Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Juli 2024 beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord (nachfolgend Betreibungsamt; act. 6/5/1; act. 5, E. 1). Der Zahlungsbefehl in dieser Betreibung (Nr. 1) wurde der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2024 durch die Kantonspolizei zugestellt, worauf- hin sie Rechtsvorschlag erhob (act. 6/5/2-3; act. 5, E. 1). Nachdem der Rechtsvor- schlag vom Bezirksgericht Dielsdorf beseitigt worden war, stellte die Gläubigerin am 17. Dezember 2024 das Fortsetzungsbegehren (act. 6/5/4; act. 5, E. 1). Das Betreibungsamt erliess am 6. Januar 2025 die Pfändungsankündigung und ver- suchte, diese der Beschwerdeführerin zuzustellen, was jedoch nicht gelang, da ihr Briefkasten gemäss Rückmeldung der Post zugeklebt gewesen sei (act. 6/5/5; act. 5, E. 1). Nach weiteren erfolglosen Zustellversuchen und Kontaktaufnahmen (act. 6/5/6-10) wurde am 11. März 2025 die Kantonspolizei damit beauftragt, die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt zuzuführen (act. 6/5/11; act. 5, E. 1). Als auch dies nicht gelang, wurde am 1. Juli 2025 die Pfändungsanzeige betref- fend die Pfändung Nr. 2 für die Betreibungen Nr. 1 der Beschwerdegegnerin 1, Nr. 3 der Beschwerdegegnerin 2 und Nr. 4 der Beschwerdegegnerin 3 im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 6/5/12; act. 5, E. 1). Darin wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, zum Vollzug der Pfändung beim Betreibungsamt zu erscheinen. Sodann wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass das Betreibungsamt sich bei Nichtbefolgen dieser Anweisung mithilfe der Polizei sowie eines Schlüsseldienstes Zutritt zu den Räumen verschaffen werde. Am 9. Juli 2025 fand schliesslich der Pfändungsvoll- zug in der Wohnung der Beschwerdeführerin statt (vgl. act. 6/5/13; act. 5, E. 1).
E. 1.1 Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegen Betreibungen von drei Gläubigern und Beschwerdegegnern (nachfolgend Beschwerdegegner 1-3) gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) zu- grunde. Zunächst betrieb die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin am
E. 1.2 Gegen diesen Pfändungsvollzug bzw. das Vorgehen des Betreibungsamts in diesem Zusammenhang erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. Juli 2025 (act. 6/1) samt Beilagen (act. 6/2/1-5) Beschwerde nach Art. 17 ff.
- 3 - SchKG beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Dabei beantragte sie im Wesentlichen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Pfändungsvollzug vom 9. Juli 2025 sei für rechtswidrig zu erklären und unverzüg- lich aufzuheben sowie das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr Akteneinsicht zu gewähren. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass das Betreibungsamt ihre Grundrechte verletzt habe sowie die Prüfung, ob Dienstauf- sichtsmassnahmen und/oder disziplinarische Schritte gegen die verantwortlichen Mitarbeitenden einzuleiten seien. Mit Blick auf das weitere Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin die umfassende Wahrung des rechtlichen Gehörs, insbe- sondere die Zustellung einer schriftlichen Stellungnahme des Betreibungsamtes und die rechtzeitige Akteneinsicht, Orientierung und Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme für alle zukünftigen Vollstreckungsmassnahmen. Ferner sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur weiteren Begründung zu gewähren. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte sie, diese dem Staat aufzuerlegen (act. 6/1 S. 3). Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wies die Vorinstanz den Antrag um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte dem Betreibungsamt sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten Frist zur Vernehmlassung bzw. zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde an (act. 6/3). In der Folge reichte das Betreibungs- amt die Vernehmlassung vom 25. Juli 2025 mit Beilagen ein (act. 6/4, act. 6/5/1- 13). Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin die Vernehmlassung samt Beilagen zu und setzte ihr Frist zur freigestellten Stellungnahme an (act. 6/6). Die besagte Verfügung konnte der Beschwerdefüh- rerin indes nicht zugestellt werden und wurde der Vorinstanz von der Post mit fol- gendem Vermerk retourniert: "Briefkasten ist seit einem Jahr zugeklebt. Zustel- lung nicht möglich." (act. 6/7). Mit Urteil und Beschluss vom 16. September 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/8) trat die Vorinstanz auf den Antrag be- treffend Akteneinsicht nicht ein und wies die Anträge betreffend Feststellung der Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Pfändungsvollzugs, auf Feststellung der Verletzung von Grundrechten sowie auf Prüfung von Dienstaufssichtsmassnah- men und/oder disziplinarischen Massnahmen ab.
- 4 -
E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. Oktober 2025 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei aufgrund der nicht er- folgten Zustellung der Verfahrenswichtigen Postsendung durch die Schweizerische Post Ag aufzuheben, allenfalls als nichtig zu erklären. Der Beschwerdeführerin sei die Verfügung vom 30.7.2025 unter Beile- gung sämtlicher Beilagen/Akten der Beschwerdebeklagten Parteien zur Stellungnahme zuzusenden, und eine angemessene Frist zur weiteren Begründung zu gewähren. Das zuständige Betreibungsamt und alle beteiligten Parteien seien an- zuweisen vollständige Akteneinsicht zu gewähren, und bis zum Ab- schluss dieses Verfahrens weitere Handlungen zu unterlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6/9/5). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.
E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG; § 84 GOG), schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet, sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leide. Auch juristische Laien, an deren Begründung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, dürfen sich nicht darauf beschrän- ken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorge- bracht haben (vgl. OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024, E. 3.1.1; PS210006
- 5 - vom 4. Februar 2021, E. 4; PS200210 vom 2. November 2020, E. 4). Bei fehlen- der Auseinandersetzung bzw. Begründung ist ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024, E. 3.1.1; PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Eine minimale Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Entscheid wird auch von Laien vorausgesetzt. Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024, E. 3.1.1 in fine; PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist rechtzeitig eingereicht (vgl. act. 6/9/5). Die Beschwerdeführerin stellt die vorgenannten Anträge. Die Be- schwerde enthält grundsätzlich auch eine Begründung.
E. 2.3 Mit dem Antrag, das Betreibungsamt und alle beteiligten Parteien seien an- zuweisen, bis zum Abschluss dieses Verfahrens weitere Handlungen zu unterlas- sen, stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung. Dieses wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos und ist daher abzuschreiben.
E. 2.4 Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt und alle be- teiligten Parteien seien anzuweisen, ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sind Akteneinsichtsgesuche nicht bei der Auf- sichtsbehörde, sondern direkt beim Betreibungsamt (bzw. bei der sonstigen Stelle, welche Akteneinsicht erteilen soll) zu stellen (vgl. act. 5, E. 7; vgl. ferner act. 6/4, Rz. 18, wonach die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt keine Ak- teneinsicht verlangt hat). Auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.
E. 3.1 Die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin stehen im Zusammenhang mit der erfolglosen Zustellung der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2025, mittels welcher der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des Betreibungs-
- 6 - amts samt Beilagen zur freigestellten Stellungnahme hätte zugestellt werden sol- len (vorstehend, E. 1.2). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Mitwir- kungsrechte bzw. ihres rechtlichen Gehörs und verlangt die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, die Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2025 mitsamt Beilagen und Akten sowie die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme und zur weiteren Begründung. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung aus, nach Einreichung ihrer Beschwerde sei ihr die Verfügung vom 22. Juli 2025 via Brief- kasten zugestellt worden. Dann habe sie erst am 6. Oktober 2025 eine erste Ab- holungseinladung der Post für eine Gerichtsurkunde mit dem Entscheid vom
16. September 2025 im angeblich verklebten Briefkasten vorgefunden. Die Be- schwerdeführerin moniert, hinsichtlich der Verfügung vom 30. Juli 2025 habe es keine korrekte Zustellung bzw. keinen korrekten Zustellungsversuch gegeben. Sie macht sinngemäss geltend, die Post habe weder bei ihr geklingelt noch eine Ab- holungseinladung hinterlassen. Die Post habe die betreffende Sendung vielmehr am selben Tag (4. August 2025) wieder zurückgesendet. Im Tracking sei ersicht- lich, dass die angeblich nicht erfolgreiche Zustellung in B._____ und nicht in C._____ erfolgt sei. Es sei im fraglichen Zeitraum jedoch möglich gewesen, ihr Zustellungen zu machen, zum Beispiel seitens der Gemeinde C._____ (act. 2).
E. 3.2.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu beach- ten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380, E. 1.4.1). Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb vorausgesetzt, dass die betreffende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbrin- gen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGE 143 IV 380, E. 1.4.1 = Pra 107 [2018] Nr. 61; BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021, E. 2.1.; OGer ZH LB230044 vom 23. Juli 2024, E. 3.6; PD240013 vom 3. Juli 2024, E. 2.4). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht.
- 7 - Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, die Verfügung vom 30. Juli 2025 sei ihr nicht zugestellt worden, bzw. es habe keinen gültigen Zustellversuch gege- ben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben bzw. gegebenenfalls nich- tig zu erklären und ihr die Verfügung vom 30. Juli 2025 bzw. die Vernehmlassung des Betreibungsamts zur Stellungnahme zuzustellen sei (act. 2). Die Beschwer- deführerin legt nicht dar, welche Vorbringen sie bei Erhalt der Vernehmlassung des Betreibungsamts in das vorinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwie- fern diese hätten erheblich sein können. Dies wäre ihr jedoch möglich gewesen: Die Beschwerdeführerin hätte nach Erhalt des angefochtenen Entscheids bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersuchen und die Vernehmlassung des Betreibungs- amtes einsehen können. Zumindest aber hätte die Beschwerdeführerin auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und aufzeigen können, wel- che vorinstanzlichen Erwägungen auf unzutreffenden Annahmen beruhen. Da die Beschwerdeführerin jegliche Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid un- terlassen hat, vermag sie mit ihrer Rüge nicht durchzudringen.
E. 3.2.2 Hinzu kommt Folgendes: Aus den vorinstanzlichen Akten wird ersichtlich, dass in der Vergangenheit bereits mehrere Zustellungen am zugeklebten Brief- kasten der Beschwerdeführerin scheiterten (vgl. die mit diesem Vermerk an das Betreibungsamt retournierten act. 6/5/5, act. 6/5/7 und act. 6/5/9; vgl. hierzu auch act. 6/4, Rz. 4, 6 und 8). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der entsprechen- den Mitteilung der Post kann als erstellt angesehen werden, dass der Briefkasten der Beschwerdeführerin zugeklebt war, als ihr die Verfügung vom 30. Juli 2025 hätte zugestellt werden sollen. Die Beschwerdeführerin liefert denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, welche Veranlassung die Post gehabt haben könnte zu be- haupten, der Briefkasten sei zugeklebt gewesen, wenn dem nicht tatsächlich so gewesen wäre. Dass vereinzelte Zustellungen im fraglichen Zeitraum möglich ge- wesen sein mögen und im Track & Trace-Nachweis eine erfolglose Zustellung in B._____ (anstatt C._____) vermerkt sein mag, vermag hieran nichts zu ändern. Die Vorinstanz ging hinsichtlich der Verfügung vom 30. Juli 2025 zu Recht von ei- ner Zustellvereitelung bzw. Annahmeverweigerung durch die Beschwerdeführerin aus, zumal die Beschwerdeführerin in Anbetracht des laufenden, von ihr initiierten
- 8 - Beschwerdeverfahrens mit Zustellungen der Vorinstanz rechnen musste (vgl. act. 5, E. 4).
E. 3.3 Gesamthaft gesehen ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Be- treibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250351-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 12. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
2. Kantonales Steueramt Zürich,
3. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Pfändungsvollzug (Beschwerde über das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord) Beschwerde gegen einen Entscheid der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 16. September 2025 (CB250027)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegen Betreibungen von drei Gläubigern und Beschwerdegegnern (nachfolgend Beschwerdegegner 1-3) gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) zu- grunde. Zunächst betrieb die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin am
1. Juli 2024 beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord (nachfolgend Betreibungsamt; act. 6/5/1; act. 5, E. 1). Der Zahlungsbefehl in dieser Betreibung (Nr. 1) wurde der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2024 durch die Kantonspolizei zugestellt, worauf- hin sie Rechtsvorschlag erhob (act. 6/5/2-3; act. 5, E. 1). Nachdem der Rechtsvor- schlag vom Bezirksgericht Dielsdorf beseitigt worden war, stellte die Gläubigerin am 17. Dezember 2024 das Fortsetzungsbegehren (act. 6/5/4; act. 5, E. 1). Das Betreibungsamt erliess am 6. Januar 2025 die Pfändungsankündigung und ver- suchte, diese der Beschwerdeführerin zuzustellen, was jedoch nicht gelang, da ihr Briefkasten gemäss Rückmeldung der Post zugeklebt gewesen sei (act. 6/5/5; act. 5, E. 1). Nach weiteren erfolglosen Zustellversuchen und Kontaktaufnahmen (act. 6/5/6-10) wurde am 11. März 2025 die Kantonspolizei damit beauftragt, die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt zuzuführen (act. 6/5/11; act. 5, E. 1). Als auch dies nicht gelang, wurde am 1. Juli 2025 die Pfändungsanzeige betref- fend die Pfändung Nr. 2 für die Betreibungen Nr. 1 der Beschwerdegegnerin 1, Nr. 3 der Beschwerdegegnerin 2 und Nr. 4 der Beschwerdegegnerin 3 im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 6/5/12; act. 5, E. 1). Darin wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, zum Vollzug der Pfändung beim Betreibungsamt zu erscheinen. Sodann wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass das Betreibungsamt sich bei Nichtbefolgen dieser Anweisung mithilfe der Polizei sowie eines Schlüsseldienstes Zutritt zu den Räumen verschaffen werde. Am 9. Juli 2025 fand schliesslich der Pfändungsvoll- zug in der Wohnung der Beschwerdeführerin statt (vgl. act. 6/5/13; act. 5, E. 1). 1.2. Gegen diesen Pfändungsvollzug bzw. das Vorgehen des Betreibungsamts in diesem Zusammenhang erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. Juli 2025 (act. 6/1) samt Beilagen (act. 6/2/1-5) Beschwerde nach Art. 17 ff.
- 3 - SchKG beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Dabei beantragte sie im Wesentlichen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Pfändungsvollzug vom 9. Juli 2025 sei für rechtswidrig zu erklären und unverzüg- lich aufzuheben sowie das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr Akteneinsicht zu gewähren. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass das Betreibungsamt ihre Grundrechte verletzt habe sowie die Prüfung, ob Dienstauf- sichtsmassnahmen und/oder disziplinarische Schritte gegen die verantwortlichen Mitarbeitenden einzuleiten seien. Mit Blick auf das weitere Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin die umfassende Wahrung des rechtlichen Gehörs, insbe- sondere die Zustellung einer schriftlichen Stellungnahme des Betreibungsamtes und die rechtzeitige Akteneinsicht, Orientierung und Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme für alle zukünftigen Vollstreckungsmassnahmen. Ferner sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur weiteren Begründung zu gewähren. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte sie, diese dem Staat aufzuerlegen (act. 6/1 S. 3). Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wies die Vorinstanz den Antrag um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte dem Betreibungsamt sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten Frist zur Vernehmlassung bzw. zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde an (act. 6/3). In der Folge reichte das Betreibungs- amt die Vernehmlassung vom 25. Juli 2025 mit Beilagen ein (act. 6/4, act. 6/5/1- 13). Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin die Vernehmlassung samt Beilagen zu und setzte ihr Frist zur freigestellten Stellungnahme an (act. 6/6). Die besagte Verfügung konnte der Beschwerdefüh- rerin indes nicht zugestellt werden und wurde der Vorinstanz von der Post mit fol- gendem Vermerk retourniert: "Briefkasten ist seit einem Jahr zugeklebt. Zustel- lung nicht möglich." (act. 6/7). Mit Urteil und Beschluss vom 16. September 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/8) trat die Vorinstanz auf den Antrag be- treffend Akteneinsicht nicht ein und wies die Anträge betreffend Feststellung der Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Pfändungsvollzugs, auf Feststellung der Verletzung von Grundrechten sowie auf Prüfung von Dienstaufssichtsmassnah- men und/oder disziplinarischen Massnahmen ab.
- 4 - 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. Oktober 2025 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei aufgrund der nicht er- folgten Zustellung der Verfahrenswichtigen Postsendung durch die Schweizerische Post Ag aufzuheben, allenfalls als nichtig zu erklären. Der Beschwerdeführerin sei die Verfügung vom 30.7.2025 unter Beile- gung sämtlicher Beilagen/Akten der Beschwerdebeklagten Parteien zur Stellungnahme zuzusenden, und eine angemessene Frist zur weiteren Begründung zu gewähren. Das zuständige Betreibungsamt und alle beteiligten Parteien seien an- zuweisen vollständige Akteneinsicht zu gewähren, und bis zum Ab- schluss dieses Verfahrens weitere Handlungen zu unterlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6/9/5). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG; § 84 GOG), schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet, sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leide. Auch juristische Laien, an deren Begründung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, dürfen sich nicht darauf beschrän- ken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorge- bracht haben (vgl. OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024, E. 3.1.1; PS210006
- 5 - vom 4. Februar 2021, E. 4; PS200210 vom 2. November 2020, E. 4). Bei fehlen- der Auseinandersetzung bzw. Begründung ist ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024, E. 3.1.1; PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Eine minimale Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Entscheid wird auch von Laien vorausgesetzt. Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024, E. 3.1.1 in fine; PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.2. Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist rechtzeitig eingereicht (vgl. act. 6/9/5). Die Beschwerdeführerin stellt die vorgenannten Anträge. Die Be- schwerde enthält grundsätzlich auch eine Begründung. 2.3. Mit dem Antrag, das Betreibungsamt und alle beteiligten Parteien seien an- zuweisen, bis zum Abschluss dieses Verfahrens weitere Handlungen zu unterlas- sen, stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung. Dieses wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos und ist daher abzuschreiben. 2.4. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt und alle be- teiligten Parteien seien anzuweisen, ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sind Akteneinsichtsgesuche nicht bei der Auf- sichtsbehörde, sondern direkt beim Betreibungsamt (bzw. bei der sonstigen Stelle, welche Akteneinsicht erteilen soll) zu stellen (vgl. act. 5, E. 7; vgl. ferner act. 6/4, Rz. 18, wonach die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt keine Ak- teneinsicht verlangt hat). Auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten. 3. 3.1. Die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin stehen im Zusammenhang mit der erfolglosen Zustellung der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2025, mittels welcher der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des Betreibungs-
- 6 - amts samt Beilagen zur freigestellten Stellungnahme hätte zugestellt werden sol- len (vorstehend, E. 1.2). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Mitwir- kungsrechte bzw. ihres rechtlichen Gehörs und verlangt die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, die Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2025 mitsamt Beilagen und Akten sowie die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme und zur weiteren Begründung. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung aus, nach Einreichung ihrer Beschwerde sei ihr die Verfügung vom 22. Juli 2025 via Brief- kasten zugestellt worden. Dann habe sie erst am 6. Oktober 2025 eine erste Ab- holungseinladung der Post für eine Gerichtsurkunde mit dem Entscheid vom
16. September 2025 im angeblich verklebten Briefkasten vorgefunden. Die Be- schwerdeführerin moniert, hinsichtlich der Verfügung vom 30. Juli 2025 habe es keine korrekte Zustellung bzw. keinen korrekten Zustellungsversuch gegeben. Sie macht sinngemäss geltend, die Post habe weder bei ihr geklingelt noch eine Ab- holungseinladung hinterlassen. Die Post habe die betreffende Sendung vielmehr am selben Tag (4. August 2025) wieder zurückgesendet. Im Tracking sei ersicht- lich, dass die angeblich nicht erfolgreiche Zustellung in B._____ und nicht in C._____ erfolgt sei. Es sei im fraglichen Zeitraum jedoch möglich gewesen, ihr Zustellungen zu machen, zum Beispiel seitens der Gemeinde C._____ (act. 2). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu beach- ten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380, E. 1.4.1). Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb vorausgesetzt, dass die betreffende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbrin- gen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGE 143 IV 380, E. 1.4.1 = Pra 107 [2018] Nr. 61; BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021, E. 2.1.; OGer ZH LB230044 vom 23. Juli 2024, E. 3.6; PD240013 vom 3. Juli 2024, E. 2.4). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht.
- 7 - Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, die Verfügung vom 30. Juli 2025 sei ihr nicht zugestellt worden, bzw. es habe keinen gültigen Zustellversuch gege- ben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben bzw. gegebenenfalls nich- tig zu erklären und ihr die Verfügung vom 30. Juli 2025 bzw. die Vernehmlassung des Betreibungsamts zur Stellungnahme zuzustellen sei (act. 2). Die Beschwer- deführerin legt nicht dar, welche Vorbringen sie bei Erhalt der Vernehmlassung des Betreibungsamts in das vorinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwie- fern diese hätten erheblich sein können. Dies wäre ihr jedoch möglich gewesen: Die Beschwerdeführerin hätte nach Erhalt des angefochtenen Entscheids bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersuchen und die Vernehmlassung des Betreibungs- amtes einsehen können. Zumindest aber hätte die Beschwerdeführerin auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und aufzeigen können, wel- che vorinstanzlichen Erwägungen auf unzutreffenden Annahmen beruhen. Da die Beschwerdeführerin jegliche Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid un- terlassen hat, vermag sie mit ihrer Rüge nicht durchzudringen. 3.2.2. Hinzu kommt Folgendes: Aus den vorinstanzlichen Akten wird ersichtlich, dass in der Vergangenheit bereits mehrere Zustellungen am zugeklebten Brief- kasten der Beschwerdeführerin scheiterten (vgl. die mit diesem Vermerk an das Betreibungsamt retournierten act. 6/5/5, act. 6/5/7 und act. 6/5/9; vgl. hierzu auch act. 6/4, Rz. 4, 6 und 8). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der entsprechen- den Mitteilung der Post kann als erstellt angesehen werden, dass der Briefkasten der Beschwerdeführerin zugeklebt war, als ihr die Verfügung vom 30. Juli 2025 hätte zugestellt werden sollen. Die Beschwerdeführerin liefert denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, welche Veranlassung die Post gehabt haben könnte zu be- haupten, der Briefkasten sei zugeklebt gewesen, wenn dem nicht tatsächlich so gewesen wäre. Dass vereinzelte Zustellungen im fraglichen Zeitraum möglich ge- wesen sein mögen und im Track & Trace-Nachweis eine erfolglose Zustellung in B._____ (anstatt C._____) vermerkt sein mag, vermag hieran nichts zu ändern. Die Vorinstanz ging hinsichtlich der Verfügung vom 30. Juli 2025 zu Recht von ei- ner Zustellvereitelung bzw. Annahmeverweigerung durch die Beschwerdeführerin aus, zumal die Beschwerdeführerin in Anbetracht des laufenden, von ihr initiierten
- 8 - Beschwerdeverfahrens mit Zustellungen der Vorinstanz rechnen musste (vgl. act. 5, E. 4). 3.3. Gesamthaft gesehen ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Be- treibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
12. Dezember 2025