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PS250370

Rechtsverweigerung im Verfahren BZ250248

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-04-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingaben vom 24. und 27. Oktober 2025 verlangte die Beschwerdefüh- rerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) die Fest- stellung der Nichtigkeit sämtlicher Pfändungsurkunden, Zahlungsbefehle und Pfändungsankündigungen in Bezug auf die Pfändung Nr. 1 (vgl. act. 6/1; act. 6/2).

E. 2 Mit Schreiben vom 3. November 2025 wurde die Beschwerde von der leiten- den Gerichtsschreiberin MLaw B._____ als querulatorisch und rechtsmissbräuch- lich zurückgewiesen und an die Beschwerdeführerin zurückgeschickt (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).

E. 3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2025 Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (act. 2). Sie beantragte sinngemäss was folgt (act. 2):

Dispositiv
  1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 3. Novem- ber 2025 in Bezug auf BZ250248 nichtig sei, eventualiter sei die Verfü- gung vom 3. November 2025 in Bezug auf BZ250248 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
  2. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, sich rechtskonform und verfassungskonform zu besetzen und einen begründeten Entscheid zur fristgerecht eingereichten Beschwerde vom 24. sowie auch 27. Okto- ber 2025 gegen die Pfändungsurkunde in Bezug auf die Pfändung Nr. 1 zu erlassen und den Parteien und dem Betreibungsamt des Kreises 7 mitzuteilen.
  3. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
  4. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 3 - II.
  5. 1.1 Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Die Eingabe gilt damit pro- zessual als nicht erfolgt und muss nicht behandelt werden. Die Retournierung ei- ner derartigen Eingabe stellt keinen formellen Verfahrensakt dar, der mit Be- schwerde angefochten werden könnte. Gegen solche Mitteilungen steht indes die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung (BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 30 m.w.H.; ZK ZPO-BACHOFNER,
  6. Aufl. 2025, Art. 132 N 27 m.w.H.). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden, sofern ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 321 Abs. 4 ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 21). Ergibt sich eine Rechtsverweigerung aus einem formellen Entscheid, ist innert Rechts- mittelfrist Beschwerde zu erheben (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 23). 1.2 Indem die leitende Gerichtsschreiberin der unteren Aufsichtsbehörde die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. und 27. Oktober 2025 mit Schreiben vom 3. November 2025 als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zurückwies (act. 5), gelten sie als nicht erfolgt. Gegen dieses Vorgehen steht der Beschwer- deführerin somit nur die Rechtsverweigerungsbeschwerde offen. Ob die Be- schwerde in der vorliegenden Konstellation an eine Frist gebunden ist und innert zehn Tagen seit Zustellung des Schreibens vom 3. November 2025 zu erheben gewesen wäre, kann offen bleiben, da die Beschwerde am 5. November 2025 [Datum Poststempel] und damit zweifellos innert Frist erfolgte (vgl. act. 2). 1.3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-KISTLER/WUILLEMIN, Bd. III., - 4 - Bern 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begrün- dung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Im Rahmen einer Beschwerde gegen das Zurückschicken einer Eingabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO hat die Be- schwerdeführerin darzulegen, warum ihre Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifi- ziert wurde und warum sie hätte behandelt werden müssen (ZK ZPO-BACHOFNER,
  7. Aufl. 2025, Art. 132 N 28). Rechtsmissbräuchlich ist etwa eine auf systemati- sche Obstruktion angelegte Prozessführung sowie das trölerische Prozessieren allein zum Zwecke des Zeitgewinns oder wenn es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses geht (BSK ZPO- GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 31 m.w.H.; ZK ZPO-BACHOFNER,
  8. Aufl. 2025, Art. 132 N 26 m.w.H.).
  9. Die leitende Gerichtsschreiberin der unteren Aufsichtsbehörde bezeichnete die Beschwerde im Scheiben vom 3. November 2025 als formell ungenügend, weil die Beschwerdeführerin die Urkunden, für welche sie die Nichtigkeit bean- tragt, nicht beigelegt habe. Als prozesserfahrene Partei wisse die Beschwerdefüh- rerin, dass eine Beschwerde jeweils zusammen mit dem Anfechtungsobjekt ein- zureichen sei. Zudem müsse das Rechtsbegehren genügend bestimmt sein, so- dass es bei Gutheissung der Beschwerde zum Dispositiv des Urteils erhoben wer- den könne. Sie wies die Eingaben sodann mit der Begründung als rechtsmiss- bräuchlich und querulatorisch zurück, die Beschwerdeführerin sei wiederholt dar- auf hingewiesen worden, dass es sich bei ihren Vorbringen (fehlender gesetzli- cher Vertreter für das Betreibungsamt, keine Zeichnungsberechtigung von C._____, fehlendes Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren etc.) um offensicht- lich haltlose Behauptungen handle. Betreffend die Nichtigkeit des Zahlungsbe- fehls vom 9. Januar 2024 in der Betreibung Nr. 2, welche zur Pfändung Nr. 1 ge- führt habe, habe sie bereits eine Beschwerde eingereicht, welche mit Beschluss vom 28. März 2024 abgewiesen worden sei, soweit darauf eingetreten worden sei. Als prozesserfahrene Partei sei ihr bekannt, dass die (angebliche) Nichtigkeit derselben Betreibungshandlung nicht beliebig oft in jedem Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht werden könne, sondern primär innert Frist im dafür vorgese- - 5 - henen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen sei. Diese Eingaben stellten ihre fünfte bzw. sechste (wenn man die weitere Eingabe vom 27. Oktober 2025 in die- ser Betreibung mitzähle) Beschwerde wegen Nichtigkeit im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. 2 dar, welche zur Pfändung Nr. 1 geführt habe. Wie die Be- schwerdeführerin in ihrer Eingabe richtig zitiert habe, werde die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen geprüft und nötigenfalls festgestellt. In den vorange- gangen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Be- treibung und Pfändung habe die angerufene Aufsichtsbehörde keine Anhalts- punkte für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes festgestellt. Es sei deutlich er- kennbar, dass sie auf eine Verzögerung des Verfahrens hinwirke und das Betrei- bungs- und Pfändungsverfahren stören oder zumindest hinausschieben wolle, was keinen Rechtsschutz verdiene (act. 3).
  10. 3.1 Zunächst moniert die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 3. Novem- ber 2025 sei nichtig, und verlangt eventualiter deren Aufhebung (act. 2 Rz. 1 ff.). Die Retournierung einer querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO stellt wie gesehen (vgl. E. II.1.1.) keinen formellen Verfahrensakt dar, der aufgehoben werden könnte. Entsprechend steht kein Rechtsmittel gegen das Schreiben der unteren Aufsichtsbehörde vom 3. Novem- ber 2025 zur Verfügung, im Rahmen dessen, wie von der Beschwerdeführerin be- antragt, die Nichtigkeit festgestellt oder dieses aufgehoben werden kann. Auf die Beschwerde ist damit in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.2 Sodann behauptet die Beschwerdeführerin mehrfach, die leitende Gerichts- schreiberin MLaw B._____ sei nicht berechtigt und bevollmächtigt, für die untere Aufsichtsbehörde zu handeln (act. 2 Rz. 5 ff.). Wie soeben aufgezeigt, ist das Zu- rückschicken einer querulatorischen und rechtmissbräuchlichen Eingabe kein for- meller Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde. Deshalb können querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben – wie vorliegend – mit einem schlichten Be- gleitbrief oder bei wiederholtem Vorkommen kommentarlos zurückgeschickt wer- den. Wer dieses Schreiben für das Gericht unterzeichnete und ob diese Person auf der Konstituierungsliste des Bezirksgerichts Zürich oder auf der separaten - 6 - Liste der leitenden Gerichtsschreiber aufgeführt ist, ist daher unerheblich. Der ent- sprechende Einwand erweist sich als unbegründet. 3.3 Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der unte- ren Aufsichtsbehörde, weshalb ihre Eingaben vom 24. und 27. Oktober 2025 que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich seien, nicht auseinander. Sie bringt keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb die untere Aufsichtsbehörde ihre Eingaben nicht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich hätte beurteilen dürfen. Die pauschale Kritik, die Behauptungen seien "haltlos und unbelegt", ohne darzule- gen, welche Behauptung weshalb haltlos und unbelegt sein soll (vgl. act. 2 Rz. 7 f.), genügt den Anforderungen der Begründungspflicht nicht. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die untere Aufsichtsbehörde verletze das Ver- trauensprinzip, weil sie darauf hingewiesen hat, dass das Anfechtungsobjekt bei- zulegen ist (vgl. act. 2 Rz. 9 ff.), geht die Kritik der Beschwerdeführerin fehl. Die untere Aufsichtsbehörde bezeichnete die Eingaben vom 24. und 27. Okto- ber 2025 aufgrund des fehlenden Anfechtungsobjekts nur als formell ungenügend und wies sie, wie oben aufgezeigt (vgl. oben E. 2), mit einer anderen Begründung als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.
  11. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Be- schwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. III.
  12. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin aus frü- heren Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf aufmerk- sam gemacht, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und/oder in der Sa- che klar unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler: - 7 - OGer PS250010 vom 21. Januar 2025 E. 5; OGer PS240084 vom 3. Juli 2024 E. 6; OGer PS230213 vom 7. Dezember 2023 E. 4).
  13. Wie die obigen Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde der pro- zesserfahrenen Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet. Auch ange- sichts dessen, dass die zum vorliegenden Verfahren führende Eingabe der Be- schwerdeführerin wie dargelegt rechtsmissbräuchlich und querulatorisch ist, ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss die Verfahrenskos- ten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwer- deverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.
  14. Eine Parteientschädigung darf in diesem Verfahren unabhängig von seinem Ausgang ohnehin nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  16. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
  17. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 8 -
  20. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am:
  21. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250370-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus Urteil vom 29. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverweigerung im Verfahren BZ250248

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingaben vom 24. und 27. Oktober 2025 verlangte die Beschwerdefüh- rerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) die Fest- stellung der Nichtigkeit sämtlicher Pfändungsurkunden, Zahlungsbefehle und Pfändungsankündigungen in Bezug auf die Pfändung Nr. 1 (vgl. act. 6/1; act. 6/2).

2. Mit Schreiben vom 3. November 2025 wurde die Beschwerde von der leiten- den Gerichtsschreiberin MLaw B._____ als querulatorisch und rechtsmissbräuch- lich zurückgewiesen und an die Beschwerdeführerin zurückgeschickt (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2025 Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (act. 2). Sie beantragte sinngemäss was folgt (act. 2):

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 3. Novem- ber 2025 in Bezug auf BZ250248 nichtig sei, eventualiter sei die Verfü- gung vom 3. November 2025 in Bezug auf BZ250248 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

2. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, sich rechtskonform und verfassungskonform zu besetzen und einen begründeten Entscheid zur fristgerecht eingereichten Beschwerde vom 24. sowie auch 27. Okto- ber 2025 gegen die Pfändungsurkunde in Bezug auf die Pfändung Nr. 1 zu erlassen und den Parteien und dem Betreibungsamt des Kreises 7 mitzuteilen.

3. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. 1. 1.1 Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Die Eingabe gilt damit pro- zessual als nicht erfolgt und muss nicht behandelt werden. Die Retournierung ei- ner derartigen Eingabe stellt keinen formellen Verfahrensakt dar, der mit Be- schwerde angefochten werden könnte. Gegen solche Mitteilungen steht indes die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung (BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 30 m.w.H.; ZK ZPO-BACHOFNER,

4. Aufl. 2025, Art. 132 N 27 m.w.H.). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden, sofern ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 321 Abs. 4 ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 21). Ergibt sich eine Rechtsverweigerung aus einem formellen Entscheid, ist innert Rechts- mittelfrist Beschwerde zu erheben (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 23). 1.2 Indem die leitende Gerichtsschreiberin der unteren Aufsichtsbehörde die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. und 27. Oktober 2025 mit Schreiben vom 3. November 2025 als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zurückwies (act. 5), gelten sie als nicht erfolgt. Gegen dieses Vorgehen steht der Beschwer- deführerin somit nur die Rechtsverweigerungsbeschwerde offen. Ob die Be- schwerde in der vorliegenden Konstellation an eine Frist gebunden ist und innert zehn Tagen seit Zustellung des Schreibens vom 3. November 2025 zu erheben gewesen wäre, kann offen bleiben, da die Beschwerde am 5. November 2025 [Datum Poststempel] und damit zweifellos innert Frist erfolgte (vgl. act. 2). 1.3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-KISTLER/WUILLEMIN, Bd. III.,

- 4 - Bern 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begrün- dung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Im Rahmen einer Beschwerde gegen das Zurückschicken einer Eingabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO hat die Be- schwerdeführerin darzulegen, warum ihre Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifi- ziert wurde und warum sie hätte behandelt werden müssen (ZK ZPO-BACHOFNER,

4. Aufl. 2025, Art. 132 N 28). Rechtsmissbräuchlich ist etwa eine auf systemati- sche Obstruktion angelegte Prozessführung sowie das trölerische Prozessieren allein zum Zwecke des Zeitgewinns oder wenn es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses geht (BSK ZPO- GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 31 m.w.H.; ZK ZPO-BACHOFNER,

4. Aufl. 2025, Art. 132 N 26 m.w.H.).

2. Die leitende Gerichtsschreiberin der unteren Aufsichtsbehörde bezeichnete die Beschwerde im Scheiben vom 3. November 2025 als formell ungenügend, weil die Beschwerdeführerin die Urkunden, für welche sie die Nichtigkeit bean- tragt, nicht beigelegt habe. Als prozesserfahrene Partei wisse die Beschwerdefüh- rerin, dass eine Beschwerde jeweils zusammen mit dem Anfechtungsobjekt ein- zureichen sei. Zudem müsse das Rechtsbegehren genügend bestimmt sein, so- dass es bei Gutheissung der Beschwerde zum Dispositiv des Urteils erhoben wer- den könne. Sie wies die Eingaben sodann mit der Begründung als rechtsmiss- bräuchlich und querulatorisch zurück, die Beschwerdeführerin sei wiederholt dar- auf hingewiesen worden, dass es sich bei ihren Vorbringen (fehlender gesetzli- cher Vertreter für das Betreibungsamt, keine Zeichnungsberechtigung von C._____, fehlendes Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren etc.) um offensicht- lich haltlose Behauptungen handle. Betreffend die Nichtigkeit des Zahlungsbe- fehls vom 9. Januar 2024 in der Betreibung Nr. 2, welche zur Pfändung Nr. 1 ge- führt habe, habe sie bereits eine Beschwerde eingereicht, welche mit Beschluss vom 28. März 2024 abgewiesen worden sei, soweit darauf eingetreten worden sei. Als prozesserfahrene Partei sei ihr bekannt, dass die (angebliche) Nichtigkeit derselben Betreibungshandlung nicht beliebig oft in jedem Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht werden könne, sondern primär innert Frist im dafür vorgese-

- 5 - henen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen sei. Diese Eingaben stellten ihre fünfte bzw. sechste (wenn man die weitere Eingabe vom 27. Oktober 2025 in die- ser Betreibung mitzähle) Beschwerde wegen Nichtigkeit im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. 2 dar, welche zur Pfändung Nr. 1 geführt habe. Wie die Be- schwerdeführerin in ihrer Eingabe richtig zitiert habe, werde die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen geprüft und nötigenfalls festgestellt. In den vorange- gangen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Be- treibung und Pfändung habe die angerufene Aufsichtsbehörde keine Anhalts- punkte für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes festgestellt. Es sei deutlich er- kennbar, dass sie auf eine Verzögerung des Verfahrens hinwirke und das Betrei- bungs- und Pfändungsverfahren stören oder zumindest hinausschieben wolle, was keinen Rechtsschutz verdiene (act. 3). 3. 3.1 Zunächst moniert die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 3. Novem- ber 2025 sei nichtig, und verlangt eventualiter deren Aufhebung (act. 2 Rz. 1 ff.). Die Retournierung einer querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO stellt wie gesehen (vgl. E. II.1.1.) keinen formellen Verfahrensakt dar, der aufgehoben werden könnte. Entsprechend steht kein Rechtsmittel gegen das Schreiben der unteren Aufsichtsbehörde vom 3. Novem- ber 2025 zur Verfügung, im Rahmen dessen, wie von der Beschwerdeführerin be- antragt, die Nichtigkeit festgestellt oder dieses aufgehoben werden kann. Auf die Beschwerde ist damit in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.2 Sodann behauptet die Beschwerdeführerin mehrfach, die leitende Gerichts- schreiberin MLaw B._____ sei nicht berechtigt und bevollmächtigt, für die untere Aufsichtsbehörde zu handeln (act. 2 Rz. 5 ff.). Wie soeben aufgezeigt, ist das Zu- rückschicken einer querulatorischen und rechtmissbräuchlichen Eingabe kein for- meller Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde. Deshalb können querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben – wie vorliegend – mit einem schlichten Be- gleitbrief oder bei wiederholtem Vorkommen kommentarlos zurückgeschickt wer- den. Wer dieses Schreiben für das Gericht unterzeichnete und ob diese Person auf der Konstituierungsliste des Bezirksgerichts Zürich oder auf der separaten

- 6 - Liste der leitenden Gerichtsschreiber aufgeführt ist, ist daher unerheblich. Der ent- sprechende Einwand erweist sich als unbegründet. 3.3 Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der unte- ren Aufsichtsbehörde, weshalb ihre Eingaben vom 24. und 27. Oktober 2025 que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich seien, nicht auseinander. Sie bringt keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb die untere Aufsichtsbehörde ihre Eingaben nicht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich hätte beurteilen dürfen. Die pauschale Kritik, die Behauptungen seien "haltlos und unbelegt", ohne darzule- gen, welche Behauptung weshalb haltlos und unbelegt sein soll (vgl. act. 2 Rz. 7 f.), genügt den Anforderungen der Begründungspflicht nicht. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die untere Aufsichtsbehörde verletze das Ver- trauensprinzip, weil sie darauf hingewiesen hat, dass das Anfechtungsobjekt bei- zulegen ist (vgl. act. 2 Rz. 9 ff.), geht die Kritik der Beschwerdeführerin fehl. Die untere Aufsichtsbehörde bezeichnete die Eingaben vom 24. und 27. Okto- ber 2025 aufgrund des fehlenden Anfechtungsobjekts nur als formell ungenügend und wies sie, wie oben aufgezeigt (vgl. oben E. 2), mit einer anderen Begründung als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

4. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Be- schwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. III.

1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin aus frü- heren Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf aufmerk- sam gemacht, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und/oder in der Sa- che klar unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler:

- 7 - OGer PS250010 vom 21. Januar 2025 E. 5; OGer PS240084 vom 3. Juli 2024 E. 6; OGer PS230213 vom 7. Dezember 2023 E. 4).

2. Wie die obigen Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde der pro- zesserfahrenen Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet. Auch ange- sichts dessen, dass die zum vorliegenden Verfahren führende Eingabe der Be- schwerdeführerin wie dargelegt rechtsmissbräuchlich und querulatorisch ist, ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss die Verfahrenskos- ten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwer- deverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.

3. Eine Parteientschädigung darf in diesem Verfahren unabhängig von seinem Ausgang ohnehin nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 8 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am:

4. Mai 2026