Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurs- hindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft ma- chen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).
E. 3 Der Schuldner hinterlegte am 15. Oktober 2025 bei der Kasse des Oberge- richtes den Betrag von total Fr. 56'026.55 (Fr. 4'478.65 + Fr. 4'478.65 + Fr. 25'215.05 + Fr. 21'854.20) (act. 5/18, vgl. auch act. 7). Dieser Betrag reicht ohne weiteres aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zu be- gleichen. Im Weiteren brachte der Schuldner eine Bestätigung des Konkursamtes Uster vom 9. Oktober 2025 bei, wonach bei diesem ein Barvorschuss von
- 3 - Fr. 1'000.– geleistet wurde, der die Kosten des Konkursverfahrens einschliesslich derjenigen des Konkurseröffnungsurteils decke (act. 5/19). Zudem hinterlegte der Schuldner bei der Obergerichtskasse Fr. 750.– für die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (act. 8). Damit wies der Schuldner den Konkursaufhe- bungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erken- nen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint (BGer 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf er sich nicht mit blossen Behauptungen be- gnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zu- lassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstel- lung des Schuldners zutreffe (vgl. BGer 5A_492/2025, a.a.O., E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausge- schlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung des Schuldners sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller-
- 4 - dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder wenn Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 4.2 Der Schuldner ist als Inhaber der Einzelunternehmung "B._____" seit dem tt. Februar 2022 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Zweck ist der Verkauf von Informatikdienstleistungen angegeben (act. 6). Zum Grund, weshalb es zur aktuellen Konkurseröffnung gekommen ist, äusserte er sich im Rahmen seiner Beschwerde nicht. Er machte im Wesentlichen geltend, über ge- nügend flüssige Mittel und Einkünfte zu verfügen, um seinen laufenden Verpflich- tungen nachzukommen. Die Beträge zur Tilgung der bestehenden Schulden (ein- schliesslich derjenigen, für welche Verlustscheine bestünden) habe er unter Ver- wendung eines Erbvorbezuges bei der Kasse des Obergerichtes hinterlegt (act. 2). 4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letz- ten fünf Jahre. Der Schuldner reichte einen Betreibungsregisterauszug vom
E. 8 Oktober 2025 des Betreibungsamtes Uster ein (act. 5/15). 4.3.1.1 Es finden sich darin 41 Betreibungen, welche sich über die letzten fünf Jahre, jedoch vermehrt ab dem Jahr 2023, angesammelt haben. 34 der Betrei- bungen hat der Schuldner an das Betreibungsamt bezahlt. Der Betrag für die Be- treibung, welche zur vorliegenden Konkurseröffnung führte, wurde bei der Ober- gerichtskasse, wie erwähnt, hinterlegt. Die sechs verbleibenden Betreibungen über den Betrag von Fr. 21'854.20 befinden sich im Stadium der Konkursandro- hung. Den Gesamtbetrag für diese Forderungen hat der Schuldner aus einem von seiner Mutter erhaltenen Erbvorbezug bei der Kasse des Obergerichts hinterlegt (act. 2 Rz. 10 u. act. 7), womit die entsprechenden Forderungen sichergestellt sind.
- 5 - 4.3.1.2 Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich sodann, dass der Schuld- ner offenbar 21 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 25'215.05 aufweist (act. 5/15 S. 5). Auch diesen Betrag hat der Schuldner aus dem genannten Erbvorbezug bei der Kasse des Oberge- richtes hinterlegt (act. 2 Rz. 10 u. act. 7). Damit sind auch diese Forderungen si- chergestellt. Es ist festzuhalten, dass Verlustscheinforderungen daher rühren, dass nach Durchführung eines Pfändungsverfahrens keine Deckung der Forde- rungen erreicht werden konnte, mithin keine hinreichenden, verwertbaren Aktiven vorhanden waren. Dass diese Verlustscheinforderungen solche aus den Jahren 2013, 2014, 2015, 2017, 2018 und 2019 sind (vgl. Verlustscheinregister, act. 15/16), zeigt, dass seitens des Schuldners offenbar schon vor der durch den Betreibungsregisterauszug ausgewiesenen Zeit finanzielle Schwierigkeiten be- standen. Dazu äusserte sich der Schuldner nicht. Dass der Schuldner diese For- derungen erst jetzt, im Hinblick auf die bereits erfolgte Konkurseröffnung und im Zuge des vorliegend dagegen geführten Beschwerdeverfahrens, bezahlte bzw. hinterlegte, wirft Fragen bezüglich seiner Zahlungsmoral auf, erst recht, da seine finanzielle Lage zumindest in diesem Jahr Abzahlungsbemühungen zugelassen hätte (vgl. dazu nachfolgend). 4.3.2 Insgesamt ergibt sich, dass der Schuldner die gemäss Betreibungsregister- auszug offenen Forderungen – alle im Stadium der Konkursandrohung – und die ausgewiesenen Verlustscheinforderungen vollumfänglich bei der Kasse des Ober- gerichtes hinterlegte. Selbst wenn der Schuldner sich erst jetzt um die Sicherstel- lung dieser Forderungen bemüht, ist ihm dies – trotz der genannten Vorbehalte – positiv anzurechnen. Negativ zu werten ist indes, dass der Schuldner über (alte) Verlustscheine verfügt, zu denen er sich auch nicht weiter äusserte. Das Vorlie- gen der Verlustscheine führt – ebenso wie die vorhandenen Konkursandrohungen
– nach dem eingangs Gesagten (vgl. E. 4.1) dazu, dass im hiesigen Beschwerde- verfahren erhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zu stellen sind. 4.4.1 Zum Beleg seiner finanziellen Gesamtsituation reichte der Schuldner weder eine (aktuelle) Zwischenbilanz bzw. Bilanz/Erfolgsrechnung (der von ihm erstellte
- 6 - Zwischenabschluss stellt jedenfalls keine solche dar, vgl. act. 5/12) noch Steuer- unterlagen der letzten Jahre ein. Dies ist zu bemängeln, liesse sich aus diesen Unterlagen doch bereits einiges zur finanziellen Situation ableiten. Der Schuldner reichte immerhin diverse andere Unterlagen ein, welche einen Überblick über seine finanzielle Situation geben: 4.4.2 Eingereicht hat der Schuldner Kontoauszüge seiner Konten bei der C._____ und seines Kontos bei der D._____AG. Das Konto bei der C._____, lautend auf "B._____", weist einen Schlusssaldo per 13. Oktober 2025 von Fr. 33'584.05 aus. Dies bei einem Anfangssaldo von Fr. 11'876.02 per 1. Januar 2025, Belastungen im Jahr 2025 von total rund Fr. 82'500.– und Gutschriften von total rund Fr. 103'500.– (act. 5/6). Das Konto bei der C._____, lautend auf den Schuldner selbst, weist einen Schlusssaldo per 31. Oktober 2025 von Fr. 241.34 aus, einen Anfangssaldo von Fr. 1'562.17 per 1. Januar 2025, dies bei Belastungen im Jahr 2025 von rund Fr. 53'000.– und Gutschriften von rund Fr. 51'500.– (act. 5/7). Das Konto bei der D._____AG wies per 1. Januar 2025 einen Anfangssaldo von Null aus, per 13. Oktober 2025 einen solchen von Fr. 14'523.99 (act. 5/8). Insgesamt ergibt sich damit, dass der Schuldner zur Zeit über flüssige Mittel in Höhe von rund Fr. 48'000.– verfügt. Ein Blick in die Buchungen der Konten zeigt sodann, dass der Schuldner von den Konten offenbar sowohl private wie auch geschäftli- che Ausgaben bestreitet (wobei das auf den Schuldner persönlich lautende Konto offenbar vorwiegend für private Ausgaben dient und regelmässig Gutschriften vom auf die "B._____" lautenden Konto aufweist, vgl. act. 5/7) und zudem über regelmässige Gutschriften – mutmasslich aus seiner Geschäftstätigkeit (vgl. dazu auch act. 5/13: Aufstellung des Schuldners über Zahlungseingänge aus seiner Geschäftstätigkeit in Höhe von Fr. 101'500.– für die Zeit von Januar bis Oktober
2025) verfügt. Dies zeigt, dass der Schuldner sein Geschäft offenbar aktiv be- treibt, über eine intakte Auftragslage verfügt, in der Lage ist, aus den generierten Einnahmen seine laufenden Ausgaben zu decken und zudem zumindest in der bekannten Zeitperiode mehr einnahm als ausgab. Positiv hervorzuheben ist zu- dem, dass die Konten des Schuldners in der bekannten Zeitperiode nie einen ne- gativen Saldo aufwiesen.
- 7 - 4.4.3 Weiter ist zur finanziellen Situation des Schuldners bekannt, dass er offen- bar zu einem relativ günstigen Mietzins von Fr. 1'350.– wohnt (act. 5/5). Seine monatlichen privaten Gesamtlebenskosten bezifferte der Schuldner mit rund Fr. 4'000.– pro Monat, was mit Blick auf die von ihm eingereichte Aufstellung (vgl. act. 5/9), die wie genannt tiefen Wohnkosten sowie die in den Kontoauszügen er- kennbaren Privatausgaben jedenfalls als plausibel erscheint. Zudem machte der Schuldner im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit regelmässige Ver- bindlichkeiten in der Höhe von gesamt rund Fr. 650.– monatlich geltend (act. 5/11). Wie gezeigt, konnte der Schuldner diese Ausgaben in diesem Jahr of- fenbar aus den von ihm generierten Einnahmen bestreiten. 4.4.4 Im weiteren reichte der Schuldner eine Liste offener Debitoren per 13. Okto- ber 2025 ein, aus welcher sich (teilweise als überfällig deklarierte) Ausstände von gesamt rund 17'000.– ergeben (act. 5/10). 4.5 Damit ergibt sich insgesamt, dass der Schuldner zur Zeit über flüssige Mittel in der Höhe von rund Fr. 48'000.– sowie über offene Forderungen von rund Fr. 17'000.–, mithin über Aktiven von Fr. 65'000.– verfügt. Über offene Schulden verfügt der Schuldner laut eigenen Angaben – neben den laufenden üblichen Le- benshaltungs- und Geschäftskosten – nicht; die aus dem Betreibungsregisteraus- zug ersichtlichen Schulden und Verlustscheinforderungen hat der Schuldner alle- samt bei der Kasse des Obergerichtes hinterlegt. Weshalb der Schuldner dazu auf einen Erbvorbezug seiner Mutter zurückgriff (act. 2 Rz. 10 u act. 5/17), statt sein Barvermögen zu verwenden, liess der Schuldner zwar offen, ist ihm aber auch nicht negativ auszulegen, insbesondere, da dem Schuldner durch den ge- nannten Erbvorbezug keine weiteren Schulden entstanden. Wie gezeigt, ergibt sich aus den Bankkontoauszügen des Schuldners zudem, dass dieser über eine intakte Geschäftstätigkeit verfügt und in der Lage ist, aus seinen Einnahmen die laufenden Ausgaben zu decken. Zu bemängeln bleibt aber doch, dass der Schuldner trotz seines offenbar guten Geschäftsganges diverse Betreibungen bis ins Stadium der Konkursandrohung kommen liess und zudem die bestehenden Verlustscheinforderungen erst auf Druck der vorliegenden Konkurseröffnung si-
- 8 - cherstellte. Ob dies schlicht auf administrative Unzulänglichkeiten oder eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen ist, lässt sich nicht beurteilen. Insgesamt ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 6.1 Die Kosten beider Instanzen sind dem Schuldner aufzuerlegen. Er hat so- wohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil er seinen Zahlungspflichten nicht nachkam. Die Kosten für das Beschwerde- verfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und aus dem vom Schuldner geleisteten Vorschuss (act. 8) zu be- ziehen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschä- digung zuzusprechen. 6.2 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 6.3 Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem bei ihr vom Schuldner hin- terlegten Betrag von gesamt Fr. 56'026.55 den Betrag von Fr. 4'478.65 der Gläu- bigerin auszubezahlen. Der Restbetrag ist gemäss sinngemässem Antrag (vgl. act. 2 Rz. 12) dem Betreibungsamt zur Anrechnung auf die offenen Betreibungen und zur Tilgung der offenen Verlustscheinforderungen zu überweisen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Oktober 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- - 9 - rechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, vom bei ihr hinterlegten Restbetrag von Fr. 56'026.55 den Betrag von Fr. 4'478.65 der Gläubigerin und den Rest zur Anrechnung an die offenen Betreibungen und Verlustscheinforderungen dem Betreibungsamt Uster auszubezahlen.
- Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Us- ter, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250347-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen SWICA Krankenversicherung AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch SWICA Gesundheitsorganisation, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Oktober 2025 (EK250390)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 7. Oktober 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Us- ter den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von total Fr. 4'478.65 (inkl. Zinsen, Gläubiger- und Betreibungskosten) ([act. 3 =] act. 9 [= act. 10/8]). Dagegen erhebt der Schuldner mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 10/10) Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Er macht geltend, die Forderung der Gläubigerin bei der Obergerichtskasse hinter- legt zu haben und zahlungsfähig zu sein (act. 2). 1.2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–14).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurs- hindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft ma- chen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).
3. Der Schuldner hinterlegte am 15. Oktober 2025 bei der Kasse des Oberge- richtes den Betrag von total Fr. 56'026.55 (Fr. 4'478.65 + Fr. 4'478.65 + Fr. 25'215.05 + Fr. 21'854.20) (act. 5/18, vgl. auch act. 7). Dieser Betrag reicht ohne weiteres aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zu be- gleichen. Im Weiteren brachte der Schuldner eine Bestätigung des Konkursamtes Uster vom 9. Oktober 2025 bei, wonach bei diesem ein Barvorschuss von
- 3 - Fr. 1'000.– geleistet wurde, der die Kosten des Konkursverfahrens einschliesslich derjenigen des Konkurseröffnungsurteils decke (act. 5/19). Zudem hinterlegte der Schuldner bei der Obergerichtskasse Fr. 750.– für die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (act. 8). Damit wies der Schuldner den Konkursaufhe- bungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erken- nen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint (BGer 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf er sich nicht mit blossen Behauptungen be- gnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zu- lassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstel- lung des Schuldners zutreffe (vgl. BGer 5A_492/2025, a.a.O., E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausge- schlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung des Schuldners sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller-
- 4 - dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder wenn Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 4.2 Der Schuldner ist als Inhaber der Einzelunternehmung "B._____" seit dem tt. Februar 2022 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Zweck ist der Verkauf von Informatikdienstleistungen angegeben (act. 6). Zum Grund, weshalb es zur aktuellen Konkurseröffnung gekommen ist, äusserte er sich im Rahmen seiner Beschwerde nicht. Er machte im Wesentlichen geltend, über ge- nügend flüssige Mittel und Einkünfte zu verfügen, um seinen laufenden Verpflich- tungen nachzukommen. Die Beträge zur Tilgung der bestehenden Schulden (ein- schliesslich derjenigen, für welche Verlustscheine bestünden) habe er unter Ver- wendung eines Erbvorbezuges bei der Kasse des Obergerichtes hinterlegt (act. 2). 4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letz- ten fünf Jahre. Der Schuldner reichte einen Betreibungsregisterauszug vom
8. Oktober 2025 des Betreibungsamtes Uster ein (act. 5/15). 4.3.1.1 Es finden sich darin 41 Betreibungen, welche sich über die letzten fünf Jahre, jedoch vermehrt ab dem Jahr 2023, angesammelt haben. 34 der Betrei- bungen hat der Schuldner an das Betreibungsamt bezahlt. Der Betrag für die Be- treibung, welche zur vorliegenden Konkurseröffnung führte, wurde bei der Ober- gerichtskasse, wie erwähnt, hinterlegt. Die sechs verbleibenden Betreibungen über den Betrag von Fr. 21'854.20 befinden sich im Stadium der Konkursandro- hung. Den Gesamtbetrag für diese Forderungen hat der Schuldner aus einem von seiner Mutter erhaltenen Erbvorbezug bei der Kasse des Obergerichts hinterlegt (act. 2 Rz. 10 u. act. 7), womit die entsprechenden Forderungen sichergestellt sind.
- 5 - 4.3.1.2 Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich sodann, dass der Schuld- ner offenbar 21 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 25'215.05 aufweist (act. 5/15 S. 5). Auch diesen Betrag hat der Schuldner aus dem genannten Erbvorbezug bei der Kasse des Oberge- richtes hinterlegt (act. 2 Rz. 10 u. act. 7). Damit sind auch diese Forderungen si- chergestellt. Es ist festzuhalten, dass Verlustscheinforderungen daher rühren, dass nach Durchführung eines Pfändungsverfahrens keine Deckung der Forde- rungen erreicht werden konnte, mithin keine hinreichenden, verwertbaren Aktiven vorhanden waren. Dass diese Verlustscheinforderungen solche aus den Jahren 2013, 2014, 2015, 2017, 2018 und 2019 sind (vgl. Verlustscheinregister, act. 15/16), zeigt, dass seitens des Schuldners offenbar schon vor der durch den Betreibungsregisterauszug ausgewiesenen Zeit finanzielle Schwierigkeiten be- standen. Dazu äusserte sich der Schuldner nicht. Dass der Schuldner diese For- derungen erst jetzt, im Hinblick auf die bereits erfolgte Konkurseröffnung und im Zuge des vorliegend dagegen geführten Beschwerdeverfahrens, bezahlte bzw. hinterlegte, wirft Fragen bezüglich seiner Zahlungsmoral auf, erst recht, da seine finanzielle Lage zumindest in diesem Jahr Abzahlungsbemühungen zugelassen hätte (vgl. dazu nachfolgend). 4.3.2 Insgesamt ergibt sich, dass der Schuldner die gemäss Betreibungsregister- auszug offenen Forderungen – alle im Stadium der Konkursandrohung – und die ausgewiesenen Verlustscheinforderungen vollumfänglich bei der Kasse des Ober- gerichtes hinterlegte. Selbst wenn der Schuldner sich erst jetzt um die Sicherstel- lung dieser Forderungen bemüht, ist ihm dies – trotz der genannten Vorbehalte – positiv anzurechnen. Negativ zu werten ist indes, dass der Schuldner über (alte) Verlustscheine verfügt, zu denen er sich auch nicht weiter äusserte. Das Vorlie- gen der Verlustscheine führt – ebenso wie die vorhandenen Konkursandrohungen
– nach dem eingangs Gesagten (vgl. E. 4.1) dazu, dass im hiesigen Beschwerde- verfahren erhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zu stellen sind. 4.4.1 Zum Beleg seiner finanziellen Gesamtsituation reichte der Schuldner weder eine (aktuelle) Zwischenbilanz bzw. Bilanz/Erfolgsrechnung (der von ihm erstellte
- 6 - Zwischenabschluss stellt jedenfalls keine solche dar, vgl. act. 5/12) noch Steuer- unterlagen der letzten Jahre ein. Dies ist zu bemängeln, liesse sich aus diesen Unterlagen doch bereits einiges zur finanziellen Situation ableiten. Der Schuldner reichte immerhin diverse andere Unterlagen ein, welche einen Überblick über seine finanzielle Situation geben: 4.4.2 Eingereicht hat der Schuldner Kontoauszüge seiner Konten bei der C._____ und seines Kontos bei der D._____AG. Das Konto bei der C._____, lautend auf "B._____", weist einen Schlusssaldo per 13. Oktober 2025 von Fr. 33'584.05 aus. Dies bei einem Anfangssaldo von Fr. 11'876.02 per 1. Januar 2025, Belastungen im Jahr 2025 von total rund Fr. 82'500.– und Gutschriften von total rund Fr. 103'500.– (act. 5/6). Das Konto bei der C._____, lautend auf den Schuldner selbst, weist einen Schlusssaldo per 31. Oktober 2025 von Fr. 241.34 aus, einen Anfangssaldo von Fr. 1'562.17 per 1. Januar 2025, dies bei Belastungen im Jahr 2025 von rund Fr. 53'000.– und Gutschriften von rund Fr. 51'500.– (act. 5/7). Das Konto bei der D._____AG wies per 1. Januar 2025 einen Anfangssaldo von Null aus, per 13. Oktober 2025 einen solchen von Fr. 14'523.99 (act. 5/8). Insgesamt ergibt sich damit, dass der Schuldner zur Zeit über flüssige Mittel in Höhe von rund Fr. 48'000.– verfügt. Ein Blick in die Buchungen der Konten zeigt sodann, dass der Schuldner von den Konten offenbar sowohl private wie auch geschäftli- che Ausgaben bestreitet (wobei das auf den Schuldner persönlich lautende Konto offenbar vorwiegend für private Ausgaben dient und regelmässig Gutschriften vom auf die "B._____" lautenden Konto aufweist, vgl. act. 5/7) und zudem über regelmässige Gutschriften – mutmasslich aus seiner Geschäftstätigkeit (vgl. dazu auch act. 5/13: Aufstellung des Schuldners über Zahlungseingänge aus seiner Geschäftstätigkeit in Höhe von Fr. 101'500.– für die Zeit von Januar bis Oktober
2025) verfügt. Dies zeigt, dass der Schuldner sein Geschäft offenbar aktiv be- treibt, über eine intakte Auftragslage verfügt, in der Lage ist, aus den generierten Einnahmen seine laufenden Ausgaben zu decken und zudem zumindest in der bekannten Zeitperiode mehr einnahm als ausgab. Positiv hervorzuheben ist zu- dem, dass die Konten des Schuldners in der bekannten Zeitperiode nie einen ne- gativen Saldo aufwiesen.
- 7 - 4.4.3 Weiter ist zur finanziellen Situation des Schuldners bekannt, dass er offen- bar zu einem relativ günstigen Mietzins von Fr. 1'350.– wohnt (act. 5/5). Seine monatlichen privaten Gesamtlebenskosten bezifferte der Schuldner mit rund Fr. 4'000.– pro Monat, was mit Blick auf die von ihm eingereichte Aufstellung (vgl. act. 5/9), die wie genannt tiefen Wohnkosten sowie die in den Kontoauszügen er- kennbaren Privatausgaben jedenfalls als plausibel erscheint. Zudem machte der Schuldner im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit regelmässige Ver- bindlichkeiten in der Höhe von gesamt rund Fr. 650.– monatlich geltend (act. 5/11). Wie gezeigt, konnte der Schuldner diese Ausgaben in diesem Jahr of- fenbar aus den von ihm generierten Einnahmen bestreiten. 4.4.4 Im weiteren reichte der Schuldner eine Liste offener Debitoren per 13. Okto- ber 2025 ein, aus welcher sich (teilweise als überfällig deklarierte) Ausstände von gesamt rund 17'000.– ergeben (act. 5/10). 4.5 Damit ergibt sich insgesamt, dass der Schuldner zur Zeit über flüssige Mittel in der Höhe von rund Fr. 48'000.– sowie über offene Forderungen von rund Fr. 17'000.–, mithin über Aktiven von Fr. 65'000.– verfügt. Über offene Schulden verfügt der Schuldner laut eigenen Angaben – neben den laufenden üblichen Le- benshaltungs- und Geschäftskosten – nicht; die aus dem Betreibungsregisteraus- zug ersichtlichen Schulden und Verlustscheinforderungen hat der Schuldner alle- samt bei der Kasse des Obergerichtes hinterlegt. Weshalb der Schuldner dazu auf einen Erbvorbezug seiner Mutter zurückgriff (act. 2 Rz. 10 u act. 5/17), statt sein Barvermögen zu verwenden, liess der Schuldner zwar offen, ist ihm aber auch nicht negativ auszulegen, insbesondere, da dem Schuldner durch den ge- nannten Erbvorbezug keine weiteren Schulden entstanden. Wie gezeigt, ergibt sich aus den Bankkontoauszügen des Schuldners zudem, dass dieser über eine intakte Geschäftstätigkeit verfügt und in der Lage ist, aus seinen Einnahmen die laufenden Ausgaben zu decken. Zu bemängeln bleibt aber doch, dass der Schuldner trotz seines offenbar guten Geschäftsganges diverse Betreibungen bis ins Stadium der Konkursandrohung kommen liess und zudem die bestehenden Verlustscheinforderungen erst auf Druck der vorliegenden Konkurseröffnung si-
- 8 - cherstellte. Ob dies schlicht auf administrative Unzulänglichkeiten oder eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen ist, lässt sich nicht beurteilen. Insgesamt ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 6.1 Die Kosten beider Instanzen sind dem Schuldner aufzuerlegen. Er hat so- wohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil er seinen Zahlungspflichten nicht nachkam. Die Kosten für das Beschwerde- verfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und aus dem vom Schuldner geleisteten Vorschuss (act. 8) zu be- ziehen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschä- digung zuzusprechen. 6.2 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 6.3 Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem bei ihr vom Schuldner hin- terlegten Betrag von gesamt Fr. 56'026.55 den Betrag von Fr. 4'478.65 der Gläu- bigerin auszubezahlen. Der Restbetrag ist gemäss sinngemässem Antrag (vgl. act. 2 Rz. 12) dem Betreibungsamt zur Anrechnung auf die offenen Betreibungen und zur Tilgung der offenen Verlustscheinforderungen zu überweisen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Oktober 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver-
- 9 - rechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, vom bei ihr hinterlegten Restbetrag von Fr. 56'026.55 den Betrag von Fr. 4'478.65 der Gläubigerin und den Rest zur Anrechnung an die offenen Betreibungen und Verlustscheinforderungen dem Betreibungsamt Uster auszubezahlen.
5. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Us- ter, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
2. Dezember 2025