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PS250421

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2017 im Handelsregister eingetragen und bezweckt das Führen von Gas- tronomiebetrieben, die Produktion und den Handel mit Nahrungsmitteln sowie weitere Dienstleistungen im Bereich des Gastgewerbes (act. 9).

E. 1.2 Mit Urteil vom 1. Dezember 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Bülach (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung des Gläubigers und Be- schwerdegegners von total Fr. 1'275.85, bestehend aus der Grundforderung von Fr. 1'046.65, Fr. 52.15 Zins seit dem 23. Oktober 2024, Fr. 15.05 Zins bis zum

22. Oktober 2024 und Fr. 162.– Betreibungskosten (act. 3 = act. 13 [Aktenexem- plar]).

E. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 14/10) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 14/1–10). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 hiess die Kammer das Ge- such der Schuldnerin um aufschiebende Wirkung teilweise gut und wies das Kon- kursamt an, einen Betrag von Fr. 2'025.80 für die Hinterlegung der Konkursforde- rung samt Zinsen und Kosten sowie für den Kostenvorschuss für das Beschwer- deverfahren freizugeben. Der Schuldnerin wurde ferner Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen (act. 6). Am 11. Dezember 2025 hinterlegte die Schuldnerin den Betrag von Fr. 1'275.85 für die Konkursforderung (act. 10/1) und leistete den Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren (act. 10/2). Mit Verfügung vom 12. Dezem- ber 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuer- kannt (act. 11). Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des

- 3 - Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinde- rungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkun- den nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unab- hängig davon zulässig, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen sind, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491).

E. 2.2 Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Sie hat am 11. Dezember 2025 und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. act. 14/10) den Betrag von Fr. 1'275.85 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 10/1), was die Konkursforderung voll- umfänglich zu decken vermag. Zudem geht aus der entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Bassersdorf vom 5. Dezember 2025 hervor, dass die Schuld- nerin mit der Bezahlung eines Betrags von Fr. 700.– die Kosten des Konkursge- richts sowie des Konkursamtes – ebenfalls innert der Beschwerdefrist (vgl. act. 14/10) – sichergestellt hat (act. 5/7). Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten hinterlegt hat. Der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit nachgewiesen.

E. 2.3 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2) abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungs-

- 4 - unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3.).

E. 2.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Klo- ten vom 3. Dezember 2025 weist – ohne die Konkursforderung – neun Betreibun- gen seit März 2022 aus. Davon wurden sieben Betreibungen (an das Betrei- bungsamt oder die Gläubiger) bezahlt. Es verbleiben damit zwei noch offene Be- treibungen im Betrag von insgesamt Fr. 5'906.40. Davon befindet sich die Betrei- bung Nr. 1 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich über Fr. 3'879.50 bereits im Stadium der Konkursandrohung. Die Betreibung Nr. 2 der B._____ [Stiftung] über Fr. 2'026.90 befindet sich dagegen noch ganz an Anfang des Be- treibungsverfahrens, es wurde erst der Zahlungsbefehl zugestellt (act. 5/3).

E. 2.3.2 Die Schuldnerin äussert sich nicht näher zu den offenen Betreibungen. Sie führt lediglich aus, dass sie über genügend Geld auf ihren diversen Konten ver- füge, um sämtliche betriebenen Forderungen zu bezahlen (act. 2 Rz. 1.). Weiter bringt sie vor, dass über sie noch nie der Konkurs eröffnet worden sei und auch keine Verlustscheine vorlägen. Aus der Steuererklärung 2024 sowie dem Ge- schäftsabschluss 2024 sei schliesslich ersichtlich, dass sie als wirtschaftlich ge- sund bezeichnet werden könne (act. 2 Rz. 2).

E. 2.3.3 Die Schuldnerin reicht drei Bankauszüge ins Recht. Per 5. Dezember 2025 wiesen das Firmenkonto bei der C._____ einen Saldo von Fr. 35'895.58 (act. 5/4) und die beiden Kontoauszüge der D._____ Saldi von Fr. 11'171.51 (act. 5/5) und Fr. 19'573.64 (act. 5/6) auf. Insgesamt belaufen sich die flüssigen Mittel der Schuldnerin damit auf Fr. 66'640.73 und reichen aus, um die (betriebenen) Schul- den vollständig zu tilgen. Mit dem restlichen Guthaben von Fr. 60'734.33 verblei- ben einige Mittel zur Bezahlung der laufenden monatlichen Verbindlichkeiten,

- 5 - auch wenn deren Höhe nicht bekannt ist. Die Schuldnerin hat keine aktuellen Kre- ditoren-( und Debitoren)listen eingereicht. Es bestehen aber zumindest Anhalts- punkte dafür, dass sie ihren laufenden Verpflichtungen in der Vergangenheit grundsätzlich nachkommen konnte resp. in der Zukunft wird nachkommen kön- nen. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin kam es in den letz- ten Jahren nicht zu zahlreichen Betreibungen gegen sie. Immerhin fällt auf, dass darunter die meisten entweder Steuer- oder Beitragsforderungen der B._____ be- treffen. Es kam zuvor jedoch noch nie bis zur Konkurseröffnung, und es liegen keine Verlustscheine gegen sie vor (act. 5/3).

E. 2.3.4 Aus dem Geschäftsabschluss 2024 geht weiter hervor, dass im Jahr 2024 den Einnahmen von Fr. 604'465.– geschäftliche Aufwendungen von total Fr. 531'760.– gegenüberstanden und ein Gewinn von Fr. 68'828.– erwirtschaftet werden konnte (act. 5/8). Die Steuererklärung 2024 gibt ausserdem darüber Aus- kunft, dass die Schuldnerin auch im Jahr 2023 einen Gewinn von Fr. 89'915.– er- wirtschaftet hatte (act. 5/9). Die Ertragslage der Schuldnerin erscheint danach zu- mindest stabil.

E. 2.3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar einerseits ihre finanziellen Verhältnisse nur spärlich dokumentierte, was die Einschätzung ihrer gesamtheitlichen finanziellen Situation erschwert. Andererseits verfügt sie über genügend finanzielle Mittel, um sämtliche (betriebenen) Schulden abzutra- gen und darüber hinaus noch laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. In ei- ner Gesamtbetrachtung erscheint die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zah- lungsfähigkeit der Schuldnerin daher als gerade noch glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Sollte es jedoch entgegen diesen Erwartungen innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

E. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurser- öffnung vom 1. Dezember 2025 aufzuheben.

- 6 -

E. 3 Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zah- lungsversäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Dezember 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird aus der von ihr bei der Vorinstanz geleisteten Vorauszahlung bezogen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 1'275.85 dem Beschwerdegegner zu überweisen.
  5. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 700.– Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'800.– vom Beschwerdegegner bei der Vorinstanz geleisteter Vorschuss) dem Beschwerdegegner Fr. 1'800.– und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszu- zahlen. - 7 -
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Bassersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangs- schein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
  8. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250421-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 30. Januar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. Dezember 2025 (EK250742)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2017 im Handelsregister eingetragen und bezweckt das Führen von Gas- tronomiebetrieben, die Produktion und den Handel mit Nahrungsmitteln sowie weitere Dienstleistungen im Bereich des Gastgewerbes (act. 9). 1.2. Mit Urteil vom 1. Dezember 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Bülach (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung des Gläubigers und Be- schwerdegegners von total Fr. 1'275.85, bestehend aus der Grundforderung von Fr. 1'046.65, Fr. 52.15 Zins seit dem 23. Oktober 2024, Fr. 15.05 Zins bis zum

22. Oktober 2024 und Fr. 162.– Betreibungskosten (act. 3 = act. 13 [Aktenexem- plar]). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 14/10) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 14/1–10). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 hiess die Kammer das Ge- such der Schuldnerin um aufschiebende Wirkung teilweise gut und wies das Kon- kursamt an, einen Betrag von Fr. 2'025.80 für die Hinterlegung der Konkursforde- rung samt Zinsen und Kosten sowie für den Kostenvorschuss für das Beschwer- deverfahren freizugeben. Der Schuldnerin wurde ferner Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen (act. 6). Am 11. Dezember 2025 hinterlegte die Schuldnerin den Betrag von Fr. 1'275.85 für die Konkursforderung (act. 10/1) und leistete den Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren (act. 10/2). Mit Verfügung vom 12. Dezem- ber 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuer- kannt (act. 11). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des

- 3 - Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinde- rungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkun- den nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unab- hängig davon zulässig, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen sind, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 2.2. Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Sie hat am 11. Dezember 2025 und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. act. 14/10) den Betrag von Fr. 1'275.85 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 10/1), was die Konkursforderung voll- umfänglich zu decken vermag. Zudem geht aus der entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Bassersdorf vom 5. Dezember 2025 hervor, dass die Schuld- nerin mit der Bezahlung eines Betrags von Fr. 700.– die Kosten des Konkursge- richts sowie des Konkursamtes – ebenfalls innert der Beschwerdefrist (vgl. act. 14/10) – sichergestellt hat (act. 5/7). Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten hinterlegt hat. Der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit nachgewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2) abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungs-

- 4 - unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3.). 2.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Klo- ten vom 3. Dezember 2025 weist – ohne die Konkursforderung – neun Betreibun- gen seit März 2022 aus. Davon wurden sieben Betreibungen (an das Betrei- bungsamt oder die Gläubiger) bezahlt. Es verbleiben damit zwei noch offene Be- treibungen im Betrag von insgesamt Fr. 5'906.40. Davon befindet sich die Betrei- bung Nr. 1 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich über Fr. 3'879.50 bereits im Stadium der Konkursandrohung. Die Betreibung Nr. 2 der B._____ [Stiftung] über Fr. 2'026.90 befindet sich dagegen noch ganz an Anfang des Be- treibungsverfahrens, es wurde erst der Zahlungsbefehl zugestellt (act. 5/3). 2.3.2. Die Schuldnerin äussert sich nicht näher zu den offenen Betreibungen. Sie führt lediglich aus, dass sie über genügend Geld auf ihren diversen Konten ver- füge, um sämtliche betriebenen Forderungen zu bezahlen (act. 2 Rz. 1.). Weiter bringt sie vor, dass über sie noch nie der Konkurs eröffnet worden sei und auch keine Verlustscheine vorlägen. Aus der Steuererklärung 2024 sowie dem Ge- schäftsabschluss 2024 sei schliesslich ersichtlich, dass sie als wirtschaftlich ge- sund bezeichnet werden könne (act. 2 Rz. 2). 2.3.3. Die Schuldnerin reicht drei Bankauszüge ins Recht. Per 5. Dezember 2025 wiesen das Firmenkonto bei der C._____ einen Saldo von Fr. 35'895.58 (act. 5/4) und die beiden Kontoauszüge der D._____ Saldi von Fr. 11'171.51 (act. 5/5) und Fr. 19'573.64 (act. 5/6) auf. Insgesamt belaufen sich die flüssigen Mittel der Schuldnerin damit auf Fr. 66'640.73 und reichen aus, um die (betriebenen) Schul- den vollständig zu tilgen. Mit dem restlichen Guthaben von Fr. 60'734.33 verblei- ben einige Mittel zur Bezahlung der laufenden monatlichen Verbindlichkeiten,

- 5 - auch wenn deren Höhe nicht bekannt ist. Die Schuldnerin hat keine aktuellen Kre- ditoren-( und Debitoren)listen eingereicht. Es bestehen aber zumindest Anhalts- punkte dafür, dass sie ihren laufenden Verpflichtungen in der Vergangenheit grundsätzlich nachkommen konnte resp. in der Zukunft wird nachkommen kön- nen. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin kam es in den letz- ten Jahren nicht zu zahlreichen Betreibungen gegen sie. Immerhin fällt auf, dass darunter die meisten entweder Steuer- oder Beitragsforderungen der B._____ be- treffen. Es kam zuvor jedoch noch nie bis zur Konkurseröffnung, und es liegen keine Verlustscheine gegen sie vor (act. 5/3). 2.3.4. Aus dem Geschäftsabschluss 2024 geht weiter hervor, dass im Jahr 2024 den Einnahmen von Fr. 604'465.– geschäftliche Aufwendungen von total Fr. 531'760.– gegenüberstanden und ein Gewinn von Fr. 68'828.– erwirtschaftet werden konnte (act. 5/8). Die Steuererklärung 2024 gibt ausserdem darüber Aus- kunft, dass die Schuldnerin auch im Jahr 2023 einen Gewinn von Fr. 89'915.– er- wirtschaftet hatte (act. 5/9). Die Ertragslage der Schuldnerin erscheint danach zu- mindest stabil. 2.3.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar einerseits ihre finanziellen Verhältnisse nur spärlich dokumentierte, was die Einschätzung ihrer gesamtheitlichen finanziellen Situation erschwert. Andererseits verfügt sie über genügend finanzielle Mittel, um sämtliche (betriebenen) Schulden abzutra- gen und darüber hinaus noch laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. In ei- ner Gesamtbetrachtung erscheint die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zah- lungsfähigkeit der Schuldnerin daher als gerade noch glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Sollte es jedoch entgegen diesen Erwartungen innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. 2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurser- öffnung vom 1. Dezember 2025 aufzuheben.

- 6 - 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zah- lungsversäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Dezember 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird aus der von ihr bei der Vorinstanz geleisteten Vorauszahlung bezogen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 1'275.85 dem Beschwerdegegner zu überweisen.

5. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 700.– Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'800.– vom Beschwerdegegner bei der Vorinstanz geleisteter Vorschuss) dem Beschwerdegegner Fr. 1'800.– und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszu- zahlen.

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6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Bassersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangs- schein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:

30. Januar 2026