Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 November 2025 datierenden Eingaben der Schuldnerin samt Beilagen verspä- tet (act. 11–14) und nicht zu berücksichtigen. 3.1. Die Schuldnerin belegt, mittels Quittung des Betreibungsamtes vom 7. No- vember 2025 die Konkursforderung inkl. Zinsen sowie die Kosten des erstinstanz- lichen Konkursgerichts bezahlt zu haben (act. 2 S. 2 i.V.m. act. 4/5). Zu den Kos- ten des Konkursamtes äussert sich die Schuldnerin nicht (vgl. act. 2) und reicht auch keinen Beleg ein, die Kosten des Konkursamtes bis zu einer allfälligen Kon- kursaufhebung sichergestellt zu haben (vgl. act. 2). Damit wurde innert der Be- schwerdefrist nicht urkundlich bewiesen, dass sämtliche Kosten getilgt sind. Dem- nach liegt kein Konkurshinderungsgrund vor. Damit kann auf die Prüfung der Zah- lungsfähigkeit der Schuldnerin verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 3.2. Der Vollständigkeit halber ist was folgt zu bemerken: In der verspäteten Ein- gabe vom 27. November 2025 erklärt die Schuldnerin "den Restbetrag" des von der Gläubigerin geleisteten Vorschusses mittlerweile dem Konkursamt überwie- sen zu haben. Sie habe "eine unrichtige Auskunft über den Status dieses Betrags erhalten" (act. 11 S.2). Nur die effektiven Kosten seien zu tilgen und der "Vor- schuss der Gegenpartei" sei "nicht als Kostenposition im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG zu behandeln" (act. 11 S. 2). Die Schuldnerin übersieht zunächst, dass es nicht um die Rückerstattung des geleisteten Vorschusses der Gläubigerin, sondern die Sicherstellung der Kos- ten des Konkursamtes geht, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen (vgl.
- 4 - statt vieler BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BGer 5A_672/2022 vom
4. April 2023 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2 f.). Aus den Beilagen zur Eingabe vom 27. November 2025 erhellt, dass die Schuldnerin da- von auszugehen scheint, die Kosten des Konkursamtes seien durch den von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (act. 12/13b). Dies ist nicht zutreffend. Die Schuldnerin hat die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten zu tilgen (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Dies hätte sie innert der Beschwer- defrist vorzunehmen und urkundlich zu beweisen gehabt, was sie nicht tat (vgl. act. 2). Sie behauptet neu am 20. November 2025, mithin 10 Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist, die Zahlung ausgeführt zu haben (vgl. act. 11 S. 2 i.V.m. act. 12/13a). Die Bestätigung des Konkursamtes, dass die vorgenommene Zah- lung die Kosten des Konkursamtes deckt, datiert gar vom 26. November 2025 (act. 12/13c). Nicht nur die Einreichung der Zahlungsbelege erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist, sondern auch die Zahlung an sich war verspätet, weshalb sie ebenfalls nicht berücksichtigt werden könnte.
4. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.
- 5 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Horgen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250378-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 4. Dezember 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Anstalt], Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 28. Oktober 2025 (EK250439)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 28. Oktober 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 1'424.05 nebst 5% Zins seit 28. Dezember 2024, Fr. 17.20 Verzugszins, Fr. 40.– Mahngebühren und Fr. 148.– Betreibungskosten (vgl. act. 3). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 10. November 2025 Be- schwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 11. November 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (vgl. act. 10). Ausserdem reichte die Schuldnerin zwei weitere Eingaben samt Beilagen ein (vgl. act. 11–14). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1–10). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Kon-kur- seröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den der Gläubigerin hinterlegt ist, oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (vgl. statt vieler BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BGer 5A_672/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2 f.; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gege- ben ist. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist
- 3 - die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Schuldnerin wurde der vorinstanzliche Entscheid am 30. Oktober 2025 zugestellt (act. 9/9/2). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief damit (unter Berücksichti- gung des Fristenlaufs am Wochenende) am 10. November 2025 ab. Die Be- schwerdeschrift vom 10. November 2025 (act. 2), eingegangen bei der Kammer am 11. November 2025, erging demnach rechtzeitig. Demgegenüber sind die vom
27. November 2025 datierenden Eingaben der Schuldnerin samt Beilagen verspä- tet (act. 11–14) und nicht zu berücksichtigen. 3.1. Die Schuldnerin belegt, mittels Quittung des Betreibungsamtes vom 7. No- vember 2025 die Konkursforderung inkl. Zinsen sowie die Kosten des erstinstanz- lichen Konkursgerichts bezahlt zu haben (act. 2 S. 2 i.V.m. act. 4/5). Zu den Kos- ten des Konkursamtes äussert sich die Schuldnerin nicht (vgl. act. 2) und reicht auch keinen Beleg ein, die Kosten des Konkursamtes bis zu einer allfälligen Kon- kursaufhebung sichergestellt zu haben (vgl. act. 2). Damit wurde innert der Be- schwerdefrist nicht urkundlich bewiesen, dass sämtliche Kosten getilgt sind. Dem- nach liegt kein Konkurshinderungsgrund vor. Damit kann auf die Prüfung der Zah- lungsfähigkeit der Schuldnerin verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 3.2. Der Vollständigkeit halber ist was folgt zu bemerken: In der verspäteten Ein- gabe vom 27. November 2025 erklärt die Schuldnerin "den Restbetrag" des von der Gläubigerin geleisteten Vorschusses mittlerweile dem Konkursamt überwie- sen zu haben. Sie habe "eine unrichtige Auskunft über den Status dieses Betrags erhalten" (act. 11 S.2). Nur die effektiven Kosten seien zu tilgen und der "Vor- schuss der Gegenpartei" sei "nicht als Kostenposition im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG zu behandeln" (act. 11 S. 2). Die Schuldnerin übersieht zunächst, dass es nicht um die Rückerstattung des geleisteten Vorschusses der Gläubigerin, sondern die Sicherstellung der Kos- ten des Konkursamtes geht, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen (vgl.
- 4 - statt vieler BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BGer 5A_672/2022 vom
4. April 2023 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2 f.). Aus den Beilagen zur Eingabe vom 27. November 2025 erhellt, dass die Schuldnerin da- von auszugehen scheint, die Kosten des Konkursamtes seien durch den von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (act. 12/13b). Dies ist nicht zutreffend. Die Schuldnerin hat die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten zu tilgen (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Dies hätte sie innert der Beschwer- defrist vorzunehmen und urkundlich zu beweisen gehabt, was sie nicht tat (vgl. act. 2). Sie behauptet neu am 20. November 2025, mithin 10 Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist, die Zahlung ausgeführt zu haben (vgl. act. 11 S. 2 i.V.m. act. 12/13a). Die Bestätigung des Konkursamtes, dass die vorgenommene Zah- lung die Kosten des Konkursamtes deckt, datiert gar vom 26. November 2025 (act. 12/13c). Nicht nur die Einreichung der Zahlungsbelege erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist, sondern auch die Zahlung an sich war verspätet, weshalb sie ebenfalls nicht berücksichtigt werden könnte.
4. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.
- 5 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Horgen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
4. Dezember 2025