Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Am 23. September 2025 überbrachte der Gesuchsteller und Beschwerde- führer (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Bezirksgericht Meilen eine Insolven- zerklärung mit dem Antrag, es sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Kon- kurs zu eröffnen (act. 6/1).
E. 1.2 Mit Urteil vom 29. September 2025 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch des Beschwerdeführers um Eröffnung des Konkurses ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/9).
E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. Oktober 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/10). Er macht geltend, er habe den Insol- venzantrag leider unvollständig ausgefüllt. Er beantragt, es sei das Gesuch um Konkurseröffnung unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen und Unterlagen nochmals zu prüfen (act. 2).
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 11). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Nach Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 SchKG kann der Entscheid des Kon- kursgerichts über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung mit Be- schwerde nach ZPO angefochten werden. Mit der Beschwerde können die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In Abweichung von Art. 326 ZPO kön- nen dabei neue Tatsachen vorgebracht werden, wenn diese vor dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind (sog. unechte Noven; vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG; BGer 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.3.; OGer ZH PS240140 vom 23. August 2024 E. II.2.2; OGer ZH PS190214 vom 26. November 2019 E. 2.1.). Dass beim Ausfüllen der Insolvenzerklärung etwas vergessen ging, scha- det daher nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor dem angefoch-
- 3 - tenen Entscheid entstanden waren, können auch im zweitinstanzlichen Verfahren noch uneingeschränkt vorgebracht werden.
E. 3.1 Die Vorinstanz gab zunächst die herrschende Rechtsprechung zur Rechts- missbräuchlichkeit von Insolvenzerklärungen wieder (act. 5 E. 4). Danach muss derjenige, welcher freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Strebt ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nach- teil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechtsmiss- bräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2; OGer ZH PS230010 vom 6. Februar 2023 E. 5.2.).
E. 3.2 Anschliessend erwog die Vorinstanz, gemäss den Angaben in der Insolvenz- erklärung und dem eingereichten Einschätzungsentscheid der Gemeinde B._____, Bereich Steuern, vom 19. September 2025 verfüge der Beschwerdefüh- rer über kein Vermögen. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Pfannenstiel weise demgegenüber laufende Pfändungen und eingeleitete Betrei- bungen in der Höhe von Fr. 260'677.40 sowie Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 359'461.58 aus. Es seien also Schulden in Höhe von Fr. 620'138.98 vor- handen. Mangels Vermögens des Beschwerdeführers würden die Gläubiger im Konkursfall nicht einmal in einem minimalen Umfang befriedigt werden. Bereits dieser Umstand lasse die Insolvenzerklärung als rechtsmissbräuchlich erschei- nen. Hinzu komme, dass die aktuell bestehende Lohnpfändung im Konkursfall aufgehoben würde. Damit gingen die Gläubiger im Konkursfall komplett leer aus und erhielten einen Konkursverlustschein über ihre gesamte Forderung. Bei einer erneuten Betreibung müssten sie mit der Einrede mangelnden neuen Vermögens rechnen. Es dränge sich die Vermutung auf, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Konkurseröffnungsgesuch in rechtsmissbräuchlicher Weise der Lohnpfän- dung zu entziehen versuche. Das Gesuch um Eröffnung des Konkurses sei des- halb wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen (act. 5 E. 5).
- 4 -
E. 4 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er werde über eine Erbengemeinschaft einen Viertel eines Hausteils erben. Als Beleg reicht er ein Testament seiner Mutter ein, welches beim Notariat Stäfa hinterlegt sei. Zu- dem verweist er auf eine Neubewertung des Steuerwertes der Liegenschaft per
2009. Darin wird der Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 523'000.– ausgewie- sen (act. 4/1+2). Weiter führt er aus, der überwiegende Anteil der aktuell beste- henden Pfändungen in Höhe von ca. Fr. 202'000.– betreffe unbezahlte Mietzinse. Er sei verwitwet. Seine Ehefrau habe sich allein um die Finanzen und die Post ge- kümmert. Er habe ihr vertraut und nicht im Entferntesten daran gedacht, dass es unbezahlte Rechnungen gebe. Dass über viele Jahre so hohe Mietschulden ent- standen seien, sei zum Teil auch der Verwaltung anzurechnen. Hätte diese eher reagiert, hätten nie so hohe Schulden entstehen können. Seit dem Tod seiner Ehefrau habe er zudem sein Arbeitspensum von 100% auf 80% reduzieren müs- sen, da er nun auch noch allein für seine beiden minderjährigen Kinder verant- wortlich sei (act. 2)
E. 5 Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer sowohl finanziell als auch persönlich in einer schwierigen Situation befindet, aus der er sich gerne be- freien würde. Das Ziel des Insolvenzverfahrens besteht aber darin, einen Aus- gleich zwischen den Interessen der Gläubiger und des Schuldners zu erreichen: Der Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten soll in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufgeteilt werden und im Gegenzug soll der Schuldner insofern ei- nen gewissen Schutz erfahren, als er für die bisherigen Schulden erst wieder be- langt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Damit es etwas unter den Gläubigern aufzuteilen gibt, müssen zumindest gewisse verwertbare Aktiven vorhanden sein. Zielt das Konkurseröff- nungsbegehren nur darauf ab, die dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen herbei- zuführen, wie z.B. den Wegfall bestehender Lohnpfändungen, gilt es als rechts- missbräuchlich (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). Der Schuldner gab in der Insol- venzerklärung an, über keine Vermögenswerte zu verfügen (act. 6/1). In der Be- schwerde erwähnt er neu, dass er von seiner Mutter einen Viertel eines Hausteils erben werde (act. 2). Ob und wieviel er dereinst von seiner Mutter tatsächlich er-
- 5 - ben wird, ist für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um Konkurseröffnung irrelevant. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes erst mit dem Tode der Erblasserin (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Bis dahin haben sie darauf bloss eine Anwart- schaft. Eine solche Anwartschaft bildet keinen gegenwärtigen Vermögenswert, der im Konkursfall in die Konkursmasse fiele und der Befriedigung der Gläubiger dienen könnte. Erst die Rechte aus einer angefallenen Erbschaft (auch wenn sie noch nicht verteilt ist) gehören zur Konkursmasse (BSK SchKG II-HUNKELER,
3. Aufl. 2021, Art. 197 N 21; KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 3. Aufl. 2025, Art. 197 N 9). Dass sich das Erbe bereits verwirklicht hätte, behauptet der Be- schwerdeführer nicht (act. 2). In den eingereichten Unterlagen finden sich dafür keine Anhaltspunkte. Demzufolge bleibt es auch unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers bei der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt und die In- solvenzerklärung deshalb sowie mit Blick auf die bestehenden Lohnpfändungen rechtsmissbräuchlich ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung steht aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht zur Diskussion. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
- Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250336-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 21. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Insolvenzerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. September 2025 (EK250396)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 23. September 2025 überbrachte der Gesuchsteller und Beschwerde- führer (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Bezirksgericht Meilen eine Insolven- zerklärung mit dem Antrag, es sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Kon- kurs zu eröffnen (act. 6/1). 1.2. Mit Urteil vom 29. September 2025 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch des Beschwerdeführers um Eröffnung des Konkurses ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/9). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. Oktober 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/10). Er macht geltend, er habe den Insol- venzantrag leider unvollständig ausgefüllt. Er beantragt, es sei das Gesuch um Konkurseröffnung unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen und Unterlagen nochmals zu prüfen (act. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 11). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Nach Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 SchKG kann der Entscheid des Kon- kursgerichts über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung mit Be- schwerde nach ZPO angefochten werden. Mit der Beschwerde können die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In Abweichung von Art. 326 ZPO kön- nen dabei neue Tatsachen vorgebracht werden, wenn diese vor dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind (sog. unechte Noven; vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG; BGer 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.3.; OGer ZH PS240140 vom 23. August 2024 E. II.2.2; OGer ZH PS190214 vom 26. November 2019 E. 2.1.). Dass beim Ausfüllen der Insolvenzerklärung etwas vergessen ging, scha- det daher nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor dem angefoch-
- 3 - tenen Entscheid entstanden waren, können auch im zweitinstanzlichen Verfahren noch uneingeschränkt vorgebracht werden. 3. 3.1. Die Vorinstanz gab zunächst die herrschende Rechtsprechung zur Rechts- missbräuchlichkeit von Insolvenzerklärungen wieder (act. 5 E. 4). Danach muss derjenige, welcher freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Strebt ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nach- teil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechtsmiss- bräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2; OGer ZH PS230010 vom 6. Februar 2023 E. 5.2.). 3.2. Anschliessend erwog die Vorinstanz, gemäss den Angaben in der Insolvenz- erklärung und dem eingereichten Einschätzungsentscheid der Gemeinde B._____, Bereich Steuern, vom 19. September 2025 verfüge der Beschwerdefüh- rer über kein Vermögen. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Pfannenstiel weise demgegenüber laufende Pfändungen und eingeleitete Betrei- bungen in der Höhe von Fr. 260'677.40 sowie Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 359'461.58 aus. Es seien also Schulden in Höhe von Fr. 620'138.98 vor- handen. Mangels Vermögens des Beschwerdeführers würden die Gläubiger im Konkursfall nicht einmal in einem minimalen Umfang befriedigt werden. Bereits dieser Umstand lasse die Insolvenzerklärung als rechtsmissbräuchlich erschei- nen. Hinzu komme, dass die aktuell bestehende Lohnpfändung im Konkursfall aufgehoben würde. Damit gingen die Gläubiger im Konkursfall komplett leer aus und erhielten einen Konkursverlustschein über ihre gesamte Forderung. Bei einer erneuten Betreibung müssten sie mit der Einrede mangelnden neuen Vermögens rechnen. Es dränge sich die Vermutung auf, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Konkurseröffnungsgesuch in rechtsmissbräuchlicher Weise der Lohnpfän- dung zu entziehen versuche. Das Gesuch um Eröffnung des Konkurses sei des- halb wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen (act. 5 E. 5).
- 4 -
4. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er werde über eine Erbengemeinschaft einen Viertel eines Hausteils erben. Als Beleg reicht er ein Testament seiner Mutter ein, welches beim Notariat Stäfa hinterlegt sei. Zu- dem verweist er auf eine Neubewertung des Steuerwertes der Liegenschaft per
2009. Darin wird der Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 523'000.– ausgewie- sen (act. 4/1+2). Weiter führt er aus, der überwiegende Anteil der aktuell beste- henden Pfändungen in Höhe von ca. Fr. 202'000.– betreffe unbezahlte Mietzinse. Er sei verwitwet. Seine Ehefrau habe sich allein um die Finanzen und die Post ge- kümmert. Er habe ihr vertraut und nicht im Entferntesten daran gedacht, dass es unbezahlte Rechnungen gebe. Dass über viele Jahre so hohe Mietschulden ent- standen seien, sei zum Teil auch der Verwaltung anzurechnen. Hätte diese eher reagiert, hätten nie so hohe Schulden entstehen können. Seit dem Tod seiner Ehefrau habe er zudem sein Arbeitspensum von 100% auf 80% reduzieren müs- sen, da er nun auch noch allein für seine beiden minderjährigen Kinder verant- wortlich sei (act. 2)
5. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer sowohl finanziell als auch persönlich in einer schwierigen Situation befindet, aus der er sich gerne be- freien würde. Das Ziel des Insolvenzverfahrens besteht aber darin, einen Aus- gleich zwischen den Interessen der Gläubiger und des Schuldners zu erreichen: Der Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten soll in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufgeteilt werden und im Gegenzug soll der Schuldner insofern ei- nen gewissen Schutz erfahren, als er für die bisherigen Schulden erst wieder be- langt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Damit es etwas unter den Gläubigern aufzuteilen gibt, müssen zumindest gewisse verwertbare Aktiven vorhanden sein. Zielt das Konkurseröff- nungsbegehren nur darauf ab, die dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen herbei- zuführen, wie z.B. den Wegfall bestehender Lohnpfändungen, gilt es als rechts- missbräuchlich (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). Der Schuldner gab in der Insol- venzerklärung an, über keine Vermögenswerte zu verfügen (act. 6/1). In der Be- schwerde erwähnt er neu, dass er von seiner Mutter einen Viertel eines Hausteils erben werde (act. 2). Ob und wieviel er dereinst von seiner Mutter tatsächlich er-
- 5 - ben wird, ist für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um Konkurseröffnung irrelevant. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes erst mit dem Tode der Erblasserin (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Bis dahin haben sie darauf bloss eine Anwart- schaft. Eine solche Anwartschaft bildet keinen gegenwärtigen Vermögenswert, der im Konkursfall in die Konkursmasse fiele und der Befriedigung der Gläubiger dienen könnte. Erst die Rechte aus einer angefallenen Erbschaft (auch wenn sie noch nicht verteilt ist) gehören zur Konkursmasse (BSK SchKG II-HUNKELER,
3. Aufl. 2021, Art. 197 N 21; KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 3. Aufl. 2025, Art. 197 N 9). Dass sich das Erbe bereits verwirklicht hätte, behauptet der Be- schwerdeführer nicht (act. 2). In den eingereichten Unterlagen finden sich dafür keine Anhaltspunkte. Demzufolge bleibt es auch unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers bei der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt und die In- solvenzerklärung deshalb sowie mit Blick auf die bestehenden Lohnpfändungen rechtsmissbräuchlich ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung steht aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht zur Diskussion. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
22. Oktober 2025