Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter adressierter Eingabe vom 1. Oktober 2025 (über- bracht) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beanstandete eine vom Be- treibungsamt Uster (fortan Betreibungsamt) vorgenommene Zahlung (vgl. act. 6/1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. November 2025 ab (act. 6/22 = act. 5).
E. 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO).
E. 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden
- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab ange- legt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Be- schwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1, PS250052 vom 17. März 2025, E. 3).
2. Der Beschwerdeführer stellt im Rechtsmittelverfahren keine Anträge zur Sache (act. 2; zu den prozessualen Anträgen vgl. Erw. III.2). Seiner Be- schwerdeschrift lässt sich jedoch hinreichend klar entnehmen, dass er an seinen vor Vorinstanz gestellten Anträgen festhält (vgl. nachfolgend Ziff. II.3).
E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 (überbracht) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungssachen (act. 2 und Beilagen act. 4/1-6; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/23).
E. 2.1 Da dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden (Erw. III.1), ist sein diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 4/3-4) in- folge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
E. 2.2 Zum Antrag des Beschwerdeführers, ihm einen Anwalt bzw. Rechtsan- walt X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (act. 4/3-4), ist fest- zuhalten, dass eine (mittellose) Partei, die der Meinung ist, sie bedürfe anwaltli- cher Vertretung, selber einen Anwalt zu beauftragen hat, welcher sodann im ent- sprechenden Verfahren ein Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbei- stand stellen kann. Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, einer Prozesspartei auf Antrag hin einen Anwalt zu bestellen, besteht nicht. Solches ist nur unter beson- deren, hier weder behaupteten noch vorliegenden Voraussetzungen gefordert (Art. 69 ZPO; vgl. BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2; OGer ZH PF110064 vom 25. Januar 2012, E. III.4.2, PS220066 vom 23. August 2022, E. III.2.2). Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist somit abzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 3 Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz im Kern geltend, das Be- treibungsamt habe trotz seines Rechtsvorschlags widerrechtlich eine Zahlung an die Beschwerdegegnerin 1 getätigt. Diese Zahlung sei nichtig, da er sie ausdrück- lich verweigert und erklärt habe, die Angelegenheit erst gerichtlich klären zu wol- len (act. 6/2). Zum Beleg seiner Darstellung reichte er drei Dokumente der C._____ [Bank] ein, aus welchen drei im Juli 2025 erfolgte Zahlungen an das Be- treibungsamt in Höhe von Fr. 700.–, Fr. 300.– und Fr. 400.– je mit der Mitteilung "Hier ist anderer teil von der Ratenzahlung" ersichtlich sind (act. 6/2/1-3). Der Be- schwerdeführer war offenbar der Ansicht, damit eine Schuld beim Beschwerde- gegner 2 getilgt zu haben. 4.1 Die Vorinstanz führte einleitend aus, nachdem der Beschwerdegeg- ner 2 gegen den Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 eine Rechnung über ei- nen Betrag von Fr. 1'400.– gestellt habe, hätten die Parteien auf Gesuch des Be- schwerdeführers am 19. März 2025 eine Teilzahlungsvereinbarung abgeschlos- sen. Da diese offensichtlich nichts zur Erledigung der Forderung beigetragen habe, habe der Beschwerdegegner 2 beim Betreibungsamt am 10. Juli 2025 ein Betreibungsbegehren für die nämliche Forderung gestellt, worauf dem Beschwer- deführer in der Betreibung Nr. … der Zahlungsbefehl am 2. August 2025 zuge- stellt worden sei. Rechtsvorschlag sei nicht erhoben worden. Nachdem der Be-
- 4 - schwerdegegner 2 am 24. September 2024 das Fortsetzungsbegehren gestellt habe, sei dem Beschwerdeführer am 30. September 2025 der Konkurs angedroht worden (act. 5 S. 2). 4.2 Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Okto- ber 2025 als Beschwerde gegen die vorerwähnte Konkursandrohung entgegen (vgl. act. 5 S. 3). Sie erwog, der Beschwerdeführer habe am 9. Juli 2025 Fr. 400.–, am 18. Juli 2025 Fr. 300.– und am 31. Juli 2025 Fr. 700.–, mithin total Fr. 1'400.–, an das Betreibungsamt geleistet. In diesem Zusammenhang sei we- der belegt noch aktenkundig, dass er mit diesen Zahlungen an das Betreibungs- amt eine Weisung verbunden habe, sie dem Beschwerdegegner 2 zukommen zu lassen bzw. die Schuld beim Beschwerdegegner 2 zu tilgen, so dass sich das Be- treibungsamt an diesen Willen zu halten gehabt hätte. Vielmehr ergebe sich aus einem WhatsApp-Chat des Beschwerdeführers mit dem Betreibungsamt, dass er sich erst im September 2025 erstaunt darüber gezeigt habe, dass seine im Juli 2025 getätigten Zahlungen vom Betreibungsamt nicht an die Forderung des Beschwerdegegners 2 angerechnet worden seien. Das Betreibungsamt habe mit seinem Vorgehen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Juli 2025 getätigten Zahlungen weder Vorschriften des SchKG verletzt noch ein Vorgehen gewählt, das den Verhältnissen nicht angemessen erscheine. Insbesondre habe das Be- treibungsamt auch das laufende Betreibungsverfahren gegen den Beschwerde- führer ohne Weiteres vorantreiben können, so z.B. die zwischenzeitlich erfolgte Vorladung zur Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend eine Einkom- menspfändung, da der vorliegenden Beschwerde zu keiner Zeit die aufschie- bende Wirkung zuerkannt worden sei. Es seien keine Rechtsverletzungen erkenn- bar, weshalb sich Erwägungen und ein Entscheid zur beantragten "Feststellung des Rechtsmissbrauchs" und "Erklärung der vom Betreibungsamt vorgenomme- nen Zahlung als nichtig und unwirksam" erübrigen. Die Beschwerde wurde folglich abgewiesen (act. 5 S. 4-6). 5.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, der von ihm bezahlte Betrag von Fr. 1'400.–, der ausdrücklich für die Erfüllung einer
- 5 - Busse des Obergerichts bestimmt gewesen sei, sei vom Betreibungsamt zweck- und rechtswidrig verwendet worden (act. 2). 5.2 Damit wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seinen vor Vorinstanz vorgebrachten Standpunkt. Mit dieser Wiederholung, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht – auch nach den für Laien herabge- setzten Massstäben – nicht nach. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
E. 6 Ergänzend ist anzufügen, dass das Betreibungsamt das Betreibungs- verfahren gegen den Beschwerdeführer – wie bereits die Vorinstanz zutreffend er- wog – ohne Weiteres vorantreiben und den Beschwerdeführer vorladen konnte, da der Beschwerde zu keiner Zeit die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Für die Zustellung von Vorladungen fallen im Kanton Zürich nebst der einge- schriebenen Postsendung insbesondere die Zustellung durch Angehörige des Ge- richts, durch den Gemeindeammann oder auch durch die Polizei in Betracht (Art. 138 Abs. 1 ZPO, § 121 Abs. 1 GOG). Eine Gesetzesverletzung ist aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 2) und den vorliegenden Akten nicht erkennbar.
E. 7 Es besteht sodann auch kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfah- ren einzugreifen (Art. 22 SchKG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die durch das Betreibungsamt getilgte Forderung sei vor dem gegen ihn laufen- den Privatkonkurs entstanden, weshalb das Betreibungsamt in unzulässiger Weise darüber verfügt habe (act. 2; vgl. auch act. 6/4), verkennt er, dass gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich (zur Notorietät von öffent- lich zugänglichen Eintragungen vgl. BGer 4A_639/2023 vom 3. April 2024, E. 2.2), das Verfahren betreffend Konkurs über den Beschwerdeführer als Inhaber eines Einzelunternehmens mangels Aktiven eingestellt wurde (act. 7). Wird ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, leben bereits bestehende Betrei- bungen wieder auf (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Eine nichtige Handlung des Betrei- bungsamtes ist somit nicht erkennbar.
- 6 - III.
1. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine zuzusprechen.
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1 und 2 un- ter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250412-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini- Griessen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____ AG,
2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Ausgeführte Zahlung (Beschwerde über das Betreibungsamt Uster) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 28. November 2025 (CB250040)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter adressierter Eingabe vom 1. Oktober 2025 (über- bracht) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beanstandete eine vom Be- treibungsamt Uster (fortan Betreibungsamt) vorgenommene Zahlung (vgl. act. 6/1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. November 2025 ab (act. 6/22 = act. 5).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 (überbracht) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungssachen (act. 2 und Beilagen act. 4/1-6; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/23).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-23). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwer- degegnern ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. II. 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden
- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab ange- legt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Be- schwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1, PS250052 vom 17. März 2025, E. 3).
2. Der Beschwerdeführer stellt im Rechtsmittelverfahren keine Anträge zur Sache (act. 2; zu den prozessualen Anträgen vgl. Erw. III.2). Seiner Be- schwerdeschrift lässt sich jedoch hinreichend klar entnehmen, dass er an seinen vor Vorinstanz gestellten Anträgen festhält (vgl. nachfolgend Ziff. II.3).
3. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz im Kern geltend, das Be- treibungsamt habe trotz seines Rechtsvorschlags widerrechtlich eine Zahlung an die Beschwerdegegnerin 1 getätigt. Diese Zahlung sei nichtig, da er sie ausdrück- lich verweigert und erklärt habe, die Angelegenheit erst gerichtlich klären zu wol- len (act. 6/2). Zum Beleg seiner Darstellung reichte er drei Dokumente der C._____ [Bank] ein, aus welchen drei im Juli 2025 erfolgte Zahlungen an das Be- treibungsamt in Höhe von Fr. 700.–, Fr. 300.– und Fr. 400.– je mit der Mitteilung "Hier ist anderer teil von der Ratenzahlung" ersichtlich sind (act. 6/2/1-3). Der Be- schwerdeführer war offenbar der Ansicht, damit eine Schuld beim Beschwerde- gegner 2 getilgt zu haben. 4.1 Die Vorinstanz führte einleitend aus, nachdem der Beschwerdegeg- ner 2 gegen den Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 eine Rechnung über ei- nen Betrag von Fr. 1'400.– gestellt habe, hätten die Parteien auf Gesuch des Be- schwerdeführers am 19. März 2025 eine Teilzahlungsvereinbarung abgeschlos- sen. Da diese offensichtlich nichts zur Erledigung der Forderung beigetragen habe, habe der Beschwerdegegner 2 beim Betreibungsamt am 10. Juli 2025 ein Betreibungsbegehren für die nämliche Forderung gestellt, worauf dem Beschwer- deführer in der Betreibung Nr. … der Zahlungsbefehl am 2. August 2025 zuge- stellt worden sei. Rechtsvorschlag sei nicht erhoben worden. Nachdem der Be-
- 4 - schwerdegegner 2 am 24. September 2024 das Fortsetzungsbegehren gestellt habe, sei dem Beschwerdeführer am 30. September 2025 der Konkurs angedroht worden (act. 5 S. 2). 4.2 Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Okto- ber 2025 als Beschwerde gegen die vorerwähnte Konkursandrohung entgegen (vgl. act. 5 S. 3). Sie erwog, der Beschwerdeführer habe am 9. Juli 2025 Fr. 400.–, am 18. Juli 2025 Fr. 300.– und am 31. Juli 2025 Fr. 700.–, mithin total Fr. 1'400.–, an das Betreibungsamt geleistet. In diesem Zusammenhang sei we- der belegt noch aktenkundig, dass er mit diesen Zahlungen an das Betreibungs- amt eine Weisung verbunden habe, sie dem Beschwerdegegner 2 zukommen zu lassen bzw. die Schuld beim Beschwerdegegner 2 zu tilgen, so dass sich das Be- treibungsamt an diesen Willen zu halten gehabt hätte. Vielmehr ergebe sich aus einem WhatsApp-Chat des Beschwerdeführers mit dem Betreibungsamt, dass er sich erst im September 2025 erstaunt darüber gezeigt habe, dass seine im Juli 2025 getätigten Zahlungen vom Betreibungsamt nicht an die Forderung des Beschwerdegegners 2 angerechnet worden seien. Das Betreibungsamt habe mit seinem Vorgehen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Juli 2025 getätigten Zahlungen weder Vorschriften des SchKG verletzt noch ein Vorgehen gewählt, das den Verhältnissen nicht angemessen erscheine. Insbesondre habe das Be- treibungsamt auch das laufende Betreibungsverfahren gegen den Beschwerde- führer ohne Weiteres vorantreiben können, so z.B. die zwischenzeitlich erfolgte Vorladung zur Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend eine Einkom- menspfändung, da der vorliegenden Beschwerde zu keiner Zeit die aufschie- bende Wirkung zuerkannt worden sei. Es seien keine Rechtsverletzungen erkenn- bar, weshalb sich Erwägungen und ein Entscheid zur beantragten "Feststellung des Rechtsmissbrauchs" und "Erklärung der vom Betreibungsamt vorgenomme- nen Zahlung als nichtig und unwirksam" erübrigen. Die Beschwerde wurde folglich abgewiesen (act. 5 S. 4-6). 5.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, der von ihm bezahlte Betrag von Fr. 1'400.–, der ausdrücklich für die Erfüllung einer
- 5 - Busse des Obergerichts bestimmt gewesen sei, sei vom Betreibungsamt zweck- und rechtswidrig verwendet worden (act. 2). 5.2 Damit wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seinen vor Vorinstanz vorgebrachten Standpunkt. Mit dieser Wiederholung, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht – auch nach den für Laien herabge- setzten Massstäben – nicht nach. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
6. Ergänzend ist anzufügen, dass das Betreibungsamt das Betreibungs- verfahren gegen den Beschwerdeführer – wie bereits die Vorinstanz zutreffend er- wog – ohne Weiteres vorantreiben und den Beschwerdeführer vorladen konnte, da der Beschwerde zu keiner Zeit die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Für die Zustellung von Vorladungen fallen im Kanton Zürich nebst der einge- schriebenen Postsendung insbesondere die Zustellung durch Angehörige des Ge- richts, durch den Gemeindeammann oder auch durch die Polizei in Betracht (Art. 138 Abs. 1 ZPO, § 121 Abs. 1 GOG). Eine Gesetzesverletzung ist aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 2) und den vorliegenden Akten nicht erkennbar.
7. Es besteht sodann auch kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfah- ren einzugreifen (Art. 22 SchKG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die durch das Betreibungsamt getilgte Forderung sei vor dem gegen ihn laufen- den Privatkonkurs entstanden, weshalb das Betreibungsamt in unzulässiger Weise darüber verfügt habe (act. 2; vgl. auch act. 6/4), verkennt er, dass gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich (zur Notorietät von öffent- lich zugänglichen Eintragungen vgl. BGer 4A_639/2023 vom 3. April 2024, E. 2.2), das Verfahren betreffend Konkurs über den Beschwerdeführer als Inhaber eines Einzelunternehmens mangels Aktiven eingestellt wurde (act. 7). Wird ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, leben bereits bestehende Betrei- bungen wieder auf (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Eine nichtige Handlung des Betrei- bungsamtes ist somit nicht erkennbar.
- 6 - III.
1. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine zuzusprechen. 2.1 Da dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden (Erw. III.1), ist sein diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 4/3-4) in- folge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2.2 Zum Antrag des Beschwerdeführers, ihm einen Anwalt bzw. Rechtsan- walt X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (act. 4/3-4), ist fest- zuhalten, dass eine (mittellose) Partei, die der Meinung ist, sie bedürfe anwaltli- cher Vertretung, selber einen Anwalt zu beauftragen hat, welcher sodann im ent- sprechenden Verfahren ein Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbei- stand stellen kann. Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, einer Prozesspartei auf Antrag hin einen Anwalt zu bestellen, besteht nicht. Solches ist nur unter beson- deren, hier weder behaupteten noch vorliegenden Voraussetzungen gefordert (Art. 69 ZPO; vgl. BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2; OGer ZH PF110064 vom 25. Januar 2012, E. III.4.2, PS220066 vom 23. August 2022, E. III.2.2). Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist somit abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1 und 2 un- ter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:
19. Dezember 2025