Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2007 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie be- zweckt den Verkauf inkl. Montage von Heizungen aller Art sowie den Handel mit Heizungszubehör (act. 5).
E. 2.1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 24. November 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubi- gerin) von Fr. 27'115.10 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Mai 2025, für Nebenforderun- gen von Fr. 1'052.35 und für Betreibungskosten von Fr. 208.– (act. 3 = act. 6 [Ak- tenexemplar] = act. 8/11). Der Konkurseröffnungsentscheid wurde der Schuldne- rin am 25. November 2025 zugestellt (act. 8/12).
E. 2.2 Gegen das Urteil vom 24. November 2025 erhob die Schuldnerin mit Ein- gabe vom 5. Dezember 2025 (gleichentags persönlich überbracht) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2).
E. 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–12). Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde geleistet (act. 6/2).
E. 2.4 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegen- standslos, weshalb es abzuschreiben ist.
E. 3 Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, be- ginnen am folgenden Tag zu laufen. Vorliegend begann die zehntägige Rechts-
- 3 - mittelfrist mithin am 26. November 2025 (vgl. oben E. 2.) und endete am 5. De- zember 2025. Die am 5. Dezember 2025 persönlich übergebene Beschwerde er- folgte somit rechtzeitig. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert. Dem Ein- treten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.
E. 4.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschos- senen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Konkursamts (BGE 133 III 687 E. 2.3; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2). Folg- lich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt wer- den, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist.
E. 4.2 Unter Berücksichtigung des anfallenden Zinses von Fr. 668.60 sowie der Nebenforderungen und Betreibungskosten verbleibt von der Konkursforderung eine Restforderung von Fr. 29'044.05 (vgl. act. 9). Die Schuldnerin hinterlegte am
3. Dezember 2025 Fr. 700.– und am 4. Dezember 2025 Fr. 29'060.–, somit total Fr. 29'760.–, beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 6/1 f.). Dies vermag die Restforderung ohne Weiteres zu decken. Es verbleibt ein Betrag von Fr. 715.95. Weiter belegt die Schuldnerin mittels einer Bestätigung des Konkursamts Wetzikon vom 1. Dezember 2025, die Kosten des Konkursgerichts und des Kon- kursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 750.– sichergestellt zu haben (act. 4/5). Da die Schuldnerin zudem den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren
- 4 - leistete (vgl. oben E. 2.3.), ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Kon- kurseröffnung, nämlich die Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, erfüllt.
E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen eine Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn eine Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihre laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden ab- zutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; PS230169 vom
22. September 2023 E. 4.1; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS140068 vom
29. April 2014 E. 2.2).
E. 5.2 An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzule- gen, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. un- erlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betrei- bungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Be- treibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Eine Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsre-
- 5 - gister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).
E. 5.3 In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind er- höhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn eine Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. Septem- ber 2018 E. 2.3).
E. 6 6.1.1. Gemäss dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 28. November 2025 wurde sie in den vergangenen fünf Jahren 79 Mal betrie- ben. Nicht getilgte Verlustscheine hat sie keine (act. 4/6). Eine der Betreibungen hat die vorliegende Konkursforderung zum Gegenstand, die vollumfänglich hinter- legt wurde (vgl. oben E. 4.2.). 42 Betreibungen wurden bezahlt, entweder an das Betreibungsamt oder an die Gläubigerin bzw. den Gläubiger, und vier Betreibun- gen sind erloschen. 27 Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandro- hung, fünf im Stadium der Betreibungseinleitung und in einer Betreibung wurde Rechtsvorschlag erhoben. Da die Schuldnerin zahlreiche Betreibungen im Stadium der Konkursandro- hung aufweist, werden an die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen gestellt (vgl. oben E. 5.3.). 6.1.2. Die Schuldnerin bringt vor, die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 (von denen sich drei im Stadium der Konkurseröffnung befinden) vor der Konkurseröffnung
- 6 - getilgt zu haben (act. 2 Rz. 16–18). Gestützt auf die eingereichten Zahlungsbestä- tigungen erscheinen die vorgebrachten Tilgungen glaubhaft (vgl. act. 4/7–11). Betreffend die Betreibung Nr. 5, deren Grundforderung Fr. 101'158.80 be- trägt, reicht die Schuldnerin das von der Gläubigerin gestellte Gesuch um Kon- kurseröffnung zu den Akten. Darin hält die Gläubigerin fest, dass die Schuldnerin Teilzahlungen von gesamthaft Fr. 72'846.15 geleistet habe und der Zins und die Betreibungs- und Administrationskosten sich per 20. Oktober 2025 auf Fr. 9'130.60 beliefen (act. 4/12). Es ist somit glaubhaft gemacht, dass in der Be- treibung Nr. 5 eine Restforderung von Fr. 37'443.25 verbleibt (Fr. 101'158.80 - Fr. 72'846.15 + Fr. 9'130.60). Es verbleiben somit 28 offene Betreibungen von gesamthaft Fr. 192'756.30. Davon befinden sich 23 im Stadium der Konkursandrohung; deren Summe be- trägt Fr. 143'675.80, was bedingt, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare fi- nanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung sogleich die nächste Konkurseröffnung folgt. 6.2.1. Die Schuldnerin bringt vor, die Kreditlinie ihres Geschäftskontos betrage Fr. 150'000.–. Per 1. Dezember 2025 könne sie (noch) einen Betrag von Fr. 49'367.58 beziehen (act. 2 Rz. 22 f. m.V.a. act. 4/13–15). Ebenfalls per 1. De- zember 2025 habe sie offene Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen (Debitoren) in der Höhe von Fr. 174'720.65 (act. 4/16). Davon seien fünf Forde- rungen nicht zu berücksichtigen (erfolgloses Inkasso, Rechnungstellung im 2026), weshalb mit einem Zahlungseingang von Fr. 136'670.60 zu rechnen sei. Unter Berücksichtigung einer Ausnutzung der Kreditlinie würden kurzfristig verfügbare fi- nanzielle Mittel von rund Fr. 186'000.– resultieren. Damit könnten die Forderun- gen der Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bezahlt werden (act. 2 Rz. 22–30). Für das erste Quartal des Jahres 2026 habe sie (die Schuldnerin) be- reits Aufträge mit einer Auftragssumme von insgesamt Fr. 587'535.– akquirieren können und gemäss dem Budget für das Jahr 2026 werde ein Umsatz von rund Fr. 1'600'000.– und ein Gewinn von rund Fr. 364'000.– erwartet (act. 2 Rz. 32– 39). Daraus ergebe sich, dass im Dezember 2025 sowohl die Forderungen, die
- 7 - sich im Stadium der Konkursandrohung befinden, als auch die monatlichen Ver- bindlichkeiten von Fr. 43'386.25 bezahlt werden könnten. Im Januar könnten so- dann ebenfalls die Forderungen der Betreibungen im Einleitungsstadium begli- chen werden (act. 2 Rz. 40 f.). Es folgen Ausführungen zum Hintergrund der wirt- schaftlichen Probleme der Schuldnerin (act. 2 Rz. 42 ff.). 6.2.2. Betreffend die sofort abrufbaren finanziellen Mittel bzw. die eingereichte Debitorenliste ist zu beachten, dass jene Debitoren, die vor November 2025 in Rechnung gestellt wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Deren Zahlungsfrist von 20 Tagen (vgl. act. 2 Rz. 24) war am 1. Dezember 2025 (Stichtag Debitorenliste [vgl. act. 4/16]) erfolglos verstrichen, weshalb nicht von einer zeitnahen Beglei- chung der Forderungen ausgegangen werden kann. Es verbleiben somit offene Debitoren in der Höhe von Fr. 128'102.35 (vgl. act. 4/16). Selbst unter Berück- sichtigung einer Ausnutzung der Kreditlinie (vgl. nachfolgend E. 6.2.3.) würden sofort abrufbare finanzielle Mittel von lediglich Fr. 177'469.93 resultieren (Fr. 49'367.58 + Fr. 128'102.35). Damit könnten zwar die Betreibungsforderungen im Stadium der Konkursandrohung (Fr. 143'675.80) getilgt werden. Mit dem ver- bleibenden Betrag von Fr. 33'794.13 könnten jedoch die laufenden Verbindlichkei- ten des Dezembers 2025 von Fr. 43'386.25 nicht bezahlt werden (Defizit von Fr. 9'592.12). Die Schuldnerin verfügt deshalb nicht über genügend kurzfristig ab- rufbare Liquidität. 6.2.3. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin Unterlagen ins Recht legt, aus denen sich ergibt, dass die Kreditlinie ihres Geschäftskontos bei der Bank C._____ Fr. 150'000.– beträgt (act. 4/13). Weiter reicht sie einen Pfandvertrag ein, gemäss welchem Frau D._____ der Bank C._____ für den Betrag von Fr. 150'000.– ein allgemeines Pfandrecht an ihrem Privatkonto für die Schuldnerin gewährte (act. 4/14). Per 3. Dezember 2025 hat die Schuldnerin bereits einen Kredit von Fr. 100'632.42 bezogen (act. 4/15). Würde die Schuldnerin zur Tilgung der Betrei- bungsforderungen ihre Kreditlinie ausschöpfen, hätte sie gegenüber der Bank C._____ Schulden von gesamthaft Fr. 150'000.–, die sie zumindest mittelfristig zurückzahlen können müsste, wozu sie nichts sagt.
- 8 - 6.2.4. Es bleibt festzuhalten, dass die Schuldnerin keine Angaben zu allfälligen weiteren Schulden macht. Aus den eingereichten Bilanzen (2022 bis 2025) ist je- doch ersichtlich, dass sie ein hohes kurzfristiges Fremdkapital aufweist (2022 = Fr. 487'008.01, 2023 = Fr. 517'628.06, 2024 = Fr. 505'920.08, 2025 = voraus- sichtlich Fr .377'670.52 [vgl. act. 4/27, act. 4/28, act. 4/29]), dem deutlich gerin- gere Aktiven gegenüber stehen; dies auch unter Berücksichtigung, dass sie eine sogenannte Offene-Posten-Buchhaltung führe und die Debitoren deshalb nicht oder zumindest nicht vollständig in der Buchhaltung erscheinen würden (act. 2 Rz. 31 und 48). Aufgrund dieser Zahlen steht eine Überschuldung schon seit mehreren Jahren im Raum (vgl. Art. 820 i.V.m. Art. 725b OR). Dass sie zur Ab- zahlung dieser Verbindlichkeiten in der Lage ist, legt die Schuldnerin nicht dar. Mit den von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen lässt sich deshalb kein nach- vollziehbares Gesamtbild über ihre finanzielle Lage verschaffen, insbesondere nicht betreffend ihrer Passiven. Eine verlässliche Einschätzung der aktuellen und zukünftigen finanziellen Situation ist dadurch nicht möglich.
E. 6.3 Zusammengefasst ist es der Schuldnerin nicht gelungen, ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft darzutun. Sie verfügt nicht über die notwendigen sofort abrufba- ren finanziellen Mittel, um umgehend die Forderungen der Betreibungen im Sta- dium der Konkursandrohung sowie die laufenden Verbindlichkeiten für den Monat Dezember 2025 zu begleichen. Zudem reicht sie nicht die für eine verlässliche Einschätzung ihrer aktuellen und zukünftigen finanziellen Situation notwendigen Unterlagen ein. Auch wenn es sich um die erste Konkurseröffnung gegen die Schuldnerin handelt, vermag diese ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu ma- chen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind somit nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Mit dem Konkurserkenntnis verliert die Schuldnerin das Verfügungsrecht über ihr pfändbares Vermögen. Dieses bildet ab dem Zeitpunkt der Konkurseröff- nung die Konkursmasse (Art. 197 SchKG). In diesem Sinne ist die Obergerichts-
- 9 - kasse anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 29'760.– dem Konkursamt Wetzikon ZH zu überweisen.
E. 8 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzu- sprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
- Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 29'760.– dem Konkursamt Wetzikon ZH zu über- weisen. - 10 -
- Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, das Konkursamt Wetzikon ZH, das Betreibungsamt Wetzikon ZH (im Dispositiv), das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250417-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss und Urteil vom 12. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. November 2025 (EK250376)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2007 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie be- zweckt den Verkauf inkl. Montage von Heizungen aller Art sowie den Handel mit Heizungszubehör (act. 5). 2. 2.1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 24. November 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubi- gerin) von Fr. 27'115.10 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Mai 2025, für Nebenforderun- gen von Fr. 1'052.35 und für Betreibungskosten von Fr. 208.– (act. 3 = act. 6 [Ak- tenexemplar] = act. 8/11). Der Konkurseröffnungsentscheid wurde der Schuldne- rin am 25. November 2025 zugestellt (act. 8/12). 2.2. Gegen das Urteil vom 24. November 2025 erhob die Schuldnerin mit Ein- gabe vom 5. Dezember 2025 (gleichentags persönlich überbracht) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–12). Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde geleistet (act. 6/2). 2.4. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegen- standslos, weshalb es abzuschreiben ist.
3. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, be- ginnen am folgenden Tag zu laufen. Vorliegend begann die zehntägige Rechts-
- 3 - mittelfrist mithin am 26. November 2025 (vgl. oben E. 2.) und endete am 5. De- zember 2025. Die am 5. Dezember 2025 persönlich übergebene Beschwerde er- folgte somit rechtzeitig. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert. Dem Ein- treten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 4. 4.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschos- senen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Konkursamts (BGE 133 III 687 E. 2.3; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2). Folg- lich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt wer- den, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 4.2. Unter Berücksichtigung des anfallenden Zinses von Fr. 668.60 sowie der Nebenforderungen und Betreibungskosten verbleibt von der Konkursforderung eine Restforderung von Fr. 29'044.05 (vgl. act. 9). Die Schuldnerin hinterlegte am
3. Dezember 2025 Fr. 700.– und am 4. Dezember 2025 Fr. 29'060.–, somit total Fr. 29'760.–, beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 6/1 f.). Dies vermag die Restforderung ohne Weiteres zu decken. Es verbleibt ein Betrag von Fr. 715.95. Weiter belegt die Schuldnerin mittels einer Bestätigung des Konkursamts Wetzikon vom 1. Dezember 2025, die Kosten des Konkursgerichts und des Kon- kursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 750.– sichergestellt zu haben (act. 4/5). Da die Schuldnerin zudem den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren
- 4 - leistete (vgl. oben E. 2.3.), ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Kon- kurseröffnung, nämlich die Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, erfüllt. 5. 5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen eine Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn eine Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihre laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden ab- zutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; PS230169 vom
22. September 2023 E. 4.1; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS140068 vom
29. April 2014 E. 2.2). 5.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzule- gen, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. un- erlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betrei- bungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Be- treibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Eine Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsre-
- 5 - gister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). 5.3. In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind er- höhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn eine Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. Septem- ber 2018 E. 2.3). 6. 6.1.1. Gemäss dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 28. November 2025 wurde sie in den vergangenen fünf Jahren 79 Mal betrie- ben. Nicht getilgte Verlustscheine hat sie keine (act. 4/6). Eine der Betreibungen hat die vorliegende Konkursforderung zum Gegenstand, die vollumfänglich hinter- legt wurde (vgl. oben E. 4.2.). 42 Betreibungen wurden bezahlt, entweder an das Betreibungsamt oder an die Gläubigerin bzw. den Gläubiger, und vier Betreibun- gen sind erloschen. 27 Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandro- hung, fünf im Stadium der Betreibungseinleitung und in einer Betreibung wurde Rechtsvorschlag erhoben. Da die Schuldnerin zahlreiche Betreibungen im Stadium der Konkursandro- hung aufweist, werden an die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen gestellt (vgl. oben E. 5.3.). 6.1.2. Die Schuldnerin bringt vor, die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 (von denen sich drei im Stadium der Konkurseröffnung befinden) vor der Konkurseröffnung
- 6 - getilgt zu haben (act. 2 Rz. 16–18). Gestützt auf die eingereichten Zahlungsbestä- tigungen erscheinen die vorgebrachten Tilgungen glaubhaft (vgl. act. 4/7–11). Betreffend die Betreibung Nr. 5, deren Grundforderung Fr. 101'158.80 be- trägt, reicht die Schuldnerin das von der Gläubigerin gestellte Gesuch um Kon- kurseröffnung zu den Akten. Darin hält die Gläubigerin fest, dass die Schuldnerin Teilzahlungen von gesamthaft Fr. 72'846.15 geleistet habe und der Zins und die Betreibungs- und Administrationskosten sich per 20. Oktober 2025 auf Fr. 9'130.60 beliefen (act. 4/12). Es ist somit glaubhaft gemacht, dass in der Be- treibung Nr. 5 eine Restforderung von Fr. 37'443.25 verbleibt (Fr. 101'158.80 - Fr. 72'846.15 + Fr. 9'130.60). Es verbleiben somit 28 offene Betreibungen von gesamthaft Fr. 192'756.30. Davon befinden sich 23 im Stadium der Konkursandrohung; deren Summe be- trägt Fr. 143'675.80, was bedingt, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare fi- nanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung sogleich die nächste Konkurseröffnung folgt. 6.2.1. Die Schuldnerin bringt vor, die Kreditlinie ihres Geschäftskontos betrage Fr. 150'000.–. Per 1. Dezember 2025 könne sie (noch) einen Betrag von Fr. 49'367.58 beziehen (act. 2 Rz. 22 f. m.V.a. act. 4/13–15). Ebenfalls per 1. De- zember 2025 habe sie offene Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen (Debitoren) in der Höhe von Fr. 174'720.65 (act. 4/16). Davon seien fünf Forde- rungen nicht zu berücksichtigen (erfolgloses Inkasso, Rechnungstellung im 2026), weshalb mit einem Zahlungseingang von Fr. 136'670.60 zu rechnen sei. Unter Berücksichtigung einer Ausnutzung der Kreditlinie würden kurzfristig verfügbare fi- nanzielle Mittel von rund Fr. 186'000.– resultieren. Damit könnten die Forderun- gen der Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bezahlt werden (act. 2 Rz. 22–30). Für das erste Quartal des Jahres 2026 habe sie (die Schuldnerin) be- reits Aufträge mit einer Auftragssumme von insgesamt Fr. 587'535.– akquirieren können und gemäss dem Budget für das Jahr 2026 werde ein Umsatz von rund Fr. 1'600'000.– und ein Gewinn von rund Fr. 364'000.– erwartet (act. 2 Rz. 32– 39). Daraus ergebe sich, dass im Dezember 2025 sowohl die Forderungen, die
- 7 - sich im Stadium der Konkursandrohung befinden, als auch die monatlichen Ver- bindlichkeiten von Fr. 43'386.25 bezahlt werden könnten. Im Januar könnten so- dann ebenfalls die Forderungen der Betreibungen im Einleitungsstadium begli- chen werden (act. 2 Rz. 40 f.). Es folgen Ausführungen zum Hintergrund der wirt- schaftlichen Probleme der Schuldnerin (act. 2 Rz. 42 ff.). 6.2.2. Betreffend die sofort abrufbaren finanziellen Mittel bzw. die eingereichte Debitorenliste ist zu beachten, dass jene Debitoren, die vor November 2025 in Rechnung gestellt wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Deren Zahlungsfrist von 20 Tagen (vgl. act. 2 Rz. 24) war am 1. Dezember 2025 (Stichtag Debitorenliste [vgl. act. 4/16]) erfolglos verstrichen, weshalb nicht von einer zeitnahen Beglei- chung der Forderungen ausgegangen werden kann. Es verbleiben somit offene Debitoren in der Höhe von Fr. 128'102.35 (vgl. act. 4/16). Selbst unter Berück- sichtigung einer Ausnutzung der Kreditlinie (vgl. nachfolgend E. 6.2.3.) würden sofort abrufbare finanzielle Mittel von lediglich Fr. 177'469.93 resultieren (Fr. 49'367.58 + Fr. 128'102.35). Damit könnten zwar die Betreibungsforderungen im Stadium der Konkursandrohung (Fr. 143'675.80) getilgt werden. Mit dem ver- bleibenden Betrag von Fr. 33'794.13 könnten jedoch die laufenden Verbindlichkei- ten des Dezembers 2025 von Fr. 43'386.25 nicht bezahlt werden (Defizit von Fr. 9'592.12). Die Schuldnerin verfügt deshalb nicht über genügend kurzfristig ab- rufbare Liquidität. 6.2.3. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin Unterlagen ins Recht legt, aus denen sich ergibt, dass die Kreditlinie ihres Geschäftskontos bei der Bank C._____ Fr. 150'000.– beträgt (act. 4/13). Weiter reicht sie einen Pfandvertrag ein, gemäss welchem Frau D._____ der Bank C._____ für den Betrag von Fr. 150'000.– ein allgemeines Pfandrecht an ihrem Privatkonto für die Schuldnerin gewährte (act. 4/14). Per 3. Dezember 2025 hat die Schuldnerin bereits einen Kredit von Fr. 100'632.42 bezogen (act. 4/15). Würde die Schuldnerin zur Tilgung der Betrei- bungsforderungen ihre Kreditlinie ausschöpfen, hätte sie gegenüber der Bank C._____ Schulden von gesamthaft Fr. 150'000.–, die sie zumindest mittelfristig zurückzahlen können müsste, wozu sie nichts sagt.
- 8 - 6.2.4. Es bleibt festzuhalten, dass die Schuldnerin keine Angaben zu allfälligen weiteren Schulden macht. Aus den eingereichten Bilanzen (2022 bis 2025) ist je- doch ersichtlich, dass sie ein hohes kurzfristiges Fremdkapital aufweist (2022 = Fr. 487'008.01, 2023 = Fr. 517'628.06, 2024 = Fr. 505'920.08, 2025 = voraus- sichtlich Fr .377'670.52 [vgl. act. 4/27, act. 4/28, act. 4/29]), dem deutlich gerin- gere Aktiven gegenüber stehen; dies auch unter Berücksichtigung, dass sie eine sogenannte Offene-Posten-Buchhaltung führe und die Debitoren deshalb nicht oder zumindest nicht vollständig in der Buchhaltung erscheinen würden (act. 2 Rz. 31 und 48). Aufgrund dieser Zahlen steht eine Überschuldung schon seit mehreren Jahren im Raum (vgl. Art. 820 i.V.m. Art. 725b OR). Dass sie zur Ab- zahlung dieser Verbindlichkeiten in der Lage ist, legt die Schuldnerin nicht dar. Mit den von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen lässt sich deshalb kein nach- vollziehbares Gesamtbild über ihre finanzielle Lage verschaffen, insbesondere nicht betreffend ihrer Passiven. Eine verlässliche Einschätzung der aktuellen und zukünftigen finanziellen Situation ist dadurch nicht möglich. 6.3. Zusammengefasst ist es der Schuldnerin nicht gelungen, ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft darzutun. Sie verfügt nicht über die notwendigen sofort abrufba- ren finanziellen Mittel, um umgehend die Forderungen der Betreibungen im Sta- dium der Konkursandrohung sowie die laufenden Verbindlichkeiten für den Monat Dezember 2025 zu begleichen. Zudem reicht sie nicht die für eine verlässliche Einschätzung ihrer aktuellen und zukünftigen finanziellen Situation notwendigen Unterlagen ein. Auch wenn es sich um die erste Konkurseröffnung gegen die Schuldnerin handelt, vermag diese ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu ma- chen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind somit nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Mit dem Konkurserkenntnis verliert die Schuldnerin das Verfügungsrecht über ihr pfändbares Vermögen. Dieses bildet ab dem Zeitpunkt der Konkurseröff- nung die Konkursmasse (Art. 197 SchKG). In diesem Sinne ist die Obergerichts-
- 9 - kasse anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 29'760.– dem Konkursamt Wetzikon ZH zu überweisen.
8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzu- sprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
4. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 29'760.– dem Konkursamt Wetzikon ZH zu über- weisen.
- 10 -
5. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, das Konkursamt Wetzikon ZH, das Betreibungsamt Wetzikon ZH (im Dispositiv), das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
12. Dezember 2025