Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2008 mit dem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen. Im Handelsregister ist unter der Rubrik "Zweck" das Fol- gende eingetragen: "Immobilien; kaufmännische und technische Bewirtschaftung, Facility Management, Promotion und Entwicklung, Kauf und Verkauf von Liegen- schaften und Grundstücken, Beratung in Immobilienfragen, Verwalten von Hypo- theken, Führung und Beratung von Gastronomie. Kauf und Verkauf von Handels- gütern aller Art; Beteiligungen an anderen Firmen" (act. 6).
E. 1.2 Mit Urteil vom 4. November 2025, 14.30 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuld- ner für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) von total Fr. 14'874.10 aus der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Winter- thur-Stadt (act. 9/9 = act. 3 S. 2).
E. 2.1 Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 3 S. 2, Dispositiv-Ziffer 5). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind im Beschwerdeverfahren unab- hängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). Gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Beleg der Sendungsver- folgung wurde dem Schuldner die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil vom
E. 2.2 Der Schuldner reichte am 24. November 2025 (Datum Poststempel; Datum Eingang: 25. November 2024) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). Mit Verfügung vom 25. November 2025 wurde der Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es wurde dem Schuldner im Weiteren eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 7). Der Schuldner leistete den Vorschuss innert Frist (act. 8/1 und act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-10). Am 4. Dezember 2025 (Datum Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist reichte der Schuldner eine weitere Eingabe mit Beilagen ins Recht (act. 11 und act. 12/15-27). Die Eingabe erweist sich als verspätet und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Die Sache ist spruchreif. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche der Gläu- biger vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss der Gläubiger vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursge- richt bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). 3.2. Der Schuldner belegt, dass er zur Tilgung der Konkursforderung samt Zin- sen und Kosten am 7. November 2025 (Valutadatum) Fr. 14'874.10 an die Gläubi- ger geleistet hat (act. 5/5). Im Weiteren hat er mit Zahlung vom 20. November 2025 zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.00 an das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur bezahlt (act. 5/6-7).
- 4 - Auch hat der Schuldner fristgerecht den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 10). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist somit belegt. 3.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in nähe- rer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkurs- androhungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Ge- samteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorlie-
- 5 - gen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betrei- bungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom
18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Winter- thur-Stadt vom 7. November 2025 weist – ohne die Betreibung, in welcher die Konkurseröffnung erfolgte – 26 im Zeitraum von August 2021 bis September 2025 gegen den Schuldner angehobene Betreibungen aus. Davon tragen zwei Betrei- bung den Code "E" für erloschen. Vier Betreibungen sind mit dem Code "Z" bzw. "ZG" für bezahlt an das Betreibungsamt resp. an den Gläubiger versehen. Wei- tere 10 Betreibungen über tragen den Code "RV", was bedeutet, dass bei diesen das Betreibungsverfahren durch Erhebung eines Rechtsvorschlages gestoppt wurde. Schliesslich sind noch 10 Betreibungen mit dem Code "KA" versehen, wo- mit diese Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten sind. Hinsichtlich der Betreibungen-Nr. 2 und Nr. 3 ist zu beachten, dass diese vom 27. August 2021 und 4. Januar 2022 datieren und (immer noch) den Code "RV" für Rechtsvorschlag erhoben tragen. Es kann – auch wenn die Schuldnerin zu diesen Betreibungen keine Rechtsöffnungsurteile oder sonstige Belege vorlegte – davon ausgegangen werden, dass die genannten Betreibungen aufgrund der Fristen ge- mäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht weiterverfolgt werden können. Der Schuldner äussert sich zu den Betreibungen der D._____ AG (Betreibungen-Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6) sowie der Betreibung der SVA des Kantons Zürich (Betreibung-Nr. 7). Er bestreitet die den Betreibungen zugrundeliegenden Forderungen, dies jedoch ohne nähere Umstände darzulegen und Belege dazu einzureichen (vgl. act. 2 S. 8 Rz. 19-20). Mit den blossen Behauptungen resp. Bestreitungen genügt der Schuldner den hier geltenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Die genannten Betreibungen bleiben beachtlich.
- 6 - Zusammengefasst bestehen damit gegenüber dem Schuldner noch offene Betrei- bungsschulden über total rund Fr. 61'000.00. Davon sind 10 Betreibungen über einen gesamthaften Forderungsbetrag von fast Fr. 14'540.00 bereits bis zur Kon- kursandrohung vorgedrungen. Frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungs- registerauszug nicht vermerkt. Auch sind keine Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren registriert (act. 5/8 S. 4). 3.3.3. Der Schuldner führt zusammengefasst aus, seit über einem Jahr seien seine Ehefrau (wegen einer Krebserkrankung) und er (wegen einer Erschöpfungs- depression) krankgeschrieben. Die gesundheitlichen Einschränkungen hätten zu einer Phase administrativer Inaktivität geführt. Insbesondere seien die fristge- rechte Bezahlung von Rechnungen und die Einreichung von Steuererklärungen unterblieben. Der Schuldner erklärt, aufgrund des gesundheitlich bedingten Durcheinanders sei er der festen, aber irrigen Überzeugung gewesen, dass die Verhandlung vor Vorinstanz erst am 11. November 2025 stattfinden werde. Am Morgen des 4. Novembers 2025 habe er festgestellt, dass die Verhandlung auf diesen Tag angesetzt gewesen sei, weshalb er noch vor 11.00 Uhr die Gerichts- gebühr überwiesen habe. Die Zahlung an den Gläubiger habe er nicht auslösen können, weil ihm dessen Kontodaten gefehlt hätten. Der Schuldner gibt weiter an, er habe – trotz schwieriger persönlicher Situation – in den vergangenen Wochen konkrete Schritte unternommen: Er habe sich rechtliche Beratung und Begleitung organisiert, einen Steuerberater beigezogen und ein Wiedererwägungsgesuch be- treffend die Steuerperiode 2023 vorbereitet (act. 2 S. 3 f.). Die Steuereinschät- zungsentscheide für die Jahre 2021 bis 2023 habe er nicht auffinden und die Steuererklärung 2024 habe aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch nicht eingereicht werden können. Der Schuldner gibt an, schon seit länge- rem keine Buchhaltung und keine Tätigkeit mehr über sein Einzelunternehmen zu führen, weshalb keine entsprechenden Belege vorliegen würden (act. 2 S. 9 f.). Nach dem Schuldner seien seine Bankguthaben zwar gering, die Konten seien je- doch nicht überzogen. Auf dem Privatkonto seiner Ehefrau bei der LLB (Schweiz) AG, auf welches er uneingeschränkten Zugriff habe, befänden sich ausreichend li- quide Mittel in der Höhe von Fr. 159'184.61. Diese Mittel stünden unmittelbar zur Deckung laufender oder fälliger Forderungen zur Verfügung; die offenen Betrei-
- 7 - bungsforderungen könnten problemlos beglichen werden, ohne das Haushalts- budget spürbar zu beeinträchtigen. Gegen seine Ehefrau bestünden gemäss Be- treibungsregisterauszug lediglich drei Betreibungen, in denen Rechtsvorschlag er- hoben worden sei (act. 2 S. 8 f. und 10). 3.3.4. Die Anzahl und das Stadium, in dem sich viele der offenen Betreibungen befinden, lassen auf erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners in der Vergangenheit schliessen (act. 5/8). Er reichte keine Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre ein. Überdies macht der Schuldner keine Ausführungen zu den laufenden monatlichen Verbindlichkeiten und den durch- schnittlichen Einnahmen von ihm und seiner Ehefrau. Er gibt an, dass keine Tätig- keit mehr über die Einzelfirma ausgeführt werde. Ob noch (Fix-)Kosten in Bezug auf die Einzelunternehmung anfallen, lässt der Schuldner offen. Vom 15. April 2024 bis 31. Juli 2025 war der Schuldner (teilweise) krankgeschrieben (act. 5/1). Er äussert sich nicht dazu, ob und aus welcher Quelle ihm sowie seiner Ehefrau (Ersatz-)Einkünfte zufliessen. Der Schuldner reicht keine detaillierten Kontoaus- züge, sondern nur Vermögensübersichten betreffend seine resp. die Konten sei- ner Ehefrau ein (act. 5/11-14). Monatliche Ein- und Ausgänge auf den Konten sind daher nicht ersichtlich, sondern einzig ein Saldo. Der Schlusssaldo des Pri- vat- sowie Sparkontos des Schuldners bei der Valiant Bank AG beläuft sich per
19. November 2025 auf Fr. 0.00 (act. 5/12-13). Auf dem Privat- und Anlagespar- konto des Schuldners und seiner Ehefrau befinden sich gemäss dem eingereich- ten Beleg insgesamt Fr. 2'558.47. Es ist jedoch nicht angegeben, per welchen Datums dieser Kontosaldo bestand (act. 5/14). Das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners bei der LLB (Schweiz) AG weist per 4. November 2025 einen Stand von Fr. 159'184.61 aus (act. 5/11). Der Schuldner behauptet, er könne auf das Konto seiner Ehefrau uneingeschränkt zugreifen. Diese Mittel stünden unmittelbar zur Deckung laufender Verbindlichkeiten oder allfälliger Forderungen zur Verfü- gung (act. 2 S. 8 f.). Innert Beschwerdefrist reichte der Schuldner zu diesen Be- hauptungen jedoch keine Belege ein. Die blossen Behauptungen genügen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht. Die innert Beschwerdefrist eingereichten Belege zeigen auf, dass Zahlungen an die Vorin-
- 8 - stanz und die Obergerichtskasse jeweils vom Gemeinschaftskonto des Schuld- ners und seiner Ehefrau vorgenommen wurden (act. 5/3, act. 5/5-6). Im vorliegenden Fall, in welchem weitere Konkursandrohungen vorliegen, sind (wie bereits erwähnt, vgl. oben Erw. 3.3.1.) erhöhte Anforderungen an die Glaub- haftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen. Diesen wird der Schuldner nicht gerecht. Selbst wenn von offenen Betreibungsforderungen des Schuldners und seiner Ehefrau von rund Fr. 65'900.00 (vgl. act. 5/8 und act. 5/10) und von flüssi- gen Mitteln in höherem Umfang auf ihren Konten ausgegangen werden könnte, so bleiben die Höhe der laufenden Verbindlichkeiten resp. Lebenshaltungskosten und die Einkünfte völlig im Dunkeln. Der Schuldner äussert sich auch nicht dazu, ob neben den betriebenen Forderungen noch weitere Schulden vorliegen. Es lie- gen damit keine genügenden Angaben sowie Belege zu den finanziellen Verhält- nissen resp. der Zahlungsfähigkeit des Schuldners vor. 3.4. Zusammengefasst ist es dem Schuldner infolge der fehlenden umfassenden Darstellung seiner Finanzlage und der fehlenden Glaubhaftmachung allenfalls re- levanter Behauptungen nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit hinreichend dar- zutun. Damit ist eine Voraussetzung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben. Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei- sen. 3.5. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-Diggel- mann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Wi- derrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betrei- bung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlass- vertrag zustande gekommen ist.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mit dem vom Schuldner
- 9 - geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 und 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, fer- ner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250396-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 11. Dezember 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____, gegen Staat Zürich und Stadt B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt B._____, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. November 2025 (EK250769)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2008 mit dem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen. Im Handelsregister ist unter der Rubrik "Zweck" das Fol- gende eingetragen: "Immobilien; kaufmännische und technische Bewirtschaftung, Facility Management, Promotion und Entwicklung, Kauf und Verkauf von Liegen- schaften und Grundstücken, Beratung in Immobilienfragen, Verwalten von Hypo- theken, Führung und Beratung von Gastronomie. Kauf und Verkauf von Handels- gütern aller Art; Beteiligungen an anderen Firmen" (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 4. November 2025, 14.30 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuld- ner für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) von total Fr. 14'874.10 aus der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Winter- thur-Stadt (act. 9/9 = act. 3 S. 2). 2. 2.1. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 3 S. 2, Dispositiv-Ziffer 5). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind im Beschwerdeverfahren unab- hängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). Gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Beleg der Sendungsver- folgung wurde dem Schuldner die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil vom
4. November 2025 am 12. November 2025 zugestellt (act. 9/10, act. 2 S. 3). Die
- 3 - Beschwerdefrist von zehn Tagen lief dementsprechend bis Montag, 24. Novem- ber 2025 (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). 2.2. Der Schuldner reichte am 24. November 2025 (Datum Poststempel; Datum Eingang: 25. November 2024) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). Mit Verfügung vom 25. November 2025 wurde der Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es wurde dem Schuldner im Weiteren eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 7). Der Schuldner leistete den Vorschuss innert Frist (act. 8/1 und act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-10). Am 4. Dezember 2025 (Datum Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist reichte der Schuldner eine weitere Eingabe mit Beilagen ins Recht (act. 11 und act. 12/15-27). Die Eingabe erweist sich als verspätet und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Die Sache ist spruchreif. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche der Gläu- biger vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss der Gläubiger vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursge- richt bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). 3.2. Der Schuldner belegt, dass er zur Tilgung der Konkursforderung samt Zin- sen und Kosten am 7. November 2025 (Valutadatum) Fr. 14'874.10 an die Gläubi- ger geleistet hat (act. 5/5). Im Weiteren hat er mit Zahlung vom 20. November 2025 zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.00 an das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur bezahlt (act. 5/6-7).
- 4 - Auch hat der Schuldner fristgerecht den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 10). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist somit belegt. 3.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in nähe- rer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkurs- androhungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Ge- samteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorlie-
- 5 - gen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betrei- bungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom
18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Winter- thur-Stadt vom 7. November 2025 weist – ohne die Betreibung, in welcher die Konkurseröffnung erfolgte – 26 im Zeitraum von August 2021 bis September 2025 gegen den Schuldner angehobene Betreibungen aus. Davon tragen zwei Betrei- bung den Code "E" für erloschen. Vier Betreibungen sind mit dem Code "Z" bzw. "ZG" für bezahlt an das Betreibungsamt resp. an den Gläubiger versehen. Wei- tere 10 Betreibungen über tragen den Code "RV", was bedeutet, dass bei diesen das Betreibungsverfahren durch Erhebung eines Rechtsvorschlages gestoppt wurde. Schliesslich sind noch 10 Betreibungen mit dem Code "KA" versehen, wo- mit diese Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten sind. Hinsichtlich der Betreibungen-Nr. 2 und Nr. 3 ist zu beachten, dass diese vom 27. August 2021 und 4. Januar 2022 datieren und (immer noch) den Code "RV" für Rechtsvorschlag erhoben tragen. Es kann – auch wenn die Schuldnerin zu diesen Betreibungen keine Rechtsöffnungsurteile oder sonstige Belege vorlegte – davon ausgegangen werden, dass die genannten Betreibungen aufgrund der Fristen ge- mäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht weiterverfolgt werden können. Der Schuldner äussert sich zu den Betreibungen der D._____ AG (Betreibungen-Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6) sowie der Betreibung der SVA des Kantons Zürich (Betreibung-Nr. 7). Er bestreitet die den Betreibungen zugrundeliegenden Forderungen, dies jedoch ohne nähere Umstände darzulegen und Belege dazu einzureichen (vgl. act. 2 S. 8 Rz. 19-20). Mit den blossen Behauptungen resp. Bestreitungen genügt der Schuldner den hier geltenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Die genannten Betreibungen bleiben beachtlich.
- 6 - Zusammengefasst bestehen damit gegenüber dem Schuldner noch offene Betrei- bungsschulden über total rund Fr. 61'000.00. Davon sind 10 Betreibungen über einen gesamthaften Forderungsbetrag von fast Fr. 14'540.00 bereits bis zur Kon- kursandrohung vorgedrungen. Frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungs- registerauszug nicht vermerkt. Auch sind keine Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren registriert (act. 5/8 S. 4). 3.3.3. Der Schuldner führt zusammengefasst aus, seit über einem Jahr seien seine Ehefrau (wegen einer Krebserkrankung) und er (wegen einer Erschöpfungs- depression) krankgeschrieben. Die gesundheitlichen Einschränkungen hätten zu einer Phase administrativer Inaktivität geführt. Insbesondere seien die fristge- rechte Bezahlung von Rechnungen und die Einreichung von Steuererklärungen unterblieben. Der Schuldner erklärt, aufgrund des gesundheitlich bedingten Durcheinanders sei er der festen, aber irrigen Überzeugung gewesen, dass die Verhandlung vor Vorinstanz erst am 11. November 2025 stattfinden werde. Am Morgen des 4. Novembers 2025 habe er festgestellt, dass die Verhandlung auf diesen Tag angesetzt gewesen sei, weshalb er noch vor 11.00 Uhr die Gerichts- gebühr überwiesen habe. Die Zahlung an den Gläubiger habe er nicht auslösen können, weil ihm dessen Kontodaten gefehlt hätten. Der Schuldner gibt weiter an, er habe – trotz schwieriger persönlicher Situation – in den vergangenen Wochen konkrete Schritte unternommen: Er habe sich rechtliche Beratung und Begleitung organisiert, einen Steuerberater beigezogen und ein Wiedererwägungsgesuch be- treffend die Steuerperiode 2023 vorbereitet (act. 2 S. 3 f.). Die Steuereinschät- zungsentscheide für die Jahre 2021 bis 2023 habe er nicht auffinden und die Steuererklärung 2024 habe aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch nicht eingereicht werden können. Der Schuldner gibt an, schon seit länge- rem keine Buchhaltung und keine Tätigkeit mehr über sein Einzelunternehmen zu führen, weshalb keine entsprechenden Belege vorliegen würden (act. 2 S. 9 f.). Nach dem Schuldner seien seine Bankguthaben zwar gering, die Konten seien je- doch nicht überzogen. Auf dem Privatkonto seiner Ehefrau bei der LLB (Schweiz) AG, auf welches er uneingeschränkten Zugriff habe, befänden sich ausreichend li- quide Mittel in der Höhe von Fr. 159'184.61. Diese Mittel stünden unmittelbar zur Deckung laufender oder fälliger Forderungen zur Verfügung; die offenen Betrei-
- 7 - bungsforderungen könnten problemlos beglichen werden, ohne das Haushalts- budget spürbar zu beeinträchtigen. Gegen seine Ehefrau bestünden gemäss Be- treibungsregisterauszug lediglich drei Betreibungen, in denen Rechtsvorschlag er- hoben worden sei (act. 2 S. 8 f. und 10). 3.3.4. Die Anzahl und das Stadium, in dem sich viele der offenen Betreibungen befinden, lassen auf erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners in der Vergangenheit schliessen (act. 5/8). Er reichte keine Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre ein. Überdies macht der Schuldner keine Ausführungen zu den laufenden monatlichen Verbindlichkeiten und den durch- schnittlichen Einnahmen von ihm und seiner Ehefrau. Er gibt an, dass keine Tätig- keit mehr über die Einzelfirma ausgeführt werde. Ob noch (Fix-)Kosten in Bezug auf die Einzelunternehmung anfallen, lässt der Schuldner offen. Vom 15. April 2024 bis 31. Juli 2025 war der Schuldner (teilweise) krankgeschrieben (act. 5/1). Er äussert sich nicht dazu, ob und aus welcher Quelle ihm sowie seiner Ehefrau (Ersatz-)Einkünfte zufliessen. Der Schuldner reicht keine detaillierten Kontoaus- züge, sondern nur Vermögensübersichten betreffend seine resp. die Konten sei- ner Ehefrau ein (act. 5/11-14). Monatliche Ein- und Ausgänge auf den Konten sind daher nicht ersichtlich, sondern einzig ein Saldo. Der Schlusssaldo des Pri- vat- sowie Sparkontos des Schuldners bei der Valiant Bank AG beläuft sich per
19. November 2025 auf Fr. 0.00 (act. 5/12-13). Auf dem Privat- und Anlagespar- konto des Schuldners und seiner Ehefrau befinden sich gemäss dem eingereich- ten Beleg insgesamt Fr. 2'558.47. Es ist jedoch nicht angegeben, per welchen Datums dieser Kontosaldo bestand (act. 5/14). Das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners bei der LLB (Schweiz) AG weist per 4. November 2025 einen Stand von Fr. 159'184.61 aus (act. 5/11). Der Schuldner behauptet, er könne auf das Konto seiner Ehefrau uneingeschränkt zugreifen. Diese Mittel stünden unmittelbar zur Deckung laufender Verbindlichkeiten oder allfälliger Forderungen zur Verfü- gung (act. 2 S. 8 f.). Innert Beschwerdefrist reichte der Schuldner zu diesen Be- hauptungen jedoch keine Belege ein. Die blossen Behauptungen genügen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht. Die innert Beschwerdefrist eingereichten Belege zeigen auf, dass Zahlungen an die Vorin-
- 8 - stanz und die Obergerichtskasse jeweils vom Gemeinschaftskonto des Schuld- ners und seiner Ehefrau vorgenommen wurden (act. 5/3, act. 5/5-6). Im vorliegenden Fall, in welchem weitere Konkursandrohungen vorliegen, sind (wie bereits erwähnt, vgl. oben Erw. 3.3.1.) erhöhte Anforderungen an die Glaub- haftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen. Diesen wird der Schuldner nicht gerecht. Selbst wenn von offenen Betreibungsforderungen des Schuldners und seiner Ehefrau von rund Fr. 65'900.00 (vgl. act. 5/8 und act. 5/10) und von flüssi- gen Mitteln in höherem Umfang auf ihren Konten ausgegangen werden könnte, so bleiben die Höhe der laufenden Verbindlichkeiten resp. Lebenshaltungskosten und die Einkünfte völlig im Dunkeln. Der Schuldner äussert sich auch nicht dazu, ob neben den betriebenen Forderungen noch weitere Schulden vorliegen. Es lie- gen damit keine genügenden Angaben sowie Belege zu den finanziellen Verhält- nissen resp. der Zahlungsfähigkeit des Schuldners vor. 3.4. Zusammengefasst ist es dem Schuldner infolge der fehlenden umfassenden Darstellung seiner Finanzlage und der fehlenden Glaubhaftmachung allenfalls re- levanter Behauptungen nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit hinreichend dar- zutun. Damit ist eine Voraussetzung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben. Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei- sen. 3.5. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-Diggel- mann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Wi- derrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betrei- bung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlass- vertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mit dem vom Schuldner
- 9 - geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 und 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, fer- ner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
12. Dezember 2025