Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführer sind Schuldner in den Betreibungen auf Grund- pfandverwertung Nrn. 1 und 2 und Eigentümer des zu verwertenden Grundstücks an der … [Adresse] (GBBl. …, Liegenschaft, Kat. Nr. …). Im laufenden Verwer- tungsverfahren schätzte das Betreibungsamt Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) die Liegenschaft der Beschwerdeführer am 9. November 2022 auf Fr. 5'400'000.–. In der Folge verlangten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) eine Neuschätzung der Liegenschaft. Diese erfolgte am 16. Mai 2024 und ergab einen Verkehrswert von Fr. 8'335'000.–. Mit Beschluss vom 2. Septem- ber 2024 wies die Vorinstanz das Betreibungsamt an, in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 die Neuschätzung der Liegenschaft gemäss dem Gutachten vom 16. Mai 2024 mit Fr. 8'335'000.– zu übernehmen (Geschäfts-Nr. CB220143). Dagegen wehrten sich die Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht erfolglos (OGer ZH PS240179 vom 29. November 2024 und Urteil BGer 5A_14/2025 vom 20. August 2025; vgl. zum Ganzen act. 7 S. 1).
E. 2 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 machte der Beschwerdeführer 1 beim Betreibungsamt geltend, seit dem Gutachten vom 16. Mai 2024 seien ei- neinhalb Jahre vergangen, in welcher Zeit die Preise für Einfamilienhäuser in der Stadt Zürich um 10.4% gestiegen seien, womit für die zu versteigernde Liegen- schaft ein Wert von Fr. 9'200'000.– resultiere. Entsprechend sei der Schätzwert zu aktualisieren (act. 8/3/5). Während das Betreibungsamt eine Aktualisierung des Schätzwertes mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 zunächst ablehnte (act. 8/3/6), hob es diese Verfügung am 21. Oktober 2025 auf und merkte für die Liegenschaft der Beschwerdeführer einen Schätzwert von Fr. 9'200'000.– vor (act. 8/3/1).
E. 3 In der Folge ersuchten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 VZG i.V.m. Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 156 Abs. 1 SchKG um die Anordnung einer neuen Schätzung des zu verwertenden Grundstücks durch einen Sachverständigen
- 3 - (act. 8/1). Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich und wies diese mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Oktober 2025 ab (act. 8/4 = act. 7).
E. 3.1 die Vorinstanz sei anzuweisen, in Nachachtung von Art. 9 Abs. 2 VZG i.V.m. Art. 44 VZG sowie Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 156 Abs. 1 SchKG über das Grundstück … [Adresse], Kat. Nr. …, eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen anzuordnen;
E. 3.2 die Vorinstanz sei anzuweisen, einen solchen Sachverständigen vorzuschlagen, und sie habe den Parteien Frist zur Stellung- nahme zu diesem Vorschlag anzusetzen;
E. 4 eventualiter: das Obergericht habe selbst in Nachachtung von Art. 9 Abs. 2 VZG i.V.m. Art. 44 VZG sowie Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 156 Abs. 1 SchKG über das Grundstück … [Adresse], Kat. Nr. …, eine neue Schätzung durch einen Sachver- ständigen anzuordnen, den Parteien einen solchen Sachverstän- digen vorzuschlagen und ihnen Frist zur Stellungnahme zu die- sem Vorschlag anzusetzen;
E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-8). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 wurde der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 5). Am Folgetag teilten die Beschwerdeführer der Kammer mit, dass sie da- gegen kein Rechtsmittel ergreifen werden (act. 9).
E. 6 Aktenkundig ist, dass das Betreibungsamt am 24. Oktober 2025 im Sinne von Art. 17 Abs. 4 SchKG die Verfügung vom 21. Oktober 2025, mit wel- cher ein Verkehrswert von Fr. 9'200'000.– vorgemerkt worden war, in Wiederer- wägung gezogen und aufgehoben, das Gesuch der Beschwerdeführer um Anpas- sung der Schätzung abgewiesen und die Publikation der rechtskräftigen Schät-
- 4 - zung von Fr. 8'335'000.– verfügt hat. Diese Verfügung ist am 27. Oktober 2025 bei der Vorinstanz eingegangen (vgl. act. 8/8). 7.1 Mit Datum 28. Oktober 2025 (hierorts eingegangen am 29. Oktober
2025) stellte das Betreibungsamt der Kammer die vorerwähnte (Wiederer- wägungs-)Verfügung vom 24. Oktober 2025 zu und machte geltend, es bestehe seitens der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beur- teilung der Beschwerde, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandlos geworden abgeschrieben werden könne (act. 10 und act. 11). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 12. November 2025 zur freige- stellten Stellungnahme zugestellt (act. 12). In ihrer Stellungnahme vom 24. No- vember 2025 führten die Beschwerdeführer aus, dass sie sich der Auffassung des Betreibungsamtes anschliessen, gemäss welcher das vorliegende Beschwerde- verfahren infolge der Aufhebung der betreibungsamtlichen Verfügung vom
21. Oktober 2025 gegenstandslos geworden sei. In Nachachtung der durch das Betreibungsamt verursachten Gegenstandslosigkeit werde die Beschwerde vom
27. Oktober 2025 zurückgezogen (act. 14). 7.2 Das Verfahren ist somit infolge Rückzug der Beschwerde abzuschrei- ben (act. 11).
E. 8 Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwer- degegnerin vorliegend ohnehin kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von act. 2, act. 9, act. 10 und act. 14, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250360-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 2. Dezember 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. A._____, gegen Bank C._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Gesuch um Neueinschätzung einer Liegenschaft / Grundpfandbetreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Oktober 2025 (CB250135)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführer sind Schuldner in den Betreibungen auf Grund- pfandverwertung Nrn. 1 und 2 und Eigentümer des zu verwertenden Grundstücks an der … [Adresse] (GBBl. …, Liegenschaft, Kat. Nr. …). Im laufenden Verwer- tungsverfahren schätzte das Betreibungsamt Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) die Liegenschaft der Beschwerdeführer am 9. November 2022 auf Fr. 5'400'000.–. In der Folge verlangten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) eine Neuschätzung der Liegenschaft. Diese erfolgte am 16. Mai 2024 und ergab einen Verkehrswert von Fr. 8'335'000.–. Mit Beschluss vom 2. Septem- ber 2024 wies die Vorinstanz das Betreibungsamt an, in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 die Neuschätzung der Liegenschaft gemäss dem Gutachten vom 16. Mai 2024 mit Fr. 8'335'000.– zu übernehmen (Geschäfts-Nr. CB220143). Dagegen wehrten sich die Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht erfolglos (OGer ZH PS240179 vom 29. November 2024 und Urteil BGer 5A_14/2025 vom 20. August 2025; vgl. zum Ganzen act. 7 S. 1).
2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 machte der Beschwerdeführer 1 beim Betreibungsamt geltend, seit dem Gutachten vom 16. Mai 2024 seien ei- neinhalb Jahre vergangen, in welcher Zeit die Preise für Einfamilienhäuser in der Stadt Zürich um 10.4% gestiegen seien, womit für die zu versteigernde Liegen- schaft ein Wert von Fr. 9'200'000.– resultiere. Entsprechend sei der Schätzwert zu aktualisieren (act. 8/3/5). Während das Betreibungsamt eine Aktualisierung des Schätzwertes mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 zunächst ablehnte (act. 8/3/6), hob es diese Verfügung am 21. Oktober 2025 auf und merkte für die Liegenschaft der Beschwerdeführer einen Schätzwert von Fr. 9'200'000.– vor (act. 8/3/1).
3. In der Folge ersuchten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 VZG i.V.m. Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 156 Abs. 1 SchKG um die Anordnung einer neuen Schätzung des zu verwertenden Grundstücks durch einen Sachverständigen
- 3 - (act. 8/1). Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich und wies diese mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Oktober 2025 ab (act. 8/4 = act. 7).
4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (überbracht) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2 und Beilagen act. 4B/1-10) und stellten die folgenden Anträge (act. 2 S. 2 f.): "1. Der angefochtene Zirkulationsbeschluss der 1. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich CB250135-L/U vom 24. Oktober 2025 sei auf- zuheben;
2. die Sache sei zur Weiterführung des Verfahrens und zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3.1. die Vorinstanz sei anzuweisen, in Nachachtung von Art. 9 Abs. 2 VZG i.V.m. Art. 44 VZG sowie Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 156 Abs. 1 SchKG über das Grundstück … [Adresse], Kat. Nr. …, eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen anzuordnen; 3.2. die Vorinstanz sei anzuweisen, einen solchen Sachverständigen vorzuschlagen, und sie habe den Parteien Frist zur Stellung- nahme zu diesem Vorschlag anzusetzen;
4. eventualiter: das Obergericht habe selbst in Nachachtung von Art. 9 Abs. 2 VZG i.V.m. Art. 44 VZG sowie Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 156 Abs. 1 SchKG über das Grundstück … [Adresse], Kat. Nr. …, eine neue Schätzung durch einen Sachver- ständigen anzuordnen, den Parteien einen solchen Sachverstän- digen vorzuschlagen und ihnen Frist zur Stellungnahme zu die- sem Vorschlag anzusetzen;
5. aufschiebende Wirkung: der vorliegenden Beschwerde sei auf- schiebende Wirkung zu erteilen."
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-8). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 wurde der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 5). Am Folgetag teilten die Beschwerdeführer der Kammer mit, dass sie da- gegen kein Rechtsmittel ergreifen werden (act. 9).
6. Aktenkundig ist, dass das Betreibungsamt am 24. Oktober 2025 im Sinne von Art. 17 Abs. 4 SchKG die Verfügung vom 21. Oktober 2025, mit wel- cher ein Verkehrswert von Fr. 9'200'000.– vorgemerkt worden war, in Wiederer- wägung gezogen und aufgehoben, das Gesuch der Beschwerdeführer um Anpas- sung der Schätzung abgewiesen und die Publikation der rechtskräftigen Schät-
- 4 - zung von Fr. 8'335'000.– verfügt hat. Diese Verfügung ist am 27. Oktober 2025 bei der Vorinstanz eingegangen (vgl. act. 8/8). 7.1 Mit Datum 28. Oktober 2025 (hierorts eingegangen am 29. Oktober
2025) stellte das Betreibungsamt der Kammer die vorerwähnte (Wiederer- wägungs-)Verfügung vom 24. Oktober 2025 zu und machte geltend, es bestehe seitens der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beur- teilung der Beschwerde, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandlos geworden abgeschrieben werden könne (act. 10 und act. 11). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 12. November 2025 zur freige- stellten Stellungnahme zugestellt (act. 12). In ihrer Stellungnahme vom 24. No- vember 2025 führten die Beschwerdeführer aus, dass sie sich der Auffassung des Betreibungsamtes anschliessen, gemäss welcher das vorliegende Beschwerde- verfahren infolge der Aufhebung der betreibungsamtlichen Verfügung vom
21. Oktober 2025 gegenstandslos geworden sei. In Nachachtung der durch das Betreibungsamt verursachten Gegenstandslosigkeit werde die Beschwerde vom
27. Oktober 2025 zurückgezogen (act. 14). 7.2 Das Verfahren ist somit infolge Rückzug der Beschwerde abzuschrei- ben (act. 11).
8. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwer- degegnerin vorliegend ohnehin kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 5 -
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von act. 2, act. 9, act. 10 und act. 14, sowie
- unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
4. Dezember 2025