Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie den Handel mit … Erzeugnissen aller Art, die Be- ratung, den Verkauf und die Vermittlung von Produkten im …-bereich sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen (act. 5).
E. 1.2 Mit Urteil vom 13. November 2025, 10.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldne- rin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubige- rin) aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 8/8 = act. 3 S. 2). Die Vorinstanz gab die For- derung, für welche die Konkurseröffnung erfolgte, nicht an. Gemäss Konkursbe- gehren der Gläubigerin resp. Konkursandrohung handelt es sich um folgende For- derung (act. 8/1, act. 8/3 und act. 6): Forderung (Lohnbeiträge) CHF 3'486.00 Zins 5% vom 08.01.-13.11.2025 CHF 147.55 Grundford. unverzinslich CHF 1'000.00 Verzugszins CHF 174.30 Mahngebühr CHF 100.00 Betreibungskosten CHF 184.60 Total CHF 5'092.45 2.1. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 3 S. 2, Dispositiv-Ziffer 5). Stellt das Gericht einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht entgegengenommen, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da der Schuldnerin die Vorladung zur Konkursverhandlung zugestellt werden konnte (vgl. act. 8/6-7), musste sie mit weiteren Zustellungen im Verfahren, mitun-
- 3 - ter dem Konkursentscheid, rechnen. Damit greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Beleg der Sendungsverfolgung wurde der Schuldnerin die Sendung mit dem vor- instanzlichen Urteil vom 13. November 2025 am 14. November 2025 zur Abho- lung gemeldet und von ihr auf der Post nicht abgeholt, weshalb sie an die Vorin- stanz retourniert wurde (act. 8/9). Aufgrund der geltenden Zustellfiktion gilt die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil nach sieben Tagen und damit am Frei- tag, 21. November 2025, als zugestellt. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen lief dementsprechend bis Montag, 1. Dezember 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Schuldnerin reichte am Freitag 28. November 2025 (überbracht) recht- zeitig eine (zunächst nicht unterzeichnete) Beschwerdeschrift beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Am Montag, 1. Dezember 2025, unterzeichnete die Schuldnerin die Beschwerdeschrift vor Ort und leistete Zahlungen an die Oberge- richtskasse. Die Schuldnerin verlangt sinngemäss die Aufhebung der Konkurser- öffnung sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 und act. 7/1-2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-10). Die Schuldnerin stellt in der Eingabe vom 28. November 2025 die Nachreichung von gewissen Unterlagen in Aussicht (act. 2 S. 2 und 9). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURG- HAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). Bis am 1. Dezember 2025 reichte die Schuldnerin keine Belege nach. Eine Nachrei- chung solcher nach dem 1. Dezember 2025 kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet, es ist abzu- schreiben.
- 4 - 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläu- bigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursge- richt bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). 3.2. Die Schuldnerin hat am 1. Dezember 2025 für die Hinterlegung der Konkurs- forderung samt Zinsen und Kosten Fr. 5'092.45 sowie für die Kosten des oberge- richtlichen Beschwerdeverfahrens Fr. 750.00 bei der Obergerichtskasse einbe- zahlt (act. 7/1-2 = act. 9/1-2). Im Weiteren hat sie mit Zahlung vom 27. November 2025 beim Konkursamt Niederglatt zur Deckung der Kosten des Konkursverfah- rens und des Konkursgerichts Fr. 600.00 hinterlegt (act. 7/3). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt. 3.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus
- 5 - als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Rüm- lang-Oberglatt vom 13. November 2025 weist – ohne die Betreibung, in welcher die Konkurseröffnung erfolgte – zwölf im Zeitraum Mai 2022 bis August 2025 ge- gen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Eine Betreibung trägt den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Eine weitere ist mit dem Code "RV" gekennzeichnet, was heisst, dass das Betreibungsverfahren durch Rechtsvor- schlag gestoppt wurde. Zwei Betreibungen tragen den Code "ZB" für Betreibung eingeleitet. Fünf weitere Betreibungen sind bereits bis zur Konkursandrohung vor-
- 6 - angeschritten (Code "KA"). Schliesslich tragen drei Betreibungen den Code "X", das heisst, es wurden in diesen Betreibungen Verlustscheine nach Art. 115 SchKG ausgestellt (act. 4/4). Hinsichtlich der Betreibung-Nr. 2 ist zu beachten, dass diese vom 19. Mai 2022 datiert und (immer noch) den Code "RV" für Rechtsvorschlag erhoben trägt. Es kann – auch wenn die Schuldnerin zu dieser Betreibung kein Rechtsöffnungsurteil oder sonstige Belege vorlegte – davon ausgegangen werden, dass die Betreibung aufgrund der Fristen gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht weiterverfolgt werden kann. In Bezug auf die Betreibung-Nr. 3 (mit dem Code "KA") reicht die Schuldne- rin ein Schreiben der C._____ AG vom 26. November 2025 ein, wonach diese dem Betreibungsamt Rümlang mitteilte, dass die Schuldnerin die Ausstände rest- los beglichen habe und die Betreibung zu löschen sei (act. 4/3). Die Betreibung- Nr. 3 kann daher als erledigt angesehen werden. Zusammengefasst bestehen damit gegenüber der Schuldnerin noch offene Be- treibungsschulden über total Fr. 8'201.00. Davon sind vier Betreibungen über Fr. 6'375.75 bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten. Zusätzlich liegen drei offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'034.85 vor. 3.3.3. Die Schuldnerin bringt zusammengefasst vor, eine Kombination aus fami- liären Krisen, emotionaler Trennung und existenzieller Unsicherheit ihres einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers habe dazu geführt, dass die geschäftlichen Verpflichtungen nicht mehr hätten gehörig erfüllt werden können. Die verspätete Bezahlung der B._____-Beiträge an die Gläubigerin sei vor diesem Hintergrund zu sehen und nicht Ausdruck von Gleichgültigkeit (act. 2 S. 3 f.). Die Schuldnerin führt weiter an, dass es ihr trotz allem gelungen sei, in den letzten Monaten neue und verlässliche Geschäftsbeziehungen aufzubauen. Sie verfüge aktuell über zwei wichtige Auftraggeber, nämlich die D._____ GmbH und die E._____ GmbH, mit denen sie gerne zusammenarbeiten wolle. Für die D._____ GmbH seien be- reits mehrere Einsätze geleistet worden, für welche Rechnung gestellt worden sei. Weitere Einsätze resp. der Beginn der Zusammenarbeit mit den genannten Auf- traggebern sei bereits vereinbart bzw. stehe in Aussicht. Die Schuldnerin geht aufgrund dessen von einer guten Auslastung und regelmässigen Einnahmen in
- 7 - der Zukunft aus (act. 2 S. 5). Die Schuldnerin erklärt weiter, dass sie für die Ar- beitsausführung auf den Bezug von Material von ihren Lieferanten angewiesen sei. Bei sämtlichen Lieferanten bestünden keine offenen Rechnungen resp. keine ausstehenden Zahlungen. So sei sie auch nicht aus Lieferantenbeziehungen be- trieben worden (act. 2 S. 6). Sodann würden die im Beschwerdeverfahren geleis- teten Zahlungen (Hinterlegung der Konkursforderung, Bezahlung des Vorschus- ses für das obergerichtliche Verfahren, Sicherstellung der Kosten beim Konkur- samt, Bezahlung der Forderung der C._____ AG) zeigen, dass sie ihre Verpflich- tungen ernst nehme, soweit es ihr finanziell möglich sei. Sie kämpfe mit Überzeu- gung für die Fortführung ihrer Firma (act. 2 S. 7 f.). 3.3.4. Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkurs- forderung samt Zinsen und Kosten zu hinterlegen, die Kosten beim Konkursamt sicherzustellen und den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leis- ten. Bei fast allen der noch offenen Betreibungen handelt es sich um solche der Steuerbehörden (act. 4/4). Die Schuldnerin bekräftigt ihre Absicht, mit dem Treu- händer sämtliche ausstehende Steuerunterlagen für die letzten Jahre nachzurei- chen und die Buchhaltung zu bereinigen. Sie geht davon aus, dass die effektiven Steuerbeträge deutlich tiefer ausfallen werden, als nach der erfolgten (Steuer-)Einschätzung (act. 2 S. 9). Die Schuldnerin belässt es bei diesen blossen Be- hauptungen. Sie reicht keine Belege ein, welche ihre Behauptungen stützen und darauf schliessen lassen würden, dass die (betriebenen) Steuerschulden tatsäch- lich tiefer wären. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass im Falle vorhandener Ver- lustscheine und weiterer Konkursandrohungen – wie vorliegend – erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu stellen sind (vgl. oben Erw. 3.3.1.). Diesen wird die Schuldnerin nicht gerecht: Sie reichte keine Jahresabschlüsse und auch keinen Zwischenabschluss, keine Steu- ererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre sowie keine Debitoren- und Kreditorenlisten ein. Bankbelege liegen auch keine vor. Die Schuldnerin äus- sert sich ebenfalls nicht zu ihrem letztjährigen Geschäftsgang sowie ihren künfti- gen geschäftlichen Aufwänden und den diesen gegenüberstehenden durch- schnittlich zu erwartenden Einnahmen. Neben dem Betreibungsregisterauszug
- 8 - und dem genannten Schreiben der C._____ AG (act. 4/3-4) reicht die Schuldnerin einzig 14 im Jahr 2023 gestellte Rechnungen, eine Rechnung aus dem Jahr 2024 und eine Rechnung an die D._____ GmbH vom 28. November 2025 ins Recht (act. 4/5/1-15). Diese Belege geben nicht ansatzweise einen Überblick über die fi- nanzielle Lage und die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Der vorliegende Betrei- bungsregisterauszug zeigt zwar keine grosse Anzahl an gegen die Schuldnerin angehobenen Betreibungen auf. Der Umstand jedoch, dass es die Schuldnerin in vier Betreibungen bis zur Konkursandrohung und in einer Betreibung bis zur Kon- kurseröffnung kommen liess und zudem bereits drei Verlustscheine vorliegen, spricht für erhebliche finanzielle Schwierigkeiten in der Vergangenheit und gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Da vier Betreibungen über Fr. 6'375.75 be- reits bis zur Konkursandrohung vorgedrungen sind, müsste die Schuldnerin über sofort verfügbare liquide Mittel in dieser Höhe verfügen, andernfalls es nach Auf- hebung der vorliegenden Konkurseröffnung sogleich zur nächsten Konkurseröff- nung kommen würde. Die Schuldnerin gibt nicht an und belegt nicht, dass sie über diese Mittel verfügen würde. Nach dem Gesagten ist es der Schuldnerin nicht gelungen, aufzuzeigen, dass sie in der Lage sein wird, künftig ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und ihre bestehenden Schulden abzubezahlen. Ihre Zahlungsfähigkeit kann nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten. Damit ist eine Voraussetzung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben. Ent- sprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 5'092.45 dem Konkursamt Niederglatt zu überweisen.
- 9 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 5'092.45 dem Konkursamt Niederglatt zu überweisen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispo- sitiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250401-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 4. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 13. November 2025 (EK250555)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie den Handel mit … Erzeugnissen aller Art, die Be- ratung, den Verkauf und die Vermittlung von Produkten im …-bereich sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 13. November 2025, 10.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldne- rin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubige- rin) aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 8/8 = act. 3 S. 2). Die Vorinstanz gab die For- derung, für welche die Konkurseröffnung erfolgte, nicht an. Gemäss Konkursbe- gehren der Gläubigerin resp. Konkursandrohung handelt es sich um folgende For- derung (act. 8/1, act. 8/3 und act. 6): Forderung (Lohnbeiträge) CHF 3'486.00 Zins 5% vom 08.01.-13.11.2025 CHF 147.55 Grundford. unverzinslich CHF 1'000.00 Verzugszins CHF 174.30 Mahngebühr CHF 100.00 Betreibungskosten CHF 184.60 Total CHF 5'092.45 2.1. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 3 S. 2, Dispositiv-Ziffer 5). Stellt das Gericht einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht entgegengenommen, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da der Schuldnerin die Vorladung zur Konkursverhandlung zugestellt werden konnte (vgl. act. 8/6-7), musste sie mit weiteren Zustellungen im Verfahren, mitun-
- 3 - ter dem Konkursentscheid, rechnen. Damit greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Beleg der Sendungsverfolgung wurde der Schuldnerin die Sendung mit dem vor- instanzlichen Urteil vom 13. November 2025 am 14. November 2025 zur Abho- lung gemeldet und von ihr auf der Post nicht abgeholt, weshalb sie an die Vorin- stanz retourniert wurde (act. 8/9). Aufgrund der geltenden Zustellfiktion gilt die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil nach sieben Tagen und damit am Frei- tag, 21. November 2025, als zugestellt. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen lief dementsprechend bis Montag, 1. Dezember 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Schuldnerin reichte am Freitag 28. November 2025 (überbracht) recht- zeitig eine (zunächst nicht unterzeichnete) Beschwerdeschrift beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Am Montag, 1. Dezember 2025, unterzeichnete die Schuldnerin die Beschwerdeschrift vor Ort und leistete Zahlungen an die Oberge- richtskasse. Die Schuldnerin verlangt sinngemäss die Aufhebung der Konkurser- öffnung sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 und act. 7/1-2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-10). Die Schuldnerin stellt in der Eingabe vom 28. November 2025 die Nachreichung von gewissen Unterlagen in Aussicht (act. 2 S. 2 und 9). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURG- HAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). Bis am 1. Dezember 2025 reichte die Schuldnerin keine Belege nach. Eine Nachrei- chung solcher nach dem 1. Dezember 2025 kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet, es ist abzu- schreiben.
- 4 - 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläu- bigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursge- richt bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). 3.2. Die Schuldnerin hat am 1. Dezember 2025 für die Hinterlegung der Konkurs- forderung samt Zinsen und Kosten Fr. 5'092.45 sowie für die Kosten des oberge- richtlichen Beschwerdeverfahrens Fr. 750.00 bei der Obergerichtskasse einbe- zahlt (act. 7/1-2 = act. 9/1-2). Im Weiteren hat sie mit Zahlung vom 27. November 2025 beim Konkursamt Niederglatt zur Deckung der Kosten des Konkursverfah- rens und des Konkursgerichts Fr. 600.00 hinterlegt (act. 7/3). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt. 3.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus
- 5 - als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Rüm- lang-Oberglatt vom 13. November 2025 weist – ohne die Betreibung, in welcher die Konkurseröffnung erfolgte – zwölf im Zeitraum Mai 2022 bis August 2025 ge- gen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Eine Betreibung trägt den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Eine weitere ist mit dem Code "RV" gekennzeichnet, was heisst, dass das Betreibungsverfahren durch Rechtsvor- schlag gestoppt wurde. Zwei Betreibungen tragen den Code "ZB" für Betreibung eingeleitet. Fünf weitere Betreibungen sind bereits bis zur Konkursandrohung vor-
- 6 - angeschritten (Code "KA"). Schliesslich tragen drei Betreibungen den Code "X", das heisst, es wurden in diesen Betreibungen Verlustscheine nach Art. 115 SchKG ausgestellt (act. 4/4). Hinsichtlich der Betreibung-Nr. 2 ist zu beachten, dass diese vom 19. Mai 2022 datiert und (immer noch) den Code "RV" für Rechtsvorschlag erhoben trägt. Es kann – auch wenn die Schuldnerin zu dieser Betreibung kein Rechtsöffnungsurteil oder sonstige Belege vorlegte – davon ausgegangen werden, dass die Betreibung aufgrund der Fristen gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht weiterverfolgt werden kann. In Bezug auf die Betreibung-Nr. 3 (mit dem Code "KA") reicht die Schuldne- rin ein Schreiben der C._____ AG vom 26. November 2025 ein, wonach diese dem Betreibungsamt Rümlang mitteilte, dass die Schuldnerin die Ausstände rest- los beglichen habe und die Betreibung zu löschen sei (act. 4/3). Die Betreibung- Nr. 3 kann daher als erledigt angesehen werden. Zusammengefasst bestehen damit gegenüber der Schuldnerin noch offene Be- treibungsschulden über total Fr. 8'201.00. Davon sind vier Betreibungen über Fr. 6'375.75 bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten. Zusätzlich liegen drei offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'034.85 vor. 3.3.3. Die Schuldnerin bringt zusammengefasst vor, eine Kombination aus fami- liären Krisen, emotionaler Trennung und existenzieller Unsicherheit ihres einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers habe dazu geführt, dass die geschäftlichen Verpflichtungen nicht mehr hätten gehörig erfüllt werden können. Die verspätete Bezahlung der B._____-Beiträge an die Gläubigerin sei vor diesem Hintergrund zu sehen und nicht Ausdruck von Gleichgültigkeit (act. 2 S. 3 f.). Die Schuldnerin führt weiter an, dass es ihr trotz allem gelungen sei, in den letzten Monaten neue und verlässliche Geschäftsbeziehungen aufzubauen. Sie verfüge aktuell über zwei wichtige Auftraggeber, nämlich die D._____ GmbH und die E._____ GmbH, mit denen sie gerne zusammenarbeiten wolle. Für die D._____ GmbH seien be- reits mehrere Einsätze geleistet worden, für welche Rechnung gestellt worden sei. Weitere Einsätze resp. der Beginn der Zusammenarbeit mit den genannten Auf- traggebern sei bereits vereinbart bzw. stehe in Aussicht. Die Schuldnerin geht aufgrund dessen von einer guten Auslastung und regelmässigen Einnahmen in
- 7 - der Zukunft aus (act. 2 S. 5). Die Schuldnerin erklärt weiter, dass sie für die Ar- beitsausführung auf den Bezug von Material von ihren Lieferanten angewiesen sei. Bei sämtlichen Lieferanten bestünden keine offenen Rechnungen resp. keine ausstehenden Zahlungen. So sei sie auch nicht aus Lieferantenbeziehungen be- trieben worden (act. 2 S. 6). Sodann würden die im Beschwerdeverfahren geleis- teten Zahlungen (Hinterlegung der Konkursforderung, Bezahlung des Vorschus- ses für das obergerichtliche Verfahren, Sicherstellung der Kosten beim Konkur- samt, Bezahlung der Forderung der C._____ AG) zeigen, dass sie ihre Verpflich- tungen ernst nehme, soweit es ihr finanziell möglich sei. Sie kämpfe mit Überzeu- gung für die Fortführung ihrer Firma (act. 2 S. 7 f.). 3.3.4. Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkurs- forderung samt Zinsen und Kosten zu hinterlegen, die Kosten beim Konkursamt sicherzustellen und den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leis- ten. Bei fast allen der noch offenen Betreibungen handelt es sich um solche der Steuerbehörden (act. 4/4). Die Schuldnerin bekräftigt ihre Absicht, mit dem Treu- händer sämtliche ausstehende Steuerunterlagen für die letzten Jahre nachzurei- chen und die Buchhaltung zu bereinigen. Sie geht davon aus, dass die effektiven Steuerbeträge deutlich tiefer ausfallen werden, als nach der erfolgten (Steuer-)Einschätzung (act. 2 S. 9). Die Schuldnerin belässt es bei diesen blossen Be- hauptungen. Sie reicht keine Belege ein, welche ihre Behauptungen stützen und darauf schliessen lassen würden, dass die (betriebenen) Steuerschulden tatsäch- lich tiefer wären. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass im Falle vorhandener Ver- lustscheine und weiterer Konkursandrohungen – wie vorliegend – erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu stellen sind (vgl. oben Erw. 3.3.1.). Diesen wird die Schuldnerin nicht gerecht: Sie reichte keine Jahresabschlüsse und auch keinen Zwischenabschluss, keine Steu- ererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre sowie keine Debitoren- und Kreditorenlisten ein. Bankbelege liegen auch keine vor. Die Schuldnerin äus- sert sich ebenfalls nicht zu ihrem letztjährigen Geschäftsgang sowie ihren künfti- gen geschäftlichen Aufwänden und den diesen gegenüberstehenden durch- schnittlich zu erwartenden Einnahmen. Neben dem Betreibungsregisterauszug
- 8 - und dem genannten Schreiben der C._____ AG (act. 4/3-4) reicht die Schuldnerin einzig 14 im Jahr 2023 gestellte Rechnungen, eine Rechnung aus dem Jahr 2024 und eine Rechnung an die D._____ GmbH vom 28. November 2025 ins Recht (act. 4/5/1-15). Diese Belege geben nicht ansatzweise einen Überblick über die fi- nanzielle Lage und die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Der vorliegende Betrei- bungsregisterauszug zeigt zwar keine grosse Anzahl an gegen die Schuldnerin angehobenen Betreibungen auf. Der Umstand jedoch, dass es die Schuldnerin in vier Betreibungen bis zur Konkursandrohung und in einer Betreibung bis zur Kon- kurseröffnung kommen liess und zudem bereits drei Verlustscheine vorliegen, spricht für erhebliche finanzielle Schwierigkeiten in der Vergangenheit und gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Da vier Betreibungen über Fr. 6'375.75 be- reits bis zur Konkursandrohung vorgedrungen sind, müsste die Schuldnerin über sofort verfügbare liquide Mittel in dieser Höhe verfügen, andernfalls es nach Auf- hebung der vorliegenden Konkurseröffnung sogleich zur nächsten Konkurseröff- nung kommen würde. Die Schuldnerin gibt nicht an und belegt nicht, dass sie über diese Mittel verfügen würde. Nach dem Gesagten ist es der Schuldnerin nicht gelungen, aufzuzeigen, dass sie in der Lage sein wird, künftig ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und ihre bestehenden Schulden abzubezahlen. Ihre Zahlungsfähigkeit kann nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten. Damit ist eine Voraussetzung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben. Ent- sprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 5'092.45 dem Konkursamt Niederglatt zu überweisen.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 5'092.45 dem Konkursamt Niederglatt zu überweisen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispo- sitiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
5. Dezember 2025