Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurs- hindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft ma- chen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).
E. 3 Der Schuldner weist mit Abrechnung des Betreibungsamtes Furttal vom
16. Oktober 2025 nach, dass dieses in der Betreibung Nr. … den Endbetrag von Fr. 3'961.30 mit Valutadatum vom 16. Oktober 2025 erhalten hat (act. 5/3). Damit hat er die Tilgung der Forderung nach Konkurseröffnung nachgewiesen. Sodann belegt der Schuldner mit der entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Dielsdorf vom 23. Oktober 2025, die Kosten des Konkursgerichtes und des Kon- kursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 12/1). Überdies hat der Schuldner bei der Obergerichtskasse den Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren geleistet (vgl. E. 1.4 u. act. 16). Der Schuldner weist damit den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch Urkunden nach. 4.1 Wie bereits mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 festgehalten, ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses die Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vor- handen sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist,
- 4 - seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfä- higkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrschein- lichkeit dafür, dass die Sachdarstellung des Schuldners zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausge- schlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache daher dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). 4.2 Der Schuldner ist als Inhaber der Einzelunternehmung "C._____" seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Zweck der Firma ist die Durchführung sämtlicher Arbeiten im Bereich der Fahrzeugveredelung, ins- besondere … (act. 7). Der Schuldner macht im Rahmen seiner Beschwerde pau- schal geltend, über keine geschäftliche Tätigkeit zu verfügen, d.h. keine Umsätze zu erzielen und keine Verbindlichkeiten zu haben. Er selbst erziele ein Einkom- men, sei liquide und vermöge seine Verbindlichkeiten zu bedienen (act. 2 Rz. 4). Belege zu diesen Behauptungen reicht der Schuldner innert Beschwerdefrist keine ein. Nach dem Gesagten genügen diese pauschalen und unbelegten Be- hauptungen klar nicht, die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen bzw. überhaupt irgendwelche Schlüsse zur finanziellen Lage des Schuldners zu ziehen. Das gilt umso mehr, da es beim Einzelunternehmen – was der Schuldner zu verkennen scheint – keine rechtliche Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen gibt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 5 Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder
- 5 - von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfah- ren. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner im Urteils-Disposi- tiv an die Handelsregisterämter der Kantone Zürich und Zug und an das Be- treibungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
- November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250356-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 6. November 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. X._____, gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. Oktober 2025 (EK250514) Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. Oktober 2025 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksge- richtes Dielsdorf den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubi-
- 2 - gerin (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal) ([act. 3 =] act. 8 [= act. 9/5]). Dieser Entscheid wurde dem Schuldner am 16. Oktober 2025 zuge- stellt (act. 9/6/1). Die Beschwerdefrist lief dem Schuldner somit am 27. Oktober 2025 ab. 1.2 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (elektronisch eingereicht am 23. Oktober 2025, vgl. act. 6/2) erhob der Schuldner rechtzeitig Beschwerde gegen den vorin- stanzlichen Entscheid. Er beantragt die Aufhebung des Konkurses und macht gel- tend, die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung vollständig begli- chen zu haben (act. 2). 1.3 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurde der Schuldner darauf hingewie- sen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufhebung des Konkurses in Frage komme, und dass er die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergän- zen könne. Zudem wurde festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Verfügung kein Konkursaufhebungsgrund gegeben sei und es gänzlich an Unterlagen zur Glaub- haftmachung der Zahlungsfähigkeit fehle. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen nicht erteilt. Sodann wurde dem Schuldner Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses für das vorliegende Beschwerdeverfahren ange- setzt (act. 10). 1.4 Am 23. Oktober 2025 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner der Kam- mer die "Bestätigung bzgl. Kostenvorschuss" des Konkursamtes Dielsdorf ein (act. 12/1). Den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren leistete der Schuldner innert Frist (act. 16). 1.5 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (elektronisch eingereicht, vgl. act. 15/2) ergänzte der Schuldner seine Beschwerde und stellte eine weitere Ergänzung der Beschwerde in Aussicht (act. 13 und act. 14/5–11). 1.6 Wie gezeigt, lief dem Schuldner die Beschwerdefrist am 27. Oktober 2025 ab (E. 1.1); er hatte seine Beschwerde bis dann abschliessend zu begründen (vgl. hiernach E. 2). Entsprechend ist die Eingabe vom 30. Oktober 2025 verspätet er-
- 3 - folgt und hier nicht beachtlich. Zur Prüfung der Beschwerde ist nur auf die recht- zeitig ergangenen Vorbringen und eingereichten Unterlagen einzugehen.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurs- hindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft ma- chen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).
3. Der Schuldner weist mit Abrechnung des Betreibungsamtes Furttal vom
16. Oktober 2025 nach, dass dieses in der Betreibung Nr. … den Endbetrag von Fr. 3'961.30 mit Valutadatum vom 16. Oktober 2025 erhalten hat (act. 5/3). Damit hat er die Tilgung der Forderung nach Konkurseröffnung nachgewiesen. Sodann belegt der Schuldner mit der entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Dielsdorf vom 23. Oktober 2025, die Kosten des Konkursgerichtes und des Kon- kursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 12/1). Überdies hat der Schuldner bei der Obergerichtskasse den Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren geleistet (vgl. E. 1.4 u. act. 16). Der Schuldner weist damit den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch Urkunden nach. 4.1 Wie bereits mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 festgehalten, ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses die Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vor- handen sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist,
- 4 - seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfä- higkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrschein- lichkeit dafür, dass die Sachdarstellung des Schuldners zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausge- schlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache daher dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). 4.2 Der Schuldner ist als Inhaber der Einzelunternehmung "C._____" seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Zweck der Firma ist die Durchführung sämtlicher Arbeiten im Bereich der Fahrzeugveredelung, ins- besondere … (act. 7). Der Schuldner macht im Rahmen seiner Beschwerde pau- schal geltend, über keine geschäftliche Tätigkeit zu verfügen, d.h. keine Umsätze zu erzielen und keine Verbindlichkeiten zu haben. Er selbst erziele ein Einkom- men, sei liquide und vermöge seine Verbindlichkeiten zu bedienen (act. 2 Rz. 4). Belege zu diesen Behauptungen reicht der Schuldner innert Beschwerdefrist keine ein. Nach dem Gesagten genügen diese pauschalen und unbelegten Be- hauptungen klar nicht, die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen bzw. überhaupt irgendwelche Schlüsse zur finanziellen Lage des Schuldners zu ziehen. Das gilt umso mehr, da es beim Einzelunternehmen – was der Schuldner zu verkennen scheint – keine rechtliche Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen gibt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder
- 5 - von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfah- ren. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner im Urteils-Disposi- tiv an die Handelsregisterämter der Kantone Zürich und Zug und an das Be- treibungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
7. November 2025