Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil eröffnete mit Urteil vom
10. November 2025 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 7'500.-- nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2025 zuzüglich Fr. 207.80 und Fr. 187.50.-- Betreibungskosten (act. 10). Dagegen er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2025 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfü- gung vom 20. November 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert, es wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen kann, und es wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses in Höhe von Fr. 750.-- angesetzt (act. 8). Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit Eingabe vom 21. November 2025 innert der Rechtsmittelfrist (act. 12). In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Novem- ber 2025 einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt (act. 14). Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht geleistet (act. 16).
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbrin- gen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Konkursforderung der Be- schwerdegegnerin einschliesslich Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt be-
- 3 - zahlt zu haben. Zum Nachweis legt die Beschwerdeführerin einen Bankauszug über die Bezahlung von Fr. 7'895.30 an das Betreibungsamt Wald-Fischenthal am
12. November 2025 sowie eine E-Mail des Betreibungs- und Gemeindeamman- namts Rüti vom 14. November 2025 zu den Akten (act. 5/3-4). Zudem legt die Be- schwerdeführerin eine Bestätigung des Konkursamtes Wald vom 21. Novem- ber 2025 vor, wonach sie zur Deckung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet hat (act. 13). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkurs- aufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfä- higkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzu- tragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illi- quid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024, E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1) 3.3. Die Beschwerdeführerin ist als GmbH seit dem tt.mm.2019 im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt die Erbringung von baugewerb- lichen Leistungen, insbesondere den Betrieb eines … (act. 6). Zu ihrer Zahlungs-
- 4 - fähigkeit gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, erst im sechsten Jahr seit der Eintragung sei es erstmals zu drei Betreibungen gekommen. Diese seien nicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, sondern aufgrund von verpassten Zah- lungsfristen und/oder Uneinigkeit bei der Höhe der Forderungen entstanden. Alle Forderungen seien zwischenzeitlich beglichen worden. Die offenen Kreditoren per Ende Jahr würden sich auf Fr. 14'155.50 belaufen, aktuell seien es sogar nur Fr. 1'212.30. Das liquide Bankvermögen von Fr. 19'412.00 reiche längst aus, um sämtliche Kreditoren zu bezahlen. Ausserdem seien weitere Zahlungseingänge in Höhe von Fr. 15'284.-- (bereits fakturiert) und Fr. 14'900.-- (Fakturierung ausste- hend) zu erwarten. Die Jahresrechnung zeige zudem, dass die Beschwerdeführe- rin schon im vergangenen Jahr erfolgreich gewirtschaftet habe und das Geschäft rentabel sei (act. 2 S. 4 ff.). 3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- amtes Rüti ZH (act. 5/6) weist per 13. November 2025 keine Verlustscheine und abzüglich der Konkursforderung lediglich zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 4'398.05 aus, welche beide durch Bezahlung an das Betreibungsamt/den Gläubiger bereits erledigt wurden. Demnach ist hier von keinen offenen, in Betrei- bung gesetzten Schulden auszugehen. Zu berücksichtigen sind demnach gemäss Angaben der Beschwerdeführerin einzig die Kreditoren in Höhe von Fr. 1'212.30 bzw. Fr. 14'155.50 bis Ende 2025 (act. 2 S. 6 f.). 3.5. Diesen Verbindlichkeiten stehen gemäss Kontoauszug der ZKB per 17. No- vember 2025 ein Guthaben von Fr. 19'412.18 und der beim Betreibungsamt be- zahlte Überschuss von Fr. 5'345.30 (act. 5/4) gegenüber. Zudem macht die Be- schwerdeführerin Debitorenforderungen in Höhe von rund Fr. 15'000.-- und zur Fakturierung ausstehende Ansprüche von Fr. 14'900.-- sowie laufende Aufträge in Höhe von Fr. 25'500.-- glaubhaft (act. 2 S. 5 f. und act. 5/8). Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin für die vergangenen zwei Jahre 2023 und 2024 bei jeweiligen Erträgen von Fr. 468'723.40 und Fr. 319'611.95 Gewinne nach Steuern in Höhe
- 5 - von Fr. 679.04 und Fr. 635.96 aus, was auf einen stabilen Geschäftsbetrieb hin- weist (act. 5/9). 3.6. Vor diesem Hintergrund erscheint hinreichend glaubhaft, dass die vorlie- gende Konkurseröffnung nicht auf eine ständige (und weiter andauernde) Illiquidi- tät der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, zumal bei Konkurseröffnung keine weiteren offenen, in Betreibung gesetzte Forderungen bestanden, und es ist ge- stützt auf die dargestellte finanzielle Situation davon auszugehen, dass sie mit den laufenden Einnahmen die Verbindlichkeiten decken kann. Somit erscheint insgesamt die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin wahr- scheinlicher als das Gegenteil. Daher gilt die Beschwerdeführerin nach dem Ge- sagten zur Zeit als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG.
E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Beschwerde- führerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen und auch der Beschwerdegegnerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. November 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanz- liche Entscheidgebühr von Fr. 300.-- wird bestätigt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Das Konkursamt Wald ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'500.-- (Fr. 2'000.-- Zahlung der Beschwerdeführerin so- - 6 - wie Fr. 1'500.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Be- schwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wald ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250389-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. November 2025 (EK250365)
- 2 - Erwägungen:
1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil eröffnete mit Urteil vom
10. November 2025 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 7'500.-- nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2025 zuzüglich Fr. 207.80 und Fr. 187.50.-- Betreibungskosten (act. 10). Dagegen er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2025 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfü- gung vom 20. November 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert, es wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen kann, und es wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses in Höhe von Fr. 750.-- angesetzt (act. 8). Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit Eingabe vom 21. November 2025 innert der Rechtsmittelfrist (act. 12). In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Novem- ber 2025 einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt (act. 14). Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht geleistet (act. 16).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbrin- gen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Konkursforderung der Be- schwerdegegnerin einschliesslich Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt be-
- 3 - zahlt zu haben. Zum Nachweis legt die Beschwerdeführerin einen Bankauszug über die Bezahlung von Fr. 7'895.30 an das Betreibungsamt Wald-Fischenthal am
12. November 2025 sowie eine E-Mail des Betreibungs- und Gemeindeamman- namts Rüti vom 14. November 2025 zu den Akten (act. 5/3-4). Zudem legt die Be- schwerdeführerin eine Bestätigung des Konkursamtes Wald vom 21. Novem- ber 2025 vor, wonach sie zur Deckung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet hat (act. 13). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkurs- aufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfä- higkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzu- tragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illi- quid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024, E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1) 3.3. Die Beschwerdeführerin ist als GmbH seit dem tt.mm.2019 im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt die Erbringung von baugewerb- lichen Leistungen, insbesondere den Betrieb eines … (act. 6). Zu ihrer Zahlungs-
- 4 - fähigkeit gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, erst im sechsten Jahr seit der Eintragung sei es erstmals zu drei Betreibungen gekommen. Diese seien nicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, sondern aufgrund von verpassten Zah- lungsfristen und/oder Uneinigkeit bei der Höhe der Forderungen entstanden. Alle Forderungen seien zwischenzeitlich beglichen worden. Die offenen Kreditoren per Ende Jahr würden sich auf Fr. 14'155.50 belaufen, aktuell seien es sogar nur Fr. 1'212.30. Das liquide Bankvermögen von Fr. 19'412.00 reiche längst aus, um sämtliche Kreditoren zu bezahlen. Ausserdem seien weitere Zahlungseingänge in Höhe von Fr. 15'284.-- (bereits fakturiert) und Fr. 14'900.-- (Fakturierung ausste- hend) zu erwarten. Die Jahresrechnung zeige zudem, dass die Beschwerdeführe- rin schon im vergangenen Jahr erfolgreich gewirtschaftet habe und das Geschäft rentabel sei (act. 2 S. 4 ff.). 3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- amtes Rüti ZH (act. 5/6) weist per 13. November 2025 keine Verlustscheine und abzüglich der Konkursforderung lediglich zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 4'398.05 aus, welche beide durch Bezahlung an das Betreibungsamt/den Gläubiger bereits erledigt wurden. Demnach ist hier von keinen offenen, in Betrei- bung gesetzten Schulden auszugehen. Zu berücksichtigen sind demnach gemäss Angaben der Beschwerdeführerin einzig die Kreditoren in Höhe von Fr. 1'212.30 bzw. Fr. 14'155.50 bis Ende 2025 (act. 2 S. 6 f.). 3.5. Diesen Verbindlichkeiten stehen gemäss Kontoauszug der ZKB per 17. No- vember 2025 ein Guthaben von Fr. 19'412.18 und der beim Betreibungsamt be- zahlte Überschuss von Fr. 5'345.30 (act. 5/4) gegenüber. Zudem macht die Be- schwerdeführerin Debitorenforderungen in Höhe von rund Fr. 15'000.-- und zur Fakturierung ausstehende Ansprüche von Fr. 14'900.-- sowie laufende Aufträge in Höhe von Fr. 25'500.-- glaubhaft (act. 2 S. 5 f. und act. 5/8). Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin für die vergangenen zwei Jahre 2023 und 2024 bei jeweiligen Erträgen von Fr. 468'723.40 und Fr. 319'611.95 Gewinne nach Steuern in Höhe
- 5 - von Fr. 679.04 und Fr. 635.96 aus, was auf einen stabilen Geschäftsbetrieb hin- weist (act. 5/9). 3.6. Vor diesem Hintergrund erscheint hinreichend glaubhaft, dass die vorlie- gende Konkurseröffnung nicht auf eine ständige (und weiter andauernde) Illiquidi- tät der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, zumal bei Konkurseröffnung keine weiteren offenen, in Betreibung gesetzte Forderungen bestanden, und es ist ge- stützt auf die dargestellte finanzielle Situation davon auszugehen, dass sie mit den laufenden Einnahmen die Verbindlichkeiten decken kann. Somit erscheint insgesamt die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin wahr- scheinlicher als das Gegenteil. Daher gilt die Beschwerdeführerin nach dem Ge- sagten zur Zeit als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG.
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Beschwerde- führerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen und auch der Beschwerdegegnerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. November 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanz- liche Entscheidgebühr von Fr. 300.-- wird bestätigt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Wald ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'500.-- (Fr. 2'000.-- Zahlung der Beschwerdeführerin so-
- 6 - wie Fr. 1'500.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Be- schwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wald ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Emp- fangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
4. Dezember 2025