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PS250377

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-11-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 November 2025 stellte der Schuldner ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (act. 11). Eine Ergänzung der Beschwerde wurde innert der bis am 17. No- vember 2025 laufenden Beschwerdefrist (vgl. act. 10/9) nicht eingereicht. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Zunächst brachte der Schuldner verschiedene prozessuale Einwände vor. Wie bereits in der Verfügung vom 11. November 2025 mitgeteilt, gilt diesbezüglich was folgt (vgl. act. 7 E. 2): 2.2. Der Schuldner wendet ein, zu Unrecht auf Konkurs betrieben worden zu sein. Es fehle ein Beweis, dass die Gläubigerin fristgerecht das Fortsetzungsbe- gehren gestellt habe, auch wenn die Konkursandrohung auf eine rechtzeitige Fortsetzung schliessen lasse (act. 2 S. 3).

- 3 - Der Schuldner war als Inhaber des Einzelunternehmens "D._____" im Han- delsregister des Kantons Zürich eingetragen. Am tt.mm.2024 erfolgte die Lö- schung der Einzelfirma infolge Geschäftsaufgabe, was am 11. Oktober 2024 pu- bliziert wurde (act. 4/7). Nach der Bekanntgabe der Löschung unterliegt eine Per- son noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). Die Konkursandrohung datiert – wie der Schuldner selbst vorbringt – vom 5. März 2025 (act. 4/5) und liegt damit innert der Frist von sechs Monaten. Da die Kon- kursandrohung erst nach Empfang des Fortsetzungsbegehren erlassen wird (Art. 159 SchKG), besteht kein Anlass an der Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsbe- gehrens zu zweifeln. 2.3. Weiter machte der Schuldner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend, da er nicht an der Verhandlung habe teilnehmen können. Er führt aus, eine Zustellfiktion dürfe nicht dazu führen, dass der Gehörsanspruch bei unverschulde- ter Auslandsabwesenheit leerlaufe (act. 2 S. 3). Er sei zum Zeitpunkt der Kon- kursverhandlung ortsabwesend gewesen, was das beigefügte Visum vom 10. Ok- tober 2025 (Gültigkeit 25.10-13.11.2025) belege (act. 2 S. 2). Es ist unklar, was der Schuldner mit diesen Vorbringen genau geltend ma- chen will. Er reicht selbst einen Zustellnachweis ein, wonach ihm die Vorladung am 13. Oktober 2025 am Schalter zugestellt werden konnte (act. 4/2 i.V.m. act. 4/8 = act. 10/7), womit keine Zustellfiktion greift. Dass der Schuldner aufgrund seiner Auslandabwesenheit ein Verschiebungsgesuch gestellt hätte, macht er nicht geltend. Weder die Zustellung der Vorladung noch die Durchführung der Verhandlung sind vor diesem Hintergrund zu beanstanden. 2.4. Der Schuldner verlangt den Aktenbeizug des Pfändungsverfahrens Nr. …, um eine Doppelbefriedigung der Gläubigerin zu vermeiden (vgl. act. 2 S. 3). Der materielle Bestand der Forderung wird im Konkursverfahren nicht mehr überprüft. Vom Aktenbeizug des Pfändungsverfahrens kann daher abgesehen werden.

- 4 - 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 3.2. Dass er die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt oder getilgt hat oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, wird vom Schuldner weder behauptet noch belegt (vgl. act. 2; act. 11). Damit ist kein Konkursaufhebungsgrund nachgewiesen, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. Ausserdem bringt der Schuldner vor, bedürftig zu sein (vgl. act. 11). Vor diesem Hintergrund würde die Aufhebung des Konkurses auch an der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit scheitern.

4. Der Schuldner ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

- 5 -

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 11). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Schuldners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
  5. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Schlieren, ferner im Urteils-Disposi- tiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt Schlieren, je gegen Empfangsschein. - 6 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  9. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250377-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 20. November 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. November 2025 (EK250536)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 4. November 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung von Fr. 2'112.75 nebst 5% Zins seit 30. Oktober 2024 (Fr. 107.10; vgl. act. 6), Fr. 126.75 offene Leistungsabrechnungen KVG vom 07.02.2024, Fr. 60.90 Zins bis 29.10.2024, Fr. 250.– Mahnkosten, Fr. 200.– Bearbeitungskosten vom 29.10.2024 und Fr. 148.– Betreibungskosten, mithin gesamthaft Fr. 3'005.50 (vgl. act. 3). Dage- gen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 10. November 2025 (Datum Poststem- pel) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Konkurses bzw. die Rückwei- sung an die Vorinstanz, die Wiederherstellung der Beschwerdefrist und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 11. November 2025 wurde das Gesuch um Wiederher- stellung der Beschwerdefrist abgeschrieben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert, dem Schuldner Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses angesetzt und der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Be- schwerde innert der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 7). Mit Eingabe vom

12. November 2025 stellte der Schuldner ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (act. 11). Eine Ergänzung der Beschwerde wurde innert der bis am 17. No- vember 2025 laufenden Beschwerdefrist (vgl. act. 10/9) nicht eingereicht. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Zunächst brachte der Schuldner verschiedene prozessuale Einwände vor. Wie bereits in der Verfügung vom 11. November 2025 mitgeteilt, gilt diesbezüglich was folgt (vgl. act. 7 E. 2): 2.2. Der Schuldner wendet ein, zu Unrecht auf Konkurs betrieben worden zu sein. Es fehle ein Beweis, dass die Gläubigerin fristgerecht das Fortsetzungsbe- gehren gestellt habe, auch wenn die Konkursandrohung auf eine rechtzeitige Fortsetzung schliessen lasse (act. 2 S. 3).

- 3 - Der Schuldner war als Inhaber des Einzelunternehmens "D._____" im Han- delsregister des Kantons Zürich eingetragen. Am tt.mm.2024 erfolgte die Lö- schung der Einzelfirma infolge Geschäftsaufgabe, was am 11. Oktober 2024 pu- bliziert wurde (act. 4/7). Nach der Bekanntgabe der Löschung unterliegt eine Per- son noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). Die Konkursandrohung datiert – wie der Schuldner selbst vorbringt – vom 5. März 2025 (act. 4/5) und liegt damit innert der Frist von sechs Monaten. Da die Kon- kursandrohung erst nach Empfang des Fortsetzungsbegehren erlassen wird (Art. 159 SchKG), besteht kein Anlass an der Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsbe- gehrens zu zweifeln. 2.3. Weiter machte der Schuldner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend, da er nicht an der Verhandlung habe teilnehmen können. Er führt aus, eine Zustellfiktion dürfe nicht dazu führen, dass der Gehörsanspruch bei unverschulde- ter Auslandsabwesenheit leerlaufe (act. 2 S. 3). Er sei zum Zeitpunkt der Kon- kursverhandlung ortsabwesend gewesen, was das beigefügte Visum vom 10. Ok- tober 2025 (Gültigkeit 25.10-13.11.2025) belege (act. 2 S. 2). Es ist unklar, was der Schuldner mit diesen Vorbringen genau geltend ma- chen will. Er reicht selbst einen Zustellnachweis ein, wonach ihm die Vorladung am 13. Oktober 2025 am Schalter zugestellt werden konnte (act. 4/2 i.V.m. act. 4/8 = act. 10/7), womit keine Zustellfiktion greift. Dass der Schuldner aufgrund seiner Auslandabwesenheit ein Verschiebungsgesuch gestellt hätte, macht er nicht geltend. Weder die Zustellung der Vorladung noch die Durchführung der Verhandlung sind vor diesem Hintergrund zu beanstanden. 2.4. Der Schuldner verlangt den Aktenbeizug des Pfändungsverfahrens Nr. …, um eine Doppelbefriedigung der Gläubigerin zu vermeiden (vgl. act. 2 S. 3). Der materielle Bestand der Forderung wird im Konkursverfahren nicht mehr überprüft. Vom Aktenbeizug des Pfändungsverfahrens kann daher abgesehen werden.

- 4 - 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 3.2. Dass er die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt oder getilgt hat oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, wird vom Schuldner weder behauptet noch belegt (vgl. act. 2; act. 11). Damit ist kein Konkursaufhebungsgrund nachgewiesen, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. Ausserdem bringt der Schuldner vor, bedürftig zu sein (vgl. act. 11). Vor diesem Hintergrund würde die Aufhebung des Konkurses auch an der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit scheitern.

4. Der Schuldner ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

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5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 11). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Schuldners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.

3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Schlieren, ferner im Urteils-Disposi- tiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt Schlieren, je gegen Empfangsschein.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

21. November 2025