandrohung 3 Sozialversicherungsanstalt des Kan- Fr. 948.80 Konkursandrohung tons Zürich Ausgleichskasse 11 Kanton Zürich, V: kt. Steueramt Fr. 3'016.65 Rechtsvorschlag 4 Kanton Zürich, V: Kt. Steueramt Fr. 213.-- Konkursandrohung 12 E._____AG Fr. 2'070.25 Rechtsvorschlag 14 G._____AG Fr. 10'410.65 Rechtsvorschlag 5 Stadt I._____, V: Stadtrichteramt Fr. 170.-- Betreibung eingel. 6 Stadt I._____, V: Stadtrichteramt Fr. 470.-- Betreibung eingel. 7 Stadt I._____, V: Stadtrichteramt Fr. 170.-- Betreibung eingel. 8 Kanton Zürich, V: Kt. Steueramt Fr. 101.45 Betreibung eingel. Total Fr. 30'535.30 6.11 Insgesamt beträgt die Höhe der offenen Betreibungsforderungen noch Fr. 30'535.30.

7. Darüber hinaus gibt die Schuldnerin an, eine weitere offene Rechnung in Höhe von Fr. 5'280.70 gegenüber der B._____AG zu haben (vgl. act. 5/15), wel- che nicht im Betreibungsregisterauszug aufgeführt sei (vgl. act. 2 S. 14). Aus der beigelegten E-Mail geht hervor, dass eine Zahlungsfrist bis Ende Januar 2026 ge- währt worden ist (vgl. act. 5/16). Zusammen mit den Betreibungsforderungen er- geben sich damit Gesamtschulden von Fr. 35'816.--. 8. 8.1 Zu prüfen ist weiter die finanzielle Lage und der Geschäftsgang der Schuld- nerin. 8.2 In dieser Hinsicht weist die Schuldnerin auf ihr Firmenkonto bei der Zürcher Kantonalbank hin, welches per 17. Dezember 2025 einen Saldo von Fr. 63'884.99 aufwies (vgl. act. 2 S. 14; act. 5/8). 8.3 Weiter reicht die Schuldnerin eine unterzeichnete Zwischenbilanz per

11. Dezember 2025 ein (vgl. act. 5/17). Diese weist insbesondere einen Jahres- gewinn von Fr. 72'939.94 auf, was sich auch mit den Angaben in der beigelegten Erfolgsrechnung deckt. Aus der Erfolgsrechnung ergibt sich, dass im Jahr 2025 ein Gesamtertrag von rund Fr. 1.49 Mio. erwirtschaftet wurde (vgl. act. 5/17). Fraglich ist allerdings, weshalb die Bilanz kein Fremdkapital ausweist, zumal of- fensichtlich offene Forderungen bestehen. Die Schuldnerin gibt im Zusammen-

- 10 - hang mit der offenen Rechnung der B._____AG an, die Forderung sei in der Zwi- schenbilanz nicht aufgeführt, da sie erst im Januar 2026 beglichen werden müsse (vgl. act. 2 S. 14). Der Umstand, dass die Forderung nicht im gleichen Jahr be- zahlt werden muss, entbindet jedoch nicht von der Pflicht, diese in der Bilanz als Verbindlichkeit aufzuführen. 8.4 Sodann führt die Schuldnerin aus, gute und zahlungskräftige Kunden zu ha- ben, wobei sich darunter viele Stammkunden befinden würden, die für regelmäs- sige Einnahmen sorgen würden (vgl. act. 2 S. 17). Diesbezüglich führt die Schuld- nerin offene Debitoren in Höhe von rund Fr. 52'500.-- auf, welche sie mit Rech- nungsbelegen nachweist (vgl. act. 2 S. 17; act. 5/18). Bei der J._____AG Bauun- ternehmung und H._____ GmbH handelt es sich um Unternehmen, welche – wie aus dem Bankkontoauszug ersichtlich (vgl. act. 5/18) – regelmässig Zahlungen in grösserem Umfang an die Schuldnerin leisten. Es ist daher anzunehmen, dass diese Rechnungen von knapp Fr. 50'000.-- beglichen werden. Im Sinne einer wohlwollenden Prüfung ist auch davon auszugehen, dass die Rechnung von Dr. K._____ und L._____ in Höhe von Fr. 3'610.54 bezahlt wird, obschon die Zah- lungsfrist bereits verstrichen ist (vgl. act. 5/18). 8.5 Überdies reicht die Schuldnerin Offerten für das Projekt M._____ (Fr. 1.935 Mio.) und für die Baustelle N._____ O._____-strasse 15 in P._____ (rund Fr. 1.24 Mio.) ein (vgl. act. 2 S. 18; act. 5/19-20). Ob diese Offerten effektiv angenommen wurden, ist offen. Weitere konkrete Ausführungen und Belege zum aktuellen Ge- schäftsgang (Auftragsbestätigungen, Zeitplan, vorgesehene Rechnungsstellung) fehlen. 8.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung werfen die zahlreichen Einträge im Be- treibungsregisterauszüge mit mehreren Betreibungen im fortgeschrittenen Sta- dium ein negatives Licht auf die Zahlungsmoral der Schuldnerin. In Bezug auf die vorliegende Konkursforderung erklärt der Geschäftsführer der Schuldnerin, dass es ihm aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen dem

5. und 11. Dezember 2025 (vgl. act. 5/9) nicht möglich gewesen sei, die besagte Forderung vor Durchführung der Verhandlung zu bezahlen bzw. ein Verschie- bungsgesuch einzureichen (act. 2 S. 7; E. 5). Er äussert sich jedoch nicht dazu,

- 11 - weshalb es zu den anderen Betreibungen (darunter fünf im Stadium Konkursan- drohung) kam, obschon er diesen grösstenteils nichts entgegenzusetzen hat und nach eigenen Angaben auch über genügend liquide Mittel verfügt. Kritisch zu be- urteilen ist wie erwähnt auch der Umstand, dass es sich bei einer beachtlichen Zahl der Forderungen um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, welche bis vor Kurzem nicht in den Konkurs führen konnten (vgl. E. 4.3). Die regelmässigen und häufigen Betreibungen lassen entweder auf eine mangelhafte Zahlungsmoral oder eine unzureichende Zahlungsadministration schliessen, die es dringend zu verbessern gilt. Zweifel kommen auch auf aufgrund der fehlenden Angaben zum Fremdkapital in der Zwischenbilanz (vgl. E. 8.3). Als lückenhaft erweisen sich fer- ner die Angaben zur aktuellen Auftragslage (vgl. E. 8.5). Handkehrum weist die Schuldnerin nach, dass sie über genügend liquide Mittel verfügt (Fr. 63'884.99 [Konto] + Fr. 52'500.-- [Debitoren]; vgl. E. 8.2 und E. 8.4), um die noch offenen (Betreibungs-) Forderungen in Höhe von Fr. 35'816.-- (vgl. E. 7) zu begleichen. Zudem ist zugunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass sie mit den flüssi- gen Mitteln und den zu erwartenden Einnahmen zusätzlich in der Lage ist, den laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Überdies lassen die eingereichten Unterlagen, insbesondere der Bankkontoauszug sowie die Zwischenabschlüsse, darauf schliessen, dass es sich bei der Schuldnerin grundsätzlich um ein gesun- des, gewinnbringendes Unternehmen handelt (vgl. E. 8.2 f.). Vor diesem Hinter- grund sind die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungs- fähigkeit (vgl. E. 6.1) knapp erfüllt. Die Zahlungsfähigkeit erweist sich somit als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Es ist aber darauf hin- zuweisen, dass bei einer weiteren Konkurseröffnung in einem zweiten Beschwer- deverfahren strengere Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfä- higkeit gestellt würden. 8.7 Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 9. Dezember 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. 9. 9.1 Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen

- 12 - für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist ge- schaffen. Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Um- triebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.-- festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 9.2 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700.-- (Fr. 1'200.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.-- Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 9.3 Schliesslich ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'083.50 der Gläubigerin zu überweisen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelge- richts in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Dezember 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 300.-- wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

- 13 -

3. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700.-- (Fr. 1'200.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihm hinterlegten Betrag von Fr. 1'083.50 der Gläubigerin zu überweisen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Win- terthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Winterthur-Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Altstadt, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:

23. Januar 2026