Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Konkursitin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Sie bezweckt den Handel mit … sowie sonstigen Esswaren und Getränken und das Erbringen von Gastgewerbedienstleistungen. Die B._____ war bis zum 24. Oktober 2025 als Re- visionsstelle der Beschwerdeführerin (fortan Revisionsstelle) im Handelsregister eingetragen (act. 25). Mit Eingabe vom 27. August 2025 zeigte die Revisionsstelle dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) an, dass eine offensichtliche Über- schuldung der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen sei (act. 10/1). Mit Ver- fügung vom 3. September 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um zur Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle Stellung zu nehmen und einen Zwischenabschluss zu Veräusserungs- und Fort- führungswerten sowie einen Bericht der Revisionsstelle zum soeben genannten Zwischenabschluss einzureichen – dies unter der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten über die Konkurseröffnung entscheide (act. 10/6). Die Verfügung vom 3. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 11. September 2025 an ihrem Sitz zugestellt (act. 10/7). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Urteil vom 6. Oktober 2025 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Beschwerdeführerin (act. 10/8 = act. 3 = act. 9 [Aktenexem- plar]).
E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 10/9) Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich und stellte das folgende Rechtsbegehren (act. 2): "1. Es sei die Konkurseröffnung vom 6. Oktober 2025 über die A._____ GmbH aufzuheben;
E. 1.3 Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurde die Streitverkündung der Be- schwerdeführerin an die Revisionsstelle vorgemerkt, das Doppel der Beschwerde vom 15. Oktober 2025 der Revisionsstelle zugestellt und ihr eine Frist von 20 Ta- gen angesetzt, um zu erklären, ob sie dem Prozess als Nebenintervenientin bei- treten wolle (act. 12). Mit Eingabe vom 18. November 2025 (Datum Poststempel) ersuchte die Revisionsstelle rechtzeitig (vgl. act. 13/2) um Erstreckung der ihr an- gesetzten Frist (act. 16), woraufhin ihr eine letztmalige Fristerstreckung bis zum
E. 2 Eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen;
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die beschwerdeführende Partei muss sämtliche die Beschwerde begründenden Argumente innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist vorbringen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sodann sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen und neue
- 4 - Beweismittel ausgeschlossen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten. Als solche Bestimmungen, welche eine Ausnahme erlauben, gelten Art. 174 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG betreffend die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung (vgl. BGer 5A_66/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.4 m.w.H.). Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde unechte Noven – d.h. Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind – vorgebracht werden können, gilt nach allgemeiner Meinung auch bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung und mithin einer Konkurseröffnung zufolge einer Überschuldungsanzeige. Betreffend die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend als zulässig genannten echten Noven sind dagegen die Meinungen geteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind echte Noven nicht auf eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zugeschnitten und folglich unzulässig (BGer 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1.; BGer 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.3.; BGer 5A_146/2024 vom 3. Juli 2024 E. 6.2.2. letzter Satz), wobei auch die Rechtsprechung der Kammer bis anhin dieser Linie folgt (OGer ZH PS190214 vom 26. November 2019 E. 2.1.; OGer ZH PS240069 vom 25. Juni 2024 E. 2.1.; OGer ZH PS240140 vom 23. August 2024 E. II.2.2; OGer ZH PS250392 vom 6. Januar 2026 E. 2.3.). In der Lehre und einem Teil der kantonalen Praxis wird demgegenüber auch die gegenteilige Ansicht vertreten, wonach echte Noven auch bei Konkurseröffnungen ohne vorgängige Betreibung zuzulassen seien (so BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 194 N 8; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 6a; SK SchKG-TALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 190 N 27; GILLIÉRON, Poursuite faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, N 1565). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Kon- troverse kann im vorliegenden Fall unterbleiben, wie die nachfolgenden Ausfüh- rungen zeigen (siehe E. 3.3.4. nachfolgend).
E. 2.2 Zur Streitverkündung nach Art. 78 ZPO und Nebenintervention nach Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO ist Folgendes zu beachten: Die Streitverkündung und die Neben- intervention sind zwar nach herrschender Auffassung jederzeit im Verfahren mög- lich und damit insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. KUKO ZPO-DO- MEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 78 N 7; BSK ZPO-Frei, 4. Aufl. 2024, Art. 78 N 10). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingebrachte
- 5 - Streitverkündung und die Nebenintervention der Revisionsstelle ist daher zuläs- sig. Zu beachten ist allerdings, dass die Nebenintervenientin nach Art. 76 Abs. 1 ZPO (nur) die Prozesshandlungen vornehmen kann, die nach dem Stand des Verfahrens (noch) zulässig sind. Die Nebenintervenientin tritt dem Prozess in dem Stadium bei, wie sie ihn im Zeitpunkt der Intervention vorfindet und es stehen ihr zur Unterstützung der Hauptpartei keine weiteren Befugnisse zu als diejenigen, welche auch der Hauptpartei zustehen. Die Nebenintervention hat keine zusätzli- chen Verfahrensschritte und Schriftenwechsel zur Folge, abgesehen von den An- forderungen des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. BSK ZPO- GRABER, Art. 76 N 6 ff.). Sie führt insbesondere (entgegen der Beschwerdeführe- rin und der Revisionsstelle) nicht zu einem kontradiktorischen Verfahren. Die be- schwerdeführende Partei muss sämtliche die Beschwerde begründenden Argu- mente innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist vorbringen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 ZPO für die Nebeninterveni- entin (OGer ZH LF140080 vom 22. Januar 2015 E. 5.). Das Urteil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2025 zuge- stellt (act. 10/9). Die Rechtsmittelfrist endete damit am 17. Oktober 2025. Die Ein- gaben der Revisionsstelle vom 21. und 25. November 2025 (act. 18, act. 19A und act. 19B/1–5) erfolgten damit nach Ablauf der Beschwerdefrist und können im vor- liegenden Beschwerdeverfahren insofern keine Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu vom 18. Dezember 2025 (act. 23). Nichts desto trotz hat die Revisionsstelle wegen allfälliger Regressforde- rungen ein (rechtliches) Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens und ist insbesondere auch berechtigt, gegebenenfalls (für die Beschwerdeführerin) ein Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zu ergreifen. 3.
E. 3 Es sei der Revisorin, D._____, B._____, … [Adresse], der Streit zu ver- künden, und sie sei aufzufordern, dem Verfahren beizutreten und die Rechtsposition der Beschwerdeführerin zu unterstützen.
- 3 -
E. 3.1 In ihrer Überschuldunganzeige an die Vorinstanz führte die Revisionsstelle aus, dass sie basierend auf ihren Arbeiten zur eingeschränkten Revision des Ge- schäftsjahres 2024 und aufgrund weiterer ihr vorliegender Informationen grosse Zweifel daran hege, ob die Fortführung der Beschwerdeführerin gegeben sei. Die Geschäftsleitung habe keine Erklärung darüber geben können, ob und unter wel-
- 6 - chen Voraussetzungen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit gegeben sei. Sie könne nicht ausschliessen, dass sich bei korrekter Bewertung der Aktiven und vollständiger Verbuchung sämtlicher Verbindlichkeiten für das Geschäftsjahr 2024 eine Überschuldung zeige. Zusätzlich zur Bilanz und Erfolgsrechnung 2024 (act. 10/3) deponierte die Revisionsstelle eine von der Beschwerdeführerin er- stellte "Terminierte Bilanz per 31.12.2025" (act. 10/4), welche eine klare Über- schuldung ausweise. Sie reichte ausserdem einen Bankauszug per 25. August 2025 ins Recht (act. 10/2), wonach das Konto der Beschwerdeführerin per 25. Au- gust 2025 einen Saldo von Fr. 3'066.70 aufweise. Die Löhne der Mitarbeiter in Höhe von mehreren zehntausend Franken seien noch nicht bezahlt und das Konto verfüge über keine Kreditlimite (act. 10/1).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, dass nach einer Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle der Geschäftsleitung der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräu- men sei, zur Frage ihrer Überschuldung Stellung zu nehmen sowie einen aktuel- len Zwischenabschluss zu Veräusserungs- und zu Fortführungswerten und einen Bericht eines zugelassenen Revisors über die Prüfung des einzureichenden Zwi- schenabschlusses einzureichen. Wenn die Gesellschaft dieser Aufforderung aller- dings nicht nachkomme, sei das Konkursgericht berechtigt, ohne Weiteres den Konkurs zu eröffnen, wenn die verfügbaren Informationen das Bild einer Über- schuldung zeigten. Die Beschwerdeführerin habe sich innert der mit Verfügung vom 3. September 2025 angesetzten Frist nicht vernehmen lassen. Die Vorbrin- gen der Revisionsstelle seien folglich unbestritten geblieben und gemäss der von der Revisionsstelle eingereichten "Terminierte Bilanz per 31.12.2025" vom
26. August 2025 stehe den Aktiven des Umlauf- und Anlagevermögens von insge- samt minus Fr. 662'432.85 ein Fremdkapital von Fr. 475'012.96 gegenüber (vgl. act. 10/4), woraus eine Überschuldung von Fr. 1'137'445.81 resultiere. Damit sei ausreichend glaubhaft, dass bei der Beschwerdeführerin per 26. August 2025 eine offensichtliche Überschuldung bestanden habe, weshalb über die Beschwer- deführerin der Konkurs zu eröffnen sei (act. 9 S. 3 f.).
- 7 -
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, innert der Frist von 10 Tagen einen Zwischenabschluss zu erstellen bzw. eine neue Revisorin zu finden, welche innert dieser kurzen Zeit eine Prüfung durchge- führt hätte – insbesondere auch deshalb, weil die Revisionsstelle den Revisions- bericht 2024 nicht zur Verfügung gestellt habe, obschon ihr die Bilanz und Er- folgsrechnung 2024 vorgelegen habe. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie beim Gericht um Erstreckung der Frist hätte ersuchen können. Trotz augen- scheinlicher Fehler in der "terminierten Bilanz per 31.12.2025" sei in der Folge der Konkurs über sie eröffnet worden (act. 2 Rz.1).
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin führt näher aus, dass die Revisionsstelle die Über- schuldungsanzeige bei der Vorinstanz zu Unrecht und ohne pflichtgemässe und sorgfältige Prüfung der ihr zugestellten Unterlagen vorgenommen habe. Die "Ter- minierte Bilanz per 31. Dezember 2025" (vgl. act. 10/4), woraus vermeintlich eine Überschuldung von rund Fr. 1.4 Mio. resultiere, weise offensichtliche buchhalteri- sche Fehler auf, welche der Revisionsstelle – ebenso wie der Vorinstanz – bereits im Rahmen einer rudimentären Prüfung hätten auffallen müssen. Darin werde bei den flüssigen Mitteln die Kasse mit einem Bestand von minus Fr. 240'885.– auf- geführt, was rein buchhalterisch gar nicht möglich sei, sondern in der Buchhaltung gegebenenfalls mit Fr. 0.– hätte ausgewiesen werden müssen. Ebenso könne die dort aufgeführte Twint-Schuld von minus Fr. 415'123.91 nicht zutreffen, nachdem die Revisionsstelle selbst ausführe, dass das Konto der Beschwerdeführerin keine Kreditlimite aufweise. Schliesslich werfe auch das "Durchlaufskonto-Kasse" Fra- gen auf und der Revisionsstelle hätte bei der Prüfung der Bilanz auffallen müs- sen, dass vermutlich Einnahmen nicht verbucht worden seien (act. 2 Rz. 2.1). Weiter führt die Beschwerdeführerin zur Bilanz per 31. Dezember 2024 (vgl. act. 10/3) aus, dass daraus zwar ein Verlust von Fr. 199'359.53 resultiere, dies al- lerdings bei einem Gewinnvortrag von Fr. 237'974.86, weshalb von einer Über- schuldung keine Rede sein könne (act. 2 Rz. 2.2). Zum Kontostand von Fr. 3'066.70 per 25. August 2025 (vgl. act. 10/2) führt die Beschwerdeführerin schliesslich aus, dass es sich dabei lediglich um eine Momentaufnahme handle.
- 8 - Per 1. Oktober 2025 habe das Firmenkonto einen Saldo von Fr. 138'951.71 auf- gewiesen und hätten sich die flüssigen Mittel insgesamt gar auf Fr. 174'886.51 belaufen (act. 2 Rz. 2.3; act. 5/3 Blatt 1). Die fälligen Löhne seien ausserdem bis und mit September 2025 bezahlt worden (act. 2 Rz. 7.).
E. 3.3.3 Insgesamt ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass bereits eine rudi- mentäre Prüfung der Unterlagen durch die Revisionsstelle bzw. die Vorinstanz er- geben hätte, dass keine Überschuldung, sondern allenfalls eine drohende Zah- lungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Im Falle einer drohen- den Zahlungsunfähigkeit bestehe weder eine Anzeigepflicht der Revisionsstelle noch sei das Konkursgericht berechtigt, den Konkurs zu eröffnen (act. 2 Rz. 3.).
E. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin hat sodann eine neue Zwischenbilanz per 30. Sep- tember 2025 erstellt und durch eine neue Revisorin beurteilen lassen, um aufzu- zeigen, dass per Ende September 2025 keine Überschuldung vorgelegen habe (vgl. act. 5/4–6; act. 2 Rz.4.). Die Zwischenbilanz per 30. September 2025 wäre als zulässiges unechtes Novum im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar grundsätzlich zu berücksichtigen. Es mangelt diesbezüglich allerdings bereits an einer hinreichenden Behauptung der Beschwerdeführerin, nachdem sich diese Bi- lanz als unvollständig erweist. In act. 5/4 werden lediglich die Aktiven aufgeführt, die Passivseite der Bilanz fehlt dagegen vollständig, ebenso eine Darstellung des Eigenkapitals. Die Überschuldungssituation der Beschwerdeführerin lässt sich da- nach folglich nicht beurteilen. Selbst in Bezug auf die Aktiven der Beschwerdefüh- rerin vermag diese Restbilanz kein zuverlässiges Bild zu zeichnen: Die darin auf- geführten flüssigen Mittel per 30. September 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 67'493.80 stehen in beträchtlicher Diskrepanz zu den gemäss Kontoauszug am 1. Oktober 2025 vorhandenen flüssigen Mitteln von insgesamt Fr. 174'886.51 (act. 5/3 Blatt 1). Dass innerhalb eines Tages eine derart grosse Differenz im Be- stand der flüssigen Mittel entstanden sein solle, lässt sich nicht einfach mit dem variablen Tagesgeschäft erklären und nährt entsprechend Zweifel an der Zuver- lässigkeit der Restbilanz. Bei dieser Ausgangslage kann offen gelassen werden, ob der Bericht der E._____ vom 15. Oktober 2025 (act. 5/5) gegebenenfalls als echtes Novum zu berücksichtigen wäre. Berücksichtigung im vorliegenden Ver-
- 9 - fahren kann er bereits deshalb nicht finden, weil sich dieses Beweismittel zu zahl- reichen Positionen äussert, die in der eingereichten Restbilanz fehlen, es dazu also an schlüssigen Behauptungen fehlt. 4.
E. 4 Der Revisorin, D._____, B._____, … [Adresse], sei eine Kopie der Be- schwerdeschrift und der weiteren Rechtsschriften zuzustellen. Die Kosten des Verfahrens seien der Streitberufenen aufzuerlegen. Sodann stelle ich den prozessualen Antrag: Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen." Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die auf- schiebende Wirkung zuerkannt und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (act. 7). Dieser wurde innert Frist geleistet (act. 11).
E. 4.1 Gemäss Art. 818 OR i.V.m. Art. 729c OR benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und die Ge- schäftsführung die Anzeige unterlässt. Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt vor, wenn die Aktiven des Umlauf- und Anlagevermögens das Fremdkapital (die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger) sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten nicht mehr zu decken vermögen (TALBOT/JAGMETTI, Insol- venzerklärung juristischer Personen und Überschuldungsanzeige, ZZZ 59/2022, S. 264 ff., S. 269). Offensichtlich ist die Überschuldung laut Bundesgericht dann, wenn jeder verständige Mensch ohne weitere Abklärungen sofort sieht, dass die Aktiven die Schulden und notwendigen Rückstellungen nicht mehr zu decken ver- mögen […] (BGer 5A_221/2008 E. 2.3.; BGer 4A_505/2007 vom 8. Februar 2008 E. 4.1.2). Vom Vorliegen der Voraussetzungen der Untätigkeit der Geschäftslei- tung sowie der offensichtlichen Überschuldung hängt demnach die Zulässigkeit der Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle und vom Vorliegen der Vor- aussetzung der Überschuldung auch deren Begründetheit ab. Die Zulässigkeits- voraussetzung wird als doppelt relevante Tatsache indes nicht geprüft, sofern sie von der Revisionsstelle schlüssig behauptet wurde (OGer ZH PS130198 vom
24. Dezember 2013 E. II.3.2; TALBOT/JAGMETTI, a.a.O., S. 271). Letztlich kommt der Revisionsstelle ein Beurteilungsspielraum zu, ob eine Überschuldung offen- sichtlich ist oder nicht. Es steht ihr zwar nicht zu, freiwillig eine Überschuldungs- anzeige zu erstatten. Nachdem die Anzeige bei gegebenen Voraussetzungen al- lerdings eine gesetzliche Pflicht darstellt und die Revisionsstelle bei verspäteter Anzeige verantwortlich gemacht werden kann, scheint es aufgrund des ihr zuste- henden Beurteilungsspielraums vertretbar, dass die sie bei Zweifeln eine Über- schuldung anzeigen darf (BSK OR II-KÄGI/ZWEIFEL/WÜSTINER, 6. Aufl. 2024, Art. 725b N 40).
- 10 -
E. 4.2 Das Konkursgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien jedoch nicht davon, während des Verfahrens aktiv mitzuwirken. Sie haben dem Gericht die rechtser- heblichen Tatsachen mitzuteilen und die verfügbaren Beweise zu bezeichnen (BGer 5A_354/2016 vom 22. November 2016 E. 4.1.). Erstattet die Revisions- stelle Anzeige wegen offensichtlicher Überschuldung beim Gericht, ist der Ge- schäftsleitung die Gelegenheit einzuräumen, dem Konkursgericht seinen Stand- punkt darzulegen und gegebenenfalls die geprüften Zwischenabschlüsse nachzu- reichen (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 11 Rz. 300, 302; TAL- BOT/JAGMETTI, a.a.O., S. 272). Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, ist das Gericht im Allgemeinen berechtigt, nach der Darstellung der Revisionsstelle und gestützt auf die vorhandenen Informationen und Unterlagen auf das Vorliegen ei- ner Überschuldung zu schliessen und ohne Weiteres den Konkurs zu eröffnen (BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, Art. 192 N 24c; BÖCKLI, a.a.O, Rz. 302; BGer 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3.; siehe zum Ganzen: BGE 150 III 315 E. 5.4.). Kommt das Konkursgericht gestützt auf die vorliegenden Informationen und Unterlagen dagegen zum Schluss, dass die Gesellschaft nicht überschuldet ist oder im Zeitpunkt des Entscheids keine Überschuldung mehr vor- liegt, wird von einer Konkurseröffnung abgesehen und das Verfahren abgeschrie- ben (JAGMETTI/TALBOT, a.a.O., S. 272; BGE 150 III 315 E. 4.4.). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Vorausset- zung der offensichtlichen Überschuldung nicht vorgelegen habe, weil einerseits aus der Bilanz per 31. Dezember 2024 keine Überschuldung resultiere und ande- rerseits die "Terminierte Bilanz per 31.12.2025" offensichtlich fehlerhaft sei. Die Revisionsstelle sei zur Überschuldungsanzeige deshalb nicht berechtigt gewesen (vgl. E. 3.3. oben). Die Revisionsstelle hat dargelegt, dass bereits aufgrund des Geschäftsabschlusses 2024 Zweifel an der Fortführungsfähigkeit der Beschwer- deführerin entstanden seien. Zwar zeigt die Bilanz per 31. Dezember 2024 (noch) keine Überschuldung auf (act. 10/3), es ist nach der schlüssigen Darstellung der Revisionsstelle jedoch fraglich, ob darin sämtliche Aktiven (Darlehen gegenüber
- 11 - Gesellschaftern) korrekt bewertet und sämtliche Verbindlichkeiten vollständig er- fasst wurden. Ob die Revisionsstelle lediglich gestützt auf den Geschäftsab- schluss 2024 und ihrer (wohl begründeten) Zweifel daran berechtigt gewesen wäre, die Bilanz zu deponieren, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Denn die von der Beschwerdeführerin erstellte und im Recht liegende "Termi- nierte Bilanz per 31.12.2025" zeichnet ein eindeutiges Bild. Dabei handelt es sich im Übrigen um nichts Anderes als eine Zwischenbilanz per Ende August 2025 (siehe Datum am Seitenende: 26.08.2025, act. 10/4). Es resultiert daraus ein To- tal des Umlauf- und Anlagevermögens von minus Fr. 662'432.85 und ein Total des kurzfristigen und langfristigen Fremdkapital von Fr. 475'012.96 (act. 10/4). Die Bilanz wies damit eine Überschuldung von Fr. 1'137'445.81 aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin resultiert aus dieser Bilanz somit offensicht- lich, dass die Aktiven der Beschwerdeführerin ihre Schulden nicht mehr zu de- cken vermögen. Die Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle war des- halb angezeigt. 5.2. Dies bedeutet nicht, dass die Zwischenbilanz per 26. August 2025 nicht ei- nige Fragen aufwirft. In der Tat sind Negativsaldi bei Aktivkonten ungewöhnlich. Bei Bank-Kontokorrenten kann dies allerdings durchaus vorkommen. Es handelt sich um kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber der Bank, ohne dass eine Um- gliederung zu den Passiven erfolgt ist. Es scheint, als würden die in dieser Bilanz aufgeführten Bankkonten der Beschwerdeführerin doch über eine Kreditlimite ver- fügen. Auch bei einem Durchlaufskonto als Zwischenkonto sind Konstellationen denkbar, die zu einem Negativsaldo führen, wenn z.B. eine Schuld noch zugeord- net werden muss. Ein Negativsaldo bei der Kasse deutet dagegen in der Tat auf einen Buchungsfehler hin. Doch selbst wenn beim Konto Kasse von einem Betrag von Null ausgegangen würde, resultierte nach wie vor eine Überschuldung von Fr. 896'560.51. Sollte die – von der Beschwerdeführerin selbst erstellte – Bilanz per 26. August 2025 tatsächlich derart fehlerhaft sein, dass bei korrekter Verbu- chung keine Überschuldung bestanden hätte, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, dies vor der Vorinstanz geltend zu machen sowie einen korrekten (und geprüften) Zwischenabschluss einzureichen, um die Konkurseröffnung abzuwen- den. Eine solche Fehlerhaftigkeit ist jedenfalls nicht offensichtlich, zumal selbst
- 12 - die Beschwerdeführerin nicht zu erklären vermag, wie es zu diesen Buchungsfeh- lern gekommen sei und sich lediglich auf unsubstantiierte Mutmassungen hierzu stützt (vgl. act. 2 Rz. 2.1 ff.) 5.3. Mit Verfügung vom 3. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle Stellung zu nehmen und einen geprüften Zwischenabschluss zu Veräusserungs- und Fortführungswerten einzureichen. Es wurde darin ausdrücklich angedroht, dass bei Säumnis aufgrund der Akten über die Konkurseröffnung entschieden werde (act. 10/6). Die Verfügung vom 3. September 2025 wurde der Beschwerde- führerin ordnungsgemäss zugestellt (act. 10/7). Die Beschwerdeführerin hätte der Vorinstanz darlegen müssen, dass und inwiefern die Zwischenbilanz per 26. Au- gust 2025 fehlerhaft sei, dass sie tatsächlich nicht überschuldet sei und dies an- hand korrekter Zwischenabschlüsse belegen müssen. Stattdessen ist sie untätig geblieben und liess sich nicht vernehmen. Dabei entspricht das Ansetzen einer Frist von 10 Tagen im summarischen Verfahren der üblichen Gerichtspraxis. Es handelt sich zwar um eine kurze, aber immer noch angemessene Frist, innert de- rer es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, zumindest eine Stellung- nahme einzureichen und allenfalls um eine Fristerstreckung zu ersuchen. Dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Fristerstreckung nicht bewusst ge- wesen sei, schützt sie nicht von der angedrohten Rechtsfolge. Wie oben bereits ausgeführt, trifft die Gesellschaft eine Mitwirkungspflicht (E. 4.2. vorab). Kommt sie dieser nicht nach, darf das Gericht gestützt auf die vorhandenen Informationen und Unterlagen grundsätzlich ohne Weiteres den Konkurs eröffnen. Die Eingabe der Revisionsstelle (act. 10/1) sowie die verfügbaren Unterlagen (act. 10/2–4) zeichneten das Bild einer Überschuldung der Beschwerdeführerin, weshalb die Konkurseröffnung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. 5.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung zuer- kannt (act. 7), weshalb der Konkurs neu zu eröffnen ist.
- 13 - 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittel- verfahren unterliegt, ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.2. Der einfachen Nebenintervenientin kommt im Verfahren nur eine unselbst- ständige Stellung zu. Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nur bei besonderen Umständen oder aus Billigkeitsgründen auszurichten (BSK ZPO-HOFMANN/BAE- CKERT, Art. 106 N 11 mit Verweis auf BGer 4A_480/2014 vom 5. November 2015 E. 4.3.). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Eingabe der Revisi- onsstelle verspätet erfolgte und keine Berücksichtigung im vorliegenden Ent- scheid fand. Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 8 Dezember 2025 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 21. November 2025 (Datum Poststempel) trat die Revisionsstelle dem Prozess als Nebenintervenientin bei, nahm zur Sache Stellung (act. 18) und reichte mit Eingabe vom 25. November 2025 (Datum Poststempel, act. 19A) diverse Unterlagen ein (act. 19B/1–5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wurden die Eingaben der Revisionsstelle der Beschwerdeführerin zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt und ihr eine Frist von 10 Tagen zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 21). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 (Datum Poststempel) nahm die Beschwerde- führerin rechtzeitig (vgl. act. 22) Stellung (act. 23–24). 2.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Beschwerdeführerin mit Wir- kung ab Donnerstag, 29. Januar 2026, 11:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
- Das Konkursamt Bassersdorf wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 750.– herangezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 -
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Nebenintervenien- tin, an das Konkursamt Bassersdorf sowie die Vorinstanz, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
- Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250345-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie B._____, Nebenintervenientin betreffend Überschuldungsanzeige Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Oktober 2025 (EK250860)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Konkursitin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Sie bezweckt den Handel mit … sowie sonstigen Esswaren und Getränken und das Erbringen von Gastgewerbedienstleistungen. Die B._____ war bis zum 24. Oktober 2025 als Re- visionsstelle der Beschwerdeführerin (fortan Revisionsstelle) im Handelsregister eingetragen (act. 25). Mit Eingabe vom 27. August 2025 zeigte die Revisionsstelle dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) an, dass eine offensichtliche Über- schuldung der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen sei (act. 10/1). Mit Ver- fügung vom 3. September 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um zur Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle Stellung zu nehmen und einen Zwischenabschluss zu Veräusserungs- und Fort- führungswerten sowie einen Bericht der Revisionsstelle zum soeben genannten Zwischenabschluss einzureichen – dies unter der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten über die Konkurseröffnung entscheide (act. 10/6). Die Verfügung vom 3. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 11. September 2025 an ihrem Sitz zugestellt (act. 10/7). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Urteil vom 6. Oktober 2025 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Beschwerdeführerin (act. 10/8 = act. 3 = act. 9 [Aktenexem- plar]). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 10/9) Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich und stellte das folgende Rechtsbegehren (act. 2): "1. Es sei die Konkurseröffnung vom 6. Oktober 2025 über die A._____ GmbH aufzuheben;
2. Eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen;
3. Es sei der Revisorin, D._____, B._____, … [Adresse], der Streit zu ver- künden, und sie sei aufzufordern, dem Verfahren beizutreten und die Rechtsposition der Beschwerdeführerin zu unterstützen.
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4. Der Revisorin, D._____, B._____, … [Adresse], sei eine Kopie der Be- schwerdeschrift und der weiteren Rechtsschriften zuzustellen. Die Kosten des Verfahrens seien der Streitberufenen aufzuerlegen. Sodann stelle ich den prozessualen Antrag: Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen." Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die auf- schiebende Wirkung zuerkannt und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (act. 7). Dieser wurde innert Frist geleistet (act. 11). 1.3. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurde die Streitverkündung der Be- schwerdeführerin an die Revisionsstelle vorgemerkt, das Doppel der Beschwerde vom 15. Oktober 2025 der Revisionsstelle zugestellt und ihr eine Frist von 20 Ta- gen angesetzt, um zu erklären, ob sie dem Prozess als Nebenintervenientin bei- treten wolle (act. 12). Mit Eingabe vom 18. November 2025 (Datum Poststempel) ersuchte die Revisionsstelle rechtzeitig (vgl. act. 13/2) um Erstreckung der ihr an- gesetzten Frist (act. 16), woraufhin ihr eine letztmalige Fristerstreckung bis zum
8. Dezember 2025 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 21. November 2025 (Datum Poststempel) trat die Revisionsstelle dem Prozess als Nebenintervenientin bei, nahm zur Sache Stellung (act. 18) und reichte mit Eingabe vom 25. November 2025 (Datum Poststempel, act. 19A) diverse Unterlagen ein (act. 19B/1–5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wurden die Eingaben der Revisionsstelle der Beschwerdeführerin zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt und ihr eine Frist von 10 Tagen zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 21). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 (Datum Poststempel) nahm die Beschwerde- führerin rechtzeitig (vgl. act. 22) Stellung (act. 23–24). 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die beschwerdeführende Partei muss sämtliche die Beschwerde begründenden Argumente innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist vorbringen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sodann sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen und neue
- 4 - Beweismittel ausgeschlossen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten. Als solche Bestimmungen, welche eine Ausnahme erlauben, gelten Art. 174 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG betreffend die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung (vgl. BGer 5A_66/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.4 m.w.H.). Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde unechte Noven – d.h. Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind – vorgebracht werden können, gilt nach allgemeiner Meinung auch bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung und mithin einer Konkurseröffnung zufolge einer Überschuldungsanzeige. Betreffend die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend als zulässig genannten echten Noven sind dagegen die Meinungen geteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind echte Noven nicht auf eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zugeschnitten und folglich unzulässig (BGer 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1.; BGer 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.3.; BGer 5A_146/2024 vom 3. Juli 2024 E. 6.2.2. letzter Satz), wobei auch die Rechtsprechung der Kammer bis anhin dieser Linie folgt (OGer ZH PS190214 vom 26. November 2019 E. 2.1.; OGer ZH PS240069 vom 25. Juni 2024 E. 2.1.; OGer ZH PS240140 vom 23. August 2024 E. II.2.2; OGer ZH PS250392 vom 6. Januar 2026 E. 2.3.). In der Lehre und einem Teil der kantonalen Praxis wird demgegenüber auch die gegenteilige Ansicht vertreten, wonach echte Noven auch bei Konkurseröffnungen ohne vorgängige Betreibung zuzulassen seien (so BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 194 N 8; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 6a; SK SchKG-TALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 190 N 27; GILLIÉRON, Poursuite faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, N 1565). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Kon- troverse kann im vorliegenden Fall unterbleiben, wie die nachfolgenden Ausfüh- rungen zeigen (siehe E. 3.3.4. nachfolgend). 2.2. Zur Streitverkündung nach Art. 78 ZPO und Nebenintervention nach Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO ist Folgendes zu beachten: Die Streitverkündung und die Neben- intervention sind zwar nach herrschender Auffassung jederzeit im Verfahren mög- lich und damit insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. KUKO ZPO-DO- MEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 78 N 7; BSK ZPO-Frei, 4. Aufl. 2024, Art. 78 N 10). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingebrachte
- 5 - Streitverkündung und die Nebenintervention der Revisionsstelle ist daher zuläs- sig. Zu beachten ist allerdings, dass die Nebenintervenientin nach Art. 76 Abs. 1 ZPO (nur) die Prozesshandlungen vornehmen kann, die nach dem Stand des Verfahrens (noch) zulässig sind. Die Nebenintervenientin tritt dem Prozess in dem Stadium bei, wie sie ihn im Zeitpunkt der Intervention vorfindet und es stehen ihr zur Unterstützung der Hauptpartei keine weiteren Befugnisse zu als diejenigen, welche auch der Hauptpartei zustehen. Die Nebenintervention hat keine zusätzli- chen Verfahrensschritte und Schriftenwechsel zur Folge, abgesehen von den An- forderungen des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. BSK ZPO- GRABER, Art. 76 N 6 ff.). Sie führt insbesondere (entgegen der Beschwerdeführe- rin und der Revisionsstelle) nicht zu einem kontradiktorischen Verfahren. Die be- schwerdeführende Partei muss sämtliche die Beschwerde begründenden Argu- mente innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist vorbringen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 ZPO für die Nebeninterveni- entin (OGer ZH LF140080 vom 22. Januar 2015 E. 5.). Das Urteil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2025 zuge- stellt (act. 10/9). Die Rechtsmittelfrist endete damit am 17. Oktober 2025. Die Ein- gaben der Revisionsstelle vom 21. und 25. November 2025 (act. 18, act. 19A und act. 19B/1–5) erfolgten damit nach Ablauf der Beschwerdefrist und können im vor- liegenden Beschwerdeverfahren insofern keine Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu vom 18. Dezember 2025 (act. 23). Nichts desto trotz hat die Revisionsstelle wegen allfälliger Regressforde- rungen ein (rechtliches) Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens und ist insbesondere auch berechtigt, gegebenenfalls (für die Beschwerdeführerin) ein Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zu ergreifen. 3. 3.1. In ihrer Überschuldunganzeige an die Vorinstanz führte die Revisionsstelle aus, dass sie basierend auf ihren Arbeiten zur eingeschränkten Revision des Ge- schäftsjahres 2024 und aufgrund weiterer ihr vorliegender Informationen grosse Zweifel daran hege, ob die Fortführung der Beschwerdeführerin gegeben sei. Die Geschäftsleitung habe keine Erklärung darüber geben können, ob und unter wel-
- 6 - chen Voraussetzungen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit gegeben sei. Sie könne nicht ausschliessen, dass sich bei korrekter Bewertung der Aktiven und vollständiger Verbuchung sämtlicher Verbindlichkeiten für das Geschäftsjahr 2024 eine Überschuldung zeige. Zusätzlich zur Bilanz und Erfolgsrechnung 2024 (act. 10/3) deponierte die Revisionsstelle eine von der Beschwerdeführerin er- stellte "Terminierte Bilanz per 31.12.2025" (act. 10/4), welche eine klare Über- schuldung ausweise. Sie reichte ausserdem einen Bankauszug per 25. August 2025 ins Recht (act. 10/2), wonach das Konto der Beschwerdeführerin per 25. Au- gust 2025 einen Saldo von Fr. 3'066.70 aufweise. Die Löhne der Mitarbeiter in Höhe von mehreren zehntausend Franken seien noch nicht bezahlt und das Konto verfüge über keine Kreditlimite (act. 10/1). 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass nach einer Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle der Geschäftsleitung der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräu- men sei, zur Frage ihrer Überschuldung Stellung zu nehmen sowie einen aktuel- len Zwischenabschluss zu Veräusserungs- und zu Fortführungswerten und einen Bericht eines zugelassenen Revisors über die Prüfung des einzureichenden Zwi- schenabschlusses einzureichen. Wenn die Gesellschaft dieser Aufforderung aller- dings nicht nachkomme, sei das Konkursgericht berechtigt, ohne Weiteres den Konkurs zu eröffnen, wenn die verfügbaren Informationen das Bild einer Über- schuldung zeigten. Die Beschwerdeführerin habe sich innert der mit Verfügung vom 3. September 2025 angesetzten Frist nicht vernehmen lassen. Die Vorbrin- gen der Revisionsstelle seien folglich unbestritten geblieben und gemäss der von der Revisionsstelle eingereichten "Terminierte Bilanz per 31.12.2025" vom
26. August 2025 stehe den Aktiven des Umlauf- und Anlagevermögens von insge- samt minus Fr. 662'432.85 ein Fremdkapital von Fr. 475'012.96 gegenüber (vgl. act. 10/4), woraus eine Überschuldung von Fr. 1'137'445.81 resultiere. Damit sei ausreichend glaubhaft, dass bei der Beschwerdeführerin per 26. August 2025 eine offensichtliche Überschuldung bestanden habe, weshalb über die Beschwer- deführerin der Konkurs zu eröffnen sei (act. 9 S. 3 f.).
- 7 - 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, innert der Frist von 10 Tagen einen Zwischenabschluss zu erstellen bzw. eine neue Revisorin zu finden, welche innert dieser kurzen Zeit eine Prüfung durchge- führt hätte – insbesondere auch deshalb, weil die Revisionsstelle den Revisions- bericht 2024 nicht zur Verfügung gestellt habe, obschon ihr die Bilanz und Er- folgsrechnung 2024 vorgelegen habe. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie beim Gericht um Erstreckung der Frist hätte ersuchen können. Trotz augen- scheinlicher Fehler in der "terminierten Bilanz per 31.12.2025" sei in der Folge der Konkurs über sie eröffnet worden (act. 2 Rz.1). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin führt näher aus, dass die Revisionsstelle die Über- schuldungsanzeige bei der Vorinstanz zu Unrecht und ohne pflichtgemässe und sorgfältige Prüfung der ihr zugestellten Unterlagen vorgenommen habe. Die "Ter- minierte Bilanz per 31. Dezember 2025" (vgl. act. 10/4), woraus vermeintlich eine Überschuldung von rund Fr. 1.4 Mio. resultiere, weise offensichtliche buchhalteri- sche Fehler auf, welche der Revisionsstelle – ebenso wie der Vorinstanz – bereits im Rahmen einer rudimentären Prüfung hätten auffallen müssen. Darin werde bei den flüssigen Mitteln die Kasse mit einem Bestand von minus Fr. 240'885.– auf- geführt, was rein buchhalterisch gar nicht möglich sei, sondern in der Buchhaltung gegebenenfalls mit Fr. 0.– hätte ausgewiesen werden müssen. Ebenso könne die dort aufgeführte Twint-Schuld von minus Fr. 415'123.91 nicht zutreffen, nachdem die Revisionsstelle selbst ausführe, dass das Konto der Beschwerdeführerin keine Kreditlimite aufweise. Schliesslich werfe auch das "Durchlaufskonto-Kasse" Fra- gen auf und der Revisionsstelle hätte bei der Prüfung der Bilanz auffallen müs- sen, dass vermutlich Einnahmen nicht verbucht worden seien (act. 2 Rz. 2.1). Weiter führt die Beschwerdeführerin zur Bilanz per 31. Dezember 2024 (vgl. act. 10/3) aus, dass daraus zwar ein Verlust von Fr. 199'359.53 resultiere, dies al- lerdings bei einem Gewinnvortrag von Fr. 237'974.86, weshalb von einer Über- schuldung keine Rede sein könne (act. 2 Rz. 2.2). Zum Kontostand von Fr. 3'066.70 per 25. August 2025 (vgl. act. 10/2) führt die Beschwerdeführerin schliesslich aus, dass es sich dabei lediglich um eine Momentaufnahme handle.
- 8 - Per 1. Oktober 2025 habe das Firmenkonto einen Saldo von Fr. 138'951.71 auf- gewiesen und hätten sich die flüssigen Mittel insgesamt gar auf Fr. 174'886.51 belaufen (act. 2 Rz. 2.3; act. 5/3 Blatt 1). Die fälligen Löhne seien ausserdem bis und mit September 2025 bezahlt worden (act. 2 Rz. 7.). 3.3.3. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass bereits eine rudi- mentäre Prüfung der Unterlagen durch die Revisionsstelle bzw. die Vorinstanz er- geben hätte, dass keine Überschuldung, sondern allenfalls eine drohende Zah- lungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Im Falle einer drohen- den Zahlungsunfähigkeit bestehe weder eine Anzeigepflicht der Revisionsstelle noch sei das Konkursgericht berechtigt, den Konkurs zu eröffnen (act. 2 Rz. 3.). 3.3.4. Die Beschwerdeführerin hat sodann eine neue Zwischenbilanz per 30. Sep- tember 2025 erstellt und durch eine neue Revisorin beurteilen lassen, um aufzu- zeigen, dass per Ende September 2025 keine Überschuldung vorgelegen habe (vgl. act. 5/4–6; act. 2 Rz.4.). Die Zwischenbilanz per 30. September 2025 wäre als zulässiges unechtes Novum im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar grundsätzlich zu berücksichtigen. Es mangelt diesbezüglich allerdings bereits an einer hinreichenden Behauptung der Beschwerdeführerin, nachdem sich diese Bi- lanz als unvollständig erweist. In act. 5/4 werden lediglich die Aktiven aufgeführt, die Passivseite der Bilanz fehlt dagegen vollständig, ebenso eine Darstellung des Eigenkapitals. Die Überschuldungssituation der Beschwerdeführerin lässt sich da- nach folglich nicht beurteilen. Selbst in Bezug auf die Aktiven der Beschwerdefüh- rerin vermag diese Restbilanz kein zuverlässiges Bild zu zeichnen: Die darin auf- geführten flüssigen Mittel per 30. September 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 67'493.80 stehen in beträchtlicher Diskrepanz zu den gemäss Kontoauszug am 1. Oktober 2025 vorhandenen flüssigen Mitteln von insgesamt Fr. 174'886.51 (act. 5/3 Blatt 1). Dass innerhalb eines Tages eine derart grosse Differenz im Be- stand der flüssigen Mittel entstanden sein solle, lässt sich nicht einfach mit dem variablen Tagesgeschäft erklären und nährt entsprechend Zweifel an der Zuver- lässigkeit der Restbilanz. Bei dieser Ausgangslage kann offen gelassen werden, ob der Bericht der E._____ vom 15. Oktober 2025 (act. 5/5) gegebenenfalls als echtes Novum zu berücksichtigen wäre. Berücksichtigung im vorliegenden Ver-
- 9 - fahren kann er bereits deshalb nicht finden, weil sich dieses Beweismittel zu zahl- reichen Positionen äussert, die in der eingereichten Restbilanz fehlen, es dazu also an schlüssigen Behauptungen fehlt. 4. 4.1. Gemäss Art. 818 OR i.V.m. Art. 729c OR benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und die Ge- schäftsführung die Anzeige unterlässt. Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt vor, wenn die Aktiven des Umlauf- und Anlagevermögens das Fremdkapital (die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger) sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten nicht mehr zu decken vermögen (TALBOT/JAGMETTI, Insol- venzerklärung juristischer Personen und Überschuldungsanzeige, ZZZ 59/2022, S. 264 ff., S. 269). Offensichtlich ist die Überschuldung laut Bundesgericht dann, wenn jeder verständige Mensch ohne weitere Abklärungen sofort sieht, dass die Aktiven die Schulden und notwendigen Rückstellungen nicht mehr zu decken ver- mögen […] (BGer 5A_221/2008 E. 2.3.; BGer 4A_505/2007 vom 8. Februar 2008 E. 4.1.2). Vom Vorliegen der Voraussetzungen der Untätigkeit der Geschäftslei- tung sowie der offensichtlichen Überschuldung hängt demnach die Zulässigkeit der Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle und vom Vorliegen der Vor- aussetzung der Überschuldung auch deren Begründetheit ab. Die Zulässigkeits- voraussetzung wird als doppelt relevante Tatsache indes nicht geprüft, sofern sie von der Revisionsstelle schlüssig behauptet wurde (OGer ZH PS130198 vom
24. Dezember 2013 E. II.3.2; TALBOT/JAGMETTI, a.a.O., S. 271). Letztlich kommt der Revisionsstelle ein Beurteilungsspielraum zu, ob eine Überschuldung offen- sichtlich ist oder nicht. Es steht ihr zwar nicht zu, freiwillig eine Überschuldungs- anzeige zu erstatten. Nachdem die Anzeige bei gegebenen Voraussetzungen al- lerdings eine gesetzliche Pflicht darstellt und die Revisionsstelle bei verspäteter Anzeige verantwortlich gemacht werden kann, scheint es aufgrund des ihr zuste- henden Beurteilungsspielraums vertretbar, dass die sie bei Zweifeln eine Über- schuldung anzeigen darf (BSK OR II-KÄGI/ZWEIFEL/WÜSTINER, 6. Aufl. 2024, Art. 725b N 40).
- 10 - 4.2. Das Konkursgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien jedoch nicht davon, während des Verfahrens aktiv mitzuwirken. Sie haben dem Gericht die rechtser- heblichen Tatsachen mitzuteilen und die verfügbaren Beweise zu bezeichnen (BGer 5A_354/2016 vom 22. November 2016 E. 4.1.). Erstattet die Revisions- stelle Anzeige wegen offensichtlicher Überschuldung beim Gericht, ist der Ge- schäftsleitung die Gelegenheit einzuräumen, dem Konkursgericht seinen Stand- punkt darzulegen und gegebenenfalls die geprüften Zwischenabschlüsse nachzu- reichen (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 11 Rz. 300, 302; TAL- BOT/JAGMETTI, a.a.O., S. 272). Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, ist das Gericht im Allgemeinen berechtigt, nach der Darstellung der Revisionsstelle und gestützt auf die vorhandenen Informationen und Unterlagen auf das Vorliegen ei- ner Überschuldung zu schliessen und ohne Weiteres den Konkurs zu eröffnen (BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, Art. 192 N 24c; BÖCKLI, a.a.O, Rz. 302; BGer 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3.; siehe zum Ganzen: BGE 150 III 315 E. 5.4.). Kommt das Konkursgericht gestützt auf die vorliegenden Informationen und Unterlagen dagegen zum Schluss, dass die Gesellschaft nicht überschuldet ist oder im Zeitpunkt des Entscheids keine Überschuldung mehr vor- liegt, wird von einer Konkurseröffnung abgesehen und das Verfahren abgeschrie- ben (JAGMETTI/TALBOT, a.a.O., S. 272; BGE 150 III 315 E. 4.4.). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Vorausset- zung der offensichtlichen Überschuldung nicht vorgelegen habe, weil einerseits aus der Bilanz per 31. Dezember 2024 keine Überschuldung resultiere und ande- rerseits die "Terminierte Bilanz per 31.12.2025" offensichtlich fehlerhaft sei. Die Revisionsstelle sei zur Überschuldungsanzeige deshalb nicht berechtigt gewesen (vgl. E. 3.3. oben). Die Revisionsstelle hat dargelegt, dass bereits aufgrund des Geschäftsabschlusses 2024 Zweifel an der Fortführungsfähigkeit der Beschwer- deführerin entstanden seien. Zwar zeigt die Bilanz per 31. Dezember 2024 (noch) keine Überschuldung auf (act. 10/3), es ist nach der schlüssigen Darstellung der Revisionsstelle jedoch fraglich, ob darin sämtliche Aktiven (Darlehen gegenüber
- 11 - Gesellschaftern) korrekt bewertet und sämtliche Verbindlichkeiten vollständig er- fasst wurden. Ob die Revisionsstelle lediglich gestützt auf den Geschäftsab- schluss 2024 und ihrer (wohl begründeten) Zweifel daran berechtigt gewesen wäre, die Bilanz zu deponieren, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Denn die von der Beschwerdeführerin erstellte und im Recht liegende "Termi- nierte Bilanz per 31.12.2025" zeichnet ein eindeutiges Bild. Dabei handelt es sich im Übrigen um nichts Anderes als eine Zwischenbilanz per Ende August 2025 (siehe Datum am Seitenende: 26.08.2025, act. 10/4). Es resultiert daraus ein To- tal des Umlauf- und Anlagevermögens von minus Fr. 662'432.85 und ein Total des kurzfristigen und langfristigen Fremdkapital von Fr. 475'012.96 (act. 10/4). Die Bilanz wies damit eine Überschuldung von Fr. 1'137'445.81 aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin resultiert aus dieser Bilanz somit offensicht- lich, dass die Aktiven der Beschwerdeführerin ihre Schulden nicht mehr zu de- cken vermögen. Die Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle war des- halb angezeigt. 5.2. Dies bedeutet nicht, dass die Zwischenbilanz per 26. August 2025 nicht ei- nige Fragen aufwirft. In der Tat sind Negativsaldi bei Aktivkonten ungewöhnlich. Bei Bank-Kontokorrenten kann dies allerdings durchaus vorkommen. Es handelt sich um kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber der Bank, ohne dass eine Um- gliederung zu den Passiven erfolgt ist. Es scheint, als würden die in dieser Bilanz aufgeführten Bankkonten der Beschwerdeführerin doch über eine Kreditlimite ver- fügen. Auch bei einem Durchlaufskonto als Zwischenkonto sind Konstellationen denkbar, die zu einem Negativsaldo führen, wenn z.B. eine Schuld noch zugeord- net werden muss. Ein Negativsaldo bei der Kasse deutet dagegen in der Tat auf einen Buchungsfehler hin. Doch selbst wenn beim Konto Kasse von einem Betrag von Null ausgegangen würde, resultierte nach wie vor eine Überschuldung von Fr. 896'560.51. Sollte die – von der Beschwerdeführerin selbst erstellte – Bilanz per 26. August 2025 tatsächlich derart fehlerhaft sein, dass bei korrekter Verbu- chung keine Überschuldung bestanden hätte, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, dies vor der Vorinstanz geltend zu machen sowie einen korrekten (und geprüften) Zwischenabschluss einzureichen, um die Konkurseröffnung abzuwen- den. Eine solche Fehlerhaftigkeit ist jedenfalls nicht offensichtlich, zumal selbst
- 12 - die Beschwerdeführerin nicht zu erklären vermag, wie es zu diesen Buchungsfeh- lern gekommen sei und sich lediglich auf unsubstantiierte Mutmassungen hierzu stützt (vgl. act. 2 Rz. 2.1 ff.) 5.3. Mit Verfügung vom 3. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle Stellung zu nehmen und einen geprüften Zwischenabschluss zu Veräusserungs- und Fortführungswerten einzureichen. Es wurde darin ausdrücklich angedroht, dass bei Säumnis aufgrund der Akten über die Konkurseröffnung entschieden werde (act. 10/6). Die Verfügung vom 3. September 2025 wurde der Beschwerde- führerin ordnungsgemäss zugestellt (act. 10/7). Die Beschwerdeführerin hätte der Vorinstanz darlegen müssen, dass und inwiefern die Zwischenbilanz per 26. Au- gust 2025 fehlerhaft sei, dass sie tatsächlich nicht überschuldet sei und dies an- hand korrekter Zwischenabschlüsse belegen müssen. Stattdessen ist sie untätig geblieben und liess sich nicht vernehmen. Dabei entspricht das Ansetzen einer Frist von 10 Tagen im summarischen Verfahren der üblichen Gerichtspraxis. Es handelt sich zwar um eine kurze, aber immer noch angemessene Frist, innert de- rer es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, zumindest eine Stellung- nahme einzureichen und allenfalls um eine Fristerstreckung zu ersuchen. Dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Fristerstreckung nicht bewusst ge- wesen sei, schützt sie nicht von der angedrohten Rechtsfolge. Wie oben bereits ausgeführt, trifft die Gesellschaft eine Mitwirkungspflicht (E. 4.2. vorab). Kommt sie dieser nicht nach, darf das Gericht gestützt auf die vorhandenen Informationen und Unterlagen grundsätzlich ohne Weiteres den Konkurs eröffnen. Die Eingabe der Revisionsstelle (act. 10/1) sowie die verfügbaren Unterlagen (act. 10/2–4) zeichneten das Bild einer Überschuldung der Beschwerdeführerin, weshalb die Konkurseröffnung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. 5.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung zuer- kannt (act. 7), weshalb der Konkurs neu zu eröffnen ist.
- 13 - 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittel- verfahren unterliegt, ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.2. Der einfachen Nebenintervenientin kommt im Verfahren nur eine unselbst- ständige Stellung zu. Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nur bei besonderen Umständen oder aus Billigkeitsgründen auszurichten (BSK ZPO-HOFMANN/BAE- CKERT, Art. 106 N 11 mit Verweis auf BGer 4A_480/2014 vom 5. November 2015 E. 4.3.). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Eingabe der Revisi- onsstelle verspätet erfolgte und keine Berücksichtigung im vorliegenden Ent- scheid fand. Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Beschwerdeführerin mit Wir- kung ab Donnerstag, 29. Januar 2026, 11:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 750.– herangezogen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Nebenintervenien- tin, an das Konkursamt Bassersdorf sowie die Vorinstanz, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
30. Januar 2026