opencaselaw.ch

PS250358

Betreibungen

Zürich OG · 2025-12-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 1. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde der Betreibungsämter (nach- folgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2025 des Betreibungsamtes Birmensdorf ZH (nachfolgend: Betreibungsamt; act. 6/1 und act. 6/2). Die Vorinstanz zog die Akten des Betreibungsamtes in der Betreibung Nr. 2 und die Verfahrensakten des Geschäfts-Nr. CB250017-M, einschliesslich die Akten der Betreibung Nr. 1, bei (act. 6/3, act. 6/5/1-10, act. 6/6/1-3, act. 6/8/1- 15 und act. 6/10). Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und sie nicht gegenstandslos ge- worden war. Zugleich auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Ent- scheidgebühr von Fr. 750.– sowie eine Busse von Fr. 500.– (act. 5 [Aktenexem- plar] = act. 6/11).

E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom

23. Oktober 2025 und folgenden Anträgen bei der hiesigen oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde (act. 2 S. 1 f.): "Gutheissen der Beschwerde ans BGD vom 1. Sept. 2025, Beantwortung der Anträge in der Beschwerde vom 1. Sept. 2025, Abweisung der unbegründeten Erhöhung des B.Betrags (Urk. 3, B1), Ungültigerklärung der ohne Grund und ohne Meldung vorgezogenen Pfänd. von B2, Abschreibung von Ziff. 2 des Dispositivs (Rekurse ohne Amtsgeheim- nis sind gefährlich), Feststellung des wahren Ablaufs im B.Amt am 13. Aug. 2025 (2 Tage vor dem vom Amt selbst festgelegten Termin für die Pf. von B2), Feststellung, dass meine handschriftliche Bemerkungen auf der Verfü- gung und die in der Beschwerdeschrift vom 1. Sept. 2025 erwähnten Unregelmässigkeiten bei den Bankfilialen sehr wohl mit der Verfügung des B.Amts vom 14. August 2025 zu tun haben, Feststellung, dass weder B1(Jahr 2022) noch B2 (Jahr 2021) von ei- nem Gericht materiell überprüft wurden,

- 3 - Feststellung, dass die Vorinstanz in CB250017 (Urk. 3, B1) in einen peinlichen und unlösbaren Widerspruch bezüglich Vollzugsdatum auf P.Urkunden gelaufen ist."

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 12). In Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG, 3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

E. 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Die beschwerdefüh- rende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen auf- zeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Be- schwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und

- 4 - die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betrei- bungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Febru- ar 2011, E. 3.4).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhob bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 14. August 2025 und machte diverse wei- tere Beanstandungen gegen das Betreibungsamt geltend (act. 6/1 und act. 6/2). In der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 hob das Betreibungsamt den am 9. Juli 2025 vermerkten Abschluss der Betreibung Nr. 1 auf und hielt fest, dass die Betreibung bis zur vollständigen Zahlung der Restschuld offen bleibe (act. 6/2).

E. 3.2 Die Vorinstanz machte in ihrem Entscheid Ausführungen zu den Betreibun- gen Nr. 1 und Nr. 2. Zu den Beanstandungen des Beschwerdeführers in der Be- treibung Nr. 1 erwog sie im Wesentlichen das Folgende: Mit Urteil vom 21. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. CB250017-M; act. 6/5/9) sei über die Vorbringen des Be- schwerdeführers, es sei eine Beschwerde am Bundesgericht hängig und ihm sei die Forderung bereits einmal einkassiert worden, bereits entschieden worden, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei. Diesen Ent- scheid vom 21. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. CB250017-M) habe der Beschwerdefüh- rer mittlerweile bis ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht habe der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung erteilt, weshalb das Betreibungsamt die Betreibung ordentlich weiterführen könne und dürfe. Entspre- chend sei die Beschwerde mit Bezug darauf, dass das Betreibungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichtes nicht weitergeführt werden dürfe, abzuwei- sen. Weiter sei die Beanstandung, ihm sei am 24. April 2025 ein Betrag von Fr. 4'000.– zweimal abgehoben worden, verspätet, weshalb darauf nicht einzutre- ten sei (act. 5 E. II.2.1).

- 5 - Zur Betreibung Nr. 2 erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die einmalige Pfändung des Betreibungsamtes von Fr. 4'000.– sei nicht zu beanstanden. Die zweite Belastung von Fr. 4'000.– habe das Betreibungsamt storniert, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden sei. Hinsichtlich des Pfändungsvollzuges am 13. August 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer am 13. August 2025 beim Betreibungsamt vor Ort ge- wesen sei und während des laufenden Pfändungsvollzuges das Amt verlassen habe. Damit sei der Vollzug nicht in Abwesenheit des Schuldners erfolgt bzw. sei seine Abwesenheit von ihm selbst verschuldet gewesen. Der Pfändungsvollzug sei demnach nicht zu beanstanden (act. 5 E. II.2.2). Auf die restlichen Rechtsbegehren trat die Vorinstanz nicht ein, da es an ei- ner entsprechenden Begründung fehle oder die Begehren nicht in einer SchKG- Beschwerde geltend gemacht werden könnten (so z.B. Schadenersatzklage; act. 5 E. II.2.3).

E. 3.3 In seiner Beschwerdeschrift vor hiesiger Beschwerdeinstanz beantragt der Beschwerdeführer – wie aus den oben genannten Anträgen hervorgeht – sinnge- mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Gutheissung seiner Beschwerde an die Vorinstanz (act. 2). Auf die weiteren neuen – d.h. nicht bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten – Anträge ist vorab nicht einzutreten. Sol- che sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. vorstehende E. 2.2).

E. 3.4 Zur Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers ist zunächst festzu- halten, dass seine Sachverhaltsdarstellung zu den Geschehnissen vom 13. Au- gust 2025 nicht zu beachten ist, da es sich hierbei um nicht zu berücksichtigende neue Tatsachenbehauptungen handelt. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwä- gungen (act. 5 E. II.2.2) ist hierzu dennoch das Folgende zu bemerken: Dem Schuldner ist die Pfändung nach Art. 90 SchKG spätestens am vorhergehenden Tag anzukündigen. Dies ist hinsichtlich des Pfändungsvollzugs am 13. August 2025 sowohl nach der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 2) wie auch nach der Feststellung der Vorinstanz (act. 5 E. II.2.2) nicht erfolgt. Dieser Mangel der Pfändungsankündigung kann jedoch geheilt werden, wenn der Schuldner der

- 6 - Pfändung beiwohnt (WINKLER in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Auf- lage, 2025, Art. 90 N 8 f.; BGE 115 III 41, E. 1). Der Beschwerdeführer bestätigt in der Beschwerdeschrift, dass er am 13. August 2025 beim Betreibungsamt vor Ort gewesen sei (act. 2 S. 2). Er wäre folglich ohne weiteres in der Lage gewesen, dem Vollzug bis zu dessen Abschluss beizuwohnen bzw. macht er nichts Gegen- teiliges geltend. Aufgrund der – zumindest anfänglichen – Anwesenheit des Be- schwerdeführers beim Pfändungsvollzug ist der Mangel der fehlenden Pfändungs- ankündigung geheilt und die Pfändung rechtsgültig vollzogen worden. Auch bei seinen weiteren Ausführungen (z.B. Darlegungen zu getätigten Zahlungen an die Steuerämter, vgl. act. 2 S. 2) handelt es sich um nicht zu be- achtende neue Tatsachenbehauptungen. Zudem erschliesst sich teilweise der Zu- sammenhang seiner Ausführungen mit den vorinstanzlichen Entscheid nicht. Da- mit fehlt es der Beschwerdeschrift, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz richtet, an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerde ent- hält demnach keine genügende Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO, weshalb insoweit nicht darauf einzutreten ist.

E. 3.5 Mit dem Vorbringen "Gerichtsgebühren und Vorschüsse oder gar Bussen sind daneben" erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Kosten- und Bussenauflage (act. 2 S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Vorinstanz liegt, ob und in welcher Höhe gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG der beschwerdeführenden Person bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten oder eine Busse auferlegt werden (BGer 5A_270/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2 ff; BGer 5A_587/2017 vom 12. De- zember 2017 E. 5.). Dass die Vorinstanz, welche dieses Vorgehen mit Urteil vom

21. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. CB250017; act. 6/5/9 S. 6) angedroht hatte, dem Be- schwerdeführer nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch eine Busse aufer- legte (act. 5 Dispositivziffern 2 und 3), erscheint unter den von der Vorinstanz zur Begründung erwähnten Umständen (act. 5 S. 7) vertretbar und ist nicht zu bean- standen. Die entsprechende Beschwerde gegen die Kosten- und Bussenauflage ist demnach abzuweisen.

- 7 -

E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädi- gungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2 bis act. 4/2-5, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
  5. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250358-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 5. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Beschwerdegegner, betreffend Betreibungen Nr. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Birmensdorf) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. Oktober 2025 (CB250020)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 1. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde der Betreibungsämter (nach- folgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2025 des Betreibungsamtes Birmensdorf ZH (nachfolgend: Betreibungsamt; act. 6/1 und act. 6/2). Die Vorinstanz zog die Akten des Betreibungsamtes in der Betreibung Nr. 2 und die Verfahrensakten des Geschäfts-Nr. CB250017-M, einschliesslich die Akten der Betreibung Nr. 1, bei (act. 6/3, act. 6/5/1-10, act. 6/6/1-3, act. 6/8/1- 15 und act. 6/10). Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und sie nicht gegenstandslos ge- worden war. Zugleich auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Ent- scheidgebühr von Fr. 750.– sowie eine Busse von Fr. 500.– (act. 5 [Aktenexem- plar] = act. 6/11). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom

23. Oktober 2025 und folgenden Anträgen bei der hiesigen oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde (act. 2 S. 1 f.): "Gutheissen der Beschwerde ans BGD vom 1. Sept. 2025, Beantwortung der Anträge in der Beschwerde vom 1. Sept. 2025, Abweisung der unbegründeten Erhöhung des B.Betrags (Urk. 3, B1), Ungültigerklärung der ohne Grund und ohne Meldung vorgezogenen Pfänd. von B2, Abschreibung von Ziff. 2 des Dispositivs (Rekurse ohne Amtsgeheim- nis sind gefährlich), Feststellung des wahren Ablaufs im B.Amt am 13. Aug. 2025 (2 Tage vor dem vom Amt selbst festgelegten Termin für die Pf. von B2), Feststellung, dass meine handschriftliche Bemerkungen auf der Verfü- gung und die in der Beschwerdeschrift vom 1. Sept. 2025 erwähnten Unregelmässigkeiten bei den Bankfilialen sehr wohl mit der Verfügung des B.Amts vom 14. August 2025 zu tun haben, Feststellung, dass weder B1(Jahr 2022) noch B2 (Jahr 2021) von ei- nem Gericht materiell überprüft wurden,

- 3 - Feststellung, dass die Vorinstanz in CB250017 (Urk. 3, B1) in einen peinlichen und unlösbaren Widerspruch bezüglich Vollzugsdatum auf P.Urkunden gelaufen ist." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 12). In Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG, 3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Die beschwerdefüh- rende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen auf- zeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Be- schwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und

- 4 - die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betrei- bungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Febru- ar 2011, E. 3.4). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 14. August 2025 und machte diverse wei- tere Beanstandungen gegen das Betreibungsamt geltend (act. 6/1 und act. 6/2). In der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 hob das Betreibungsamt den am 9. Juli 2025 vermerkten Abschluss der Betreibung Nr. 1 auf und hielt fest, dass die Betreibung bis zur vollständigen Zahlung der Restschuld offen bleibe (act. 6/2). 3.2. Die Vorinstanz machte in ihrem Entscheid Ausführungen zu den Betreibun- gen Nr. 1 und Nr. 2. Zu den Beanstandungen des Beschwerdeführers in der Be- treibung Nr. 1 erwog sie im Wesentlichen das Folgende: Mit Urteil vom 21. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. CB250017-M; act. 6/5/9) sei über die Vorbringen des Be- schwerdeführers, es sei eine Beschwerde am Bundesgericht hängig und ihm sei die Forderung bereits einmal einkassiert worden, bereits entschieden worden, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei. Diesen Ent- scheid vom 21. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. CB250017-M) habe der Beschwerdefüh- rer mittlerweile bis ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht habe der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung erteilt, weshalb das Betreibungsamt die Betreibung ordentlich weiterführen könne und dürfe. Entspre- chend sei die Beschwerde mit Bezug darauf, dass das Betreibungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichtes nicht weitergeführt werden dürfe, abzuwei- sen. Weiter sei die Beanstandung, ihm sei am 24. April 2025 ein Betrag von Fr. 4'000.– zweimal abgehoben worden, verspätet, weshalb darauf nicht einzutre- ten sei (act. 5 E. II.2.1).

- 5 - Zur Betreibung Nr. 2 erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die einmalige Pfändung des Betreibungsamtes von Fr. 4'000.– sei nicht zu beanstanden. Die zweite Belastung von Fr. 4'000.– habe das Betreibungsamt storniert, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden sei. Hinsichtlich des Pfändungsvollzuges am 13. August 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer am 13. August 2025 beim Betreibungsamt vor Ort ge- wesen sei und während des laufenden Pfändungsvollzuges das Amt verlassen habe. Damit sei der Vollzug nicht in Abwesenheit des Schuldners erfolgt bzw. sei seine Abwesenheit von ihm selbst verschuldet gewesen. Der Pfändungsvollzug sei demnach nicht zu beanstanden (act. 5 E. II.2.2). Auf die restlichen Rechtsbegehren trat die Vorinstanz nicht ein, da es an ei- ner entsprechenden Begründung fehle oder die Begehren nicht in einer SchKG- Beschwerde geltend gemacht werden könnten (so z.B. Schadenersatzklage; act. 5 E. II.2.3). 3.3. In seiner Beschwerdeschrift vor hiesiger Beschwerdeinstanz beantragt der Beschwerdeführer – wie aus den oben genannten Anträgen hervorgeht – sinnge- mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Gutheissung seiner Beschwerde an die Vorinstanz (act. 2). Auf die weiteren neuen – d.h. nicht bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten – Anträge ist vorab nicht einzutreten. Sol- che sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. vorstehende E. 2.2). 3.4. Zur Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers ist zunächst festzu- halten, dass seine Sachverhaltsdarstellung zu den Geschehnissen vom 13. Au- gust 2025 nicht zu beachten ist, da es sich hierbei um nicht zu berücksichtigende neue Tatsachenbehauptungen handelt. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwä- gungen (act. 5 E. II.2.2) ist hierzu dennoch das Folgende zu bemerken: Dem Schuldner ist die Pfändung nach Art. 90 SchKG spätestens am vorhergehenden Tag anzukündigen. Dies ist hinsichtlich des Pfändungsvollzugs am 13. August 2025 sowohl nach der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 2) wie auch nach der Feststellung der Vorinstanz (act. 5 E. II.2.2) nicht erfolgt. Dieser Mangel der Pfändungsankündigung kann jedoch geheilt werden, wenn der Schuldner der

- 6 - Pfändung beiwohnt (WINKLER in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Auf- lage, 2025, Art. 90 N 8 f.; BGE 115 III 41, E. 1). Der Beschwerdeführer bestätigt in der Beschwerdeschrift, dass er am 13. August 2025 beim Betreibungsamt vor Ort gewesen sei (act. 2 S. 2). Er wäre folglich ohne weiteres in der Lage gewesen, dem Vollzug bis zu dessen Abschluss beizuwohnen bzw. macht er nichts Gegen- teiliges geltend. Aufgrund der – zumindest anfänglichen – Anwesenheit des Be- schwerdeführers beim Pfändungsvollzug ist der Mangel der fehlenden Pfändungs- ankündigung geheilt und die Pfändung rechtsgültig vollzogen worden. Auch bei seinen weiteren Ausführungen (z.B. Darlegungen zu getätigten Zahlungen an die Steuerämter, vgl. act. 2 S. 2) handelt es sich um nicht zu be- achtende neue Tatsachenbehauptungen. Zudem erschliesst sich teilweise der Zu- sammenhang seiner Ausführungen mit den vorinstanzlichen Entscheid nicht. Da- mit fehlt es der Beschwerdeschrift, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz richtet, an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerde ent- hält demnach keine genügende Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO, weshalb insoweit nicht darauf einzutreten ist. 3.5. Mit dem Vorbringen "Gerichtsgebühren und Vorschüsse oder gar Bussen sind daneben" erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Kosten- und Bussenauflage (act. 2 S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Vorinstanz liegt, ob und in welcher Höhe gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG der beschwerdeführenden Person bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten oder eine Busse auferlegt werden (BGer 5A_270/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2 ff; BGer 5A_587/2017 vom 12. De- zember 2017 E. 5.). Dass die Vorinstanz, welche dieses Vorgehen mit Urteil vom

21. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. CB250017; act. 6/5/9 S. 6) angedroht hatte, dem Be- schwerdeführer nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch eine Busse aufer- legte (act. 5 Dispositivziffern 2 und 3), erscheint unter den von der Vorinstanz zur Begründung erwähnten Umständen (act. 5 S. 7) vertretbar und ist nicht zu bean- standen. Die entsprechende Beschwerde gegen die Kosten- und Bussenauflage ist demnach abzuweisen.

- 7 - 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädi- gungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2 bis act. 4/2-5, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:

8. Dezember 2025