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PS250380

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge-

- 3 - treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491 E. 4). 3.1. Die Schuldnerin belegt, bei der Obergerichtskasse am 12. November 2025 einen Betrag von total Fr. 1'914.85 zuhanden der Gläubigerin hinterlegt zu haben (act. 4/9/1 u. 2). Dieser Betrag deckt die Forderung samt Zinsen und Kosten bzw. übersteigt diese sogar leicht (vgl. oben E. 1.1 und act. 6). Die Schuldnerin belegt sodann, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 4/10). Der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung ist damit nachgewiesen. 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzei- chen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom

10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos- sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht nochmit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer

- 4 - 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 3.3.1. Die Schuldnerin ist seit Juli 2012 im Handelsregister eingetragen. Ihr Gesellschaftszweck ist der Betrieb von Lokalitäten im Gastronomie- und Clubbe- reich (act. 5). Die Aktiengesellschaft wurde am 11. Oktober 2023 vom aktuellen Geschäftsführer übernommen (vgl. act. 2 Rz. 7 i.V.m. act. 5). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit März 2024 21 Einträge auf. Lässt man die nun hinterlegte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch dreizehn Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 21'000.– offen (vgl. act. 2 Rz. 16 i.V.m. act. 4/8). Davon befinden sich sieben Betreibungen über insgesamt Fr. 11'495.75 im Stadium der Konkursandrohung. Die Schuldnerin weist sodann drei Verlustscheine über Fr. 7'607.15 auf. Frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (vgl. act. 4/8). Im Jahr 2024 lief indes bereits ein Konkurseröffnungsver- fahren. Die in diesem Rahmen erfolgte Konkurseröffnung wurde indes aufgrund von Verfahrensmängeln aufgehoben (vgl. Geschäfts-Nr. PS240174). 3.3.3. Die Schuldnerin macht geltend, die Forderung der Betreibung Nr. … sei im Rahmen des letzten Konkursverfahrens getilgt worden (vgl. act. 4/8). Dies ist zutreffend (vgl. OGer ZH PS240174 vom 13. September 2024). Ansonsten äussert sich die Schuldnerin nicht zu den offenen Betreibungen bzw. anerkennt diese insofern, als sie geltend macht, der Geschäftsführer würde den Betrag in

- 5 - den nächsten sechs Monaten via erwirtschaftete Erträge aus der Bar und Privat- darlehen bezahlen (act. 2 Rz. 16). Damit ist von offenen Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 15'000.– auszugehen, wovon sich sechs Betreibungen über rund Fr. 5'500.– im Stadium der Konkursandrohung befinden. 3.3.4. Die Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung in der Höhe von Fr. 5'500.– bedingen, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröff- nung folgt. Sofort und konkret verfügbare liquide Mittel wurden keine glaubhaft ge- macht: Die Schuldnerin reicht weder einen Kontoauszug noch sonstige Unterla- gen ein, die Auskunft über vorhandene liquide Mittel geben würden. Sie macht geltend, die offenen Betreibungen je hälftig mittels erwirtschafteten Erträgen und mittels Privatdarlehen tilgen zu wollen (act. 2 Rz. 16). Diesbezüglich fehlen aber jegliche Unterlagen. Dies genügt den (aufgrund der Verlustscheine und weiteren Konkursandrohungen) erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht. 3.3.5. Auch was den allgemeinen Geschäftsgang betrifft, fehlen aussagekräf- tige Unterlagen. Die Schuldnerin gibt zwar an, einen gut laufenden Barbetrieb zu führen und reicht einen Eventplan ein, aus dem ersichtlich ist, dass im November und Dezember 2025 verschiedene Events stattfinden (act. 2 Rz. 15 und act. 4/4). Sie reicht auch die Umsatzrapporte 2024 und 2025 ein, aus denen hervor geht, dass im Jahr 2024 ein Umsatz von rund Fr. 160'000.– erzielt und dieser im Jahr 2025 ebenfalls bereits erreicht wurde (vgl. act. 4/5 und act. 4/6). Zu den Kosten, die diesem Umsatz gegenüberstehen, gibt die Schuldnerin aber lediglich an, die Miete für die Geschäftslokalitäten betrage lediglich Fr. 4'250.– (act. 2 Rz. 12) und die Lohnkosten seien tief (act. 2 Rz. 13). Alleine aus den Umsatzzahlen, dem Um- stand, dass Events stattfinden und den spärlichen Angaben zu den laufenden Kosten lässt sich aber kein Bild über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft machen. Die Schuldnerin weist selbst darauf hin, dass sie als Aktiengesellschaft der Buchführungspflicht unterliegt (vgl. act. 2 Rz. 10). Dennoch unterlässt sie es, entsprechende Unterlagen wie die Jahresrechnung 2024 oder einen Zwischenab-

- 6 - schluss für das Jahr 2025 einzureichen. Es ist nicht einmal bekannt, ob die Schuldnerin in den letzten Jahren einen Gewinn erzielen konnte. Dass Verlust- scheine bestehen und sich insgesamt sechs Betreibungen im Stadium der Kon- kursandrohung befinden, deutet sodann auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten der Schuldnerin in finanzieller Hinsicht hin. Auch die Tatsa- che, dass innert nicht einmal zwei Jahren 21 Einträge im Betreibungsregister er- folgten, weist auf anhaltende Liquiditätsprobleme hin. Auffällig ist ferner, dass sich diverse Betreibungen über Kleinbeträge (Fr. 189.30, Fr. 755.10, Fr. 778.35 und Fr. 787.65) im Stadium der Konkursandrohung befinden, was ebenfalls gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin spricht. 3.3.6. Nach dem Gesagten ist einerseits nicht glaubhaft gemacht, dass aus- reichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen getilgt werden könnten. Andererseits lässt sich aufgrund der unvoll- ständigen Unterlagen auch nicht beurteilen, ob die Schuldnerin generell in der Lage ist, sowohl ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen als auch die übrigen bestehenden Schulden in absehbarer Zeit abzutragen. Die Voraussetzun- gen zur Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 4 Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

- 7 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Mittwoch, 3. Dezember 2025, 09.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  2. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit der Durchführung des Konkur- ses beauftragt.
  3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'914.85 dem Konkursamt Aussersihl-Zürich zu überweisen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  7. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250380-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 3. Dezember 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Anstalt], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. November 2025 (EK251980)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 7. November 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 1'500.– nebst 5% Zins seit 29. April 2025 (Fr. 39.45), Fr. 136.90 und Fr. 228.20 Betreibungskosten, mithin total Fr. 1'904.55 (vgl. act. 3 u. act. 6). Da- gegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 12. November 2025 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils und ersuchte um Erteilung der aufschie- benden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 13. November 2025 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen gewährt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 7). Innert der Beschwerdefrist reichte die Schuldnerin keine weiteren Unterlagen ein. 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1–23). Das Verfah- ren ist spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge-

- 3 - treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491 E. 4). 3.1. Die Schuldnerin belegt, bei der Obergerichtskasse am 12. November 2025 einen Betrag von total Fr. 1'914.85 zuhanden der Gläubigerin hinterlegt zu haben (act. 4/9/1 u. 2). Dieser Betrag deckt die Forderung samt Zinsen und Kosten bzw. übersteigt diese sogar leicht (vgl. oben E. 1.1 und act. 6). Die Schuldnerin belegt sodann, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 4/10). Der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung ist damit nachgewiesen. 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzei- chen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom

10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos- sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht nochmit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer

- 4 - 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 3.3.1. Die Schuldnerin ist seit Juli 2012 im Handelsregister eingetragen. Ihr Gesellschaftszweck ist der Betrieb von Lokalitäten im Gastronomie- und Clubbe- reich (act. 5). Die Aktiengesellschaft wurde am 11. Oktober 2023 vom aktuellen Geschäftsführer übernommen (vgl. act. 2 Rz. 7 i.V.m. act. 5). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit März 2024 21 Einträge auf. Lässt man die nun hinterlegte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch dreizehn Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 21'000.– offen (vgl. act. 2 Rz. 16 i.V.m. act. 4/8). Davon befinden sich sieben Betreibungen über insgesamt Fr. 11'495.75 im Stadium der Konkursandrohung. Die Schuldnerin weist sodann drei Verlustscheine über Fr. 7'607.15 auf. Frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (vgl. act. 4/8). Im Jahr 2024 lief indes bereits ein Konkurseröffnungsver- fahren. Die in diesem Rahmen erfolgte Konkurseröffnung wurde indes aufgrund von Verfahrensmängeln aufgehoben (vgl. Geschäfts-Nr. PS240174). 3.3.3. Die Schuldnerin macht geltend, die Forderung der Betreibung Nr. … sei im Rahmen des letzten Konkursverfahrens getilgt worden (vgl. act. 4/8). Dies ist zutreffend (vgl. OGer ZH PS240174 vom 13. September 2024). Ansonsten äussert sich die Schuldnerin nicht zu den offenen Betreibungen bzw. anerkennt diese insofern, als sie geltend macht, der Geschäftsführer würde den Betrag in

- 5 - den nächsten sechs Monaten via erwirtschaftete Erträge aus der Bar und Privat- darlehen bezahlen (act. 2 Rz. 16). Damit ist von offenen Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 15'000.– auszugehen, wovon sich sechs Betreibungen über rund Fr. 5'500.– im Stadium der Konkursandrohung befinden. 3.3.4. Die Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung in der Höhe von Fr. 5'500.– bedingen, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröff- nung folgt. Sofort und konkret verfügbare liquide Mittel wurden keine glaubhaft ge- macht: Die Schuldnerin reicht weder einen Kontoauszug noch sonstige Unterla- gen ein, die Auskunft über vorhandene liquide Mittel geben würden. Sie macht geltend, die offenen Betreibungen je hälftig mittels erwirtschafteten Erträgen und mittels Privatdarlehen tilgen zu wollen (act. 2 Rz. 16). Diesbezüglich fehlen aber jegliche Unterlagen. Dies genügt den (aufgrund der Verlustscheine und weiteren Konkursandrohungen) erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht. 3.3.5. Auch was den allgemeinen Geschäftsgang betrifft, fehlen aussagekräf- tige Unterlagen. Die Schuldnerin gibt zwar an, einen gut laufenden Barbetrieb zu führen und reicht einen Eventplan ein, aus dem ersichtlich ist, dass im November und Dezember 2025 verschiedene Events stattfinden (act. 2 Rz. 15 und act. 4/4). Sie reicht auch die Umsatzrapporte 2024 und 2025 ein, aus denen hervor geht, dass im Jahr 2024 ein Umsatz von rund Fr. 160'000.– erzielt und dieser im Jahr 2025 ebenfalls bereits erreicht wurde (vgl. act. 4/5 und act. 4/6). Zu den Kosten, die diesem Umsatz gegenüberstehen, gibt die Schuldnerin aber lediglich an, die Miete für die Geschäftslokalitäten betrage lediglich Fr. 4'250.– (act. 2 Rz. 12) und die Lohnkosten seien tief (act. 2 Rz. 13). Alleine aus den Umsatzzahlen, dem Um- stand, dass Events stattfinden und den spärlichen Angaben zu den laufenden Kosten lässt sich aber kein Bild über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft machen. Die Schuldnerin weist selbst darauf hin, dass sie als Aktiengesellschaft der Buchführungspflicht unterliegt (vgl. act. 2 Rz. 10). Dennoch unterlässt sie es, entsprechende Unterlagen wie die Jahresrechnung 2024 oder einen Zwischenab-

- 6 - schluss für das Jahr 2025 einzureichen. Es ist nicht einmal bekannt, ob die Schuldnerin in den letzten Jahren einen Gewinn erzielen konnte. Dass Verlust- scheine bestehen und sich insgesamt sechs Betreibungen im Stadium der Kon- kursandrohung befinden, deutet sodann auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten der Schuldnerin in finanzieller Hinsicht hin. Auch die Tatsa- che, dass innert nicht einmal zwei Jahren 21 Einträge im Betreibungsregister er- folgten, weist auf anhaltende Liquiditätsprobleme hin. Auffällig ist ferner, dass sich diverse Betreibungen über Kleinbeträge (Fr. 189.30, Fr. 755.10, Fr. 778.35 und Fr. 787.65) im Stadium der Konkursandrohung befinden, was ebenfalls gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin spricht. 3.3.6. Nach dem Gesagten ist einerseits nicht glaubhaft gemacht, dass aus- reichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen getilgt werden könnten. Andererseits lässt sich aufgrund der unvoll- ständigen Unterlagen auch nicht beurteilen, ob die Schuldnerin generell in der Lage ist, sowohl ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen als auch die übrigen bestehenden Schulden in absehbarer Zeit abzutragen. Die Voraussetzun- gen zur Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Mittwoch, 3. Dezember 2025, 09.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit der Durchführung des Konkur- ses beauftragt.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'914.85 dem Konkursamt Aussersihl-Zürich zu überweisen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

4. Dezember 2025