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PS250415

Kostenvorschussverfügung vom 5. November 2025

Zürich OG · 2025-12-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (Poststempel vom 3. Dezember 2025) wandte sich die Beschwerdeführerin an die hiesige Kammer (act. 2). Mit Schrei- ben vom 4. Dezember 2025 (Poststempel vom 6. Dezember 2025) reichte sie eine Ergänzung ein (act. 5 f.).

E. 1.2 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens CB250025 des Bezirksgerichts Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 6/1–4). Auf die Einholung einer Stellungnahme kann verzichtet wer- den (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und die Bestimmungen der ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

E. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Handlungen des Betreibungs- amts Dietikon. Insbesondere habe das Betreibungsamt Dietikon die Pfändung ohne entsprechende Verfügung vollzogen und ihr bei der Lohnpfändung das Exis- tenzminimum nicht belassen (act. 2 S.1 f.). In diesem Rahmen beantragt die Be- schwerdeführerin, dass das Betreibungsamt Dietikon superprovisorisch anzuwei- sen sei, sämtliche noch zurückbehaltenen Beträge aus den laufenden Pfändun- gen bis zum Entscheid über die Beschwerde nicht zu verteilen (act. 2 2. Antrag S. 3). Ferner ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Einleitung eines

- 3 - Disziplinarverfahrens betreffend den Amtsleiter des Betreibungsamts Dietikon, Frau B._____, eine Sachbearbeiterin und weitere Vollzugsmitarbeitende (act. 2).

E. 2.2.2 Als obere kantonale Aufsichtsbehörde fungiert die II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der unte- ren Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich. Sie ist somit für die Überprüfung der Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden zuständig (vgl. Art. 18 SchKG). Das bedeutet, dass Entscheide, Handlungen und Unterlassungen des Betreibungs- amts grundsätzlich zunächst bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde zu be- anstanden sind (vgl. Art. 17 SchKG). Sofern die Beschwerdeführerin betreibungs- rechtliche Handlungen des Betreibungsamts Dietikon rügt, ist deshalb das Be- zirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde zuständig; auch für den diesbe- züglich gestellten Antrag auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen (vgl. Art. 261 Abs. 1 i.V.m. Art. 265 ZPO). Auf die Beschwerde ist insofern wegen feh- lender Zuständigkeit nicht einzutreten.

E. 2.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Disziplinarbeschwerde erhebt, ist fest- zuhalten, dass für Disziplinarverfahren über Beamte und Angestellte der Betrei- bungs- und Konkursämter nach Art. 14 Abs. 2 SchKG im Kanton Zürich in erster Instanz das Bezirksgericht und in zweiter Instanz die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig ist (vgl. § 17 ff. EG SchKG, insbesondere § 19 EG SchKG i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Der Kammer fehlt es somit (in erster wie in zweiter Instanz) an der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung von allen- falls disziplinarisch relevanten Vorbringen, weshalb auch insofern auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist.

E. 2.2.4 Zuständigkeitshalber ist eine Kopie der Eingabe vom 2. Dezember 2025 inkl. Beilagen (act. 2, act. 4/1–10, act. 4/13, act. 4/15/1–2) und der Ergänzung vom 4. Dezember 2025 (act. 5, act. 6/1–4) an das Bezirksgericht Dietikon weiter- zuleiten.

E. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin legt ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2025 den Be-

- 4 - schluss des Bezirksgerichts Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter vom 26. November 2025 bei. Mit diesem wurde dem Betreibungsamt Dietikon Frist angesetzt, um sich zur Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Kostenvorschussverfügung in der Betreibung Nr. … vernehmen zu lassen (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]).

E. 2.3.2 Weder in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2025 noch in der Ergänzung vom

E. 4 Dezember 2025 nimmt die Beschwerdeführerin auf den Beschluss Bezug. Wäre die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2025 trotzdem als Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. November 2025 entgegenzunehmen, so wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert ist (DIKE ZPO-SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Vor Art. 308 – 334 N 95). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des angefochtenen Entscheids besitzt (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 308–318 N. 19 m.V.a. BGE 120 II 5 E. 2.a). Mit dem Beschluss vom 26. November 2025 wurde keine Anordnung getrof- fen, welche sich an die Beschwerdeführerin richtet. Auf die Beschwerde wäre deshalb ohnehin mangels Beschwer nicht einzutreten.

3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie unter Beilage einer Kopie von act. 2 inkl. Bei- lagen (act. 4/1–10, act. 4/13, act. 4/15/1–2), act. 5 und act. 6/1–4 an die Vor- instanz sowie an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  5. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250415-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Kostenvorschussverfügung vom 5. November 2025 / Betreibungs- Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Dietikon) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom

26. November 2025 (CB250025)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (Poststempel vom 3. Dezember 2025) wandte sich die Beschwerdeführerin an die hiesige Kammer (act. 2). Mit Schrei- ben vom 4. Dezember 2025 (Poststempel vom 6. Dezember 2025) reichte sie eine Ergänzung ein (act. 5 f.). 1.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens CB250025 des Bezirksgerichts Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 6/1–4). Auf die Einholung einer Stellungnahme kann verzichtet wer- den (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und die Bestimmungen der ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Handlungen des Betreibungs- amts Dietikon. Insbesondere habe das Betreibungsamt Dietikon die Pfändung ohne entsprechende Verfügung vollzogen und ihr bei der Lohnpfändung das Exis- tenzminimum nicht belassen (act. 2 S.1 f.). In diesem Rahmen beantragt die Be- schwerdeführerin, dass das Betreibungsamt Dietikon superprovisorisch anzuwei- sen sei, sämtliche noch zurückbehaltenen Beträge aus den laufenden Pfändun- gen bis zum Entscheid über die Beschwerde nicht zu verteilen (act. 2 2. Antrag S. 3). Ferner ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Einleitung eines

- 3 - Disziplinarverfahrens betreffend den Amtsleiter des Betreibungsamts Dietikon, Frau B._____, eine Sachbearbeiterin und weitere Vollzugsmitarbeitende (act. 2). 2.2.2. Als obere kantonale Aufsichtsbehörde fungiert die II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der unte- ren Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich. Sie ist somit für die Überprüfung der Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden zuständig (vgl. Art. 18 SchKG). Das bedeutet, dass Entscheide, Handlungen und Unterlassungen des Betreibungs- amts grundsätzlich zunächst bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde zu be- anstanden sind (vgl. Art. 17 SchKG). Sofern die Beschwerdeführerin betreibungs- rechtliche Handlungen des Betreibungsamts Dietikon rügt, ist deshalb das Be- zirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde zuständig; auch für den diesbe- züglich gestellten Antrag auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen (vgl. Art. 261 Abs. 1 i.V.m. Art. 265 ZPO). Auf die Beschwerde ist insofern wegen feh- lender Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Disziplinarbeschwerde erhebt, ist fest- zuhalten, dass für Disziplinarverfahren über Beamte und Angestellte der Betrei- bungs- und Konkursämter nach Art. 14 Abs. 2 SchKG im Kanton Zürich in erster Instanz das Bezirksgericht und in zweiter Instanz die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig ist (vgl. § 17 ff. EG SchKG, insbesondere § 19 EG SchKG i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Der Kammer fehlt es somit (in erster wie in zweiter Instanz) an der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung von allen- falls disziplinarisch relevanten Vorbringen, weshalb auch insofern auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. 2.2.4. Zuständigkeitshalber ist eine Kopie der Eingabe vom 2. Dezember 2025 inkl. Beilagen (act. 2, act. 4/1–10, act. 4/13, act. 4/15/1–2) und der Ergänzung vom 4. Dezember 2025 (act. 5, act. 6/1–4) an das Bezirksgericht Dietikon weiter- zuleiten. 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin legt ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2025 den Be-

- 4 - schluss des Bezirksgerichts Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter vom 26. November 2025 bei. Mit diesem wurde dem Betreibungsamt Dietikon Frist angesetzt, um sich zur Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Kostenvorschussverfügung in der Betreibung Nr. … vernehmen zu lassen (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]). 2.3.2. Weder in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2025 noch in der Ergänzung vom

4. Dezember 2025 nimmt die Beschwerdeführerin auf den Beschluss Bezug. Wäre die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2025 trotzdem als Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. November 2025 entgegenzunehmen, so wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert ist (DIKE ZPO-SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Vor Art. 308 – 334 N 95). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des angefochtenen Entscheids besitzt (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 308–318 N. 19 m.V.a. BGE 120 II 5 E. 2.a). Mit dem Beschluss vom 26. November 2025 wurde keine Anordnung getrof- fen, welche sich an die Beschwerdeführerin richtet. Auf die Beschwerde wäre deshalb ohnehin mangels Beschwer nicht einzutreten.

3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie unter Beilage einer Kopie von act. 2 inkl. Bei- lagen (act. 4/1–10, act. 4/13, act. 4/15/1–2), act. 5 und act. 6/1–4 an die Vor- instanz sowie an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

16. Dezember 2025