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PS250353

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-12-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).

E. 3 Die Schuldnerin hinterlegte am 20. Oktober 2025 bei der Kasse des Oberge- richtes den Betrag von Fr. 9'346.75 (act. 5/6, vgl. auch act. 7). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zu begleichen. Im Weiteren hat die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamtes Uster vom

E. 8 Oktober 2025 beigebracht, wonach bei diesem ein Barvorschuss von Fr. 1'000.– geleistet worden sei, der die Kosten des Konkursverfahrens einsch-

- 3 - liesslich derjenigen des Konkurseröffnungsurteils decke (act. 5/18). Zudem hat die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse Fr. 750.– für die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinterlegt (act. 7). Damit weist die Schuldnerin den Kon- kursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betrei- bungen im Stadium der Konkursandrohung, oder Pfändungsankündigung in Be- treibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder wenn

- 4 - Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. No- vember 2012 E. 3.3). 4.2 Die Schuldnerin ist als Inhaberin der Einzelunternehmung "C._____, A._____" seit dem tt.mm.2018 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- gen. Als Zweck ist der Betrieb eines Restaurants angegeben (act. 6 = act. 5/1). Zum Grund, weshalb es zur aktuellen Konkurseröffnung gekommen ist, äussert sich die Schuldnerin im Rahmen ihrer Beschwerde nicht. Sie macht im Wesentli- chen geltend, über genügend flüssige Mittel und Einkünfte zu verfügen, um ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und ihre Schulden – vorwiegend aus Verlustscheinforderungen – abtragen zu können. Die Beträge zur Tilgung der be- stehenden Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug habe sie zudem bei der Kasse des Obergerichtes hinterlegt (act. 2). 4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letz- ten fünf Jahre. Die Schuldnerin reicht einen Betreibungsregisterauszug vom

7. Oktober 2025 des Betreibungsamtes Uster ein (act. 5/13). 4.3.1.1 Es finden sich darin 39 Betreibungen, welche sich seit dem Jahr 2023 an- gesammelt haben. 33 der Betreibungen hat die Schuldnerin an das Betreibungs- amt bezahlt oder die Forderungen wurden nach Verwertung befriedigt. Der Betrag für die Betreibung, welche zur vorliegenden Konkurseröffnung führte, wurde bei der Obergerichtskasse wie gezeigt hinterlegt. Zwei der Betreibungen zu einem Betrag von zusammen Fr. 6'605.60 befinden sich im Anfangsstadium ("Betreibung eingeleitet"). In einer Betreibung zu einem Betrag von Fr. 952.76 hat die Schuld- nerin Rechtsvorschlag erhoben. Zwei der noch offenen Betreibungen über den Betrag von Fr. 8'221.10 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Dies ergibt offene Betreibungen zu einem Gesamtbetrag von Fr. 15'779.46. Den Gesamtbetrag für diese Forderungen bzw. den darüber hinausgehen- den Betrag von Fr. 24'530.55 hat die Schuldnerin bei der Kasse des Obergerichts

- 5 - hinterlegt (act. 2 Rz. 10, act. 5/15, act. 12), womit die entsprechenden Forderun- gen sichergestellt sind. 4.3.1.2 Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich sodann, dass die Schuld- nerin offenbar 16 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre über den Gesamtbetrag von Fr. 92'567.90 aufweist (act. 5/15 S. 5). So- weit die Schuldnerin geltend macht, die höchste Verlustscheinforderung in Höhe von Fr. 29'161.20 von D._____ sei getilgt, ist dies nicht belegt. Das von ihr dies- bezüglich eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. E._____, mit welchem bestätigt wird, dass in der Angelegenheit "Erben D._____, Darlehen A._____" mit einer erfolgten Überweisung von Fr. 500.– die Darlehensschuld getilgt und die An- gelegenheit erledigt sei (vgl. act. 2 Rz. 10 u. act. 5/17), belegt die Behauptung je- denfalls nicht: So ist nicht erkennbar, ob es sich bei dieser abbezahlten Darle- hensforderung um dieselbe Forderung handelt, für welche genannter Verlust- schein besteht. Verlustscheinforderungen rühren daher, dass nach Durchführung eines Pfändungsverfahrens keine Deckung der Forderungen erreicht werden konnte, mithin keine hinreichenden, verwertbaren Aktiven vorhanden waren. Daran zeigt sich, dass es bei der Schuldnerin bereits früher schon zu finanziellen Schwierig- keiten gekommen ist. Gemäss Verlustscheinregister stammen diese Verlust- scheine aus den Jahren 2007 bis 2010 (act. 5/14). Verlustscheine verjähren nach 20 Jahren (Art. 149a Abs. 1 SchKG); die Frist kann insbesondere durch neue Be- treibung unterbrochen werden (BSK SchKG I-HUBER/SOGO, 3. Aufl. 2021, Art. 149a N 3). Entsprechend handelt es sich bei sämtlichen Verlustscheinforde- rungen um offene, nicht verjährte Forderungen. Die Schuldnerin macht geltend, der von ihr bei der Obergerichtskasse hinter- legte Betrag von Fr. 24'530.55 sei im den Betrag für die offenen Betreibungen ge- mäss Betreibungsregisterauszug übersteigenden Betrag von Fr. 8'751.09 im Sinne einer Reserve für den Rückkauf von Verlustscheinen zu verwenden, falls in den nächsten Monaten bzw. zwei bis fünf Jahren Betreibungen gestützt auf die 15 bis 18 Jahre alten Verlustscheine erfolgen sollten (act. 2 Rz. 10). Die Schuldnerin verkennt mit dieser Argumentation, dass es sich bei Verlustscheinforderungen um

- 6 - bestehende Forderungen handelt, die (zumindest soweit sie nicht verjährt sind) zu berücksichtigen und von der Schuldnerin grundsätzlich auch zu bezahlen sind, und dies nicht bloss unter dem Vorbehalt, dass erneut Betreibungen angehoben werden. Die offenen Verlustscheinforderungen sind daher im Rahmen der vorlie- genden Prüfung im vollen Umfang und bedingungslos zu berücksichtigen. Abzu- ziehen ist immerhin der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag in Höhe von Fr. 8'751.09, welcher dem Betreibungsamt gemäss dem sinngemässen Antrag der Schuldnerin (act. 2 Rz. 10) bei Gutheissung der Beschwerde zur Anrechnung auf die Verlustscheinforderungen zu überweisen wäre. Entsprechend ist von offe- nen Forderungen gestützt auf die Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 84'000.– auszugehen. 4.4.1 Zum Beleg ihrer finanziellen Gesamtsituation reicht die Schuldnerin weder eine aktuelle Zwischenbilanz, noch eine Erfolgsrechnung ein, sondern lediglich solche aus dem Jahr 2023 (act. 5/7). Diese sind grundsätzlich ungeeignet, die ak- tuelle finanzielle Lage der Schuldnerin zu beurteilen, erst recht, da bei Fehlen ak- tuellerer (Zwischen-)Abschlüsse auch eine allfällig positive oder negative Entwick- lung des Geschäftsganges nicht beurteilt werden kann. Festzuhalten ist zudem, dass die Bilanz und Erfolgsrechnung aus dem Jahr 2023 kein positives Bild der Geschäftslage der Schuldnerin zeichnen: So verfügte sie im Jahr 2023 über we- nige Aktiven von nur rund Fr. 4'000.–, denen erhebliche Passiven von rund Fr. 70'000.– gegenüberstanden. Zudem wies die Erfolgsrechnung bei einem Um- satz von rund Fr. 350'000.– zwar durchaus eine intakte Geschäftstätigkeit aus. Al- les in allem generierte die Schuldnerin aber im Jahr 2023 einen Verlust von rund Fr. 4'300.–, war also weder in der Lage, ihre laufenden Ausgaben vollständig zu decken noch vorbestehende Schulden abzutragen. Auch aus der eingereichten "Provisorischen Rechnung 2024 Staats- und Gemeindesteuern" lässt sich nichts Aktuelles, Sachdienliches entnehmen, ist doch insbesondere nicht erkennbar, gestützt worauf das Steueramt das/den "Ein- kommen/Reingewinn" von Fr. 45'000.– festsetzte (vgl. act. 5/12). 4.4.2 Die Schuldnerin macht geltend, aktuell monatliche Umsätze von rund Fr. 18'000.– zu erzielen. Dies ergebe einen aktuellen Jahresumsatz von rund

- 7 - Fr. 216'000.– (act. 2 Rz. 7). Sie reicht als Beweismittel "Kassaausdrucke betr. Juli, August und September 2025" ein (act. 5/10). Aus diesen ergeben sich Um- sätze für Juli 2025 von rund Fr. 19'000.–, für August 2025 von rund Fr. 17'500.– und für September 2025 von rund Fr. 18'000.–. Dies stützt die Angabe der Schuldnerin zu ihrem monatlichen, durchschnittlichen Umsatz. Es ist aber zu be- denken, dass mit lediglich drei Belegen nur ein sehr kurzer Zeitraum abgebildet ist. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Schuldnerin nicht deutlich mehr entspre- chende Belege einreichte, um ein umfassenderes Bild ihres Geschäftsganges zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass der Umsatz noch nichts über einen Gewinn aus- sagt. So ist nicht bekannt, wie hoch die monatlichen Fixkosten der Schuldnerin sind. Zwar nennt sie einen Miet- und Pachtzins von Fr. 6'000.– (act. 2 Rz. 6 u. act. 5/5) sowie Personalkosten für ihre einzige Angestellte F._____ von rund Fr. 2'600.– (vgl. act. 5/9). Über weitere laufende Ausgaben für sich persönlich und ihr Restaurant schweigt sich die Schuldnerin aber aus und es ist damit nicht be- kannt, ob die laufenden Einnahmen – über die wie gezeigt auch nur wenig be- kannt ist – die laufenden Ausgaben zu decken vermögen oder ob die Ausgaben die Einnahmen jeweils gar übersteigen. 4.4.3 Die Schuldnerin reicht sodann Bankkontounterlagen ihrer Konten bei der G._____ [Bank] ein (act. 5/6; vgl. auch act. 2 Rz. 7). Daraus ergibt sich ein Saldo per 30. September 2025 auf dem Konto Nr. 1 von Fr. 4'144.–, und ein solcher auf dem Konto Nr. 2 von Fr. 18.05. Die Schuldnerin scheint zudem im weiteren über ein Konto mit der Nr. 3 zu verfügen, welches per 28. Februar 2025 einen Saldo von Fr. 236.05 aufwies, und sodann über eines mit der Nr. 4, welches per 31. Dezember 2024 einen negativen Saldo von minus Fr. 25.48 aufwies. Hinsichtlich dieser beiden Konten ist nichts Aktuelles bekannt, was mit Blick darauf, dass die Schuldnerin ihre finanzielle Ge- samtsituation darzulegen hat, zu bemängeln ist.

- 8 - Insgesamt verfügt die Schuldnerin über bekannte flüssige Mittel von rund Fr. 4'100.–. Weitere unmittelbar zur Verfügung stehenden Aktiven nennt bzw. de- klariert die Schuldnerin keine. 4.4.4 Die Schuldnerin reicht im Weiteren eine handgeschriebene Debitoren- und Kreditorenliste ein (act. 5/11). Die Kreditoren beziffert die Schuldnerin pauschal mit ca. Fr. 70'000.– ohne Nennung, für was diese Schulden bestehen. Sie nennt sodann Debitoren in Höhe von rund Fr. 240'000.–. Um was für angebliche Forde- rungen der Schuldnerin es sich dabei handelt, lässt sich den kryptischen Um- schreibungen und Nennung von Namen nicht entnehmen. In der Beschwerde- schrift lässt die Schuldnerin darlegen, es bestünden Forderungen von Fr. 200'000.– gegenüber einem Treuhänder in … [Ortschaft], welcher ihr einen Schaden in entsprechender Höhe angerichtet habe (act. 2 Rz. 8). Worauf diese Behauptung basiert und gestützt worauf mit einer entsprechenden Zahlung durch den genannten Treuhänder zu rechnen wäre, ist aber weder dargetan, noch er- sichtlich. Insgesamt erscheint die eingereichte Liste nicht sachdienlich, um die an- geblichen Kreditoren und Debitoren zu belegen bzw. diese glaubhaft zu machen. Hinsichtlich bekannter Schulden der Schuldnerin ist hier ergänzend festzu- halten, dass der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 24'530.55 gemäss ihren Angaben offenbar aus einem Darlehen von H._____, einem Freund der Schuldnerin, stamme (act. 2 Rz. 10). Die Schuldnerin macht zwar geltend, dass eine Rückzahlung aufgrund der freundschaftlichen Vertrauensbeziehung vorläufig nicht nötig sei. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich dabei letztlich um Fremdkapital handelt, welches die Schuldnerin früher oder später wird zurück- bezahlen müssen. Soweit die Schuldnerin sodann geltend macht, zu hohe Akontozahlungen an die SVA geleistet zu haben und nun gar über ein Guthaben gegenüber der SVA zu verfügen (act. 2 Rz. 7 u. act. 5/8), handelt es sich um pauschale, unbelegte Behauptungen. Die Schuldnerin legt weder dar, inwiefern ihre Zahlungen zu hoch gewesen wären, noch wie hoch ihre angebliche Forderungen gegenüber der SVA sind.

- 9 - Aus all dem ergibt sich, dass die finanzielle Situation der Schuldnerin in Be- zug auf bestehende Debitoren und Kreditoren undurchsichtig bleibt. 4.5 Über alles betrachtet ergibt sich, dass die Schuldnerin ihre finanzielle Situa- tion nur lückenhaft darlegt und belegt. Bekannt sind flüssige Mittel in der Höhe von rund Fr. 4'100.– und zu berücksichtigende Verlustscheinforderungen in der Höhe von Fr. 84'000.–. Bekannt ist zudem das Darlehen von H._____ von rund Fr. 25'000.–, welches indes aktuell nicht zur Rückzahlung fällig ist. Damit überstei- gen die bekannten Passiven bereits klar die bekannten Aktiven. Bekannt ist zu- dem, dass die Schuldnerin offenbar Umsatz generiert und ihr Restaurant aktiv be- treibt. Ob die Gesellschaftstätigkeit aber aktuell und in absehbarer Zukunft defizi- tär oder gewinnbringend ist, lässt sich anhand der lückenhaften Darlegungen und Unterlagen nicht beurteilen. Jedenfalls für das Jahr 2023 ist bekannt, dass ein Verlust generiert wurde. Zudem gibt die Schuldnerin an, diversen Mitarbeitern ge- kündigt zu haben, um Lohnkosten zu sparen (act. 2 Rz. 7), was wiederum auf ei- nen eher schlechten Geschäftsgang hindeutet und die Frage aufwirft, welchen Umsatz sie mit nur einer Angestellten wird generieren können. Hinzu kommt, dass sich seit dem Jahr 2023 diverse Betreibungen ansammelten, auch wenn die Schuldnerin die meisten in Betreibung gesetzten Schulden getilgt und die restli- chen bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat. All dies deutet auf eine schlechte finanzielle Gesamtsituation der Schuldnerin hin. 4.6 Insgesamt gelingt es der Schuldnerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Da der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

5. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

- 10 -

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 1. Dezember 2025, 15.00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet.
  2. Das Konkursamt Uster wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 33'877.30 (Fr. 9'346.75 + Fr. 24'530.55) dem Konkursamt Uster zuhan- den der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Us- ter, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
  8. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250353-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 1. Dezember 2025 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ Ausgleichskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Oktober 2025 (EK250429)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 7. Oktober 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Us- ter den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von total Fr. 9'346.75 (inkl. Zinsen, Gläubiger- und Betreibungskosten) ([act. 3 =] act. 10 [= act. 11/8]). Dagegen erhebt die Schuldnerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 11/9) Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie macht geltend, die Forderung der Gläubigerin bei der Obergerichtskasse hinter- legt zu haben und zahlungsfähig zu sein (act. 2). 1.2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebenden Wirkung zuerkannt (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1–13).

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).

3. Die Schuldnerin hinterlegte am 20. Oktober 2025 bei der Kasse des Oberge- richtes den Betrag von Fr. 9'346.75 (act. 5/6, vgl. auch act. 7). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zu begleichen. Im Weiteren hat die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamtes Uster vom

8. Oktober 2025 beigebracht, wonach bei diesem ein Barvorschuss von Fr. 1'000.– geleistet worden sei, der die Kosten des Konkursverfahrens einsch-

- 3 - liesslich derjenigen des Konkurseröffnungsurteils decke (act. 5/18). Zudem hat die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse Fr. 750.– für die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinterlegt (act. 7). Damit weist die Schuldnerin den Kon- kursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betrei- bungen im Stadium der Konkursandrohung, oder Pfändungsankündigung in Be- treibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder wenn

- 4 - Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. No- vember 2012 E. 3.3). 4.2 Die Schuldnerin ist als Inhaberin der Einzelunternehmung "C._____, A._____" seit dem tt.mm.2018 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- gen. Als Zweck ist der Betrieb eines Restaurants angegeben (act. 6 = act. 5/1). Zum Grund, weshalb es zur aktuellen Konkurseröffnung gekommen ist, äussert sich die Schuldnerin im Rahmen ihrer Beschwerde nicht. Sie macht im Wesentli- chen geltend, über genügend flüssige Mittel und Einkünfte zu verfügen, um ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und ihre Schulden – vorwiegend aus Verlustscheinforderungen – abtragen zu können. Die Beträge zur Tilgung der be- stehenden Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug habe sie zudem bei der Kasse des Obergerichtes hinterlegt (act. 2). 4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letz- ten fünf Jahre. Die Schuldnerin reicht einen Betreibungsregisterauszug vom

7. Oktober 2025 des Betreibungsamtes Uster ein (act. 5/13). 4.3.1.1 Es finden sich darin 39 Betreibungen, welche sich seit dem Jahr 2023 an- gesammelt haben. 33 der Betreibungen hat die Schuldnerin an das Betreibungs- amt bezahlt oder die Forderungen wurden nach Verwertung befriedigt. Der Betrag für die Betreibung, welche zur vorliegenden Konkurseröffnung führte, wurde bei der Obergerichtskasse wie gezeigt hinterlegt. Zwei der Betreibungen zu einem Betrag von zusammen Fr. 6'605.60 befinden sich im Anfangsstadium ("Betreibung eingeleitet"). In einer Betreibung zu einem Betrag von Fr. 952.76 hat die Schuld- nerin Rechtsvorschlag erhoben. Zwei der noch offenen Betreibungen über den Betrag von Fr. 8'221.10 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Dies ergibt offene Betreibungen zu einem Gesamtbetrag von Fr. 15'779.46. Den Gesamtbetrag für diese Forderungen bzw. den darüber hinausgehen- den Betrag von Fr. 24'530.55 hat die Schuldnerin bei der Kasse des Obergerichts

- 5 - hinterlegt (act. 2 Rz. 10, act. 5/15, act. 12), womit die entsprechenden Forderun- gen sichergestellt sind. 4.3.1.2 Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich sodann, dass die Schuld- nerin offenbar 16 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre über den Gesamtbetrag von Fr. 92'567.90 aufweist (act. 5/15 S. 5). So- weit die Schuldnerin geltend macht, die höchste Verlustscheinforderung in Höhe von Fr. 29'161.20 von D._____ sei getilgt, ist dies nicht belegt. Das von ihr dies- bezüglich eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. E._____, mit welchem bestätigt wird, dass in der Angelegenheit "Erben D._____, Darlehen A._____" mit einer erfolgten Überweisung von Fr. 500.– die Darlehensschuld getilgt und die An- gelegenheit erledigt sei (vgl. act. 2 Rz. 10 u. act. 5/17), belegt die Behauptung je- denfalls nicht: So ist nicht erkennbar, ob es sich bei dieser abbezahlten Darle- hensforderung um dieselbe Forderung handelt, für welche genannter Verlust- schein besteht. Verlustscheinforderungen rühren daher, dass nach Durchführung eines Pfändungsverfahrens keine Deckung der Forderungen erreicht werden konnte, mithin keine hinreichenden, verwertbaren Aktiven vorhanden waren. Daran zeigt sich, dass es bei der Schuldnerin bereits früher schon zu finanziellen Schwierig- keiten gekommen ist. Gemäss Verlustscheinregister stammen diese Verlust- scheine aus den Jahren 2007 bis 2010 (act. 5/14). Verlustscheine verjähren nach 20 Jahren (Art. 149a Abs. 1 SchKG); die Frist kann insbesondere durch neue Be- treibung unterbrochen werden (BSK SchKG I-HUBER/SOGO, 3. Aufl. 2021, Art. 149a N 3). Entsprechend handelt es sich bei sämtlichen Verlustscheinforde- rungen um offene, nicht verjährte Forderungen. Die Schuldnerin macht geltend, der von ihr bei der Obergerichtskasse hinter- legte Betrag von Fr. 24'530.55 sei im den Betrag für die offenen Betreibungen ge- mäss Betreibungsregisterauszug übersteigenden Betrag von Fr. 8'751.09 im Sinne einer Reserve für den Rückkauf von Verlustscheinen zu verwenden, falls in den nächsten Monaten bzw. zwei bis fünf Jahren Betreibungen gestützt auf die 15 bis 18 Jahre alten Verlustscheine erfolgen sollten (act. 2 Rz. 10). Die Schuldnerin verkennt mit dieser Argumentation, dass es sich bei Verlustscheinforderungen um

- 6 - bestehende Forderungen handelt, die (zumindest soweit sie nicht verjährt sind) zu berücksichtigen und von der Schuldnerin grundsätzlich auch zu bezahlen sind, und dies nicht bloss unter dem Vorbehalt, dass erneut Betreibungen angehoben werden. Die offenen Verlustscheinforderungen sind daher im Rahmen der vorlie- genden Prüfung im vollen Umfang und bedingungslos zu berücksichtigen. Abzu- ziehen ist immerhin der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag in Höhe von Fr. 8'751.09, welcher dem Betreibungsamt gemäss dem sinngemässen Antrag der Schuldnerin (act. 2 Rz. 10) bei Gutheissung der Beschwerde zur Anrechnung auf die Verlustscheinforderungen zu überweisen wäre. Entsprechend ist von offe- nen Forderungen gestützt auf die Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 84'000.– auszugehen. 4.4.1 Zum Beleg ihrer finanziellen Gesamtsituation reicht die Schuldnerin weder eine aktuelle Zwischenbilanz, noch eine Erfolgsrechnung ein, sondern lediglich solche aus dem Jahr 2023 (act. 5/7). Diese sind grundsätzlich ungeeignet, die ak- tuelle finanzielle Lage der Schuldnerin zu beurteilen, erst recht, da bei Fehlen ak- tuellerer (Zwischen-)Abschlüsse auch eine allfällig positive oder negative Entwick- lung des Geschäftsganges nicht beurteilt werden kann. Festzuhalten ist zudem, dass die Bilanz und Erfolgsrechnung aus dem Jahr 2023 kein positives Bild der Geschäftslage der Schuldnerin zeichnen: So verfügte sie im Jahr 2023 über we- nige Aktiven von nur rund Fr. 4'000.–, denen erhebliche Passiven von rund Fr. 70'000.– gegenüberstanden. Zudem wies die Erfolgsrechnung bei einem Um- satz von rund Fr. 350'000.– zwar durchaus eine intakte Geschäftstätigkeit aus. Al- les in allem generierte die Schuldnerin aber im Jahr 2023 einen Verlust von rund Fr. 4'300.–, war also weder in der Lage, ihre laufenden Ausgaben vollständig zu decken noch vorbestehende Schulden abzutragen. Auch aus der eingereichten "Provisorischen Rechnung 2024 Staats- und Gemeindesteuern" lässt sich nichts Aktuelles, Sachdienliches entnehmen, ist doch insbesondere nicht erkennbar, gestützt worauf das Steueramt das/den "Ein- kommen/Reingewinn" von Fr. 45'000.– festsetzte (vgl. act. 5/12). 4.4.2 Die Schuldnerin macht geltend, aktuell monatliche Umsätze von rund Fr. 18'000.– zu erzielen. Dies ergebe einen aktuellen Jahresumsatz von rund

- 7 - Fr. 216'000.– (act. 2 Rz. 7). Sie reicht als Beweismittel "Kassaausdrucke betr. Juli, August und September 2025" ein (act. 5/10). Aus diesen ergeben sich Um- sätze für Juli 2025 von rund Fr. 19'000.–, für August 2025 von rund Fr. 17'500.– und für September 2025 von rund Fr. 18'000.–. Dies stützt die Angabe der Schuldnerin zu ihrem monatlichen, durchschnittlichen Umsatz. Es ist aber zu be- denken, dass mit lediglich drei Belegen nur ein sehr kurzer Zeitraum abgebildet ist. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Schuldnerin nicht deutlich mehr entspre- chende Belege einreichte, um ein umfassenderes Bild ihres Geschäftsganges zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass der Umsatz noch nichts über einen Gewinn aus- sagt. So ist nicht bekannt, wie hoch die monatlichen Fixkosten der Schuldnerin sind. Zwar nennt sie einen Miet- und Pachtzins von Fr. 6'000.– (act. 2 Rz. 6 u. act. 5/5) sowie Personalkosten für ihre einzige Angestellte F._____ von rund Fr. 2'600.– (vgl. act. 5/9). Über weitere laufende Ausgaben für sich persönlich und ihr Restaurant schweigt sich die Schuldnerin aber aus und es ist damit nicht be- kannt, ob die laufenden Einnahmen – über die wie gezeigt auch nur wenig be- kannt ist – die laufenden Ausgaben zu decken vermögen oder ob die Ausgaben die Einnahmen jeweils gar übersteigen. 4.4.3 Die Schuldnerin reicht sodann Bankkontounterlagen ihrer Konten bei der G._____ [Bank] ein (act. 5/6; vgl. auch act. 2 Rz. 7). Daraus ergibt sich ein Saldo per 30. September 2025 auf dem Konto Nr. 1 von Fr. 4'144.–, und ein solcher auf dem Konto Nr. 2 von Fr. 18.05. Die Schuldnerin scheint zudem im weiteren über ein Konto mit der Nr. 3 zu verfügen, welches per 28. Februar 2025 einen Saldo von Fr. 236.05 aufwies, und sodann über eines mit der Nr. 4, welches per 31. Dezember 2024 einen negativen Saldo von minus Fr. 25.48 aufwies. Hinsichtlich dieser beiden Konten ist nichts Aktuelles bekannt, was mit Blick darauf, dass die Schuldnerin ihre finanzielle Ge- samtsituation darzulegen hat, zu bemängeln ist.

- 8 - Insgesamt verfügt die Schuldnerin über bekannte flüssige Mittel von rund Fr. 4'100.–. Weitere unmittelbar zur Verfügung stehenden Aktiven nennt bzw. de- klariert die Schuldnerin keine. 4.4.4 Die Schuldnerin reicht im Weiteren eine handgeschriebene Debitoren- und Kreditorenliste ein (act. 5/11). Die Kreditoren beziffert die Schuldnerin pauschal mit ca. Fr. 70'000.– ohne Nennung, für was diese Schulden bestehen. Sie nennt sodann Debitoren in Höhe von rund Fr. 240'000.–. Um was für angebliche Forde- rungen der Schuldnerin es sich dabei handelt, lässt sich den kryptischen Um- schreibungen und Nennung von Namen nicht entnehmen. In der Beschwerde- schrift lässt die Schuldnerin darlegen, es bestünden Forderungen von Fr. 200'000.– gegenüber einem Treuhänder in … [Ortschaft], welcher ihr einen Schaden in entsprechender Höhe angerichtet habe (act. 2 Rz. 8). Worauf diese Behauptung basiert und gestützt worauf mit einer entsprechenden Zahlung durch den genannten Treuhänder zu rechnen wäre, ist aber weder dargetan, noch er- sichtlich. Insgesamt erscheint die eingereichte Liste nicht sachdienlich, um die an- geblichen Kreditoren und Debitoren zu belegen bzw. diese glaubhaft zu machen. Hinsichtlich bekannter Schulden der Schuldnerin ist hier ergänzend festzu- halten, dass der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 24'530.55 gemäss ihren Angaben offenbar aus einem Darlehen von H._____, einem Freund der Schuldnerin, stamme (act. 2 Rz. 10). Die Schuldnerin macht zwar geltend, dass eine Rückzahlung aufgrund der freundschaftlichen Vertrauensbeziehung vorläufig nicht nötig sei. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich dabei letztlich um Fremdkapital handelt, welches die Schuldnerin früher oder später wird zurück- bezahlen müssen. Soweit die Schuldnerin sodann geltend macht, zu hohe Akontozahlungen an die SVA geleistet zu haben und nun gar über ein Guthaben gegenüber der SVA zu verfügen (act. 2 Rz. 7 u. act. 5/8), handelt es sich um pauschale, unbelegte Behauptungen. Die Schuldnerin legt weder dar, inwiefern ihre Zahlungen zu hoch gewesen wären, noch wie hoch ihre angebliche Forderungen gegenüber der SVA sind.

- 9 - Aus all dem ergibt sich, dass die finanzielle Situation der Schuldnerin in Be- zug auf bestehende Debitoren und Kreditoren undurchsichtig bleibt. 4.5 Über alles betrachtet ergibt sich, dass die Schuldnerin ihre finanzielle Situa- tion nur lückenhaft darlegt und belegt. Bekannt sind flüssige Mittel in der Höhe von rund Fr. 4'100.– und zu berücksichtigende Verlustscheinforderungen in der Höhe von Fr. 84'000.–. Bekannt ist zudem das Darlehen von H._____ von rund Fr. 25'000.–, welches indes aktuell nicht zur Rückzahlung fällig ist. Damit überstei- gen die bekannten Passiven bereits klar die bekannten Aktiven. Bekannt ist zu- dem, dass die Schuldnerin offenbar Umsatz generiert und ihr Restaurant aktiv be- treibt. Ob die Gesellschaftstätigkeit aber aktuell und in absehbarer Zukunft defizi- tär oder gewinnbringend ist, lässt sich anhand der lückenhaften Darlegungen und Unterlagen nicht beurteilen. Jedenfalls für das Jahr 2023 ist bekannt, dass ein Verlust generiert wurde. Zudem gibt die Schuldnerin an, diversen Mitarbeitern ge- kündigt zu haben, um Lohnkosten zu sparen (act. 2 Rz. 7), was wiederum auf ei- nen eher schlechten Geschäftsgang hindeutet und die Frage aufwirft, welchen Umsatz sie mit nur einer Angestellten wird generieren können. Hinzu kommt, dass sich seit dem Jahr 2023 diverse Betreibungen ansammelten, auch wenn die Schuldnerin die meisten in Betreibung gesetzten Schulden getilgt und die restli- chen bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat. All dies deutet auf eine schlechte finanzielle Gesamtsituation der Schuldnerin hin. 4.6 Insgesamt gelingt es der Schuldnerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Da der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

5. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

- 10 -

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 1. Dezember 2025, 15.00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet.

2. Das Konkursamt Uster wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 33'877.30 (Fr. 9'346.75 + Fr. 24'530.55) dem Konkursamt Uster zuhan- den der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Us- ter, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:

2. Dezember 2025