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PS250393

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2003 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie … [Zweck] (act. 8).

E. 1.2 Am 3. Juli 2025 stellte der Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend Gläubiger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorin- stanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 10. November 2025 für eine Forderung des Gläubigers in der Höhe von Fr. 1'200.–, Fr. 26.25 Zins seit 13. November 2024, Fr. 18.20 Zins bis 12. Novem- ber 2025, Fr. 108.– Betreibungskosten, abzüglich Fr. 790.50 bereits geleisteter Zahlungen, mithin für eine Gesamtforderung von Fr. 561.95, den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Bassersdorf (nachfolgend Kon- kursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 200.– fest und bezog sie aus dem vom Gläubiger geleisteten Kostenvor- schuss. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 10/14 = act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar]).

E. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 inner- halb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (vgl. act. 10/15) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie verlangt die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids und beantragte in pro- zessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 2).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11). Auf eine Fristansetzung zur Leis- tung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da die Schuldnerin den üblichen Betrag von Fr. 750.– bereits am 21. November 2025 bei der Oberge- richtskasse einbezahlt hatte (act. 6).

- 3 -

E. 1.5 Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-18). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Fe- bruar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist.

E. 2.2 Die Schuldnerin hat am 21. November 2025 Fr. 561.95 bei der Oberge- richtskasse einbezahlt (vgl. act. 6). Damit hat sie die Forderung des Gläubigers inkl. Zins und Betreibungskosten hinterlegt. Sodann belegt die Schuldnerin mit ei- ner entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes vom 13. November 2025, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 700.– sicherge- stellt zu haben (act. 5/20). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist damit belegt.

E. 3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit

- 4 - denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).

E. 3.2 An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzule- gen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für die Beurteilung der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Ge- samtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuldnerin ist deshalb grundsätz- lich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten For- derung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).

E. 3.3 Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Erhöhte Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlust- scheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die

- 5 - sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).

E. 3.4 Gemäss dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin des Betreibungs- amtes Kloten (nachfolgend Betreibungsamt) wurden in den letzten fünf Jahren bis zum 12. November 2025 79 Betreibungen gegen sie eingeleitet. Davon wurden 48 Fälle durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an die entsprechenden Gläu- biger erledigt und 17 Betreibungen sind erloschen. In zwei Betreibungen wurde Rechtsvorschlag erhoben. In neun Fällen (inkl. der streitgegenständlichen Forde- rung) wurde der Konkurs angedroht. Drei weitere Betreibungen wurden eingelei- tet. Frühere Konkurseröffnungen sowie Verlustscheine sind keine registriert (vgl. act. 5/16). Aus dem Betreibungsregisterauszug ergeben sich damit 14 offene Betrei- bungen im Gesamtbetrag von Fr. 215'644.10. Die neun sich im Stadium der Kon- kursandrohung befindlichen Betreibungen summieren sich auf Fr. 98'714.40. Die Schuldnerin macht dazu geltend, sie habe davon die Forderung des Bundesam- tes für Umwelt im Betrag von Fr. 25'485.65 (Betreibung Nr. 1), die Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Eidgenössischen Steuerverwaltung im Be- trag von Fr. 7'517.15 (Betreibung Nr. 2) und die Forderung der B._____ AG im Betrag von Fr. 2'684.45 (Betreibung Nr. 3) bereits beglichen. Sie reicht dazu drei Zahlungsbelege ein, aus welchen ersichtlich ist, dass die Schuldnerin am 8. Sep- tember 2025 Fr. 27'572.10 und am 13. Oktober 2013 Fr. 8'126.10 an das Bezirks- gericht Bülach sowie am 20. Juni 2025 Fr. 2'893.45 an die B._____ AG überwies. Auf den ersten beiden Belegen wurden handschriftlich die Betreibungsnummern 1 bzw. 2 und auf letzterer die Nummer 3 vermerkt (vgl. act. 5/19). Die Zahlungen an das Bezirksgericht Bülach lassen sich dabei zwar nicht eindeutig den genannten Betreibungsforderungen zuordnen, da aus den Zahlungsbelegen lediglich die Pro- zessnummer eines Verfahrens bei der Vorinstanz ersichtlich ist. Dennoch ist glaubhaft, dass die Schuldnerin damit die Forderungen der Betreibung Nr. 2 ge- genüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Eidgenössischen Steuerver-

- 6 - waltung und der Betreibung Nr. 1 gegenüber dem Bundesamt für Umwelt beglich: Da für beide Betreibungen bereits der Konkurs angedroht worden ist, ist denkbar, dass diesbezüglich bereits Konkursbegehren gestellt und die Forderungen auf- grund der drohenden Konkurseröffnung beglichen wurden. Betragsmässig über- steigen die getätigten Zahlungen die Betreibungsforderungen leicht, was auf wei- tere Kosten wie Betreibungs- und Verfahrenskosten zurückzuführen sein dürfte. Sodann resultiert die Betreibung Nr. 2 gemäss Auszug des MWST-Kontos der Schuldnerin aus einer Schätzung des 1. Semester 2024. Dieser Ausstand wurde gemäss Auszug durch eine Zahlung vom 27. November 2025 beglichen (act. 5/18 S. 4). Die Tilgung der entsprechenden Forderungen ist somit glaubhaft. Gleich verhält es sich mit der Zahlung an die B._____ AG: Die Zahlung übersteigt die in Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. 3) leicht, was ebenfalls auf zu- sätzliche Zins- und Verfahrenskosten zurückzuführen sein dürfte. Die Forderung erscheint zudem nicht mehr als offene Forderung in der eingereichten Kreditoren- liste (vgl. act. 5/15). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass drei der Be- treibungen, für welche bereits der Konkurs angedroht wurde, mittlerweile begli- chen sind. Somit ist von offenen Betreibungen im Konkursstadium im Gesamtbe- trag von Fr. 63'027.15 auszugehen. Bezüglich der zwei Betreibungen, in welchen die Schuldnerin Rechtsvor- schlag erhoben hat, bestreitet sie einerseits die Forderung der C._____ im Betrag von Fr. 1'005.55 (Betreibung Nr. 4). Sie habe keine Warenbestellungen bei C._____ aufgegeben (act. 2 S. 7). Auch wenn die Schuldnerin keine weiteren Be- lege diesbezüglich einreicht, ist zu ihren Gunsten zu werten, dass die entspre- chende Forderung bereits im April 2024 in Betreibung gesetzt worden ist (vgl. act. 5/16 S. 6). Sie ist daher nicht als offene Betreibung zu berücksichtigen. Anderer- seits macht die Schuldnerin geltend, die Forderung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft / Eidgenössische Steuerverwaltung der im Jahr 2022 eingeleiteten Betreibung Nr. 5 im Betrag von Fr. 103'395.65 betreffe die Mehrwertsteuer und diese habe sie zwischenzeitlich grossmehrheitlich bezahlt. Es sei nun noch ein Betrag von Fr. 22'320.– offen. Als Beleg reicht die Schuldnerin einen Auszug ih- res MWST-Kontos vom 28. November 2025 ein (act. 5/18). Daraus ergibt sich, dass die Schuldnerin aktuell gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung

- 7 - Ausstände für die Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 22'320.– hat. Diese scheinen indessen aus Bussen der Jahre 2024 und 2025 sowie Steuerschätzungen für das zweite Semester 2024 und das erste Semester 2025 zu resultieren (act. 5/18 S. 1), und nicht aus der im Jahr 2022 in Betreibung gesetzten Forderung. Auch wenn nicht gänzlich nachvollzogen werden kann, welche Mehrwertsteuerforde- rung der betriebenen Forderung letztlich zu Grunde liegt, da sich die entspre- chende Betreibungs-Nr. 5 nicht im MWST-Kontoauszug wiederfindet (vgl. act. 5/18), ist dennoch davon auszugehen, dass diese mittlerweile bezahlt wurde: Aus dem Auszug sind keine weiteren offenen Mehrwertsteuerrechnungen ersicht- lich. Zudem wurde insbesondere die substantiellste Forderung aus dem Jahr 2017 aus einer Ergänzungsabrechnung im Betrag von Fr. 93'816.– (zzgl. Fr. 18'918.45 Zins) vollständig beglichen. Die bei dieser Position im MWST-Konto- auszug vermerkte Betreibungsnummer findet sich nicht im Betreibungsregister- auszug wieder, womit davon ausgegangen werden kann, dass im MWST-Auszug die falsche Betreibungsnummer referenziert wurde (vgl. act. 5/18 S. 2). Die Schuldnerin anerkennt schliesslich, dass die drei sich im Einleitungssta- dium befindlichen Betreibungen vom 1. Oktober 2025, 29. Oktober 2025 und

12. November 2025 im Gesamtbetrag von Fr. 12'528.50 noch ausstehend sind (vgl. act. 2 S. 8). Folglich ist von offenen Betreibungsschulden im Betrag von Fr. 75'555.65 auszugehen. Die Schuldnerin belegt, dass sie am 28. November 2025 zusätzlich zur streitgegenständlichen Forderung weitere Fr. 98'714.40 zur Bezahlung allfälli- ger noch nicht erloschener Betreibungen bei der Obergerichtskasse hinterlegte (act. 5/10, act. 7; act. 2 S. 8). Damit sind sämtliche Forderungen im Stadium der Konkursandrohung gedeckt. Darüber hinaus können auch die weiteren offenen Betreibungsforderungen beglichen werden, womit alle ausstehenden, bereits be- triebenen Forderungen gedeckt sind.

E. 3.5 In der Zwischenbilanz vom 16. November 2025 sind kurzfristige Verbind- lichkeiten im Betrag von Fr. 135'075.60 aufgeführt (act. 5/8). Darin sind Mehrsteu- erforderungen im Betrag von Fr. 23'170.15 enthalten. Wie gesehen bestehen ne- ben den offenen Betreibungsforderungen gemäss Auskunft der Eidgenössischen

- 8 - Steuerverwaltung noch Ausstände für Mehrwertsteuerforderungen im Betrag von Fr. 22'320.–, für welche mutmasslich noch keine Betreibung eingeleitet worden ist (act. 5/18). Der MWST-Kontoauszug über die offenen Forderungen weist ein spä- teres Datum auf (28. November 2025) als die Zwischenbilanz vom 16. November 2025, weshalb auf den leicht tieferen Wert gemäss Kontoauszug abzustellen ist. Aus der von der Schuldnerin eingereichten Kreditorenliste gehen zudem offene Kreditoren im Betrag von Fr. 2'538.20 hervor (vgl. act. 5/15; ebenso gemäss Zwi- schenbilanz vom 16. November 2025, vgl. act. 5/8). Dabei fällt auf, dass für die of- fene Forderung von D._____ im Betrag von Fr. 1'770.– die Betreibung eingeleitet worden ist (vgl. Betreibung Nr. 6), womit diese bereits bei den offenen Betrei- bungsforderungen eingerechnet ist. Zwecks Vermeidung einer doppelten Berück- sichtigung sind die offenen Kreditoren um diese Forderung zu reduzieren und es ist folglich von einem offenen Betrag von Fr. 768.20 auszugehen. Darüber hinaus ist der Zwischenbilanz per 16. November 2025 weiteres kurzfristiges Fremdkapital im Betrag von Fr. 109'367.25 (Fr. 17'220.70 Covid-Kredit, Fr. 40'736.35 Steuern und Abgaben und Fr. 51'410.20 für eine Schuld gegenüber dem Bundesamt für Umwelt) zu entnehmen. Die Schuldnerin führt dazu lediglich aus, die Positionen seien durch die Aktiven gedeckt (vgl. act. 2 S. 5). Sie äussert sich indessen nicht dazu, ob diese Forderungen unmittelbar zu begleichen sind. Sie sind daher im Rahmen der Liquiditätsprüfung grundsätzlich ebenfalls als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, welche kurzfristig abgetragen werden müssen. Dies gilt für den Covid-Kredit über Fr. 17'220.70 unbeschränkt, da aus den Bankkontoauszügen der Schuldnerin ersichtlich ist, dass dieser Kredit abbezahlt wird (vgl. act. 5/13, Buchung vom 1. April 2025). Betreffend die bilanzierten Passiven gegenüber des Bundesamtes für Umwelt und für Steuern und Abgaben ist aus dem Betreibungs- registerauszug ersichtlich, dass sowohl das Bundesamt für Umwelt als auch der Kanton Zürich und Sozialversicherungsanstalten diverse Betreibungen gegen die Schuldnerin eingeleitet haben. Die bilanzierten Posten BAFU und Steuern/Sozial- abgaben sind daher insoweit zu reduzieren, als dass sie ansonsten doppelt – so- wohl bei den offenen Betreibungsforderungen als auch als offene kurzfristige Ver- bindlichkeit – berücksichtigt würden. Aus dem eingereichten Betreibungsregister- auszug sind vier offene Betreibungen des Bundesamtes für Umwelt im Stadium

- 9 - der Konkursandrohung im Gesamtbetrag von Fr. 78'982.20 zu entnehmen (Betrei- bung Nr. 1 im Betrag von Fr. 25'485.65, Betreibung Nr. 7 im Betrag von Fr. 16'191.70, Betreibung Nr. 8 im Betrag von Fr. 14'144.75, Betreibung Nr. 9 im Betrag von Fr. 23'160.20). Die Schuldnerin macht glaubhaft, dass die Betreibung Nr. 1 inkl. Kosten und Zinsen am 8. September 2025 durch Zahlung an die Vorin- stanz beglichen wurde (vgl. dazu oben E. 3.4). Damit wären noch drei Betreibun- gen im Betrag von Fr. 53'496.55 offen – dies entspricht in etwa dem bilanzierten Wert von Fr. 51'410.20, welcher sich ergibt, indem vom gesamthaft vom Bundes- amt für Umwelt betriebenen Betrag von Fr. 78'982.20 die Zahlung vom 8. Novem- ber 2025 abgezogen wird. Damit ist davon auszugehen, dass sämtliche als kurz- fristiges Fremdkapital verbuchten Schulden gegenüber dem Bundesamt für Um- welt bereits in den offenen bzw. hinterlegten Betreibungsforderungen berücksich- tigt worden sind. Weiter ergeben sich aus dem Betreibungsregisterauszug fünf of- fene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 20'289.–, welche Forderungen aus Steuern und Sozialabgaben betreffen (Betreibung Nr. 10 über Fr. 1'218.20, Be- treibung Nr. 11 über Fr. 4'156.45, Betreibung Nr. 12 über Fr. 4'155.85. Betreibung Nr. 13 über Fr. 1'236.75, Betreibung Nr. 14 über Fr. 9'521.75). Es ist davon aus- zugehen, dass diese bereits in Betreibung gesetzten Forderungen im bilanzierten Betrag von Fr. 40'736.35 enthalten sind. Dem ist ebenfalls durch die entspre- chende Reduktion des kurzfristigen Fremdkapitals für Steuern und Abgaben auf Fr. 20'447.35 Rechnung zu tragen. Insgesamt sind die weiteren kurzfristigen Ver- bindlichkeiten auf Fr. 60'756.25 zu beziffern.

E. 3.6 Die Schuldnerin beziffert ihre mutmasslichen laufenden Ausgaben pro Mo- nat nicht. Sie führt jedoch aus, sie beschäftige drei Mitarbeiter mit Monatslöhnen von Fr. 2'400.–, Fr. 4'800.– bzw. Fr. 4'200.– brutto sowie einen Praktikanten mit einem Monatslohn von Fr. 650.– brutto (act. 2 S. 4). Die Gesamtlohnsumme be- trägt damit Fr. 12'050.– monatlich (vgl. dazu auch act. 5/5). Hinzu kommen Fr. 3'600.– und Fr. 3'000.– an monatlichen Mietzinskosten für Büroräumlichkeiten in Zürich und … [Ortschaft] (vgl. act. 2 S. 7). Alleine daraus resultieren somit mo- natliche Ausgaben von Fr. 18'650.–. Gemäss Schuldnerin tätigt sie regelmässig noch weitere Zahlungen für Sozialversicherungsleistungen und Wareneinkäufe. Sie äussert sich aber nicht zu deren Höhe (vgl. act. 2 S. 6). Eine Erfolgsrechnung,

- 10 - aus der sich vergangene Aufwendungen ergeben würden, reicht sie nicht ein. Aus den eingereichten Kontoauszügen des Kontos bei der Zürcher Kantonalbank kann zumindest entnommen werden, dass sich die monatlichen Belastungen auf durch- schnittlich Fr. 58'400.– belaufen, wobei es sich bei den (substantiellen) Bezügen im Wesentlichen um Zahlungen an das Betreibungsamt, zur Schuldentilgung oder zum Kauf von Waren handelt (act. 5/13). Es kann letztlich nicht abschliessend eruiert werden, wie hoch die laufenden Ausgaben der Schuldnerin sind.

E. 3.7 Die Schuldnerin äussert sich nicht zu vergangenen Geschäftszahlen und insbesondere zu erzielten Gewinnen bzw. erlittenen Verlusten. Sie reicht auch keine Erfolgsrechnungen oder Bilanzen der letzten Geschäftsjahre ein. Immerhin reicht sie eine Zwischenbilanz vom 16. November 2025 ein.

Dispositiv
  1. November 2025 indessen auf noch Fr. 63'204.66 (Basler Kantonalbank, act. 5/12) bzw. auf Fr. 51'958.97 (Zürcher Kantonalbank, act. 5/13), insgesamt also auf Fr. 115'163.63. Darüber hinaus macht die Schuldnerin geltend, sie habe noch offene Debitorenforderungen im Betrag von Fr. 79'000.– (act. 2 S. 5). Dies ergeht auch aus der Zwischenbilanz (act. 5/8). Gemäss der eingereichten Liste der offenen Debitoren wurden davon mittlerweile rund Fr. 18'000.– beglichen, wo- mit per 1. Dezember 2025 noch Fr. 61'097.83 offen sind (act. 5/15). Dabei fällt je- doch auf, dass davon rund Fr. 15'000.– im Jahr 2024 fakturiert wurden. Es ist an- gesichts der bereits seit längerem offenen Ausstände nicht mit einem zeitnahen Zahlungseingang dieser Forderungen zu rechnen. Werden nur die offenen Debi- toren des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt, so ist von einem kurzfristigen Mittelzufluss von rund Fr. 46'100.– auszugehen. Gemäss Schuldnerin stünden dem kurzfristigen Fremdkapital weiter ein Warenlager im Wert von Fr. 180'000.– sowie rund Fr. 98'000.– für bestellte und bezahlte Elektrofahrzeuge gegenüber (act. 2 S. 5). Aus der Zwischenbilanz vom 16. November 2025 und aus einer ein- gereichten Rechnung samt Zahlungsbelegen ergeht, dass die Schuldnerin 92 Elektroroller bei einem chinesischen Unternehmen (E._____ Co., Ltd.) bestellte und dafür Fr. 98'141.81 als Vorauskasse überwies (act. 5/11). Soweit ersichtlich wurden diese Roller aber noch nicht geliefert. Das dafür verbuchte Aktivum ist da- - 11 - her für die Liquiditätsprüfung nicht relevant, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Schuldnerin darüber im Moment verfügen könnte. Ebenfalls von geringer Rele- vanz ist das von der Schuldnerin angeführte Warenlager, werden durch Verkäufe doch die Erlöse erzielt bzw. ist es für den Betrieb erforderlich. 3.8. Wie bereits dargelegt, muss die Schuldnerin, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen und die laufenden Kosten bedienen können. Die zur Bezahlung der offenen, sich im Stadium der Konkursandrohung und -eröffnung befindlichen Forderungen notwendigen Mittel wurden wie gesehen bereits hinterlegt. Die hinterlegte Summe deckt sodann die weiteren offenen Betreibungsforderungen (vgl. oben E. 3.4). Die Schuldnerin unterlässt es zwar, sich zu ihrer Ertrags- und Umsatzlage zu äussern. Aufgrund der vorhandenen flüssigen Mittel im Betrag von Fr. 115'163.63 und dem zu erwartende Mittelzufluss aus Debitoren von Fr. 46'100.– erscheint es aber als plausibel, dass sie ihre weiteren offenen Schulden im Betrag von Fr. 60'756.25 in- nert Frist abtragen kann, und darüber hinaus ihre laufende Kosten begleichen kann, selbst wenn letztere nicht abschliessend beziffert wurden. Auch wenn der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin eine Vielzahl von Betreibungen – dar- unter mehrere Betreibungen, die bis zur Konkursandrohung fortgeschritten sind – aufweist, so ist zu ihren Gunsten zu werten, dass sie innert kurzer Zeit die Kon- kursforderung und darüber hinaus eine substantielle Summe zur Begleichung wei- terer Betreibungsforderungen beim Obergericht hinterlegen konnte. 3.9. Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ge- rade noch als glaubhaft gemacht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 10. November 2025 eröffneten Konkurses. Die Schuldne- rin ist jedoch dringend gehalten, ihre Zahlungsmoral insbesondere auch bei öf- fentlich-rechtlichen Forderungen zu überdenken und Ordnung in ihre administrati- ven Belange zu bringen. Sollte es den Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Es könnte diesfalls nicht auf weitere Angaben zur Geschäftstätigkeit und zur Umsatz- und Gewinnsi- - 12 - tuation und auf Bilanzen und Erfolgsrechnungen der vergangenen Jahre verzich- tet werden.
  2. 4.1. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 4.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Gläubiger ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. 4.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des vom Gläubiger der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger bzw. dessen Vertretung Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kos- ten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4.4. Die Schuldnerin hat Fr. 561.95 zur Deckung der Konkursforderung bei der Obergerichtskasse hinterlegt (vgl. act. 6). Darüber hinaus hat die Schuldnerin wei- tere Fr. 98'714.40 zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderungen bei der Obergerichtskasse einbezahlt (vgl. act. 7). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem bei ihr hinterlegten Totalbetrag von Fr. 99'276.35, dem Gläubiger Fr. 561.95 auszubezahlen, und den Restbetrag von Fr. 98'714.40 an das Betrei- bungsamt (zur Tilgung der offenen Betreibungsforderungen) zu überweisen. Es wird erkannt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. November 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. - 13 -
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. Sie wurde bereits aus dem vom Gläubiger vor Vorinstanz geleisteten Vorschuss bezogen.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Vor- schusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  7. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Total- betrag von Fr. 99'276.35, dem Gläubiger Fr. 561.95 auszubezahlen und den Restbetrag von Fr. 98'714.40 an das Betreibungsamt Kloten (zur Tilgung der offenen Betreibungsforderungen) zu überweisen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bas- sersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein. - 14 -
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
  10. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250393-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. November 2025 (EK250646)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2003 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie … [Zweck] (act. 8). 1.2. Am 3. Juli 2025 stellte der Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend Gläubiger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorin- stanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 10. November 2025 für eine Forderung des Gläubigers in der Höhe von Fr. 1'200.–, Fr. 26.25 Zins seit 13. November 2024, Fr. 18.20 Zins bis 12. Novem- ber 2025, Fr. 108.– Betreibungskosten, abzüglich Fr. 790.50 bereits geleisteter Zahlungen, mithin für eine Gesamtforderung von Fr. 561.95, den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Bassersdorf (nachfolgend Kon- kursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 200.– fest und bezog sie aus dem vom Gläubiger geleisteten Kostenvor- schuss. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 10/14 = act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar]). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 inner- halb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (vgl. act. 10/15) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie verlangt die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids und beantragte in pro- zessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11). Auf eine Fristansetzung zur Leis- tung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da die Schuldnerin den üblichen Betrag von Fr. 750.– bereits am 21. November 2025 bei der Oberge- richtskasse einbezahlt hatte (act. 6).

- 3 - 1.5. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-18). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Fe- bruar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 2.2. Die Schuldnerin hat am 21. November 2025 Fr. 561.95 bei der Oberge- richtskasse einbezahlt (vgl. act. 6). Damit hat sie die Forderung des Gläubigers inkl. Zins und Betreibungskosten hinterlegt. Sodann belegt die Schuldnerin mit ei- ner entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes vom 13. November 2025, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 700.– sicherge- stellt zu haben (act. 5/20). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist damit belegt. 3. 3.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit

- 4 - denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 3.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzule- gen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für die Beurteilung der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Ge- samtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuldnerin ist deshalb grundsätz- lich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten For- derung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). 3.3. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Erhöhte Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlust- scheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die

- 5 - sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 3.4. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin des Betreibungs- amtes Kloten (nachfolgend Betreibungsamt) wurden in den letzten fünf Jahren bis zum 12. November 2025 79 Betreibungen gegen sie eingeleitet. Davon wurden 48 Fälle durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an die entsprechenden Gläu- biger erledigt und 17 Betreibungen sind erloschen. In zwei Betreibungen wurde Rechtsvorschlag erhoben. In neun Fällen (inkl. der streitgegenständlichen Forde- rung) wurde der Konkurs angedroht. Drei weitere Betreibungen wurden eingelei- tet. Frühere Konkurseröffnungen sowie Verlustscheine sind keine registriert (vgl. act. 5/16). Aus dem Betreibungsregisterauszug ergeben sich damit 14 offene Betrei- bungen im Gesamtbetrag von Fr. 215'644.10. Die neun sich im Stadium der Kon- kursandrohung befindlichen Betreibungen summieren sich auf Fr. 98'714.40. Die Schuldnerin macht dazu geltend, sie habe davon die Forderung des Bundesam- tes für Umwelt im Betrag von Fr. 25'485.65 (Betreibung Nr. 1), die Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Eidgenössischen Steuerverwaltung im Be- trag von Fr. 7'517.15 (Betreibung Nr. 2) und die Forderung der B._____ AG im Betrag von Fr. 2'684.45 (Betreibung Nr. 3) bereits beglichen. Sie reicht dazu drei Zahlungsbelege ein, aus welchen ersichtlich ist, dass die Schuldnerin am 8. Sep- tember 2025 Fr. 27'572.10 und am 13. Oktober 2013 Fr. 8'126.10 an das Bezirks- gericht Bülach sowie am 20. Juni 2025 Fr. 2'893.45 an die B._____ AG überwies. Auf den ersten beiden Belegen wurden handschriftlich die Betreibungsnummern 1 bzw. 2 und auf letzterer die Nummer 3 vermerkt (vgl. act. 5/19). Die Zahlungen an das Bezirksgericht Bülach lassen sich dabei zwar nicht eindeutig den genannten Betreibungsforderungen zuordnen, da aus den Zahlungsbelegen lediglich die Pro- zessnummer eines Verfahrens bei der Vorinstanz ersichtlich ist. Dennoch ist glaubhaft, dass die Schuldnerin damit die Forderungen der Betreibung Nr. 2 ge- genüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Eidgenössischen Steuerver-

- 6 - waltung und der Betreibung Nr. 1 gegenüber dem Bundesamt für Umwelt beglich: Da für beide Betreibungen bereits der Konkurs angedroht worden ist, ist denkbar, dass diesbezüglich bereits Konkursbegehren gestellt und die Forderungen auf- grund der drohenden Konkurseröffnung beglichen wurden. Betragsmässig über- steigen die getätigten Zahlungen die Betreibungsforderungen leicht, was auf wei- tere Kosten wie Betreibungs- und Verfahrenskosten zurückzuführen sein dürfte. Sodann resultiert die Betreibung Nr. 2 gemäss Auszug des MWST-Kontos der Schuldnerin aus einer Schätzung des 1. Semester 2024. Dieser Ausstand wurde gemäss Auszug durch eine Zahlung vom 27. November 2025 beglichen (act. 5/18 S. 4). Die Tilgung der entsprechenden Forderungen ist somit glaubhaft. Gleich verhält es sich mit der Zahlung an die B._____ AG: Die Zahlung übersteigt die in Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. 3) leicht, was ebenfalls auf zu- sätzliche Zins- und Verfahrenskosten zurückzuführen sein dürfte. Die Forderung erscheint zudem nicht mehr als offene Forderung in der eingereichten Kreditoren- liste (vgl. act. 5/15). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass drei der Be- treibungen, für welche bereits der Konkurs angedroht wurde, mittlerweile begli- chen sind. Somit ist von offenen Betreibungen im Konkursstadium im Gesamtbe- trag von Fr. 63'027.15 auszugehen. Bezüglich der zwei Betreibungen, in welchen die Schuldnerin Rechtsvor- schlag erhoben hat, bestreitet sie einerseits die Forderung der C._____ im Betrag von Fr. 1'005.55 (Betreibung Nr. 4). Sie habe keine Warenbestellungen bei C._____ aufgegeben (act. 2 S. 7). Auch wenn die Schuldnerin keine weiteren Be- lege diesbezüglich einreicht, ist zu ihren Gunsten zu werten, dass die entspre- chende Forderung bereits im April 2024 in Betreibung gesetzt worden ist (vgl. act. 5/16 S. 6). Sie ist daher nicht als offene Betreibung zu berücksichtigen. Anderer- seits macht die Schuldnerin geltend, die Forderung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft / Eidgenössische Steuerverwaltung der im Jahr 2022 eingeleiteten Betreibung Nr. 5 im Betrag von Fr. 103'395.65 betreffe die Mehrwertsteuer und diese habe sie zwischenzeitlich grossmehrheitlich bezahlt. Es sei nun noch ein Betrag von Fr. 22'320.– offen. Als Beleg reicht die Schuldnerin einen Auszug ih- res MWST-Kontos vom 28. November 2025 ein (act. 5/18). Daraus ergibt sich, dass die Schuldnerin aktuell gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung

- 7 - Ausstände für die Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 22'320.– hat. Diese scheinen indessen aus Bussen der Jahre 2024 und 2025 sowie Steuerschätzungen für das zweite Semester 2024 und das erste Semester 2025 zu resultieren (act. 5/18 S. 1), und nicht aus der im Jahr 2022 in Betreibung gesetzten Forderung. Auch wenn nicht gänzlich nachvollzogen werden kann, welche Mehrwertsteuerforde- rung der betriebenen Forderung letztlich zu Grunde liegt, da sich die entspre- chende Betreibungs-Nr. 5 nicht im MWST-Kontoauszug wiederfindet (vgl. act. 5/18), ist dennoch davon auszugehen, dass diese mittlerweile bezahlt wurde: Aus dem Auszug sind keine weiteren offenen Mehrwertsteuerrechnungen ersicht- lich. Zudem wurde insbesondere die substantiellste Forderung aus dem Jahr 2017 aus einer Ergänzungsabrechnung im Betrag von Fr. 93'816.– (zzgl. Fr. 18'918.45 Zins) vollständig beglichen. Die bei dieser Position im MWST-Konto- auszug vermerkte Betreibungsnummer findet sich nicht im Betreibungsregister- auszug wieder, womit davon ausgegangen werden kann, dass im MWST-Auszug die falsche Betreibungsnummer referenziert wurde (vgl. act. 5/18 S. 2). Die Schuldnerin anerkennt schliesslich, dass die drei sich im Einleitungssta- dium befindlichen Betreibungen vom 1. Oktober 2025, 29. Oktober 2025 und

12. November 2025 im Gesamtbetrag von Fr. 12'528.50 noch ausstehend sind (vgl. act. 2 S. 8). Folglich ist von offenen Betreibungsschulden im Betrag von Fr. 75'555.65 auszugehen. Die Schuldnerin belegt, dass sie am 28. November 2025 zusätzlich zur streitgegenständlichen Forderung weitere Fr. 98'714.40 zur Bezahlung allfälli- ger noch nicht erloschener Betreibungen bei der Obergerichtskasse hinterlegte (act. 5/10, act. 7; act. 2 S. 8). Damit sind sämtliche Forderungen im Stadium der Konkursandrohung gedeckt. Darüber hinaus können auch die weiteren offenen Betreibungsforderungen beglichen werden, womit alle ausstehenden, bereits be- triebenen Forderungen gedeckt sind. 3.5. In der Zwischenbilanz vom 16. November 2025 sind kurzfristige Verbind- lichkeiten im Betrag von Fr. 135'075.60 aufgeführt (act. 5/8). Darin sind Mehrsteu- erforderungen im Betrag von Fr. 23'170.15 enthalten. Wie gesehen bestehen ne- ben den offenen Betreibungsforderungen gemäss Auskunft der Eidgenössischen

- 8 - Steuerverwaltung noch Ausstände für Mehrwertsteuerforderungen im Betrag von Fr. 22'320.–, für welche mutmasslich noch keine Betreibung eingeleitet worden ist (act. 5/18). Der MWST-Kontoauszug über die offenen Forderungen weist ein spä- teres Datum auf (28. November 2025) als die Zwischenbilanz vom 16. November 2025, weshalb auf den leicht tieferen Wert gemäss Kontoauszug abzustellen ist. Aus der von der Schuldnerin eingereichten Kreditorenliste gehen zudem offene Kreditoren im Betrag von Fr. 2'538.20 hervor (vgl. act. 5/15; ebenso gemäss Zwi- schenbilanz vom 16. November 2025, vgl. act. 5/8). Dabei fällt auf, dass für die of- fene Forderung von D._____ im Betrag von Fr. 1'770.– die Betreibung eingeleitet worden ist (vgl. Betreibung Nr. 6), womit diese bereits bei den offenen Betrei- bungsforderungen eingerechnet ist. Zwecks Vermeidung einer doppelten Berück- sichtigung sind die offenen Kreditoren um diese Forderung zu reduzieren und es ist folglich von einem offenen Betrag von Fr. 768.20 auszugehen. Darüber hinaus ist der Zwischenbilanz per 16. November 2025 weiteres kurzfristiges Fremdkapital im Betrag von Fr. 109'367.25 (Fr. 17'220.70 Covid-Kredit, Fr. 40'736.35 Steuern und Abgaben und Fr. 51'410.20 für eine Schuld gegenüber dem Bundesamt für Umwelt) zu entnehmen. Die Schuldnerin führt dazu lediglich aus, die Positionen seien durch die Aktiven gedeckt (vgl. act. 2 S. 5). Sie äussert sich indessen nicht dazu, ob diese Forderungen unmittelbar zu begleichen sind. Sie sind daher im Rahmen der Liquiditätsprüfung grundsätzlich ebenfalls als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, welche kurzfristig abgetragen werden müssen. Dies gilt für den Covid-Kredit über Fr. 17'220.70 unbeschränkt, da aus den Bankkontoauszügen der Schuldnerin ersichtlich ist, dass dieser Kredit abbezahlt wird (vgl. act. 5/13, Buchung vom 1. April 2025). Betreffend die bilanzierten Passiven gegenüber des Bundesamtes für Umwelt und für Steuern und Abgaben ist aus dem Betreibungs- registerauszug ersichtlich, dass sowohl das Bundesamt für Umwelt als auch der Kanton Zürich und Sozialversicherungsanstalten diverse Betreibungen gegen die Schuldnerin eingeleitet haben. Die bilanzierten Posten BAFU und Steuern/Sozial- abgaben sind daher insoweit zu reduzieren, als dass sie ansonsten doppelt – so- wohl bei den offenen Betreibungsforderungen als auch als offene kurzfristige Ver- bindlichkeit – berücksichtigt würden. Aus dem eingereichten Betreibungsregister- auszug sind vier offene Betreibungen des Bundesamtes für Umwelt im Stadium

- 9 - der Konkursandrohung im Gesamtbetrag von Fr. 78'982.20 zu entnehmen (Betrei- bung Nr. 1 im Betrag von Fr. 25'485.65, Betreibung Nr. 7 im Betrag von Fr. 16'191.70, Betreibung Nr. 8 im Betrag von Fr. 14'144.75, Betreibung Nr. 9 im Betrag von Fr. 23'160.20). Die Schuldnerin macht glaubhaft, dass die Betreibung Nr. 1 inkl. Kosten und Zinsen am 8. September 2025 durch Zahlung an die Vorin- stanz beglichen wurde (vgl. dazu oben E. 3.4). Damit wären noch drei Betreibun- gen im Betrag von Fr. 53'496.55 offen – dies entspricht in etwa dem bilanzierten Wert von Fr. 51'410.20, welcher sich ergibt, indem vom gesamthaft vom Bundes- amt für Umwelt betriebenen Betrag von Fr. 78'982.20 die Zahlung vom 8. Novem- ber 2025 abgezogen wird. Damit ist davon auszugehen, dass sämtliche als kurz- fristiges Fremdkapital verbuchten Schulden gegenüber dem Bundesamt für Um- welt bereits in den offenen bzw. hinterlegten Betreibungsforderungen berücksich- tigt worden sind. Weiter ergeben sich aus dem Betreibungsregisterauszug fünf of- fene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 20'289.–, welche Forderungen aus Steuern und Sozialabgaben betreffen (Betreibung Nr. 10 über Fr. 1'218.20, Be- treibung Nr. 11 über Fr. 4'156.45, Betreibung Nr. 12 über Fr. 4'155.85. Betreibung Nr. 13 über Fr. 1'236.75, Betreibung Nr. 14 über Fr. 9'521.75). Es ist davon aus- zugehen, dass diese bereits in Betreibung gesetzten Forderungen im bilanzierten Betrag von Fr. 40'736.35 enthalten sind. Dem ist ebenfalls durch die entspre- chende Reduktion des kurzfristigen Fremdkapitals für Steuern und Abgaben auf Fr. 20'447.35 Rechnung zu tragen. Insgesamt sind die weiteren kurzfristigen Ver- bindlichkeiten auf Fr. 60'756.25 zu beziffern. 3.6. Die Schuldnerin beziffert ihre mutmasslichen laufenden Ausgaben pro Mo- nat nicht. Sie führt jedoch aus, sie beschäftige drei Mitarbeiter mit Monatslöhnen von Fr. 2'400.–, Fr. 4'800.– bzw. Fr. 4'200.– brutto sowie einen Praktikanten mit einem Monatslohn von Fr. 650.– brutto (act. 2 S. 4). Die Gesamtlohnsumme be- trägt damit Fr. 12'050.– monatlich (vgl. dazu auch act. 5/5). Hinzu kommen Fr. 3'600.– und Fr. 3'000.– an monatlichen Mietzinskosten für Büroräumlichkeiten in Zürich und … [Ortschaft] (vgl. act. 2 S. 7). Alleine daraus resultieren somit mo- natliche Ausgaben von Fr. 18'650.–. Gemäss Schuldnerin tätigt sie regelmässig noch weitere Zahlungen für Sozialversicherungsleistungen und Wareneinkäufe. Sie äussert sich aber nicht zu deren Höhe (vgl. act. 2 S. 6). Eine Erfolgsrechnung,

- 10 - aus der sich vergangene Aufwendungen ergeben würden, reicht sie nicht ein. Aus den eingereichten Kontoauszügen des Kontos bei der Zürcher Kantonalbank kann zumindest entnommen werden, dass sich die monatlichen Belastungen auf durch- schnittlich Fr. 58'400.– belaufen, wobei es sich bei den (substantiellen) Bezügen im Wesentlichen um Zahlungen an das Betreibungsamt, zur Schuldentilgung oder zum Kauf von Waren handelt (act. 5/13). Es kann letztlich nicht abschliessend eruiert werden, wie hoch die laufenden Ausgaben der Schuldnerin sind. 3.7. Die Schuldnerin äussert sich nicht zu vergangenen Geschäftszahlen und insbesondere zu erzielten Gewinnen bzw. erlittenen Verlusten. Sie reicht auch keine Erfolgsrechnungen oder Bilanzen der letzten Geschäftsjahre ein. Immerhin reicht sie eine Zwischenbilanz vom 16. November 2025 ein. Demgemäss verfügt die Schuldnerin über liquide Mittel von Fr. 182'864.29 (act. 5/8). Wohl aufgrund der Hinterlegung des Betrages von Fr. 98'714.40 sanken die Bankguthaben per

30. November 2025 indessen auf noch Fr. 63'204.66 (Basler Kantonalbank, act. 5/12) bzw. auf Fr. 51'958.97 (Zürcher Kantonalbank, act. 5/13), insgesamt also auf Fr. 115'163.63. Darüber hinaus macht die Schuldnerin geltend, sie habe noch offene Debitorenforderungen im Betrag von Fr. 79'000.– (act. 2 S. 5). Dies ergeht auch aus der Zwischenbilanz (act. 5/8). Gemäss der eingereichten Liste der offenen Debitoren wurden davon mittlerweile rund Fr. 18'000.– beglichen, wo- mit per 1. Dezember 2025 noch Fr. 61'097.83 offen sind (act. 5/15). Dabei fällt je- doch auf, dass davon rund Fr. 15'000.– im Jahr 2024 fakturiert wurden. Es ist an- gesichts der bereits seit längerem offenen Ausstände nicht mit einem zeitnahen Zahlungseingang dieser Forderungen zu rechnen. Werden nur die offenen Debi- toren des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt, so ist von einem kurzfristigen Mittelzufluss von rund Fr. 46'100.– auszugehen. Gemäss Schuldnerin stünden dem kurzfristigen Fremdkapital weiter ein Warenlager im Wert von Fr. 180'000.– sowie rund Fr. 98'000.– für bestellte und bezahlte Elektrofahrzeuge gegenüber (act. 2 S. 5). Aus der Zwischenbilanz vom 16. November 2025 und aus einer ein- gereichten Rechnung samt Zahlungsbelegen ergeht, dass die Schuldnerin 92 Elektroroller bei einem chinesischen Unternehmen (E._____ Co., Ltd.) bestellte und dafür Fr. 98'141.81 als Vorauskasse überwies (act. 5/11). Soweit ersichtlich wurden diese Roller aber noch nicht geliefert. Das dafür verbuchte Aktivum ist da-

- 11 - her für die Liquiditätsprüfung nicht relevant, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Schuldnerin darüber im Moment verfügen könnte. Ebenfalls von geringer Rele- vanz ist das von der Schuldnerin angeführte Warenlager, werden durch Verkäufe doch die Erlöse erzielt bzw. ist es für den Betrieb erforderlich. 3.8. Wie bereits dargelegt, muss die Schuldnerin, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen und die laufenden Kosten bedienen können. Die zur Bezahlung der offenen, sich im Stadium der Konkursandrohung und -eröffnung befindlichen Forderungen notwendigen Mittel wurden wie gesehen bereits hinterlegt. Die hinterlegte Summe deckt sodann die weiteren offenen Betreibungsforderungen (vgl. oben E. 3.4). Die Schuldnerin unterlässt es zwar, sich zu ihrer Ertrags- und Umsatzlage zu äussern. Aufgrund der vorhandenen flüssigen Mittel im Betrag von Fr. 115'163.63 und dem zu erwartende Mittelzufluss aus Debitoren von Fr. 46'100.– erscheint es aber als plausibel, dass sie ihre weiteren offenen Schulden im Betrag von Fr. 60'756.25 in- nert Frist abtragen kann, und darüber hinaus ihre laufende Kosten begleichen kann, selbst wenn letztere nicht abschliessend beziffert wurden. Auch wenn der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin eine Vielzahl von Betreibungen – dar- unter mehrere Betreibungen, die bis zur Konkursandrohung fortgeschritten sind – aufweist, so ist zu ihren Gunsten zu werten, dass sie innert kurzer Zeit die Kon- kursforderung und darüber hinaus eine substantielle Summe zur Begleichung wei- terer Betreibungsforderungen beim Obergericht hinterlegen konnte. 3.9. Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ge- rade noch als glaubhaft gemacht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 10. November 2025 eröffneten Konkurses. Die Schuldne- rin ist jedoch dringend gehalten, ihre Zahlungsmoral insbesondere auch bei öf- fentlich-rechtlichen Forderungen zu überdenken und Ordnung in ihre administrati- ven Belange zu bringen. Sollte es den Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Es könnte diesfalls nicht auf weitere Angaben zur Geschäftstätigkeit und zur Umsatz- und Gewinnsi-

- 12 - tuation und auf Bilanzen und Erfolgsrechnungen der vergangenen Jahre verzich- tet werden. 4. 4.1. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 4.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Gläubiger ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. 4.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des vom Gläubiger der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger bzw. dessen Vertretung Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kos- ten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4.4. Die Schuldnerin hat Fr. 561.95 zur Deckung der Konkursforderung bei der Obergerichtskasse hinterlegt (vgl. act. 6). Darüber hinaus hat die Schuldnerin wei- tere Fr. 98'714.40 zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderungen bei der Obergerichtskasse einbezahlt (vgl. act. 7). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem bei ihr hinterlegten Totalbetrag von Fr. 99'276.35, dem Gläubiger Fr. 561.95 auszubezahlen, und den Restbetrag von Fr. 98'714.40 an das Betrei- bungsamt (zur Tilgung der offenen Betreibungsforderungen) zu überweisen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. November 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. Sie wurde bereits aus dem vom Gläubiger vor Vorinstanz geleisteten Vorschuss bezogen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Vor- schusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Total- betrag von Fr. 99'276.35, dem Gläubiger Fr. 561.95 auszubezahlen und den Restbetrag von Fr. 98'714.40 an das Betreibungsamt Kloten (zur Tilgung der offenen Betreibungsforderungen) zu überweisen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bas- sersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein.

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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

22. Dezember 2025