Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Gegen den vorinstanzlichen abweisenden Entscheid steht die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffas- sung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – die Gemeinde A._____ – am erstinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilgenommen hat. Das dortige Arrestgesuch wurde im Namen von C._____ gestellt. Lediglich die Vertre- terin, das Sozialamt A._____, ist in beiden Verfahren dieselbe. Inwieweit die Be- schwerdeführerin überhaupt zur Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO legitimiert ist, erscheint unter diesen Umständen fraglich. So ist zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert, wer am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen und Anträge gestellt
- 3 - hat und somit ganz oder teilweise unterlegen ist (sog. formelle Beschwer, BGer 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 3 m.w.H.; BGer 5A_916/2016 vom
E. 7 Juli 2017 E. 2.3.). Auch am Verfahren nicht beteiligte Dritte können von gericht- lichen Entscheiden betroffen sein und an der Ergreifung eines Rechtsmittels ein Interesse haben. In diesen Fällen ergibt sich die Beschwerdelegitimation aber re- gelmässig aus dem Gesetz. Erforderlich ist zudem, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein aktu- elles und praktisches Interesse (Rechtsschutzinteresse bzw. schützenswertes In- teresse) an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (sog. materielle Beschwer, vgl. DIKE Komm ZPO-HUNGERBÜHLER, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 7 ff.; ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 8 ff.). Die Beschwerdeführerin war nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren. Eine sich aus dem Gesetz ergebende Beschwerdelegitimation ist zudem weder darge- tan noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Entscheid unmittel- bar betroffen ist, wurde mit diesem doch einzig das Arrestbegehren von C._____ abgewiesen, was letztlich keine erkennbaren Auswirkungen auf die Beschwerde- führerin hat. Der Beschwerdeführerin steht es unabhängig vom vorinstanzlichen Entscheid frei, vor Vorinstanz im eigenen Namen ein Arrestbegehren zu stellen. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Hinzu kommt, dass der Beschwerde auch inhaltlich kein Erfolg beschieden werden könnte: 4.2 Die Vorinstanz wies das Arrestbegehren teilweise infolge fehlender Aktivlegi- timation von C._____ ab, teilweise mangels Glaubhaftmachung des Bestandes der Forderung. So seien Gegenstand des Gesuchs Kinderunterhaltsbeiträge für den am tt.mm.2011 geborenen Sohn von C._____ und B._____ (Gesuchs- und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner), welche mit Unterhaltsentscheiden des Kreisgerichtes D._____ vom 15. Januar 2014 und
21. September 2016 festgesetzt worden seien. Für vier Teilbeträge habe C._____ Verlustscheine vom 6. August 2019 bzw. 12. Dezember 2022 eingereicht (u.H.a. act. 6/3/2 Blatt 1 u. 4). Gläubiger des erst- und letztgenannten Verlustscheines sei
- 4 - der Sohn von C._____ und dem Beschwerdegegner. Die weiteren Verlustscheine lauteten zu Gunsten der hiesigen Beschwerdeführerin, welche die darin verbrief- ten Unterhaltsbeiträge bevorschusst habe (u.H.a. act. 6/3/2 Blatt 2 f.). Entspre- chend sei C._____, welche das Arrestbegehren stelle, nicht Gläubigerin der in den Verlustscheinen verbrieften Forderungen. Soweit sich ihr Gesuch auf die For- derungen gemäss diesen Verlustscheinen stütze, sei es daher abzuweisen. Nebst den genannten Verlustscheinforderungen bezeichne C._____ weitere Unterhaltsforderungen, welche gemäss eingereichter Forderungsliste (u.H.a. act. 6/3/1) auf den beiden erwähnten Unterhaltsentscheiden des Kreisge- richtes D._____ beruhten. Beide Entscheide seien jedoch nicht eingereicht wor- den. Damit habe C._____ weder die Höhe der Forderungen noch ihre Berechti- gung glaubhaft gemacht (act. 5 E. 3. u. 4.). 4.3 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Erwägungen der Vorinstanz als un- zutreffend, sei sie doch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB originäre Gläubigerin der bevorschussten Unterhaltsforderungen gegen den Beschwerdegegner (act. 2 Ziff. 1). Zudem verfüge sie gegenüber dem Beschwerdegegner über titulierte, rechtskräftige Unterhaltsforderungen in erheblicher Höhe. Diese seien durch die Unterhaltsentscheide und Verlustscheine belegt. Sodann verfüge sie über eine In- kassovollmacht von C._____ für deren Forderungen gegenüber dem Beschwer- degegner; diese Forderungen seien durch die Forderungsliste und die Verlust- scheine belegt (act. 2 Ziff. 3). 4.4 Mit diesen Ausführungen zielt die Beschwerdeführerin an den vorinstanzli- chen Erwägungen vorbei. Sie verkennt, dass die Vorinstanz die Gläubigerstellung von C._____ – welche im vorinstanzlichen Verfahren die Gesuchstellerin war – teilweise verneinte. Auf diese kam es im vorinstanzlichen Verfahren an, nicht auf diejenige der vorliegenden Beschwerdeführerin. In diesem Sinne helfen der Be- schwerdeführerin ihre Ausführungen zu ihrer eigenen Gläubigerstellung nicht. Die Beschwerdeführerin führt sodann wie gezeigt aus, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Forderungen von ihr selbst als auch diejenigen von C._____ zu Unrecht als nicht glaubhaft gemacht bezeichnet. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanz wiederum nur mit der Frage, ob die
- 5 - Forderungen mit C._____ als Gläubigerin glaubhaft gemacht waren, auseinander- zusetzen hatte; in deren Namen war das Arrestbegehren gestellt worden. Auf die Forderungen der Beschwerdeführerin kam es nicht an. Entgegen der Beschwerdeführerin waren bzw. sind die Forderungen von C._____ sodann nicht mit den Verlustscheinen Nrn. 1 und 2 glaubhaft gemacht. Vielmehr verneinte die Vorinstanz bezüglich dieser Verlustscheinforderungen mit Blick auf das in den Verlustscheinen Aufgeführte (vgl. act. 4/4 = act. 6/3/2) zu Recht schon die Gläubigerstellung von C._____, was betreffend diese Forderun- gen zu einer Abweisung des gestellten Arrestbegehrens führte. Die weiteren For- derungen mit (angeblich) C._____ als Gläubigerin bezeichnete die Vorinstanz so- dann mit der blossen eingereichten Forderungsliste als nicht glaubhaft gemacht. Dies zu Recht, handelt es sich doch bei der Forderungsliste lediglich um eine Auf- stellung über den angeblichen Bestand der Forderungen, und damit letztlich um eine reine Parteibehauptung. Die Forderungsliste ist aber nicht Grundlage der Forderungen. Dem hält die Beschwerdeführerin denn auch nichts entgegen, wenn sie sich ohne Weiterungen zum Beleg der Forderungen erneut auf eine von ihr zusammengestellte Forderungsliste (act. 4/4) beruft. Wenn die Beschwerdeführerin zudem nunmehr vor der Kammer erstmals die Unterhaltsentscheide des Kreisgerichtes D._____ einreicht (act. 4/2), handelt es sich um im Beschwerdeverfahren nicht beachtliche Noven (vgl. hiervor E. 2 in fine).
5. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf einge- treten werden könnte. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 450.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; die Beschwerdeführerin unterliegt und der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht be- grüsst.
- 6 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerich- tes Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'736.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
- November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250355-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 24. November 2025 in Sachen Gemeinde A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Sozialamt A._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Oktober 2025 (EQ250255)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 reichte C._____, vertreten durch das So- zialamt A.____, beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) ein Arrestbegehren mit Beilagen ein (act. 6/1–3). 1.2 Mit Urteil vom 16. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Arrestbegehren ab ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/4]). 1.3 Dagegen erhob die Gemeinde A._____ (fortan Beschwerdeführerin), vertre- ten durch das Sozialamt A._____, bei der Kammer Beschwerde (act. 2). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–5). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Gegen den vorinstanzlichen abweisenden Entscheid steht die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffas- sung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – die Gemeinde A._____ – am erstinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilgenommen hat. Das dortige Arrestgesuch wurde im Namen von C._____ gestellt. Lediglich die Vertre- terin, das Sozialamt A._____, ist in beiden Verfahren dieselbe. Inwieweit die Be- schwerdeführerin überhaupt zur Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO legitimiert ist, erscheint unter diesen Umständen fraglich. So ist zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert, wer am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen und Anträge gestellt
- 3 - hat und somit ganz oder teilweise unterlegen ist (sog. formelle Beschwer, BGer 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 3 m.w.H.; BGer 5A_916/2016 vom
7. Juli 2017 E. 2.3.). Auch am Verfahren nicht beteiligte Dritte können von gericht- lichen Entscheiden betroffen sein und an der Ergreifung eines Rechtsmittels ein Interesse haben. In diesen Fällen ergibt sich die Beschwerdelegitimation aber re- gelmässig aus dem Gesetz. Erforderlich ist zudem, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein aktu- elles und praktisches Interesse (Rechtsschutzinteresse bzw. schützenswertes In- teresse) an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (sog. materielle Beschwer, vgl. DIKE Komm ZPO-HUNGERBÜHLER, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 7 ff.; ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 8 ff.). Die Beschwerdeführerin war nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren. Eine sich aus dem Gesetz ergebende Beschwerdelegitimation ist zudem weder darge- tan noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Entscheid unmittel- bar betroffen ist, wurde mit diesem doch einzig das Arrestbegehren von C._____ abgewiesen, was letztlich keine erkennbaren Auswirkungen auf die Beschwerde- führerin hat. Der Beschwerdeführerin steht es unabhängig vom vorinstanzlichen Entscheid frei, vor Vorinstanz im eigenen Namen ein Arrestbegehren zu stellen. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Hinzu kommt, dass der Beschwerde auch inhaltlich kein Erfolg beschieden werden könnte: 4.2 Die Vorinstanz wies das Arrestbegehren teilweise infolge fehlender Aktivlegi- timation von C._____ ab, teilweise mangels Glaubhaftmachung des Bestandes der Forderung. So seien Gegenstand des Gesuchs Kinderunterhaltsbeiträge für den am tt.mm.2011 geborenen Sohn von C._____ und B._____ (Gesuchs- und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner), welche mit Unterhaltsentscheiden des Kreisgerichtes D._____ vom 15. Januar 2014 und
21. September 2016 festgesetzt worden seien. Für vier Teilbeträge habe C._____ Verlustscheine vom 6. August 2019 bzw. 12. Dezember 2022 eingereicht (u.H.a. act. 6/3/2 Blatt 1 u. 4). Gläubiger des erst- und letztgenannten Verlustscheines sei
- 4 - der Sohn von C._____ und dem Beschwerdegegner. Die weiteren Verlustscheine lauteten zu Gunsten der hiesigen Beschwerdeführerin, welche die darin verbrief- ten Unterhaltsbeiträge bevorschusst habe (u.H.a. act. 6/3/2 Blatt 2 f.). Entspre- chend sei C._____, welche das Arrestbegehren stelle, nicht Gläubigerin der in den Verlustscheinen verbrieften Forderungen. Soweit sich ihr Gesuch auf die For- derungen gemäss diesen Verlustscheinen stütze, sei es daher abzuweisen. Nebst den genannten Verlustscheinforderungen bezeichne C._____ weitere Unterhaltsforderungen, welche gemäss eingereichter Forderungsliste (u.H.a. act. 6/3/1) auf den beiden erwähnten Unterhaltsentscheiden des Kreisge- richtes D._____ beruhten. Beide Entscheide seien jedoch nicht eingereicht wor- den. Damit habe C._____ weder die Höhe der Forderungen noch ihre Berechti- gung glaubhaft gemacht (act. 5 E. 3. u. 4.). 4.3 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Erwägungen der Vorinstanz als un- zutreffend, sei sie doch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB originäre Gläubigerin der bevorschussten Unterhaltsforderungen gegen den Beschwerdegegner (act. 2 Ziff. 1). Zudem verfüge sie gegenüber dem Beschwerdegegner über titulierte, rechtskräftige Unterhaltsforderungen in erheblicher Höhe. Diese seien durch die Unterhaltsentscheide und Verlustscheine belegt. Sodann verfüge sie über eine In- kassovollmacht von C._____ für deren Forderungen gegenüber dem Beschwer- degegner; diese Forderungen seien durch die Forderungsliste und die Verlust- scheine belegt (act. 2 Ziff. 3). 4.4 Mit diesen Ausführungen zielt die Beschwerdeführerin an den vorinstanzli- chen Erwägungen vorbei. Sie verkennt, dass die Vorinstanz die Gläubigerstellung von C._____ – welche im vorinstanzlichen Verfahren die Gesuchstellerin war – teilweise verneinte. Auf diese kam es im vorinstanzlichen Verfahren an, nicht auf diejenige der vorliegenden Beschwerdeführerin. In diesem Sinne helfen der Be- schwerdeführerin ihre Ausführungen zu ihrer eigenen Gläubigerstellung nicht. Die Beschwerdeführerin führt sodann wie gezeigt aus, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Forderungen von ihr selbst als auch diejenigen von C._____ zu Unrecht als nicht glaubhaft gemacht bezeichnet. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanz wiederum nur mit der Frage, ob die
- 5 - Forderungen mit C._____ als Gläubigerin glaubhaft gemacht waren, auseinander- zusetzen hatte; in deren Namen war das Arrestbegehren gestellt worden. Auf die Forderungen der Beschwerdeführerin kam es nicht an. Entgegen der Beschwerdeführerin waren bzw. sind die Forderungen von C._____ sodann nicht mit den Verlustscheinen Nrn. 1 und 2 glaubhaft gemacht. Vielmehr verneinte die Vorinstanz bezüglich dieser Verlustscheinforderungen mit Blick auf das in den Verlustscheinen Aufgeführte (vgl. act. 4/4 = act. 6/3/2) zu Recht schon die Gläubigerstellung von C._____, was betreffend diese Forderun- gen zu einer Abweisung des gestellten Arrestbegehrens führte. Die weiteren For- derungen mit (angeblich) C._____ als Gläubigerin bezeichnete die Vorinstanz so- dann mit der blossen eingereichten Forderungsliste als nicht glaubhaft gemacht. Dies zu Recht, handelt es sich doch bei der Forderungsliste lediglich um eine Auf- stellung über den angeblichen Bestand der Forderungen, und damit letztlich um eine reine Parteibehauptung. Die Forderungsliste ist aber nicht Grundlage der Forderungen. Dem hält die Beschwerdeführerin denn auch nichts entgegen, wenn sie sich ohne Weiterungen zum Beleg der Forderungen erneut auf eine von ihr zusammengestellte Forderungsliste (act. 4/4) beruft. Wenn die Beschwerdeführerin zudem nunmehr vor der Kammer erstmals die Unterhaltsentscheide des Kreisgerichtes D._____ einreicht (act. 4/2), handelt es sich um im Beschwerdeverfahren nicht beachtliche Noven (vgl. hiervor E. 2 in fine).
5. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf einge- treten werden könnte. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 450.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; die Beschwerdeführerin unterliegt und der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht be- grüsst.
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerich- tes Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'736.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
25. November 2025