Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 16. Oktober 2025 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Dielsdorf für eine Forderung der Gläubiger von Fr. 5'049.70 inklu-
- 2 - sive Betreibungskosten den Konkurs über den Schuldner (act. 2 Rz 8, act. 5/4, act. 7 und act. 8/1/2). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Sodann reichte er zahlreiche Beilagen ein (act. 5/3-15).
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Kon- kurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist, oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob innert der Beschwerdefrist einer der vorgenann- ten Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) die Zahlungsfähigkeit des Kon- kursiten nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der ge- schuldete Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Be- schwerdefrist beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Be- schwerdefrist) beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011).
E. 3 Der Konkursentscheid wurde dem Schuldner am 23. Oktober 2025 zu- gestellt (act. 8/7/4). Damit endete die Beschwerdefrist, innert welcher die obge- nannten Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung (Verwirklichung eines Konkursaufhebungsgrundes, Sicherstellung der Konkurskosten sowie Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) eingetreten sein müssen, am 3. No- vember 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Mit Einreichung der Beschwerde be- legte der Schuldner, dass er am 30. Oktober 2025 und damit innert der Beschwer- defrist Fr. 5'150.– zuhanden der Obergerichtskasse hinterlegt hatte (act. 5/5). Den die Konkursforderung von Fr. 5'049.70 (inklusive Kosten) übersteigende Betrag
- 3 - von Fr. 100.30 bezeichnet er als Puffer für weitere allfällig auftretende Gebühren (act. 2 Rz 9). Damit liegt der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Darüber hinaus hatte der Schuldner als An- zahlung zur sofortigen Deckung der Betreibungen am 31. Oktober 2025 weitere Fr. 4'000.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 5/10, act. 2 Rz 19, nachste- hend E. 6.a). Überdies stellte er ebenfalls rechtzeitig die Kosten des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes und des Konkursamtes in der Höhe von Fr. 1'600.– sicher und leistete einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren (act. 5/6-7). Mit Verfügung vom 3. November 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 11).
E. 4 Nebst dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit be- deutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat des- halb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nach- zukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zah- lungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen An- haltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berück- sichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Verlustscheine vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn ein Schuldner innert
- 4 - vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2).
E. 5 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finan- zielle Lage des Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss der Auskunft aus dem Register des Betreibungsamtes Regensdorf (act. 5/8) wur- den in den vergangenen fünf Jahren bis zum 23. Oktober 2025 11 Betreibungen eingeleitet, wovon drei durch Zahlung erledigt wurden. In vier Betreibungen er- folgte eine vollständige Befriedigung. Der Umstand, dass es viermal zur Verwer- tung und in den noch nicht erledigten Betreibungen in vier weiteren Fällen zur Konkursandrohung kam, lässt auf nicht unerhebliche Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Wie dargelegt, wurde der Forderungsbetrag der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung Nr. … inzwischen bei der Obergerichtskasse hin- terlegt. Damit sind noch drei Betreibungen für Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 14'233.50 offen. In diesen Betreibungen leistete der Schuldner anerkannter- massen noch keine Zahlungen, sondern erklärt, sie seien durch seine Barmittel gedeckt (act. 2 Rz 18 ff.). Somit verbleiben offene in Betreibung gesetzte Forde- rungen von Fr. 14'233.50.–. Hinzu kommt ein Verlustschein aus dem Jahr 2008 im Betrag von Fr. 4'341.65. Aus dem Betreibungsregister ergeben sich demnach Verpflichtungen von total Fr. 18'575.15. 6.a) Der Schuldner erbringt mit seinem Einzelunternehmen "C._____" zu- sammen mit seinem Sohn D._____ Handwerksdienstleistungen aller Art. Er reichte weder eine Debitoren- / Kreditorenliste noch den letzten Jahres- bzw. ei- nen Zwischenabschluss seiner Einzelfirma ein. Da auch keine aktuelle Steuerer- klärung vorliegt, ist die Liquiditätsprüfung erheblich erschwert. Anzumerken ist, dass seit Anfang 2024 von der Helsana Versicherungen, vom Steueramt E._____ und der Gemeinde B._____ immerhin vier Betreibungen für beträchtliche Beträge eingeleitet worden sind. Mangels näherer Angaben und sachdienlicher Unterlagen
- 5 - kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass nebst den betriebenen noch andere Ausstände, namentlich Steuerschulden und offenen Krankenkassenprä- mien, anfallen. Damit liegen kurzfristige Verbindlichkeiten von mindestens Fr. 18'575.15 vor. Demgegenüber weist das Privatkonto des Schuldners gemäss der Vermögensübersicht der Bank Raiffeisen per 23. Oktober 2025 einen Saldo von Fr. 138.05 aus, während auf dem Geschäftskonto Fr. 20'970.14 liegen (act. 5/9). Weiter ist auf die vom Schuldner bei der Gerichtskasse als Anzahlung für die noch offenen Betreibungen – zusätzlich zur Konkursforderung – hinterleg- ten Fr. 4'000.– hinzuweisen (act. 2 Rz 18 ff.). Zu Debitoren in Form von ausge- stellten Rechnungen äussert sich der Schuldner nicht. Somit sind Barmittel von Fr. 25'108.20 vorhanden, welche die Verbindlichkeiten zu decken vermögen.
b) Der Schuldner verweist sodann auf eine von ihm erstellte Umsatzüber- sicht und Kostenaufstellung (act. 5/11-12). Demgemäss erzielte er im Jahr 2025 bis Ende Oktober einen Umsatz von total Fr. 131'235.10, was monatliche Durch- schnittseinnahmen von ca. Fr. 13'120 ergibt. Zu bemerken ist, dass die Einnah- men von Februar bis Juni 2025 bedeutend tiefer waren als in den übrigen Mona- ten, was der Schuldner mit einer Strategieänderung erklärt (act. 5/11, act. 2 Rz 21). Worin diese besteht und wie sie sich in Zukunft auf seine Liquidität aus- wirken soll, legt er nicht dar. Auf der Kostenseite führt er monatliche Ausgaben von Fr. 11'750.10 auf, was einen Überschuss von Fr. 1'373.41 bedeutet (act. 5/12, act. 2 Rz 22). Auffällig ist dabei, dass üblicherweise zu erwartende Po- sitionen fehlen (etwa variable Kosten z.B. für Material oder Werkzeuge, Mehrwert- steuer, Buchhaltungskosten, Delkredere) bzw. nicht beziffert wurden (so Kommu- nikation und "Sonstige"). Aber auch die vom Schuldner präsentierten Zahlen sind, wie oben erwähnt (E. 6.a), weder durch aktuelle Buchhaltungsunterlagen noch durch eine Steuerklärung untermauert, was deren Aussagekraft entgegensteht. Ohne diese Unterlagen, die Aufschluss über die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Schuldners geben würden, ist eine Überprüfung der Übersichten auf deren Plausibilität nicht möglich. Hätte der Schuldner die Kontoauszüge der letzten Mo- nate eingereicht, so hätten zumindest anhand der Gutschriften und Belastungen Rückschlüsse auf seine Ertragslage gezogen werden können. Da somit auch of- fen bleibt, ob sich der Schuldner den in der Kostenaufstellung eingesetzten Lohn
- 6 - von monatlich Fr. 5'750.– regelmässig ausbezahlt hat, kann nicht unbesehen da- von ausgegangen werden, dass er seine Lebenshaltungskosten, die er mit Fr. 5'681.90 beziffert, decken kann (act. 5/13-15, act. 2 S. 23). Damit stellen die Ausführungen des Schuldners zu Aufwand und Ertrag reine Behauptungen dar, womit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht Genüge getan wurde; dies umso weniger, als beim Vorhandensein von Verlustscheinen wie gesehen höhere Anforderungen gelten (oben E. 4). Auch zum erwarteten Geschäftsgang macht der Schuldner keine näheren Angaben. Da er weder Aufträge noch Offerten oder andere sachdienliche Unterla- gen wie dokumentierte Anfragen oder bereits ausgestellte Rechnungen ein- reichte, ist seine Auftragslage gänzlich unbekannt. Eine Prognose über künftige Geschäftszahlen lässt sich demnach nicht erstellen. Ohne konkrete Anhalts- punkte kann entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht davon ausgegangen werden, der Schuldner könne nach der Abtragung der Schulden in Zukunft seinen laufenden Verpflichtungen regelmässig nachkommen (act. 2 Rz 24). Vielmehr bleibt gänzlich offen, wie er seine Zahlungsschwierigkeiten über- winden und seine finanzielle Lage stabilisieren will, zumal er sich mit keinem Wort zu den Gründen für seinen gegenwärtigen Engpass äussert.
E. 7 Demzufolge vermochte der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft darzutun, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Es ist auf die Mög- lichkeit des Widerrufs des Konkurses gemäss Art. 195 SchKG hinzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt der hinterlegte Betrag für die Konkursforderung (Fr. 5'150.–) und die noch offenen Betreibungen (Fr. 4'000.–) in die Konkursmasse des Schuldners. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Betrag von Fr. 9'150.– an das Konkursamt Höngg-Zürich zu überweisen.
E. 9 Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen.
- 7 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, und über den Schuldner wird mit Wirkung ab Dienstag, 16. Dezember 2025, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
- Das Konkursamt Höngg-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und ebenfalls dem Schuldner auferlegt.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 9'150.– an das Konkursamt Höngg-Zürich zuhanden der Konkursmasse des Schuldners zu überweisen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250367-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____, gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt B._____, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 16. Oktober 2025 (EK250574) Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 16. Oktober 2025 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Dielsdorf für eine Forderung der Gläubiger von Fr. 5'049.70 inklu-
- 2 - sive Betreibungskosten den Konkurs über den Schuldner (act. 2 Rz 8, act. 5/4, act. 7 und act. 8/1/2). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Sodann reichte er zahlreiche Beilagen ein (act. 5/3-15).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Kon- kurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist, oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob innert der Beschwerdefrist einer der vorgenann- ten Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) die Zahlungsfähigkeit des Kon- kursiten nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der ge- schuldete Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Be- schwerdefrist beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Be- schwerdefrist) beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011).
3. Der Konkursentscheid wurde dem Schuldner am 23. Oktober 2025 zu- gestellt (act. 8/7/4). Damit endete die Beschwerdefrist, innert welcher die obge- nannten Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung (Verwirklichung eines Konkursaufhebungsgrundes, Sicherstellung der Konkurskosten sowie Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) eingetreten sein müssen, am 3. No- vember 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Mit Einreichung der Beschwerde be- legte der Schuldner, dass er am 30. Oktober 2025 und damit innert der Beschwer- defrist Fr. 5'150.– zuhanden der Obergerichtskasse hinterlegt hatte (act. 5/5). Den die Konkursforderung von Fr. 5'049.70 (inklusive Kosten) übersteigende Betrag
- 3 - von Fr. 100.30 bezeichnet er als Puffer für weitere allfällig auftretende Gebühren (act. 2 Rz 9). Damit liegt der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Darüber hinaus hatte der Schuldner als An- zahlung zur sofortigen Deckung der Betreibungen am 31. Oktober 2025 weitere Fr. 4'000.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 5/10, act. 2 Rz 19, nachste- hend E. 6.a). Überdies stellte er ebenfalls rechtzeitig die Kosten des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes und des Konkursamtes in der Höhe von Fr. 1'600.– sicher und leistete einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren (act. 5/6-7). Mit Verfügung vom 3. November 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 11).
4. Nebst dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit be- deutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat des- halb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nach- zukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zah- lungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen An- haltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berück- sichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Verlustscheine vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn ein Schuldner innert
- 4 - vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2).
5. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finan- zielle Lage des Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss der Auskunft aus dem Register des Betreibungsamtes Regensdorf (act. 5/8) wur- den in den vergangenen fünf Jahren bis zum 23. Oktober 2025 11 Betreibungen eingeleitet, wovon drei durch Zahlung erledigt wurden. In vier Betreibungen er- folgte eine vollständige Befriedigung. Der Umstand, dass es viermal zur Verwer- tung und in den noch nicht erledigten Betreibungen in vier weiteren Fällen zur Konkursandrohung kam, lässt auf nicht unerhebliche Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Wie dargelegt, wurde der Forderungsbetrag der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung Nr. … inzwischen bei der Obergerichtskasse hin- terlegt. Damit sind noch drei Betreibungen für Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 14'233.50 offen. In diesen Betreibungen leistete der Schuldner anerkannter- massen noch keine Zahlungen, sondern erklärt, sie seien durch seine Barmittel gedeckt (act. 2 Rz 18 ff.). Somit verbleiben offene in Betreibung gesetzte Forde- rungen von Fr. 14'233.50.–. Hinzu kommt ein Verlustschein aus dem Jahr 2008 im Betrag von Fr. 4'341.65. Aus dem Betreibungsregister ergeben sich demnach Verpflichtungen von total Fr. 18'575.15. 6.a) Der Schuldner erbringt mit seinem Einzelunternehmen "C._____" zu- sammen mit seinem Sohn D._____ Handwerksdienstleistungen aller Art. Er reichte weder eine Debitoren- / Kreditorenliste noch den letzten Jahres- bzw. ei- nen Zwischenabschluss seiner Einzelfirma ein. Da auch keine aktuelle Steuerer- klärung vorliegt, ist die Liquiditätsprüfung erheblich erschwert. Anzumerken ist, dass seit Anfang 2024 von der Helsana Versicherungen, vom Steueramt E._____ und der Gemeinde B._____ immerhin vier Betreibungen für beträchtliche Beträge eingeleitet worden sind. Mangels näherer Angaben und sachdienlicher Unterlagen
- 5 - kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass nebst den betriebenen noch andere Ausstände, namentlich Steuerschulden und offenen Krankenkassenprä- mien, anfallen. Damit liegen kurzfristige Verbindlichkeiten von mindestens Fr. 18'575.15 vor. Demgegenüber weist das Privatkonto des Schuldners gemäss der Vermögensübersicht der Bank Raiffeisen per 23. Oktober 2025 einen Saldo von Fr. 138.05 aus, während auf dem Geschäftskonto Fr. 20'970.14 liegen (act. 5/9). Weiter ist auf die vom Schuldner bei der Gerichtskasse als Anzahlung für die noch offenen Betreibungen – zusätzlich zur Konkursforderung – hinterleg- ten Fr. 4'000.– hinzuweisen (act. 2 Rz 18 ff.). Zu Debitoren in Form von ausge- stellten Rechnungen äussert sich der Schuldner nicht. Somit sind Barmittel von Fr. 25'108.20 vorhanden, welche die Verbindlichkeiten zu decken vermögen.
b) Der Schuldner verweist sodann auf eine von ihm erstellte Umsatzüber- sicht und Kostenaufstellung (act. 5/11-12). Demgemäss erzielte er im Jahr 2025 bis Ende Oktober einen Umsatz von total Fr. 131'235.10, was monatliche Durch- schnittseinnahmen von ca. Fr. 13'120 ergibt. Zu bemerken ist, dass die Einnah- men von Februar bis Juni 2025 bedeutend tiefer waren als in den übrigen Mona- ten, was der Schuldner mit einer Strategieänderung erklärt (act. 5/11, act. 2 Rz 21). Worin diese besteht und wie sie sich in Zukunft auf seine Liquidität aus- wirken soll, legt er nicht dar. Auf der Kostenseite führt er monatliche Ausgaben von Fr. 11'750.10 auf, was einen Überschuss von Fr. 1'373.41 bedeutet (act. 5/12, act. 2 Rz 22). Auffällig ist dabei, dass üblicherweise zu erwartende Po- sitionen fehlen (etwa variable Kosten z.B. für Material oder Werkzeuge, Mehrwert- steuer, Buchhaltungskosten, Delkredere) bzw. nicht beziffert wurden (so Kommu- nikation und "Sonstige"). Aber auch die vom Schuldner präsentierten Zahlen sind, wie oben erwähnt (E. 6.a), weder durch aktuelle Buchhaltungsunterlagen noch durch eine Steuerklärung untermauert, was deren Aussagekraft entgegensteht. Ohne diese Unterlagen, die Aufschluss über die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Schuldners geben würden, ist eine Überprüfung der Übersichten auf deren Plausibilität nicht möglich. Hätte der Schuldner die Kontoauszüge der letzten Mo- nate eingereicht, so hätten zumindest anhand der Gutschriften und Belastungen Rückschlüsse auf seine Ertragslage gezogen werden können. Da somit auch of- fen bleibt, ob sich der Schuldner den in der Kostenaufstellung eingesetzten Lohn
- 6 - von monatlich Fr. 5'750.– regelmässig ausbezahlt hat, kann nicht unbesehen da- von ausgegangen werden, dass er seine Lebenshaltungskosten, die er mit Fr. 5'681.90 beziffert, decken kann (act. 5/13-15, act. 2 S. 23). Damit stellen die Ausführungen des Schuldners zu Aufwand und Ertrag reine Behauptungen dar, womit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht Genüge getan wurde; dies umso weniger, als beim Vorhandensein von Verlustscheinen wie gesehen höhere Anforderungen gelten (oben E. 4). Auch zum erwarteten Geschäftsgang macht der Schuldner keine näheren Angaben. Da er weder Aufträge noch Offerten oder andere sachdienliche Unterla- gen wie dokumentierte Anfragen oder bereits ausgestellte Rechnungen ein- reichte, ist seine Auftragslage gänzlich unbekannt. Eine Prognose über künftige Geschäftszahlen lässt sich demnach nicht erstellen. Ohne konkrete Anhalts- punkte kann entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht davon ausgegangen werden, der Schuldner könne nach der Abtragung der Schulden in Zukunft seinen laufenden Verpflichtungen regelmässig nachkommen (act. 2 Rz 24). Vielmehr bleibt gänzlich offen, wie er seine Zahlungsschwierigkeiten über- winden und seine finanzielle Lage stabilisieren will, zumal er sich mit keinem Wort zu den Gründen für seinen gegenwärtigen Engpass äussert.
7. Demzufolge vermochte der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft darzutun, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Es ist auf die Mög- lichkeit des Widerrufs des Konkurses gemäss Art. 195 SchKG hinzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt der hinterlegte Betrag für die Konkursforderung (Fr. 5'150.–) und die noch offenen Betreibungen (Fr. 4'000.–) in die Konkursmasse des Schuldners. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Betrag von Fr. 9'150.– an das Konkursamt Höngg-Zürich zu überweisen.
9. Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen.
- 7 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über den Schuldner wird mit Wirkung ab Dienstag, 16. Dezember 2025, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und ebenfalls dem Schuldner auferlegt.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 9'150.– an das Konkursamt Höngg-Zürich zuhanden der Konkursmasse des Schuldners zu überweisen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Emp- fangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
16. Dezember 2025