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PS250397

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2025-12-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1989 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie den Betrieb einer oder mehrerer Bäckerei-Kondi- toreien und eines oder mehrerer Café-Restaurants sowie die Herstellung, den Handel und Vertrieb von Brot, Backwaren und Süssigkeiten aller Art (act. 6).

E. 1.2 Mit Urteil vom tt.mm.2025, 10.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von total Fr. 107.40 aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 12/8 = act. 3 = act. 11 S. 2). Die Schuldnerin nahm das vorinstanzliche Urteil am 17. November 2025 in Empfang (act. 12/9/2 und act. 2 S. 3 sowie act. 5/3).

E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 11. November 2025 erhob die Schuld- nerin am 27. November 2025 (Datum Poststempel), und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 12/9/2). Die Beschwerde ging am 28. November 2025 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 12/1-13). Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein- schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin

- 3 - auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vor- schiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubi- gerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht be- zahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

E. 2.2 Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Zahlung vom 27. November 2025 Fr. 107.40 bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat (act. 5/6 und act. 10). Zudem hat sie für die Kosten des Beschwerdeverfahrens am 26. November 2025 Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse einbezahlt (act. 7). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 17. November 2025 beim Konkursamt Thalwil zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'200.00 sichergestellt (act. 5/14). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt.

E. 2.3.1 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste-

- 4 - henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 2.2). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).

E. 2.3.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Sihl- tal vom 12. November 2025 weist im Zeitraum Dezember 2020 bis November

- 5 - 2025 – ohne die Betreibung, in welcher die Konkurseröffnung erfolgte – 156 ge- gen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Davon tragen 11 Betreibun- gen den Code "E" für erloschen. 82 Betreibungen sind mit dem Code "Z" bzw. "ZG" versehen, was bedeutet, dass die Forderungen an das Betreibungsamt oder den Gläubiger bezahlt wurden. 11 weitere Betreibungen über eine Forderungs- summe von Fr. 26'108.30 tragen den Code "ZB" für Betreibung eingeleitet. Drei Betreibungen über insgesamt Fr. 43'174.70 sind mit dem Code "RV" versehen; die Betreibungen wurden demgemäss durch Erhebung eines Rechtsvorschlages gestoppt. Schliesslich sind 49 Betreibungen über einen gesamthaften Forde- rungsbetrag von Fr. 108'727.65 mit dem Code "KA" gekennzeichnet, was bedeu- tet, dass die Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten sind (act. 5/7). Zusammengefasst bestehen damit gegenüber der Schuldnerin noch offene Be- treibungsschulden über total rund Fr. 178'000.00. Frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungsregisterauszug nicht vermerkt. Auch sind keine Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren registriert (act. 5/7 S. 14).

E. 2.3.3 Die Schuldnerin bringt zusammengefasst vor, sie betreibe an der C._____-strasse 2 in D._____ [Ortschaft] eine Bäckerei und an der E._____- strasse 3 in F._____ [Ortschaft] eine Bäckerei, Konditorei und ein Café. Ihre Ak- tien stünden im Alleineigentum von G._____, zugleich ihrem einzigen Mitglied des Verwaltungsrates und einzigen Geschäftsführer. Dieser habe die Aktien von sei- nem Vater und Onkel übernommen. Die Schuldnerin verfüge heute über fünf An- gestellte, wobei auch der Geschäftsführer darunter falle. Die Schuldnerin erklärt, es sei aufgrund der Coronapandemie sowie vieler Strassenbaustellen rund um ihre Filiale in F._____ zu einem Umsatzeinbruch gekommen. Die Pandemie sei beendet und die Baustellen seien abgeschlossen, womit das Geschäft wieder sei- nen Lauf genommen habe. Dennoch bestünden offene Kreditoren, die nicht begli- chen worden seien. Zur Konkurseröffnung sei es durch ein internes Versehen ge- kommen (act. 2 S. 4). Die Schuldnerin führt aus, die letzte Buchhaltung stamme aus dem Jahr 2021. Über neuere Abschlüsse – mit Ausnahme der Zwischenbi- lanz vom 20. November 2025 – verfüge sie nicht. Aufgrund der Zwischenbilanz

- 6 - sei ersichtlich, dass sie in der Lage sei, ihre offenen Verbindlichkeiten mit den vor- handenen Aktiven zu decken. Nebst dem Umlaufvermögen von Fr. 245'198.84 verfüge sie über eine Liegenschaft an der E._____-strasse 3 in F._____. Es handle sich um ihr sehr werthaltiges Hauptaktivum. Bei einem Verkauf der Lie- genschaft könnte sie einen wesentlich höheren Verkaufspreis erzielen, als den Wert der Liegenschaft, der in der Zwischenbilanz festgehalten worden sei. So- dann bestünden diverse offene Debitoren im Umfang von Fr. 184'138.65. Würde man diese eintreiben, wäre sie (die Schuldnerin) sogar ohne Veräusserung der Liegenschaft in der Lage, die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken. Es könne dementsprechend davon ausgegangen werden, dass zu keiner Zeit eine Gläubi- gergefährdung bestanden habe resp. bestehe (act. 2 S. 5 ff.).

E. 2.3.4 Im Falle des Vorliegens weiterer Konkursandrohungen – wie vorliegend – sind (wie bereits dargelegt) erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Diesen wird die Schuldnerin nicht gerecht: Sie reichte keine Jahresabschlüsse, keine Steuer- erklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre sowie keine Debitorenliste ein. Bankbelege liegen auch keine vor. Die Schuldnerin äussert sich ebenfalls nicht zu ihrem letztjährigen Geschäftsgang und insbesondere auch nicht dazu, ob in den letzten Jahren ein Gewinn oder Verlust aus der Geschäftstätigkeit resul- tierte. Ebenfalls fehlen Ausführungen zu den vergangenen sowie künftig zu erwar- tenden geschäftlichen Aufwänden und den diesen gegenüberstehenden durch- schnittlichen Erträgen resp. Umsätzen. Neben dem Betreibungsregisterauszug (act. 5/7) reicht die Schuldnerin einzig eine Zwischenbilanz per 20. November 2025 (act. 5/8), einen Ausdruck der offenen Debitoren (act. 5/9) und Belege zu der ihr gehörenden Liegenschaft an der E._____-strasse 3 in F._____ ein (act. 5/10-13). Zur Zwischenbilanz ist zu bemerken, das es sich bei dieser um eine pauschale, nicht von einer zeichnungsberechtigten Person oder einem Treu- händer unterzeichnete sowie (abgesehen von den Debitoren) nicht weiter belegte Darstellung handelt. Ohne die Vorjahresabschlüsse ist eine Einschätzung der Fi- nanzlage der Schuldnerin kaum möglich, da die Zahlen aus der Zwischenbilanz nicht verglichen werden können und in dieser auch Positionen wie allfällige Ge- winn-/Verlustvorträge und Steuerbetreffnisse nicht enthalten sind. Der Betrei-

- 7 - bungsregisterauszug der Schuldnerin führt eine sehr grosse Anzahl an gegen die Schuldnerin angehobene resp. noch offene Betreibungen auf. Dies lässt auf ganz erhebliche finanzielle Schwierigkeiten der Schuldnerin in den letzten Jahren schliessen. Die zahlreichen noch offenen Betreibungen im Stadium der Konkurs- androhung (fast Fr. 109'000.00) bedingen zudem, dass die Schuldnerin über ge- nügend flüssige Mittel verfügt, um diese zu tilgen, andernfalls sogleich (nach Gut- heissung der vorliegenden Beschwerde) erneut Konkurseröffnungen drohten. Die Schuldnerin verweist auf die ihr gehörende Liegenschaft (Hauptaktivum), welche sie verkaufen könnte, sowie auf Debitorenforderungen über Fr. 184'138.65, wel- che sie eintreiben werde (act. 2 S.6 f.). Sie behauptet und belegt jedoch nicht, dass ein Verkauf der Liegenschaft unmittelbar bevorstehen und innert kurzer Frist liquide Mittel generieren würde. Aufgrund der Adresse ist davon auszugehen, dass sich in der Liegenschaft die Bäckerei, Konditorei und das Café der Schuld- nerin befindet. Es fragt sich daher, wie die Schuldnerin beim Verkauf der Liegen- schaft ihren Betrieb in F._____ aufrechterhalten möchte. Die behaupteten Debito- renforderungen über Fr. 184'138.65 sind nicht weiter belegt. Auch müssten diese zuerst eingetrieben werden und es ist von einem gewissen Delkredererisiko aus- zugehen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Kreditorenforderungen gemäss den Angaben der Schuldnerin auf Fr. 158'924.78 resp. die noch offenen Betreibungsschulden gemäss dem vorliegenden Betreibungsregisterauszug auf total rund Fr. 178'000.00 belaufen. Gemäss der eingereichten Zwischenbilanz verfügt die Schuldnerin lediglich über flüssige Mittel (Kasse/Bank) in der Höhe von Fr. 5'088.09 (act. 5/8), was angesichts der Verschuldungslage und den mutmass- lich laufenden geschäftlichen Kosten für zwei Standorte als äusserst gering einzu- stufen ist.

E. 2.4 Nach dem Gesagten ist es der Schuldnerin nicht gelungen, aufzuzeigen, dass sie in der Lage sein wird, künftig ihren finanziellen Verpflichtungen nachzu- kommen und ihre bestehenden Schulden in absehbarer Zukunft abzubezahlen. Ihre Zahlungsfähigkeit kann nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung der Kon- kurseröffnung nicht gegeben. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

- 8 -

E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

E. 3.2 Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 107.40 dem Konkursamt Thalwil zu überweisen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 107.40 dem Konkursamt Thalwil zu überweisen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten), das Konkursamt und Grundbuchamt Thalwil, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Sihltal, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 9 - Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250397-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 10. Dezember 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Ausgleichskasse B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. November 2025 (EK250486)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1989 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie den Betrieb einer oder mehrerer Bäckerei-Kondi- toreien und eines oder mehrerer Café-Restaurants sowie die Herstellung, den Handel und Vertrieb von Brot, Backwaren und Süssigkeiten aller Art (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom tt.mm.2025, 10.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von total Fr. 107.40 aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 12/8 = act. 3 = act. 11 S. 2). Die Schuldnerin nahm das vorinstanzliche Urteil am 17. November 2025 in Empfang (act. 12/9/2 und act. 2 S. 3 sowie act. 5/3). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 11. November 2025 erhob die Schuld- nerin am 27. November 2025 (Datum Poststempel), und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 12/9/2). Die Beschwerde ging am 28. November 2025 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 12/1-13). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein- schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin

- 3 - auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vor- schiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubi- gerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht be- zahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). 2.2. Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Zahlung vom 27. November 2025 Fr. 107.40 bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat (act. 5/6 und act. 10). Zudem hat sie für die Kosten des Beschwerdeverfahrens am 26. November 2025 Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse einbezahlt (act. 7). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 17. November 2025 beim Konkursamt Thalwil zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'200.00 sichergestellt (act. 5/14). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste-

- 4 - henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 2.2). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Sihl- tal vom 12. November 2025 weist im Zeitraum Dezember 2020 bis November

- 5 - 2025 – ohne die Betreibung, in welcher die Konkurseröffnung erfolgte – 156 ge- gen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Davon tragen 11 Betreibun- gen den Code "E" für erloschen. 82 Betreibungen sind mit dem Code "Z" bzw. "ZG" versehen, was bedeutet, dass die Forderungen an das Betreibungsamt oder den Gläubiger bezahlt wurden. 11 weitere Betreibungen über eine Forderungs- summe von Fr. 26'108.30 tragen den Code "ZB" für Betreibung eingeleitet. Drei Betreibungen über insgesamt Fr. 43'174.70 sind mit dem Code "RV" versehen; die Betreibungen wurden demgemäss durch Erhebung eines Rechtsvorschlages gestoppt. Schliesslich sind 49 Betreibungen über einen gesamthaften Forde- rungsbetrag von Fr. 108'727.65 mit dem Code "KA" gekennzeichnet, was bedeu- tet, dass die Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten sind (act. 5/7). Zusammengefasst bestehen damit gegenüber der Schuldnerin noch offene Be- treibungsschulden über total rund Fr. 178'000.00. Frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungsregisterauszug nicht vermerkt. Auch sind keine Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren registriert (act. 5/7 S. 14). 2.3.3. Die Schuldnerin bringt zusammengefasst vor, sie betreibe an der C._____-strasse 2 in D._____ [Ortschaft] eine Bäckerei und an der E._____- strasse 3 in F._____ [Ortschaft] eine Bäckerei, Konditorei und ein Café. Ihre Ak- tien stünden im Alleineigentum von G._____, zugleich ihrem einzigen Mitglied des Verwaltungsrates und einzigen Geschäftsführer. Dieser habe die Aktien von sei- nem Vater und Onkel übernommen. Die Schuldnerin verfüge heute über fünf An- gestellte, wobei auch der Geschäftsführer darunter falle. Die Schuldnerin erklärt, es sei aufgrund der Coronapandemie sowie vieler Strassenbaustellen rund um ihre Filiale in F._____ zu einem Umsatzeinbruch gekommen. Die Pandemie sei beendet und die Baustellen seien abgeschlossen, womit das Geschäft wieder sei- nen Lauf genommen habe. Dennoch bestünden offene Kreditoren, die nicht begli- chen worden seien. Zur Konkurseröffnung sei es durch ein internes Versehen ge- kommen (act. 2 S. 4). Die Schuldnerin führt aus, die letzte Buchhaltung stamme aus dem Jahr 2021. Über neuere Abschlüsse – mit Ausnahme der Zwischenbi- lanz vom 20. November 2025 – verfüge sie nicht. Aufgrund der Zwischenbilanz

- 6 - sei ersichtlich, dass sie in der Lage sei, ihre offenen Verbindlichkeiten mit den vor- handenen Aktiven zu decken. Nebst dem Umlaufvermögen von Fr. 245'198.84 verfüge sie über eine Liegenschaft an der E._____-strasse 3 in F._____. Es handle sich um ihr sehr werthaltiges Hauptaktivum. Bei einem Verkauf der Lie- genschaft könnte sie einen wesentlich höheren Verkaufspreis erzielen, als den Wert der Liegenschaft, der in der Zwischenbilanz festgehalten worden sei. So- dann bestünden diverse offene Debitoren im Umfang von Fr. 184'138.65. Würde man diese eintreiben, wäre sie (die Schuldnerin) sogar ohne Veräusserung der Liegenschaft in der Lage, die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken. Es könne dementsprechend davon ausgegangen werden, dass zu keiner Zeit eine Gläubi- gergefährdung bestanden habe resp. bestehe (act. 2 S. 5 ff.). 2.3.4. Im Falle des Vorliegens weiterer Konkursandrohungen – wie vorliegend – sind (wie bereits dargelegt) erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Diesen wird die Schuldnerin nicht gerecht: Sie reichte keine Jahresabschlüsse, keine Steuer- erklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre sowie keine Debitorenliste ein. Bankbelege liegen auch keine vor. Die Schuldnerin äussert sich ebenfalls nicht zu ihrem letztjährigen Geschäftsgang und insbesondere auch nicht dazu, ob in den letzten Jahren ein Gewinn oder Verlust aus der Geschäftstätigkeit resul- tierte. Ebenfalls fehlen Ausführungen zu den vergangenen sowie künftig zu erwar- tenden geschäftlichen Aufwänden und den diesen gegenüberstehenden durch- schnittlichen Erträgen resp. Umsätzen. Neben dem Betreibungsregisterauszug (act. 5/7) reicht die Schuldnerin einzig eine Zwischenbilanz per 20. November 2025 (act. 5/8), einen Ausdruck der offenen Debitoren (act. 5/9) und Belege zu der ihr gehörenden Liegenschaft an der E._____-strasse 3 in F._____ ein (act. 5/10-13). Zur Zwischenbilanz ist zu bemerken, das es sich bei dieser um eine pauschale, nicht von einer zeichnungsberechtigten Person oder einem Treu- händer unterzeichnete sowie (abgesehen von den Debitoren) nicht weiter belegte Darstellung handelt. Ohne die Vorjahresabschlüsse ist eine Einschätzung der Fi- nanzlage der Schuldnerin kaum möglich, da die Zahlen aus der Zwischenbilanz nicht verglichen werden können und in dieser auch Positionen wie allfällige Ge- winn-/Verlustvorträge und Steuerbetreffnisse nicht enthalten sind. Der Betrei-

- 7 - bungsregisterauszug der Schuldnerin führt eine sehr grosse Anzahl an gegen die Schuldnerin angehobene resp. noch offene Betreibungen auf. Dies lässt auf ganz erhebliche finanzielle Schwierigkeiten der Schuldnerin in den letzten Jahren schliessen. Die zahlreichen noch offenen Betreibungen im Stadium der Konkurs- androhung (fast Fr. 109'000.00) bedingen zudem, dass die Schuldnerin über ge- nügend flüssige Mittel verfügt, um diese zu tilgen, andernfalls sogleich (nach Gut- heissung der vorliegenden Beschwerde) erneut Konkurseröffnungen drohten. Die Schuldnerin verweist auf die ihr gehörende Liegenschaft (Hauptaktivum), welche sie verkaufen könnte, sowie auf Debitorenforderungen über Fr. 184'138.65, wel- che sie eintreiben werde (act. 2 S.6 f.). Sie behauptet und belegt jedoch nicht, dass ein Verkauf der Liegenschaft unmittelbar bevorstehen und innert kurzer Frist liquide Mittel generieren würde. Aufgrund der Adresse ist davon auszugehen, dass sich in der Liegenschaft die Bäckerei, Konditorei und das Café der Schuld- nerin befindet. Es fragt sich daher, wie die Schuldnerin beim Verkauf der Liegen- schaft ihren Betrieb in F._____ aufrechterhalten möchte. Die behaupteten Debito- renforderungen über Fr. 184'138.65 sind nicht weiter belegt. Auch müssten diese zuerst eingetrieben werden und es ist von einem gewissen Delkredererisiko aus- zugehen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Kreditorenforderungen gemäss den Angaben der Schuldnerin auf Fr. 158'924.78 resp. die noch offenen Betreibungsschulden gemäss dem vorliegenden Betreibungsregisterauszug auf total rund Fr. 178'000.00 belaufen. Gemäss der eingereichten Zwischenbilanz verfügt die Schuldnerin lediglich über flüssige Mittel (Kasse/Bank) in der Höhe von Fr. 5'088.09 (act. 5/8), was angesichts der Verschuldungslage und den mutmass- lich laufenden geschäftlichen Kosten für zwei Standorte als äusserst gering einzu- stufen ist. 2.4. Nach dem Gesagten ist es der Schuldnerin nicht gelungen, aufzuzeigen, dass sie in der Lage sein wird, künftig ihren finanziellen Verpflichtungen nachzu- kommen und ihre bestehenden Schulden in absehbarer Zukunft abzubezahlen. Ihre Zahlungsfähigkeit kann nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung der Kon- kurseröffnung nicht gegeben. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

- 8 - 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. 3.2. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 107.40 dem Konkursamt Thalwil zu überweisen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 107.40 dem Konkursamt Thalwil zu überweisen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten), das Konkursamt und Grundbuchamt Thalwil, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Sihltal, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 9 - Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: