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PS250337

Arrest

Zürich OG · 2025-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte mit Gesuch vom 30. September 2025 an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und stellte das Rechtsbegehren, es sei gegen die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerde- gegnerin) ein Arrestbefehl für die folgenden Steuerforderungen zu erlassen (act. 3 = act. 7/1):

- Fr. 15'838.50 nebst Zins von 3,5% seit 1. Oktober 2025

- Fr. 1'462.50 Zins bis 30. September 2025

- Fr. 50.– Mahngebühr 30. April 2024

- Fr. 16'404.35 nebst Zins von 3,5% seit 1. Oktober 2025

- Fr. 1'076.65 Zins bis 30. September 2025

- Fr. 50.– Mahngebühr 28. Februar 2025

- Fr. 16'449.60 nebst Zins von 3,5% seit 1. Oktober 2025

- Fr. 600.05 Zins bis 30. September 2025

- Fr. 5'238.– nebst Zins von 3,5% seit 1. Oktober 2025

- Fr. 167.05 Zins bis 30. September 2025

- Fr. 50.–

- Fr. 4'200.–

- Fr. 50.–

- Fr. 4'800.– Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 trat die Vorinstanz auf das Arrestbegehren nicht ein (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/3).

E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 13. Oktober 2025) rechtzeitig (vgl. act. 7/4) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8), welcher fristgerecht geleistet worden ist (act. 10).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1–4). Das Verfahren ist spruchreif. Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess

- 3 - in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 3). Folglich ist von der Beschwerdegeg- nerin weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuho- len noch ist ihr Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.

E. 2 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist nur die Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittel des Arrestgläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 309 N 34; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3. Aufl. 2025, Art. 272 N 26). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Noven sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4.) oder das Gesetz lässt No- ven explizit zu (Art. 326 Abs. 2 ZPO).

E. 3.1 Die Vorinstanz trat auf das Arrestgesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, da der Beschwerdeführer die Arrestlegung für Kantonssteuern und da- mit zusammenhängende Gebühren und Bussen verlangt habe. Sie erwog mit Ver- weis auf OGer ZH PS250221 vom 14. August 2025, dass die Sicherstellung nach Art. 87 StHG i.V.m. Art. 248 f. Tessiner Steuergesetz (Legge tributaria della Re- pubblica e Cantone Ticino, LT TI) einer Arrestlegung nach SchKG für inländische Steuerforderungen als lex specialis vorgehe (act. 6 S. 2).

E. 3.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammengefasst gel- tend, dass der Wortlaut von Art. 169 f. DBG eine subsidiäre Arrestlegung nach SchKG für bereits fällige Steuerforderungen nicht verbiete. Auch ein Teil der Lehre vertrete die Auffassung, dass eine Arrestlegung nach SchKG für bereits rechtskräftig festgesetzte Steuern mit dem DBG vereinbar sei. Die alternative An-

- 4 - wendbarkeit der Arrestlegung nach SchKG entspreche darüber hinaus auch einer systematischen Auslegung des DBG, welches einen wirksamen Schutz der öffent- lichen Finanzen bezwecke (act. 2 S. 2). Für kantonale Steuerforderungen sehe Art. 248 Abs. 1 LT TI vor, dass die Befugnis der Steuerbehörde zum Erlass einer Sicherstellungsverfügung unbeschadet des Rechts, Arrest zu beantragen, be- stehe. Gestützt darauf sei eine Arrestlegung ausdrücklich zulässig und die Klausel verdeutliche klar, dass Sicherstellungsverfügung und Arrest sich nicht ausschlies- sen, sondern im Rahmen eines wirksamen Schutzes steuerrechtlicher Forderun- gen nebeneinander bestehen würden. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass eine Arrestlegung nach SchKG nicht nur für kantonale Steuerforderungen, son- dern auch für die direkte Bundessteuer zulässig sei. Es sei kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Bundes- und Kantonssteuern ersichtlich. Dies führte vielmehr zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und Inkohärenz (act. 2 S. 3 f.).

E. 3.3 Die Sicherstellung von Forderungen für die direkte Bundessteuer ist in Art. 169 f. DBG geregelt. Danach kann die kantonale Steuerbehörde jederzeit eine Sicherstellungsverfügung erlassen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohn- sitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint (Art. 169 Abs. 1 DBG). Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG, wobei die Arresteinsprache ausgeschlossen ist (Art. 170 Abs. 1 und 2 DBG). Gemäss der überwiegenden Meinung in der Lite- ratur verdrängt dieser sog. Steuerarrest nach DBG eine Arrestlegung nach SchKG als lex specialis (BSK SchKG- STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 9d; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 271 N 26; BSK DBG- FREY, 4. Aufl. 2022, Art. 170 N 3; LOCHER, Kommentar DBG Teil III, 1. Aufl. 2015, Art. 169 N 22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält die Auffassung, wonach für Steuerforderungen als Sicherungsmittel exklusiv der Steuerarrest zur Verfü- gung stehe, vor dem Willkürverbot stand (BGE 150 III 332 E. 2.5.2 mit Verweis auf BGer 5A_150/2015 vom 4. Juni 2015 E. 5.3). In BGE 148 III 138 hat das Bun- desgericht darüber hinausgehend ausdrücklich festgehalten, dass der Steuerar- rest dem SchKG-Arrest als lex specialis vorgehe (E. 3.5.1). Auch die Kammer geht bei Forderungen für die direkte Bundessteuer deshalb grundsätzlich von der

- 5 - Exklusivität der steuerrechtlichen Sicherstellung nach Art. 169 DBG aus (vgl. OGer ZH PS250221 vom 14. August 2025 E. 3.3.).

E. 3.4 In casu steht allerdings nicht die Sicherstellung der direkten Bundessteuer, sondern von Staatssteuern des Kantons Tessin in Frage (act. 5). Gemäss Art. 78 StHG steht den Kantonen die Möglichkeit zu, Sicherstellungsverfügungen für kan- tonale Steuerforderungen den Arrestbefehlen nach Art. 274 SchKG gleichzuset- zen. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Tessin Gebrauch gemacht: Gemäss Art. 248 Abs. 1 LT TI kann die kantonale Steuerbehörde jederzeit eine Sicherstel- lungsverfügung erlassen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint und zwar vorbehältlich des Rechts, Arrest zu beantragen ("[…] impregi- udicato il diritto di chiedere il sequestro. […]"). Damit sieht der Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 LT TI alternativ zur steuerrechtlichen Sicherstellung die Möglich- keit einer Arrestlegung nach SchKG vor. Sodann schliesst der Wortlaut der Dele- gationsnorm von Art. 78 StHG eine alternative Arrestlegungsmöglichkeit nach SchKG nicht aus. Schliesslich haben sich Literatur und Rechtsprechung noch nicht mit der Frage des Verhältnisses von Steuerarrest und SchKG-Arrest für kan- tonale Steuerforderungen befasst. Der oben aufgeführte BGE 148 III 138 hatte zwar sowohl Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich als auch die di- rekte Bundessteuer zum Gegenstand, das Bundesgericht unterschied darin aller- dings nicht bezüglich der beiden Steuerarten. Aufgrund der Steuerhoheit der Kan- tone und des klaren Wortlauts von Art. 248 Abs. 1 LT TI ist für Staatssteuern des Kantons Tessin deshalb die Arrestlegung nach Art. 271 ff. SchKG möglich. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich daraus allerdings nicht ablei- ten, dass eine Arrestlegung nach SchKG auch für die direkte Bundessteuer zuläs- sig sei (vgl. dazu E. 3.3.)

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz ist zur Beurteilung des Arrestgesuchs des Beschwerdeführers sachlich zuständig. Es ist darauf einzutreten und es gilt zu prüfen, ob die Arrestvoraussetzungen nach Art. 272 SchKG erfüllt sind. Diese Würdigung ist indes der ersten Instanz zu über-

- 6 - lassen und die Sache entsprechend zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Ist der Prozess zum neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, so ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz wird neu darüber zu befinden haben.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer obsiegt im Rechtsmittelverfahren und es ist deshalb auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Der geleistete Vorschuss ist ihm zu- rückzuerstatten.

E. 4.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführer nicht, weil er keine Umtriebsentschädigung verlangt hat, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie unterliegt und im Übrigen bisher nicht ins Verfahren einbezogen war und auch keine Aufwände hatte im vorliegen- den Verfahren. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Oktober 2025 werden aufgehoben und die Sa- che wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz.
  4. Der geleistete Vorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. - 7 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 66'436.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
  8. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250337-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 3. Dezember 2025 in Sachen Kanton Tessin, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Ufficio esazione e condoni gegen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Arrest Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Oktober 2025 (EQ250242)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte mit Gesuch vom 30. September 2025 an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und stellte das Rechtsbegehren, es sei gegen die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerde- gegnerin) ein Arrestbefehl für die folgenden Steuerforderungen zu erlassen (act. 3 = act. 7/1):

- Fr. 15'838.50 nebst Zins von 3,5% seit 1. Oktober 2025

- Fr. 1'462.50 Zins bis 30. September 2025

- Fr. 50.– Mahngebühr 30. April 2024

- Fr. 16'404.35 nebst Zins von 3,5% seit 1. Oktober 2025

- Fr. 1'076.65 Zins bis 30. September 2025

- Fr. 50.– Mahngebühr 28. Februar 2025

- Fr. 16'449.60 nebst Zins von 3,5% seit 1. Oktober 2025

- Fr. 600.05 Zins bis 30. September 2025

- Fr. 5'238.– nebst Zins von 3,5% seit 1. Oktober 2025

- Fr. 167.05 Zins bis 30. September 2025

- Fr. 50.–

- Fr. 4'200.–

- Fr. 50.–

- Fr. 4'800.– Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 trat die Vorinstanz auf das Arrestbegehren nicht ein (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/3). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 13. Oktober 2025) rechtzeitig (vgl. act. 7/4) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8), welcher fristgerecht geleistet worden ist (act. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1–4). Das Verfahren ist spruchreif. Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess

- 3 - in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 3). Folglich ist von der Beschwerdegeg- nerin weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuho- len noch ist ihr Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.

2. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist nur die Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittel des Arrestgläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 309 N 34; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3. Aufl. 2025, Art. 272 N 26). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Noven sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4.) oder das Gesetz lässt No- ven explizit zu (Art. 326 Abs. 2 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz trat auf das Arrestgesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, da der Beschwerdeführer die Arrestlegung für Kantonssteuern und da- mit zusammenhängende Gebühren und Bussen verlangt habe. Sie erwog mit Ver- weis auf OGer ZH PS250221 vom 14. August 2025, dass die Sicherstellung nach Art. 87 StHG i.V.m. Art. 248 f. Tessiner Steuergesetz (Legge tributaria della Re- pubblica e Cantone Ticino, LT TI) einer Arrestlegung nach SchKG für inländische Steuerforderungen als lex specialis vorgehe (act. 6 S. 2). 3.2. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammengefasst gel- tend, dass der Wortlaut von Art. 169 f. DBG eine subsidiäre Arrestlegung nach SchKG für bereits fällige Steuerforderungen nicht verbiete. Auch ein Teil der Lehre vertrete die Auffassung, dass eine Arrestlegung nach SchKG für bereits rechtskräftig festgesetzte Steuern mit dem DBG vereinbar sei. Die alternative An-

- 4 - wendbarkeit der Arrestlegung nach SchKG entspreche darüber hinaus auch einer systematischen Auslegung des DBG, welches einen wirksamen Schutz der öffent- lichen Finanzen bezwecke (act. 2 S. 2). Für kantonale Steuerforderungen sehe Art. 248 Abs. 1 LT TI vor, dass die Befugnis der Steuerbehörde zum Erlass einer Sicherstellungsverfügung unbeschadet des Rechts, Arrest zu beantragen, be- stehe. Gestützt darauf sei eine Arrestlegung ausdrücklich zulässig und die Klausel verdeutliche klar, dass Sicherstellungsverfügung und Arrest sich nicht ausschlies- sen, sondern im Rahmen eines wirksamen Schutzes steuerrechtlicher Forderun- gen nebeneinander bestehen würden. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass eine Arrestlegung nach SchKG nicht nur für kantonale Steuerforderungen, son- dern auch für die direkte Bundessteuer zulässig sei. Es sei kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Bundes- und Kantonssteuern ersichtlich. Dies führte vielmehr zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und Inkohärenz (act. 2 S. 3 f.). 3.3. Die Sicherstellung von Forderungen für die direkte Bundessteuer ist in Art. 169 f. DBG geregelt. Danach kann die kantonale Steuerbehörde jederzeit eine Sicherstellungsverfügung erlassen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohn- sitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint (Art. 169 Abs. 1 DBG). Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG, wobei die Arresteinsprache ausgeschlossen ist (Art. 170 Abs. 1 und 2 DBG). Gemäss der überwiegenden Meinung in der Lite- ratur verdrängt dieser sog. Steuerarrest nach DBG eine Arrestlegung nach SchKG als lex specialis (BSK SchKG- STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 9d; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 271 N 26; BSK DBG- FREY, 4. Aufl. 2022, Art. 170 N 3; LOCHER, Kommentar DBG Teil III, 1. Aufl. 2015, Art. 169 N 22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält die Auffassung, wonach für Steuerforderungen als Sicherungsmittel exklusiv der Steuerarrest zur Verfü- gung stehe, vor dem Willkürverbot stand (BGE 150 III 332 E. 2.5.2 mit Verweis auf BGer 5A_150/2015 vom 4. Juni 2015 E. 5.3). In BGE 148 III 138 hat das Bun- desgericht darüber hinausgehend ausdrücklich festgehalten, dass der Steuerar- rest dem SchKG-Arrest als lex specialis vorgehe (E. 3.5.1). Auch die Kammer geht bei Forderungen für die direkte Bundessteuer deshalb grundsätzlich von der

- 5 - Exklusivität der steuerrechtlichen Sicherstellung nach Art. 169 DBG aus (vgl. OGer ZH PS250221 vom 14. August 2025 E. 3.3.). 3.4. In casu steht allerdings nicht die Sicherstellung der direkten Bundessteuer, sondern von Staatssteuern des Kantons Tessin in Frage (act. 5). Gemäss Art. 78 StHG steht den Kantonen die Möglichkeit zu, Sicherstellungsverfügungen für kan- tonale Steuerforderungen den Arrestbefehlen nach Art. 274 SchKG gleichzuset- zen. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Tessin Gebrauch gemacht: Gemäss Art. 248 Abs. 1 LT TI kann die kantonale Steuerbehörde jederzeit eine Sicherstel- lungsverfügung erlassen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint und zwar vorbehältlich des Rechts, Arrest zu beantragen ("[…] impregi- udicato il diritto di chiedere il sequestro. […]"). Damit sieht der Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 LT TI alternativ zur steuerrechtlichen Sicherstellung die Möglich- keit einer Arrestlegung nach SchKG vor. Sodann schliesst der Wortlaut der Dele- gationsnorm von Art. 78 StHG eine alternative Arrestlegungsmöglichkeit nach SchKG nicht aus. Schliesslich haben sich Literatur und Rechtsprechung noch nicht mit der Frage des Verhältnisses von Steuerarrest und SchKG-Arrest für kan- tonale Steuerforderungen befasst. Der oben aufgeführte BGE 148 III 138 hatte zwar sowohl Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich als auch die di- rekte Bundessteuer zum Gegenstand, das Bundesgericht unterschied darin aller- dings nicht bezüglich der beiden Steuerarten. Aufgrund der Steuerhoheit der Kan- tone und des klaren Wortlauts von Art. 248 Abs. 1 LT TI ist für Staatssteuern des Kantons Tessin deshalb die Arrestlegung nach Art. 271 ff. SchKG möglich. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich daraus allerdings nicht ablei- ten, dass eine Arrestlegung nach SchKG auch für die direkte Bundessteuer zuläs- sig sei (vgl. dazu E. 3.3.) 3.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz ist zur Beurteilung des Arrestgesuchs des Beschwerdeführers sachlich zuständig. Es ist darauf einzutreten und es gilt zu prüfen, ob die Arrestvoraussetzungen nach Art. 272 SchKG erfüllt sind. Diese Würdigung ist indes der ersten Instanz zu über-

- 6 - lassen und die Sache entsprechend zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Ist der Prozess zum neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, so ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz wird neu darüber zu befinden haben. 4.2. Der Beschwerdeführer obsiegt im Rechtsmittelverfahren und es ist deshalb auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Der geleistete Vorschuss ist ihm zu- rückzuerstatten. 4.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführer nicht, weil er keine Umtriebsentschädigung verlangt hat, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie unterliegt und im Übrigen bisher nicht ins Verfahren einbezogen war und auch keine Aufwände hatte im vorliegen- den Verfahren. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Oktober 2025 werden aufgehoben und die Sa- che wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz.

4. Der geleistete Vorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

- 7 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 66'436.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

5. Dezember 2025