Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 (Datum Poststempel) beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Pfändungsur- kunde vom 22. September 2025 im Pfändungsverfahren Nr. 1 des Betreibungs- amtes Winterthur-Stadt und ersuchte um Feststellung deren Nichtigkeit, eventuali- ter um Aufhebung infolge Ungültigkeit, subeventualiter um Anweisung des Betrei- bungsamtes, die Pfändung unter Berücksichtigung des Existenzminimums vorzu- nehmen (act. 6/1, act. 6/3, act. 6/8, act. 6/10, act. 6/11/12, act. 6/14). Nach Durch- führung des Verfahrens wies das Bezirksgericht die Beschwerde mit Urteil vom
E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. November 2025 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Sie beantragt die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids, hält im Übrigen weitgehend an den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen fest und verlangt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-18). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar
- 3 - (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom
21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Die Beschwerde vom 14. November 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.4. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Subeventualantrag die Berück- sichtigung des gemeinsamen Existenzminimums von ihr und ihrem Ehemann (act. 2 S. 2). Dieser Antrag ist neu und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Art. 326 ZPO). 2.5. Hinsichtlich der beantragten aufschiebenden Wirkung ist zu bemerken, dass der angefochtene Entscheid keine vollstreckbaren Anordnungen enthält, die auf- geschoben werden könnten. Aus der diesbezüglichen Begründung geht indes hervor, dass die Beschwerdeführerin die Anordnung von vorsorglichen Massnah- men verlangt (vgl. act. 2 S. 6). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin allerdings hinfällig und ist ab- zuschreiben. 3. 3.1. Die Vorinstanz wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zusammenge- fasst mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei als Pflegehelfende bei der B._____ GmbH angestellt und erhalte dafür einen Lohn. Es handle sich dabei
- 4 - um eine privatrechtliche Anstellung bei einer privaten GmbH und nicht um Unter- stützungsleistungen eines Vereins oder einer Anstalt. Die Beschwerdeführerin werde für ihre Tätigkeit für die Arbeitgeberin durch diese entlöhnt. Ob die Arbeit- geberin Entschädigungen der Krankenkasse erhalte oder nicht, sei zur Qualifika- tion des Einkommens der Beschwerdeführerin unerheblich, weshalb das Einkom- men pfändbar sei. Daneben rüge die Beschwerdeführerin die Berechnung des Existenzminimums. Dieses sei nach den massgeblichen Grundsätzen festgesetzt und es sei in der Pfändungsurkunde festgehalten worden, dass die Wohnkosten sowie die Auslagen für die Krankenkasse nicht ausgewiesen worden seien. Dass dies nicht zutreffe, mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, und sie reiche auch keine entsprechenden Unterlagen nach (act. 5 S. 3 ff.). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Beschwerde vom 14. Novem- ber 2025 dagegen im Wesentlichen vor, sie sei auf Grund einer ärztlichen Spitex- Verordnung und im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit der B._____ GmbH als Angehörige mit der Pflege ihres Ehemannes betraut worden. Für diese Pflegedienstleistung erhalte sie von der Krankenkasse ihres Ehemannes eine mo- natliche Entschädigung von rund Fr. 3´700.--. Es handle sich somit um eine Ent- schädigung im Rahmen der Grundversicherung nach KVG und KLV, um ein dem öffentlichen Recht unterstelltes Dienstverhältnis, weshalb die Entschädigung un- pfändbar sei. Die von ihr erbrachten Dienstleistungen würden durch die Kranken- kasse monatlich geprüft und der berechnete Betrag der ausgewählten Spitex-Or- ganisation überwiesen. Ihr Ehemann erhalte von der Krankenkasse periodische Abrechnungen und habe sich im Rahmen der Franchise daran finanziell zu beteili- gen (act. 2 S. 3 ff.). Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre Vorbrin- gen zur unterlassenen korrekten Berechnung des Existenzminimums nicht behan- delt und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Berechnung des Existenzmini- mums sei offensichtlich unrichtig, weil weder Wohnkosten noch die Krankenkas- senprämien berücksichtigt worden seien. Das Betreibungsamt verfüge über sämt- liche relevanten Angaben, ansonsten hätte es sie (die Beschwerdeführerin) vor-
- 5 - gängig der Pfändung befragen und von ihr weitere Belege einfordern müssen (act. 2 S. 3 und S. 5 f.). 3.3. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter gegebenen Voraussetzungen die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 ff. KVG). Als Leistungserbringer zugelassen sind unter anderem Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag ei- nes Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG), namentlich Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss Art. 51 KVV. In seinem Entscheid vom
18. April 2019 hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass bei einer Spitex- Organisation angestellte Familienangehörige grundsätzlich auch ohne pflegeri- sche Fachausbildung Pflegemassnahmen zu Lasten der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung erbringen können (BGE 145 V 161; vgl. auch BGer 9C_276/2024 vom 22. Mai 2025). Daraus folgt, dass Pflegeleistungen, die durch Angehörige erbracht werden, also grundsätzlich nur dann durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet werden, wenn diese von einer Spitex-Institu- tion beschäftigt werden. Die Vergütung der Kosten (durch Krankenkasse, Patien- tenbeteiligung, Selbstbehalt, Franchise und Gemeindeanteil) erfolgt diesfalls an die Spitex-Organisation und diese entrichtet nach eigener Festsetzung die Ent- schädigung für sämtliche Mitarbeitenden, einschliesslich der pflegenden Angehö- rigen (vgl. für die Regelung im Kanton Zürich auch das Merkblatt "Pflegende An- gehörige" des Amts für Gesundheit des Kantons Zürich vom April 2025 mit An- passungen vom 17. September 2025). Demnach handelt es sich bei den Einnahmen der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht um eine von der Krankenkasse an sie bzw. den Ehemann di- rekt ausgerichtete Entschädigung, die allenfalls nach Art. 92 SchKG unpfändbar wäre. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, erfolgt die gestützt auf den Anspruch des pflegebedürftigen Ehemannes ausgerichtete Entschädi- gung der Krankenkasse an die Spitex-Organisation, welche wiederum die Be- schwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung für die erbrachten Leistungen ent- löhnt. Dies entspricht einerseits den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin
- 6 - und deckt sich auch mit dem von ihr und der B._____ GmbH unterzeichneten Ar- beitsvertrag vom 30. Juni 2025 (act. 6/11/13) sowie dem Stellenbeschrieb vom
E. 6 November 2025 ab (act. 6/16 = act. 5).
E. 8 Oktober 2025 (vgl. act. 6/4). Der von der B._____ GmbH an die Beschwerde- führerin ausbezahlte Lohn ist daher unter Berücksichtigung des Existenzmini- mums pfändbar. Die Entschädigungen der Krankenkassen zugunsten des Ehe- mannes der Beschwerdeführerin werden dadurch nicht tangiert. 3.4. Des Weiteren ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegenzuhal- ten, dass sich die Vorinstanz in E. 4 des angefochtenen Entscheides mit dem in der Pfändungsurkunde vom 22. September 2025 festgesetzten Existenzminimum auseinandergesetzt und somit ihre Überlegungen dargelegt hat, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Damit genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die Entscheidbegründung im Rah- men des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO (vgl. BGE 133 I 270, E. 3.1; BGE 133 III 439, E. 3.3.). Zudem lässt sich der Pfändungsurkunde entnehmen, dass die Pfändung im Beisein des durch eine Vollmacht zur Vertretung berechtigten Ehemannes der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, wobei keine Nachweise für den Liegenschaftenaufwand und die Kosten für die Krankenkasse ausgewiesen wurden (vgl. act. 6/11/12). Eine vorgängige Befragung (des bevollmächtigten Ehemannes) sowie eine Aufforde- rung zur Einreichung weiterer Unterlagen und Belege für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums haben stattgefunden (vgl. act. 6/10 S. 2, act. 6/11/4-6). Die Vorinstanz hat die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums somit zu Recht nicht beanstandet. Im Übrigen ist die Be- schwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG beim zuständigen Betreibungsamt jederzeit um Revision der Einkommenspfän- dung ersuchen kann. 3.5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 7 - 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250386-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom
6. November 2025 (CB250058)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 (Datum Poststempel) beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Pfändungsur- kunde vom 22. September 2025 im Pfändungsverfahren Nr. 1 des Betreibungs- amtes Winterthur-Stadt und ersuchte um Feststellung deren Nichtigkeit, eventuali- ter um Aufhebung infolge Ungültigkeit, subeventualiter um Anweisung des Betrei- bungsamtes, die Pfändung unter Berücksichtigung des Existenzminimums vorzu- nehmen (act. 6/1, act. 6/3, act. 6/8, act. 6/10, act. 6/11/12, act. 6/14). Nach Durch- führung des Verfahrens wies das Bezirksgericht die Beschwerde mit Urteil vom
6. November 2025 ab (act. 6/16 = act. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. November 2025 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Sie beantragt die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids, hält im Übrigen weitgehend an den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen fest und verlangt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-18). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar
- 3 - (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom
21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Die Beschwerde vom 14. November 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.4. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Subeventualantrag die Berück- sichtigung des gemeinsamen Existenzminimums von ihr und ihrem Ehemann (act. 2 S. 2). Dieser Antrag ist neu und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Art. 326 ZPO). 2.5. Hinsichtlich der beantragten aufschiebenden Wirkung ist zu bemerken, dass der angefochtene Entscheid keine vollstreckbaren Anordnungen enthält, die auf- geschoben werden könnten. Aus der diesbezüglichen Begründung geht indes hervor, dass die Beschwerdeführerin die Anordnung von vorsorglichen Massnah- men verlangt (vgl. act. 2 S. 6). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin allerdings hinfällig und ist ab- zuschreiben. 3. 3.1. Die Vorinstanz wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zusammenge- fasst mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei als Pflegehelfende bei der B._____ GmbH angestellt und erhalte dafür einen Lohn. Es handle sich dabei
- 4 - um eine privatrechtliche Anstellung bei einer privaten GmbH und nicht um Unter- stützungsleistungen eines Vereins oder einer Anstalt. Die Beschwerdeführerin werde für ihre Tätigkeit für die Arbeitgeberin durch diese entlöhnt. Ob die Arbeit- geberin Entschädigungen der Krankenkasse erhalte oder nicht, sei zur Qualifika- tion des Einkommens der Beschwerdeführerin unerheblich, weshalb das Einkom- men pfändbar sei. Daneben rüge die Beschwerdeführerin die Berechnung des Existenzminimums. Dieses sei nach den massgeblichen Grundsätzen festgesetzt und es sei in der Pfändungsurkunde festgehalten worden, dass die Wohnkosten sowie die Auslagen für die Krankenkasse nicht ausgewiesen worden seien. Dass dies nicht zutreffe, mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, und sie reiche auch keine entsprechenden Unterlagen nach (act. 5 S. 3 ff.). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Beschwerde vom 14. Novem- ber 2025 dagegen im Wesentlichen vor, sie sei auf Grund einer ärztlichen Spitex- Verordnung und im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit der B._____ GmbH als Angehörige mit der Pflege ihres Ehemannes betraut worden. Für diese Pflegedienstleistung erhalte sie von der Krankenkasse ihres Ehemannes eine mo- natliche Entschädigung von rund Fr. 3´700.--. Es handle sich somit um eine Ent- schädigung im Rahmen der Grundversicherung nach KVG und KLV, um ein dem öffentlichen Recht unterstelltes Dienstverhältnis, weshalb die Entschädigung un- pfändbar sei. Die von ihr erbrachten Dienstleistungen würden durch die Kranken- kasse monatlich geprüft und der berechnete Betrag der ausgewählten Spitex-Or- ganisation überwiesen. Ihr Ehemann erhalte von der Krankenkasse periodische Abrechnungen und habe sich im Rahmen der Franchise daran finanziell zu beteili- gen (act. 2 S. 3 ff.). Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre Vorbrin- gen zur unterlassenen korrekten Berechnung des Existenzminimums nicht behan- delt und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Berechnung des Existenzmini- mums sei offensichtlich unrichtig, weil weder Wohnkosten noch die Krankenkas- senprämien berücksichtigt worden seien. Das Betreibungsamt verfüge über sämt- liche relevanten Angaben, ansonsten hätte es sie (die Beschwerdeführerin) vor-
- 5 - gängig der Pfändung befragen und von ihr weitere Belege einfordern müssen (act. 2 S. 3 und S. 5 f.). 3.3. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter gegebenen Voraussetzungen die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 ff. KVG). Als Leistungserbringer zugelassen sind unter anderem Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag ei- nes Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG), namentlich Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss Art. 51 KVV. In seinem Entscheid vom
18. April 2019 hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass bei einer Spitex- Organisation angestellte Familienangehörige grundsätzlich auch ohne pflegeri- sche Fachausbildung Pflegemassnahmen zu Lasten der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung erbringen können (BGE 145 V 161; vgl. auch BGer 9C_276/2024 vom 22. Mai 2025). Daraus folgt, dass Pflegeleistungen, die durch Angehörige erbracht werden, also grundsätzlich nur dann durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet werden, wenn diese von einer Spitex-Institu- tion beschäftigt werden. Die Vergütung der Kosten (durch Krankenkasse, Patien- tenbeteiligung, Selbstbehalt, Franchise und Gemeindeanteil) erfolgt diesfalls an die Spitex-Organisation und diese entrichtet nach eigener Festsetzung die Ent- schädigung für sämtliche Mitarbeitenden, einschliesslich der pflegenden Angehö- rigen (vgl. für die Regelung im Kanton Zürich auch das Merkblatt "Pflegende An- gehörige" des Amts für Gesundheit des Kantons Zürich vom April 2025 mit An- passungen vom 17. September 2025). Demnach handelt es sich bei den Einnahmen der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht um eine von der Krankenkasse an sie bzw. den Ehemann di- rekt ausgerichtete Entschädigung, die allenfalls nach Art. 92 SchKG unpfändbar wäre. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, erfolgt die gestützt auf den Anspruch des pflegebedürftigen Ehemannes ausgerichtete Entschädi- gung der Krankenkasse an die Spitex-Organisation, welche wiederum die Be- schwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung für die erbrachten Leistungen ent- löhnt. Dies entspricht einerseits den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin
- 6 - und deckt sich auch mit dem von ihr und der B._____ GmbH unterzeichneten Ar- beitsvertrag vom 30. Juni 2025 (act. 6/11/13) sowie dem Stellenbeschrieb vom
8. Oktober 2025 (vgl. act. 6/4). Der von der B._____ GmbH an die Beschwerde- führerin ausbezahlte Lohn ist daher unter Berücksichtigung des Existenzmini- mums pfändbar. Die Entschädigungen der Krankenkassen zugunsten des Ehe- mannes der Beschwerdeführerin werden dadurch nicht tangiert. 3.4. Des Weiteren ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegenzuhal- ten, dass sich die Vorinstanz in E. 4 des angefochtenen Entscheides mit dem in der Pfändungsurkunde vom 22. September 2025 festgesetzten Existenzminimum auseinandergesetzt und somit ihre Überlegungen dargelegt hat, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Damit genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die Entscheidbegründung im Rah- men des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO (vgl. BGE 133 I 270, E. 3.1; BGE 133 III 439, E. 3.3.). Zudem lässt sich der Pfändungsurkunde entnehmen, dass die Pfändung im Beisein des durch eine Vollmacht zur Vertretung berechtigten Ehemannes der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, wobei keine Nachweise für den Liegenschaftenaufwand und die Kosten für die Krankenkasse ausgewiesen wurden (vgl. act. 6/11/12). Eine vorgängige Befragung (des bevollmächtigten Ehemannes) sowie eine Aufforde- rung zur Einreichung weiterer Unterlagen und Belege für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums haben stattgefunden (vgl. act. 6/10 S. 2, act. 6/11/4-6). Die Vorinstanz hat die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums somit zu Recht nicht beanstandet. Im Übrigen ist die Be- schwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG beim zuständigen Betreibungsamt jederzeit um Revision der Einkommenspfän- dung ersuchen kann. 3.5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 7 - 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
8. Dezember 2025